Urteil
4 A 333/21 HAL
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, nachdem der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 12. Oktober 2022 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten vom 2. November 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage des Bescheides über einen Anschlussbeitrag ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für die Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes .... für die Einzugsbereiche der Kläranlagen ...., .... und .... des Beklagten vom 29. November 2018 - BS 2018 -, die am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft getreten ist. Nach welcher satzungsrechtlichen Grundlage der Beitrag zu bemessen ist, richtet sich nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Die Beitragspflicht entsteht im Anschlussbeitragsrecht gem. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA in der ab 9. Oktober 1997 geltenden Fassung - KAG LSA -, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Werden in satzungsloser Zeit oder unter Geltung einer formell oder materiell unwirksamen Satzung die Anschlussvoraussetzungen für Grundstücke geschaffen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. Beschluss vom 3. Dezember 2014, - 4 L 59/13 -, juris, m.w.N.) die sachliche Beitragspflicht für diese Grundstücke erst mit Inkrafttreten der ersten - wirksamen - Abgabensatzung entstehen. Erstmalige Rechtsgrundlage der Heranziehung der Klägerin kann danach nur die Satzung des Beklagten vom 29. November 2018 sein. a) Sowohl die Beitragssatzung des Beklagten vom 8. Juli 2015 - auch in der Fassung der rückwirkend zum 2. Januar 2011 in Kraft getretenen 1. Änderungssatzung vom 26. Oktober 2017 - als auch seine Beitragssatzung vom 19. April 2018 sind wegen eines Verstoßes gegen die aus § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA folgende grundsätzliche Verpflichtung, einen aufwandsdeckenden Beitragssatz festzusetzen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. August 2018 - 4 K 221/15 -, Urteil vom 22. September 2020 - 4 L 96/18 - beide juris), nichtig. Der Kläger erhebt insoweit auch keine substantiierten Einwendungen. b) Die am 4. Oktober 2018 beschlossene Änderungssatzung hat keine Rechtswirkung. Wenn eine Satzung inhaltliche Mängel aufweist und infolgedessen im Ganzen nichtig ist, so kann der Satzungsgeber diese Folge abwenden, indem er der Änderungssatzung, mit der die Mängel behoben werden, Rückwirkung auf den Zeitpunkt beimisst, zu dem die zu ändernde Satzung in Kraft treten sollte. Nur wenn es an einer solchen Rückwirkungsanordnung fehlt, geht die Änderung ins Leere, weil eine nichtige Satzung durch eine nachfolgende Änderung in ihrer Gültigkeit nicht wieder auflebt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 L 103/08 -, juris; Urteil vom 8. April 2008 - 4 L 53/06 -, juris, m.w.N.; Beschluss vom 9. Dezember 2004 - 1 M 421/04 -, m.w.N.). Da die Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Februar 2011 in Kraft treten sollte und nicht zum 1. Januar 2011, dem Zeitpunkt, zu dem die zu ändernde Beitragssatzung vom 8. Juli 2015 in Kraft getreten ist, geht sie also ins Leere. c) Die vorangegangenen Beitragssatzungen des AZV .... können bereits deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil die für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erforderliche betriebsfertige Herstellung einer öffentlichen Einrichtung vor dem Grundstück der Klägerin erstmals mit der Herstellung der Anschlussmöglichkeit des Grundstückes der Klägerin an die Kläranlage .... des Beklagten im Jahr 2016 - bzw. nach dem Vorbringen der Klägerin im Jahr 2015 - erfolgt ist. Eine beitragsrechtliche Vorteilslage für das Grundstück der Klägerin ist insbesondere nicht bereits mit der Herstellung der Anschlussmöglichkeit des Grundstückes an die im Jahr 1994 errichtete Kläranlage .... entstanden. Die die Beitragserhebung rechtfertigende dauerhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme setzt die Erschließung des Grundstücks durch eine dauerhaft betriebsfertig hergestellte öffentliche Entwässerungsanlage voraus. Die Erschließung durch eine lediglich für eine Übergangszeit vorgesehene Abwasserentsorgungsanlage genügt dagegen nicht. Maßgeblich ist insoweit auf den Planungswillen bzw. das Abwasserbeseitigungskonzept des Einrichtungsträgers abzustellen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 4 L 140/09 - juris Rn. 26 ff.; Urteil vom 22. Januar 2019 - 4 L 93/17 - juris Rn.43; VG Halle, Urteil vom 16. August 2018 - 4 A 277/16 - juris Rn. 43, Urteil vom 05. September 2022 - 4 A 142/19 