Beschluss
4 B 188/24 HAL
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, auf die die gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG grundsätzlich zuständige Einzelrichterin den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG durch Beschluss vom 20. August 2024 übertragen hat. Der am 12. August 2024 bei Gericht gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides der Beklagten vom 25. Juli 2024, Az. 10542572 – 475, anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Antrag ist zwar zulässig. Insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die Klage entfaltet nach Maßgabe von § 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Der Eilantrag wurde auch innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt. Der angefochtene Bescheid wurde laut Zustellungsurkunde am 6. August 2024 in der Niederlegungsstelle Postfiliale 607 Edeka, Schützenstraße 1, A-Stadt niedergelegt. Über die Niederlegung wurde der Betreuer des Antragstellers durch eine schriftliche Mitteilung in Kenntnis gesetzt. II. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit der verfügten Abschiebungsandrohung nicht bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris). Die Abschiebungsandrohung erfolgte vorliegend nach § 35 AsylG, da der Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde. Auch die Unzulässigkeitsentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 gewährt hat. In diesem Fall findet keine inhaltliche Prüfung des Asylantrags statt. Vielmehr ist der Asylantrag als unzulässig abzulehnen und der Antragsteller – auf Grundlage einer eigenständigen Abschiebungsentscheidung – in den Staat abzuschieben, in dem er Schutz gefunden hat (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 14). Danach ist der Asylantrag des Antragstellers unzulässig. Denn ihm wurde bereits durch Griechenland internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt. Mit Schreiben vom 15. Mai 2024 teilten die griechischen Behörden mit, dass dem Antragsteller bereits am 16. Februar 2024 der Schutzstatus zuerkannt wurde. 2. Von der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist hier auch nicht aus Gründen vorrangigen Unionsrechts eine Ausnahme zu machen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn die Lebensverhältnisse, die den Antragsteller als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3/21 – , juris Rn. 17; EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C 540/17 –, juris Rn. 35). Denn die Gewährleistung von Art. 4 GRC gilt auch nach dem Abschluss des Asylverfahrens, insbesondere auch im Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 Jawo -, zit. nach juris Rn. 88f.; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7. Oktober 2019 – 2 BvR 721/19 –, zit. nach juris Rn. 19f.). Bei Annahme einer solchen Gefahr darf ein Antragsteller nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch nicht auf ein bloßes Abschiebungsverbot verwiesen werden (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019, aaO., Rn. 40). Vielmehr hat der Antragsteller das Recht auf ein neues Asylverfahren, das ihm jedenfalls die Möglichkeit einräumen muss, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung der damit verbundenen Rechte auch in der Bundesrepublik Deutschland zu erlangen (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019, aaO., Rn. 42).Für die Anwendung des Art. 4 GRC ist es gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person auf Grund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Überstellung eines Antragstellers oder Schutzberechtigten in einen Mitgliedstaat ist in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung in eine solche Gefahr geraten wird. Insoweit ist das zuständige Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Systemische, allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen indes nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – aaO., Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17 Hamed – zit. nach juris, Rn. 38, 39). Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 1 C 35/19 –, juris Rn. 27; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 –, juris Rn. 89 f.). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 1 B 83/21 –, juris Rn. 12). Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen, hinsichtlich derer die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen aus Art. 4 GRC unterliegt. Der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, genügt dem regelmäßig nicht (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 1 B 83/21 –, juris Rn. 13). Die Wahrung des Existenzminimums im Sinne des Art. 4 GRC ist allein ergebnisbezogen. