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Urteil

2 L 239/09

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0512.2L239.09.0A
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Leitsätze
§ 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB stehen einer landesrechtlichen Regelung einer bauaufsichtlichen Sicherleistung für den Rückbau von Windenergieanlagen nicht entgegen.(Rn.33) (Rn.36)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB stehen einer landesrechtlichen Regelung einer bauaufsichtlichen Sicherleistung für den Rückbau von Windenergieanlagen nicht entgegen.(Rn.33) (Rn.36) Die vom Verwaltungsgericht nach den §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat insoweit anschließt, ist gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts die Anfechtungsklage gegeben (vgl. zuletzt: BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - BVerwGE 112, 221 m.w.N.). Ob diese Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann. Dies ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens; etwas anderes gilt nur dann, wenn eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - BVerwGE 112, 221 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Die isolierte Aufhebung der angefochtenen Nebenbestimmungen führt insbesondere nicht zwingend, geschweige denn offenkundig dazu, dass die streitgegenständliche Genehmigung rechtswidrig wird und deshalb nicht als solche bestehen bleiben kann. Die Zulässigkeit einer isolierten Anfechtung der streitgegenständlichen Nebenbestimmungen ist auch nicht unter Berücksichtigung ihres Regelungszwecks als aufschiebende Bedingung ausgeschlossen. Eine solche Auffassung hat zwar das Oberverwaltungsgericht Berlin in einem Fall vertreten, in dem - wie hier - eine aufschiebende Bedingung in Streit stand und der insoweit mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist (vgl. Beschl. v. 07.05.2001 - 2 SN 6.01 -, NVwZ 2001, 1059). Anders als in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall ist die hier angefochtene Nebenbestimmung aber nicht unzweifelhaft als integrierender Bestandteil der Genehmigung einzustufen, der von dieser offensichtlich nicht abtrennbar ist. Vielmehr ist hier die Abtrennbarkeit der Nebenbestimmung zu bejahen. Der Rückbau einer Windkraftanlage nach Beendigung ihrer Nutzung betrifft einen anderen Regelungsgegenstand als die Errichtung und der Betrieb der Anlage. Er ist davon zeitlich, begrifflich und inhaltlich klar unterscheidbar und betrifft auch einen anderen Regelungszweck (Senatsbeschluss v.17.09.2008 - 2 M 153/08 -). 2. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klage unbegründet ist. Die von der Klägerin angefochtenen Nebenbestimmungen Nr. III 2.1.2 bis 2.1.4 der Genehmigung des Beklagten vom 21.12.2007 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 27.04.2011 verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Prüfung der Zulässigkeit der aufschiebenden Bedingung ist § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift kann die Genehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn u. a. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Hierzu gehören auch die Vorschriften des Bauordnungsrechts. Gemäß § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA hat die Bauaufsichtsbehörde bei Anlagen, die ausschließlich einem Zweck dienen und bei denen üblicherweise anzunehmen ist, dass wirtschaftliche Interessen an einer Folgenutzung der zu genehmigenden Anlage nicht bestehen, wie Behelfsbauten, Windkraftanlagen, Freiflächenphotovoltaikanlagen oder vorübergehend aufzustellende Anlagen, die Erteilung der Baugenehmigung von der Leistung eines geeigneten Sicherungsmittels abhängig zu machen, durch das die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlagen bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung gesichert wird. Hiernach ist die Erteilung einer Genehmigung nach dem BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage unter der aufschiebenden Bedingung der Leistung einer Rückbausicherheit grundsätzlich zulässig. Eine solche dient der Sicherstellung der Erfüllung der in § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG enthaltenen Genehmigungsvoraussetzung. Die Regelung des § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Es bestehen keine Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Landes Sachsen-Anhalt. Die Vorschrift ist dem Bauordnungsrecht und nicht der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) zuzuordnen (vgl. hierzu, VG Halle, Urt. v. 23.11.2010 - 4 A 43/10 – m.w.N., nach juris,). Der Senat teilt die Ansicht des VG Halle in diesem Urteil, es hat dazu ausgeführt: „Zur Materie „Bodenrecht“ gehören nur solche Vorschriften, die den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand haben, also die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden regeln (BVerfG, Rechtsgutachten vom 16. Juni 1954 – 1 PBvV 2/52 – BVerfGE 3, 407 ). Hierzu zählt das Bauplanungsrecht, nicht aber das Bauordnungsrecht (BVerfG, Rechtsgutachten vom 16. Juni 1954 – 1 PBvV 2/52 – a.a.O. S. 432). Für diesen Teil des Baurechts besteht keine Zuständigkeit der Bundesgesetzgebung (BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 1975 – 2 BvL 9/74 – BVerfGE 40, 261 ). Insoweit haben nach Art. 70 Abs. 1 GG allein die Länder das Recht zur Gesetzgebung. Maßgeblich für die Abgrenzung von Bauplanungs- und Bauordnungsrecht ist die gesetzgeberische Zielsetzung. Regelungen des Bauplanungsrechts sind gekennzeichnet durch einen flächenbezogenen Regelungsinhalt, der die Nutzung von Grund und Boden betrifft. Sie dienen dazu, konkurrierende Bodennutzungen und Bodenfunktionen zu koordinieren und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist die Inanspruchnahme von Grund und Boden. Regelungsgegenstand ist die flächenhafte Zuweisung von Nutzungsrechten. Regelungen des Bauordnungsrechts dienen demgegenüber der Gefahrenabwehr oder der Begründung von Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen. Nach diesen Grundsätzen ist die Regelung des § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA bauordnungsrechtlicher Natur. Sie dient der Gefahrenabwehr. Zweck der Vorschrift ist es, die Träger der unteren Bauaufsichtsbehörden von dem finanziellen Risiko des Rückbaus baulicher Anlagen, die nur für begrenzte Zeiträume konzipiert werden, nach Aufgabe der Nutzung freizustellen, wenn der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger für eine Kostenübernahme nicht zur Verfügung stehen und der Rückbau im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden muss (vgl. LT-Drucks. 