HAL, juris). Hat die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft ein Abwasserbeseitigungskonzept aufgestellt, so ergibt sich maßgeblich aus diesem, ob den angeschlossenen Grundstücken mit der Widmung der Einrichtung eine dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit geboten wird oder ob es sich nur um ein Provisorium handelt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; Urteil vom 04. Dezember 2003 - 1 L 226/03 - juris; Beschluss vom 28. November 2006 - 4 L 384/06 -, juris). Eine Widmung von Anlagen oder Anlagenteilen als öffentliche Einrichtung, der Erlass einer Abgabensatzung, die Erhebung von Abgaben oder auch die Wiedergabe des Planungswillens der Körperschaft in Einzelunterlagen (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. Mai 1990 - 9 L 115/89 -; VGH Bayern, Beschluss vom 18. September 2000 - 23 ZB 00.1949 -, beide zitiert nach juris) können ein Abwasserbeseitigungskonzept nicht ersetzen, stellen aber jedenfalls Indizien für das Vorhandensein eines solchen Konzeptes dar (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. November 2006, a. a. O.). Danach ist die öffentliche Einrichtung des Beklagten bzw. seines Rechtsvorgängers für das Grundstück der Klägerin nicht bereits mit der Herstellung der Anschlussmöglichkeit an die Kläranlage .... betriebsfertig hergestellt gewesen. Denn weder die Gemeinde .... noch der AZV .... hatten jemals beabsichtigt, die Kläranlage .... den Grundstückseigentümern als Dauerlösung zur Abwasserentsorgung zur Verfügung zu stellen. Vielmehr war bereits seit dem Jahr 1992 die Errichtung eines neuen Klärwerks geplant, zu dessen Errichtung es infolge der Eingliederung in den beklagten Abwasserzweckverband aber nie gekommen ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Abwasserbeseitigungskonzept des AZV .... vom 28. Oktober 1993, wonach beabsichtigt war, eine zentrale Kläranlage zu errichten. Bedingt durch die Gewerbegebiete sollten in ...., .... und .... ausdrücklich als solche bezeichnete „Zwischenlösungen“ geschaffen werden, um die für die wirtschaftliche Entwicklung der Region dringend erforderlichen wirtschaftlichen Ansiedlungen zu ermöglichen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Planungswille des AZV .... sich in der nachfolgenden Zeit dahingehend geändert hat, dass diese Anlagen nunmehr als dauerhafte Lösung betrieben werden sollten. So wird auch im Abwasserkonzept vom 22. September 1997 weiterhin von Zwischenlösungen gesprochen, deren Kapazität allerdings bis zur Fertigstellung der zentralen Anlage besser ausgelastet werden sollte. Unter Ziff. 3 dieses Konzeptes wird nach wie vor der Planungswille dokumentiert, eine zentrale Kläranlage zu errichten. Die „alte“ Kläranlage in .... stellte sich deshalb lediglich als Übergangslösung bzw. Provisorium und damit nicht als – eine beitragsrechtliche Vorteilslage begründende – betriebsfertig hergestellte öffentliche Einrichtung dar. Die beitragsrechtliche Vorteilslage konnte infolgedessen nicht vor der Herstellung der Anschlussmöglichkeit des klägerischen Grundstückes an die Abwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten entstehen, die frühestens nach Abschluss des Probebetriebs und der Bauabnahme angenommen werden kann (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. November 2007, - 4 M 253/07 - juris Rn. 3; ThürOVG, Beschluss vom 06. Januar 2011 - 4 ZKO 548/09 - juris Rn. 5; SchlHOVG, Beschluss vom 21. April 2010 - 2 MB 15/10 - juris Rn. 7). 2. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragssatzung vom 29. November 2018 sind weder von der Klägerin substanziiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere der in § 8 Abs. 1 BS 2018 festgesetzte Beitragssatz für den Herstellungsbeitrag von 3,84 €/m² gewichteter Grundstücksfläche ist nicht zu beanstanden (vgl. auch hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. September 2020, - 4 L 96/18 -, juris). a) Ein Verstoß des Beitragssatzes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 341/08 -, juris), ist weder hinreichend geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Gegen die Festsetzung des Beitragssatzes bzw. gegen die zugrundeliegende Kalkulation erhebt die Klägerin schon keine substanziierten Einwendungen, sondern macht lediglich pauschal geltend, dass der Beitragssatz zu hoch sei. Allerdings hat sich die Klägerin offensichtlich mit der Kalkulation des Beitragssatzes nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt, so dass es auch keine Veranlassung für das Gericht gibt, diesem pauschalen Vorbringen nachzugehen. b) Der Beitragssatz unterschreitet