Beschluss
4 B 296/24 HAL
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2025:0110.4B296.24HAL.00
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Leitsätze
1. Die Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG setzt voraus, dass sie einen atypischen Fall betrifft. Dies gilt auch in den Fällen, in denen Anlagen errichtet werden sollen, die der Förderung erneuerbarer Energien dienen.(Rn.146)
2. Der Ausbau erneuerbarer Energien liegt im überragenden öffentlichen Interesse (§ 2 EEG 2023 (juris: EEG 2014)) und stellt damit auch ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatschG dar.(Rn.146)
3. Sind überwiegende Gemeinwohlbelange gegeben, so müssen diese darüber hinaus die Befreiung auch „erfordern". Es genügt hierfür, dass es „vernünftigerweise geboten“ ist, den Belangen des gemeinen Wohls mit Hilfe einer Befreiung zur Verwirklichung zu verhelfen.(Rn.155)
4. Sind alternative Lösungen erkennbar, die ohne unzumutbaren Aufwand oder langfristige Untersuchungen eine Realisierung der Interessen auch ohne Befreiung ermöglichen, ist eine Befreiung nicht erforderlich. Eine Ausweitung des räumlichen Prüfbereichs über die Grenzen des Gemeindegebietes hinaus im Rahmen der Befreiungsentscheidung nach § 67 BNatSchG ist nicht geboten.(Rn.155)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG setzt voraus, dass sie einen atypischen Fall betrifft. Dies gilt auch in den Fällen, in denen Anlagen errichtet werden sollen, die der Förderung erneuerbarer Energien dienen.(Rn.146) 2. Der Ausbau erneuerbarer Energien liegt im überragenden öffentlichen Interesse (§ 2 EEG 2023 (juris: EEG 2014)) und stellt damit auch ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatschG dar.(Rn.146) 3. Sind überwiegende Gemeinwohlbelange gegeben, so müssen diese darüber hinaus die Befreiung auch „erfordern". Es genügt hierfür, dass es „vernünftigerweise geboten“ ist, den Belangen des gemeinen Wohls mit Hilfe einer Befreiung zur Verwirklichung zu verhelfen.(Rn.155) 4. Sind alternative Lösungen erkennbar, die ohne unzumutbaren Aufwand oder langfristige Untersuchungen eine Realisierung der Interessen auch ohne Befreiung ermöglichen, ist eine Befreiung nicht erforderlich. Eine Ausweitung des räumlichen Prüfbereichs über die Grenzen des Gemeindegebietes hinaus im Rahmen der Befreiungsentscheidung nach § 67 BNatSchG ist nicht geboten.(Rn.155) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den angeordneten Sofortvollzug einer der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilten naturschutzrechtlichen Befreiung. Die Beigeladene beabsichtigt die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage im Geltungsbereich des zuvor beschlossenen Bebauungsplans Nr. 22‚ Agri-PV-Solarpark K. der Stadt B.. Die Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans erfolgte am 25. Oktober 2024 im Amtsblatt der Stadt B.. Der Bebauungsplan ermöglicht die Errichtung und den Betrieb von Agri- Photovoltaikfreiflächenanlagen bei gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung durch Hühner- und Rinderhaltung auf den verbleibenden Freiflächen. Die Gesamtgröße des beplanten Gebietes beträgt 252,70 ha. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich teilweise - mit einer Fläche von 97,3 ha (4,5 %) - im Landschaftsschutzgebiet "G. Berge" (LSG). Das Landschaftsschutzgebiet "G. Berge" wurde mit Verordnung vom 27. Januar 1998 festgesetzt, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Merseburg-Q. Nr. 5 vom 09. Februar 1998, Seite 11 ff. Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Gesamtfläche von ca. 2.140 ha. Als "G. Berge" wird eine Hügelkette südlich und östlich der Leihaniederung bezeichnet. Der Kuhberg bei G. ist die markanteste Erhebung dieser Reihe. Er erhebt sich mit einer maximalen Höhe von 176,5 m über NN zirka 40-45 m über die Niederung. Das LSG wird westlich und südlich von der Kreisgrenze zum Burgenlandkreis begrenzt. Im Osten erstreckt es sich bis zum Ortsrand B. und im Norden bis nach K.. Die Ost-West- Ausdehnung beträgt zirka 7 km, die Nord-Süd-Ausdehnung etwa 5 km. Nach der naturräumlichen Gliederung liegt das LSG im südlichen Teil der Landschaftseinheit Q.er Platte (vgl. https://lau.sachsen-anhalt.de/naturschutz/schutzgebiete-nach- landesrecht/landschaftsschutzgebiet-lsg/lsg58). Zum Schutzzweck heißt es in § 3 LSG-VO u.a.: "(1) … Der Charakter der "G. Berge" wird insbesondere bestimmt durch: 1. eine ökologisch besonders wertvolle Flora, aufgrund der sich im Landschaftsschutzgebiet befindenden 17 Pflanzenarten, welche durch die "Rote Liste" des Landes Sachsen-Anhalt erfasst sind, so z.B. die Silberdistel und der Steppen Sesel; 2. das Grüntal, dessen Bestand an österreichischem Lein, der bis in den Sommer hinein mit seinen leuchtend blauen Blüten das Bild bestimmt. Die südexponierten Hänge sind mit Trocken- und Halbtrockenrasen versehen, welche teilweise mit Ruderal- und Segeltalpflanzen durchsetzt sind. Die Nordhänge und die Talsohle bilden ein Band von Biotopen. Dabei handelt es sich überwiegend um Halbtrockenrasen submediterraner Ausprägung mit einem Reichtum an Gefranstem Enzian. Die Hänge gliedern sich in zahlreiche dichte und lockere Gebüschbestände, Baumgruppen mit vielen stark zahlreichen Saumarten sowie lockeren Obstbaumbeständen und einzelnen alten Weiden- und Pappelbäumen im Talgrund. Im oberen Grüntal wachsen weitere sehr seltene und zum Teil gefährdete Pflanzen, so z.B. das Badener Rispengras. Die Taubenberge, deren oberer Steinbruch und ein Teil des Waldgebietes Hackenholz als Flächennaturdenkmale ausgewiesen sind… 4. die Osthänge des Kümmelberges und des Distelberges, welcher den Waldkomplex Muhle beinhaltet … 5. den Kuhberg, als die markanteste Erhebung der G. Berge. Die südlichen und westlichen Hängestellen ein Mosaik aus kontinentalen und submediterranen Pflanzengesellschaften dar. Der Südhang ist im Mittelteil mit einem ausgedehnten, dichten Bestand an Pfriemengras bedeckt, welche an steinigen Stellen mit relativ großen Beständen von Badener Rispengras, Walliser Schwingel, Gemeinem Bartgras und anderen gefährdeten Pflanzen durchsetzt ist. Den örtlichen hänge sind überwiegend geprägt durch alte Terrassen Anlagen mit kleinen Äckern, Böschungen, Obst-und Laubbäumen sowie Brach-und Ruderalflächen. 6. das Leiha-Tal, welches durch dem Biotopkomplexes "Leihaaue" mit seinen alten Baumweiden und den hohen Pappeln geprägt wird…. 7. den ökologisch besonders wertvollen Distelberg, welcher sich durch seine Vielfalt an den unterschiedlichsten Biotopkomplexen auszeichnet. So sind hier ein Halbtrockenrasen, Heckenformationen, Streuobstwiesen und Waldflächen vorhanden. Auf dem Distelberg sind 17 Pflanzenarten, die nach der roten Liste des Landes Sachsen-Anhalt geschützt sind, anzutreffen, unter ihnen das Gemeine Katzenpfötchen und das dreizahnige Knabenkraut; 8. die weitreichenden Waldkomplexe in der Branderodaer Flur, die meist als Eichen-Hainbuchengesellschaften einzustufen sind und wegen der im Landkreis sonst vorherrschenden Waldarmut hohe Priorität besitzen; 9. und eine ausgeprägte Fauna: Im Gebiet des Landschaftsschutzgebietes wurden 68 Brutvogelarten nachgewiesen, z.B. der gefährdete Rotmilan, der Raubwürger und die Schleiereule. Besonders erwähnenswert ist das Vorkommen der im Gebiet lebenden vom Aussterben bedrohten kleinen Hufeisennase und der geschützten Blauflügeligen Ödlandschrecke. (2) Die Anbindung an das Landschaftsschutzgebiet "Unstrut-Trias-Land" im Burgenlandkreis und damit der Ausbau eines großräumigen Biotopverbundes ist das überregionale Ziel. Der besondere Schutzzweck der Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet beruht auf: 1. der Erhaltung, Pflege und Entwicklung des vorgenannten Gebietes mit seinem besonderen ökologischen Werten, seiner unverwechselbaren landschaftlichen Naturausstattung und seinem hohen Erholungswert, insbesondere der bedeutenden Restwälder, der für den landschaftsraumtypischen Trockenbiotope, Feldholzinseln, Obstbaumalleen und Streuobstbeständen, des Weiteren von Lebensstätten der heimischen Pflanzen-und Tierwelt 2. dem Erhalt bzw. der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Pflege und Belebung des Landschaftsbildes 3. der Erhaltung von Wald, insbesondere dem Schutz von heimischen standortgemäßen Waldgesellschaften 4. der Nutzung des Gebietes als Pufferzone für die vorhandenen Biotopkomplexe und der nach § 30 NatSchG des Landes Sachsen-Anhalt besonders geschützten sowie der anderen wertvollen Biotope einschließlich der Flächennaturdenkmale und der Naturdenkmale 5. der Erhaltung und Wiederherstellung von Waldrändern, sowie deren Freihaltung von anderen Nutzungsformen, weil sie als abgestufter Übergang zu Freiflächen im Wald, zur Feldflur, zu Gewässern und Siedlungen zahlreichen Pflanzen- und Tierarten vielfältige Lebensmöglichkeiten bieten 6. der Entwicklung einer umweltschonenden Land- und Forstwirtschaft einschließlich dem langfristigen Schutz des Bodens vor Erosion 7. dem Freihalten des Gebietes von Bebauung und die landschaftliche Einbindung von Ortsrändern und der vorhandenen Gartenlaubenkolonien, Anwesen und sonstigen baulichen Anlagen." Innerhalb einer Raumverträglichkeitsstudie RVS zu Agriphotovoltaikfreiflächenstandorten im Stadtgebiet B. vom 7. Oktober 2022 und Bearbeitung der Raumverträglichkeit des Agri-PV-Konzeptes "Sonnenquelle H." wurden hierfür in Frage kommende Alternativflächen hinsichtlich der raumordnerischen Anforderungen untersucht. In der Raumverträglichkeitsstudie wurden zur Prüfung von Standortalternativen für Agriphotovoltaikfreiflächenanlagen fünf Potenzialflächen betrachtet, die ausschließlich Ackerflächen umfassen und eine Flächengröße von etwa 150 ha bis 300 ha erreichen. Herausgearbeitet wurden zunächst die folgenden Flächen: • Alternativfläche 1 südlich K., Fläche 243 ha, • Alternativfläche 2 südöstlich B., Fläche 149 ha, • Alternativfläche 3 östlich Großkaynaer See, Fläche 255 ha, • Alternativfläche 4 nördlich Frankleben, Fläche 169 ha, • Alternativfläche 5 westlich und südlich Neumark Nord, Fläche 301 ha. Im Ergebnis der Betrachtung von Alternativflächen stellte sich heraus, dass die Alternativflächen 4 und 5 nicht mit den Zielen der Raumordnung vereinbar waren. Geeignet sind danach hingegen die Alternativflächen 1 – 3. Vor dem Hintergrund kommt die Raumverträglichkeitsstudie zu dem Ergebnis, dass die Alternativflächen 1 – 3 anhand der relevanten räumlichen und einzelfachlichen Anforderungen und Maßnahmen sowie sonstigen relevanten Kriterien im Hinblick auf die raumordnerischen Belange auf der Grundlage konkreter Vorhabenkonzepte zu prüfen sind. Im Rahmen dieser RVS erfolgt unter Kapitel 6. die Prüfung der Alternativfläche 1 im Zusammenhang mit dem hierfür bereits vorliegenden Vorhabenkonzept. In dieser Weise seien zukünftig auch die Flächen 2 und 3 zum Zeitpunkt entsprechend vorliegender Vorhabenkonzepte zu prüfen. (Raumverträglichkeitsstudie, S. 64). Die Raumverträglichkeitsstudie sowie das Landwirtschafts- und Energieversorgungskonzept "Sonnenquelle H." wurden der obersten Landesentwicklungsbehörde zur landesplanerischen Abstimmung vorgelegt. Daraufhin teilte das Ministerium für Infrastruktur und Digitales als oberste Landesentwicklungsbehörde am 26. Januar 2023 mit, dass die Raumverträglichkeitsstudie für Agriphotovoltaikfreiflächenstandorte im Stadtgebiet B. eine aus raumordnerischer Sicht sachgerechte, gut geeignete Grundlage für die weiteren Verfahrensschritte der Stadt in Bezug auf die Planung großflächiger Agri-PV-Anlagen sei. Es sei eine umfassende gesamträumliche Betrachtung unter Würdigung der raumordnerischen Festlegungen einschließlich einer sachgerechten Alternativflächenprüfung bezogen auf die Flächen zur Energieerzeugung und die entsprechende Netz-Infrastruktur vorgenommen worden. Im Rahmen der Voruntersuchungen zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 22 waren auch Kartierungen möglicher Vorkommen des Feldhamsters vorgenommen worden, allerdings nur auf Flächen, die zuvor nicht mit Raps bebaut waren, da in diesen Gebieten keine Vorkommen des Feldhamsters zu erwarten seien. Das Landesamt für Umweltschutz (LAU) hatte zu den im Sommer 2023 ausgelegten Unterlagen zum Bebauungsplan Nr. 22 "Agri-PV-Solarpark K." der Stadt B. eine Stellungnahme mit Datum vom 3. Juli 2023 abgegeben, in der das Vorhaben grundsätzlich begrüßt wurde. Im Einzelnen wird dabei neben Aspekten des Naturschutzes und des Landschaftsbildes insbesondere zu Feldhamstern ausgeführt: "Laut Datenbank des LAU befinden sich keine bekannten Hamsternachweise auf der Vorhabenfläche. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass im näheren Umfeld (Hamster- Monitoring-Gebiet des LAU bei Reichardtswerben) zahlreiche Nachweise bekannt sind, die das regionale Potenzial verdeutlichen. Für das gesamte Vorhabengebiet besteht demnach aus Sicht des LAU Habitateignung und es ist als mögliches Vorkommensgebiet der Art anzusehen, wenngleich - vermutlich aufgrund fehlender Untersuchungen - keine gebietskonkreten Vorkommen bekannt sind. Der Argumentation, nach der auf den im Frühjahr 2023 flächenmarkig dominierenden Rapsanbauschlägen keine Vorkommen des Feldhamsters zu erwarten seien, kann aus Sicht des LAU nicht gefolgt werden. Zwar ist korrekt, dass Rapskulturen eine geringere Habitateignung als z. B. Wintergetreide aufweisen. Dennoch sind Vorkommen auf Rapsschlagen keinesfalls auszuschließen. Die Untersuchungen des Feldhamstermonitorings (2023/14) im Auftrag des LAU belegen derartige Vorkommen konkret (GKOTOP 2014). Generell werden im Rahmen des FFH-Monitorings nach Bundesvorgaben auch Rapsschlage untersucht. Weiterhin entspricht es nicht dem fachlichen Standard, ausschließlich die diesjährige Nachweissituation zur Beurteilung heranzuziehen. Der Gutachter selbst weist ausdrücklich auf die Dynamik der Hamsterbesiedlung im Zuge des Fruchtwechsels hin. Im Jahr 2023 weniger geeignete Flächen können bereits nach Neubestellung wieder besser geeignet sein und dann kurzfristig als Habitat besiedelt werden. Demnach ist es zielführend, das Habitatpotenzial der gesamten Vorhabenfläche vor dem Hintergrund der Fruchtfolgen zu beurteilen. Eine Untersuchung der gesamten Vorhabenfläche auf Hamsterbesiedlung erscheint daher aus fachlicher Sicht des LAU als geboten - je nach Anbaufrucht zu geeigneten Zeiten. Meist sind Untersuchungen unmittelbar nach Ernte im Spätsommer zielführend. Die Erfassung sollte als flächendeckende Feinkartierung ausgeführt werden, um das Eintreten von Verbotstatbestanden nach § 44 BNatSchG zu vermeiden." In dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum Bebauungsplanentwurf vom 16. Februar 2024 heißt es im Hinblick auf die Untersuchung von Feldhamstervorkommen im Plangebiet: "Das Plangebiet befindet sich innerhalb des bekannten Verbreitungsraumes des Feldhamsters in Sachsen-Anhalt. Durch Datenrecherchen konnten für das Plangebiet und seine nähere Umgebung keine Nachweise des Hamsters ermittelt werden (LAU-Datenbank, uNB). Das Vorkommen von Feldhamstern auf dem im Frühjahr 2023 nicht mit Raps bestellten Acker der Vorhabenfläche wurde durch eine Kartierung nach der Ernte im Herbst 2023 untersucht. Es wurden keine Hamsternachweise erbracht. Die 2023 mit Raps bestellten Flächen sollen 2024 auf Vorkommen des Hamsters untersucht werden. Es ist Winterweizen angebaut. […] Zum jetzigen Zeitpunkt kann, aufgrund der durchgeführten Untersuchungen, die baubedingte Tötung des Feldhamsters ausgeschlossen werden. Es ist jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließbar, dass eine Einwanderung des Hamsters in das Gebiet erfolgen kann. Die 2023 mit Raps bestellten Ackerflächen wurden nicht untersucht. 