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC begründen, durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfs- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfe- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3/21 –, juris Rn. 25). Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können, wobei zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten auch Tätigkeiten zählen, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 1 B 83/21 –, juris Rn. 25). Den Mindestanforderungen an eine Unterkunft kann es genügen, dass der betreffenden Person ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 1 B 83/21 –, juris Rn. 14). Kann der Betroffene die bürokratischen Voraussetzungen für den Erhalt einer Wohnung oder Arbeit nicht erfüllen, so ist es ihm zumutbar, eine (Schein-) Meldeadresse käuflich zu erwerben und anzugeben (BayVGH, Urteil vom 28. März 2024 – 24 B 22.31136 –, juris Rn. 39). a) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und der zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnismittel ist nicht davon auszugehen, dass anerkannt Schutzberechtigten - jedenfalls nicht vulnerablen Personen - in Griechenland generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verelendung droht. Die Lage stellt sich für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland wie folgt dar: aa) Bei der Ankunft am Athen International Airport – dem Zielflughafen sämtlicher Rückführungen nach Griechenland – werden Personen mit internationalem Schutzstatus weitgehend sich selbst überlassen. Sie erhalten grundsätzlich keine Informationen, wohin sie sich wenden können und welche Rechte ihnen als international Schutzberechtigte zustehen. In manchen Fällen wird ihnen ein Informationsblatt in griechischer Sprache ausgehändigt, auf dem sie darauf hingewiesen werden, die Asylbehörde zu kontaktieren, wenn sie keine Dokumente besitzen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Griechenland als „sicherer Drittstaat“. Juristische Analyse – Update 2023, 11. August 2023, S. 6). Allerdings bietet beispielsweise das private „Signpost Project“ im Internet in verschiedenen Sprachen (u. a. arabisch) umfangreiche Informationen und Hilfestellungen für zurückkehrende international Schutzberechtigte an (vgl. Signpost Project, Website greece.refugee.info, Stand: 14.6.2024). bb) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geht mit bürokratischen Hindernissen und zeitlichen Verzögerungen einher. Sie ist Voraussetzung für die Erlangung einer Sozialversicherungsnummer und weiterer Sozialleistungen, aber auch für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins, einer Steuernummer, für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten – oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos. Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Vielmehr wird auch ein ADET-Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU) benötigt, welcher nicht älter als sechs Monate sein darf. Der ADET-Bescheid wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. Liegt ein ADET-Bescheid dem Schutzberechtigten nicht vor, so muss er einen Termin beim zuständigen Regionalbüro vereinbaren, um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen. Per E- Mail kann ein Fingerabdruck-Termin vereinbart werden. Die Antwort hierauf dauert zwischen zwei Wochen und zwei Monaten. Nach Abnahme der Fingerabdrücke kann es bis zum tatsächlichen Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (auch Resident Permit Card (RPC) genannt) nochmals drei bis acht Monate dauern. Die Ausstellung der RPC erfolgt durch die griechische Polizei. Die Gültigkeit der RPC beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) und geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht eine Strafe von 100,00 Euro (Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland. Version 8, Datum der Veröffentlichung: 21. Juni 2024, S. 24). cc) Hinsichtlich des Zugangs zu einer Unterkunft haben Schutzberechtigte unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltende Drittstaatsangehörige. Den international Schutzberechtigten wird von staatlicher Seite weder Wohnraum bereitgestellt noch existiert eine staatliche Unterstützung (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland. Version 8, Datum der Veröffentlichung: 21. Juni 2024, S. 26 f.). Eine ihnen während des laufenden Asylverfahrens zugewiesene Unterkunft müssen anerkannte international Schutzberechtigte nach dem Gesetz spätestens 30 Tage nach ihrer Anerkennung