nach dem Vorbringen des Beklagten den höchstzulässigen Beitragssatz nach der Kalkulation um 10 % und hält sich damit innerhalb des vom OVG Sachsen-Anhalt festgelegten „Sicherheitsabstands“ (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. August 2018 - 4 K 221/15 -, juris). Dass der höchstzulässige Beitragssatz noch höher liegt oder es sich um eine unzulässige bewusste Finanzierungsentscheidung des Beklagten handelt, ist weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht. c) Sonstige materiell-rechtliche Fehler der Beitragssatzung sind weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan. 3. Die BS 2018 scheidet auch nicht vor dem Hintergrund als Rechtsgrundlage für die hier streitgegenständliche Beitragsfestsetzung aus, dass sie sich keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erlasses der hier streitgegenständlichen Beitragsbescheides beimisst. Eine nachträglich erlassene Beitragssatzung kann auch dann als Rechtsgrundlage für einen vorher erlassenen Beitragsbescheid dienen, wenn sie sich keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe beimisst. Eine auf Grund fehlender Satzungsgrundlage bestehende Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides wird durch die neue Satzung ex nunc geheilt; der Betroffene ist prozessrechtlich dadurch geschützt, dass er das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2018, - 4 L 97/17 -, juris, Rdnr. 32). 4. Die Klägerin kann des Weiteren nicht erfolgreich einwenden, eine Beitragspflicht habe für ihr Grundstück wegen des Abschlusses einer Vereinbarung zur Ablösung der Beitragspflicht nicht entstehen können. Zwar hat der Beklagte mit der Klägerin am 12.Mai/ 07. September 2016 eine Vereinbarung zur Ablösung der Herstellungsbeiträge für die Herstellung der zentralen öffentlichen Anlage zur Schmutzwasserbeseitigung geschlossen. Die Klägerin hat den hierin vereinbarten Ablösebetrag auch gezahlt, was nach § 3 der Vereinbarung dazu führen sollte, dass der Beklagte keine Ansprüche wegen der Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage gegen die Klägerin mehr geltend machen kann. Diese Vereinbarung ist jedoch unwirksam. Öffentliche Abgaben dürfen grundsätzlich nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden. Die strikte Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) schließt es aus, dass Abgabengläubiger und Abgabenschuldner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, sofern nicht das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet. Der Grundsatz, dass die Abgabenerhebung nur nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen Regelungen aufgrund von Vereinbarungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner erfolgen darf, ist für einen Rechtsstaat so fundamental, dass seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist, das nach § 59 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. August 1993 [GVBl. LSA S. 412] (VwVfG LSA) in Verbindung mit § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge hat (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2012 – BVerwG 9 C 5.11 – Juris Rn. 33). Der Wirksamkeit der Ablösungsvereinbarung steht die landesrechtliche Regelung des § 6 Abs. 7 Satz 5 KAG LSA entgegen. Nach dieser Vorschrift kann die Satzung Bestimmungen über die Ablösung des Beitrags im Ganzen vor der Entstehung der Beitragspflicht treffen. Damit ist es dem Satzungsgeber vorbehalten, zu bestimmen, ob und unter welchen näheren Voraussetzungen die Ablösung von Beiträgen vor der Entstehung der Beitragspflicht zulässig sein soll. Hier fehlt es jedoch an einer hinreichenden satzungsrechtlichen Grundlage, die die Ablösung zulässt, da sämtliche der BS 2018 vorangehenden Beitragssatzungen des Beklagten nichtig waren. Demnach steht der Satzungsvorbehalt des § 6 Abs. 7 Satz 5 KAG LSA einer Ablösung des künftigen Beitrags durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 1 VwVfG LSA entgegen. Der Satzungsvorbehalt dient im Interesse der Abgabengleichheit und der Abgabengerechtigkeit dazu, eine gleichmäßige Handhabung in jedem Einzelfall zu gewährleisten. Deshalb ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ein entgegen dem Satzungsvorbehalt in § 6 Abs. 7 Satz 5 KAG LSA geschlossener öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß den §§ 59 Abs. 1 VwVfG LSA, 134 BGB nichtig (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Mai 2002 – 1 L 169/02 – Juris Rn. 3; Beschluss vom 17. Februar 2004 – 1 L 356/03 – Juris; Beschluss vom 28. Juni 2004 – 1 L 526/02 – n.v.). Der Beklagte verstößt auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er