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Urteil

4 A 142/19

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die die Beitragserhebung rechtfertigende dauerhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme setzt die Erschließung des Grundstücks durch eine dauerhaft betriebsfertig hergestellte öffentliche Entwässerungsanlage voraus. Die Erschließung durch eine lediglich für eine Übergangszeit vorgesehene Abwasserentsorgungsanlage genügt dagegen nicht. Maßgeblich ist insoweit auf den Planungswillen bzw. das Abwasserbeseitigungskonzept des Einrichtungsträgers abzustellen.(Rn.87) 2. Für das Entstehen der beitragsrelevanten Vorteilslage i.S.d. § 13 b Satz 1 KAG LSA ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Aufgabenträger für ein Grundstück tatsächliche Verhältnisse in einer für die Betroffenen erkennbaren Weise herbeigeführt hat, die - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - zu einem Beitragsanspruch führen können.(Rn.108) 3. Zu den tatsächlichen Umständen in diesem Sinne gehört auch der konzeptionell untersetzte Wille des Aufgabenträgers, eine dauerhaft betriebsfertige öffentliche Einrichtung zu schaffen.(Rn.109) (Rn.110)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die die Beitragserhebung rechtfertigende dauerhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme setzt die Erschließung des Grundstücks durch eine dauerhaft betriebsfertig hergestellte öffentliche Entwässerungsanlage voraus. Die Erschließung durch eine lediglich für eine Übergangszeit vorgesehene Abwasserentsorgungsanlage genügt dagegen nicht. Maßgeblich ist insoweit auf den Planungswillen bzw. das Abwasserbeseitigungskonzept des Einrichtungsträgers abzustellen.(Rn.87) 2. Für das Entstehen der beitragsrelevanten Vorteilslage i.S.d. § 13 b Satz 1 KAG LSA ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Aufgabenträger für ein Grundstück tatsächliche Verhältnisse in einer für die Betroffenen erkennbaren Weise herbeigeführt hat, die - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - zu einem Beitragsanspruch führen können.(Rn.108) 3. Zu den tatsächlichen Umständen in diesem Sinne gehört auch der konzeptionell untersetzte Wille des Aufgabenträgers, eine dauerhaft betriebsfertige öffentliche Einrichtung zu schaffen.(Rn.109) (Rn.110) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die hier streitgegenständlichen Beitragsbescheide des Beklagten vom 12. Dezember 2018 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30. August 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage der Bescheide über einen Anschlussbeitrag ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für die Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes C-Stadt für die Einzugsbereiche der Kläranlagen C-Stadt, U. und P. des Beklagten vom 29. November 2018 - BS 2018 -, die am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft getreten ist. Nach welcher satzungsrechtlichen Grundlage der Beitrag zu bemessen ist, richtet sich nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Die Beitragspflicht entsteht im Anschlussbeitragsrecht gem. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA in der ab 9. Oktober 1997 geltenden Fassung - KAG LSA -, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Werden in satzungsloser Zeit oder unter Geltung einer formell oder materiell unwirksamen Satzung die Anschlussvoraussetzungen für Grundstücke geschaffen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. Beschluss vom 3. Dezember 2014, - 4 L 59/13 -, juris, m.w.N.) die sachliche Beitragspflicht für diese Grundstücke erst mit Inkrafttreten der ersten - wirksamen - Abgabensatzung entstehen. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragssatzung vom 29. November 2018 sind weder von der Klägerin geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere der in § 8 Abs. 1 BS 2018 festgesetzte Beitragssatz für den Herstellungsbeitrag von 3,84 €/m² gewichteter Grundstücksfläche ist nicht zu beanstanden (vgl. auch hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. September 2020, - 4 L 96/18 -, juris). 2. Die BS 2018 scheidet auch nicht vor dem Hintergrund als Rechtsgrundlage für die hier streitgegenständliche Beitragsfestsetzung aus, dass sie sich keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erlasses der hier streitgegenständlichen Beitragsbescheide beimisst. Eine nachträglich erlassene Beitragssatzung kann auch dann als Rechtsgrundlage für einen vorher erlassenen Beitragsbescheid dienen, wenn sie sich keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe beimisst. Eine auf Grund fehlender Satzungsgrundlage bestehende Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides wird durch die neue Satzung ex nunc geheilt; der Betroffene ist prozessrechtlich dadurch geschützt, dass er das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2018, - 4 L 97/17 -, juris, Rdnr. 32). 3. Die Voraussetzungen für die Erhebung eines allgemeinen Herstellungsbeitrages sind nach der Satzung vom 29. November 2018 für die klägerischen Grundstücke dem Grunde (dazu unter a) und der Höhe nach (dazu unter b) erfüllt. a) Die Grundstücke verfügten zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitragssatzung vom 29. November 2018 am Tag nach ihrer Bekanntmachung über die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Beklagten, so dass die Beitragspflicht nach § 10 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BS 2018 entstehen konnte. Nach § 3 Abs. 1 b) BS 2018 unterliegen der Beitragspflicht u.a. Grundstücke, die an die in § 1 definierte zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind bzw. angeschlossen werden können und für die eine bauliche, gewerbliche, industrielle Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der betreffenden Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen, industriellen oder sonstigen Nutzung anstehen. Gemäß § 10 Abs. 1 BS 2018 entsteht die Beitragspflicht im Falle des § 3 Abs. 1 BS 2018, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen werden kann. b) Die Heranziehung der Klägerin ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Das im Geltungsbereich des Bebauungsplanes III der Stadt A-Stadt gelegene Grundstück A-Straße, A-Stadt, Flurstück 497, Flur 1, Gemarkung A-Stadt (Bescheidnr. 03-160-200-210-00-001-100 HB 2018-12-12) weist eine Grundstücksfläche von 7.830 m² aus, die auch der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurde. Nach § 7 Nr. 2 BS 2018 in Verbindung mit o.g. Bebauungsplan sind ferner 3 Vollgeschosse zu berücksichtigen, sodass sich eine beitragspflichtige Fläche gemäß § 5 Abs. 2 BS 2018 von 17.226 m² ergibt. Unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 3,84 €/m² ergibt sich der festgesetzte Herstellungsbeitrag i.H.v. 66.147,84 €. Das ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplanes III der Stadt A-Stadt gelegene Grundstück Am Weinberge, A-Stadt, Flurstück 117/3, Flur 1, Gemarkung A-Stadt (Bescheidnr. 03-160-211-730-00-001-100 HB 2018-12-12) weist eine Grundstücksfläche von 7.600 m² aus, die auch der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurde. Nach § 7 Nr. 2 BS 2018 in Verbindung mit o.g. Bebauungsplan sind ferner 3 Vollgeschosse zu berücksichtigen, sodass sich eine beitragspflichtige Fläche gemäß § 5 Abs. 2 BS 2018 von 16.720 m² ergibt. Unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 3,84 €/m² ergibt sich der festgesetzte Herstellungsbeitrag i.H.v. 64.204,80 €. Das ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplanes III der Stadt A-Stadt gelegene Grundstück Am W., A-Stadt, Flurstück 651, Flur 1, Gemarkung A-Stadt (Bescheidnr. 03-160-265-100-00-001-100 HB 2018-12-12) weist eine Grundstücksfläche von 2.899 m² aus, die auch der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurde. Nach § 7 Nr. 2 BS 2018 in Verbindung mit o.g. Bebauungsplan sind ferner 3 Vollgeschosse zu berücksichtigen, sodass sich eine beitragspflichtige Fläche gemäß § 5 Abs. 2 BS 2018 von 6.377,80 m² ergibt. Unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 3,84 €/m² ergibt sich der festgesetzte Herstellungsbeitrag i.H.v. 24.490,75 €. 4. Für die Grundstücke der Klägerin ist (erst) auf der Grundlage der Beitragssatzung des Beklagten vom 29. November 2018 die sachliche Beitragspflicht entstanden und nicht auf der Grundlage etwaiger vorangegangener Beitragssatzungen des Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängers, des AZV A-Stadt. Der AZV A-Stadt hatte erstmals in der 5. Änderungssatzung vom 5. September 2002 zu seiner Entwässerungsabgabensatzung vom 24. Juli 1996 die Erhebung von Beiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung im Abrechnungsgebiet der Kläranlage A-Stadt vorgesehen. In der 7. Änderungssatzung zur Entwässerungsabgabensatzung waren erstmals (unterschiedlich hohe) Beiträge für alle drei Kläranlagen in S., A-Stadt und W. vorgesehen. In einer Globalkalkulation zur Ermittlung des höchstzulässigen Beitragssatzes für die öffentlichen Abwasserentsorgungsanlagen im Einzugsbereich der Kläranlage S. - Kalkulationszeitraum 2003 - war man dabei davon ausgegangen, dass die jeweiligen Kläranlagen mit den angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücken bis zur Realisierung der zentralen Kläranlage in A-Stadt als selbständige Abschnitte im Sinne des § 6 Abs. 4 KAG LSA durch den AZV A-Stadt definiert seien und somit als einzelne Abschnitte der Beitragsberechnung der Globalkalkulation unterliegen würden. Eine Kalkulation für das Abrechnungsgebiet der Kläranlage A-Stadt liegt dem Gericht nicht vor. Eine einheitliche Beitragserhebung im gesamten Verbandsgebiet des AZV A-Stadt war erstmals