4/1362, S. 6). Die Regelung dient damit der finanziellen Absicherung der Durchsetzung einer auf § 79 BauO LSA gestützten Beseitigungsanordnung wegen formeller und materieller Illegalität einer baulichen Anlage nach Aufgabe ihrer Nutzung im Wege der Ersatzvornahme bei Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen. Sie gehört damit dem Bauordnungsrecht an.“ Mit dem Verwaltungsgericht Halle (a.a.O.) ist der Senat auch der Auffassung, dass sich aus § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB keine Sperrwirkung für eine landesrechtliche Regelung ergibt. Nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB ist für Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen, bei einer nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Abs.1 Nr. 1 oder Abs. 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Nach § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB soll die Genehmigungsbehörde gemäß durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g sicherstellen. Die einseitige Verpflichtungserklärung ist als Willenserklärung nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB empfangsbedürftig. Adressat dieser Erklärung ist allein die für die Genehmigung des Vorhabens zuständige Behörde, also der Beklagte, und nicht die Bauaufsichtsbehörde des zuständigen Landkreises. Folgerichtig ermächtigt § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB auch die Genehmigungsbehörde und nicht etwa die Bauaufsichtsbehörde, eine Sicherheitsleistung für die zu genehmigende Windenergieanlage zu erheben. Die Sicherheitsleistung nach § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB kann, soweit eine Baulast gefordert wird auch nicht vom Windenergieanlagenbetreiber, sondern nur vom Grundstückseigentümer erbracht werden. Nur er kann ein solches dingliches Recht einräumen. § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB dienen daher der Regelung der Bodennutzung im Außenbereich. § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA hat dagegen einen andersgearteten Regelungsgehalt als § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB. Dies ergibt sich aus Folgendem: Windenergieanlagen haben eine zum Teil nur begrenzte technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer. Die nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bestehende Privilegierung entfällt, wenn die Nutzung der Windenergieanlage eingestellt wird. Dabei gelten die allgemeinen Regeln, dass die Privilegierung nicht das Bauwerk, sondern in ihrer Zielsetzung die Nutzung zum Gegenstand hat. Wird die Nutzung eingestellt, entsteht ein baurechtswidriger Zustand. Die ungenutzte Anlage stört latent die Eigenart der Landschaft. Dieser Zustand löst materiell-rechtlich eine Beseitigungspflicht nach § 79 BauO LSA aus. Verpflichteter für die Beseitigung des baurechtswidrigen Zustands ist neben dem Betreiber der Anlage - hier die Klägerin - grundsätzlich auch der Grundstückseigentümer der Betriebsfläche als Zustandsstörer. Vielfach ist es in Ermangelung einer sinnvollen Nachnutzung der Anlage nicht möglich, anderweitig baurechtmäßige Zustände herzustellen. Das wird im Regelfall dazu führen, dass die Bauaufsichtsbehörde aus bauplanungsrechtlichen Gründen eine Abrissanordnung nach § 79 BauO LSA zu treffen hat. Diese darf sie ggf. im Wege der Ersatzvornahme (§ 55 SOG LSA) durchsetzen. Diesen Weg abzusichern, dient die Rückbausicherheit nach § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA. Hier ist die bauaufsichtliche Rückbauverpflichtung gegenüber der Klägerin als Anlagenbetreiber schon unter III. 2.2.1 bis 2.2.2 als Auflage i.S.v. § 71 Abs.3 BauO LSA in die „BImSchG-Genehmigung“ aufgenommen worden. Ob dies und unter welcher Voraussetzungen zulässig ist (vgl. dazu Urt. d. VG Neustadt (Weinstraße) v. 22.07.2004 - 4 K 1227/04. NW -, nach juris), bedarf hier keiner Erörterung, da die Genehmigung vom 21.12.2007 insoweit bestandskräftig ist. Diese bestandskräftige bauordnungsrechtliche Rückbauverpflichtung abzusichern, dienen jedenfalls die aufschiebenden Bedingungen unter III 2.1.2 bis 2.1.4. im Genehmigungsbescheid vom 21.12.2007. Zudem hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren zu § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagene Regelung sonstige Verpflichtungen zum Rückbau auf Grund anderer Regelungen unberührt lassen soll (BT-Drucks. 15/2250, S. 94). Die Grundsätze, nach denen der Bestandsschutz einer baulichen Anlage mit der endgültigen Aufgabe ihrer Nutzung verloren gehe und die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung einer solchen Anlage verlangen dürfe, sollten unabhängig von der vorgeschlagenen Regelung fortgelten (BT-Drucks. 15/2250, a.a.O.). Auch dies verdeutlicht, dass die bundesrechtlich vorgesehene Rückbauverpflichtung und -sicherheit für bauliche Anlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB einer Ergänzung durch weitergehende landesrechtliche Regelung nicht entgegensteht. Insbesondere lassen diese Vorschriften die Gesetzgebungskompetenz des Landes zur Anordnung von (weitergehenden) Rückbausicherheiten für bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügungen unberührt (vgl. zu allem: VG Halle, Urt. v. 23.11.2010, a.a.O.). § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA verstößt auch nicht gegen Art. 7 LVerf, indem diese Norm eine Rückbausicherheit für Genehmigungen von Windenergieanlagen, für Anlagen für die Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken i.S.v. § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BauGB hingegen nicht vorsieht. Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich zu behandeln. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft, die er also im Rechtsinn als gleich ansehen will (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 145 [195f.] und Beschl. v. 23.03.1994 – 1 BvL 8/85 - BVerfGE 90, 226 [239]). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht Halle in seiner angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber seine Auswahl von Sachverhalten, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft, sachgerecht getroffen hat. Ausweislich der Gesetzesbegründung zur Änderung der BauO LSA (LT-Drucks. 4/1362, S.6) hat der Gesetzgeber sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: „Immer häufiger ist festzustellen, dass bauliche Anlagen von Bauherren nur für begrenzte Zeiträume konzipiert werden und nach kurzen Zeiträumen wirtschaftlich abgeschrieben sind oder aufgrund wirtschaftlicher Rahmenbedingungen aufgegeben werden, bevor sie wirtschaftlich abgeschrieben sind, Beispiele dafür sind die zu betrieblichen Zwecken errichteten Traglufthallen, Betriebsgebäude, die nur vorübergehend einem wirtschaftlichen Zweck dienen, Windkraftanlagen, die mangels Wirtschaftlichkeit stillgelegt werden. Weder Gemeinden noch die unteren Bauaufsichtsbehörden sind in der Lage, das finanzielle Risiko des Rückbaus solcher Anlagen nach Aufgabe der Nutzung zum vorgesehenen Termin oder zur Herstellung des ursprünglichen Zustands zu übernehmen, wenn der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger für eine Kostenübernahme nicht zur Verfügung stehen. Die Inanspruchnahme des Sicherungsmittels zur Finanzierung der Rückbaukosten setzt voraus, dass die Behörde befugt ist, den Rückbau im Wege der Ersatzvornahme durchzuführen. Als Sicherungsmittel kommen u. a. die Bürgschaft oder die Hinterlegung in Betracht.“ Die Entscheidung des Gesetzgebers, Anlagen für die Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken i.S.v. § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BauGB nicht zu dieser Anlagengruppe zu zählen, kann nicht als unsachlich und willkürlich angesehen werden. Bei solchen Anlagen handelt es sich weder um Anlagen, die vom Bauherrn nur für begrenzte Zeit konzipiert werden noch um solche, die nach kurzen Zeiträumen wirtschaftlich abgeschrieben sind oder aufgrund wirtschaftlicher Rahmenbedingungen aufgegeben werden können. Solche Anlagen können nicht einfach abgeschaltet und ihre Nutzung aufgegeben werden. Die Stilllegung von Atomkraftwerken dauert nach Angaben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (http://www.bmu.de/atomenergieb_ver _und_entsorgung/stilllegung/abbau_eines_kernkraftwerkes/doc/42162.phpmindestens) mindestens 10 Jahre und bedarf nach § 7 Abs. 3 AtG eines behördlichen Genehmigungsverfahrens. Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA liegen vor. Bei der von der Klägerin zu errichtenden und zu betreibenden WKA handelt es sich um eine Anlage im Sinne des § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA. Die unter III 2.1.2 bis 2.1.4. geforderte Sicherheitsleistung, die nach dem Änderungsbescheid vom 27.04.2011 nunmehr wahlweise in einer der in § 232 BGB genannten Arten erbracht werden kann, ist auch eine „geeignetes Sicherungsmittel“ i.S.v. § 71 Abs.3 Nr. 2 BauO LSA. Die in der angefochtenen Nebenbestimmung zur Auswahl gestellten Sicherungsmittel des § 232 BGB sind geeignet, die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlage bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung zu sichern. Die angeordnete Sicherheitsleistung knüpft zu Recht an die „Hinweise zur Umsetzung bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Anforderungen zur Rückbauverpflichtung und Sicherheitsleistung an Windenergieanlagen (WEA)“ des Ministeriums für Bau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.06.2005 (http://www.sachsen-anhalt.de/LPSA/fileadmin/Elementbibliothek/Bibliothek_Politik_und _Verwaltung/Bibliothek_MBV/GesetzeVWVO/Bau/Windkraft_Sicherheitsleistung_21_6-2005.pdf) an. Nach Nr. 4.1 der „Hinweise“ kann die nach § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA vorgeschriebene Sicherheitsleistung nach den in § 232 BGB genannten Arten erbracht werden. Die geforderte Leistung der Rückbausicherheit ist auch erforderlich. Die Klägerin kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass sie sich gegenüber dem Grundstückeigentümer bereits verpflichtet habe, eine Sicherheitsleistung zu erbringen. Zutreffend hat das angefochtene Urteil dazu ausgeführt, dass diese Sicherheit der Bauaufsichtsbehörde gegenüber keine Bindungswirkung entfalte und sie im Falle einer Ersatzvornahme darauf keinen Zugriff nehmen könne. Auch die der Beklagten eingeräumte Baulast sichert das Kostenrisiko für eine mögliche Ersatzvornahme nicht ab. Die Anordnung der Sicherheitsleistung ist im Fall der Klägerin auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Sicherheit schon bei der Genehmigungserteilung fällig ist und das Risiko einer Ersatzvornahme sich möglicherweise erst zu einem weitaus späteren Zeitpunkt realisieren wird. Es ist nicht unverhältnismäßig, die Leistung der Sicherheit bereits vor Betriebsbeginn mit der Erteilung der Genehmigung zu fordern. Zwar wird die Sicherheit nur in möglicherweise seltenen Fällen benötigt, in denen der Anlagenbetreiber sich nach Betriebseinstellung hartnäckig rechtswidrig verhält und zudem zahlungsunfähig ist (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Bauer/Böhme /Michel/Radeisen/Thom, a.a.O., § 71 Rn. 103 f.). Gleichwohl ist eine möglichst frühzeitige Anforderung der Rückbausicherheit geboten. Im Rahmen der Anordnung von Sicherheitsleistungen im Rahmen von § 17 Abs. 4a Satz 2 BImSchG ist anerkannt, dass für die Anordnung einer Sicherheitsleistung Zweifel an der Liquidität des Betreibers keine Voraussetzung für die Anordnung der Sicherheitsleistung sind. Ausreichend ist vielmehr das allgemein latent vorhandene Liquiditätsrisiko (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2008 - 7 C 44.07 - nach juris, bestätigt durch BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.09.2009 - 1 BvR 1370/08 - nach juris). Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verhilft der Möglichkeit einer nachträglichen Anordnung von Sicherheitsleistungen zu praktischer Wirksamkeit. Könnte eine Sicherheitsleistung erst verlangt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Liquiditätsschwäche des Betreibers bestünden, könnte die Anordnung regelmäßig erst ergehen, wenn der Betreiber im Hinblick auf seine angespannte wirtschaftliche Lage nicht mehr kreditwürdig und daher außerstande wäre, die Sicherheitsleistung zu erbringen. Es ist praktisch nicht möglich, den Zeitpunkt zu finden, an dem schon Zweifel an der Liquidität des Betreibers bestehen, dieser aber noch kreditwürdig ist. Könnte eine Sicherheitsleistung erst angeordnet werden, wenn Zweifel an der Liquidität des Betreibers bestehen, müssten darüber hinaus die Behörden die finanzielle Lage der einzelnen Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen ständig überwachen. Dies würde einen nicht zu leistenden Aufwand verursachen. Vor allem wäre eine solche Kontrolle aber den Behörden rechtlich nicht möglich. Denn sie sind nicht befugt, Anlagenbetreibern die zur Überwachung der Liquidität notwendigen Meldepflichten aufzuerlegen. Beispielsweise könnten sie nicht verlangen, dass die Betreiber ihnen regelmäßig eine von einem Wirtschaftsprüfer überprüfte Unternehmensbilanz vorlegen (so Neumann in jurisPR-BVerwG 15/2008 Anm. 3 zum Urteil vom 13.03.2008). Diese Erwägungen zu Sicherheitsleistungen im Rahmen von § 17 Abs. 4a Satz 2 BImSchG können - insoweit verweist der Senat auf die zutreffend Ausführungen im Urteil des VG Halle v. 23.11.2010 (a.a.O.) - auch auf die Anforderung von Rückbausicherheiten bei Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage übertragen werden. Soll diese - grundsätzlich gerechtfertigte - Befugnis kein „stumpfes Schwert“ sein, muss sie zu einem Zeitpunkt angefordert werden, in dem der Betreiber der Windenergieanlagen mit Sicherheit noch zahlungsfähig ist. Dies ist der Zeitpunkt vor Erlass der Genehmigung. Zu diesem Zeitpunkt wird die Finanzierung der Kosten der Anlage sichergestellt, die dabei auch die Kosten für den Rückbau der Anlage einbeziehen kann. Jeder spätere Zeitpunkt birgt die Gefahr, dass der Anlagenbetreiber - aus welchen Gründen auch immer - zahlungsunfähig ist und die Sicherheit nicht mehr leisten kann. Die Bauaufsichtsbehörde muss mit der Anforderung der Rückbausicherheit daher nicht zuwarten, bis die Gefahr, dass der Anlagenbetreiber seiner Rückbauverpflichtung nicht nachkommt oder kommen kann, unmittelbar bevorsteht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass zu Beginn des Anlagenbetriebes die Windenergieanlage noch einen erheblichen Wert darstellt. Die Behörde hat auf diesen Wert keinen Zugriff. Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für das von der Klägerin ins Feld geführte Ansparmodell. Insoweit wird die Fläche ebenfalls schon in Anspruch genommen, ohne dass bereits eine ausreichende Sicherheit für den Rückbau besteht. Die geforderte Rückbausicherheit ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die der Sicherheitsleistung zugrunde liegende Prognose des Beklagten zu den möglichen Kosten einer künftigen Ersatzvornahme ist im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung betrifft in der Zukunft liegende Vorgänge. Die Behörde muss abschätzen, ob und ggf. in welchem Umfang Rückbaukosten entstehen werden. Eine solche Prognose ist schon ihrem Wesen nach stets mit Unabwägbarkeiten hinsichtlich ungewisser zukünftiger Entwicklungen belastet. Die Anordnung der Rückbausicherheitsleistung ist lediglich daraufhin zu überprüfen, ob der Beklagte bei seiner Entscheidung den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat und ob die Prognose der Behörde über die voraussichtlichen Rückbaukosten vertretbar ist. Bei der Bemessung der Höhe der Sicherheit hat sich der Beklagte an die „Hinweise“ des Ministeriums für Bau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.06.2005 (a.a.O.) angelehnt, nach denen zur Vereinfachung als Anhaltspunkt von Kosten für den vollständigen Rückbau einer Windenergieanlage von zur Zeit ca. 30.000 € pro Megawatt installierte elektrische Leistung ausgegangen werden könne. Da eine regelmäßige Betriebsdauer von 20 Jahren angenommen werden könne und die Rückbaukosten auf den Zeitpunkt in 20 Jahren umgerechnet werden müssten, könnten ca. 1 % pro Jahr, also 20 %, den für heute ermittelten Rückbaukosten hinzugerechnet werden, so dass sich eine erforderliche Sicherheitsleistung von 36.000 € pro Megawatt installierte elektrische Leistung ergebe. Bei einer Windkraftanlage mit einer Leistung von 2,3 Megawatt - wie nunmehr hier - ergibt sich mithin eine erforderliche Sicherheitsleistung von 82.800,- €. Diese Bemessung der Sicherheitsleistung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie kann sich auf die Angaben des Bundesverbandes Windenergie stützen, nach denen die Kosten des Rückbaus von Windenergieanlagen zwischen 30.000,- € bei kleinen Anlagen und 60.000,- € bei heute üblichen Anlagen mit einer Größe von 2 Megawatt liegen (vgl. BT-Drucks. 15/1417, S. 2). Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten für den Rückbau der hier strittigen Windenergieanlage niedriger sind als vom Beklagten beziffert, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Ein Revisionsverfahren kann zur Klärung der Rechtsfrage beitragen, ob sich aus den §§ 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB eine Sperrwirkung für § 71 Abs.3 Satz 2 BauO LSA hinsichtlich der Forderung von Sicherheitsleistungen für den Rückbau von Windenergieanlagen nach Landesrecht ergibt. Die Klägerin wendet sich gegen Nebenbestimmungen über die Leistung einer Rückbausicherheit zu einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid für die Errichtung einer Windkraftanlage durch den Beklagten. Mit Bescheid vom 21.12.2007 erteilte der Beklagte der Klägerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage in der Gemarkung L.. Die Genehmigung versah er mit einer Reihe von Nebenbestimmungen, darunter auch der Bedingung, dass die Klägerin zur Finanzierung der Rückbaukosten nach dauerhafter Nutzungsaufgabe vor Beginn der Bauarbeiten eine Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft über 72.000,- € zu erbringen habe (III 2.1.2 bis 2.1.4 des Bescheides). Unter III 2. 