sich auf die Nichtigkeit der Ablösungsvereinbarung beruft. Zwar gilt dieser Grundsatz auch im öffentlichen Recht, wobei insbesondere die Fallgruppe der „unzulässigen Rechtsausübung“ zum Tragen kommt (vgl. Christ/Oebecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht 2. Auflage 2022, B. Abgabenerhebung und Rechtsschutz, Rn. 56). Die Geltendmachung von Rechten und die Ausnutzung von Rechtspositionen oder Rechtslagen ist danach als rechtsmissbräuchlich und infolgedessen unzulässig anzusehen, wenn sie dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht. In dieser Ausformung des Grundsatzes von Treu und Glauben wirkt die römisch-rechtliche exceptio doli praesentis (Einrede der gegenwärtigen Arglist) fort (vgl. Schulze, HK-BGB 3 242 Rn. 15 ff. m.w.N.). Auch eine Abgabenerhebung kann als unzulässige Rechtsausübung erscheinen, „wenn es aufgrund der Pflichtverletzung der Gemeinde unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheint, den Bürger mit der Abgabenerhebung zu konfrontieren“. Anzulegen ist insoweit ein enger Maßstab (BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 – 4 C 11/13 –, BeckRS 2014, 54344, Rn. 32.; vgl. auch: Christ/Oebbecke, a.a.O., Rn. 56 ff.). Von einer unzulässigen Rechtsausübung ist in Anwendung dieser Grundsätze hier nicht auszugehen. Die Beantwortung der Frage, ob sich eine Abgabenerhebung unter Berufung auf die Nichtigkeit einer zuvor geschlossenen Ablösungsvereinbarung als rechtsmissbräuchlich darstellt, kann nicht ohne Blick auf den in Art. 20 Abs. 3 GG wurzelnden Grundsatz erfolgen, dass eine Abgabenerhebung nur nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen Regelungen aufgrund von Vereinbarungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner erfolgen darf. Zu beachten sind dabei auch die Grundsätze der Abgabengerechtigkeit und Abgabengleichheit. Dies kommt letztlich auch § 6 Abs. 7 Satz 5 KAG LSA zum Ausdruck, wonach ausdrücklich die Regelung einer Ablösungsmöglichkeit in einer (wirksamen) Satzung vorausgesetzt ist. Es würde dieser Zielrichtung widersprechen, wenn es der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft verwehrt wäre, die Unwirksamkeit des Ablösungsvertrages infolge der Nichtigkeit der zugrundeliegenden Beitragssatzung gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen. Dass eine wirksame Satzung Voraussetzung einer wirksamen Ablösungsvereinbarung ist, kann der potentielle Beitragsschuldner schließlich auch dem Gesetz entnehmen. Dementsprechend konnte für die Klägerin kein Vertrauenstatbestand begründet werden, dass der Beklagte im Fall der Unwirksamkeit der zugrundeliegenden Beitragssatzung gleichwohl darauf verzichten würde, die auf der Grundlage der nunmehr wirksam in Kraft getretenen Beitragssatzung entstandenen Beiträge zu erheben. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Beklagte die Ablösungsvereinbarung trotz der positiven Kenntnis der Nichtigkeit der zugrundeliegenden Beitragssatzung geschlossen hätte. Hierfür ist indes nichts ersichtlich. 5. Die Voraussetzungen für die Erhebung eines allgemeinen Herstellungsbeitrages sind nach der Satzung vom 29. November 2018 für das klägerische Grundstück dem Grunde (dazu unter a) und der Höhe nach (dazu unter b) erfüllt. a) Das Grundstück verfügte zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitragssatzung vom 29. November 2018 am Tag nach ihrer Bekanntmachung über die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Beklagten, so dass die Beitragspflicht nach § 10 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BS 2018 entstehen konnte. Nach § 3 Abs. 1 a) BS 2018 unterliegen der Beitragspflicht u.a. Grundstücke, die an die in § 1 definierte zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind bzw. angeschlossen werden können und für die eine bauliche, gewerbliche, industrielle Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder entsprechend genutzt werden dürfen. Gemäß § 10 Abs. 1 BS 2018 entsteht die Beitragspflicht im Falle des § 3 Abs. 1 BS 2018, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen werden kann. Die Frage, ob das Grundstück auch tatsächlich baulich genutzt wird, ist insoweit unerheblich. b) Die Heranziehung der Klägerin ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Das im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1, Industrie- und Gewerbepark „Heidegrund Süd“ der Stadt .... gelegene Grundstück weist eine Grundstücksfläche von 6.139 m² aus, die auch der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurde. Nach § 7 Nr. 2 BS 2018 in Verbindung mit o.g. Bebauungsplan sind