2024 sind diese Flächen mit Winterweizen bestanden, so dass eine Kartierung der Flächen nach der Ernte nachzuholen ist. Sollten Hamster nachgewiesen werden, so ist die dargestellte CEF Maßnahme umzusetzen. Die Voraussetzungen sind durch die derzeitigen Anbauverhältnisse gegeben. Das Ersatzhabitat ist vor Kartierungsbeginn funktionstüchtig herzustellen. Werden Hamster vorgefunden, so sind diese abzufangen und umzusiedeln. Verbotstatbestände können so vermieden werden. […] Fortpflanzungs- und Ruhestätten befinden sich innerhalb des untersuchten Teilgebietes zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Für die übrigen Flächen ist dies aufgrund ausstehender Kartierungen kann dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht angenommen werden. Eine Zerstörung oder Beschädigung kann daher mit hinreichender Sicherheit nicht ausgeschlossen werden. Es ist vorgesehen, dass bei Nachweisen von Hamstern (Kartierung 2024) eine CEF Maßnahme greift, die die Funktionalität im räumlichen Zusammenhang gewährleisten kann. Auf einer ca. 10 ha großen Fläche soll ein Extensivacker hamsterfreundlich bewirtschaftet werden. In diesem Flächen können die Hamster umgesetzt werden. Siehe hierzu die Beschreibung in Kapitel 9. Werden keine Hamster festgestellt, so kann unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahme V2 (Unattraktivhaltung des Gebietes) auch keine Einwanderung der Art erfolgen." Im Umweltbericht zum Bebauungsplan wird unter 6.1. in Bezug auf mögliche Feldhamstervorkommen folgende Vermeidungsmaßnahme festgelegt: "V2 – Unattraktivhaltung der Vorhabenfläche für den Feldhamster Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach erfolgter Kartierung des Feldhamsters und bei negativem Befund kann es erforderlich sein, dass bei einem späteren Baubeginn die Äcker im Bereich der Vorhabenfläche für die Art unattraktiv zu gestalten und zu halten sind, sodass das Einwandern von Individuen verhindert wird. Dazu sind die Äcker bis zum Baubeginn als Schwarzbrachen herzustellen und zu erhalten. Alternativ ist vor dem Baubeginn eine erneute fachgutachterliche Einschätzung der Eignung der angebauten Feldfrüchte und ggf. eine Kartierung nötig. Details sind im städtebaulichen Vertrag zu regeln." Unter 6.2. des Umweltberichtes heißt es in Bezug auf Feldhamster: "Zur Vermeidung von Konflikten mit den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es erforderlich, das Plangebiet hinsichtlich des Vorkommens des Feldhamsters zu kartieren. Die Kartierung erfolgt nach der Q.er Methode auf 30 % der Gebietsfläche (75 ha). Die Probeflächen sind nach Eignung auszuwählen. Der Zeitpunkt der Kartierung erfolgt nach der Ernte (Ende Juli) vor Umbrechen des Bodens. … Werden bei der Kartierung Feldhamster festgestellt, sind die Hamster durch fachkundiges Personal abzufangen und in das Ersatzhabitat umzusiedeln. In die vorgebohrten Schräglöcher werden die Tiere freigelassen. Davor sind Nahrungsvorräte anzubieten (bspw. 1-2 kg Mischung aus Getreide, Erbsen und Hamstermischfutter). Auf der Ausweichfläche sollten im Weiteren bevorzugt getreidedominierende Fruchtfolgen angelegt werden. Es sind die Arten bzw. Sorten zu bevorzugen, die Ende April im Bestand bereits geschlossen sind und möglichst spät geerntet werden (u. a. Wintergerste, Winterweizen, Winterroggen; Hafer, Ackerbohnen). Raps ist nicht in den ersten 2 Jahren anzubauen. Anschließend sollte Raps maximal einmal in 5 Jahren angebaut werden. Auszuschließen ist der Anbau von Kartoffeln, Rüben, Mais und Zwiebeln. Bei der Ernte der Anbaukultur – Belassen von Streifen im Wechsel mit jeweils 2 geernteten Arbeitsbreiten (auf mind. 20 % der Fläche, Getreidestoppeln mind. 15 cm hoch, Raps mind. 25 cm hoch). Die Ernte der stehen gelassenen Streifen soll nicht vor dem 30.09. erfolgen. Auf chemische Spritzmittel, chemische synthetische Düngemittel und Gülleausbringung sowie Feldmausbekämpfungsmaßnahmen soll verzichtet werden. Des Weiteren erfolgt ein Verzicht auf Tiefpflügen. Alle Bodenbearbeitungsmaßnahmen sollen so spät wie möglich im Herbst (nicht vor 30.09.) erfolgen. Dabei sollte die Bodenbearbeitung nicht tiefer als 30 cm reichen." Am 02. Februar 2024 fand eine Besprechung zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen zum Umgang mit dem Feldhamster statt. Die artenschutzrechtliche Wirksamkeit des Vorgehens bzgl. des Feldhamsters wurde festgelegt. Die Beigeladene einigte sich in weiterer Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Antragsgegners auf die Durchführung einer vollflächigen Kartierung. Am 19. Juni 2024 erfolgte eine ganztägige Kartierung – Feldhamsterkontrolle – auf den LSG-Flächen. Als Ergebnis der Feldhamster-Erfassung wurde im Protokoll vom 21. Juni 2024 festgehalten: "Im Zuge der Kontrolle konnten auf den untersuchten Ackerflächen keine Hinweise auf das Vorkommen von Feldhamstern erbracht werden. Auf Grund der negativen Präsenzfeststellung von Feldhamsterbauen ist das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. BNatSchG ausschließbar und die untersuchten Flächen können für den Baubeginn freigegeben werden. Im gemähten Zustand sind die Flächen für Feldhamster unattraktiv, sodass ein Einwandern von Feldhamstern ausgeschlossen werden kann." Auf Grundlage des Protokolls vom 21. Juni 2024 zur Hamstererfassung am 19. Juni 2024 wurde die untersuchte Fläche für bauvorbereitende Maßnahmen (Kampfmittelbeseitigung, Archäologie usw.) aus artenschutzrechtlicher Sicht am 21. Juni 2024 durch die Untere Naturschutzbehörde des Antragsgegners freigegeben. Eine zweite Untersuchung ist am 29. Juli 2024 und am 30. Juli 2024 erfolgt. Als Ergebnis der Feldhamster-Erfassung vom 29. / 30. Juli 2024 wurde festgehalten: "Im Zuge der Kontrolle konnten auf den untersuchten Ackerflächen keine Hinweise auf das Vorkommen von Feldhamstern erbracht werden. Auf Grund der negativen Präsenzfeststellung von Feldhamsterbauen ist das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. BNatSchG ausschließbar, solange die untersuchten Flächen bis zum Baubeginn für Feldhamster unattraktiv gehalten werden (als Schwarzacker oder kurzrasiges Grünland), sodass ein Einwandern von Feldhamstern ausgeschlossen werden kann." Auf Grundlage des Protokolls vom 07. August 2024 zur Feldhamstererfassung am 29./ 30. Juli 2024 wurde die untersuchte Fläche für bauvorbereitende Maßnahmen (Kampfmittelbeseitigung, Archäologie usw.) aus artenschutzrechtlicher Sicht am 12. August 2024 durch den Antragsgegner freigegeben. Auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 22‚ Agri-PV-Solarpark K.‘ der Stadt B. erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen unter dem 25. September 2024 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaik-Anlage in dem hier streitbefangenen Vorhabengebiet. Bereits zuvor, mit Bescheid vom 5. März 2024, hatte der Antragsgegner der Stadt B. eine "Naturschutzrechtliche Befreiung und Erlaubnis – Stadt B.: Bebauungsplan Nr. 22 Agri-PV-Solarpark K." erteilt, die dem Antragsteller mit e-mail vom 17. Juli 2024 übersandt wurde. Mit Schreiben vom 16. August 2024 hatte der Antragsteller gegen diese naturschutzrechtliche Befreiung und Erlaubnis des Antragsgegners vom 5. März 2024 Widerspruch eingelegt, dem der Antragsgegner mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 mit der Begründung stattgab, dass die naturschutzrechtliche Befreiung nicht an die plangebende Stadt B. hätte adressiert werden müssen, sondern an die Beigeladene als Vorhabenträgerin der Photovoltaikanlage. Der Antragsgegner erteilte sodann unter dem 2. Oktober 2024 der Beigeladenen auf deren Antrag vom 26. September 2024 eine naturschutzrechtliche Befreiung von den Verboten der LSG-VO zur Umsetzung der Baumaßnahmen des Bebauungsplanes Nr. 22 auf Teilflächen des Landschaftsschutzgebietes "G. Berge". Die Befreiung hat folgenden Inhalt: "I) Ich erteile Ihnen auf der Grundlage der Planfassung für den Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 22 ,,Agri-PV-Solarpark K." (2. Entwurf vom 22.02.2024) eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m. § 7 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "G. Berge" für die Errichtung und den anschließenden Betrieb der durch den oben genannten Bebauungsplan ermöglichten Hoch- und Tiefbauten aller Art einschließlich der dazu notwendigen Verkehrsflächen, ortsfesten Kabel-, Draht- und Rohrleitungen und Einfriedungen und aller damit verbundenen Arbeiten. II) Ich erteile Ihnen die Erlaubnis zur Nutzungsänderung der Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 22 ,,Agri-PV-Solarpark K." entsprechend der planungsrechtlichen Festsetzungen. III) Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO L v. m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO der Punkte I) und II) wird angeordnet." Der Befreiung wurden verschiedene Nebenbestimmungen beigefügt. So sieht Nr. 1 der beigefügten Auflagen vor, dass die Errichtung aller Hoch- und Tiefbauten ausschließlich entsprechend der planungsrechtlichen Festsetzungen der Planfassung für den Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 22 "Agri-PV-Solarpark K." (2. Entwurf, Stand 22.02.2024) umzusetzen ist. Unter Nr. 2 ist bestimmt, dass die Vermeidungsmaßnahmen V1, V2 und V Boden unter Punkt 6.1 des Umweltberichtes, die CEF-Maßnahmen CEF Feldlerche und CEF Hamster unter Punkt 6.2. sowie die Maßnahme M1 bis M10 zum Ausgleich und Ersatz unter Punkt 6.3. und Punkt 7.2. des Umweltberichtes vollumfänglich umzusetzen sind. Unter Nr. 4 heißt es, dass jede vermeidbare Störung der Tier- und Pflanzenwelt zu unterlassen ist. Insbesondere sind die baubedingte Flächeninanspruchnahme sowie Störungen durch Lärm auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Unter Nr. 8. behielt sich die Naturschutzbehörde vor, nachträglich Auflagen aufzunehmen, zu ändern oder zu ergänzen. Schließlich stellte der Antragsgegner die Befreiung unter den Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, insbesondere, wenn Nebenbestimmungen ganz oder teilweise nicht eingehalten werden. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, bei der Befreiung sei vorliegend auf die Befreiungsvoraussetzung des "überwiegenden öffentlichen Interesses" nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG abzustellen. Demnach müsse der Vorhabenträger geltend machen, warum Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, für die Umsetzung seines Vorhabens innerhalb des LSG sprechen würden. Eine Befreiung setze eine Abwägungsentscheidung im Einzelfall voraus, bei der zu prüfen sei, ob die Gründe des Allgemeinwohls so gewichtig seien, dass sie sich gegenüber den Belangen des Landschaftsschutzes durchsetzen. Nach § 2 S. 1 EEG 2023 lägen die Errichtung und der Betrieb von Erneuerbare-Energien-Anlagen und dazugehörigen Nebenanlagen im "überragenden öffentlichen Interesse". Obwohl Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in der Regel von privaten Dritten mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben würden, stelle der Gesetzgeber über § 2 S. 1 EEG 2023 klar, dass mit der Nutzung der erneuerbaren Energien keine ausschließlich privatwirtschaftlichen Interessen verfolgt würden, sondern zugleich auch immer öffentliche Interessen. Es würden damit auch Anliegen der Allgemeinheit erfüllt bzw. es würden auch öffentliche Belange für diese Vorhaben streiten. Mit der Nutzung der erneuerbaren Energien würden verschiedene Gemeinwohlbelange verfolgt, allen voran der Klimaschutz, der Lebens-, Gesundheits- und Eigentumsschutz vor klimawandelbedingten Gefahren sowie die Energieversorgungssicherheit. Diese Belange würden das öffentliche Interesse in § 2 EEG 2023 bilden. Der Zusatz in § 2 S. 1 EEG 2023, dass es sich um ein "überragendes" öffentliches Interesse handele, hebe die besonders hohe Bedeutung dieses öffentlichen Interesses hervor - auch und gerade gegenüber anderen öffentlichen Interessen. Der Ausbau regenerativer Energien sei danach als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung einzustellen (§ 2 Satz 2 EEG). Bei der Abwägung sei zunächst zu berücksichtigen, dass die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen in Landschaftsschutzgebieten nicht grundsätzlich dessen Schutzzwecken zuwiderlaufe, insbesondere, da es sich im vorliegenden Fall um eine Agri- PV-Anlage handele. Darüber hinaus sei in die Abwägung einzubeziehen, dass für das Vorhaben eine Rückbauverpflichtung festgelegt werde; ein rückstandsloser Rückbau der gesamten Anlage sei möglich und an deren Nutzungsende vorgesehen. Die Errichtung der PV-Anlage könne sich im Wege der Befreiung gegenüber den Belangen des Landschaftsschutzes durchsetzen, wenn die Landschaft am vorgesehenen Standort weniger schutzwürdig oder die Beeinträchtigung geringfügig sei und das durch die Landschaftsschutzgebietsfestsetzung unter besonderen Schutz gestellte Ziel der dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit wie des Erholungswerts der Landschaft nicht beeinträchtigt werde. Dabei sei vorliegend zu berücksichtigen, dass gemäß Landesentwicklungsplan (LEP 2010) großflächige Photovoltaikfreiflächenanlagen (PVA) in der Regel raumbedeutsam seien und vor der Genehmigung einer landesplanerischen Abstimmung bedürften. Diese sei vorliegend erfolgt. Die Stadt B. habe zusammen mit dem Vorhabenträger eine Raumverträglichkeitsstudie erarbeiten lassen, die eine Alternativflächenprüfung innerhalb und außerhalb des LSG "G. Berge" beinhalte. Mit Schreiben vom 26. Januar 2022 habe das Ministerium für Infrastruktur und Digitales mitgeteilt, dass die Raumverträglichkeitsstudie für Agri-Photovoltaikfreiflächenstandorte im Stadtgebiet B. eine aus raumordnerischer Sicht sachgerechte, gut geeignete Grundlage für die weiteren Verfahrensschritte der Stadt in Bezug auf die Planung großflächiger Agri- PV-Anlagen sei. Es sei eine umfassende gesamträumliche Betrachtung unter Würdigung der raumordnerischen Festlegungen einschließlich einer sachgerechten Alternativflächenprüfung bezogen auf die Flächen zur Energieerzeugung und die entsprechende Netz-Infrastruktur vorgenommen worden. Die Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung für den fachplanerischen Ausschlussbereich Landschaftsschutzgebiet liege vor, da die Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebietes gem. VO vom 09. Februar 1998 (sehr reizvolles, bemerkenswertes Landschaftsbild mit Grünlandbereichen, artenreichen Halbtrockenrasen, markanten Solitärbäumen, Waldflächen) auf den von der Agri-Photovoltaikfreiflächenanlage beanspruchten Flächen nicht betroffen würden. Im Vorliegenden Fall werde der allgemeine und besondere Schutzzweck für das LSG "G. Berge" unter § 3 der LSG-VO definiert und bestehe hauptsächlich in der Erhaltung, Pflege und Entwicklung des vorgenannten Gebietes mit seinen besonderen ökologischen Werten, seiner unverwechselbaren landschaftlichen Naturausstattung und seinem hohen Erholungswert, insbesondere der bedeutenden Restwälder, der für den Landschaftsraum typischen Trockenbiotope, Feldholzinseln, Obstbaumalleen und Streuobstbeständen, des weiteren von Lebensstätten der heimischen Pflanzen- und Tierwelt, im Erhalt, Pflege und Entwicklung eines teilweise sehr reizvollen Landschaftsbildes, in der Nutzung des Gebietes als Pufferzone für die vorhandenen Biotopkomplexe und der nach § 30 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen- Anhalt (NatschG LSA) besonders geschützten sowie der anderen wertvollen Biotope einschließlich der Flächennaturdenkmale und der Naturdenkmale-, in der Entwicklung einer umweltschonenden Land- und Forstwirtschaft einschließlich des langfristigen Schutzes des Bodens vor Erosion und im Freihalten des Gebietes von Bebauung und in der landschaftlichen Einbindung von Ortsrändern und der vorhandenen Gartenlaubenkolonien, Anwesen und sonstigen baulichen Anlagen. Bei der Abwägung müsse sichergestellt sein, dass das LSG in seiner Substanz unberührt bleibe. Dies könne sich daraus ergeben, dass die Landschaft an dem konkreten Standort weniger schutzwürdig sei, die Beeinträchtigung geringfügig erscheine und besonders unter Schutz gestellte Landschaftsziele durch die PV-FFA nicht tangiert würden. So liege es hier. Die Gesamtfläche des Landschaftsschutzgebietes "G. Berge" betrage ca. 2.140 ha. Davon befänden sich 97,3 ha (4,5 %) im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Die von der Planung im LSG beanspruchten Flächen seien fast ausschließlich großflächige, strukturlose, offene und intensiv bewirtschaftete Ackerflächen. Nach Süden grenzten diese Flächen mit Abstand an die wertvolleren Bereiche des Grüntals. Das Vorhaben werde danach zwar zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen. Auf Grund des Reliefs der Landschaft und den sich dadurch ergebenden Blickbeziehungen sei die Sichtbarkeit des Solarparks von verschiedenen Stellen aus gegeben. Die Gestaltung und Anordnung der einzelnen Modulelemente berücksichtige jedoch wichtige Blickbeziehungen. Darüber hinaus seien im Rahmen des Bebauungsplanes umfangreiche Pflanzungen vorgesehen, die entlang der südlichen, östlichen und westlichen Grenze des Plangebietes angeordnet würden und so die Auswirkungen auf das Landschaftsbild verringerten. Die geplante Grünflächenentwicklung unterschiedlicher Zweckbestimmung führe insgesamt zu einer Strukturierung der Landschaft und einem abwechslungsreicheren Landschaftsbild (Blühstreifen, Obstgehölze, Flurgehölze, Grünland). Die Schaffung und Erhaltung von Dauergrünland könnten als zusätzliche naturbasierte Klimaschutzmaßnahmen angesehen werden, da sie im Vergleich zur Ackernutzung mehr organischen Kohlenstoff aufbauen und speichern könnten Im Rahmen des Umweltberichtes zum Bebauungsplan sei das Vorhaben hinsichtlich seiner Auswirkungen auf geschützte Arten umfassend geprüft worden. Auf der gesamten Vorhabenfläche seien alle relevanten wertgebenden Brutvogelarten gemäß den "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" nach Südbeck et al. (2005) mittels Revierkartierung erfasst worden. An 18 Terminen seien die Zug- und Rastvögel kartiert worden Da sich das Plangebiet innerhalb des bekannten Verbreitungsraumes des Feldhamsters in Sachsen-Anhalt befinde, sei das gesamte Vorhabengebiet hinsichtlich des Vorkommens des Feldhamsters kartiert worden. Feldhamster seien bei der Erfassung nicht festgestellt worden. Das Gebiet besitze eine geringe Bedeutung für die Art. Für weitere Tiergruppen besitze das Gebiet eine untergeordnete Bedeutung. Insgesamt sei festzustellen, dass der Schutzzweck Lebensstätten und Arten im LSG nicht beeinträchtigt bzw. die geplanten Baumaßnahmen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen würden. Die Errichtung der Agri-PV-Anlage sei aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig. Dem stünden - unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen, die in der Befreiung festgesetzt werden - Beeinträchtigungen des Landschaftsschutzgebietes bzw. einzelner seiner Bestandteile durch die geplanten Maßnahmen gegenüber. Das Vorhaben sei insgesamt jedoch nicht geeignet, den Schutzzweck des LSG erheblich zu beeinträchtigen; dem Landschaftsschutz sei an dieser Stelle daher kein ebenso hohes Gewicht beizumessen wie dem Ausbau der erneuerbaren Energien (kein atypischer Ausnahmefall). Somit überwiege hier das öffentliche Interesse an der Durchführung der Maßnahme die Belange der LSG-Verordnung. Unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens werde deshalb für das Vorhaben die Befreiung von den Verboten der LSG- Verordnung mit Auflagen gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erteilt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei auf Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten. Die sofortige Vollziehung der mit vorliegendem Bescheid erteilten Befreiung und Erlaubnis zur Errichtung von Hoch- und Tiefbauten im LSG liege im öffentlichen Interesse. Der geplante Solarpark leiste einen wesentlichen Beitrag zur Förderung erneuerbarer Energien und zum Klimaschutz, was im Einklang mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und der nationalen Klimaschutzstrategie stehe. Eine Verzögerung der Umsetzung des Projekts würde nicht nur die Realisierung hinauszögern, sondern auch erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die Stadt B. und alle beteiligten Unternehmen nach sich ziehen. Die zur Rede stehende Photovoltaikfreiflächenanlage werde über das Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG 2023) gefördert. Der Vorhabenträger habe hierfür bereits einen Zuschlag erhalten. Erteilte Zuschläge würden grundsätzlich erlöschen und würden von der Bundesnetzagentur entwertet, wenn die Photovoltaikfreiflächenanlage nicht 24 Monate nach der Bekanntgabe der Zuschlagserteilung in Betrieb genommen wurde. Die Förderung derartiger Vorhaben sei durchaus eine Voraussetzung bei deren Planung und Umsetzung. Eine Bestandskraft dieses Bescheides innerhalb von 24 Monaten stehe jedoch in Frage, sofern der Sofortvollzug nicht angeordnet werde. Der Antragsgegner übersandte dem Antragsteller die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sowie die naturschutzrechtliche Befreiung mit Schreiben vom 29. Oktober 2024, eingegangen beim Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 4. November 2024. Der Antragsteller legte am 18. November 2024 gegen die Baugenehmigung vom 25. September 2024 wie auch gegen die naturschutzrechtliche Befreiung vom 2. Oktober 2024 Widerspruch ein. Über den Widerspruch wurde noch nicht entschieden. Ferner beantragte der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die Erteilung der naturschutzrechtlichen Befreiung, was der Antragsgegner mit Schreiben vom 20. November 2024 unter Verweis auf die Möglichkeit des gerichtlichen Eilverfahrens ablehnte. Der Antragsteller hat am 2. Dezember 2024 bei dem beschließenden Gericht um Eilrechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung seines Antrags führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, die Befreiung von den Verboten des Landschaftsschutzgebiets "G. Berge" sei aus mehreren Gründen rechtswidrig. So sei keine tragfähige Untersuchung eines alternativen Standorts erfolgt, auf dem keine LSG-Flächen in Anspruch genommen werden müssen. Der Antragsteller macht diesbezüglich insbesondere geltend, dass sich der Suchraum nicht auf das Gelände der Stadt B. habe beschränken dürfen. Die für die Erteilung der Befreiung zuständige Behörde habe keine eigene Alternativenprüfung vorgenommen, sondern übernehme die Alternativenprüfung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens beschränkte sich die Alternativenprüfung jedoch auf die Prüfung alternativer Flächen im Stadtgebiet von B.. Ferner sei unzureichend berücksichtigt worden, dass ausweislich der Raumverträglichkeitsstudie neben der nunmehr favorisierten Fläche zwei Alternativstandorte geeignet gewesen wären. Der einzige Nachteil für die Beigeladene hätte darin bestanden, dass der Solarpark gegebenenfalls hätte auf zwei Flächen aufgeteilt werden müssen. Dass dies nicht möglich oder unzumutbar sein sollte, sei an keiner Stelle dargelegt worden. Bei einer Einbeziehung der benachbarten Flächen in B-Stadt, auf die die Beigeladene Zugriff gehabt hätte, hätte der Solarpark auch zusammenhängend auf einer Fläche ohne Inanspruchnahme des Landschaftsschutzgebiets geplant und verwirklicht werden können. Zur Ungeeignetheit der Alternativflächen sei im Antrag auf Befreiung auf S. 9 lediglich angegeben worden, dass die Vorhabenfläche 2 geeignet sei und hierfür ein Vorhabenkonzept entwickelt werde. Die Alternativfläche 3 sei ungeeignet, weil hierfür kein Vorhabenkonzept vorliege. Diese Argumentation sei nicht nachvollziehbar. Replizierend auf das Vorbringen der Beigeladenen im Eilverfahren trägt die Antragstellerin insoweit weiter vor, soweit sich die Beigeladene darauf berufe, dass auf der Fläche 3 Futter für einen Milchviehbetrieb angebaut werde, fehle die Darlegung, warum das Futter nicht auf der Vorhabenfläche 1 angebaut werden könne, die bei vergleichbarer Größe einen vergleichbaren Bodenwert für Fruchtbarkeit und Betrag aufweise. Ob die Beigeladene Zugriff auf die Fläche habe, sei insoweit unerheblich. Sie bezweifle, dass dies überhaupt geprüft worden sei, da kein Vorhabenkonzept für die Fläche vorliege. Hinzu komme, dass diese Prüfung ja im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgt sei oder jedenfalls hätte erfolgen müssen. Die Inanspruchnahme der Fläche im Landschaftsschutzgebiet sei danach ausschließlich der Tatsache geschuldet, dass die Gemeinde auf Antrag der Beigeladenen ein zusammenhängendes Gebiet mit einer Größe von 250 ha planen wollte und auch geplant habe, ohne der Frage einer Standortalternative für den Flächenanteil im Landschaftsschutzgebiet innerhalb oder außerhalb der Gemeinde belastbar nachgegangen zu sein. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 2 EEG. Die Norm attestiere Anlagen der erneuerbaren Energien ein überragendes öffentliches Interesse und schaffe damit die Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung einer Befreiung. Die zweite Maßgabe, nämlich, dass erneuerbare Energien als vorrangiger Belang in jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden sollen, führe dagegen nicht dazu, dass Anlagen erneuerbarer Energien grundsätzlich ohne Alternativenprüfung genehmigt werden könnten, denn der Vorrang der erneuerbaren Energien in der Schutzgüterabwägung führe nicht dazu, dass eine Befreiung erteilt werden könne, wenn und obwohl ein Vorhaben auch ohne Inanspruchnahme der Befreiung möglich sei. Durch die Errichtung der Solarpaneele sei der Schutzzweck des LSG betroffen. So hätten die großen Ackerschläge eine eigenständige und wichtige Funktion sowohl für Greifvögel als auch für Wiesenbrüter und als Habitat für den Feldhamster. Zum definierten Schutzzweck des LSG gehörten auch Lebensstätten der heimischen Tierwelt, außerdem diene das LSG der ungestörten Erholung. Die Vorhabenfläche greife räumlich bis in die Nordhänge des über § 3 Ziffer 2 LSG-VO explizit geschützten Grüntals ein. Das Gebiet habe zudem besondere Bedeutung für die Brut- und Greifvogelfauna, eine besonders gefährdete Fledermausart und eine besonders geschützte Heuschreckenart. Der Biotopverbund zwischen dem Naturpark "Saale-Unstrut-Triasland" und H.seekomplex (inkl. Naturschutzgebiet "Bergbaufolgelandschaft H.") bis hin zur Geiselniederung westlich Merseburg (FFH0144) werde durch die Bebauung gestört. Die als besonderer Schutzzweck des LSG vorgesehene Pufferzone werde überbaut, Wanderungs- und Nahrungsräume würden abgeschnitten. Gegenüber der bezweckten Freihaltung von Bebauung und der landschaftlichen Einbindung von Ortsrändern führe das Projekt genau zum Gegenteil. Die Bebauung trage den Charakter einer anthropogen und technogen überformten Landschaft in das Landschaftsschutzgebiet hinein. Dies sei besonders nachteilig, da durch den Braunkohlenabbau bereits zahlreiche Flächen im Umfeld von B. industriell überprägt und Kulturlandschaft vernichtet worden sei. Der betroffene Bereich des Landschaftsschutzgebietes befinde sich außerdem im Vorbehaltsgebiet Tourismus und Erholung "H." gemäß dem Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt. Durch das Vorhaben komme es darüber hinaus unter anderem auf den Flächen des LSG zur Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände, da die Kartierungen, mit denen nachgewiesen werden sollte, dass es auf den Flächen keine Vorkommen von Feldhamstern gebe, den hierbei zu beachtenden Standards nicht entsprochen hätten. So habe das Landesamt für Umweltschutz zu den im Sommer 2023 ausgelegten Unterlagen eine Stellungnahme mit Datum 3. Juli 2023 abgegeben, in der darauf hingewiesen worden sei, dass für das gesamte untersuchte Gebiet generell aus Sicht des LAU Habitateignung bestehe und das Gebiet daher als mögliches Vorkommensgebiet der Art anzusehen sei. Gebietskonkrete Vorkommen seien möglicherweise auch aufgrund fehlender Untersuchungen nicht bekannt. Weiterhin entspreche es danach nicht dem fachlichen Standard, ausschließlich die diesjährige Nachweissituation zur Beurteilung heranzuziehen. In der LSG-Befreiung werde ausgeführt, dass das Gebiet eine geringe Bedeutung für die Art Feldhamster besitze. Dies widerspreche den Angaben auf der Website des Landesamts für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU). Es widerspreche auch den Aussagen, die das LAU in seiner Stellungnahme zum Bebauungsplan vom 31. Januar 2024 getroffen habe. Das LAU bestätige hierbei, dass es sich bei den Flächen um ein potenzielles Vorkommensgebiet des Feldhamsters handele und führe insbesondere die unzureichende Arterfassung im Jahr 2023 an. Eine flächendeckende Kartierung der Gesamtfläche des Bebauungsplanes werde als erforderliche fachliche Grundlage angesehen. Die vorgenommenen Untersuchungen zum Feldhamster reichten nicht aus, um feststellen zu können, dass auf der Fläche keine Feldhamster oder Feldhamsterbaue vorkommen. Aber selbst wenn die Erfassungen