in der 12. Änderungssatzung vom 11. Januar 2007 vorgesehen. Der hierin vorgesehene Beitrag war indes auf die geplante neue Kläranlage A-Stadt/L. bezogen, die nie gebaut wurde. Gleiches gilt für die 15. Änderungssatzung zur Entwässerungsabgabensatzung des Abwasserzweckverbandes C-Stadt vom 19. Dezember 2011, die lediglich Änderungen hinsichtlich der Grundgebühr vorsieht. Eine Beitragspflicht für die Grundstücke der Klägerin konnte auf der Grundlage dieser Satzungen bereits deshalb nicht entstehen, weil die für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erforderliche betriebsfertige Herstellung einer öffentlichen Einrichtung vor den Grundstücken der Klägerin erstmals mit dem Anschluss der Grundstücke an die Kläranlage C-Stadt des Beklagten im Jahr 2016 erfolgt ist. Eine beitragsrechtliche Vorteilslage für die Grundstücke der Klägerin ist insbesondere nicht bereits mit dem Anschluss dieser Grundstücke an die Kläranlage A-Stadt im Jahr 1998 bzw. mit einer gegebenenfalls zuvor bestehenden Anschlussmöglichkeit an diese Kläranlage entstanden. Die die Beitragserhebung rechtfertigende dauerhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme setzt die Erschließung des Grundstücks durch eine dauerhaft betriebsfertig hergestellte öffentliche Entwässerungsanlage voraus. Die Erschließung durch eine lediglich für eine Übergangszeit vorgesehene Abwasserentsorgungsanlage genügt dagegen nicht. Maßgeblich ist insoweit auf den Planungswillen bzw. das Abwasserbeseitigungskonzept des Einrichtungsträgers abzustellen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 4 L 140/09 - juris Rn. 26 ff.; Urteil vom 22. Januar 2019 - 4 L 93/17 - juris Rn. 43; VG Halle, Urteil vom 16. August 2018 - 4 A 277/16 - juris Rn. 43). Hat die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft ein Abwasserbeseitigungskonzept aufgestellt, so ergibt sich maßgeblich aus diesem, ob den angeschlossenen Grundstücken mit der Widmung der Einrichtung eine dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit geboten wird oder ob es sich nur um ein Provisorium handelt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; Urteil vom 04. Dezember 2003 - 1 L 226/03 - juris; Beschluss vom 28. November 2006 - 4 L 384/06 -, juris). Eine Widmung von Anlagen oder Anlagenteilen als öffentliche Einrichtung, der Erlass einer Abgabensatzung, die Erhebung von Abgaben oder auch die Wiedergabe des Planungswillens der Körperschaft in Einzelunterlagen (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. Mai 1990 - 9 L 115/89 -; VGH Bayern, Beschluss vom 18. September 2000 - 23 ZB 00.1949 -, beide zitiert nach juris) können ein Abwasserbeseitigungskonzept nicht ersetzen, stellen aber jedenfalls Indizien für das Vorhandensein eines solchen Konzeptes dar (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. November 2006, a. a. O.). Danach ist die öffentliche Einrichtung des Beklagten bzw. seines Rechtsvorgängers für die Grundstücke der Klägerin nicht bereits mit der Herstellung des Anschlusses an die Kläranlage A-Stadt im Jahr 1998 oder mit einer zuvor bestehenden Anschlussmöglichkeit an diese Kläranlage betriebsfertig hergestellt gewesen. Denn weder die Stadt A-Stadt noch der AZV A-Stadt hatten jemals beabsichtigt, die Kläranlage A-Stadt den Grundstückseigentümern als Dauerlösung zur Abwasserentsorgung zur Verfügung zu stellen. Vielmehr war bereits seit dem Jahr 1992 die Errichtung eines neuen Klärwerks geplant, zu dessen Errichtung es infolge der Eingliederung in den beklagten Abwasserzweckverband aber nie gekommen ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Abwasserbeseitigungskonzept des AZV A-Stadt vom 28. Oktober 1993, wonach beabsichtigt war, eine zentrale Kläranlage zu errichten. Bedingt durch die Gewerbegebiete sollten in A-Stadt, U. und W. ausdrücklich als solche bezeichnete „Zwischenlösungen“ geschaffen werden, um die für die wirtschaftliche Entwicklung der Region dringend erforderlichen wirtschaftlichen Ansiedlungen zu ermöglichen. Auch im Erläuterungsbericht des ausführenden Ingenieurbüros vom 15. Juli 1993 heißt es zur Kläranlage A-Stadt, diese Kläranlage solle eine zentrale und wirtschaftliche Entsorgung des Schmutzwasseranfalles aus näher bezeichneten Gewerbegebieten bis zum Bau einer zentralen Kläranlage ermöglichen. Ferner wird in der unter dem 19. Oktober 1993, zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2000 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis darauf hingewiesen, dass die genehmigte Abwasserbehandlungsanlage als Übergangslösung zu betrachten sei. Der Zweckverband hatte dabei von Beginn an im Blick, dass die Vorflutsituation mit Einleitung in den bereits stark belasteten M. ungenügend war. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf einen in einem anderen Verfahren vorgelegten Vertrag verweist, in welchem die Gemeinde Unterkaka zugesichert habe, bis zum 30. Juni 1995 die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für eine beitragsgemäße Abrechnung der Kläranlage (S./U.) zu schaffen und einen entsprechenden Beitragsbescheid zu erlassen, lässt sich hieraus für das vorliegende Verfahren nichts herleiten, da diese Äußerungen nicht die Kläranlage A-Stadt betreffen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Planungswille des AZV A-Stadt sich in der nachfolgenden Zeit dahingehend geändert hat, dass diese Anlagen nunmehr als dauerhafte Lösung betrieben werden sollten. Eine entsprechende Änderung des Planungswillens ist – entgegen der klägerischen Auffassung – insbesondere nicht dem Umstand zu entnehmen, dass im Gesamtentwässerungskonzept des AZV A-Stadt vom 22. September 1997 vorgesehen war, geeignete Schritte einzuleiten, um eine Auslastung der vorhandenen Kläranlagen zu erreichen und anstelle der Einleitung in den M. eine Abschlagsleitung zu errichten, über die die Kläranlagen S. und A-Stadt ihren Überlauf in den S. einleiten könnten. So wird auch im Abwasserkonzept vom 22. September 1997 weiterhin von Zwischenlösungen gesprochen, deren Kapazität allerdings bis zur Fertigstellung der zentralen Anlage besser ausgelastet werden sollte. Unter Ziff. 3 dieses Konzeptes wird nach wie vor der Planungswille dokumentiert, eine zentrale Kläranlage zu errichten. Die zur Entlastung des M. geplante Abschlagsleitung sollte schließlich danach so errichtet werden, dass sie später als Hauptsammler in die später zu errichtende Kläranlage genutzt werden konnte. In diesem Zusammenhang ist auch der Antrag des AZV A-Stadt auf ein Weiterbetreiben dieser Anlagen über den Befristungszeitraum hinaus zu verstehen, den dieser laut Schreiben des S. H. vom 26. Oktober 1998 im Jahr 1997 bei dem Regierungspräsidium Halle gestellt hat. Auch in den Erläuterungsberichten zu den Abwasserbeseitigungskonzepten von 2001 und 2007 wird ausdrücklich hervorgehoben, dass es sich bei den Kläranlagen in A-Stadt und S. um vorübergehende Lösungen handele, bis die Hauptkläranlage A-Stadt fertiggestellt sei. Schließlich beantragte der AZV A-Stadt noch im Jahr 2009 bei dem Landesverwaltungsamt Zuwendungen zur Errichtung der zentralen Kläranlage A-Stadt/L.. Hieraus geht deutlich hervor, dass zu keiner Zeit der Wille des damals zuständigen Aufgabenträgers bestand, die Kläranlage A-Stadt als Dauerlösung zu betreiben. Ein entsprechender Wille lässt sich auch nicht der von der Klägerin vorgelegten Anhörung zur Wasserrechtlichen Erlaubnis vom 27. Februar 2001 und dem entsprechenden Erlaubnisbescheid vom 07. August 2001 entnehmen, insbesondere auch nicht aus dem Hinweis, dass sich der AZV A-Stadt noch entscheiden müsse, ob er die Kläranlagen in A-Stadt und U. (S.) nach Errichtung eines zentralen Klärwerkes weiterbetreiben wolle. Unabhängig davon, dass es sich hierbei nicht um eine Äußerung des AZV A-Stadt handelt, lässt sich hieraus nämlich gerade nicht entnehmen, dass der AZV A-Stadt nunmehr vorhatte, die genannten Kläranlagen dauerhaft zu betreiben. Zudem wird in dem Bescheid zugleich darauf hingewiesen, dass für den letzteren Fall eine Überprüfung der Höhe der festgesetzten Einleitwerte erforderlich sei. Dies lässt - entgegen der klägerischen Auffassung - nicht den Schluss zu, dass die zuständige Wasserbehörde von einer nunmehr dauerhaft beabsichtigten Nutzung der Kläranlagen ausging, sondern lässt vielmehr erkennen, dass nach wie vor eine vorübergehende Nutzung der Kläranlagen im Raum stand. Die Bemühungen des AZV A-Stadt, ab 1997 die Kläranlagen in A-Stadt, S. und U. besser auszulasten, lassen schließlich ebenfalls nicht den Schluss zu, dass diese Anlagen nicht lediglich übergangsweise betrieben werden sollten. Diese Bemühungen sind offenbar dem Umstand geschuldet gewesen, dass die Errichtung der geplanten zentralen Kläranlage und der dazugehörigen Ortsnetze und Verbindungssammler nach dem damaligen Planungsstand des AZV A-Stadt einen größeren Zeitraum in Anspruch nehmen würde. Der AZV A-Stadt hat jedoch auch in diesem Zusammenhang zu keiner Zeit erkennen lassen, dass er nunmehr beabsichtige, diese Kläranlagen nicht mehr als Übergangslösung anzusehen. Vielmehr wird z.B. auch im Gesamtentwässerungskonzept 1997 explizit gefordert, dass die Abschlagsleitung für das gereinigte Abwasser der Kläranlagen U. und A-Stadt, die, um den M. zu entlasten, das Abwasser dem S. in A-Stadt zuführen sollten, so zu bauen sei, dass sie später als Hauptsammler für die GE`s A-Stadt und U. und die Orte O. und S. sowie Teile der Stadt A-Stadt genutzt werden könnten. Auch im Gesamtentwässerungskonzept 2001 wird im Hinblick auf den Ausbau der Ortsnetze und deren Anbindung an die Kläranlagen S. und A-Stadt ausdrücklich ausgeführt, dass es sich hierbei um vorübergehende Lösungen bis zu einem Ausbau der Hauptkläranlage A-Stadt handele. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der AZV A-Stadt erstmals im Jahr 2002 die Erhebung eines Schmutzwasserbeitrages für das Abrechnungsgebiet der Kläranlage A-Stadt vorgesehen hat. Zwar deutet die Erhebung von Beiträgen für eine Abwasserentsorgungseinrichtung grundsätzlich darauf hin, dass der Aufgabenträger von der Schaffung einer dauerhaft gesicherten Entsorgungsmöglichkeit ausgeht. Allerdings wird hier aus dem zu dieser Zeit bestehenden Abwasserbeseitigungskonzept des AZV A-Stadt deutlich, dass der AZV A-Stadt auch noch zu dieser Zeit davon ausging, dass es sich bei den errichteten Kläranlagen um Zwischenlösungen handelte. Darauf deutet auch die vorliegende Globalkalkulation für den Einzugsbereich der Kläranlage S. hin. Danach war man offenbar bei Erstellung der Globalkalkulationen der Auffassung, dass es sich bei den provisorisch errichteten Kläranlagen um selbständige Abschnitte im Sinne von § 6 Abs. 4 KAG LSA handelte, die als solche der Beitragserhebung unterliegen würden. Die rechtlich fehlerhafte Einschätzung, bereits Beiträge erheben zu können, obgleich eine dauerhaft betriebsfertig hergestellte öffentliche Einrichtung noch nicht besteht, ändert aber nichts daran, dass es sich bei der Kläranlage A-Stadt gleichwohl nach dem konzeptionell untersetzten Willen des AZV A-Stadt nach wie vor um eine Zwischenlösung handeln sollte. Eine Erhebung von Beiträgen nach dieser Satzung ist nach den Angaben des Beklagten zu keiner Zeit erfolgt. Vielmehr erfolgte - wie aus hier vorliegenden Klageverfahren bekannt - im Jahr 2004 vereinzelt die Erhebung von Vorausleistungen, und zwar mit der Begründung, dass es sich bei der jeweiligen Kläranlage lediglich um eine Zwischenlösung handele. Soweit der AZV A-Stadt schließlich in seiner Abgabensatzung vom 11. Januar 2007 erstmals die Erhebung von einheitlichen Beiträgen vorsah, sollte dieser Beitrag ausdrücklich für die zentrale Kläranlage A-Stadt/L. erhoben werden, die dann aber nie errichtet wurde. Auch aus dem Umstand, dass u.a. die als Zwischenlösung gedachte Kläranlage A-Stadt dann schließlich über 20 Jahre genutzt wurde, bevor im Jahr 2016 die Umbindung an die zentrale Kläranlage des Beklagten erfolgte, ergibt sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht, dass es sich hierbei nicht um ein Provisorium gehandelt hat. Soweit die Klägerin hierzu auf ein Urteil der 4. Kammer des erkennenden Gerichtes vom 24. Januar 2011 (4 A 38/11 HAL) verweist, folgt hieraus nichts anderes. Das Gericht hatte in diesem Verfahren mangels anderer Anhaltspunkte als ein Indiz dafür, dass es sich bei einer bereits vor 1990 errichteten Kläranlage nicht lediglich um eine Zwischenlösung handelte, den Umstand gewertet, dass die Kläranlage bis zum Umschluss an eine andere Anlage über 18 Jahre Bestand hatte. Diese Situation ist mit der Vorliegenden nicht vergleichbar, in der sich der Wille des Aufgabenträgers anhand vorliegender Entwässerungskonzepte eindeutig ermitteln lässt. Auch die auf das Urteil des BayVGH vom 24. Februar 2017 (-6 BV 15.100 -, juris) gestützte Argumentation der Klägerin, eine technisch fertiggestellte Einrichtung dürfe nicht beitragsrechtlich auf unabsehbare Zeit „offengehalten“ werden, verfängt hier nicht. Der BayVGH hatte in dem zitierten, zum Erschließungsbeitragsrecht ergangenen Urteil auch für das Erschließungsbeitragsrecht angenommen, dass die Vorteilslage bei einer Anbaustraße erst dann eintritt, wenn sie endgültig technisch fertiggestellt ist, d.h. dem gemeindlichen Ausbauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (BayVGH, a.a.O., Rn. 31). Dies hatte das Gericht im konkreten Fall nach dem Ausbau der Straße entsprechend dem damaligen Ausbauprogramm der Gemeinde bejaht. Dabei befand sich auf einem bestimmten Teilabschnitt der Straße eine Engstelle, die gegebenenfalls noch beseitigt werden sollte, ohne dass es jedoch insoweit konkrete Planungen gab. In diesem Zusammenhang wies das Gericht darauf hin, dass allgemeine Erwägungen, eine an sich abgeschlossene Maßnahme in unabsehbarer Zeit noch zu erweitern bzw. zu verändern, nicht geeignet seien, eine im Übrigen fertiggestellte Erschließungsmaßnahme beitragsrechtlich auf unabsehbare Zeit „offen zu halten“. Diese Ausführungen sind auf die vorliegende Situation schon deshalb nicht übertragbar, weil es hier eben keine an sich fertiggestellte Einrichtung gab, die gegebenenfalls noch ergänzt werden sollte, sondern die in den 1990er Jahren in erster Linie für die Gewerbegebiete errichtete Kläranlage in A-Stadt von vornherein als Provisorium gedacht war, die durch eine gänzlich andere, neu zu errichtende Kläranlage für das gesamte Verbandsgebiet ersetzt werden sollte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der ebenfalls zum Erschließungsbeitragsrecht ergangenen Rechtsprechung, wonach die Frage der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage durchaus auch eine zeitliche Dimension hat. Danach kann für den Fall, dass eine Erschließungsanlage über längere Zeit nicht weitergebaut wird oder der Ausbauzustand hinter den Vorgaben des technischen Ausbauprogrammes zurückbleibt, eine endgültige Herstellung auch aufgegeben sein mit der Folge, dass die teilweise hergestellte Anlage in eine selbständige Erschließungsanlage hineinwächst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. November 2021 - 1 BvL 1/19 - juris, Rn. 75; BVerwG, Urteil vom 07. März 2017 - 9 C 20/15 -., juris Rn. 14 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 04. Mai 2017 - 6 ZB 17.546 - juris Rn. 11). Unterstellt, dass diese Grundsätze grundsätzlich auf das Abwasserbeitragsrecht anzuwenden sind, wäre auch in diesem Fall zu prüfen, ob der zuständige Aufgabenträger seine weitergehende Planung damit wirksam aufgegeben hat und den technischen Ausbauzustand nunmehr als endgültig ansieht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 04. Mai 2017 - 6 ZB 17.546 -, juris Rn. 11). Hiervon ist jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn - wie hier - der Abwasserzweckverband die Verwirklichung des Neubaus der beabsichtigten zentralen Kläranlage zwar wiederholt hinausschiebt, dabei aber jedoch mehrfach ausdrücklich in seinen aktualisierten Abwasserbeseitigungskonzepten betont, dass die provisorisch errichtete Kläranlage weiterhin als Provisorium betrachtet wird, der Neubau der zentralen Kläranlage also gerade nicht aufgegeben wird. Die „alte“ Kläranlage in A-Stadt stellte sich deshalb lediglich als Übergangslösung bzw. Provisorium und damit nicht als – eine beitragsrechtliche Vorteilslage begründende – betriebsfertig hergestellte öffentliche Einrichtung dar. Die beitragsrechtliche Vorteilslage konnte infolgedessen nicht vor der Herstellung des Anschlusses der klägerischen Grundstücke an die Abwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten, an die die Grundstücke der Klägerin nunmehr angeschlossen sind, entstehen, die frühestens nach Abschluss des Probebetriebs und der Bauabnahme angenommen werden kann (OVG LSA, Beschluss vom 12. November 2007, - 4 M 253/07 - juris Rn. 3; ThürOVG, Beschluss vom 06. Januar 2011 - 4 ZKO 548/09 - juris Rn. 5; SchlHOVG, Beschluss vom 21. April 2010 - 2 MB 15/10 - juris Rn. 7), somit nicht vor dem 16. Februar 2016. Denn erst zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Abnahme des Verbindungssammlers. Die Beitragssatzungen des beklagten Abwasserzweckverbandes, die der BS 2018 vorausgegangen waren, kommen schließlich schon deshalb nicht als Rechtsgrundlage für die hier streitgegenständliche Beitragserhebung in Betracht, weil diese Satzungen nichtig gewesen sind (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. September 2020 - 4 L 96/18 - juris Rn. 37 ff.). Dies wird von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt. 5. Der angefochtene Bescheid ist auch nicht in festsetzungsverjährter Zeit erlassen worden (a) und eine Beitragserhebung wird auf Grund der Regelung des § 13b Satz 1 KAG LSA auch nicht durch das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit ausgeschlossen (b). a) Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. den §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO ist eine Abgabenfestsetzung - vorbehaltlich der Feststellbarkeit des Beitragspflichtigen nach § 6 Abs. 8 KAG LSA - nicht mehr zulässig, wenn die für Kommunalabgaben maßgebliche Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen ist, wobei die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Abgabe entstanden ist. Da die sachliche Beitragspflicht für die Grundstücke der Klägerin - wie ausgeführt - erst mit Inkrafttreten der Beitragssatzung vom 29. November 2018 entstanden sein kann, ist die Festsetzungsverjährungsfrist nicht abgelaufen. b) Der Bescheid verstößt weiterhin nicht gegen § 13b Satz 1 KAG LSA, wonach eine Abgabenfestsetzung unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen ist. Für das Entstehen der beitragsrechtlichen Vorteilslage i.S.d. § 13 b Satz 1 KAG LSA ist dabei grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Aufgabenträger für ein Grundstück tatsächliche Verhältnisse in einer für die Betroffenen unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizontes erkennbaren Weise herbeigeführt hat, die - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - zu einem Beitragsanspruch führen können. Maßgeblich ist insoweit - wie die Klägerin zutreffend betont - der Eintritt der faktischen Vorteilslage, wobei diese auch für den potentiellen Beitragspflichtigen erkennbar sein muss. Nur hierauf, nicht auf das Vorliegen gültigen Satzungsrechtes oder sonstige Umstände rechtlicher Natur, die einer