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Beschluss

8 B 10738/17

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2017:0427.8B2017.10738.00
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 14. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller als nach § 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes – UmwRG – anerkannter Vereinigung zulässigerweise eingelegten Widerspruchs zu Recht abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. 3 Auch nach Auffassung des Senats überwiegen bei der nach §§ 80a Abs. 3 und 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 28. Dezember 2016 zur Errichtung und zum Betrieb von 6 Windenergieanlagen im Windpark „Staatsforst W.“ das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Dabei hat das Verwaltungsgericht für diese Interessenabwägung zutreffend auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Antragstellers in der Hauptsache abgestellt (vgl. dazu z.B.: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 –, BauR 2015, 381 und juris, Rn. 12) und zusätzlich berücksichtigt, dass nach § 4a Abs. 3 UmwRG § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorliegend mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ganz oder teilweise nur in Betracht kommt, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. 4 Der Senat teilt indessen auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass nach summarischer Prüfung – auch in Ansehung des umfangreichen Vorbringens des Antragstellers im Beschwerdeverfahren – unter keinem der dargelegten Gesichtspunkte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bestehen, die dem Umweltrechtsbehelf des Antragstellers in der Hauptsache zum Erfolg verhelfen könnten: 5 1. So hat das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend entschieden, dass der angefochtene Genehmigungsbescheid nicht verfahrensfehlerhaft ergangen ist. Das vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung allein geltend gemachte Erfordernis einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung infolge einer nach Abschluss der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgten erheblichen Änderung der ausgelegten Antragsunterlagen besteht auch aus Sicht des Senats nicht. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass vorliegend § 10 Abs. 3 Satz 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes – BImSchG – Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift sind weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen; die nach der früheren Rechtslage notwendige Auslegung nachgereichter Unterlagen oder sonstiger möglicherweise entscheidungserheblicher Informationen ist danach nicht mehr erforderlich; der Gesetzgeber sieht vielmehr in dem durch die Umweltinformationsgesetze (in Rheinland-Pfalz durch das Landestransparenzgesetz) ermöglichten Zugang zu diesen Unterlagen einen ausreichenden Ersatz für die erneute Auslegung (vgl. Czajka, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band I, Teilband 1, § 10 BImSchG, Rn. 40). Dies gilt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV auch für der Genehmigungsbehörde bis zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag vorliegende zusätzliche behördliche Stellungnahmen oder von der Genehmigungsbehörde angeforderte Unterlagen, die Angaben über Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten. Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, hat der deutsche Gesetzgeber mit diesen Vorschriften seine Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 3c der UVP-Richtlinie vollständig und richtig umgesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2016 – 7 C 1.15 –, juris, Rn. 20). 6 Zweifel daran, dass es sich bei den unstreitig nach Beginn der Auslegung vorgenommenen, nicht unerheblichen inhaltlichen Änderungen und Ergänzungen der von der Beigeladenen vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen, insbesondere der Umweltverträglichkeitsstudie und der artenschutzrechtlichen Gutachten, sowie den weiteren danach vorgelegten umweltbezogenen Unterlagen um „weitere Informationen“ im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG handelt, sind aus Sicht des Senats nicht angebracht. Die gesetzliche Bestimmung als solche enthält keine Einschränkungen des Übergangs von der Verpflichtung zur öffentlichen Auslegung zur bloßen Zugänglichmachung auf Antrag nach Maßgabe der Umweltinformationsgesetze hinsichtlich des Umfangs oder der Bedeutung der nachgereichten „weiteren Informationen“. Dass aufgrund von in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie in der allgemeinen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachter Einwendungen und Bedenken zusätzliche Untersuchungen durchgeführt und infolge dabei gewonnener Erkenntnisse bereits vorgelegte Gutachten aktualisiert, weitere Unterlagen nachgereicht sowie Umweltauswirkungen neu bewertet werden, entspricht vielmehr Sinn und Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung. Wie die Beigeladene im Übrigen überzeugend dargelegt hat und anhand der in den Verwaltungsakten befindlichen entsprechenden Gutachten auch nachvollziehbar ist, wurden vorliegend die vom Antragsteller aufgelisteten Antragsunterlagen, insbesondere die Umweltverträglichkeitsstudie und die artenschutzrechtlichen Gutachten, entgegen seinem Vorbringen keineswegs „weitgehend komplett ausgetauscht“, sondern aufgrund des Ergebnisses der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeitsbeteiligung lediglich überarbeitet, insbesondere aktualisiert und ergänzt, wobei diese Änderung in den Texten farblich markiert worden sind. Darüber hinaus hat der Antragsteller diese geänderten Unterlagen seinerzeit auf elektronischem Wege zur Kenntnis erhalten. 