ferner 3 Vollgeschosse zu berücksichtigen, sodass sich eine beitragspflichtige Fläche gemäß § 5 Abs. 2 BS 2018 von 13.505,80 m² ergibt. Unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 3,84 €/m² ergibt sich der festgesetzte Herstellungsbeitrag. Auch insoweit ist entgegen der klägerischen Auffassung ohne Belang, dass das Grundstück derzeit unbebaut ist. Entscheidend ist allein, dass eine dreigeschossige Bebauung zulässig wäre. Der festgesetzte Beitrag wurde schließlich in nicht zu beanstandender Weise im Rahmen des Doppelbelastungsausgleiches auf 35.585,20 € erlassen, so dass sich unter Berücksichtigung der bereits von der Klägerin geleisteten Zahlungen der geforderte Betrag in Höhe von 12.609.51 € ergibt. 6. Der angefochtene Bescheid ist auch nicht in festsetzungsverjährter Zeit erlassen worden (a) und eine Beitragserhebung wird auf Grund der Regelung des § 13b Satz 1 KAG LSA auch nicht durch das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit ausgeschlossen (b). a) Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. den §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO ist eine Abgabenfestsetzung - vorbehaltlich der Feststellbarkeit des Beitragspflichtigen nach § 6 Abs. 8 KAG LSA - nicht mehr zulässig, wenn die für Kommunalabgaben maßgebliche Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen ist, wobei die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Abgabe entstanden ist. Da die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin - wie ausgeführt - erst mit Inkrafttreten der Beitragssatzung vom 29. November 2018 entstanden sein kann, ist die Festsetzungsverjährungsfrist nicht abgelaufen. b) Der Bescheid verstößt weiterhin nicht gegen § 13b Satz 1 KAG LSA, wonach eine Abgabenfestsetzung unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen ist. Für das Entstehen der beitragsrechtlichen Vorteilslage i.S.d. § 13 b Satz 1 KAG LSA ist dabei grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Aufgabenträger für ein Grundstück tatsächliche Verhältnisse in einer für die Betroffenen unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizontes erkennbaren Weise herbeigeführt hat, die - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - zu einem Beitragsanspruch führen können. Maßgeblich ist insoweit der Eintritt der faktischen Vorteilslage, wobei diese auch für den potentiellen Beitragspflichtigen erkennbar sein muss. Nur hierauf, nicht auf das Vorliegen gültigen Satzungsrechtes oder sonstige Umstände rechtlicher Natur, die einer Verwirklichung des Beitragstatbestandes entgegengestanden haben, bezieht sich § 13 b Satz 1 KAG LSA (vgl. hierzu LVerfG LSA, Urteil vom 24. Januar 2017,- LVG 1/16 -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 05. Dezember 2018, - 9 A 301/17 MD -, juris Rn. 68 ff.; vgl. zur Erkennbarkeit auch BVerfG, Urteil vom 03. November 2021, - 1 BvL 1/19 -, juris Rn. 69). Die insoweit bestehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben bedeuten jedoch nicht, dass einem Grundstück eine Vorteilslage i.S.d. § 13 b Satz 1 KAG LSA bereits mit dem Zeitpunkt seines Anschlusses an einen - wohin auch immer führenden - Abwassersammler zugewachsen ist bzw. unabhängig davon anzunehmen ist, ob die Anlage, an die der Anschluss erfolgte, nach dem konzeptionell untersetzten Willen des Aufgabenträgers eine dauerhaft betriebsfertige öffentliche Einrichtung darstellen sollte. Bei dem Begriff des Vorteils handelt es sich – vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Bindungen – um einen landesrechtlichen Begriff (BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 9 C 19.14, juris). Bezogen auf das Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen bedeutet dies, dass das Bestehen einer Vorteilslage im Sinne des § 13b KAG LSA voraussetzt, dass für ein Grundstück die Möglichkeit besteht, die Abwasserentsorgung zukünftig mittels einer öffentlichen Einrichtung zu decken. Erforderlich ist insoweit das Vorliegen einer beitragsrelevanten Vorteilslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015, - 9 C 19/14 -, sowie Beschluss vom 08. März 2017 - 9 B 19.16 -, beide zitiert nach juris). Eine beitragsrelevante Vorteilslage kann aber erst dann entstehen, wenn der Aufgabenträger auch den - konzeptionell untersetzten - Willen hat, einen Beitragstatbestand zu verwirklichen. Der Eintritt einer tatsächlichen Vorteilslage setzt danach im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen voraus, dass ein Anschluss an eine - nach dem erkennbar gewordenen Willen des zuständigen Aufgabenträgers - dauerhaft betriebsfertige öffentliche Einrichtung möglich ist. Die Erschließung durch eine lediglich für eine Übergangszeit vorgesehene Abwasserentsorgungsanlage genügt dagegen nicht. 