verlassen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Griechenland als „sicherer Drittstaat“. Juristische Analyse – Update 2023, 11. August 2023, S. 7; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland. Version 8, Datum der Veröffentlichung: 21. Juni 2024, S. 26). Staatliche oder staatlich finanzierte Sozialwohnungen gibt es in Griechenland nicht (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 3 und Stand: Februar 2023, S. 4). Rückkehrende Schutzberechtigte können zwar grundsätzlich auf dem freien Wohnungsmarkt nach einer Unterkunft suchen. Sie werden aber erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Unterkunft zu bekommen. Denn in der Praxis werden sie weiterhin mit verschiedenen, vor allem bürokratischen Herausforderungen, konfrontiert. Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis, die persönliche Steuernummer (AFM) und den persönlichen Code für die Steuerplattform TAXIS-net. Die Steuernummer ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, welches benötigt wird, um ein Mietverhältnis einzugehen. Der Erhalt einer Steuernummer gestaltet sich aber als problematisch, da diese u.a. einen Wohnsitznachweis voraussetzt. Zudem findet eine Wohnung in der Praxis nur, wer einen festen Job hat. Nach einer Regelung, die Ende Dezember 2020 in Kraft getreten ist, erhalten neue Asylwerber nach Antragstellung automatisch eine AFM. Erschwerend kommt aber die Sprachbarriere bei der Kommunikation mit den Vermietern, Diskriminierung sowie Mangel an bezahlbarem Wohnraum hinzu. Um den geforderten Wohnsitznachweis erbringen zu können, werden daher oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300- 600 Euro) temporär verliehen, d. h. der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst (Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland. Version 8, Datum der Veröffentlichung: 21. Juni 2024, S. 25 f.). Die Unterbringung in Obdachlosenunterkünften ist zwar grundsätzlich möglich. Die Unterkünfte sind aber stets überfüllt, da es nicht ausreichend Unterbringungsmöglichkeiten gibt. Schutzberechtigte, die über keine finanziellen Mittel verfügen, um eine Wohnung zu mieten, bleiben entweder obdachlos oder wohnen in verlassenen Häusern oder überfüllten Wohnungen in Untermiete oder sie kehren in die Lager zurück und leben dort als unregistrierte Bewohner. Eine kürzlich durchgeführte Studie ergab, dass 18 von 64 Personen mit internationalem Schutzstatus obdachlos sind oder sich in prekären Wohnverhältnissen befinden; 14 von 64 sind unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht. Insgesamt 32 von 64, also 50 % aller Schutzberechtigten leben unter schlechten Wohnbedingungen. Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland. Version 8, Datum der Veröffentlichung: 21. Juni 2024, S. 27). Die meisten Flüchtlinge finden ihre Wohnung über informelle Kanäle. Bei der Verbreitung von Informationen über verfügbare günstige Wohnungen spielen Migrantennetzwerke die wichtigste Rolle. Hierbei läuft die Kommunikation vor allem über persönliche Kontakte und Social Media (Staatssekretariat für Migranten der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Notiz Griechenland: Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationale Schutzstatus, 24. Oktober 2022, S. 9). Es ist auch höchst unwahrscheinlich, dass zurückkehrende international Schutzberechtigte eine Unterkunft über oder bei einer Nichtregierungsorganisation erhalten. Denn diese bieten nur in extrem geringem Umfang Wohnraum an (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Griechenland als „sicherer Drittstaat“. Juristische Analyse – Update 2023, 11. August 2023, S. 8). dd) Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zum Arbeitsmarkt. Eine legale Beschäftigung setzt aber insbesondere eine gültige Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steueridentifikationsnummer (AFM), eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) sowie einen gemeldeten Wohnsitz voraus (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland. Version 8, Datum der Veröffentlichung: 21. Juni 2024, S. 35). Aufgrund dieser administrativen Hürden, mangelnden Sprachkenntnissen sowie fehlenden sozialen und familiären Netzwerken haben nur wenige Schutzberechtigte tatsächlich Zugang zum legalen Arbeitsmarkt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Griechenland als „sicherer Drittstaat“. Juristische Analyse – Update 2023, 11. August 2023, S. 8). Die Schutzberechtigten können aber Arbeit in der sog. Schattenwirtschaft finden. Schwarzarbeit ist in Griechenland weit verbreitet. Der Umfang der Schattenwirtschaft wurde für das Jahr 