2 enthielt der Bescheid noch die Auflage, dass die Antragsstellerin bzw. deren Rechtsnachfolger spätestens 3 Monate nach dauerhafter Aufgabe der genehmigten Nutzung gemäß Verpflichtungserklärung vom 15.03.2007 die Windkraftanlage, einschließlich der Fundamente, zu beseitigen, den ordnungsgemäßen Zustand der jeweiligen Grundstücke wiederherzustellen sowie Bodenversiegelungen zu beseitigen und die Oberfläche wiederherzustellen habe. Der Abschluss des Rückbaus und die Wiederherstellung der Oberfläche seien der Genehmigungsbehörde und der zuständigen Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Gegen die Nebenbestimmung III 2.1.2 bis 2.1.4 hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin am 04.01.2008 beim Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben (2 A 3/08 HAL). Gegen die darin geforderte Hinterlegung einer Rückbausicherheit führte sie aus, dass es an einer Rechtsgrundlage hierfür fehle. § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB, der mit dem EAGBau 2004 eingefügt worden sei, könne nicht angewendet werden, da nach seinem Wortlaut die „Baugenehmigungsbehörde“ die Maßnahmen zur Rückbausicherheit durchzuführen habe, nicht aber die „BlmSchG-Behörde“. Während das BauGB an anderer Stelle durchaus Baugenehmigungsbehörde und sonstige Genehmigungsbehörde unterscheide, sei bei § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB nur von der Baugenehmigungsbehörde die Rede. Auch sei bereits dem zuständigen Landkreis eine Baulast gewährt worden, so dass kein Raum mehr für eine Sicherung „in sonstiger Weise“ bleibe. Der Erlass des Ministeriums für Bau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.06.2005 könne nicht als Rechtsgrundlage für eine Rückbausicherheit herangezogen werden. Dabei handele es sich lediglich um „Hinweise zur Umsetzung bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Anforderungen zur Rückbauverpflichtung und Sicherheitsleistung an Windenergieanlagen (WEA).“ Ein verbindliches Handlungsinstrumentarium stelle der ausdrücklich als „Hinweis“ bezeichnete Erlass nicht dar. Außerdem könne die Bauaufsichtsbehörde eine gegenüber dem privaten Grundstückseigentümer geleistete Sicherheit nach Nr. 4.3 des Erlasses „Anerkennung bestehender Sicherheitsleistungen zu Gunsten Dritter“ als geeignet anerkennen. Der Grundstückseigentümer als Zustandsstörer stehe letztlich für den Rückbau ein, daher sei es nicht einzusehen, weshalb der öffentlichen Hand (zusätzlich) eine Sicherung zustehen solle. Auch sei die dem Grundstückseigentümer zu gewährende Sicherheit von hier 40.000,- € anzurechnen. Durch die darüber hinaus geforderte Sicherheitsleistung sei der Rückbau übersichert. Außerdem binde die Rückbausicherheit bereits jetzt erheblich Kapital, obwohl sie lediglich für einen viele Jahre späteren hypothetischen Fall zu hinterlegen sei. Es sei gleichheitswidrig, dass andere Großkonzerne - etwa Kohle- oder Atomkraftwerksbetreiber - eine solche Sicherheit nicht leisten müssten. Zudem sei es unverhältnismäßig, die Sicherheit bereits bei der Errichtung erbringen zu müssen. Dies führe zu einer völlig unsinnigen Kapitalbindung. Ein Ansparmodell sei dagegen weniger belastend. Schließlich sei die Höhe der festgesetzten Rückbausicherheit auch deshalb unverhältnismäßig, weil Windkraftanlagen eine Lebensdauer von mindestens 20 Jahren hätten, wodurch über Jahre hinaus ein ausreichender Gegenwert für etwaige Rückbaukosten bestünde. Auch hätten Windkraftanlagen eine Gewährleistungsdauer von in der Regel mindestens fünf Jahren. Zudem müssten vor Inbetriebnahme einer Windkraftanlage zahlreiche Absicherungen für die Bankfinanzierung (Betriebsunterbrechungsversicherungen, Maschinenbruchversicherungen und Haftpflichtversicherungen) nachgewiesen werden. Deshalb drohe im Regelfall jedenfalls für den Betrieb in den ersten zehn Jahren keine Insolvenz. Nicht nachvollziehbar sei, warum der Wiederverwertungswert völlig außer Betracht bleiben solle. Schließlich sei die Höhe deshalb unangemessen, weil sie nach untauglichen Kriterien ermittelt worden sei. Der Anknüpfungspunkt an die Leistung der Windkraftanlage (Megawatt) sage nichts über die Kosten des Rückbaus aus. Man könne sich auch vorstellen, den Beklagten oder die Bauaufsichtsbehörde an der privaten Sicherheit zu beteiligen. Die Klägerin hat beantragt, die Nebenbestimmungen Nr. 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4 zur Sicherheitsleistung in der Genehmigung vom 21.12.2007 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Anfechtungsklage sei unzulässig, weil der Verwaltungsakt entgegen dem geltenden Recht eine uneingeschränkte Begünstigung enthielte. Das Institut einer aufschiebenden Bedingung sei die zweckmäßige Regelung für den Erlass einer nach § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA festzusetzenden Rückbausicherheit. Erst die aufschiebende Bedingung gewährleiste die Rechtmäßigkeit der Genehmigung, die anderenfalls nicht hätte erlassen werden dürfen. Rechtsgrundlage für die Nebenbestimmung sei § 13 BlmSchG i.V.m. § 71 Abs.3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA. Der Erlass des Ministeriums für Bau- und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt beziehe sich in Ziff. 4.3 betreffend der Anrechnung der privat geleisteten Rückbausicherheit nur auf die Fälle, in denen ein Antragsteller bereits vor dem 01.08.2004, vor dem Inkrafttreten der Änderung des § 77 Abs. 3 BauO LSA, zu Gunsten des Grundstückseigentümers eine Sicherheit für die Finanzierung des Rückbaus erbracht habe. Es genüge danach nicht, dass der Genehmigungsinhaber vor Erteilung der Genehmigung eine vertragliche Verpflichtung mit dem Grundstückseigentümer eingegangen sei, die ihn künftig zur Leistung einer Sicherheit verpflichte, wenn er dieser Verpflichtung nicht vor dem 01.08.2004 nachgekommen sei. Allein der Handlungsstörer sei vom Gesetzgeber zum Rückbau der Anlagen verpflichtet worden und deshalb sei auch dieser allein verpflichtet, die Sicherheit zu erbringen. Die Sicherheit zu Gunsten des Grundstückseigentümers sei nicht erforderlich und danach auch nicht gesetzlich vorgesehen. Es sei zwar rechtlich denkbar, vom