ausreichend gewesen wären, hätten diese spätestens nach zwei Wochen ihre Gültigkeit verloren. Hierzu verweist der Antragsteller auf den niedersächsischen Leitfaden und auf Ausführungen Ubbo Mammen. Danach müsse, um die Wahrscheinlichkeit einer Wiederbesiedlung bis zum Baubeginn zu minimieren, entweder sofort mit dem Abschieben des Oberbodens begonnen werden oder auf andere Weise (regelmäßiges Umbrechen s. Kap. 4.3 letzter Absatz) sichergestellt sein, dass sich die Fläche nicht begrünt und für Hamster erneut attraktiv werde. Das sei hier nicht erfolgt. Soweit bekannt, seien im Jahr 2024 zwei Begehungen erfolgt, eine Mitte Juni und eine Ende Juli. Am 27. Juni 2024, also knapp zwei Wochen nach der ersten Begehung, seien die Flächen ein Stoppelfeld gewesen. Es hätten daher erneute Erfassungen durchgeführt werden müssen. Unter der Annahme, dass Feldhamster auf der Fläche vorkommen oder jedenfalls dieses Vorkommen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, verwirklichten die derzeit laufenden Arbeiten artenschutzrechtliche Verbotstatbestände. Das Einbringen der Unterkonstruktion für die Solarpaneele berge die Gefahr, dass die Feldhamster, die derzeit Winterschlaf halten würden, in ihren Bauen getötet oder aus diesen vertrieben würden. Die Bestückung der Flächen mit Solarpaneelen führe außerdem dazu, dass die Fläche den Hamstern nicht mehr als Habitat zur Verfügung stehe. Hamster seien für ihr Überleben darauf angewiesen, dass sie im näheren Umfeld ihrer Bauten Nahrung finden. Aus diesem Grund siedelten sich Feldhamster auf Ackerflächen an, auf denen Kulturpflanzen angesiedelt werden. Die Fläche, auf denen die Solarpaneele aufgestellt werden, sei künftig nur noch eine Grünfläche ohne Nahrungsangebot für die Hamster. Die Hamster würden damit großflächig von der gesamten Fläche vertrieben. Sie wären im Frühjahr, wenn sie aufwachen, voraussichtlich nicht in der Lage, eine größere Distanz zu überwinden, um eine andere geeignete Fläche zu finden. Schließlich sei der der Baugenehmigung zugrundeliegende Bebauungsplan offensichtlich rechtswidrig. Damit sei auch die Baugenehmigung rechtswidrig. Für die Inanspruchnahme einer rechtswidrigen Baugenehmigung könne keine rechtmäßige Befreiung erteilt werden. Hinsichtlich der Ausführungen hierzu im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Würde der Bebauungsplan der Inzidentkontrolle im Eilverfahren entzogen, würde dies dazu führen, dass ein Eilverfahren nicht zum Erfolg führen könne, wenn die entscheidenden Vorgaben aus der Planungsebene resultierten. Damit habe auf der Ebene der Bauleitplanung nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden können, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände überwunden werden können. Die plangebende Kommune hätte daher die Ergebnisse der von ihr selbst als erforderlich angesehenen Feldhamsterkartierung im Sommer 2024 abwarten müssen. Dies führe dazu, dass der Bebauungsplan offensichtlich rechtswidrig sei, die Baugenehmigung auf einer offensichtlich rechtswidrigen Planungsgrundlage beruhe und somit eine rechtmäßige LSG-Befreiung nicht erteilt werden konnte. Die angegriffene Befreiung leide zudem an einem Ermessensfehler wegen unzureichender Sachverhaltsermittlung. Der Antragsgegner habe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die erste LSG-Befreiung erkannt, dass Schutzzweck des LSG auch der Artenschutz sei. Der LSG-Befreiung liege die Annahme zugrunde, dass das Vorkommen von Feldhamstern ausgeschlossen werden könne. Es werde an anderer Stelle gezeigt, dass die hierfür vorgenommenen Erfassungen für eine solche Aussage nicht ausreichten. Damit gehe die LSG-Befreiung von einem fehlerhaften Sachverhalt aus, sodass die im Rahmen der Befreiung zutreffende Ermessensentscheidung bereits wegen eines fehlerhaft zugrunde gelegten Sachverhalts rechtswidrig sei. Die naturschutzrechtliche Befreiung leide darüberhinaus deshalb an einem entscheidungserheblichen Ermessensfehler, weil die zweite naturschutzrechtliche Befreiung vom 2. Oktober 2024 bis auf eine halbe Seite deckungsgleich mit der ersten naturschutzrechtlichen Befreiung vom 5. März 2024 sei, obwohl er gegen die erste naturschutzrechtliche Befreiung mit Schreiben vom 16. September 2024 umfangreich vorgetragen habe. Abgesehen von einer Wiederholung der Ergebnisse der Artenschutzuntersuchungen im Umweltbericht des Bebauungsplans enthalte die zweite naturschutzrechtliche Befreiung vom 2. Oktober 2024 weder im Hinblick auf den Tatbestand noch im Hinblick auf die behördliche Entscheidung nachvollziehbare Ermessenserwägungen. Somit liege ein weitgehender Ermessensausfall vor, der zur Rechtswidrigkeit der Befreiung führe. Schließlich sei der dem Vorhaben zugrundeliegende und das Vorhaben planungsrechtlich legitimierende Bebauungsplan auch deshalb rechtswidrig, weil der Bebauungsplan zu einem Zeitpunkt beschlossen worden sei, als die Ergebnisse der Untersuchungen zum Vorkommen von Feldhamstern auf der Bebauungsplanfläche noch nicht vorgelegen hätten. Die fachliche Kritik an den Auffassungen der Feldhamstervorkommen führten außerdem auch zur Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans, da dem Bebauungsplan fälschlich die Annahme zugrunde liege, dass das Vorkommen von Feldhamstern fachlich ausgeschlossen werden könne und im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens daher nicht untersucht worden sei, ob eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben sei. Es werde zusätzlich gezeigt, dass auch die Voraussetzungen für eine derartige Ausnahme- oder Befreiungslage nicht vorlägen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 18. November 2024 gegen die "Naturschutzrechtliche Befreiung und Erlaubnis – Bebauungsplan Nr. 22 ‚Agri-PV- Solarpark K.‘ der Stadt B. im Landschaftsschutzgebiet ‚G. Berge‘" vom 2. Oktober 2024 des Saalekreises wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er führt im Wesentlichen aus, der Schutzzweck von Landschaftsschutzgebieten diene der Bewahrung der Landschaft und nicht dem Schutz einzelner gefährdeter Tier- und Pflanzenarten. Vorliegend gehe es um eine gebietsspezifische Befreiung nach § 67 BNatSchG, nicht um eine artenspezifische Befreiung i. S. von § 45 Abs. 7 BNatSchG. Der Feldhamster komme in der LSG-VO "G. Berge" weder im Rahmen der Schutzzweck- Regelungen des § 3 im Allgemeinen und auch nicht in der Regelung des § 3 Nr. 9 im Besonderen vor. Vom Schutzregime der LSG-VO werde der Feldhamster nicht erfasst. Soweit der Antragsteller eine unzureichende Prüfung von Standortalternativen für den hier streitbefangenen Solarpark geltend mache, sei bereits in Frage zu stellen, ob überhaupt eine Alternativenprüfung erforderlich sei. Zu beachten sei hier § 2 EEG, wonach von einem generellen Vorrang des Ausbaus erneuerbarer Energien auszugehen sei. Angesichts dieses generellen Vorrangs des Ausbaus erneuerbarer Energien komme es auf jeden einzelnen zulässigen Standort an. Vor dem Hintergrund genüge für eine "Notwendigkeit" des Vorhabens im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bereits, wenn es "vernünftiger Weise geboten ist", den Belangen des gemeinen Wohls mit Hilfe einer Befreiung zur Realität zu verhelfen. Eine Prüfung von Standortalternativen sei erfolgt. Die Untere Naturschutzbehörde habe sich dabei auch die Überlegungen des Vorhabenträgers zur erfolgten Alternativenprüfung zu eigen machen dürfen. Soweit der Antragsteller geltend mache, dass es unter anderem auf den Flächen des LSG zur Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände komme und sich hierbei auf die Verletzung beachtlicher Standards bei der Kartierung berufe, sei hierzu anzumerken, dass z. B. das Tötungsverbot in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vom Grundsatz her individuenbezogen sei. Mit der sich zwischenzeitlich durchgesetzten Signifikanzrechtsprechung sei auch eine wertende Betrachtungsweise für artbezogene Aspekte eröffnet worden. Danach sei der Tatbestand des Tötungsverbots wegen der bei einem Bauvorhaben nie völlig auszuschließenden Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere erst dann erfüllt, wenn das jeweilige Vorhaben das Tötungsrisiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöhe. Eine dementsprechende Betrachtung führe der Antragsteller nicht an. Es wäre jedoch zu berücksichtigen, dass durch das Bauvorhaben, bezogen auf seine flächenmäßige Ausdehnung, nur minimale Eingriffe in den Boden stattfinden würden. Die Flächen würden von derzeitiger Nutzung aus intensivem Ackerland zur Marktfruchtproduktion in Dauerweideland (ca. 81 % der Fläche) und Biodiversitäts- flächen (ca. 19 % der Fläche) konvertiert. Bezogen auf den hier vorliegenden Fall der angegriffenen naturschutzrechtlichen Befreiung sei festzustellen, dass es keine aktuellen Belege für ein Feldhamstervorkommen im Vorhabengebiet gebe. Vielmehr habe die stattgefundene Kartierung belegt, dass Feldhamster nicht vorhanden seien und auch nicht einwandern würden. Sollte es bei durchzuführenden Bauarbeiten entgegen jedweder Wahrscheinlichkeit doch zur Tötung eines Feldhamsters kommen, so sei damit noch nicht der Tatbestand des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG erfüllt. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Antrag sei unbegründet, da der hier streitgegenständliche Bescheid über die naturschutzrechtliche Befreiung und Erlaubnis rechtmäßig sei. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei der Bescheid vom 02. Oktober 2024 nicht wegen einer etwaigen Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände rechtswidrig. Der Antragsteller versuche mit seinen Ausführungen insofern, das Landschaftsschutzgebiet "G. Berge" qualitativ zu einem besonderen Artenschutzgebiet zu erheben. Dabei verkenne der Antragsteller, dass die im BNatSchG und in der LSG-VO aufgeführten Schutzkriterien dem Gebietsschutz und nicht dem besonderen Artenschutz dienten. Der spezifische Schutzzweck von Landschaftsschutzgebieten liege in der allgemeinen Bewahrung der Landschaft und nicht im Schutz einzelner gefährdeter Tier- und Pflanzenarten. Letzterer sei vielmehr dem Artenschutz – insbesondere nach §§ 44 ff. BNatSchG – als eigenständiger Schutzmaterie vorbehalten. Artenschutzrechtliche Vorschriften würden zur Anwendung kommen, wenn die geschützten Arten oder Lebensräume tatsächlich betroffen seien bzw. sein könnten. Die bloße Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets sei kein Indikator für das Vorkommen geschützter Arten oder Lebensräume. Daran ändere sich nichts dadurch, dass hier der Schutzzweck in § 3 Abs. 1 Nr. 9 LSG-VO auch "eine ausgeprägte Fauna" umschreibe. Dort heiße es zwar, dass im Gebiet des Landschaftsschutzgebiets G. Berge achtundsechzig Brutvogelarten nachgewiesen wurden, zum Beispiel der gefährdete Rotmilan, der Raubwürger und die Schleiereule. Besonders erwähnenswert sei das Vorkommen der im Gebiet lebenden vom Aussterben bedrohten Kleinen Hufeisennase und der geschützten Blauflügeligen Ödlandschrecke. Einzelbestandteile oder Einzelobjekte kämen als Schutzgegenstand eines Landschaftsschutzgebiets wegen des ganzheitlichen Ansatzes aber grundsätzlich schon nicht in Frage. Soweit sich § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auch auf den Schutz von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten beziehe, biete ein Landschaftsschutzgebiet aus sich heraus ebenso keinen zusätzlichen rechtlichen Schutz für Arten, sondern ziele weiterhin auf den Landschaftsschutz im Ganzen ab. Wenn Landschaftsschutzgebiete aufgrund von § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auch für Zwecke des Artenschutzes eingesetzt werden sollten, müsse die jeweils zu schützende Tier- oder Pflanzenart jedenfalls in der Schutzgebietsverordnung ausdrücklich benannt werden. Ein Vorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet, das die Landschaftsziele wahre und keine erheblichen Beeinträchtigungen der Landschaft hervorrufe, könne wegen artenschutzrechtlicher Belange nicht abgelehnt werden, sofern keine speziellen Nachweise gefährdeter Arten im Einzelfall vorlägen. Dass solche Nachweise hier gerade nicht vorlägen, zeigten die durchgeführten Kartierungen. Selbst wenn der Artenschutz – genauer: der Schutz des Hamsters – vorliegend vom Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets "G. Berge" erfasst wäre, wären wegen des gesicherten Nachweises, dass keine Hamster im Gebiet ansässig seien, die Voraussetzungen einer Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 LSG-VO bzw. einer Befreiung nach § 7 LSG-VO (nach wie vor) gegeben. Die erforderlichen artenschutzrechtlichen Anforderungen zum Schutz des Feldhamsters seien vollständig eingehalten. Die Flächen innerhalb des Landschaftsschutzgebiets "G. Berge" seien zu diesem Zwecke zweimal vollflächig durch anerkannte Fachexperten auf das Vorkommen des Feldhamsters untersucht worden. Hierbei seien keinerlei Hinweise auf das Vorkommen des Feldhamsters auf den Flächen innerhalb des Landschaftsschutzgebiets "G. Berge" nachgewiesen worden. Bereits im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag sei das Vorkommen des Feldhamsters ausführlich untersucht worden. Das Vorkommen von Feldhamstern auf dem im Frühjahr 2023 nicht mit Raps bestellten Acker der Vorhabenfläche außerhalb des LSG sei durch eine Kartierung nach der Ernte am 08. August 2023 untersucht worden. In dieser Untersuchung seien keine Hinweise auf das Vorkommen von Feldhamstern gefunden worden. Hinsichtlich der nicht untersuchten Fläche sei eine Kartierung im Folgejahr vorgesehen gewesen. Für den Fall eines Hamsterfundes sei im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vom 16. Februar 2024 (S. 35 f. – BG 1) die Umsetzung einer CEF-Maßnahme bestimmt worden. Die Fläche sei ferner am 19. Juni 2024 und am 29./30. Juli 2024 vollflächig auf das Vorkommen des Feldhamsters untersucht worden. Entgegen der Darstellung des Antragstellers habe man die Flächen des Plangebiets nicht nach der "Q.er Methode" zu etwa 30 % kartiert, sondern es sei zur umfassenden Beweissicherung eine vollflächige Kartierung der Flächen des Vorhabens durchgeführt worden. Die Kartierung von Hamstern, Hamsterbauen sowie sonstigen Hamsteraktivitäten sei durch anerkannte Fachexperten erfolgt, die langjährige Erfahrungen mit dem Auffinden von Hamstern nachweisen könnten. Des Weiteren sei die Untersuchung in enger Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Antragsgegners hinsichtlich Methodik der Kartierung sowie Auswertung der Ergebnisse erfolgt. Es seien keinerlei Hinweise auf das Vorkommen des Feldhamsters auf den Flächen innerhalb der des Landschaftsschutzgebiets "G. Berge" nachgewiesen worden. Ein potenzielles Einwandern der Tiere nach der durchgeführten Untersuchung sei nicht möglich, da die Flächen keinerlei Nahrung bieten würden. Im Anschluss an die Suche sei keine weitere Anbaufrucht