Verwirklichung des Beitragstatbestandes entgegengestanden haben, bezieht sich § 13 b Satz 1 KAG LSA (vgl. hierzu LVerfG LSA, Urteil vom 24. Januar 2017,- LVG 1/16 -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 05. Dezember 2018, - 9 A 301/17 MD -, juris Rn. 68 ff.; vgl. zur Erkennbarkeit auch BVerfG, Urteil vom 03. November 2021, - 1 BvL 1/19 -, juris Rn. 69). Die insoweit bestehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben bedeuten jedoch nicht, dass einem Grundstück eine Vorteilslage i.S.d. § 13 b Satz 1 KAG LSA bereits mit dem Zeitpunkt seines Anschlusses an einen - wohin auch immer führenden - Abwassersammler zugewachsen ist bzw. unabhängig davon anzunehmen ist, ob die Anlage, an die der Anschluss erfolgte, nach dem konzeptionell untersetzten Willen des Aufgabenträgers eine dauerhaft betriebsfertige öffentliche Einrichtung darstellen sollte. Bei dem Begriff des Vorteils handelt es sich – vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Bindungen – um einen landesrechtlichen Begriff (BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 9 C 19.14, juris). Bezogen auf das Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen bedeutet dies, dass das Bestehen einer Vorteilslage im Sinne des § 13b KAG LSA voraussetzt, dass für ein Grundstück die Möglichkeit besteht, die Abwasserentsorgung zukünftig mittels einer öffentlichen Einrichtung zu decken. Erforderlich ist insoweit das Vorliegen einer beitragsrelevanten Vorteilslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015, - 9 C 19/14 -, sowie Beschluss vom 08. März 2017 - 9 B 19.16 -, beide zitiert nach juris). Eine beitragsrelevante Vorteilslage kann aber erst dann entstehen, wenn der Aufgabenträger auch den konzeptionell untersetzten - Willen hat, einen Beitragstatbestand zu verwirklichen. Der Eintritt einer tatsächlichen Vorteilslage setzt danach im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen voraus, dass ein Anschluss an eine - nach dem erkennbar gewordenen Willen des zuständigen Aufgabenträgers - dauerhaft betriebsfertige öffentliche Einrichtung möglich ist. Die Erschließung durch eine lediglich für eine Übergangszeit vorgesehene Abwasserentsorgungsanlage genügt dagegen nicht. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 3. November 2021 (-1 BvL 1/19 -, juris LS 2) und der grundlegend hierzu ergangenen Entscheidung des BVerfG vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 -, juris). Danach verlangt das verfassungsrechtliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit, dass Betroffene nicht dauerhaft im Unklaren gelassen werden dürfen, ob sie noch mit Belastungen rechnen müssen. Daher muss der Zeitpunkt, in dem der abzugeltende Vorteil entsteht, für die Betroffenen unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizontes erkennbar sein. Der Begriff der Vorteilslage muss deshalb an rein tatsächliche, für den möglichen Beitragsschuldner erkennbare Gegebenheiten anknüpfen und rechtliche Entstehungsvoraussetzungen für die Beitragsschuld außenvorlassen (BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021, - 1 BvL 1/19, juris, Rn. 69). Diese Erwägungen gelten nicht nur für das Erschließungsbeitragsrecht, sondern für das kommunale Beitragsrecht generell. Allerdings hebt das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung auch hervor, dass in Ansehung dieser Vorgaben die nähere Bestimmung dieses Zeitpunktes des Eintritts der tatsächlichen Vorteilslage im Einzelfall vorrangig den Fachgerichten obliegt, wobei der Begriff der Vorteilslage wiederum vom jeweiligen Rechtsgebiet abhängt. Insofern ist aber im kommunalen Beitragsrecht zu berücksichtigen, dass der Vorteil i.S.d. § 6 Abs. 1, Abs. 6 KAG in der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung besteht, die wiederum nur dann vorliegt, wenn die Einrichtung, an die der Betroffene angeschlossen wird, diesem nach dem Willen des Aufgabenträgers auch die dauerhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme bietet. Auch der Wille des Planungsträgers ist ein tatsächlicher Umstand, der für den Eintritt der Vorteilslage maßgeblich ist, sofern der jeweils Betroffene die Möglichkeit hatte, diesen Willen zur Kenntnis zu nehmen. Dies ist wiederum jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Wille des Aufgabenträgers - wie hier - in Form eines Abwasserbeseitigungskonzeptes zum Ausdruck gekommen ist. Schließlich hat der Einzelne jederzeit die Möglichkeit, das Bauprogramm des Aufgabenträgers einzusehen und mit dem Ist-Zustand abzugleichen. Die Erkennbarkeit ist genau dadurch gegeben. Dass damit unter Umständen Mitwirkungspflichten einhergehen, erachtet das BVerfG auch unter dem Aspekt der Belastungsklarheit und Vorhersehbarkeit für unproblematisch (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. November 2021, - 1 BvL 1/19 -, juris Rn. 74). Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von der Klägerin angeführten Ausführungen des VG Magdeburg im Urteil vom 28. Mai 2019 (9 A 32/18). Insbesondere vertritt auch das VG Magdeburg in dem von der Klägerin zitierten Urteil nicht die Auffassung, dass die hier maßgebliche Vorteilslage bereits dann bestehe, wenn eine Anschlusssituation hinsichtlich (irgendeiner) zur Verfügung gestellten Einrichtung hergestellt wurde, ohne dass es darauf ankäme, ob der hierdurch vermittelte Vorteil nach dem erkennbaren Willen des Aufgabenträgers dauerhaft sein solle. Vielmehr hatte das Gericht in dem genannten Urteil unter anderem die Frage erörtert, ob neben dem Bereitstellen eines tatsächlich auf Dauer angelegten Abwasseranschlusses im Rahmen der Bewertung der Vorteilslage auch eine wirksame Satzung vorhanden sein müsse. Dies hat das Gericht unter Hinweis auf die Maßgeblichkeit tatsächlicher Aspekte verneint. Vielmehr sei “regelmäßig auf solche tatsächlichen Aspekte abzustellen, aus denen ein Grundstückseigentümer entnehmen darf, dass im Lichte der Planungen ein Vorgang als abgeschlossen zu betrachten ist, weil sich der durch den Beitrag abzugeltende Vorteil in tatsächlicher Hinsicht als verwirklicht darstellen muss.“ Die Frage, ob die Einrichtung, in die das Abwasser eingeleitet wurde, auf Dauer angelegt war, stand dabei nicht in Streit. Schließlich hebt das Gericht in dem Urteil (S. 12 UA) auch noch ausdrücklich hervor, „dass eine Vorteilslage i.S.v. § 13b KAG LSA nicht allein durch das Vorhandensein eines Anschlusses, sondern erst dann begründet wird, wenn der Aufgabenträger eine öffentliche Einrichtung im Rechtssinne unter Einsatz der übernommenen Anlagen betreibt und dem ein konzeptionell untersetzter Wille zugrunde liegt, dadurch einen Beitragstatbestand ...zu verwirklichen...Bei der Bestimmung des Zeitpunktes des Entstehens der Vorteilslage kann auch an tatsächliche Umstände angeknüpft werden, die sich der unmittelbaren Wahrnehmung durch den Grundstückseigentümer entziehen...“. Die Rechtsauffassung der Klägerin lässt sich schließlich auch nicht mit der zur brandenburgischen Rechtslage ergangenen Kammerentscheidung des BVerfG (Beschluss vom 12. April 2022 - 1 BvR 798/19 -, - 1 BvR 2894/19 -, juris) belegen. Denn die nach dieser Entscheidung zu berücksichtigende hypothetische Festsetzungsverjährung knüpft gleichermaßen an das zunächst einmal notwendige Entstehen der abzugeltenden Vorteilslage an. Fehlt es an einer solchen, weil - wie hier - das technische Ausbauprogramm noch nicht umgesetzt war, kann auch keine hypothetische Festsetzungsverjährung eintreten. Vor diesem Hintergrund verfängt auch die Argumentation der Klägerin, wonach der Beklagte erstmals mit dem Angebot sogenannter Ablösevereinbarungen an andere potentiell Beitragspflichtige in den Jahren 2015/2016 offengelegt habe, dass die bereits bestehenden Kläranlagen lediglich Provisorien wären, bereits deshalb nicht, weil der Umstand, dass es sich bei der Kläranlage A-Stadt um ein Provisorium handelte, für die Klägerin bereits aus den genannten Abwasserbeseitigungskonzepten des AZV A-Stadt erkennbar war. 6. Der hier streitgegenständlichen Beitragserhebung steht vor diesem Hintergrund auch im Hinblick auf eine mögliche Festsetzungsverjährung von Beitragsansprüchen früherer Einrichtungsträger keine verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensposition der Klägerin entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus, dass bei einem Einrichtungswechsel der Umstand, dass der Beitragsanspruch des früheren Einrichtungsträgers festsetzungsverjährt ist, eine verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensposition begründet, die trägerübergreifend auch vom neuen Einrichtungsträger zu berücksichtigen ist, wenn und soweit er Beiträge erhebt, der (auch) Aufwand für die technische Herstellung der übernommenen Anlage oder Anlagenteile abgelten soll (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 06. Oktober 2021, - 9 C 10/20 - juris; zur Rechtslage in Brandenburg: BVerwG, Urteil vom 06. Oktober 2021, - 9 C 9/20 -, juris). Eine Festsetzungsverjährung von Beitragsansprüchen früherer Einrichtungsträger bzw. für eine frühere Einrichtung steht der Heranziehung der Klägerin indes bereits deshalb nicht entgegen, weil hinsichtlich etwaiger vorangegangener Beitragsansprüche keine Festsetzungsverjährung eingetreten konnte. Denn eine sachliche Beitragspflicht konnte bereits mangels Vorliegens einer beitragsrechtlichen Vorteilslage nicht entstehen. 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. 8. Die Berufung war nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 2010 – 6 B 58.10 – juris Rn. 3; Beschluss vom 17. Dezember 2010 – 8 B 38.10 – juris Rn. 8). Gemessen daran ist der Berufungszulassungsgrund abzulehnen. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, welche Anforderungen an die Annahme einer beitragsrelevanten Vorteilslage unter Berücksichtigung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Gebot der Belastungsklarheit und Vorhersehbarkeit zu stellen sind, ist bereits durch die Rechtsprechung verschiedener Obergerichte, so auch des OVG Sachsen-Anhalt, gelöst. Diesem Fall kommt über den Einzelfall hinaus keine Bedeutung zu. Es bedarf keiner weiteren Klärung der streitgegenständlichen Frage. Weitere Zulassungsgründe nach § 124, § 124a VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 3 GKG auf 154.843,39 € festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Abwasserbeitrages durch den Beklagten. Sie ist Eigentümerin der Grundstücke Am Weinberge, A-Stadt, Gemarkung A-Stadt, Flur 1, Flurstück 497 mit einer Fläche von 7.830 m², Flurstück 117/3 mit einer Fläche von 7.600 m² und Flurstück 651 mit einer Fläche von 2.899 m². Die Grundstücke grenzen aneinander an und sind im Gewerbegebiet südlich der P- Straße (Bebauungsplan Nr. 3) gelegen. Sie werden als Industrie- und Gewerbefläche im Rahmen einer Behindertenwerkstatt genutzt. Die Grundstücke waren ursprünglich im Verbandsgebiet des im Jahr 1993 gegründeten Abwasserzweckverbandes A-Stadt gelegen. Etwa ab 1991/1992 - noch vor Gründung des Abwasserzweckverbandes A-Stadt (im Folgenden: AZV A-Stadt) - wurden in der Stadt A-Stadt sowie verschiedenen Randgemeinden mehrere Gewerbegebiete ausgewiesen. Zur Erschließung der Gewerbegebiete wurden in den Jahren 1993 und 1994 drei kleinere Kläranlagen errichtet. So errichtete die Gemeinde Unterkaka (Schleinitz) ein als „provisorische Kläranlage“ bezeichnetes Bauwerk. Die Stadt A-Stadt errichtete eine zentrale Kläranlage. Diese Kläranlage sollte ausweislich des Erläuterungsberichtes des ausführenden Ingenieurbüros vom 15. Juli 1993 „eine zentrale und wirtschaftliche Entsorgung des Schmutzwasseranfalles aus dem Gewerbe- und Industriegebiet A-Stadt, dem Gewerbegebiet Unterkaka I und dem Wohnbaugebiet „A. S.“ in A-Stadt ermöglichen bis zum Bau einer zentralen Großkläranlage“. Im Abwasserbeseitigungskonzept des AZV A-Stadt vom 28. Oktober 1993 heißt es unter 1., dass der AZV A-Stadt in Wahrnehmung seines hoheitlichen Rechtes der Abwasserentsorgung den Bau einer Abwasserreinigungsanlage und der Hauptsammler plane. Unter 3.2 heißt es: „Bedingt durch die Gewerbegebiete sind an den jeweils vorgesehenen Standorten in A-Stadt, U. und W. Zwischenlösungen zu schaffen. Dabei wird die Abwasserreinigungsanlage W. eine Kapazität von 1000 EGW (mit Erweiterungsmöglichkeiten), die Abwasserreinigungsanlage A-Stadt von 300 EGW und die Abwasserreinigungsanlage U. von 2500 EGW haben.“ Unter 3.2.1 wird ausgeführt: „Ausgehend vom Leistungsvermögen des Vorfluters (M.) ist aus unserer Sicht festzustellen, dass die Zwischenlösungen A-Stadt und U. letztendlich tatsächlich nur als Zwischenlösung zu werten sind. Durch den Abwasserzweckverband A-Stadt ist dagegen die Möglichkeit zu prüfen, ob die Zwischenlösung W. nicht als Endlösung Bestand haben kann und so die Orte der Gemeinde Weickelsdorf und gegebenenfalls der Ort K. sowie die Gewerbegebiete Weickelsdorf/Kleinhelmsdorf über diese Anlage entsorgt werden...“ In einem Schreiben des Staatlichen Amtes für Umweltschutz (S.) H. an das Regierungspräsidium Halle vom 26. Januar 1995 zu den notwendigen Maßnahmen des AZV A-Stadt bis zum Jahr 2005 wird ausgeführt, dass der AZV A-Stadt die Errichtung einer Verbandskläranlage mit Standort A-Stadt plane. Bis zum Jahr 2005 sollten die Gemeinden bzw. Ortsteile A-Stadt, G., W. mit OT H., S., O. (Gemeinde Unterkaka) und M. an die zentrale Kläranlage angeschlossen werden. Unter 1.3 heißt es zu den für die Gewerbegebiete A-Stadt und U. errichteten Kläranlagen: „Entsprechend der wasserwirtschaftlichen Zielstellung für den M., der einen hohen Verschmutzungsgrad aufweist und der ungenügenden Vorflutsituation sind beide Kläranlagen als Übergangslösung zu betrachten. Eine weitere Einleitung in den M. über das Jahr 2000 hinaus wird aus wassergütewirtschaftlicher Sicht nicht empfohlen. Das Wohn- und Gewerbegebiet A-Stadt sowie das Gewerbegebiet Unterkaka werden bis zum Jahr 2000 an die zentrale Kläranlage in A-Stadt angeschlossen.“ In einer Konzeption des AZV A-Stadt zur Entwicklung einer geordneten Abwasserentsorgung (Gesamtentwässerungskonzept) vom 22. September 1997 (Anlage B5) heißt es unter anderem unter 3.2: „Bedingt durch die Gewerbegebiete sind an den jeweils vorgesehenen Standorten in A-Stadt, U. und W. Zwischenlösungen zu schaffen (...) Ausgehend vom Leistungsvermögen des Vorfluters (M.) ist festzustellen, dass die Zwischenlösungen A-Stadt und S. tatsächlich nur als Zwischenlösungen zu werten sind. Bis zur Errichtung einer zentralen Anlage sind geeignete Schritte einzuleiten, um eine Auslastung der Anlagen zu erreichen und die Belastung der Vorfluter so gering zu möglich zu halten. Dazu ist eine Abschlagsleitung für das gereinigte Abwasser der Kläranlage S. und der Kläranlage A-Stadt zu errichten, die in den S. in A-Stadt/N.Straße einleitet. Diese Leitung ist so zu bauen, dass sie später als Hauptsammler für die GE`s A-Stadt und U. und die Orte O. und S. sowie die Teile der Stadt A-Stadt genutzt werden kann.“ Im Jahr 1997 beantragte der AZV A-Stadt ausweislich eines Schreibens des S. H. vom 26. Oktober 1998 an das Regierungspräsidium Halle: „..., im Rahmen der Änderung des Gesamtkonzeptes, die Anlagen in S. und A-Stadt über den in den wasserrechtlichen Erlaubnissen festgeschriebenen Befristungszeitraum weiter zu betreiben. Der mögliche Anschlussgrad der Anlagen ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht erreicht. Der AZV beabsichtigt die Optimierung der Anlagen durch die Erschließung der Ortslagen S., O. und Teilen von A-Stadt. Da es sich bei dem M. um ein sehr kleines, aber stark belastetes Gewässer handelt, wurde als Alternative vorgeschlagen, bis zur Errichtung der zentralen Kläranlage in A-Stadt eine Überleitung von den Einzelkläranlagen zum S. zu bauen.“ In der O. Zeitung vom 13. November 1998 teilte der AZV A-Stadt im Zusammenhang mit der Information über den Beschluss über die Höhe der Beiträge für die an die Kläranlage W. angeschlossenen bzw. noch anzuschließenden Grundstücke mit, dass der weitere Ausbau verschiedener Ortsnetze geplant sei. Ferner hieß es: „Damit kommt der Abwasserzweckverband A-Stadt einen großen Schritt voran bezüglich der Auslastung der vorhandenen Kläranlagen, erst wenn dies erreicht ist, wird es an die Planung und den Bau einer zentralen Kläranlage gehen.“ Die Überleitung in den S. wurde im Jahr 1999 errichtet. In einem Erläuterungsbericht zur Aktualisierung 2001 des Gesamtentwässerungskonzeptes für den AZV A-Stadt heißt es unter anderem zu den in A-Stadt errichteten Verbindungssammlern: „Mit dem Bau von Los 1 bis 3 des BA 1 konnte der M. entlastet werden, weil die jeweiligen Überläufe der Kläranlage Gewerbegebiet Schleinitz (KA S.) und Gewerbegebiet A-Stadt (KA A-Stadt) in diesen Verbindungssammler umgebunden wurden und derzeit am Ende als provisorische Lösung in den S. einleiten. Die Hausanschlüsse für diesen BA 1 wurden bis zum Hausanschlussschacht gebaut. Der eigentliche Anschluss der Grundstücke wird erst nach Realisierung der Gesamtkläranlage A-Stadt, voraussichtlich im Jahr 2003, erfolgen. (...) Die Ortsentwässerung S. soll an die Kläranlage S. und die Ortsentwässerung P. an die Kläranlage A-Stadt angeschlossen werden. Beides sind vorübergehende Lösungen bis die Hauptkläranlage in A-Stadt gebaut und fertiggestellt wird. Mit der Zuteilung von Zuwendungen für den Bau dieser Bauabschnitte wird noch 2001 gerechnet. Die Fertigstellung dieser Bauabschnitte wird voraussichtlich 2002 erfolgen.“ Der Landkreis Burgenlandkreis erteilte mit Bescheid vom 7. August 2001 die bis zum 31. Dezember 2006 befristete Erlaubnis zur Einleitung von vollbiologisch geklärtem Abwasser der Kläranlagen S. und A-Stadt in den S.. Zur Begründung der Befristung heißt es in dem Bescheid (wie auch bereits in dem vorangegangenen Anhörungsschreiben vom 27. Februar 2001): „Die Befristung der wasserrechtlichen Erlaubnis auf 5 Jahre erfolgt, da in diesem Zeitraum durch den AZV A-Stadt eine Entscheidung getroffen werden muss, ob diese beiden KA weiter betrieben werden oder ob der Anschluss an die neue KA A-Stadt erfolgt. Sollten die KA nach diesem Zeitraum weiter betrieben werden, muss überprüft werden, ob die Einleitwerte neu festzusetzen sind.“ In einer Globalberechnung zur Ermittlung des höchstzulässigen Beitragssatzes für die öffentlichen Abwasserentsorgungsanlagen im Einzugsbereich der Kläranlage S. (AZV A-Stadt) - Kalkulationszeitraum 2003 - heißt es in der Vorbemerkung: „Die zentrale Abwasserentsorgung wird im Trennverfahren mittels zentraler Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlagen realisiert, wobei die jeweiligen Kläranlagen mit den angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücken bis zur Realisierung der zentralen Kläranlage in A-Stadt als selbständige Abschnitte im Sinne des § 6, Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) durch den AZV A-Stadt definiert sind und somit die einzelnen Abschnitte der Beitragsberechnung im Sinne der Globalkalkulation unterliegen.“ Im Januar 2007 erstellte der AZV A-Stadt eine „Entwurfs- und Genehmigungsplanung zum Neubau der Hauptkläranlage A-Stadt mit Zuführung Kläranlage und Pumpwerk“. Darin heißt es unter 3.5. zu bestehenden Abwasseranlagen: „...Das Schmutzwasser wird über die neu gebauten Freigefällekanäle sowie Druckrohrleitungen den bestehenden, jedoch zeitlich befristet genehmigten, Kläranlagen S., A-Stadt und W. zugeführt. Mit der Fertigstellung der Hauptkläranlage A-Stadt werden diese Anlagen außer Betrieb genommen.