Grundstückseigentümer die Beseitigung oder die Kostenübernahme eines Rückbaus zu verlangen, wenn der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger der Beseitigungspflicht nicht nachkämen. Dies sei in der Praxis aber nicht zweckmäßig und nicht die Intention des Gesetzgebers. Der private Grundstückseigentümer sei in der Regel nicht in der Lage; die sehr hohen Rückbaukosten zu leisten. Eine Sicherheit zu Gunsten der öffentlichen Hand sei das einzig geeignete Sicherungsmittel, um das Land und die Gemeinden vor einem finanziellen Risiko zu schützen. Zur Höhe der Rückbaukosten verwies der Beklagte auf die Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage von Abgeordneten der FDP-Fraktion (BT Drucksache 15/1417), wonach nach Angabe des Bundesverbandes Windenergie die Kosten des Rückbaus zwischen 30.000,- € bei kleinen Anlagen und 60.000,- € bei Anlagen mit einer Größe 2 MW betrügen. Der pauschal zugrunde gelegte Wert von 36.000,- € je Megawatt für die Berechnung der Sicherheitsleistung beruhe auf Kostenschätzungen der Bauaufsichtsbehörden in Abstimmung mit dem Bundesverband der Windenergie. In Nordrhein-Westfalen würden 6,5 % der Investitionskosten für die Berechnung der Sicherheitsleistung zugrunde gelegt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.10.2009 abgewiesen und seine Entscheidung wie folgt begründet: Es könne dahingestellt sein, ob die Klage gegen die Nebenbestimmung als Anfechtungsklage zulässig sei, sie sei in jedem Fall unbegründet. Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Leistung einer Rückbausicherheit sei § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA i. V. m. § 12 BlmSchG. Nach § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA habe die Bauaufsichtsbehörde bei Anlagen, die ausschließlich einem Zweck dienten und bei denen üblicherweise anzunehmen sei, dass wirtschaftliche Interessen an einer Folgenutzung der zu genehmigenden Anlage nicht beständen, wie u. a. Windkraftanlagen, die Erteilung der Baugenehmigung von der Leistung eines geeigneten Sicherungsmittels abhängig zu machen, durch das die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlagen bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung gesichert werde. Diese Vorschrift sei anwendbar. Im immissionsschutzrechtlichen Verfahren auf Zulassung einer Windkraftanlage habe die Immissionsschutzbehörde die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften sicher zu stellen. Dies beruhe auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG, wonach es zu den Genehmigungsvoraussetzungen gehöre, dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Betrieb der Anlage nicht entgegen ständen. Hierzu gehörten die Vorschriften des Bauordnungsrechts, die in § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA ein Sicherungsmittel forderten. Bei der Pflicht zu Hinterlegung einer Sicherheit handele es sich nach Überzeugung der Kammer um materielles Bauordnungsrecht und nicht um Verfahrensrecht, das durch die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG verdrängt wäre. Die der Klägerin abverlangte Sicherheitsleistung solle sicherstellen, dass die wirtschaftlichen Lasten, die nach der Einstellung des Betriebs einer Windkraftanlage mit dem vorgesehenen Rückbau verbunden seien, um die durch die Errichtung der Windkraftanlage beanspruchte Fläche wieder nutzbar zu machen, nicht von der öffentlichen Hand getragen werden müssten, wenn das diesbezüglich in der Verantwortung stehende Unternehmen nicht willens oder aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Es sei zu berücksichtigen, dass nach dem Wegfall der Privilegierung durch Einstellung des Betriebs ein neuer Eingriff in die natürliche Eigenart der freien Landschaft vorliege. Dieser sei weder durch etwaige geleistete (naturschutzrechtliche) Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen noch durch die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windkraftanlage legalisiert. Die Windkraftanlage sei deshalb zurückzubauen. Die Vorschrift schaffe auch kein unzulässiges Sonderbaurecht zu Lasten der Klägerin und verletze nicht das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG. Andere privilegierte Außenbereichsbaulichkeiten wie Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie dienten, stellten keine unmittelbaren Vergleichsfälle dar. Die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung für den Rückbau einer Anlage oder für den Fall des Wiedernutzbarmachens der in Anspruch genommenen Fläche sei indes für andere Anlagen - etwa Deponien und für Abfallentsorgungsanlagen nach § 17 Abs. 4a BlmSchG sowie im Bergrecht (§ 56 Abs. 2 BBergG) vorgesehen. Die Leistung einer angemessenen Rückbausicherheit stelle ein geeignetes Mittel für die Sicherheitsprobleme dar, die eine ungenutzte und ungewartete Windkraftanlage aufwerfe, die nur auf einen bestimmten Zeitraum angelegt sei, der technisch von der Haltbarkeit des Materials und der Lebenserwartung im jahrelangen Dauerbetrieb begrenzt werde. Insoweit lägen vernünftige Differenzierungsgründe vor, die es rechtfertigten, für jede einzelne Windkraftanlage eine Sicherheitsleistung für den Rückbau zu verlangen. Die Rückbauverpflichtung lasse sich nicht durch gleich geeignete, aber die Klägerin weniger belastende Nebenbestimmungen sichern. Die Entscheidung des Beklagten die Beibringung einer Sicherheitsleistung in Form einer (Bank-) Bürgschaft in Höhe von 72.000,- € zu fordern, sei auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe nachvollziehbar und unwidersprochen vorgetragen, dass die Rückbaukosten bei heute üblichen Anlagen mit einer Größe von 2 MW 60.000,- € betragen würden. Dabei stelle die Leistung der Anlage als Anknüpfungspunkt eine sachliche Grundlage dar. Dies ergebe sich auch aus der Stellungnahme des Bundesverbandes „WindEnergie e.V.