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Urteil

4 A 6/11

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2012:0323.4A6.11.0A
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Leitsätze
1. Erlöse aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH, die Leistungen der Abfallbeseitigung erbringt, sind bei der Kalkulation der Abfallgebühren nicht gebührenmindernd zu berücksichtigen.(Rn.23) 2. Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen entsprechen jedenfalls dann dem gebührenrechtlichen Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit, wenn der zugrunde liegende Vertrag den Vorschriften des öffentlichen Preisrechts entspricht.(Rn.24) 3. Aus § 5 Abs. 2b Satz 2 KAG LSA (juris: KAG ST 1996) folgt keine Ausgleichspflicht bei überhöhten Gebühreneinnahmen, die durch Kalkulationsfehler zu Lasten der Gebührenzahler verursacht wurden, insbesondere wegen Berücksichtigung nicht erforderlicher Kosten in der Gebührenbedarfsberechnung.(Rn.29) 4. Aus § 5 Abs. 3a Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 KAG LSA (juris: KAG ST 1996) folgt eine Verpflichtung zur linearen Staffelung von Abfallgebühren.(Rn.40) 5. § 5 Abs. 3a Satz 2 Halbs. 1 KAG LSA (juris: KAG ST 1996) enthält das Gebot, die Kosten der Beseitigung des Restmülls zusammenzufassen und linear auf die gewählten Maßstabseinheiten zu verteilen.(Rn.44) 6. Der Mangel einer Teilregelung einer Gebühr führt regelmäßig zur Gesamtnichtigkeit, wenn die Gebühr insgesamt auf Kostendeckung angelegt ist und ohne den nichtigen Teil eine Kostendeckung nicht mehr erreicht werden kann.(Rn.46)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erlöse aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH, die Leistungen der Abfallbeseitigung erbringt, sind bei der Kalkulation der Abfallgebühren nicht gebührenmindernd zu berücksichtigen.(Rn.23) 2. Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen entsprechen jedenfalls dann dem gebührenrechtlichen Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit, wenn der zugrunde liegende Vertrag den Vorschriften des öffentlichen Preisrechts entspricht.(Rn.24) 3. Aus § 5 Abs. 2b Satz 2 KAG LSA (juris: KAG ST 1996) folgt keine Ausgleichspflicht bei überhöhten Gebühreneinnahmen, die durch Kalkulationsfehler zu Lasten der Gebührenzahler verursacht wurden, insbesondere wegen Berücksichtigung nicht erforderlicher Kosten in der Gebührenbedarfsberechnung.(Rn.29) 4. Aus § 5 Abs. 3a Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 KAG LSA (juris: KAG ST 1996) folgt eine Verpflichtung zur linearen Staffelung von Abfallgebühren.(Rn.40) 5. § 5 Abs. 3a Satz 2 Halbs. 1 KAG LSA (juris: KAG ST 1996) enthält das Gebot, die Kosten der Beseitigung des Restmülls zusammenzufassen und linear auf die gewählten Maßstabseinheiten zu verteilen.(Rn.44) 6. Der Mangel einer Teilregelung einer Gebühr führt regelmäßig zur Gesamtnichtigkeit, wenn die Gebühr insgesamt auf Kostendeckung angelegt ist und ohne den nichtigen Teil eine Kostendeckung nicht mehr erreicht werden kann.(Rn.46) Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss vom 21. Februar 2012 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Klage hat Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Abfallgebührensatzung der Beklagten vom 28. Januar 2009 (AbfGS in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der AbfGS vom 25. November 2009 (im Folgenden: AbfGS 2010) ist nichtig. Auf ältere Abfallgebührensatzungen kann nicht zurückgegriffen werden, denn mit der Regelung über das Inkrafttreten der Satzung vom 25. November 2009 wurden diese – stillschweigend – aufgehoben (vgl. VG Weimar, Urteil vom 19. September 2002 – 3 K 4276/99.We – juris Rn. 72). Damit fehlt es an der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA erforderlichen satzungsrechtlichen Grundlage für den Gebührenbescheid. Zwar verletzen die in der AbfGS 2010 festgesetzten Gebührensätze für die Abfallgebühr das Kostenüberschreitungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA nicht (dazu I). Jedoch verstößt der Gebührenmaßstab des § 3 Abs. 1 AbfGS in Verbindung mit Nr. 1 der Anlage zur AbfGS 2010 gegen höherrangiges Recht (dazu II). I. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 KAG LSA soll das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht überschreiten. Hiernach ist die Gemeinde verpflichtet, so zu kalkulieren, dass das in einem bestimmten Kalkulationszeitraum zu erwartende Gebührenaufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten nicht übersteigt (OVG LSA, Urteil vom 10. November 2011 – 4 L 69/09 – juris Rn. 21). Hierbei führt nicht jede (geringfügige) Überschreitung der Kosten durch das Gebührenaufkommen zu einer Verletzung des Kostenüberschreitungsverbotes. Vielmehr ist eine Überschreitung des Kostenansatzes in der Gebührenkalkulation um bis zu 3 % grundsätzlich unschädlich (OVG Münster, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 – NVwZ 1995, 1233 , OVG LSA, Beschluss vom 23. April 2009 – 4 L 299/07 – juris Rn. 11; Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 732). Nur eine über der „Bagatellgrenze“ von 3 % liegende Kostenüberschreitung führt zur Nichtigkeit des Gebührensatzes. Nach diesen Grundsätzen verstoßen die in der AbfGS 2010 festgesetzten Gebührensätze für die Abfallgebühr (Personen- und Restmüllgebühr) nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 KAG LSA. Zwar enthält die Gebührenkalkulation vom 14. Oktober 2009 für das Jahr 2010 fehlerhafte Ansätze. Diese sind jedoch unschädlich, da sie nicht zu Gebühreneinnahmen führen, die die gebührenfähigen Kosten um mehr als 3 % übersteigen. Nach der Gebührenkalkulation der Beklagten für die Abfallgebühr für das Jahr 2010 wurden die Gebührensätze für die Personen- und Restmüllgebühr so kalkuliert, dass sie auf der Grundlage der angenommenen Personenzahl von 220.000 Personen und des angenommenen Leerungsvolumens von 461.707.480 l/a zu einer Deckung der angesetzten Kosten von 14.363.448,70 € (4.142.276,29 € bei der Personengebühr + 10.221.172,41 € bei der Restmüllgebühr) führen. Die hierbei angesetzten Kosten sind – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht deshalb zu hoch, weil die Erlöse aus dem Verkauf der Geschäftsanteile sowie der Dividende der RAG an die AGR in Höhe von 6,7 Mio. Euro – abzüglich der im Jahr 2009 erfolgten Gutschrift in Höhe von 1.535.416,67 € – dem Gebührenhaushalt nicht gutgeschrieben wurden (dazu 1). Auch bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen das in der Kalkulation für 2010 angesetzte Entgelt der RAB für die Entsorgung von Restmüll in Höhe von 61,58 €/t netto und für die Entsorgung von Sperrmüll in Höhe von 58,37 €/t netto (dazu 2). Es besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten, eine etwaige Überschreitung der gebührenfähigen Kosten durch die Gebühreneinnahmen in den Jahren 2005 – 2008 wegen eines zu hoch angesetzten Entgelts der RAB für die Entsorgung von Rest- und Sperrmüll im Kalkulationszeitraum 2010 auszugleichen (dazu 3). Jedoch war die im Kalkulationszeitraum 2010 angesetzte Kostenunterdeckung in Höhe von 440.000 € zu hoch. Es hätte lediglich eine Kostenunterdeckung von 403.620,41 € angesetzt werden dürfen. Die hierdurch bewirkte Kostenüberschreitung verbleibt jedoch unterhalb der Bagatellgrenze von 3 % (dazu 4). Auf die Frage, ob die Gebührensätze für 2010 durch eine Betriebsabrechnung gerechtfertigt werden können, kommt es daher nicht an (dazu 5). 1. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Erlöse aus dem Verkauf der Geschäftsanteile sowie der Dividende der RAB an die AGR in den Gebührenhaushalt einzustellen. Die Frage, ob und inwieweit Einnahmen, die mit dem Betrieb einer öffentlichen Einrichtung verbunden sind, bei der Gebührenkalkulation durch Verrechnung mit den durch den Betrieb verursachten Kosten zu berücksichtigen sind, ist gesetzlich nicht geregelt. Da nur betriebsbedingte Kosten ansatzfähig sind, ist es systemgerecht, von diesen ansatzfähigen Kosten im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung etwaige Einnahmen nur dann abzuziehen, wenn sie ebenfalls in einem ausreichend engen Zusammenhang mit der durch die Einrichtung vorgesehenen Leistungserbringung stehen oder ihrer Erzielung Kosten der Einrichtung zugrunde liegen (VGH Mannheim, Urteil vom 31. Mai 2010 – 2 S 2423/08 – juris Rn. 75). Einnahmen aus dem Verkauf des Anlagevermögens gehören hierzu grundsätzlich nicht. Der Veräußerungsvorgang