2023 mit 21,7 Prozent des offiziell ermittelten Bruttoinlandsprodukts beziffert (Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung e. V. an der Universität Tübingen, Die Größe der Schattenwirtschaft – Methodik und Berechnung für das Jahr 2023, 7. November 2023, S. 26). Für das Jahr 2024 wird ein Umfang der Schattenwirtschaft in Griechenland von 21,9 Prozent des offiziellen Bruttoinlandsprodukts prognostiziert (vgl. Prognose zum Umfang der Schattenwirtschaft in Ländern der OECD 2024 | Statista). In den letzten Jahren hat sich die wirtschaftliche Lage Griechenlands deutlich verbessert. Der Wirtschaftsaufschwung in Griechenland macht sich positiv auf dem Arbeitsmarkt bemerkbar (vgl. Handelsblatt, Arbeitslosigkeit in Griechenland fällt unter Vorkrisenniveau, 7. November 2023). Griechenland zählt heute zu den Wachstumsregionen Europas (Deutsche Bank, Griechenland: Wirtschaft auf dem Erholungspfad, 27. Februar 2024). Nachdem das Bruttoinlandsprodukt in Griechenland im Jahr 2020 um 9,32 % gefallen ist, ist es seitdem kontinuierlich gestiegen. Die Steigung betrug im Jahr 2021 8,38 %, im Jahr 2022 5,56 % und im Jahr 2023 2,01 %. Für die nächsten Jahre wird weiterhin ein Wachstum prognostiziert, für das Jahr 2024 in Höhe von 2,04 % (Statista, Griechenland -Wirtschaftswachstum (BIP) bis 2029). Zudem sinkt auch die Arbeitslosenquote seit 2014 kontinuierlich, unterbrochen nur von einem starken Anstieg im Coronajahr 2020 (Handelsblatt, Arbeitslosigkeit in Griechenland fällt unter Vorkrisenniveau, 7. November 2023). Im Jahr 2023 lag die Arbeitslosenquote in Griechenland bei 10,9 Prozent. Dies ist der niedrigste Stand seit 2009. Für die Jahre zwischen 2024 und 2029 wird eine weitere Senkung der Arbeitslosenquote um insgesamt 1,4 Prozentpunkte prognostiziert (Statista, Griechenland - Arbeitslosenquote bis 2029). Die Arbeitslosenquote von derzeit 9,6 % (Stand Juni 2024) ist jedoch die zweithöchste in der Europäischen Union (Statistisches Bundesamt, Europa in Zahlen, EU-weite Erwerbslosigkeit liegt März April bei 6,0 %). Seit Mitte 2022 gibt es vermehrt Berichte, dass in bestimmten Branchen (Landwirtschaft, Bau, Tourismus) ein Arbeitskräftemangel herrscht und Arbeitgeber aktiv nach Arbeitskräften auch unter Schutzberechtigten suchen (Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Februar 2023, S. 7). Im Obst-, Gemüse- und Olivenanbau sowie bei den Viehzüchtern sollen 70.0000 Arbeitskräfte fehlen (Deutschlandfunk, Griechenland will 30.000 Migranten eine Arbeitserlaubnis erteilen). Zudem besteht auch in der Tourismusbranche ein Arbeitskräftemangel von ca. 50.000 Personen, der bislang nur zu einem kleinen Teil mit Flüchtlingen aus der Ukraine gefüllt werden konnte (Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Februar 2023, S. 7). Aufgrund des Arbeitskräftemangels wurden in Griechenland verschiedene Projekte ins Leben gerufen (insb. Jobmessen), um Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz zu verschaffen. Auf Kos und Rhodos haben von Juni bis November 2022 bereits 56 anerkannt Schutzberechtigte einen Saison-Job in der Touristikbranche mit einem monatlichen Nettoeinkommen zwischen 800 und 1.400 Euro erhalten, was dem durchschnittlichen Gehalt auf der Insel entspricht. Hinzu kamen Trinkgeld und bezahlte Überstunden, kostenlose Übernachtungsmöglichkeiten und Verpflegung. Herausforderung wie Sprachbarrieren oder kulturelle Besonderheiten konnten im täglichen Arbeitsablauf mit Hilfe von Übersetzungsprogrammen gemeistert werden. Auch auf anderen Inseln Griechenlands konnten erfolgreich Jobs an Migranten vermittelt werden. Auf Lesbos konnte den Schutzberechtigten erfolgreich eine ganzjährige Stelle in der Landwirtschaft vermittelt werden. Auf Samos konnten insbesondere Jobs in der Gastronomie, dem Hotelgewerbe und Handwerk vermittelt werden. Auf Chios werden vor allem Arbeitskräfte im Bereich der Agrarwirtschaft gebraucht. Auch auf dem Festland gibt es Initiativen wie die „Welcome 2023“ Career Days und die „Refugee Week Greec“ (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheiderbrief 05/2023, S. 10 ff.). ee) Hinsichtlich des Zugangs zu Sozialleistungen haben Schutzberechtigte zwar die gleichen Rechte wie griechische Bürger. Allerdings sind für diverse Sozialleistungen die Voraussetzungen so gestaltet, dass sie Schutzstatusinhaber faktisch ausschließen. Die staatliche Wohnbeilhilfe in Höhe von 70,00 Euro bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung einen Wohnsitz über mehr als fünf Jahre in Griechenland nachweisen kann (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland. Version 8, Datum der Veröffentlichung: 21. Juni 2024, S. 26). Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) in Höhe von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweiser Erhöhung je nach Zusammensetzung des Haushaltes (maximal 900 Euro pro Haushalt) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen aber diverse Unterlagen eingereicht werden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland. Version 8, Datum der Veröffentlichung: 21. Juni 2024, S. 34). Es wird eine registrierte Adresse benötigt und ein Mietvertrag, der zum Zeitpunkt des Antrags bereits seit sechs Monaten besteht. Alternativ können auch obdachlose Personen dieses Minimaleinkommen beantragen, wenn sie ein Zertifikat über ihre Obdachlosigkeit besitzen. Dieses wird in der Praxis aber nur dann erteilt, wenn die restlichen Bedingungen zum Erhalt des Minimaleinkommens erfüllt sind. Dazu zählen u. a. die Aufenthaltsbewilligung (ADET), eine Steuernummer (AFM), die Sozialversicherungsnummer (AMKA) und ein Bankkonto (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Griechenland als „sicherer Drittstaat“. Juristische Analyse – Update 2023, 11. August 2023, S. 9). Da die Ausstellung zahlreicher Dokumente an so hohen Voraussetzungen geknüpft und teils wechselseitig vom Vorhandensein weiterer Dokumente abhängig ist, sind in der Praxis die wenigsten international Schutzberechtigten in der Lage, die Voraussetzungen zu erfüllen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Griechenland als „sicherer Drittstaat“. Juristische Analyse – Update 2023, 11. August 2023, S. 9). ff) Schutzberechtigte haben grundsätzlich genauso wie griechische Staatsangehörige Zugang zu medizinischer Versorgung. Der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten wird in der Praxis aber von einem erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung behindert. Dieser Mangel ist auf die Sparpolitik und im Fall von fremdsprachigen Personen auf das Fehlen geeigneter Kulturmittler zurückzuführen. Zudem bestehen bürokratische Hindernisse. Denn für den Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung wird das Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer vorausgesetzt. Seit 2022 können selbstständig tätige Ärzte auch Personen ohne eine Sozialversicherungsnummer keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben. Dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich. Die Wartezeit in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung variiert zwischen mehreren Wochen und mehreren Monaten. Nach der geltenden Gesetzgebung sind aber alle öffentlichen Gesundheitseinrichtungen verpflichtet, in Notfällen unabhängig vom Rechtsstatus medizinische Erstversorgung zu leisten und erforderliche Medikamente abzugeben. Daneben gibt es auch von NGOs betriebene medizinische Zentren und Polikliniken, die u.a. für Schutzberechtigte medizinische Leistungen anbieten. (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland. Version 8, Datum der Veröffentlichung: 21. Juni 2024, S. 33). Psychologische und psychiatrische Angebote fehlen gänzlich für Asylsuchende und Schutzberechtigte. Es soll aber ein Zugang zu notwendiger psychiatrischer Versorgung bestehen (Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland. Version 8, Datum der Veröffentlichung: 21. Juni 2024, S. 33, S. 21) gg) In Griechenland gibt es auch einige Hilfsprogramme für Schutzberechtigte. Das Unterbringungsprogramm HELIOS, dessen Zukunft sehr ungewiss ist, ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte. Voraussetzung ist jedoch, dass die Person bereits über eine Wohnung und ein Bankkonto verfügt. Zudem muss die Schutzanerkennung nach dem 1. Januar 2018 erfolgte sein und darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Für etwaige Rückkehrer aus dem Ausland ist die Teilnahme offiziell zwar nicht möglich, in der Praxis werden Aus- bzw. Wiedereinreisen jedoch nicht überprüft. Bürokratische Hürden führen aber dazu, dass zurückkehrende international Schutzberechtigte faktisch keinen Zugriff auf das Programm haben (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Griechenland als „sicherer Drittstaat“. Juristische Analyse – Update 2023, 11. August 2023, S. 8; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland. Version 8, Datum der Veröffentlichung: 21. Juni 2024, S. 28 f.). Der vom Ministerium für Migration und Asyl angebotene „Helpdesk für soziale Integration“ unterstützt Personen mit internationalem Schutz bei der Beantwortung von Fragen zur sozialen Integration wie beispielsweise zu Griechisch-Sprachkursen, zur Arbeitsberatung, Wohnungssuche und