eingebracht worden, so dass weder Deckung (Schutz vor Greifvögeln) noch Nahrung für die Art vorhanden gewesen seien. Somit sei ausgeschlossen, dass Feldhamster auf diese Flächen (ohne die Möglichkeit Nahrung in die Baue eintragen zu können) eingewandert und sich zur Winterruhe begeben haben könnten. Einen sichereren Nachweis für das Fehlen von Hamstern in potenziellen Verbreitungsgebieten gebe es nach wissenschaftlicher Einschätzung nicht. Auf der "sicheren Seite" liege eine Untersuchung jedenfalls, wenn ihre Durchführung durch Fachpersonal mit spezifischen Kenntnissen über die Biologie, das Verhalten und die Lebensraumansprüche der Zielart erfolge. Dies stelle sicher, dass die Erhebungen den wissenschaftlichen Standards entsprächen und die Ergebnisse belastbar seien. Insoweit stehe der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts bereits für verschiedene vergleichbare Fragestellungen anerkannt sei. Sie seien vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar seien. Mehr könne aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht gefordert werden. Darüber hinaus habe die Untere Naturschutzbehörde des Antragsgegners eine nicht zu beanstandende Abwägungsentscheidung hinsichtlich der Notwendigkeit der naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vorgenommen. Auch an dieser Stelle überziehe der Antragsteller den im Rahmen von § 67 Abs. 1 BNatSchG anzulegenden Maßstab an die Notwendigkeit. Dabei werde eine Alternativenprüfung weder von § 67 BNatSchG noch von § 7 der LSG-Verordnung gefordert. Anders als im Rahmen der artenschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG sei für die Erforderlichkeitsprüfung notwendig, aber auch ausreichend, dass es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten sei, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Bei der Prüfung habe die Untere Naturschutzbehörde des Antragstellers die durch die oberste Landesentwicklungsbehörde gebilligte Raumverträglichkeitsstudie und das Energieversorgungskonzept "Sonnenquelle H." berücksichtigt. Dabei sei festzuhalten, dass die verpflichtende Ausweitung des Prüfbereichs im Rahmen der Befreiungsentscheidung über das Gemeindegebiet und damit die Planungskompetenz der Gemeinde hinaus einen Verstoß gegen die kommunale Planungshoheit und damit des verfassungsrechtlich nach Art. 28 Abs. 2 GG garantierten Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde in Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft darstellen würde. Der Befreiungsbescheid wäre insofern nicht deshalb (offensichtlich) rechtswidrig, wenn die Prüfung von Alternativstandorten innerhalb des Stadtgebietes der Stadt B. erfolgt wäre. Eine Diskussion über die Ausweitung des Prüfbereichs über die Grenzen des verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 GG hinweg, welche in der Rechtsprechung keinerlei Anknüpfungspunkt finde, sei zudem nicht Aufgabe und Gegenstand der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im einstweiligen Rechtsschutz. Der Vorhabenträger habe schließlich unter fachlichen Aspekten auch hier eine Alternativprüfung vorgenommen. So seien die zwischen K. und der Stadt B-Stadt gelegenen Ackerflächen einer fachlichen Alternativprüfung unterzogen worden. Die untersuchten Alternativflächen wiesen jedoch ebenfalls einen naturschutzrechtlichen Status auf. Zudem sei festzustellen, dass die Ackerflächen nördlich des G. Hügels eine Nordexponierung aufweisen würden, so dass die Errichtung eines Agri-Solarparks hinsichtlich der Energiegewinnung weniger ertragreich einzustufen sei. Die Areale südlich des G. Hügels gehörten ebenso wie das B-Plangebiet zum LSG "G. Berge", so dass eine vergleichbare naturschutzrechtliche Situation zu konstatieren sei (Gutachten vom 09. Juni 2023, S. 9 ff). Erst nach der Betrachtung von Alternativflächen außerhalb des Stadtgebietes von B. komme der Antrag zu dem Ergebnis, dass nach Prüfung der rechtlichen und fachlichen Aspekte und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Raumverträglichkeitsprüfung (RVS 2022) für den Geltungsbereich des B-Planes der Stadt B. "AGRI-Solarpark K." keine zumutbaren Alternativen bestünden (Gutachten vom 09. Juni 2023, S. 11). In der Standortalternativenprüfung sei eine Inanspruchnahme der Alternativflächen 2 und 3 nicht weiterverfolgt worden, weil diese beiden Flächen zur Umsetzung des Vorhabens "AGRI-PV SOLARPARK" nicht geeignet gewesen seien bzw. nicht zur Verfügung gestanden hätten. Für die Alternativfläche 2 sei keine weitere Detailprüfung durchgeführt worden. Erstens sei die Fläche schon grundlegend mit 149 Hektar sehr klein. Benötigt werde grds. eine Fläche von mindestens 200 ha. Über die Möglichkeit der Nutzung dieser Fläche habe es zahlreiche Gespräche mit der Gemeinde Großkayna gegeben. Auch in dem Ortschaftsrat sei die Nutzung der Fläche debattiert worden. Während die Gemeinde K. das Vorhaben "AGRI-PV SOLARPARK" stets und auch immer hinsichtlich der gesamten Flächenkulisse unterstützt habe, sei für die Gemeinde Großkayna die Umsetzung des Vorhabens nur denkbar gewesen, wenn die Flächenkulisse deutlich reduziert worden wäre, auf mindestens unter ca. 90 Hektar. Dies wäre dann gerade mehr als 1/3 Drittel der Fläche gewesen, die auf der Alternativfläche 1 umsetzbar sei. Zur Umsetzung dieses bereits von der Flächenkulisse anderen Vorhabens sei ein Aufstellungsbeschluss im Ortschaftsrat Großkayna und der Stadt B. gefasst worden. Seitdem ruhe indes dieses Projekt. Das Konzept der von der Beigeladenen beabsichtigten Agri- PV-Freiflächenanlage beinhalte zudem Weidehaltung für Rinder und Hühner (mobile Hühnerställe). Die beabsichtigte Tierhaltung wäre auf der Alternativfläche 2 aber ggf. in Kollision zu der Hähnchenmastanlage in der früheren Sauenzuchtanlage in Großkayna geraten. Beide geplanten Nutzungen wären mit hoher Wahrscheinlichkeit unverträglich gewesen (etwa Ansteckung der Tiere in den Mastanlagen durch die freilaufenden Hühner mit Vogelpest, etc.). Daher habe auf der Alternativfläche 2 zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein entsprechendes Landwirtschaftskonzept mit Tierhaltung erarbeitet werden können. Die Umsetzung des Projekts als Agri-PV-Anlage sei aber zwingend. Es sei immer das Ziel, eine Form der Landnutzung zu entwickeln und umzusetzen, die in hybrider Form sowohl einen angemessenen Ertrag im Rahmen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung als auch einen Energieertrag im Zuge der Herstellung "sonnenkraftbasierten" Stroms erziele. Auch die obersten Landesentwicklungsbehörde habe eine solche hybride Nutzung gefordert und zur Bedingung der landesplanerischen Abstimmung gemacht. Die Umsetzung des Projekts als Agri-PV-Anlage sei dann auch Grundlage der erfolgten Raumverträglichkeitsstudie zu Agri-Photovoltaikfreiflächenstandorten. Auf der Alternativfläche 2 sei daher das konkrete Vorhaben "AGRI-PV SOLARPARK" nicht umsetzbar. Die Nutzung der Alternativfläche 2 hätte zu einem anderen Projekt geführt, für das aber gerade eben keine Vorhabenkonzept vorliege oder entwickelt werden konnte. Insofern stelle die Alternativflächen 2 keine wirtschaftlich gleichwertige Alternative dar. Die Alternativfläche 3 weise mit 255 ha zwar die für die Umsetzung des Projektes nötige Flächengröße auf. Dennoch sei keine weitere Detailprüfung durchgeführt worden. Die Alternativfläche 3 gehöre zur Futtergrundlage eines Milchviehbetriebes. Bei etwaiger Inanspruchnahme der Fläche würde es zu einer Gefährdung des raumordnerisch bedeutsamen einzelfachlichen Grundsatzes kommen, nach dem die Landwirtschaft als bäuerlich strukturierter, leistungsfähiger Wirtschaftszweig zu sichern sei. Daher scheide aufgrund dieser raumordnerischen Auswirkungen im Zuge der Nutzung Alternativfläche 3 aus bzw. diese Fläche stelle sich gegenüber der Alternativfläche 1 als nicht adäquate Alternativfläche dar. Zudem habe sie, die Beigeladene, auch keinen Zugriff auf die Flächen. Die Umsetzung des Vorhabens "AGRI-PV SOLARPARK" auf der Alternativfläche 3 hätte danach ebenfalls keine Realisierungswahrscheinlichkeit gehabt. Ebenfalls erfolge durch die Arbeiten keine irreversible Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes "G. Berge". Soweit diese Arbeiten zu einer temporären Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes führen sollten, könnten diese Maßnahmen aber ohne weiteres und vollständig rückgängig gemacht werden. Ebenso gehe die Argumentation des Antragstellers, der Bebauungsplan seit rechtswidrig, fehl. Unabhängig davon, dass die Wirksamkeit des Bebauungsplans im hiesigen Eilrechtsschutzverfahren gegen die Befreiungsentscheidung von der LSG-VO nicht Gegenstand der Untersuchung sei, bestünden gegen dessen Wirksamkeit schon keine Bedenken. Hinsichtlich der Ausführungen hierzu im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Schließlich sei im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass überall dort, wo materielles Bundesrecht auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe verwende oder Planungs-, Beurteilungs- oder Ermessensspielräume konstituiere, nunmehr die überragende Bedeutung erneuerbarer Energien nach § 2 EEG als mitentscheidungserheblicher Gesichtspunkt in die Erwägungen einzustellen sei. Nach § 2 Satz 1 EEG 2023 liege die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dienten der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollten nach § 2 Satz 2 EEG 2023 die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Weiterhin bestehe auch deswegen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung der naturschutzrechtlichen Befreiung und Erlaubnis vom 02. Oktober 2024 bzw. an der Errichtung und den Betrieb der durch den Bebauungsplan Nr. 22 "Agri PV- Solarpark K." zugelassen Photovoltaikfreiflächenanlage, weil diese Arbeitsplätze in der Region sichern werde. Die Sicherung von Arbeitsplätzen sowie die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der Region seien insoweit ebenfalls als maßgebliche öffentliche Interessen in die Abwägung einzubeziehen. Gleiches gelte für das Interesse an einer kontinuierlichen und preisadäquaten Energieversorgung vor Ort; auch dieses Interesse stelle einen Belang von Abwägungserheblichkeit dar. Die Errichtung und der Betrieb der Photovoltaikfreiflächenanlage des "Agri PV-Solarpark K." solle die Energieversorgung von Betrieben in der Stadt B., vor allem aber die Standortsicherung des in unmittelbarer Nähe befindlichen Chemiestandortes Leuna mit "grünem Strom" ermöglichen. Es bestehe hier vorrangig dringender Bedarf an regenerativ erzeugtem Strom für die Erzeugung von CO2-neutralem Wasserstoff, der einen wesentlichen Beitrag zur Energiewende leisten soll und den nationalen Kraftakt, unabhängig von (russischem) Öl und Gas zu werden, massiv unterstützen werde. Die bereits gegenüber der Stadt schriftlich dokumentierte starke Nachfrage der Unternehmen aus dem Chemiepark untermauere für die Stadt B. in ihrem Selbstverständnis als wesentliche Destination in der Energieregion H. den unmittelbaren Handlungsbedarf. Der Vorhabenträger habe bereits Vertragsverhandlungen aufgenommen, um eine Versorgung der Industriestandorte, insbesondere des dort geplanten Elektrolyseurs, zu gewährleisten. Konkretisiert werde das Bedürfnis für die Belieferung des Industriestandorts durch das ebenfalls mit dem Bebauungsplanentwurf ausgelegte Energieversorgungskonzept und die dort enthaltenen Absichtserklärungen (Letter of Intent) der beteiligten Industrieunternehmen. Insofern bestehe an der sofortigen Vollziehung der beantragten Befreiung und Erlaubnis gem. § 7 LSG-VO i.V.m. § 67 BNatschG von den Festsetzungen der LSG-VO "G. Berge" ein überragendes öffentliches Interesse. Darüber hinaus bestehe ein überwiegendes Beteiligteninteresse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der naturschutzrechtlichen Befreiung und Erlaubnis vom 02. Oktober 2024. Vorliegend entstünden ihr, der Beigeladenen, erhebliche finanzielle Nachteile, wenn Rechtsbehelfe des Antragstellers gegen die naturschutzrechtliche Befreiung und Erlaubnis aufschiebende Wirkung besäßen und dadurch die Inbetriebnahme der Agri-PV- Freiflächenanlage verzögert würde. Auch hinsichtlich der Ausführungen hierzu wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18. November 2024 gegen die der Beigeladenen erteilte naturschutzrechtliche Befreiung vom 2. Oktober 2024 ist nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). I. Der Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Ihm steht als anerkanntem Umweltverband jedenfalls das Verbandsklagerecht aus § 1 Abs. 1 i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3 UmwRG zu. Hiernach kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn sie geltend macht, dass diese Entscheidung bzw. ihr Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1), sie weiterhin geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2), und sie zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2 b) UmwRG berechtigt war (Nr. 3). Unter die von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG erfassten Entscheidungen fallen auch Verwaltungsakte, die Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundes oder Landes zulassen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG). Der Anwendungsbereich des UmwRG ist eröffnet. Der Antragsteller richtet sich mit seinem Antrag gegen einen Verwaltungsakt, durch den andere als in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden (hier: die nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erteilte Befreiung von den Vorgaben der Landschaftsschutzgebietsverordnung). Bei dem Antragsteller handelt es sich um eine nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung. Auch die weiteren für eine Rechtsbehelfsberechtigung einer Vereinigung erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG liegen vor. Insbesondere macht der Antragsteller geltend, durch die angefochtene Entscheidung in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein. II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. 1. Hat die Behörde - wie hier - auf Antrag eines Dritten die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts angeordnet, hat ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO bereits dann Erfolg, wenn eine Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO fehlt oder die erfolgte Begründung unzureichend ist. Die erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der naturschutzrechtlichen Befreiung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Ihre Begründung entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach muss die schriftliche Begründung in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Diese ist verpflichtet, abgestellt auf den konkreten Fall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, schlüssig und substantiiert darzulegen. Formelhafte und pauschale Begründungen oder Wendungen, mit denen lediglich der Gesetzestext wiederholt wird, reichen nicht aus. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung des Sofortvollzugs angeführten Gründe diesen tatsächlich rechtfertigen und ob die angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die gegenläufigen Vollziehungsinteressen der Beigeladenen überwiegt, ist vielmehr eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung und deshalb Teil der eigenständigen gerichtlichen Ermessensentscheidung, ob die sofortige Vollziehung wegen eines überwiegenden Vollziehungsinteresses gerechtfertigt ist. Gemessen daran ist die Begründung der Vollzugsanordnung hier nicht zu beanstanden. Sie weist einen hinreichenden Bezug zum Einzelfall auf und erschöpft sich nicht in einer Wiederholung des Gesetzestextes. Auch enthält sie nicht bloß formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen. Der Antragsgegner hat zur Begründung unter anderem angeführt, es bestehe ein dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegendes besonderes öffentliches Interesse bzw. ein Vollziehungsinteresse an der naturschutzrechtlichen Befreiung, da der geplante Solarpark einen wesentlichen Beitrag zur Förderung erneuerbarer Energien und zum Klimaschutz leiste. Eine Verzögerung der Umsetzung des Projektes würde nicht nur die Realisierung hinauszögern, sondern auch erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die Stadt B. und die beteiligten Unternehmen nach sich ziehen. Darüber hinaus solle der Solarpark auch einen Beitrag zur Standortsicherung des Chemiestandortes Leuna durch Versorgung mit "grünem" Strom leisten. Mit diesen Ausführungen hat der Antragsgegner nachvollziehbar zu erkennen gegeben, aufgrund welcher konkreten Überlegungen er gerade im vorliegenden Fall ein überwiegendes privates Interesse bzw. zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht. 2. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist auch in materieller Hinsicht gerechtfertigt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ist nicht wiederherzustellen. Gem. § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage eines Dritten ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug (Aussetzungsinteresse) das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (Vollzugsinteresse) überwiegt. Das Gericht nimmt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aussetzungsinteressen der Beteiligten vor. Bei Konstellationen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt der Beigeladenen eine Rechtsposition einräumt, die ihr der Antragsteller streitig macht, stehen sich nicht allein das öffentliche Vollzugsinteresse der Genehmigungsbehörde und das private Interesse des Antragstellers an einer Beibehaltung des Status quo gegenüber. Eine vorläufige gerichtliche Regelung muss vielmehr auch das Interesse der durch den Verwaltungsakt begünstigten Beigeladenen an der Beibehaltung der ihr eingeräumten Rechtsposition berücksichtigen, das nicht von vornherein weniger gewichtig ist als das Interesse des Antragstellers. Maßgeblicher Ausgangspunkt der Interessenabwägung ist eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet, weil der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kein Interesse besteht. Stellt der Verwaltungsakt sich demgegenüber als offensichtlich rechtmäßig dar, weshalb der von dem belasteten Beteiligten eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache erfolglos bleiben wird, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Darüber hinausgehende Rechtsverletzungen verschaffen dem anfechtenden Dritten keine im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Rechtsposition, weil ihm ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch nicht zukommt. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nach der im Eilverfahren nur durchzuführenden summarischen Prüfung hingegen offen, ist die Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aufgrund einer Abwägung aller in Betracht kommender schutzwürdiger Interessen zu treffen. Im vorliegenden Fall der Verbandsklage hat das Gericht zudem die gesetzliche Wertung des § 4a Abs. 3 UmwRG zu berücksichtigen, wonach das Gericht die aufschiebende Wirkung nur wiederherstellen kann, wenn "ernstliche Zweifel" an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Antrag keinen Erfolg. Die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Sofortvollzugsinteresse der Beigeladenen geht zu Lasten des Antragstellers aus, weil sich sein Widerspruch als voraussichtlich erfolglos erweist. Nach der im Rahmen des Eilverfahrens allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der Rechtsbehelf in der Hauptsache - hier der Widerspruch gegen die naturschutzrechtliche Befreiung - zwar als zulässig (dazu a.), aber als voraussichtlich unbegründet (dazu b). Auch im Übrigen weist die Anordnung des Sofortvollzugs keine Rechtsfehler auf (dazu c.) a. Der vom Antragsteller mit Schreiben vom 18. November 2024 erhobene Widerspruch gegen die ihm am 4. November 2024 bekanntgegebene Befreiungsentscheidung vom 2. Oktober 2024 ist zulässig. Er wurde insbesondere fristgerecht erhoben. b. Der Widerspruch ist indes voraussichtlich unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 2. Oktober 2024 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die erteilte naturschutzrechtliche Befreiung ist § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der Fassung vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 - Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) i.V.m. §§ 4, 7 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "G. Berge" vom 27. Januar 1998 (im Folgenden: LSG-VO). Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung von den Geboten und Verboten des BNatSchG, in einer Rechtsverordnung aufgrund des § 57 BNatSchG sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder gewähren, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Nach § 4 Abs. 1 LSG-VO sind im Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen verboten, die dazu geeignet sind, dem Schutzzweck zuwider zu laufen und dadurch zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Gebietes führen können. Explizit verboten sind die Errichtung baulicher Anlagen einschließlich der dazu notwendigen Verkehrsflächen sowie das Befahren des Gebietes außerhalb der für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Wege (§ 4 (2) Nr. 3 und 11 LSG-VO). Die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG liegen nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung vor. Durch das Vorhaben kommt es unumstritten zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, weshalb eine Befreiung überhaupt erforderlich ist. Zudem liegt ein atypischer Sonderfall vor (dazu aa.) und die Befreiung wurde aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erteilt (dazu bb.). Sonstige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (dazu cc.) aa. Die erteilte Befreiung betrifft einen atypischen Sachverhalt bzw. ein Sonderfall, wie ihn der Befreiungstatbestand fordert. Die Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG setzt voraus, dass sie einen atypischen Fall betrifft. Dieses gesetzlich nicht ausdrücklich normierte Tatbestandsmerkmal verdeutlicht die Funktion der Befreiung als Ausnahmeregelung für einen besonders gelagerten und sich vom geregelten Normalfall deutlich unterscheidenden Einzelfall (Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 104. EL Juni 2024, BNatSchG § 67 Rn. 10). Die Befreiungsmöglichkeit dient dazu, einer rechtlichen Unausgewogenheit zu begegnen, die sich ergeben kann, wenn aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls der Anwendungsbereich einer Vorschrift und deren materielle Zielrichtung nicht miteinander übereinstimmen; in derartigen (Sonder-)Fällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch des betroffenen Ge- oder Verbots zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden können. Das Vorliegen eines atypischen Falls wurde daher in den letzten Jahrzehnten von Obergerichten im Rahmen der Prüfung naturschutzrechtlicher Befreiungsmöglichkeiten zur Voraussetzung der Möglichkeit der Erteilung der Befreiung gemacht (vgl. jeweils zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG a.F.: BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 – 4 B 1-11/92 –, juris Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 26. März 1998 – 4 A 7/97 –, juris Rn. 26, sowie zu § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG OVG RP, Urteil vom 6. Mai 2020 – 8 A 11545/19 –, juris Rn. 98; BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 9 VR 1/22 –, juris Rn. 39). Die Annahme einer Atypik setzt - wie schon der Wortlaut nahelegt - einen vom Normgeber so nicht vorausgesehenen Einzelfall voraus. Das Vorliegen eines atypischen Sachverhaltes in diesem Sinne ist für die Eröffnung einer Befreiungsmöglichkeit nach § 67 BNatSchG entgegen der im angegriffenen Bescheid des Antragsgegners zum Ausdruck kommenden Auffassung auch in den Fällen zu fordern, in denen Anlagen errichtet werden sollen, die der Förderung erneuerbarer Energien dienen. Insbesondere lässt sich aus der in § 2 Satz 2 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare Energien-Gesetz- EEG 2023) i.d.F. vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151) zum Ausdruck gebrachten überragenden Bedeutung der Errichtung und des Betriebs von Anlagen zur Förderung erneuerbarer Energien nicht der Schluss ziehen, dass hiermit gesetzliche Tatbestandsvoraussetzungen naturschutzrechtlicher Eingriffsregelungen "ausgehebelt" werden sollen bzw. können. § 2 EEG kommt kein absoluter Vorrang gegenüber anderen Belangen oder gar gesetzlichen Regelungen zu. Die Vorschrift begründet keine neuen Handlungs- und Entscheidungsspielräume, sondern setzt das Bestehen derartiger Spielräume voraus. Überall, aber auch nur dort, wo materielles Bundesrecht auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe verwendet oder Planungs-, Beurteilungs- oder Ermessensspielräume konstituiert, ist nunmehr die überragende Bedeutung erneuerbarer Energien nach § 2 EEG als mitentscheidungserheblicher Gesichtspunkt in die Erwägungen einzustellen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2024, - 7 B 9/24 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Daraus folgt für die Prüfung des § 67 Abs. 1 BNatSchG, dass nach wie vor das Vorliegen eines atypischen Einzelfalles im oben beschriebenen Sinn zu fordern ist, um eine Befreiungsmöglichkeit nach § 67 Abs. 1 BNatSchG zu begründen. Dabei wird die Atypik des konkret betroffenen Falls jeweils aus der Tatsache hergeleitet, dass die Möglichkeit der Befreiung einen vom Normgeber so nicht vorausgesehenen Fall betrifft, der - da nicht vorausgesehen - atypisch ist. Daneben können auch andere Aspekte Beachtung finden, durch welche sich das Vorhaben von dem Regelfall der Schutzanordnung, von welcher die Befreiung begehrt wird, unterscheidet. Danach dürfte die Geltung eines bestimmten Ge- oder Verbotes, namentlich in einer Schutzverordnung, desto weniger einen atypischen Fall darstellen, je konkreter das Ge- oder Verbot ausgestaltet ist, weil dann anzunehmen ist, dass die Regelung gerade auch für diesen Fall gelten soll. Ein atypischer Fall kann umso eher angenommen werden, je allgemeiner die naturschutzrechtliche Regelung gefasst ist (vgl. Sauthoff in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl., 2017, § 67 Rn. 13; VG München, Beschluss vom 3. Juni 2014 - M 2 S 14.2116 -, juris Rn. 62). Nachträglich eingetretene Gesetzesänderungen, die andere Schwerpunkte der öffentlichen Interessen setzen, wie z.B. hier den Vorrang der Förderung erneuerbarer Energien, können angesichts der mangelnden Vorhersehbarkeit im Zeitpunkt des Erlasses einer Schutzgebietsverordnung auf eine Atypik in diesem Sinne hindeuten. Allerdings dürfte sich nicht allein aus diesem Gesichtspunkt auf eine Atypik im vorgenannten Sinne schließen lassen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass naturschutzrechtliche Befreiungen einzelfallbezogen sind und nicht dazu dienen, natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen in einem nicht unerheblichen Umfang außer Kraft zu setzen oder inhaltlich zu ändern. Sie sind nicht dafür konzipiert, zur Sicherstellung der Effektivität von Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien in nennenswertem Umfang Eingriffe in geschützte Landschaftsbestandteile vorzunehmen und auf diese Weise einen allgemeinen, sich generell stellenden Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz auf der einen Seite und der Nutzung regenerativer Energien auf der anderen Seite zu lösen. Eine naturschutzrechtliche Befreiung für ein Vorhaben kommt in einer solchen Situation daher vor allem in Betracht, wenn die geschützten Natur- oder Landschaftsteile nur punktuell, "linear" oder in Grenzbereichen bzw. randständig berührt werden oder es sich um ein singuläres Vorhaben handelt (vgl. u.a. VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2024, - 4 K 1421/23 -, juris, Rn. 42 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. April 2020 - 8 A 311/19 -, juris Rn. 70 f. m.w.N.). Diese Erwägungen zugrunde gelegt, betrifft die durch die Beigeladene angestrebte und durch den Antragsgegner erteilte Befreiung einen atypischen Fall im vorgenannten Sinne. Unbeachtlich ist dabei insoweit, dass der Antragsgegner im angegriffenen Bescheid nicht das Vorliegen eines atypischen Einzelfalles in diesem Sinne prüft, sondern im Rahmen der Abwägung vielmehr umgekehrt das Vorliegen eines atypischen Falles verlangt, um ausnahmsweise nicht von einem Vorrang der erneuerbaren Energien i.S.d. § 2 EEG auszugehen. Bei den gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen, also bei der Frage, ob im Einzelfall Gründe des Wohls der Allgemeinheit die gegen das Vorhaben anzuführenden naturschutzrechtlichen Belange überwiegen, steht der Behörde kein Beurteilungsspielraum und keine Einschätzungsprärogative zu; die Beantwortung dieser Frage ist gerichtlich vollständig nachprüfbar (Teßmer in: Giesbert/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 57. Ed., Stand 1. Januar 2021, § 67 BNatSchG Rn. 5 m.w.N.). Dabei ist als Besonderheit zunächst zu berücksichtigen, dass dem Normgeber im Zeitpunkt des Erlasses der Landschaftsschutzgebietsverordnung "Größter Berge" im Jahr 1998 noch nicht bekannt sein konnte, dass der Gesetzgeber nunmehr ein besonderes Augenmerk auf Klimaschutz und die diesem dienende Förderung erneuerbarer Energien setzt und der Errichtung entsprechender Anlagen überragende Bedeutung zukommen soll. Die Errichtung der hier streitgegenständlichen Photovoltaik-Anlage stellt eine Anlage zur Nutzung regenerativer Energien dar, die vom Regelungsbereich des § 2 EEG 2023 umfasst ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass von einer vergleichbar niederschwelligen Betroffenheit der nach der LSG-VO