als solcher beeinflusst den durch die Leistungserbringung in einer Periode bedingten Werteverzehr an Gütern und Dienstleistungen, also die gebührenfähigen Kosten, nicht. Bei der Veräußerung von Anlagevermögen zum Wiederbeschaffungszeitwert müssen daher die Erlöse gebührenrechtlich nicht in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt werden (OVG Münster, Urteil vom 14. Dezember 2004 – 9 A 4187/01 – juris Rn. 68; VGH Mannheim, Urteil vom 31. Mai 2010 – 2 S 2423/08 – a.a.O. Rn. 77; Brüning, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 199). Auch die Auflösung einer Beteiligung an einer GmbH, die im Rahmen der Abfallbeseitigung Leistungen erbringt bzw. Eigentümer von Abfallbeseitigungsanlagen ist, beeinflusst die Kosten der Abfallbeseitigung, die den Gebührenzahler treffen, nicht unmittelbar. Umgekehrt wären auch die Aufwendungen für den Erwerb von Geschäftsanteilen keine betriebsbedingten Kosten. Erlöse aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer derartigen GmbH sind daher nicht gebührenmindernd zu berücksichtigen (VG Schleswig, Urteil vom 10. November 2003 – 4 A 481/02 – juris Rn. 34; VGH Kassel, Beschluss vom 27. September 2006 – 5 N 358/04 – juris Rn. 45). Bei der Veräußerung von Anlagen oder Beteiligungen an Besitzgesellschaften an Dritte, die diese Anlagen weiterhin zur Erfüllung des öffentlichen Entsorgungsauftrages gegen Entgelt zur Verfügung stellen, ist allerdings regelmäßig zu prüfen, ob nicht aufgrund der Veräußerung ein erhöhtes Entgelt zu zahlen ist, da in der Regel davon auszugehen ist, dass der Kaufpreis (über die Abschreibung) amortisiert werden muss (VG Schleswig, Urteil vom 10. November 2003 – 4 A 481/02 – a.a.O. Rn. 35). Dies ist am Maßstab der Erforderlichkeit der Kosten zu messen (VGH Kassel, Beschluss vom 27. September 2006 – 5 N 358/04 – a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen sind die Erlöse aus dem Verkauf der Geschäftsanteile sowie der Dividende der RAB nicht gebührenmindernd zu berücksichtigen, denn dieser Veräußerungsvorgang führte jedenfalls nicht unmittelbar zu einer Erhöhung der Kosten der Abfallbeseitigung. 2. Das in die Kostenermittlung für den Kalkulationszeitraum 2010 eingestellte Entgelt der RAB für die Entsorgung des Restmülls in Höhe von 2.894.260,00 € netto (47.000 t x 61,58 €/t) sowie für die Entsorgung des Sperrmülls in Höhe von 350.220,00 € netto (6.000 t x 58,37 €/t) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 5 Abs. 2a Satz 1 KAG LSA gehören zu den gebührenfähigen Kosten auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Diese entsprechen jedenfalls dann dem gebührenrechtlichen Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit, wenn der zugrunde liegende Vertrag den Vorschriften des öffentlichen Preisrechts entspricht (VGH Mannheim, Urteil vom 31. Mai 2010 – 2 S 2423/08 – a.a.O. Rn. 42). Einschlägig sind insoweit die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244) sowie die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkostenpreisen (LSP) (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53). Hierbei müssen allerdings nach öffentlichem Preisrecht zulässige Gewinnzuschläge, die in die Berechnung des Entgelts einer privaten Gesellschaft eingeflossen sind, dem Gebührenhaushalt zugeführt werden, soweit sie als Gewinn auf eine Beteiligung der Gemeinde an dieser Gesellschaft entfallen (VGH Kassel, Beschluss vom 27. September 2006 – 5 N 358/04 – a.a.O. Rn. 50; VGH Mannheim, Urteil vom 31. Mai 2010 – 2 S 2423/08 – a.a.O. Rn. 87). Hiernach sind für den Kalkulationszeitraum 2010 keine rechtlichen Bedenken gegen die angesetzten Entgelte von 61,58 €/t netto für die Restmüllentsorgung und 58,37 €/t netto für die Sperrmüllentsorgung ersichtlich, zumal die Höhe dieser Entgelte deutlich unterhalb des vom Verwaltungsgericht Halle im Urteil vom 9. April 2008 – 5 A 391/05 HAL – für zulässig gehaltenen Entgelts von 100,73 €/t netto liegen. 3. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, eine Überschreitung der gebührenfähigen Kosten durch die in den Jahren 2005 bis 2008 erzielten Gebühreneinnahmen wegen der Berücksichtigung eines überhöhten Entgelts der RAB für die Entsorgung von Rest- und Sperrmüll in den Gebührenkalkulationen für die Jahre 2005 bis 2008 auszugleichen. Soweit in diesen Gebührenkalkulationen das Entgelt der RAB für die Entsorgung von Rest- und Sperrmüll in Höhe von 114,32 €/t netto und damit nach den Entscheidungsgründen des Urteils des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 9. April 2008 – 5 A 391/05 HAL – um 15,76 €/t brutto zu hoch eingestellt wurde und die in den jeweiligen Kalkulationen angesetzten Mengen den in diesem Zeitraum tatsächlich entsorgten Mengen entsprachen, ergeben sich nach den in der Gebührenkalkulation für 2010 enthaltenen Mengenangaben auf Grund dieses Kalkulationsfehlers folgende über den gebührenfähigen Kosten liegende Gebühreneinnahmen der Beklagten: Jahr Restmüll gesamt in t Kostenüberschreitung 15,76 €/t Sperrmüll gesamt in t Kostenüberschreitung 15,76 €/t 2005 53.709 846.453,84 € 9.492 149.593,92 € 2006 51.141 805.982,16 € 9.604 151.359,04 € 2007 49.447 779.284,72 € 9.887 155.819,12 € 2008 48.358 762.122,08 € 9.491 149.578,16 € Gesamt 202.655 3.193.842,80 € 38.474 606.350,24 € Hiernach ergibt sich für die Jahre 2005 bis 2008 aufgrund des genannten Kalkulationsfehlers insgesamt eine Kostenüberschreitung, also über den gebührenfähigen Kosten liegende Gebühreneinnahmen, in Höhe von 3.800.193,04 €. Dieser Betrag muss dem Gebührenhaushalt für 2010 jedoch weder vollständig noch vermindert um die bereits 2009 aus allgemeinen Haushaltsmitteln bereitgestellte Summe von 1.535.416,67 € gutgeschrieben werden. Nach § 5 Abs. 2b Satz 2 KAG LSA sind, wenn am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten abweichen, Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieser drei Jahre ausgeglichen werden. Ein Ausgleich von Kostenüberdeckungen oder Kostenunterdeckungen im Sinne dieser Vorschrift setzt eine Differenz zwischen Soll- und Ist-Ergebnissen voraus. Kostenüberdeckungen oder Kostenunterdeckungen entstehen bei Differenzen zwischen den in einer Gebührenkalkulation vor dem Kalkulationszeitraum kalkulierten und den tatsächlichen Kosten bzw. zwischen kalkulierten und tatsächlichen Leistungsmengen (OVG LSA, Urteil vom 27. Juli 2006 – 4 K 253/05 – juris Rn. 39 und Beschluss vom 18. Februar 2009 – 4 L 36/08 – juris Rn. 18). Der Über- oder Unterdeckungsausgleich ist von einer Einnahme-/Überschussrechnung zu unterscheiden. Der Kostenüberdeckungsausgleich soll ebenso wie der Kostenunterdeckungsausgleich der Unwägbarkeit von Prognoseentscheidungen der Vergangenheit Rechnung tragen. Kostenüberdeckungen und Kostenunterdeckungen entstehen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass entweder die im Kalkulationszeitraum kalkulierten Kosten oder aber die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung (Maßstabseinheiten) höher oder niedriger ausgefallen sind, als dies geplant war. Das tatsächliche Gebührenaufkommen ist weder bei Überdeckungen noch bei Unterdeckungen zu berücksichtigen (OVG LSA, Urteil vom 27. Juli 2006 – 4 K 253/05 – a.a.O. Rn. 41; OVG Münster, Urteil vom 20. Januar 2010 – 9 A 1469/08 – KStZ 2010, 73). Daher lässt sich aus § 5 Abs. 2b Satz 2 KAG LSA keine Ausgleichspflicht für sämtliche Kalkulationsfehler früherer Veranlagungszeiträume ableiten, die sich zu Lasten der Gebührenzahler ausgewirkt haben. Diese Vorschrift begründet keine Ausgleichspflicht für Kalkulationsfehler früherer Veranlagungszeiträume, die nicht auf Unwägbarkeiten beruhen. Kalkulationsfehler sind keine Prognosemängel, die allein von dieser Vorschrift erfasst werden. Sie stehen solchen Prognosemängeln auch nicht gleich. Der nachträgliche Nichteintritt der der Prognose zugrunde gelegten Tatsachenbasis ist nicht mit dem von Anfang an fehlerhaften Einstellen überhöhter, weil nicht erforderlicher Kosten gleichzusetzen. Ersteres lässt die Rechtmäßigkeit der Kalkulation unberührt, letzteres lässt sie rechtswidrig werden. Rechtswidrige Kalkulationen unterliegen unmittelbar der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle und führen ggf. zur inzidenten Verwerfung der auf ihr beruhenden Gebührensatzungen, bewirken aber darüber hinaus keine Folgerungen für spätere Gebührenperioden (OVG Münster, Beschluss vom 17. Januar 2011 – 9 A 693/09 – juris Rn. 13 ff. zur vergleichbaren Rechtslage in Nordrhein-Westfalen; so