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 3 GKG auf 12.609,51 € festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Abwasserbeitrages durch den Beklagten. Sie ist Eigentümerin des Grundstückes Gemarkung ...., Flur 3, Flurstück 322. Das Grundstück ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1, Industrie- und Gewerbepark „Heidegrund Süd“ der Stadt .... in der Fassung der 1. Änderung, die im Jahr 2008 in Kraft getreten ist, gelegen und befindet sich innerhalb des dort festgesetzten Gewerbegebietes (GE1). Bei dem Grundstück handelt es sich um eine Teilfläche des im Zeitpunkt der Bebauungsplanerstellung im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstückes Nr. 223, welches ursprünglich eine Größe von 72.999 m² hatte. Das Grundstück war nach dem Verkauf einer Teilfläche des Flurstücks im Jahr 2012 geteilt worden und die Klägerin ist als Eigentümerin der aus dem ehemaligen Flurstück Nr. 223 herausvermessenen Teilfläche mit einer Größe von 6.139 m², jetzt Flurstück Nr. 322, unter der laufenden Nr. 2 im Grundbuch von .... eingetragen. Das Grundstück ist derzeit unbebaut. Das Flurstück 223 war ursprünglich im Verbandsgebiet des Abwasserzweckverbandes .... gelegen. Etwa ab 1991/1992 - noch vor Gründung des Abwasserzweckverbandes .... (im Folgenden: AZV ....) - wurden in der Stadt .... sowie verschiedenen Randgemeinden mehrere Gewerbegebiete ausgewiesen. Zur Erschließung der Gewerbegebiete wurden in den Jahren 1993 und 1994 drei kleinere Kläranlagen in .... ( ....), .... und .... errichtet. Im Abwasserbeseitigungskonzept des AZV .... vom 28. Oktober 1993 heißt es unter 1., dass der AZV .... in Wahrnehmung seines hoheitlichen Rechtes der Abwasserentsorgung den Bau einer Abwasserreinigungsanlage und der Hauptsammler plane. Unter 3.2 heißt es: „Bedingt durch die Gewerbegebiete sind an den jeweils vorgesehenen Standorten in ...., .... und .... Zwischenlösungen zu schaffen. Dabei wird die Abwasserreinigungsanlage .... eine Kapazität von 1000 EGW (mit Erweiterungsmöglichkeiten), die Abwasserreinigungsanlage .... von 300 EGW und die Abwasserreinigungsanlage .... von 2500 EGW haben.“ In einem Schreiben des Staatlichen Amtes für Umweltschutz (STAU) Halle an das Regierungspräsidium Halle vom 26. Januar 1995 zu den notwendigen Maßnahmen des AZV .... bis zum Jahr 2005 wird ausgeführt, dass der AZV .... die Errichtung einer Verbandskläranlage mit Standort .... plane. Bis zum Jahr 2005 sollten die Gemeinden bzw. Ortsteile ...., ...., .... mit OT ...., ...., .... (Gemeinde ....) und .... an die zentrale Kläranlage angeschlossen werden. In einer Konzeption des AZV .... zur Entwicklung einer geordneten Abwasserentsorgung (Gesamtentwässerungskonzept) vom 22. September 1997 heißt es unter anderem unter 3.2: „Bedingt durch die Gewerbegebiete sind an den jeweils vorgesehenen Standorten in ...., .... und .... Zwischenlösungen zu schaffen (…) .“ Im Januar 2007 erstellte der AZV .... eine „Entwurfs- und Genehmigungsplanung zum Neubau der Hauptkläranlage .... mit Zuführung Kläranlage und Pumpwerk“. Darin heißt es unter 3.5. zu bestehenden Abwasseranlagen: „…Das Schmutzwasser wird über die neu gebauten Freigefällekanäle sowie Druckrohrleitungen den bestehenden, jedoch zeitlich befristet genehmigten, Kläranlagen ...., .... und .... zugeführt. Mit der Fertigstellung der Hauptkläranlage .... werden diese Anlagen außer Betrieb genommen.“ In einem Erläuterungsbericht zu einem Abwasserbeseitigungskonzept vom 18. Juni 2007 heißt es, dass es „derzeit drei Kläranlagen (KA ...., KA .... und Kara ....…) mit mechanisch-biologischer Reinigung und weitergehender N- Eliminierung (…) [gebe]. Diese werden mit der Inbetriebnahme der Hauptkläranlage .... - voraussichtlich im Jahr 2008 -, (...) nicht mehr benötigt und dann entsprechend zurückgebaut.