“ zur Anhörung im Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 05.10.2005 zum Entwurf eines neuen Windenergieerlasses der nordrhein-westfälischen Landesregierung, der als Sicherheitsleistung 6,5% der Investitionskosten verlange. Danach seien Rückbaukosten von ca. 36.000,- € entsprechend dem Erlass des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.06.2005 unter Berücksichtigung einer Teuerungsrate angemessen. Die Klägerin habe trotz Aufforderung nicht geltend gemacht, dass für den Rückbau der in Rede stehenden Anlage geringere Kosten anfielen. Der Umstand, dass ein erheblicher Marktwert oder Wiederverwertungswert für die zurück gebaute Bausubstanz bestehe, führe nicht zu einer Verringerung der Höhe der zu leistenden Sicherheit. Ein etwaiger Verkaufserlös stehe der öffentlichen Hand nicht zu. Der Beklagte habe die von der Klägerin hinterlegte oder noch zu hinterlegende private Sicherheit gegenüber dem Grundstückseigentümer bei der Bestimmung der Sicherheitsleistung unberücksichtigt lassen dürfen, weil diese gegenüber dem Beklagten oder der Bauaufsichtsbehörde keine öffentlich-rechtliche Bindungswirkung entfalte und auch jederzeit aufgehoben werden könne. Aus Nr. 4.3 des Erlasses des Ministeriums für Bau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt über Hinweise zur Umsetzung bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Anforderungen zur Rückbauverpflichtung und Sicherheitsleistung an Windenergieanlagen folge nichts anderes. Danach könne die Bauaufsichtsbehörde eine gegenüber dem Grundstückseigentümer erbrachte Sicherheitsleistung für die Rückbaufinanzierung unter bestimmten Voraussetzungen anerkennen und annehmen. Einen solchen hinreichend konkreten Vertragsentwurf für einen unbeschränkten Zugriff der öffentlichen Hand habe die Klägerin dem Beklagten weder im Verwaltungsverfahren noch bis heute vorgelegt. Ein von der Klägerin vorgeschlagenes Ansparmodell, wonach die Sicherheitsleistung aus den Gewinnen durch den Betrieb der Anlage erwirtschaftet werde, stelle zwar ein milderes Mittel dar. Dieses sei indes nicht gleich geeignet, weil der Sicherungszweck dadurch nicht vollständig abgedeckt werde. Die Fläche werde schon in Anspruch genommen, ohne dass bereits eine ausreichende Sicherheit für den Rückbau bestehe. Auch im Hinblick auf die nach § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB der öffentlichen Hand gewährte Baulast liege keine Übersicherung vor. Eine Baulast sichere das Kostenrisiko der öffentlichen Hand für eine unterstellte Ersatzvornahme nicht ab. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung hat die Klägerin wie folgt begründet: Die als Rechtsgrundlage herangezogene Vorschrift des § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA sei verfassungswidrig, da der Bund mit Erlass des § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB von seiner Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht gemäß § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB abschließend Gebrauch gemacht habe. Ziel der Einführung von § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB sei es gewesen, bundesrechtlich für bestimmte privilegierte Außenbereichsvorhaben wie Windkraftanlagen ein Rückbausicherheitsverlangen einzuführen. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB lägen im Fall der Klägerin indes nicht vor, da danach die Baugenehmigungsbehörde durch eine nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sicherstellen solle. Da hier durch die Beklagte bereits eine Baulast verlangt und eingetragen worden sei, könne der Beklagte als zuständige Immissionsschutzbehörde gerade nicht zusätzlich auch eine Rückbausicherheit von der Klägerin verlangen. Selbst wenn man der Auffassung wäre, § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA sei neben § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB anwendbar, verstoße die Norm gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Rückbausicherheit sei vorliegend schon deshalb nicht erforderlich, weil sie sich gegenüber dem Grundeigentümer verpflichtet habe, eine Sicherheitsleistung zu erbringen. Aus der Sicht des betroffenen Grundeigentümers sei es unverhältnismäßig, ihm ein vertraglich zugestandenes Sicherungsmittel durch § 71 Abs. 3 BauO LSA wieder aus der Hand zu nehmen. Ein Rückbausicherheitsverlangen sei im vorliegenden Fall auch deshalb unverhältnismäßig, weil jedenfalls in den ersten Jahren nach Inbetriebnahme der Windkraftanlage ein Sicherungsbedürfnis nicht bestehe. Nach dem Rückbausicherheitserlass solle eine Rückbausicherheit schon mit Errichtung der Windkraftanlage geleistet werden. An der Erforderlichkeit in der Form des mildesten Mittels fehle es, weil mit der neu errichteten Windkraftanlage ein erheblicher (Millionen-) Wert vorhanden sei, der von der Bauordnungsbehörde notfalls für einen Rückbau verwertet werden könne. Unter dem Blickwinkel des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei es zumindest geboten ein Ansparmodell zuzulassen, in dem der Windenergieanlagenbetreiber in jedem Betriebsjahr eine Summe von einigen 1 000,- € aus den Erträgen der Windkraftanlage für den Rückbau zurückzulegen habe. Unverhältnismäßig sei die Festlegung einer Rückbausicherheit hier in Höhe von 72.000,- € schließlich auch deshalb, weil der Anknüpfungspunkt des Beklagten zur Errechnung der Höhe der Rückbausicherheit nicht an Hand von sachgerechten Kriterien bestimmt worden sei. Die Nennleistung einer Windkraftanlage sage nichts über den Restwert einer ggf. stillgelegten Windkraftanlage und die Rückbaukosten aus. Die Höhe einer Rückbausicherheit müsse richtigerweise etwa die verwendeten Materialien berücksichtigen. Womöglich mag man auch an die Größe einer Windkraftanlage anknüpfen. Jedenfalls führe aber die Anknüpfung an die Nennleistung der Windkraftanlage ersichtlich nicht zu sachgerechten Ergebnissen. Darüber hinaus verstoße § 71 Abs. 3 BauO LSA gegen den Gleichheitssatz. Es sei für die Klägerin nicht ansatzweise nachvollziehbar, dass der Betreiber eines Kernkraftwerkes nicht nur keine Rückbausicherheit leisten müsse, sondern darüber hinaus auch noch (steuerlich unmittelbar gewinnbringende) Rückstellungen bilden dürfe, der Betreiber einer umweltfreundlichen Windkraftanlage hingegen Rückbausicherheiten mit unmittelbarer Kapitalbindung leisten müsse. Im laufenden Berufungsverfahren hat der Landkreis S. mit Datum vom 12.11.2010 auf Antrag der Klägerin eine Änderungsgenehmigung für die streitgegenständliche Windenergieanlage erteilt und dabei die streitgegenständliche Nebenbestimmung durch eine andere ersetzt. Mit Bescheid vom 27.04.2011 hat der Beklagte den Bescheid des Landkreises S. insoweit wiederum aufgehoben und die Nebenbestimmungen 2.1.2 und 2.1.3 im Bescheid vom 21.12.2007 wie folgt gefasst: „2.1.2 Die Sicherheitsleistung kann durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage gemäß §§ 239 Abs. 2 und 771 BGB erbracht werden. 2.1.3 Die Höhe bzw. der Wert der erforderlichen Sicherheitsleistung wird auf 36.000 € je MW installierter Leistung und somit bei einer Windkraftanlage mit 2,3 MW in Höhe von 82.800 € festgesetzt.“ In der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren hat der Beklagte erklärt, das Wort „kann“ im Änderungsbescheid vom 27.04.2011 sei so zu verstehen, dass als Sicherheitsleistung sämtliche in § 232 BGB aufgeführten Arten von Sicherheitsleistungen erbracht werden könnten. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Halle vom 27.10.2009 - 2 A 3/08 HAL - die Nebenbestimmungen Nr. 2.1.2 bis 2.1.4 im Genehmigungsbescheid vom 21.12.2007 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 27.04.2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und erwidert auf das Berufungsvorbringen der Klägerin: Bei der Pflicht zur Hinterlegung einer Sicherheit gemäß § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA handele es sich um materielles Bauordnungsrecht, für welches der Landesgesetzgeber die Regelungskompetenz besitze und das auch im Verfahren nach dem BImSchG zu berücksichtigen sei. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG gehöre es zu den Genehmigungsvoraussetzungen, dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Das schließe auch landesrechtliche Regelungen öffentlich-rechtlicher Art ein. Für die Landesregelung gebe es auch eine sachliche Rechtfertigung. Der Allgemeinheit dürfe die wirtschaftliche Last für die tatsächliche Erfüllung des Rückbaus einer WKA nicht auferlegt werden, wenn der verantwortliche Betreiber nicht willens oder nicht in der Lage sei, seiner Verpflichtung nachzukommen. Soweit die Klägerin für die Grundstückseigentümer kämpfe, müsste sie darlegen, in ihren eigenen Rechten verletzt zu sein. Dies sei nicht der Fall. Im Übrigen könne eine Besicherung seitens des Anlagenbetreibers gegenüber dem Grundstückseigentümer nicht dazu führen, von einer Sicherheit zugunsten des Landes abzusehen. Es könnten den Behörden unbekannte Nebenabreden im Innenverhältnis bestehen, die rechtserheblich seien. Ferner müsste die Behörde in diesen Fällen die Sicherheit erst in die Hand bekommen. Im Übrigen sei das Insolvenzrisiko des Dritten (Eigentümers) zu bedenken, welches nicht von der öffentlichen Hand getragen werde. Im Übrigen könne die Klägerin eine Sicherheit aus den zugelassenen Mitteln der §§ 232 ff. BGB stellen. Die Klägerin möge in ihrem Fall ein Sicherungsmittel wählen, bei dem die Kapitalbindung sie nicht so störe. Unzutreffend sei, dass für die Höhe einer Sicherheitsleistung die verwendeten Materialien und die Größe der WKA maßgeblich sein müssten. Dies sei offensichtlich nicht sachgerecht. Für Außenbereichsvorhaben ergebe sich die Rückbaupflicht aus der in § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB vom Betreiber geforderten Verpflichtungserklärung. Solle wie hier eine bauordnungsrechtliche Pflicht vollzogen werden, dann möge es zwar im Ansatz zutreffen, dass es eines Verwaltungsaktes bedürfe, um diese zu statuieren, weil das BauGB ja nicht greife. Das bedeute aber nicht, dass erst nach Erlass des Rückbaubescheids die Forderung nach einer Sicherheitsleistung möglich wäre. Auch bei Abfallbeseitigungsanlagen sei es rechtlich zulässig, bereits im Genehmigungsverfahren Nachsorgepflichten mit einer Sicherheitsleistung zu versehen, ohne dass diese durch einen Nachsorgebescheid bereits konkret statuiert worden seien. Festgesetzt werde dabei die Höhe der Sicherheit auf der Grundlage gut und zuverlässig geschätzter Kosten. Entscheidend sei für eine Besicherung, dass die öffentlich-rechtliche Verpflichtung in ihren Grundzügen umrissen sei; sie müsse noch nicht detailscharf (kostengenau) vorliegen. Gehe es um den Rückbau einer WKA, dann bestehe die Pflicht im Rückbau der Anlage an sich, inklusive der Fundamente, der Beseitigung der mit dem Vorhaben verbundenen Bodenversiegelung und der Beräumung und Entsorgung der durch den Rückbau entstandenen Abfälle. Diese Aspekte ließen sich kostenmäßig aufgrund von Erfahrungswerten gut und zuverlässig abschätzen. Dem könne die Klägerin nicht mit dem Hinweis entgehen, die „BlmSchG-Situation“ sei nicht vergleichbar, da es sich um Ermessensnormen handele. Zum einen seien die erwähnten Normen vom Bundesgesetzgeber mit Wirkung vom 01.03.2010 verschärft worden. Zum anderen gebe es schon zum jetzigen Rechtszustand eine höchstrichterliche Rechtsprechung, die hinsichtlich des Ob eine regelmäßige Besicherung von Anlagen tendenziell akzeptiert habe. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht eine Vergleichbarkeit der Situationen angenommen. In beiden Fällen seien durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass nach Stilllegung der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entständen. Es sei nicht ersichtlich, warum bei dieser insoweit gleichartigen Sachlage die Sicherung dieser in beiden Fällen erforderlichen Maßnahmen unterschiedlich behandelt werden sollte. Die Sicherheitsleistung solle es der zuständigen Behörde ermöglichen, die Mittel in die Hand zu bekommen, die eine rasche Ersatzvornahme im Sicherungsfall erst möglich mache. Wenn sich die Frage nach der Ersatzvornahme hingegen stelle, sei die Frage nach der Sicherheitsleistung schon beantwortet. Wollte man die Sicherheitsleistung in diesen Fällen vom Erlass eines Rückbauverwaltungsakts abhängig machen, würde man “zwanghaft“ die Frage nach der Realisierung der Sicherheit in eine Zeit verlagern, in der es fraglich sei, ob diese noch realisiert werden könne und worin der Unterschied zwischen einer Sicherheitsleistung und der Anforderung des Kostenvoraus (§ 55 Abs. 2 SOG LSA) im Fall der Ersatzvornahme bestände. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.