wohl auch OVG LSA, Urteil vom 27. Juli 2006 – 4 K 253/05 – a.a.O. Rn. 41). Nach diesen Grundsätzen folgt aus § 5 Abs. 2b Satz 2 KAG LSA keine Ausgleichspflicht bei überhöhten Gebühreneinnahmen, die durch Kalkulationsfehler verursacht wurden, insbesondere aufgrund einer Berücksichtigung nicht erforderlicher Kosten in der Gebührenbedarfsberechnung. Im vorliegenden Fall hat dies zur Folge, dass ein Ausgleich wegen der Berücksichtigung etwaiger überhöhter Entgelte der RAB in den Kalkulationen für die Jahre 2005 bis 2008 nicht erfolgen muss. 4. Eine Kostenunterdeckung in Höhe von 440.000 € hätte im Kalkulationszeitraum 2010 nicht angesetzt werden dürfen. Die ansatzfähige Kostenunterdeckung aus den Jahren 2008 und 2009 betrug vielmehr nur 403.620,41 €. Eine Kostenunterdeckung entsteht, wenn sich nachträglich herausstellt, dass entweder die im Kalkulationszeitraum kalkulierten Kosten oder die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung (Maßstabseinheiten) höher oder niedriger ausgefallen sind, als dies geplant war. Soweit bei einjährigen Kalkulationszeiträumen bereits im vorangegangenen Kalkulationszeitraum (hier: 2009) für das Vorjahr (hier: 2008) ein Ausgleich von Kostenüber- bzw. -unterdeckungen auf der Basis einer Hochrechnung erfolgte, ist im Rahmen der Gebührenkalkulation für den aktuellen Kalkulationszeitraum (hier: 2010) bei der Berechnung von Kostenüber- bzw. -unterdeckungen für das bereits auf der Grundlage einer Hochrechnung abgerechnete Jahr (hier: 2008) ein Vergleich der Zahlen der Hochrechnung mit den „Ist-Ergebnissen“ vorzunehmen, um eine doppelte Abrechnung zu vermeiden. Demgegenüber ist zur Berechnung von Kosterüber- bzw. -unterdeckungen für den vorangegangenen Kalkulationszeitraum (hier: 2009) auf einen Vergleich der kalkulierten Kosten und Maßstabseinheiten mit einer Hochrechnung für dieses Jahr abzustellen. Nach diesen Grundsätzen ergibt sich aus Anlage 2 zur Gebührenkalkulation 2010 vom 14. Oktober 2009 folgendes: 2008 in € 2009 in € Summe kalkulierte Kosten 19.505.415,02 (nicht relevant) 19.543.399,31 tatsächliche Kosten (Hochrechnung 2008) 19.522.000,00 tatsächliche Kosten (Hochrechnung 2009) 19.193.840,00 tatsächliche Kosten 19.735.538,69 Kostendifferenz - 213.538,69 349.559,31 kalkulierte Gebühreneinnahmen 18.247.634,85 (nicht relevant) 16.682.066,32 tatsächliche Soll-Gebühreneinnahmen (Hochrechnung 2008) 18.858.200,00 tatsächliche Soll-Gebühreneinnahmen (Hochrechnung 2009) 16.597.194,64 tatsächliche Soll-Gebühreneinnahmen 18.403.430,65 Einnahmedifferenz - 454.769,35 - 84.871,68 Kostenunterdeckung 668.308,04 Kostenüberdeckung 264.687,63 Gesamt-Kostenunterdeckung 2008/2009 403.620,41 Im Jahr 2008 überschritten die tatsächlichen Kosten von 19.735.538,69 € die hochgerechneten Kosten von 19.522.000,00 € um 213.538,69 €. Im Hinblick auf die Maßstabseinheiten, die sich als Soll-Einnahmen aus Gebühren (also den nach tatsächlich verbrauchten Mengen zu erwartenden Gebühreneinnahmen) ausdrücken lassen, ergibt sich, dass die tatsächlichen Soll-Gebühreneinnahmen von 18.403.430,65 € um 454.769,35 € unter den hochgerechneten Soll-Gebühreneinnahmen von 18.858,200.00 € lagen. Insgesamt ergibt sich für das Jahr 2008 eine im Kalkulationszeitraum 2010 anrechenbare Kostenunterdeckung von 668.308,04 € (213.538,69 € + 454.769,35 €). Im Jahr 2009 waren die kalkulierten Kosten von 19.543.399,31 € um 349.559,31 € höher als die hochgerechneten Kosten von 19.193.840,00 €. Im Hinblick auf die Maßstabseinheiten ergibt sich, dass die hochgerechneten Soll-Gebühreneinnahmen von 16.597.194,64 € um 84.871,68 € unter den kalkulierten Soll-Gebühreneinnahmen von 16.682.066,32 € lagen. Insgesamt ergibt sich für das Jahr 2009 eine im Kalkulationszeitraum 2010 anzurechnende Kostenüberdeckung von 264.687,63 € (349.559,31 € - 84.871,68 €). Hiernach verbleibt für die Jahre 2008 und 2009 insgesamt eine Kostenüberdeckung vom 403.620,41 € (668.308,04 € - 264.687,63 €) und nicht etwa – wie in Anlage 2 zur Gebührenkalkulation 2010 berechnet – von 439.294,07 €. Dieser Kalkulationsfehler ist jedoch unbeachtlich, denn die zu Unrecht eingestellte Kostenunterdeckung in Höhe von 36.379,59 € (440.000,00 € - 403.620,41 €) macht nur ca. 0,4 % der insgesamt bei der Restmüllgebühr angesetzten Kosten von 10.221.172,41 € aus und kann damit vernachlässig werden. 