“ Eine zentrale Kläranlage ..../ .... wurde nicht errichtet. Der AZV .... wurde neben dem Abwasserzweckverband Obere .... zum 1. Januar 2010 in den Beklagten eingegliedert. Nach der Eingliederung des AZV .... in den beklagten Abwasserzweckverband .... entschied sich dieser, einen Verbindungssammler zur Kläranlage .... zu errichten. Diese Änderung wurde im Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserzweckverbandes .... in der Fassung vom 21. März 2013 festgeschrieben. Die Errichtung des Verbindungsammlers von .... zur Kläranlage .... wurde im Kalenderjahr 2014 begonnen. Der Beklagte legte ein Abnahmeprotokoll vor, wonach der Lückenschluss im Bereich .... „Zum Wiesengrund“ am 19. Februar 2016 erfolgte. Hierbei handelte es sich nach den Angaben des Beklagten um die endgültige Abnahme des Verbindungsammlers zur Kläranlage ..... Seither wird das im Bereich des ehemaligen AZV .... anfallende Abwasser in der Kläranlage .... des Beklagten entsorgt. Die oben benannten drei Kläranlagen sind zeitgleich außer Betrieb genommen worden. Am 12. Mai/07. September 2016 schloss der Beklagte mit der Klägerin eine Ablösevereinbarung zur Ablösung des Schmutzwasserbeitrages für das hier streitgegenständliche Grundstück. Darin verpflichtete sich die Klägerin, einen Ablösebetrag i.H.v. 22.775,69 € an den Beklagten zu zahlen. Mit der vollständigen Zahlung des Ablösebetrages sollte der gesamte Vorteil, der sich durch die Erneuerung bzw. Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage zur zentralen Abwasserentsorgung für das genannte Flurstück der Eigentümerin ergebe, abgegolten sein. Die Beteiligten legten dabei zur Ermittlung des Ablösebetrages die nach der übereinstimmenden Annahme der Beteiligten damals geltende Satzung des beklagten AZV über der Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für das Abrechnungsgebiete .... (Entwässerungsabgaben-satzung) zugrunde. Die Klägerin zahlte diesen Betrag noch im September 2016. Mit einer Änderungssatzung vom 6. September 2018 zu seiner Abwasserbeseitigungs-satzung vom 14. Dezember 2017 führte der Beklagte die Schmutzwasser-beseitigungsanlagen der ehemaligen Abwasserzweckverbände Obere .... und ...., die er bis dahin in eigenständigen Einrichtungen fortgeführt hatte, mit den Anlagen in seinem Entsorgungsgebiet (ohne die Anlagen des ehemaligen AZV ....) zu einer selbständigen Einrichtung zusammen. Am 29. November 2018 erließ der Beklagte eine „Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für die Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes .... für die Einzugsbereiche der Kläranlagen ...., .... und ....“. Die Satzung sollte am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten und enthält einen Beitragssatz in Höhe von 3,84 €/m². Mit Bescheid vom 2. November 2020 (Buchungszeichen: 03-0603-990-00-30-001-100) setzte der Beklagte für das Grundstück der Klägerin Mühlenstraße, 06721 ...., Flurstück 322, Flur 3, Gemarkung .... einen Herstellungsbeitrag i.H.v. 51.862,27 € fest. Zur Begründung bezog er sich auf die am 29. November 2018 beschlossene Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für die Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes .... für die Einzugsbereiche der Kläranlagen ...., .... und .... (BS 2018). Er ging hierbei von einer Grundstücksfläche von 6.139 m² und 3 zu berücksichtigenden Vollgeschossen aus und gelangte danach zu einer beitragspflichtigen Fläche gemäß § 5 Abs. 2 BS 2018 von 13.505,80 m². Unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 3,84 € pro Quadratmeter gelangte der Beklagte zu dem festgesetzten Beitrag. Er erließ jedoch den festgesetzten Beitrag zugleich im Rahmen des Doppelbelastungsausgleiches im Umfang von 16.477 € auf 35.385,20 €. Unter Berücksichtigung des Doppelbelastungsausgleiches und unter Anrechnung der von der Klägerin bereits geleisteten Zahlungen forderte der Beklagte die Klägerin zur Zahlung eines Betrages i.H.v. 12.609,51 € auf. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 30. November 2020 Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass die Grundstücksfläche nicht korrekt angegeben worden sei. Denn die Fläche des Grundstückes betrage nach dem Werksverkauf im Jahr 2011 an die Firma Heidelberger Zement nicht 6.139 m², sondern lediglich 4.887 m². Ferner machte sie geltend, dass die veranlagte Grundstücksfläche nach dem Verkauf der beiden Musterhäuser brachliege und somit ihrer Ansicht nach keiner Berechnung auf Vollgeschossebenen unterliegen könne. Des Weiteren werde Verjährung geltend gemacht. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2021 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass die Grundstücksgröße korrekt ermittelt worden sei. Denn diese ergebe sich aus dem Grundbuch von ...., Bl. 337. Nach § 3 Abs. 1 BS 2018 würden Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind bzw. angeschlossen werden können und für die eine bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung festgesetzt sei, sobald sie bebaut oder entsprechend genutzt werden dürfen, der Beitragspflicht unterliegen. Es komme danach nicht darauf an, dass das Grundstück der Klägerin derzeit nicht bebaut bzw. noch nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen worden sei. Das Grundstück der Klägerin liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 Industrie-und Gewerbepark Heidegrund-Süd der Stadt .... und habe die Möglichkeit, an die zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen zu werden. Maßgeblich für die Beitragsberechnung sei die Grundstücksfläche, wobei gemäß § 6 Nr. 1 BS 2018 für Grundstücke, die insgesamt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes lägen, die gesamte Fläche als Grundstücksfläche anzusetzen sei, wenn - wie hier - für das Grundstück im Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung festgesetzt worden sei. Die beitragspflichtige Fläche werde dabei aus der Summe der für jedes Vollgeschoss anzusetzenden Grundstücksfläche bestimmt, wobei nach § 7 Nr. 2 BS 2018, soweit ein Bebauungsplan bestehe, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Geschosse maßgeblich sei. Das Abstellen auf die zulässige Geschossfläche trage der Überlegung Rechnung, dass mit steigender baulicher Nutzung eine stärkere Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung verbunden sei und sich damit auch der Gebrauchs- und Nutzungswert eines Grundstücks vergrößere. Es sei auch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Der Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit für das Grundstück der Klägerin sei frühestens mit der Fertigstellung des Verbindungssammlers zur Kläranlage .... am 19. Februar 2016 entstanden. Die Festsetzungsfrist habe danach frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2016 zu laufen begonnen und sei frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2020 abgelaufen. Diese Frist sei gewahrt worden. Da die Beitragspflicht bereits am 19. Februar 2016 entstanden sei, sei auch die erst danach geschlossene Ablösevereinbarung kraft Gesetzes nichtig, weil gemäß § 6 Abs. 7 S. 5 KAG LSA die Möglichkeit zur Ablösung von Beiträgen nur vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht bestehe. Der Beitragserhebung liege auch eine wirksame Satzung zugrunde. Die Klägerin hat am 28. April 2021 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Sie trägt vor, der Beklagte sei auch heute noch an die mit ihr geschlossene Ablösevereinbarung gebunden. Folglich stehe dem Beklagten die geforderte Zahlung nicht zu. Darüber hinaus sei die der streitgegenständlichen Forderung zugrundeliegende Anlage bereits im Jahr 2015 fertiggestellt worden, sodass die Forderung im Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits verjährt gewesen sei. Dass der Verbindungssammler erst am 19. Februar 2016 abgenommen worden sei, werde bestritten, da die Anlagen bereits seit Ende 2015 hätten genutzt werden können. Ferner sei es auch vorher schon möglich gewesen, Abwasser mit den zuvor vorhandenen Anlagen abzuführen. Es werde bestritten, dass mit dem Anschluss an die Kläranlage des beklagten Abwasserzweckverbandes eine Verbesserung gegenüber der bis dahin bestehenden Anschlusssituation eingetreten sei. Bestritten werde darüber hinaus, dass der Abwasserzweckverband .... von Beginn an den Bau einer zentralen Kläranlage bei .... angestrebt habe, an die auch das hier maßgebliche Gewerbegebiet angeschlossen werden sollte. Bestritten werde ferner, dass der Fortbetrieb der Kläranlagen .... und .... Übergangslösungen gewesen seien. Im Übrigen hätten diese Übergangslösungen funktioniert, weshalb der Neubau anderer Anlagen nicht erforderlich, d. h. nicht verhältnismäßig gewesen sei. Schließlich sei der in der BS 2018 enthaltene Beitragssatz i.H.v. 3,84 € pro Quadratmeter nicht angemessen, da überhöht. Der Beklagte habe vielmehr die vorangegangene Beitragssatzung zugrunde legen können. Es werde bestritten, dass die vorangegangene Satzung des Beklagten keine Deckungsquote von über 80 % gehabt habe. Bestritten werde ferner, dass die BS 2018 einen Deckungsgrad von 90 % habe. Überdies stelle die BS 2018 ausschließlich auf die zulässige Geschosszahl zu Ermittlung der Beitragsfläche ab unabhängig davon, ob das Grundstück bebaut sei. Das sei unzulässig. Ferner sei die Ermittlung des festgesetzten Beitrages fehlerhaft erfolgt. Denn es sei nicht berücksichtigt worden, dass 1.370 m² der Grundstücksfläche Grünfläche sei, aus der kein Schmutzwasser abgeleitet werden könne. Ferner habe die Berechnung nicht 3 Vollgeschosse zugrunde legen dürfen, da das Grundstück unbebaut sei. Schließlich könne aufgrund der Fertigstellung der Abwasserbeseitigungsanlage bereits im Jahr 2015 nicht auf eine Satzung aus dem Jahr 2018 zurückgegriffen werden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 02. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.