geschützten Landschaftsbestandteile auszugehen ist. So nimmt das streitgegenständliche Vorhaben "lediglich" eine Fläche von ca. 4,5 % (97,3 ha) im Grenzbereich des ca. 2.140 ha großen Landschaftsschutzgebietes "G. Berge" in Anspruch. Das Vorhabengebiet ragt - soweit ersichtlich - allenfalls im Randbereich auch in den über § 3 Nr. 2 LSG-VO geschützten Bereich des Grüntales. Im Übrigen betrifft es bislang intensiv bewirtschaftete Ackerflächen. Der in § 3 der LSG-VO geregelte Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes an sich ist vergleichsweise breit gefächert und umfasst neben der Erhaltung und Entwicklung bedeutender Restwälder auch die Erhaltung der für den Landschaftsraum typischen Obstbaumalleen, Streuobstbestände, Trockenbiotope und Feldholzinseln als Lebensstätten der heimischen Pflanzen- und Tierwelt und als charakteristischer Bestandteil des Landschaftsbildes. Hinsichtlich der zu schützenden Flora werden landwirtschaftlich genutzte Flächen an letzter Stelle hinter Grünlandbereichen, artenreichen Halbtrockenrasen, markanten Solitärbäumen und Waldflächen erwähnt. Geschützt ist in der LSG-VO auch – vergleichsweise breit gefasst – eine ausgeprägte Fauna. Ausdrücklich erwähnt werden 68 Brutvogelarten, insbesondere Rotmilan, Raubwürger und Schleiereule. Besondere Erwähnung findet ferner die Kleine Hufeisennase und die Blauflügelige Ödlandschrecke. Die vorliegend hauptsächlich vom Vorhabengebiet umfassten Ackerflächen einschließlich der hierauf anzutreffenden Fauna betreffen danach einen vergleichsweise kleinen Schutzbereich der LSG-VO. Danach betrifft das streitgegenständliche Vorhaben im Hinblick auf seine Art, Lage und die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Schutzziele des Landschaftsschutzgebietes einen atypischen Sachverhalt im Sinne des § 67 Abs. 1 BNatschG. Vor diesem Hintergrund ist für die Annahme einer Atypik im Sinne von § 67 Abs. 1 BNatSchG auch nicht darüber hinaus zu verlangen, dass es sich bei dem geplanten Anlagenstandort um die einzig mögliche Alternative handelt, da bereits die vorstehenden Ausführungen die Annahme einer atypischen Sondersituation tragen. Dem Gesichtspunkt der Standortalternativenprüfung kommt vor diesem Hintergrund erst im Rahmen der hiernach zu treffenden Abwägungsentscheidung Gewicht zu. bb. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG sind gegeben. Es liegen öffentliche Interessen vor, welche die naturschutzrechtlichen Belange überwiegen. Wenn - wie hier - eine Ausnahmesituation gegeben ist, muss die Untere Naturschutzbehörde im Rahmen der Prüfung, ob die Ausnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls "erforderlich" ist, eine Abwägungsentscheidung treffen. Der Bilanzierungsgedanke kommt im Tatbestandsmerkmal der "überwiegenden" Gründe zum Ausdruck. "Überwiegen" bedeutet, dass die Gründe des Gemeinwohls im Einzelfall so gewichtig sind, dass sie sich gegenüber den mit dem gesetzlichen Natur- und Landschaftsschutz verfolgten Belangen durchsetzen. Ob dies (ausnahmsweise) der Fall ist, ist aufgrund einer Abwägung zu ermitteln. Durch den Hinweis auf das Gemeinwohl ist klargestellt, dass in die bilanzierende Betrachtung zugunsten einer Ausnahme nur Gründe des öffentlichen Interesses und nicht auch private Belange eingestellt werden dürfen. Die Gründe des öffentlichen Interesses erfassen alles, was gemeinhin unter den öffentlichen Belangen zu verstehen ist. Dabei ist unter "öffentlichem Interesse" ein qualifiziertes öffentliches Interesse zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 4 B 12.02 -, juris Rn. 4). Auch infrastrukturelle Ziele wie die Förderung und Stärkung der regionalen Wirtschaft und der Erhalt von Arbeitsplätzen können ein öffentliches Interesse begründen, zumal § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ausdrücklich auch Interessen wirtschaftlicher Art nennt (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 8 CS 14.1300 -, juris Rn. 15 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 -, juris Rn. 19). Bei der Abwägung ist in Rechnung zu stellen, dass eine Ausnahme allenfalls in Betracht kommt, wenn Gründe des öffentlichen Interesses von besonderem Gewicht sie rechtfertigen. Sind überwiegende Gemeinwohlbelange gegeben, so müssen diese darüber hinaus die Befreiung auch "erfordern". Dies bedeutet nicht, dass die Befreiung das einzige denkbare Mittel für die Verwirklichung des jeweiligen öffentlichen Zwecks sein muss, sondern es genügt, dass es "vernünftigerweise geboten" ist, den Belangen des gemeinen Wohls mit Hilfe einer Befreiung zur Verwirklichung zu verhelfen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 2020, - 8 A 311/19 -, juris Rn. 54). Auch das öffentliche Interesse, das die Außerachtlassung naturschutzrechtlicher Ge- und Verbote rechtfertigen soll, muss nicht zwingend sein. Erforderlich ist vielmehr eine Abwägung zwischen den jeweils geschützten Naturbelangen und den zugunsten der Befreiung ins Feld geführten anderweitigen Gründen des gemeinen Wohls (vgl. OVG C-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2020 - OVG 11 S 6/20 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Nicht ausreichend ist, dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist. Sind alternative Lösungen erkennbar, die ohne unzumutbaren Aufwand oder langfristige Untersuchungen eine Realisierung der Interessen auch ohne Befreiung ermöglichen, ist eine Befreiung nicht erforderlich (vgl. zu Vorstehendem auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2005 - 3 S 2521/04 -, juris Rn. 46 - 47; OVG C-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2020 - OVG 11 S 6/20 -, juris Rn. 13; VG Arnsberg, Urteil vom 2. Juni 2004 - 1 K 552/02 -, juris Rn. 69). Dabei begründet das allgemeine Interesse am Ausbau regenerativer Energien keinen allgemeinen Vorrang vor dem Landschaftsschutz. Insbesondere ist es nicht geeignet, Landschaftsschutzgebietssatzungen und die mit ihnen verfolgten Ziele im Wege der Befreiung generell zu Gunsten von energiepolitischen Zwecken zu relativieren. Umgekehrt ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die Solarenergie in besonders gelagerten Einzelfällen gegenüber den Belangen des Landschaftsschutzes durchsetzt, wenn die Landschaft am vorgesehenen Standort weniger schutzwürdig, die Beeinträchtigung geringfügig ist und die durch die Landschaftsschutzsatzung unter besonderen Schutz gestellten Ziele des Landschaftsschutzes nicht beeinträchtigt werden (OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 21. April 2020, - 8 A 311/19 -, juris Rn. 54). Vorliegend ist ein qualifiziertes öffentliches Interesse insbesondere in der Förderung erneuerbarer Energien in der Region zu sehen. Der Ausbau erneuerbarer Energien liegt im überragenden öffentlichen Interesse (§ 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Nr. 1 EEG 2023) und stellt damit auch ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatschG dar. Der Antragsgegner und die Beigeladene führen als weitere zu berücksichtigende Gesichtspunkte die Sicherung von Arbeitsplätzen sowie die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in der Region an sowie das Interesse an einer kontinuierlichen und preisadäquaten Energieversorgung vor Ort, ohne dies näher zu belegen. Ob auch die insoweit angeführten Gesichtspunkte zutreffen und gegebenenfalls ein besonderes öffentliches Interesse begründen, kann allerdings hier offenbleiben, weil - wie noch auszuführen ist - jedenfalls bei summarischer Prüfung das besondere öffentliche Interesse an dem durch das Vorhaben erfolgenden Förderung erneuerbarer Energien bereits für sich genommen die vorliegend einschlägigen naturschutzrechtlichen Belange überwiegt. Bei summarischer Prüfung überwiegen die aufgezeigten Gründe des öffentlichen Interesses an dem Vorhaben die vorliegend einschlägigen naturschutzrechtlichen Belange. Dabei unterliegt es voller gerichtlicher Prüfung, ob - erstens - hinsichtlich naturschutzrechtlicher Belange eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob - zweitens - in die Abwägung an naturschutzrechtlichen Belangen eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob - drittens - die Bedeutung der betroffenen naturschutzrechtlichen Belange verkannt und ob - viertens - der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten gegenläufigen öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, der zur objektiven Gewichtigkeit der naturschutzrechtlichen Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens kann das Abwägungsgebot nicht als verletzt angesehen werden, wenn sich die zur Entscheidung berufene Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entschieden hat (vgl. zum Planfeststellungsrecht: BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 -, juris Rn. 27; vgl. zur naturschutzrechtlichen Ausnahme: VG Arnsberg, Urteil vom 2. Juni 2004 - 1 K 552/02 -, juris Rn. 75; vgl. zur naturschutzrechtlichen Befreiung: VG Lüneburg, Beschluss vom 26. März 2021 - 2 B 3/21 - juris 65). Gemessen hieran weist die Entscheidung des Antragsgegners keine Fehler auf. Der Antragsgegner ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass das Vorhaben aus qualifizierten Gründen des öffentlichen Interesses notwendig i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ist. Zumutbare alternative Lösungen gibt es nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht. Der Antragsgegner wie auch die Beigeladene haben nachvollziehbar dargelegt, dass die überplante Fläche die einzige geeignete, mit zumutbarem Aufwand für die Errichtung der geplanten Photovoltaik-Anlage nutzbar zu machende Fläche im Gemeindegebiet B. ist. Im Rahmen der Vorhabenplanung im Vorfeld sind in einer Raumverträglichkeitsstudie vom 7. Oktober 2022 mehrere potentiell geeignete Standorte geprüft worden. Dabei wurden neben raumplanerischen Vorgaben naturschutzrechtliche Schutzgebiete, geschützte Biotope und das Landschaftsbild in den Blick genommen und unter Berücksichtigung der danach bestehenden Vorgaben 5 Standortalternativen geprüft. Im Ergebnis der vorgenommenen Alternativenprüfung wurde der nunmehr beplante Bereich als Anlagenstandort favorisiert. Die Alternativflächen 4 und 5 schieden als unvereinbar mit den Zielen der Raumordnung aus. Die Flächen 1 bis 3 erschienen grundsätzlich geeignet. Es ist auch - entgegen den Ausführungen des Antragstellers - nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsgegner im angegriffenen Bescheid auf die vorliegende Raumverträglichkeitsstudie und die Ausführungen im Bebauungsplan bezogen hat. Eine Inanspruchnahme der Flächen 2 und 3 wurde nach den plausiblen Ausführungen der Beigeladenen, die sich der Antragsgegner zu eigen macht, nicht weiterverfolgt, da diese Flächen entweder nicht geeignet waren oder nicht zur Verfügung standen. Im Hinblick auf die Alternativfläche 2 dürfte insoweit von einer mangelnden Geeignetheit der Vorhabenfläche auszugehen sein, weil nur solche Alternativen in Betracht zu ziehen sind, die die Identität des Vorhabens wahren. Von einer Alternative kann dann nicht mehr die Rede sein, wenn sie auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten. Zumutbar ist es nur, Abstriche vom Zielerfüllungsgrad in Kauf zu nehmen. Eine Variante, die nicht verwirklicht werden kann, ohne dass selbständige Teilziele, die mit dem Vorhaben verfolgt werden, aufgegeben werden müssen, braucht dagegen nicht berücksichtigt zu werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom - 2 M 118/16 -, juris Rn. 25, zu Vorhabenalternativen im Artenschutzrecht). Eine solche Identität ist aber nach den überzeugenden Ausführungen des Beigeladenen bereits im Hinblick auf die Größe der zur Verfügung stehenden Fläche nicht gegeben. Zudem tritt hinsichtlich der Alternativfläche 2 als weitere Schwierigkeit hinzu, dass die auf der Fläche beabsichtigte Tierhaltung gegebenenfalls mit der bereits vorhandenen Tierhaltung kollidiert, weil dort - gerichtsbekannt - bereits Tierhaltung in großen Ausmaß vorhanden ist und beide geplanten Nutzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit unverträglich gewesen wären. Hinsichtlich der Alternativfläche 3 weisen Beigeladene und Antragsgegner darauf hin, dass die Fläche zum einen zur Futtergrundlage eines Milchviehbetriebes gehöre. Zum anderen habe die Beigeladene keinen Zugriff auf die Fläche. Auch in Bezug auf diese Fläche habe vor diesem Hintergrund keine Realisierungswahrscheinlichkeit bestanden. Diese Gründe konnten die getroffene Standortwahl tragen. Insbesondere ist hinsichtlich der mit zumutbaren Realisierbarkeit des Vorhabens auf der Fläche 3 nicht unberücksichtigt zu lassen, ob die Beigeladene Zugriff auf diese Fläche hat. Die Zugriffsmöglichkeit auf die maßgebliche Fläche ist schließlich eine wesentliche Voraussetzung für die Realisierbarkeit eines Vorhabens. Die Fläche 1 stellt danach und unter Berücksichtigung der jüngsten Ausführungen der Beigeladenen im Hinblick auf ihre Größe und Lage sowie insbesondere mit Blick auf den für eine Nutzbarmachung zu erwartenden Aufwand die einzige zur Errichtung der Photovoltaik-Anlage geeignete Fläche dar. Denn die Inanspruchnahme der Alternativflächen 2 und 3 erscheint nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht als unter zumutbarem Aufwand realisierbare Alternative zur Inanspruchnahme der Fläche 1. Dass es sich hierbei um die einzige geeignete Fläche in einem über das Gemeindegebiet hinausreichenden Umfeld handeln muss, ist dabei nicht zu fordern. Es genügt vielmehr im Rahmen der nach § 67 Abs. 1 BNatSchG zu fordernden Alternativenprüfung, dass es vernünftigerweise geboten ist, das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen, was regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn das Vorhaben - wie hier - nicht mit zumutbarem Aufwand auch auf anderen, nicht im Landschaftsschutzgebiet liegenden Flächen verwirklicht werden kann. Eine Ausweitung des räumlichen Prüfbereichs im Rahmen der Befreiungsentscheidung nach § 67 BNatSchG ist nicht geboten. Soweit der Antragsteller unter Verweis auf vorliegende Entscheidungen zu artenschutzrechtlichen Störungs- und Tötungsverboten gem. § 44 BNatSchG (u.a. OVG Niedersachsen, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 12 LB 118/16, Juris Rn. 233) geltend macht, (auch) im Rahmen der Befreiungsentscheidung nach § 67 BNatSchG sei die Prüfung von Standortalternativen nicht lediglich auf das Gemeindegebiet zu beziehen, sondern habe die gesamte Planungsregion Halle in den Blick zu nehmen, ist dem nicht zu folgen. Denn die dort getroffenen Aussagen sind - wie die Beigeladene zutreffend vorbringt - angesichts des unterschiedlichen Prüfungsmaßstabes nicht ohne weiteres auf die Befreiungsentscheidung nach § 67 BNatschG übertragbar. § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG regelt die Alternativenprüfung als gesetzlichen Ausschlusstatbestand ("Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind"). Dies