5. Einer Rechtfertigung der in der AbfGS 2010 festgesetzten Gebührensätze durch eine nachträgliche Betriebsabrechnung bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. Nach der Rechtsprechung des OVG LSA ist es der gebührenerhebenden Körperschaft erlaubt, noch im gerichtlichen Verfahren eine Gebührenbedarfsberechnung in Form einer Nachkalkulation bzw. Nachberechnung vorzulegen und damit zu belegen, dass das Kostenüberschreitungsverbot nicht verletzt worden ist. Denn der in einer Gebührensatzung festgesetzte Gebührensatz ist nur dann unwirksam, wenn er im Ergebnis gegen höherrangiges Recht verstößt. Für eine Gebührenbedarfsberechnung nach Abschluss des Kalkulationszeitraumes (Nachberechnung) sind – unabhängig davon, ob eine Gebührenbedarfsberechnung vor Beginn des Kalkulationszeitraums (Vorauskalkulation) erstellt worden ist – die mittlerweile bekannt gewordenen tatsächlichen Betriebsergebnisse („harte Zahlen“) zugrunde zu legen. Für den Fall, dass eine Vorauskalkulation erstellt worden war, folgt daraus, dass die darin prognostizierten Kosten und Maßstabseinheiten in der Nachberechnung durch Ist-?Werte ersetzt werden und nur Kostenansätze, die auf über den Kalkulationszeitraum hinausreichenden (fehlerfreien) Prognoseentscheidungen beruhen, nicht ersetzt oder korrigiert werden dürfen (OVG LSA, Urteil vom 10. November 2011 – 4 L 69/09 – a.a.O. Rn. 24). Da sich der oben dargestellte Kalkulationsfehler im Rahmen der Bagatellgrenze von 3 % bewegt, bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Vertiefung, ob durch eine Betriebsabrechnung für das Jahr 2010 belegt werden kann, dass es zu keiner Kostenüberschreitung durch die Abfallgebühr gekommen ist. II. Der in § 3 Abs. 1 AbfGS in Verbindung mit Nr. 1 der Anlage zur AbfGS 2010 geregelte Gebührenmaßstab verstößt gegen höherrangiges Recht und ist nichtig. 1. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AbfGS 2010 in Verbindung mit Nr. 1.1 der Anlage zur AbfGS 2010 vorgesehene Personengebühr ist – für sich betrachtet – rechtlich nicht zu beanstanden. Dem im Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 9. April 2008 – 5 A 391/05 HAL – erhobenen Einwand, sie verstoße gegen das Äquivalenzprinzip, da die Sperrmüllentsorgung nach Haushalten vorgenommen, die Gebühr hierfür aber nach Personen bemessen werde, hat die Beklagte Rechnung getragen, indem sie die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 AbfWS mit Wirkung zum 1. Januar 2009 dahingehend abgeändert hat, dass Sperrmüll aus privaten Haushalten auf Antrag des Abfallbesitzers maximal einmal pro Jahr bis zu einer Gesamtmenge von „2 m³ pro Person“ statt wie bisher „5 m³ pro Haushalt“ ohne zusätzliche Gebühr abgeholt wird. 2. Die in § 3 Abs. 1 AbfGS in Verbindung mit Nr. 1.2 der Anlage zur AbfGS 2010 vorgesehene Restmüllgebühr verstößt jedoch gegen das aus § 5 Abs. 3a Satz 2 KAG LSA folgende Gebot der linearen Gebührenstaffelung. a) Gemäß § 5 Abs. 3a Satz 1 KAG LSA kann die Benutzungsgebühr für die Leistungen bei Einrichtungen und Anlagen, die auch dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen dienen oder bei deren Inanspruchnahme die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen gefährdet werden können, so bemessen werden, daß sie Anreize zu einem umweltschonenden Verhalten bietet. Die Gebühren für die Abwasserbeseitigung sowie für die Beseitigung und Verwertung von Abfällen sind grundsätzlich linear zu staffeln; die Abwassergebühren können degressiv bemessen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Nach dem Regelungszusammenhang dieser Vorschriften knüpft § 5 Abs. 3a Satz 2 Halbs. 1 KAG LSA an § 5 Abs. 3a Satz 1 KAG LSA in der Weise an, dass er die Ermächtigung in Satz 1 zu einer bindenden Verpflichtung macht, jedenfalls eine lineare Staffelung der dort genannten Gebühren, insbesondere der Abfallgebühren, vorzusehen. Eine degressive Gebührenstaffelung ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3a Satz 2 Halbs. 