der Erteilung einer Steueridentifikationsnummer (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland. Version 8, Datum der Veröffentlichung: 21. Juni 2024, S. 32). In mehreren Städten bestehen zudem Migrantenintegrationszentren (KEM), die als Zweigstelle der Gemeinschaftszentren in den Gemeinden fungieren. Sie bieten Informationen und Beratung, Kurse in griechischer Sprache und Kultur sowie Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt durch Kooperation mit den lokalen Akteuren an. Das Programm richtet sich u. a. an Personen mit internationalem Schutzstatus, die Inhaber des ADET- Aufenthaltstitels sind (Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland. Version 8, Datum der Veröffentlichung: 21. Juni 2024, S. 29). Seit Ende 2021 steht mit dem in Kooperation von UNHCR, Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und der UN Refugee Agence geführte Projekt „Adam“ ein Programm zur Verfügung, das den Asylbewerbern und Asylberechtigten bei der Arbeitssuche, bei Behördenwegen, dem Erhalt von Sozialversicherung, Bankkonten, Steuernummer, Wohnung etc. unterstützen soll (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland. Version 8, Datum der Veröffentlichung: 21. Juni 2024, S. 16). Bereits in den ersten drei Monaten konnten mehr als 1.200 Geflüchtete für den griechischen Arbeitsmarkt fit gemacht werden und erhielten einen Zugang zum griechischen Sozialsystem. Bis Ende Februar 2023 haben rund 4.500 Schutzberechtigte und Asylsuchende von dem ADAMA-Coaching profitiert. Ein Großteil der Anfragen bezog sich auf die Jobvermittlung. Es wurde daher eine Job-Matching Plattform aufgebaut – das ADAMA Job Center. Diese Plattform verlinkt private Arbeitgeber mit potenziellen Arbeitnehmern (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheiderbrief 05/2023, S. 11). Sprach- und Integrationskurse werden auch von weiteren Anbietern wie von GCR-Pyxida, NGO APOSTOLI und dem griechischen Roten Kreuz angeboten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland. Version 8, Datum der Veröffentlichung: 21. Juni 2024, S. 32). Es existieren zudem Angebote verschiedener Organisationen für Grundversorgung, darunter Angebote wie kostenlose Mahlzeiten, Abgabe von Nahrungsmitteln, Kleidung, Babybedarf, Dusch – und Waschmöglichkeiten sowie beheizte Räume für Obdachlose im Winter (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland. Version 8, Datum der Veröffentlichung: 21. Juni 2024, S. 34). Einige Gemeinden in Griechenland bieten anerkannten Schutzberechtigten auf freiwilliger Basis bzw. mittels Abkommen mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an (nur Essen, kein Geld). Voraussetzung hierfür ist aber eine RPC, eine AMKA-Nummer, eine Steuernummer, ein Bankkonto, ein Mietvertrag und ein Telefonvertrag für eine gültige SIM-Karte. Diese Voraussetzungen sind mit bürokratischem und zeitlichem Aufwand verbunden. Somit kommen nur sehr wenige Berechtigte in den Genuss derartiger Unterstützungsleistungen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland. Version 8, Datum der Veröffentlichung: 21. Juni 2024, S. 32).Programme wie ESTIA-II und Filoxenia sowie das vom IOM betriebene Projekt Harmonizing Protection Practices in Greece (HARP) wurden bereits eingestellt oder sind abgelaufen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland. Version 8, Datum der Veröffentlichung: 21. Juni 2024, S. 27 f.). Die Kammer hält vor diesem Hintergrund nicht mehr an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest und teilt damit unter Berücksichtigung der aktuell dargelegten Erkenntnismittel aus den Jahren 2023 und 2024 nicht mehr die Auffassung zahlreicher Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 15. November 2022 – 2 A 81/22 –, juris; OVG Bautzen, Urteil vom 27. April 2022 – 5 A 492/21 A –, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 27. Januar 2022 – A 4 S 2443/21 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 – OVG 3 B 53.19 –, juris; OVG Bremen, Urteil vom 16. November 2021 – 1 LB 371/21 –, juris; OVG Münster, Urteil vom 21. Januar 2021 – 11 A 1564/20.A –, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. April 2021 – 10 LB 244/20 –, juris), dass in Griechenland generell unmenschliche Lebensverhältnisse für rückkehrende anerkannte Schutzberechtigte, auch für nicht vulnerable Personen, bestehen oder solche – vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls – zu vermuten sind. Denn die obergerichtliche Rechtsprechung basiert auf mittlerweile älteren Erkenntnismitteln. Der daraus folgenden Einschätzung vermag die Kammer zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt - Ende August 2024 - nicht zu folgen. Rückkehrende Schutzberechtigte werden nach ihrer Ankunft in Griechenland zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Probleme beim Zugang zum Wohnungsmarkt sowie zum legalen Arbeitsmarkt haben, insbesondere aufgrund bürokratischer Hürden und fehlenden Sprachkenntnissen. Nach Überzeugung der Kammer droht aber dann keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, wenn der Schutzberechtigte durch eine hohe Eigeninitiative und unter Inanspruchnahme von Hilfsangeboten in der Lage ist, für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. b) Unter Berücksichtigung der dargestellten rechtlichen Maßstäbe, der tatsächlichen Situation für zurückkehrende international Schutzberechtigte in Griechenland sowie des individuellen Vortrages des Antragstellers besteht danach in dem hier zu beurteilenden Einzelfall nach der Überzeugung der Kammer im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) keine ernsthafte Gefahr, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Denn es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Griechenland seine Grundbedürfnisse nicht wird befriedigen können. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen jungen, ledigen, allein reisenden, arbeitsfähigen Mann ohne familiäre Verpflichtungen wie Unterhaltszahlungen. Er hat nach eigenen Angaben noch in Syrien ein Bauingenieurstudium abgeschlossen und im Baugewerbe sowie im Im- und Export gearbeitet. Es ist danach zu erwarten, dass der Antragsteller – jedenfalls mit Hilfe der landsmannschaftlichen Strukturen oder Hilfsprogrammen – zunächst (kurzfristig) informelle Arbeit findet und damit seinen Lebensunterhalt in Griechenland sichern kann. Sofern der Antragsteller angibt, aufgrund fehlender Sprachkenntnisse keinen Arbeitsplatz gefunden zu haben, so ist dieser Vortrag nicht substanziiert genug. Der Antragsteller hätte vielmehr konkret darlegen müssen, welche Bemühungen er zum Auffinden eines Arbeitsplatzes unternommen habe. Nach den derzeitigen Erkenntnismitteln ist zumindest eine Einstellung in der Schattenwirtschaft möglich, dies auch ohne Sprachkenntnisse. Schwarzarbeit ist in Griechenland weit verbreitet. Aufgrund des großen Arbeitskräftemangels sind viele Stellen frei – insbesondere im Obst-, Gemüse- und Olivenanbau, bei den Viehzüchtern sowie in der Tourismusbranche –, die auch mit Schutzberechtigten besetzt werden sollen. Soweit der Antragsteller angibt, Schwarzarbeit sei nicht zumutbar, da sie ausbeuterisch sei und man keine soziale Absicherung habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass es nach den aktuellen Erkenntnismitteln aufgrund verschiedener Projekte zur Bekämpfung des Arbeitskräftemangels durchaus Arbeitsplätze in der Schattenwirtschaft gibt, die mit dem Mindestlohn vergütet werden und sogar zusätzliche Leistungen enthalten. Der Antragsteller hat auch nicht substanziiert vorgetragen, dass er in der Schattenwirtschaft keinen Arbeitsplatz gefunden habe, mit dem er seinen Lebensunterhalt finanzieren könne. Zudem kann sich der Antragsteller beim Zugang zu einer Unterkunft und einer Arbeitsstelle sowie zur Überwindung anfänglicher administrativer Schwierigkeiten der Hilfe von Hilfsorganisationen bedienen. Es ist auch zu erwarten, dass der Antragsteller bei Einsatz der notwendigen Eigeninitiative die griechische Sprache erlernen wird und so seine Chancen hinsichtlich des Zugangs zum legalen Arbeitsmarkt erhöht. Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen ist auch nicht davon auszugehen, dass bei dem Antragsteller gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, die ihn an der Aufnahme einer Arbeit in den beschriebenen Tätigkeitsbereichen hindern würden. Der Antragsteller hat zwar angegeben, dass er am 1. April 2024 nach Deutschland gekommen sei, nachdem er zuvor ca. sechs Monate in Griechenland in einem Camp auf der Insel Leros gewohnt habe, da er neben seinem Wunsch nach Weiterbildung aufgrund einer Verletzung der Wirbelsäule eine medizinische Behandlung gebraucht habe, die er in Griechenland aber nicht hätte bekommen können. Zu beachtende relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen hat der Antragsteller aber nicht hinreichend substanziiert vorgetragen. Er hat im Rahmen der Anhörung lediglich ausgeführt, dass er weiterhin Schmerztabletten aufgrund seiner Wirbelsäulenverletzung nehmen würde. Er hat aber nicht angegeben, dass er aufgrund einer Wirbelsäulenverletzung im Arbeitsleben eingeschränkt sei. Es bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich einer ausreichenden