ist mit dem nach § 67 BNatSchG angelegten Maßstab, wonach es genügt, dass es zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen, nicht übertragbar. Vor dem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Erteilung der Befreiung im Hinblick auf das besondere öffentliche Interesse an der Förderung erneuerbarer Energien und unter Berücksichtigung der demgegenüber zu erwartenden Beeinträchtigungen der Schutzziele der LSG-VO als erforderlich angesehen hat. Der Ausbau erneuerbarer Energien genießt nach der hier zugrunde zu legenden Gesetzeslage zwar keinen generellen Vorrang vor dem durch eine Schutzgebietsausweisung konkretisierten Landschaftsschutz. Er ist aber als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung einzustellen (§ 2 Satz 2 EEG 2023). Die Solarenergie kann sich jedenfalls dann im Wege der Befreiung gegenüber den Belangen des Landschaftsschutzes durchsetzen, wenn die Landschaft am vorgesehenen Standort weniger schutzwürdig oder die Beeinträchtigung geringfügig ist und das durch die Landschaftsschutzgebietsfestsetzung unter besonderen Schutz gestellte Ziel der dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit wie des Erholungswerts der Landschaft nicht beeinträchtigt wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01. März 2021 - 8 A 1183/18 - BauR 2021, 1105 = juris Rn. 349 f. m. w. N.). Auch unter diesem Blickwinkel ist die Erteilung der Befreiung nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist dabei neben der vom Gesetzgeber betonten Bedeutung des Solarenergieausbaus die Randlage des streitigen Vorhabenstandorts in einem weniger schutzwürdigen Teil des Landschaftsbildes. Durch das Vorhaben wird - wie bereits ausgeführt - nur ein geringer Flächenanteil der Fläche des Landschaftsschutzgebietes "G. Berge" in Anspruch genommen (vgl. hierzu auch Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 67 Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Beschuss vom 27. April 2017 - 8 B 10738/17 -, juris Rn. 8f.). Weitergehende, erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet sind nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht zu befürchten. Der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes an sich ist - wie bereits ausgeführt - sowohl hinsichtlich der geschützten Flora als auch hinsichtlich der besonders schützenswerten Fauna vergleichsweise breit gefächert, wobei zwar durch das Vorhaben Beeinträchtigungen der Schutzzwecke im Grenzbereich des LSG entstehen, diese jedoch - soweit derzeit ersichtlich - "nur" in geringem Ausmaß zu erwarten sind. Im angegriffenen Bescheid und in dem dort in Bezug genommenen Umweltbericht zum Bebauungsplan wird nachvollziehbar zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter ausgeführt, dass mit der Umwandlung von Acker in Dauergrünland eher positive Auswirkungen auf die Artenvielfalt der Pflanzen zu erwarten seien. So stelle die großflächige Umwandlung von Acker in Grünland eine Extensivierung der Nutzung mit positiven Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft dar. Auf den Flächen entfalle z.B. künftig das Einbringen von Agrochemikalien in den Boden/ das Grundwasser, was dem Schutzzweck des LSG entspreche und insbesondere für den Bereich des Grüntals eine Verbesserung der Bedingungen darstelle. Ferner verliefen über die Fläche zwar Sichtbeziehungen zu markanten Punkten wie Kirche u.ä., jedoch könne es bei entsprechender Anordnung der Agri-PV- Anlage gelingen, dass keine bedeutenden Sichten dieser Art verstellt würden. Die Anlage könne durch Entwicklung von Biodiversitätsgürteln und sie abschirmende Landschaftselemente in die Landschaft integriert werden. Insgesamt könnten Eingriffe in das Landschaftsbild ausgeglichen werden. Hinsichtlich der durch die LSG-VO geschützten Fauna wurden auf den intensiv bewirtschafteten Ackerflächen als wertgebende Vogelarten nur wenige Brutpaare der Feldlerche, Stare, Grauammer, Neuntöter und Bienenfresser festgestellt. Höhere Wertigkeiten seien in den Bereichen angrenzender Gehölzelemente und Grünländer gegeben. Insgesamt sei bei Durchführung der Bauarbeiten außerhalb der Brutzeiten für die vorkommenden Brutvogelarten keine erheblichen baubedingten Beeinträchtigungen zu erwarten. Zu den anlagenbedingten Auswirkungen wird im Hinblick auf die bislang erfolgte intensive ackerbauliche Nutzung und daher geringe Dichte ibs. der Feldlerche, aber auch anderer wertgebender Vogelarten, keine Verschlechterung der lokalen Population erwartet. Allerdings komme es dauerhaft zur Beanspruchung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Hierfür sei eine CEF-Maßnahme vorzusehen, was im angegriffenen Bescheid auch erfolgt ist. Im Übrigen hätten systematische Untersuchungen zu möglichen Auswirkungen von Solaranlagen auf Vögel ergeben, dass keine negativen Reaktionen auf PV-Module beobachtet worden seien. Der Wissensstand zu den kollisionsbedingten Auswirkungen von Solarparken sei bislang noch gering. Insgesamt sei das Kollisionsrisiko aber im Hinblick auf die bislang vorliegenden Studien als gering einzustufen. Im Übrigen seien keine bau- oder anlagenbedingten Auswirkungen auf Zug-, Gast und Rastvögel zu erwarten. Für weitere Tiergruppen besitze das Gebiet eine untergeordnete Bedeutung. Rechtlich nicht zu beanstanden ist insoweit insbesondere die Annahme des Antragsgegners, dass keine bau- oder anlagenbedingten Auswirkungen auf etwaige Feldhamstervorkommen zu erwarten seien, da diese bei der Erfassung nicht festgestellt worden seien. Nach summarischer Prüfung sind die hierzu getroffenen Feststellungen nachvollziehbar und lassen jedenfalls keinen offensichtlichen Mangel erkennen. Zu etwaigen Auswirkungen des Bauvorhabens auf etwaige Feldhamstervorkommen erfolgten nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen nach ersten Untersuchungen von Teilflächen im Frühjahr 2023 jeweils am 19. Juni 2024 und am 29./30. Juli 2024 ganztägige Kartierungen möglicher Feldhamstervorkommen auf der gesamten potentiellen Vorhabenfläche. Im Ergebnis konnten keine Hinweise auf das Vorkommen von Feldhamstern gefunden werden. Defizite bei der Ermittlung des Feldhamstervorkommens sind derzeit jedenfalls nicht offensichtlich. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Erfassungen der Feldhamstervorkommen seien unzureichend, weil die Kartierung nach der Q.er Methode vorgenommen worden sei, greift dieser Einwand bereits deshalb nicht, weil ausweislich der vorliegenden Unterlagen nicht lediglich, wie nach dieser Methode vorgesehen, Teilflächen untersucht wurden, sondern jeweils eine Kartierung der Gesamtfläche erfolgte. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass die vorgenommenen Erfassungen des Feldhamsters jedenfalls nach zwei Wochen ihre Gültigkeit verloren hätten, weil die untersuchten Flächen mittlerweile wieder mit Pflanzen bewachsen und damit nicht so beschaffen seien, dass keine Hamster einwandern könnten, ist die Beigeladene diesem Vorbringen entgegengetreten. Die derzeitige Beschaffenheit der Flächen kann allerdings im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung offenbleiben, da sie jedenfalls nicht die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Befreiung betrifft. Denn hierin ist als Auflage unter 2. unter anderem ein Verweis auf die unter 6.1 des Umweltberichtes enthaltene Vermeidungsmaßnahme V2 enthalten, wonach die Äcker bis zum Baubeginn als Schwarzbrachen herzustellen und zu erhalten sind. Dies dürfte auch nach dem Vorbringen des Antragstellers ausreichend sein, um ein Einwandern des Feldhamsters zu verhindern. Für den Fall, dass doch Feldhamster festgestellt werden, verweist der Bescheid auf 6.2. des Umweltberichtes, wonach in diesem Fall eine Umsiedlung etwaiger Vorkommen auf Ersatzhabitate vorsieht. Soweit der Antragsteller beanstandet, der Antragsgegner habe die weiteren Beeinträchtigungen des Landschaftsschutzgebietes nicht hinreichend berücksichtigt und in seine Abwägung eingestellt, folgt die Kammer dem nicht. Weitere Eingriffe und Beeinträchtigungen durch die geplanten Baumaßnahmen und durch das Vorhaben wurden ermittelt und werden - soweit bejaht - insbesondere durch die Nebenbestimmungen des Bescheides weitgehend vermieden, minimiert bzw. ausgeglichen. cc. Die streitgegenständliche Befreiung ist schließlich auch nicht deshalb nicht notwendig i.S.d. § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, weil gegebenenfalls unüberwindliche artenschutzrechtliche Hindernisse, insbesondere im Hinblick auf mögliche Feldhamstervorkommen, bestünden. Unabhängig davon, dass nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen im Vorhabengebiet keine Feldhamster anzutreffen sind, entfaltet die naturschutzrechtliche Befreiung nur insoweit Regelungswirkung, als sie von den Verboten der LSG-VO befreit und vermittelt der Beigeladenen für sich genommen keine darüberhinausgehenden Rechtspositionen. Anders als die Aufstellung eines Bebauungsplanes, dem der Grundsatz der Konfliktbewältigung zugrunde liegt, ist die - diesem regelmäßig vorgelagerte - Befreiung nach § 67 BNatSchG dafür konzipiert, über die Befreiung von konkreten Verboten zu entscheiden. Nur diese sind Gegenstand der hier zu überprüfenden Entscheidung. Der Antragsteller kann insoweit auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass artenschutzrechtliche Vorgaben im Rahmen der Bauleitplanung nicht hinreichend beachtet worden wären. Auch die weiteren umfangreichen Ausführungen des Antragstellers dazu, dass der Bebauungsplan, auf dessen Grundlage die Beigeladene die streitbefangene Photovoltaikanlage errichten will bzw. bereits errichtet, rechtswidrig sei, verhelfen seinem Antrag schon deshalb nicht zum Erfolg, weil es im vorliegenden Verfahren allein um die Rechtmäßigkeit der naturschutzrechtlichen Befreiung geht, die aber wiederum - entgegen den Ausführungen des Antragstellers - nicht von der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes bzw. der darauf beruhenden Baugenehmigung abhängt. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen naturschutzrechtlichen Befreiung hat das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nur insoweit Relevanz, als sich der Antragsgegner in seiner Entscheidung auf Erkenntnisse beruft, die im Rahmen oder im Vorfeld des B-Plan-Verfahrens gewonnen wurden. Eine Konzentrationswirkung der hier streitgegenständlichen naturschutzrechtlichen Befreiung ist insoweit nicht gesetzlich vorgesehen oder sonst geboten. Soweit in dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Oktober 2024 die "Bedingung" aufgestellt wird, dass die vorliegende Befreiung ausschließlich dann gelten soll, wenn ein rechtskräftiger Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 22 "Agri-PV-Solarpark K." vorliegt, folgt hieraus ebenso wenig etwas anderes wie aus der "Auflage", dass die Errichtung aller Hoch- und Tiefbauten "ausschließlich entsprechend der planungsrechtlichen Festsetzungen der Planfassung für den Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 22 "Agri-PV-Solarpark K." (2. Entwurf, Stand 22.02.2024) umzusetzen …[sei und die] genannte Planfassung Teil dieser naturschutzrechtlichen Befreiung [werde]…". Denn hieraus kann allenfalls der - sich letzten Endes bereits aus dem Gesetz ergebende - Schluss gezogen werden, dass die hier streitgegenständliche naturschutzrechtliche Befreiung für sich genommen nicht zur Errichtung der streitgegenständlichen Photovoltaik-Anlage berechtigt, sondern dies kumulativ die Rechtswirksamkeit der zugrundeliegenden behördlichen Entscheidungen voraussetzt. Der Antragsgegner ist vor diesem Hintergrund rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass das für die Befreiung sprechende, qualifizierte öffentliche Interesse an der Förderung erneuerbarer Energien gegenüber den Belangen des Landschaftsschutzes durchsetzt, weil am vorgesehenen Standort nur eine geringfügige Beeinträchtigung weniger schutzwürdig er Belange zu erwarten ist und die durch die LSG-VO unter besonderen Schutz gestellten Ziele des Landschaftsschutzes nicht beeinträchtigt werden. dd. Der Antragsgegner hat schließlich das ihm im Rahmen des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die Befreiung beinhaltet mehrere Nebenbestimmungen, welche naturschutzrechtlichen Belangen Rechnung tragen. Sonstige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Ohne Erfolg bringt der Antragsteller insoweit vor, es liege ein Ermessensfehler wegen unzureichender Sachverhaltsermittlung vor, weil der Befreiung die Annahme zugrunde liege, dass das Vorkommen von Feldhamstern ausgeschlossen werden könne, was aber nicht gerechtfertigt sei. Ein Ermessensfehler scheidet nach den vorstehenden Ausführungen insoweit bereits deshalb aus, weil sich diese Annahme nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht als fehlerhaft erweist. Soweit der Antragsteller einen weitgehenden Ermessensausfall annimmt, weil sich der Antragsgegner im Rahmen der angegriffenen Befreiung nicht mit den vom Antragsteller vorgetragenen Argumenten im Rahmen des Widerspruches gegen die erste naturschutzrechtliche Befreiung vom 5. März 2024 auseinandersetze, verhilft dies dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg, weil die dort angesprochenen Themenkomplexe, soweit sie für die hier streitgegenständliche Befreiung von Bedeutung sind, bereits Gegenstand der gerichtlich vollüberprüfbaren Abwägungsentscheidung auf Tatbestandsebene waren. Insoweit stellt sich bereits die Frage, inwieweit vorliegend noch ein "Ermessensrest" verbleibt, der trotz der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen zu einer fehlerfreien Versagung der Befreiung ermächtigen würde (vgl. hierzu Landmann/Rohmer, Gellermann, a.a.O., § 67 BNatSchG Rn. 24). Jedenfalls dürfte nach den vorstehenden Ausführungen nur noch ein äußerst schmaler Anwendungsbereich für eine Ablehnung der beantragten Befreiung bestehen. Anhaltspunkte hierfür zeigt der Antragsteller nicht auf noch sind diese sonst ersichtlich. c. Die Anordnung des Sofortvollzugs erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig. Insbesondere bedarf es eines besonderen öffentlichen Sofortvollzugsinteresses, das heißt eines öffentlichen Interesses, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, nicht, wenn - wie hier - von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen wird (vgl. u.a. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. Oktober 2008 - 1 BvR 2466/08 -, juris Rn. 21; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Februar 2019 - 1 M 664/18 -, juris Rn. 26). Darauf, ob hier der angeordnete Sofortvollzug von einem öffentlichen Interesse getragen wird, kommt es mithin nicht an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie das Verfahren maßgeblich gefördert hat. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffer 1.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.