2 KAG LSA und nur bei Abwassergebühren, nicht jedoch bei Abfallgebühren zulässig (vgl. OVG LSA, Urteil vom 19. Mai 2005 – 1 L 264/03 – juris Rn. 22). Eine progressive Gebührenstaffelung kann zulässig sein, wenn und soweit die Bemessung geeignet ist, dem Lenkungszweck des § 5 Abs. 3a Satz 1 KAG LSA zu dienen. Das ist bei Grundgebühren nicht der Fall, da sie verbrauchsunabhängig erhoben werden (OVG LSA, Urteil vom 19. Mai 2005 – 1 L 264/03 – a.a.O. Rn. 23). Nach diesen Grundsätzen folgt aus § 5 Abs. 3a Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 KAG LSA eine Verpflichtung zur linearen Staffelung von Abfallgebühren. Eine degressive Staffelung ist ausgeschlossen, eine progressive Staffelung kann zulässig sein, wenn sie einen Anreiz zu umweltschonendem Verhalten schafft. Diesen Vorgaben entspricht die in § 3 Abs. 1 AbfGS in Verbindung mit Nr. 1.2 der Anlage zur AbfGS 2010 vorgesehene Restmüllgebühr nicht, denn sie ist – jedenfalls überwiegend – nicht linear, sondern degressiv ausgestaltet. Die Gebühr steigt nicht entsprechen dem Leerungsvolumen bei größerem Behälter und häufigerer Entsorgung gleichmäßig an. Vielmehr wird die Gebühr pro m³ Leerungsvolumen je kleiner, desto größer der Behälter wird sowie desto häufiger die Entsorgung erfolgt. Dies widerspricht dem sowohl in § 6 Abs. 3 AbfG LSA als auch in § 5 Abs. 3a Satz 1 KAG LSA niedergelegten Prinzip, dass mit dem Gebührenmaßstab Anreize zu umweltschonendem Verhalten, insbesondere zur Vermeidung und Verwertung, geschaffen werden sollen. Vor allem verstößt die Regelung gegen das aus § 5 Abs. 3a Satz 2 Halbs. 1 KAG LSA folgende Gebot, die Gebühr (mindestens) linear zu staffeln. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich bei den Kosten für die Beseitigung des Restmülls aus den unterschiedlichen, von vornherein auf die verschiedenen Behältergrößen bezogenen Selbstkostenfestpreisen für Einsammeln, Transportieren und Umschlag von Restmüll (Nr. 1.1 der Kostenermittlung), Behälterkosten Restmülltonnen (Nr. 1.2 der Kostenermittlung) und Behälter waschen (Nr. 1.3 der Kostenermittlung) unterschiedliche Kosten in Abhängigkeit von der Behältergröße ergeben. Der Vorschrift des § 5 Abs. 3a Satz 2 Halbs. 1 KAG LSA ist im Interesse des vorrangigen Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen durch Schaffung von Anreizen zu einem umweltfreundlichen Verhalten das Gebot zu entnehmen, die Kosten für die Beseitigung des Restmülls insgesamt zusammenzufassen und linear auf die gewählten Maßstabseinheiten – hier: Leerungsvolumen pro Jahr – zu verteilen. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, ob die von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der relativ gleichmäßigen Erhöhung der Restmüllgebühr für alle Behältergrößen vorgenommene Verteilung der Kostenunterdeckung mit gebührenrechtlichen Grundsätzen vereinbar, insbesondere willkürfrei ist. b) Die Nichtigkeit der Regelung über die Restmüllgebühr führt zur Gesamtnichtigkeit der Regelung der AbfGS 2010 über die Abfallgebühr, also einschließlich der Personengebühr. Ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt davon ab, ob – erstens – die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle Rest-Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob – zweitens – hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 – BVerwG 9 B 40.08 – juris Rn. 13). Hiernach führt der Mangel einer Teilregelung einer Gebühr regelmäßig zur Gesamtnichtigkeit, wenn die Gebühr insgesamt auf Kostendeckung angelegt ist und ohne den nichtigen Teil eine Kostendeckung nicht mehr erreicht werden kann (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 30. November 2006 – 4 L 320/06 – juris Rn. 11). Dies entspricht regelmäßig auch dem Willen des Satzungsgebers, der dann in der Lage ist, die Satzung insgesamt – ggf. rückwirkend – neu zu regeln, um keine Gebührenausfälle zu erleiden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24. Juli 1995 – 9 A 2251/93 – NVwZ-RR 1996, 695 ). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Abfallgebühren. Mit Urteil vom 9. April 2008 – 5 A 391/05 HAL – hob das Verwaltungsgericht Halle einen Abfallgebührenbescheid der Beklagten für das Jahr 2005 auf. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, die Abfallgebührensatzung der Beklagten vom 24. November 2004 sei nichtig, da die in der Satzung festgesetzten Gebührensätze für die Personengebühr und die Restmüllgebühr gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA verstießen. Das bei der Kostenermittlung angesetzte Entgelt für die Entsorgung von Restmüll und Sperrmüll durch die RAB A-Stadt GmbH (RAB) von 114,32 €/t netto sei zu hoch. Erforderlich sei nur ein Entgelt in Höhe von 100,73 €/t netto. Das angesetzte Entgelt sei damit – inklusive Umsatzsteuer – um 15,76 €/t zu hoch. Das Urteil beruhte auf der Annahme, dass das von der RAB in Rechnung gestellte und im Rahmen der Ermittlung der gebührenfähigen Kosten berücksichtigte Entgelt in unzulässiger Weise teilweise dazu diene, den von einem privaten Investor, der AGR Abfallentsorgungs-Gesellschaft Ruhrgebiet GmbH (AGR), gezahlten Kaufpreis von 5,2 Mio. Euro für 74,9 % der Geschäftsanteile der RAB sowie von weiteren 1,5 Mio. Euro für die Dividenden der RAG, insgesamt 6,7 Mio. Euro, der in den allgemeinen Haushalt der Beklagten eingeflossen war, zu Lasten der Gebührenzahler zu refinanzieren. Zudem verstoße die Personengebühr gegen das Äquivalenzprinzip des § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA, da die Sperrmüllentsorgung nach Haushalten vorgenommen, die Gebühr hierfür aber nach Personen bemessen werde. Den hiergegen eingelegten Antrag auf Zulassung der Berufung nahm die Beklagte mit Schreiben vom 25. März 2009 zurück. Das Urteil wurde damit rechtskräftig. Noch im Laufe des Jahrs 2008 erwarb die Stadtwerke A-Stadt GmbH sämtliche Geschäftsanteile der RAB von der AGR zurück. Die RAB ist seit dem eine 100-%-ige Tochtergesellschaft der Stadtwerke A-Stadt GmbH. Mit Satzung vom 17. Dezember 2008 änderte die Beklagte die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 ihrer Abfallwirtschaftssatzung (AbfWS) vom 22. November 2006 mit Wirkung zum 1. Januar 2009 dahingehend ab, dass Sperrmüll aus privaten Haushalten auf Antrag des Abfallbesitzers maximal einmal pro Jahr bis zu einer Gesamtmenge von „2 m³ pro Person“ statt wie bisher „5 m³ pro Haushalt“ ohne zusätzliche Gebühr abgeholt wird. Am 28. Januar 2009 beschloss der Stadtrat der Beklagten rückwirkend zum 1. Januar 2009 eine neue Abfallgebührensatzung (AbfGS). Zudem wurde zur Entlastung der Gebührenschuldner ein Betrag in Höhe von 1.535.416,67 € aus allgemeinen Haushaltsmitteln dem Gebührenhaushalt für das Jahr 2009 gutgeschrieben. Mit der 1. Satzung zur Änderung der AbfGS vom 25. November 2009 wurde der in der Anlage zur AbfGS geregelte Gebührentarif mit Wirkung zum 1. Januar 2010 geändert. Die Personengebühr beträgt danach – wie bisher – bei berücksichtigter Eigenkompostierung pro Person 18,00 €. Die Höhe der Restmüllgebühr wurde abhängig von der Größe des Restmüllbehälters und der Entsorgungshäufigkeit wie folgt geregelt: Entsorgung 14-täglich wöchentlich 2 x wöchentlich 60 Liter 51,60 103,20 206,40 €/Jahr 120 Liter 81,60 163,20 326,40 €/Jahr 240 Liter 135,60 271,20 542,40 €/Jahr 770 Liter 438,00 876,00 1752,00 €/Jahr 1.100 Liter 599,40 1.198,89 2.397,60 €/Jahr Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Januar 2010 zog die Beklagte die Klägerin für das Jahr 2010 für ihr Grundstück A-Straße in A-Stadt zu Abfallgebühren in Höhe von 87,60 € heran, die sich aus einer Personengebühr in Höhe von 36,00 € für 2 Personen sowie einer Restmüllgebühr in Höhe von 51,60 € für einen 60-Liter-Behälter bei 14-täglichem Entsorgungsrhythmus zusammensetzte. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 23. Februar 2010 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie ausführte, die Gebühr sei nach wie vor zu hoch, da die Beklagte bislang lediglich einen Teil von etwa 1,5 Mio. Euro der umstrittenen Verkaufserlöse in den Gebührenhaushalt zurückgeführt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Am 21. Juni 2010 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe nach wie vor nicht die gesamten Erlöse aus dem Verkauf der Geschäftsanteile der RAB in den Gebührenhaushalt eingestellt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, mit der im Jahr 2009 erfolgten Gutschrift in Höhe von ca. 1,5 Mio. Euro sei die vom Verwaltungsgericht Halle festgestellte Überzahlung (= Kostenüberdeckung) in voller Höhe ausgeglichen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.