“ In einem Erläuterungsbericht zu einem Abwasserbeseitigungskonzept vom 18. Juni 2007 (Anlage B6) heißt es, dass es „derzeit drei Kläranlagen (KA S., KA A-Stadt und K. W....) mit mechanischbiologischer Reinigung und weitergehender N- Eliminierung (...) [gebe]. Diese werden mit der Inbetriebnahme der Hauptkläranlage A-Stadt - voraussichtlich im Jahr 2008 -, (...) nicht mehr benötigt und dann entsprechend zurückgebaut.“ Mit Schreiben vom 13. Januar 2009 beantragte der AZV A-Stadt bei dem Landesverwaltungsamt Zuwendungen zur Errichtung der zentralen Kläranlage A-Stadt/L.. Eine zentrale Kläranlage A-Stadt/L. wurde nicht errichtet. Der AZV A-Stadt wurde neben dem Abwasserzweckverband Obere Saalegemeinden zum 1. Januar 2010 in den Beklagten eingegliedert. Nach der Eingliederung des AZV A-Stadt in den beklagten Abwasserzweckverband C-Stadt entschied sich dieser, einen Verbindungssammler zur Kläranlage C-Stadt zu errichten. Diese Änderung wurde im Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserzweckverbandes C-Stadt in der Fassung vom 21. März 2013 festgeschrieben. Die Errichtung des Verbindungsammlers von A-Stadt zur Kläranlage C-Stadt wurde im Kalenderjahr 2014 begonnen. Die endgültige Abnahme des Verbindungssammlers zur Kläranlage C-Stadt erfolgte unter dem 16. Februar 2016. Seither wird das im Bereich des ehemaligen AZV A-Stadt anfallende Abwasser in der Kläranlage C-Stadt des Beklagten entsorgt. Die oben benannten drei Kläranlagen sind zeitgleich außer Betrieb genommen worden. Mit einer Änderungssatzung vom 6. September 2018 zu seiner Abwasserbeseitigungssatzung vom 14. Dezember 2017 führte der Beklagte die Schmutzwasserbeseitigungsanlagen der ehemaligen Abwasserzweckverbände Obere Saalegemeinden und A-Stadt, die er bis dahin in eigenständigen Einrichtungen fortgeführt hatte, mit den Anlagen in seinem Entsorgungsgebiet (ohne die Anlagen des ehemaligen AZV B. K.) zu einer selbständigen Einrichtung zusammen. Am 29. November 2018 erließ der Beklagte eine „Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für die Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes C-Stadt für die Einzugsbereiche der Kläranlagen C-Stadt, U. und P.“. Die Satzung sollte am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten und enthält einen Beitragssatz in Höhe von 3,84 €/m². Mit Bescheid vom 12. Dezember 2018 (Buchungszeichen: 03-160-200-210-00-001-100 HB 2018-12-12) zog der Beklagte die Klägerin für das Grundstück A-Straße, A-Stadt, Flurstück 497, Flur 1, Gemarkung A-Stadt zu einem Herstellungsbeitrag i.H.v. 66.147,84 € heran. Zur Begründung bezog er sich auf die am 29. November 2018 beschlossene Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für die Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes C-Stadt für die Einzugsbereiche der Kläranlagen C-Stadt, U. und P. (BS 2018). Er ging hierbei von einer Grundstücksfläche von 7.830 m² und 3 zu berücksichtigenden Vollgeschossen aus und gelangte danach zu einer beitragspflichtigen Fläche gemäß § 5 Abs. 2 BS 2018 von 17.226 m². Unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 3,84 € pro Quadratmeter gelangte der Beklagte zu dem festgesetzten Beitrag. Mit weiterem Bescheid vom 12. Dezember 2018 (Buchungszeichen: 03-160-211-730-00-001-100 HB 2018-12-12) zog der Beklagte die Klägerin für das Grundstück A. W., A-Stadt, Flurstück 117/3, Flur 1, Gemarkung A-Stadt zu einem Herstellungsbeitrag i.H.v. 64.204,80 € heran. Zur Begründung bezog er sich auf BS 2018. Er ging hierbei von einer Grundstücksfläche von 7.600 m² und 3 zu berücksichtigenden Vollgeschossen aus und gelangte danach zu einer beitragspflichtigen Fläche gemäß § 5 Abs. 2 BS 2018 von 16.720 m². Unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 3,84 € pro Quadratmeter gelangte der Beklagte zu dem festgesetzten Beitrag. Mit weiterem Bescheid vom 12. Dezember 2018 (Buchungszeichen: 03-160-265-100-00-001-100 HB 2018-12-12) zog der Beklagte die Klägerin für das Grundstück A. W., A-Stadt, Flurstück 651, Flur 1, Gemarkung A-Stadt zu einem Herstellungsbeitrag i.H.v. 24.490,75 € heran. Zur Begründung bezog er sich auf BS 2018.Er ging hierbei von einer Grundstücksfläche von 2.899 m² und 3 zu berücksichtigenden Vollgeschossen aus und gelangte danach zu einer beitragspflichtigen Fläche gemäß § 5 Abs. 2 BS 2018 von 6.377,80 m². Unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 3,84 € pro Quadratmeter gelangte der Beklagte zu dem festgesetzten Beitrag. Die Klägerin erhob gegen alle drei Bescheide jeweils mit Schreiben vom 8. Januar 2018 bei dem Beklagten Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass der Anschluss ihrer Grundstücke an die Kläranlage im Gewerbegebiet bereits im Jahr 1998 realisiert worden sei. Alles spreche dafür, dass im Jahr 1998 die Kläranlage im Gewerbegebiet nicht als Provisorium ausgelegt gewesen sei. Die Anlieger hätten darauf vertrauen dürfen, dass die zentrale Ableitung des Abwassers dauerhaft gesichert sei. Damit stehe vor allem § 18 Abs. 2 KAG LSA der Veranlagung entgegen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 30. August 2019 wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass eine Vorteilslage im Sinne der §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA durch den Anschluss der klägerischen Grundstücke an die von vornherein als Provisorium gedachte Kläranlage im Gewerbegebiet A-Stadt nicht entstanden sei. Eine Vorteilslage entstehe vielmehr immer erst dann, wenn eine öffentliche Einrichtung geschaffen werde, die entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf Dauer eine Abwasserentsorgung für das einzelne Grundstück nach dem Willen des Abwasserbeseitigungspflichtigen bereitstelle. Die Ausführungen der Klägerin zu den §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA seien danach nicht geeignet, den Widerspruch zu begründen. Am 20. September 2019 hat die Klägerin Klage bei dem erkennenden Gericht erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, eine öffentliche Einrichtung, an die sie über einen Zeitraum von rund 20 Jahren angeschlossen gewesen sei, könne nicht lediglich als Provisorium gewertet werden. Dass der AZV A-Stadt jedenfalls seit der Änderung des Gesamtentwässerungskonzeptes im Jahr 1997 nicht mehr davon ausging, dass es sich bei der Kläranlage A-Stadt um ein Provisorium handelte, gehe schon aus der Veränderung des Gesamtentwässerungskonzeptes in diesem Jahr hervor. Denn der AZV A-Stadt habe danach zunächst eine optimale Auslastung der vorhandenen Kläranlagen angestrebt. Insbesondere die Errichtung der Kläranlagen in A-Stadt und S. sei ausweislich der vorliegenden Unterlagen aus den Jahren 1993/94 ausschließlich mit Blick auf das (mangelnde) Leistungsvermögen des Vorfluters (M.) erfolgt. Mit der Herstellung der Überleitung der Abwässer in den Steinbach im Jahr 1999 sei dies hinfällig gewesen und der AZV A-Stadt habe nunmehr zunächst eine Auslastung der vorhandenen Kläranlagen beabsichtigt, bevor der Bau einer zentralen Kläranlage vorangetrieben werden sollte. Hierzu habe er schließlich auch eine zeitliche Erweiterung der bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis der Kläranlage A-Stadt beantragt und erhalten. Dass sich der AZV A-Stadt gegebenenfalls offengelassen habe, die Kläranlage irgendwann einmal zu ersetzen, ändere daran nichts. Die Kläranlage habe danach auch nicht mehr dadurch zu einem Provisorium werden können, dass später erhöhte Anforderungen an die Einleitung gestellt worden seien bzw. später die Kläranlage sich nicht mehr als hinreichend wirtschaftlich bzw. ausreichend erwiesen habe. Auch die Änderung des Abwasserbeseitigungskonzeptes im Jahr 2013 könne schließlich keinen Einfluss darauf haben, ob die Kläranlage im Jahr 1997 als Provisorium angesehen worden sei. Dass es sich bei der Kläranlage A-Stadt nicht um ein Provisorium gehandelt habe, ergebe sich schließlich auch aus der Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung der Abwässer unter anderem der Kläranlage A-Stadt vom 07. August 2001 und dem insoweit gleichlautenden Anhörungsschreiben vom 27. Februar 2001. Danach sei das Wasserrecht auf den 31. Dezember 2005 befristet worden. Die Befristung sei jedoch nicht dem Umstand geschuldet gewesen, dass die Kläranlagen lediglich als Provisorium anzusehen gewesen seien. Vielmehr sei die Befristung der wasserrechtlichen Erlaubnis erfolgt, da in diesem Zeitraum durch den AZV A-Stadt eine Entscheidung getroffen werden sollte, ob diese Kläranlagen weiter betrieben werden oder der Anschluss an die neue Kläranlage A-Stadt erfolgen solle. Eine technisch fertiggestellte Erschließungsanlage könne jedoch nicht dauerhaft beitragsrechtlich „offengehalten“ werden. Die Klägerin verweist hierzu auf die Entscheidung des BayVGH vom 24. Februar 2017 (- 6 BV 15.1000 -, juris Rn. 37). So liege es hier. Denn es hätten gleich zu Anfang von der Gemeinde Beiträge erhoben werden sollen, was aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht erfolgt sei. In den Jahren 1997 und 1998 sei die Anlage weit von einer Auslastung entfernt gewesen. Man habe die Auslastung der Anlage angestrebt und der Neubau einer Kläranlage sei auf ungewisse Zeit ad acta gelegt worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe eine Beitragsveranlagung erfolgen müssen. Letzten Endes komme es vorliegend aber auch gar nicht darauf an, ob es sich bei der Kläranlage A-Stadt um ein Provisorium gehandelt habe. In S.-A. seien die Regelungen der §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA zu beachten, wonach eine Abgabenfestsetzung unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 10. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen sei. Die Höchstfrist solle dabei nicht vor dem 31. Dezember 2015 enden. Diese Höchstfrist sei vorliegend bei Festsetzung der streitgegenständlichen Beiträge abgelaufen gewesen. Die Frage des Eintritts einer Vorteilslage im Sinne der §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA sei in Abgrenzung zum endgültigen beitragsrechtlichen Vorteil vorzunehmen. Das Vorliegen einer Vorteilslage sei aus dem Blickwinkel eines objektiven Grundstückseigentümers zu beurteilen und könne nicht ausschließlich vom rein internen Planungswillen des jeweiligen Aufgabenträgers abhängen. Es sei also darauf abzustellen, ob von einem objektiven Standpunkt aus grundsätzlich von außen erkennbar sei, ob eine öffentliche Einrichtung bereits fertiggestellt oder ob die Einrichtung noch als provisorische Zwischenlösung zu betrachten sei. Dieser Standpunkt sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus der Entscheidung vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08) zwingend. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass zwischen dem Begriff der Vorteilslage im Sinne des § 13b KAG LSA und dem Begriff des Vorteils, der letztendlich die Erhebung eines Beitrages rechtfertige und die sachliche Beitragspflicht begründende, zu unterscheiden sei. Der Vorteilsbegriff im Sinne des § 13b KAG LSA sei rechtlichen Aspekten grundsätzlich entkleidet. Das VG Magdeburg habe hierzu in einem Urteil vom 28. Mai 2019 (9 A 32/18 MD) ausgeführt, dass die tatsächliche Vorteilslage regelmäßig dann bestehe, wenn eine Anschlusssituation hinsichtlich einer zur Verfügung gestellten öffentlichen Einrichtung bestehe. Die Anschlusssituation habe indes vorliegend bereits Mitte der 1990er Jahre bestanden. Damals sei die Vorteilslage verwirklicht worden, ohne dass es darauf ankäme, ob der damals vermittelte Vorteil ein für die Beitragserhebung ausreichender rechtliche und dauerhaft gesicherter Vorteil wäre. Vorliegend verhalte es sich so, dass der Beklagte bzw. dessen Rechtsvorgänger zu keinem Zeitpunkt vor dem Angebot sogenannter Ablösevereinbarungen in den Jahren 2015 f. offengelegt habe, dass die zentralen öffentlichen Einrichtungen lediglich Provisorien wären und dass erst nach einer Umbindung an eine andere Kläranlage die Beitragserhebung noch stattfinden würde. Das habe die Beklagte erstmals in den Jahren 2015 und 2016 offengelegt. In diesem Zusammenhang habe der Beklagte versucht, flächendeckend für alle Anlieger im Bereich der Kläranlagen S., W. und A-Stadt Ablösevereinbarungen mit den vermeintlich Beitragspflichtigen abzuschließen. In der Folge seien massenhaft unwirksame Ablösevereinbarungen geschlossen worden. Die Frage der Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides sei im Normalfall zwar isoliert auf der Grundlage der anzuwendenden Beitragssatzung zu bewerten. Vorliegend ergebe sich allerdings aufgrund der insgesamt rechtswidrigen Verfahrensweise des Beklagten im Zusammenhang mit den angesprochenen Ablösevereinbarungen eine derartige Verschiebung bei der Abgabenerhebung, das insgesamt von einer nicht mehr rechtsstaatlichen Ansprüchen genügenden Anwendung der Beitragssatzung die Rede sein könne. Es könne nicht sein, dass einzelne Beitragspflichtige in Gewerbegebieten im Ergebnis mit Beiträgen belastet würden, die im Schnitt mehr als doppelt so hoch seien wie die Abgaben, die aufgrund rechtswidriger Ablösevereinbarungen mit einem Großteil der Grundstückseigentümer in den relevanten Entsorgungsgebieten abgeschlossen worden seien. Vor diesem Hintergrund sei eine Beitragsveranlagung jedenfalls maximal bis zum 31. Dezember 2015 möglich gewesen. Schließlich beruft sich die Klägerin auf den Vertrag, den eine Beteiligte eines anderen abwasserrechtlichen, derzeit bei dem erkennenden Gericht anhängigen Verfahrens (Az: 4 A 452/21 HAL) mit der Gemeinde Unterkaka im Jahr 1995 abgeschlossen habe. Damals habe die selbst noch abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde unter § 3 des Vertrages zugesichert, bis zum 30. Juni 1995 die satzungsrechtlichen Grundlagen für eine beitragsgemäße Abrechnung der Kläranlage zu schaffen und einen entsprechenden Beitragsbescheid zu erlassen. Im Jahr 1995 sei die Kläranlage für das Gewerbegebiet Unterkaka fertiggestellt gewesen. Die Gemeinde habe Beiträge erheben können und habe dies sogar zugesagt. Danach würden vorliegend schlichtweg Festsetzungshöchstfristen greifen, die einer Beitragserhebung entgegenstünden. Schließlich sei auch noch auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 3. November 2021 (1 BvL1/19) zu verweisen. Diese Entscheidung führe die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2013 zum sogenannten Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit fort. Die Entscheidung sei zum Erschließungsbeitragsrecht ergangen, sei selbstverständlich aber auch auf das Anschlussbeitragsrecht anwendbar. Das Bundesverfassungsgericht habe in dieser Entscheidung klar zum Ausdruck gebracht, dass das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verlange, dass der Zeitpunkt des Eintritts der tatsächlichen Vorteilslage für die Beitragspflichtigen erkennbar sei. Es komme danach nicht darauf an, ob etwa ein Abwasserzweckverband ein Abwasserbeseitigungskonzept realisiert habe, ob das Abwasserbeseitigungskonzept geändert werde, ob öffentliche Einrichtungen in einem Abwasserzweckverband zusammengelegt würden und dadurch möglicherweise eine neue öffentliche Einrichtung mit einem „neuen Vorteil“ entstehen solle. Die insoweit von einigen Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten vor allen Dingen in B. und auch S.-A. praktizierte Rechtsprechung sei offensichtlich eine Umgehung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2013. Dies sei nunmehr vom Ersten Senat klargestellt worden. Im gleichen Kontext sei auch der weitere aktuelle Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. April 2022 (1 BvR 798/19) zu nennen, der die Auslegungspraxis der Verwaltungsgerichte rüge. Für den vorliegenden Sachverhalt heiße dies schlichtweg, dass aus Sicht des Grundstückseigentümers der Vorteil in den 1990er Jahren entstanden sei, nämlich mit der Möglichkeit der Zurverfügungstellung einer öffentlichen Einrichtung, mit der das Einleiten von Abwasser in eine zentrale öffentliche Einrichtung mit einer nachgelagerten biologischen Kläranlage seitens des Aufgabenträgers gewährleistet worden sei. Vor dem Hintergrund der jetzt ergangenen klarstellenden Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes bestünden auch erhebliche Zweifel daran, ob etwa das Urteil des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Oktober 2021 (9 C 10/20) Bestand haben könne. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 2021 sei es ausgeschlossen, dass durch den Beitritt einer Gemeinde zu einem Zweckverband und der nachfolgenden Vereinheitlichung der öffentlichen Einrichtung ein neuer Vorteil entstehe, der nochmals mit einem Herstellungsbeitrag abgegolten werden könne. Denn was für ein Vorteil solle dies sein? Diese Rechtsprechung führe dazu, dass Herstellungsbeiträge beliebig neu generiert werden könnten. Die Klägerin beantragt, 1. den Abwasserbeitragsbescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2018 (Buchungszeichen: 03-160-200-210-00-001-100 HB 2018-12-12) für das Grundstück am W. 2, A-Stadt, Flurstück 497, Flur 1, Gemarkung A-Stadt sowie deren Widerspruchsbescheid vom 30. August 2019 aufzuheben, 2. den Abwasserbeitragsbescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2018 (Buchungszeichen: 03-160-211-730-00-001-100 HB 2018-12-12) für das Grundstück am W., A-Stadt, Flurstück 117/3, Flur 1, Gemarkung A-Stadt sowie deren Widerspruchsbescheid vom 30. August 2019 aufzuheben, 3. den Abwasserbeitragsbescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2018 (Buchungszeichen: 03-160-265-100-00-001-100 HB 2018-12-12) für das Grundstück am W., A-Stadt, Flurstück 651, Flur 1, Gemarkung A-Stadt sowie deren Widerspruchsbescheid vom 30. August 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus, die Klage sei unbegründet. Die Rechtsauffassungen der Klägerin seien nicht geeignet, im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide festzustellen. So verkenne die Klägerin zunächst die Bedeutung des Begriffes der Vorteilslage im Sinne des § 13b KAG LSA. Die Auffassung der Klägerin, durch die Abnahme von Abwasser sei auf die erstmalige, auf Dauer angelegte und rechtlich gesicherte Errichtung einer öffentlichen Abwasseranlage zu schließen, sei fehlerhaft. Sie verkenne in diesem Zusammenhang, dass eine vorläufige Entsorgung zunächst über Provisorien durchgeführt werden könne und die Errichtung einer endgültigen, auf Dauer angelegten Abwasseranlage auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich sei. Im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen sei nicht die tatsächliche Erstellung des Kanals vor dem Grundstück für das Entstehen der Vorteilslage maßgeblich, sondern die vollständige und dauerhafte Errichtung der Gesamtanlage zur Schmutzwasserentsorgung des streitbefangenen Grundstückes. Dies unterscheide die leitungsgebundene Einrichtung von der Erstellung einer Straße. Die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Erhebung von Beiträgen ergebe sich aus § 6 KAG LSA. § 6 Abs. 1 KAG LSA unterscheide hinsichtlich der Beitragserhebung zwischen der Errichtung von Verkehrsanlagen und der Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung einer leitungsgebundenen Einrichtung. Hinsichtlich des Entstehens der Beitragspflicht und damit auch im Hinblick auf