medizinischen Versorgung in Griechenland. Der Antragsteller hat im Rahmen der Anhörung - ohne allerdings die hierzu angekündigten Nachweise vorzulegen - selbst angegeben, dass er sich bereits in Griechenland in ärztlicher Behandlung befunden habe. Die medizinische Versorgung muss dabei nicht alle Behandlungen umfassen, vielmehr muss eine Notversorgung gesichert sein. Anlässlich der Antragstellung bei Gericht am 12. August 2024 machte der Antragsteller keine Angaben zu eventuellen gesundheitlichen Einschränkungen, sondern berief sich darauf, dass es ihm schon wegen mangelnder Griechischkenntnisse nicht möglich gewesen sei, eine Arbeit zu finden. Soweit der Antragsteller nunmehr, mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. August 2024, geltend macht, seit einem Unfall in der Türkei, d.h. vor seiner Einreise in Griechenland, unter starken Schmerzen im unteren Rückenbereich zu leiden, die in sein linkes Bein ausstrahlen würden und für ihn ein weiteres Handicap bei der Arbeitssuche und der Ausübung körperlicher Arbeit darstellen würden, vermag die Kammer hieraus nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass bei dem Antragsteller besondere Umstände vorliegen, die ihn bei der Suche nach einer Arbeit maßgeblich einschränken würden. Zum einen handelt es sich bei diesem Vorbringen um gesteigertes Vorbringen gegenüber den ursprünglichen Angaben des Antragstellers, zu welchem er sich erst nach der mit Beschluss der Einzelrichterin vom 20. August 2024 erfolgten Übertragung des Eilrechtsstreites auf die Kammer veranlasst sah. Zum anderen ist dem vorgelegten Attest des Hausarztes vom 23. August 2024 auch lediglich eine Verdachtsdiagnose hinsichtlich eines möglichen Bandscheibenvorfalles mit Überweisung zum Orthopäden zu entnehmen. Angesichts des Umstandes, dass sich der Antragsteller, der sich seit Anfang April 2024 in Deutschland befindet, offenbar erstmals Ende August - nach Übertragung des Rechtsstreites auf die Kammer - veranlasst sah, einen Hausarzt aufzusuchen, liegen auch unter Berücksichtigung des neueren Vortrages des Antragstellers zur Überzeugung der Kammer keine Umstände vor, die eine abweichende Entscheidung gebieten würden. Es ist auch davon auszugehen, dass es dem Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gelingen wird, eine Unterkunft zu finden. Zwar hat er angegeben, dass nach Abschluss des Asylverfahrens die Leistungen an ihn eingestellt worden seien und er das Camp habe verlassen müssen. Er hat aber weder angegeben, dass er obdachlos gewesen sei noch, dass er erfolglos probiert habe, seine Obdachlosigkeit abzuwenden. Es ist zwar wahrscheinlich, dass die Obdachlosenunterkünfte überfüllt sind. Die Kammer geht aber davon aus, dass es dem Antragsteller möglich ist, eine Unterkunft in einer informell vermieteten Wohnung oder zumindest in einer staatlich geduldeten informellen Siedlung zu finden. Der Antragsteller hat auch nicht vorgetragen, dass es tatsächlich keine ausreichende Anzahl an informellen Wohnmöglichkeiten gibt. Eine Unwissenheit diesbezüglich geht zu seinen Lasten, da der Schutzsuchende grundsätzlich die materielle Beweislast für das Vorliegen der positiven Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs – hier der Verelendung – trägt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 23. Februar 2022 – 1 Bf 282/20.A –, juris Rn. 74). Die Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen und Migranten stellt auch kein augenscheinliches Massenphänomen dar, was auf die Bildung von Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Landsmannschaften zurückgeführt wird. Selbst wenn der Antragsteller bislang über keine familiären oder sozialen Kontakte in Griechenland verfügen sollte, so ist es sehr wahrscheinlich, dass er über informelle Kanäle Informationen über verfügbaren günstigen Wohnraum erhalten kann. Denn als syrischer Staatsangehöriger gehört der Antragsteller zu einer der größten Gruppen unter den in Griechenland lebenden Geflüchteten (vgl. Casalis, Marine; Hangartner, Dominik; Hartman; Sánchez, Rodrigo: Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, Dezember 2023, S. 6). Es ist auch davon auszugehen, dass der Antragsteller jedenfalls nach einigen Jahren in der Lage sein wird, eine Wohnung legal anzumieten und einer legalen Beschäftigung nachzugehen (vgl. zur neuen Rspr. auch VG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2024 – 12 A 4023/22 –, Juris; VG Ansbach, Beschluss vom 7. August 2024 – AN 17 S 24.50438 –, juris; VG Leipzig, Beschluss vom 6. Februar 2024 – 6 L 249/23 A –, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG