Urteil
3 L 465/08
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Feststellungsantrag auf Vorliegen eines öffentlichen Weges ist zulässig, wenn die Feststellung weiterreichenden Rechtsschutz bietet als eine Leistungsklage (§ 43 VwGO).
• Ein Weg, der am 31.07.1957 erkennbar als dauerhaft angelegte Wegeanlage bestand und der durch dulden der Nutzung dem allgemeinen Verkehr offenstand, ist als öffentliche (Gemeinde-)Straße im Sinne der StrVO 1957 und gemäß § 51 Abs. 3 StrG LSA ein Gemeindestraßenbestandteil anzusehen.
• Der Anliegergebrauch (gesteigerter Gemeingebrauch) gewährt dem Grundstückseigentümer ein Sonderrecht auf erstmalige, notwendige Zufahrt; eine erstmalig angelegte innerörtliche Zufahrt bedarf grundsätzlich keiner gesonderten straßenrechtlichen Genehmigung (§§ 14, 22 StrG LSA).
Entscheidungsgründe
G-Weg als öffentliche Gemeindestraße; Anliegerrecht auf erstmalige Zufahrt • Ein Feststellungsantrag auf Vorliegen eines öffentlichen Weges ist zulässig, wenn die Feststellung weiterreichenden Rechtsschutz bietet als eine Leistungsklage (§ 43 VwGO). • Ein Weg, der am 31.07.1957 erkennbar als dauerhaft angelegte Wegeanlage bestand und der durch dulden der Nutzung dem allgemeinen Verkehr offenstand, ist als öffentliche (Gemeinde-)Straße im Sinne der StrVO 1957 und gemäß § 51 Abs. 3 StrG LSA ein Gemeindestraßenbestandteil anzusehen. • Der Anliegergebrauch (gesteigerter Gemeingebrauch) gewährt dem Grundstückseigentümer ein Sonderrecht auf erstmalige, notwendige Zufahrt; eine erstmalig angelegte innerörtliche Zufahrt bedarf grundsätzlich keiner gesonderten straßenrechtlichen Genehmigung (§§ 14, 22 StrG LSA). Die Kläger sind Eigentümer eines früheren Pachtgrundstücks (A-Straße). Westlich ihres Grundstücks verläuft der streitige G-Weg, der seit Jahrzehnten Erschließungsfunktion für kleingärtnerisch und früher landwirtschaftlich genutzte Parzellen hatte. Die Kläger nutzten diesen G-Weg seit Anfang der 1970er Jahre als einzige Zufahrt zu ihrem Grundstück. Die Beklagte (Stadt) verweigerte 2006 die Genehmigung einer formellen Zufahrt über den G-Weg mit der Begründung, es handele sich um einen privaten Weg; zuvor hatte die Beklagte den Klägern eine andere Zufahrt zur Straße A. angeboten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Kläger legten Berufung ein und machten geltend, der G-Weg sei bereits vor 1957 vorhanden und dem öffentlichen Verkehr geduldet gewesen, sodass er als öffentliche Straße zu qualifizieren sei und ihnen ein Zufahrtsrecht zustehe. • Die Berufung ist zulässig; die Feststellungsklage ist nicht entbehrlich, weil die Feststellung der Öffentlichkeits-Eigenschaft des Weges weiterreichende Wirkungen entfaltet als einzelne Anfechtungs- oder Leistungsklagen (§ 43 VwGO). • Rechtlich maßgeblich ist zum Zeitpunkt der StrVO 1957 (31.07.1957) die tatsächliche Nutzung und Duldung durch die zuständigen Stellen nach der Rechtsprechung und der StrVO 1957; Stadt-/Gemeindestraßen der DDR können gemäß § 51 Abs. 3 StrG LSA als Gemeindestraßen fortgelten. • Der G-Weg war nach den Akten bereits vor dem 31.07.1957 als sichtbar erkennbare, dauerhaft angelegte Wegeanlage vorhanden; Katasterunterlagen und Pachtverträge aus den 1950er Jahren belegen die Erschließungsfunktion für angrenzende Parzellen. • Es liegen keine Hinweise vor, dass der Weg durch Baumaßnahmen, Schranken, Zäune oder Beschilderung auf einen beschränkten Personenkreis begrenzt oder gesperrt war; vielmehr wurde er von Dritten fußläufig, mit Handkarren, Fahrrädern und Kraftfahrzeugen genutzt, sodass Öffentlichkeit und Erschließungsfunktion bejaht werden können. • Daraus folgt, dass der G-Weg nach § 51 Abs. 3 StrG LSA als Gemeindestraße i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA zu qualifizieren ist. • Das den Klägern seit Anfang der 1970er Jahre zustehende Recht, eine Zufahrt zum Grundstück über den G-Weg zu nutzen, ist als gesteigerter Anliegergebrauch anzusehen; die erstmalige Anlegung einer innerörtlichen Zufahrt bedarf grundsätzlich keiner straßenrechtlichen Genehmigung (§ 14 Abs.1, § 22 StrG LSA), sodass ein Genehmigungsanspruch nicht erforderlich ist. • Ein Hilfsantrag auf Erteilung einer Genehmigung war damit gegenstandslos; die Ablehnung des Antrags der Kläger war nicht schutzwürdig, da die erstmalige Zufahrt rechtlich geschützt ist, aber keiner gesonderten Erlaubnis bedurfte. Die Berufung ist erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht stellt fest, dass der G-Weg westlich/nordwestlich des Grundstücks der Kläger eine öffentliche Gemeindestraße im Sinne des Straßengesetzes LSA ist (vgl. § 51 Abs. 3 StrG LSA, § 2 Abs.1 StrG LSA). Die Kläger sind berechtigt, die seit Anfang der 1970er Jahre bestehende Zufahrt über den G-Weg zu ihrem Grundstück zu nutzen; diese erstmalig angelegte innerörtliche Zufahrt bedurfte keiner gesonderten straßenrechtlichen Genehmigung nach §§ 14, 22 StrG LSA. Ein etwaiger Hilfsantrag auf Erteilung einer Genehmigung wurde deshalb nicht mehr geprüft. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden zugunsten der Kläger getroffen; eine Revision wurde nicht zugelassen.