die Vorteilslage bestimme § 6 Abs. 6 S. 1 KAG LSA, dass bei Straßenbaumaßnahmen die Beitragspflicht mit der tatsächlichen Beendigung der beitragsauslösenden Maßnahme entstehe. Etwas anderes gelte für die leitungsgebundenen Einrichtungen. Die sachliche Beitragspflicht entstehe gemäß § 6 Abs. 6 S. 2 KAG LSA erst dann, wenn tatsächlich die gesamte Anlage zur dauerhaften Abwasserentsorgung des streitgegenständlichen Grundstückes durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen fertiggestellt worden sei, d.h. sobald das Grundstück an eine für das Grundstück betriebsfertig hergestellte öffentliche Einrichtung angeschlossen werden könne. Die Auffassung der Klägerin sei auch nicht durch die Entscheidung des Landesverfassungsgerichtes des zum Aktenzeichen LVG 1/16 und den darin enthaltenen Auszug aus der Gesetzesbegründung des Landesgesetzgebers untersetzt. Das Landesverfassungsgericht habe in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Formulierung des Gesetzgebers im eigentlichen Gesetzestext des § 13b KAG LSA, wonach gerade nicht auf die tatsächliche Entstehung oder aber sonstige Voraussetzungen zur Schaffung der Vorteilslage abgestellt wird, unbeachtlich sei. Vielmehr stelle das Landesverfassungsgericht zu der Frage, ob die Gesetzesformulierung zu beanstanden sei, auf Seite 13 ausdrücklich fest, dass die fehlenden konkreten Angaben zur Frage, wann eine Vorteilslage für die unterschiedlichen Beiträge entstünde, nicht zu beanstanden sei. Da es sehr unterschiedliche Abgaben gebe, müsse die Vorteilslage insofern auch unterschiedlich beurteilt werden. Dies werde dann durch Fachgerichte erfolgen. Im Übrigen sei diese Wertung auch der vollständigen Gesetzesbegründung in § 13b KAG LSA entnommen. Entsprechendes führe der Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2014 (Landtagsdrucksache 6/3491) aus. Auf Seite 10 der Begründung werde festgestellt, dass die Frage, wann eine tatsächliche Vorteilslage entstehe, aufgrund der Unterschiedlichkeit der einzelnen Abgaben im Gesetz nicht konkret beantwortet werde. Vielmehr sollten - je nach Abgabeart - die jeweiligen Anforderungen von den Verwaltungsgerichten durch das herausarbeiten von Fallgruppen festgelegt werden. Die Vorteilslage im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen entstehe erst dann, wenn tatsächlich die auf Dauer angelegte, endgültige öffentliche Einrichtung zur Schmutzwasserentsorgung vor dem Grundstück betriebsfertig hergestellt worden sei. Ein Vorteil - und damit auch die Vorteilslage im Sinne des § 13b KAG LSA - könne bei einer leitungsgebundenen Einrichtung nur dann entstehen, wenn neben der Anschlussmöglichkeit durch Verlegung eines Kanals in der Straße vor dem streitbefangenen Grundstück das auf dem Grundstück anfallende Abwasser dann auch in einer Kläranlage gereinigt werde, welche nach dem Willen des Aufgabenträgers die auf Dauer angelegte endgültige Herstellung der öffentlichen Einrichtung zur Schmutzwasserentsorgung bedinge. Insoweit könne nicht allein darauf abgestellt werden, ob aus der Sicht eines potentiell Beitragspflichtigen davon ausgegangen werden könne, dass mit der Abnahme von Schmutzwasser von seinem Grundstück aus die öffentliche Abwasseranlage insgesamt vollständig fertiggestellt worden sei. Bei der Errichtung einer Abwasseranlage sei vielmehr der Wille des Aufgabenträgers maßgeblich. Dieser habe es aufgrund eigener Entscheidung in der Hand, Bestimmungen zur Ausgestaltung der von ihm zu betreibenden öffentlichen Schmutzwasserreinigungsanlage und der dauerhaften und endgültigen Errichtung zu treffen. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Entwässerungsanlage eine Übergangslösung darstelle oder als funktionsfähig und betriebsfertig hergestellte - also endgültig - anzusehende Anlage zu betrachten sei, sei danach grundsätzlich in erster Linie auf den Planungswillen des Einrichtungsträgers abzustellen. Habe die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft ein Abwasserbeseitigungskonzept aufgestellt, so ergebe sich maßgeblich aus diesem, ob den angeschlossenen Grundstücken mit der Widmung der Einrichtung eine dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit geboten werde oder ob es sich nur um ein Provisorium handele. Der Verweis der Klägerin auf die Entscheidung des VG Magdeburg zum Az. 9 A 32/18 MD verfange insoweit nicht. Denn sie habe mit der Auslegung des Begriffs der Vorteilslage, sofern vorab die Abwasserentsorgung über ein Provisorium erfolge, nichts zu tun. Bereits nach dem Tatbestand des zitierten Urteils sei die Ableitung in eine auf Dauer angelegte öffentliche Abwasserreinigungsanlage erfolgt. Problematisch sei im zugrunde gelegten Fall lediglich gewesen, dass das dortige klägerische Grundstück zunächst über einen Stichkanal in eine Privatstraße entwässert worden sei. Soweit die Klägerin unterstelle, dass der AZV A-Stadt sein Abwasserbeseitigungskonzept bereits im Oktober 1997 dahingehend geändert habe, dass nunmehr die provisorische Kläranlage A-Stadt als zentrale Kläranlage weiterbetrieben werde, lasse sich eine solche Feststellung dem Abwasserbeseitigungskonzept nicht entnehmen. Auch der Verlängerung der jeweiligen wasserrechtlichen Erlaubnis sei lediglich zu entnehmen, dass diese jeweils nur befristet erteilt worden seien. Nach dem Willen des Rechtsvorgängers des Beklagten, des ehemaligen AZV A-Stadt, habe es sich aber bei der Kläranlage A-Stadt um ein Provisorium behandelt. Denn der AZV habe zunächst beabsichtigt, im Bereich des alten Verbandsgebietes eine zentrale Kläranlage als auf Dauer angelegte öffentliche Einrichtung zu errichten. Die zuvor errichteten kleineren Kläranlagen seien lediglich als Zwischenlösung errichtet worden. So haben etwa ab 1991/1992 die Stadt A-Stadt sowie verschiedene Randgemeinden Gewerbegebiete in erheblichen Umfange ausgewiesen. Aufgrund der relativ nahen Lage zur Autobahn A9 sei damals eine solche Ausweisung als sachgerecht erschienen. Tatsächlich sei dann auch Industrie- und Gewerbeansiedlung in erheblichem Umfang erfolgt. Zur Erschließung dieser Gewerbegebiete seien seinerzeit 3 kleinere Kläranlagen errichtet worden, die indes bereits im Rahmen der Planung als Übergangslösungen bis zur endgültigen Errichtung einer auf Dauer angelegten und endgültigen öffentlichen Einrichtung zur Schmutzwasserentsorgung geplant und gebaut worden seien. Weitere Ortsteile der Stadt A-Stadt, nämlich der Innenstadtbereich und weitere Außengemeinden, hätten aufgrund der beschränkten Kapazitäten aller 3 Kläranlagen überhaupt nicht entsorgt werden können. Es sei bereits damals, Anfang Oktober 1993, geplant gewesen, diese drei provisorischen Kläranlagen nur bis zur Errichtung einer Zentralkläranlage und dem Bau des hierzu gehörenden Gesamt-Kanalnetzes für den Bereich des Verbandsgebietes des AZV A-Stadt als Dauerlösung zu installieren. Dies hätten auch die vom ehemaligen AZV A-Stadt aufgestellten Abwasserbeseitigungskonzepte so vorgesehen. Bereits zu Beginn des Kalenderjahres 2009 habe der AZV A-Stadt dann auch einen Antrag auf Zuwendung zur Errichtung einer zentralen Kläranlage gestellt. Hierzu sei es dann nicht mehr gekommen, weil der AZV A-Stadt nach dem Leitbild des Landes Sachsen-Anhalt zum 1. Januar 2010 in den jetzigen Beklagten eingegliedert worden sei. Dieser habe dann die Entscheidung getroffen, durch Errichtung eines Verbindungsammlers zur Kläranlage des Beklagten in C-Stadt die Entsorgung im Bereich des ehemaligen AZV A-Stadt sicherzustellen. Die Errichtung des Verbindungsammlers von A-Stadt zur Kläranlage C-Stadt sei dann im Kalenderjahr 2014 begonnen worden. Die endgültige Fertigstellung bzw. Abnahme sei unter dem 16. Februar 2016 erfolgt. Ab diesem Tage werde das im Bereich des ehemaligen AZV A-Stadt anfallende Abwasser in der Kläranlage C-Stadt entsorgt. Die Kläranlagen S. und A-Stadt seien darüber hinaus an die Eigentümergemeinden zurückgegeben worden. Weder der AZV A-Stadt noch er, der Beklagte selbst, habe an den dortigen Grundstücken zu irgendeinem Zeitpunkt Eigentum erlangt. Auch § 18 KAG LSA greife nicht. Der endgültige Anschluss an die zentrale Kläranlage sei erst durch die Errichtung eines Verbindungsammlers, durch den das Abwasserbeseitigungskonzept umgesetzt wurde, geschaffen worden. Erst mit der Abnahme des letzten Teilstückes am 16. Februar 2016 sei damit die Vorteilslage des § 13b KAG LSA entstanden. Die Frist des § 13b Abs. 2 KAG LSA erstrecke sich somit bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2026. Auf die Höchstfrist des § 18 KAG LSA komme es danach nicht an. Soweit die Klägerin schließlich auf Ihren Vortrag in der Verwaltungsrechtssache zu 4 A 452/21 HAL verweise, erschließe sich bereits nicht, was die im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 19. Oktober 2021 aufgestellten Tatsachenbehauptungen mit dem hier geführten Verfahren zu tun hätten. Aus welchen Gründen der zwischen der dortigen Klägerin und der Gemeinde Unterkaka geschlossene Vertrag das in dieser Sache streitige Beitragsschuldverhältnis beeinflussen solle, sei völlig offen. Maßgebliche satzungsrechtliche Grundlage sei die Beitragssatzung vom 29. November 2018. Diese Satzung sei wirksam, wie zwischenzeitlich durch das OVG LSA bestätigt. Gegen die Höhe der festgesetzten Beiträge erhebe die Klägerin schließlich keine durchgreifenden Rügen. Bedenken gegen die Festsetzung des Beitrages würden sich nach dem vorstehend Gesagten auch nicht aus der Fristenregelung der §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA ergeben. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die beigezogenen Unterlagen des AZV A-Stadt Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.