7 Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung war hier auch nicht wegen der vom Antragsteller angesprochenen Änderungen von Standorten einzelner Windenergieanlagen durchzuführen. Nach der in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung, der sich der Senat anschließt, besteht eine Pflicht zur erneuten Auslegung nur dann, wenn die nachgereichten Informationen in einer Änderung des Genehmigungsantrags bestehen, die nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich macht. Dies ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 der 9. BImSchV bei Vorhaben, die – wie vorliegend – UVP-pflichtig sind, dann der Fall, wenn infolge der Änderung des Vorhabens während des Genehmigungsverfahrens zusätzliche oder andere erhebliche Auswirkungen auf die in § 1a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter zu besorgen sind (vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 10, Rn. 89 a, 101, 105 und 106, sowie Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG, Stand: September 2013, § 10, D 32 f). Dafür ist vorliegend indessen nichts ersichtlich. Wie die Beigeladene im Beschwerdeverfahren unwidersprochen vorgetragen hat, handelt es sich bei den vom Antragsteller angeführten Veränderungen von Standorten von Windenergieanlagen gegenüber den ausgelegten Unterlagen um geringfügige Standortverschiebungen um wenige Meter, die zudem ausschließlich auf eine Reduzierung der Umwelteinwirkungen des Vorhabens abzielten. Danach bestehen nach summarischer Prüfung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass nach Beginn der Auslegung solche Änderungen des Vorhabens vorgenommen wurden, aufgrund deren im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 3 der 9. BImSchV zusätzliche oder andere erhebliche Auswirkungen auf Umweltschutzgüter zu besorgen sein könnten. Derartiges wird auch vom Antragsteller nicht konkret vorgetragen. 8 2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann nach summarischer Prüfung auch nicht davon ausgegangen werden, dass die im Genehmigungsbescheid erteilte Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG von Verbotstatbeständen der Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „H.“ vom 16. Mai 1968 rechtswidrig ist. Der Senat teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegner von der Möglichkeit der Befreiung vom Verbot gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung, in dem geschützten Gebiet insbesondere durch Errichtung baulicher Anlagen die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen, voraussichtlich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht hat. Gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann von den Geboten und Verboten u. a. nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Danach kommt es maßgeblich darauf an, ob sich das für die Befreiung sprechende öffentliche Interesse im Wege bipolarer Abwägung gegenüber dem betroffenen Naturschutzinteresse durchzusetzen vermag (vgl. Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 67, Rn. 5, m.w.N.). Wie der Antragsteller richtig ausgeführt hat, kommt die Gewährung einer Befreiung nur in atypischen und daher vom Normgeber erkennbar nicht vorhergesehenen Einzelfällen aufgrund einer Einzelfallprüfung in Betracht (vgl. Lau, a.a.O., Rn. 2, m.w.N.). Ebenso ist grundsätzlich zutreffend, dass allein das allgemeine (gesteigerte) Interesse am Ausbau regenerativer Energien die Befreiungstatbestände seit langem bestehender Landschaftsschutzgebietsverordnungen noch nicht zu einem geeigneten Instrument macht, um diese Verordnungen entgegen ihrem ursprünglichen Schutzanspruch zu energiepolitischen Zwecken erheblich zu relativieren (so: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. September 2016 – 12 LA 145/15 –, NuR 2016, 718 und juris, Rn. 38, m.w.N.; s.a. Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl. 2013, Rn. 303 ff.). 9 Der Antragsgegner hat indessen mit Schriftsatz vom 8. Februar 2017, der im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vorgelegt wurde, seine Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässigerweise ergänzt und – bezogen auf den konkreten Befreiungsantrag der Beigeladenen – eine umfassende bipolare Abwägung des öffentlichen Interesses an der Errichtung und dem Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen mit dem durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung geschützten Natur- und Landschaftsschutzinteresse vorgenommen (vgl. zur jeweiligen schutzzweckbezogenen Betrachtung auch: Gatz, DVBl. 2017, 461 [463]). Dabei hat er auch einzelfallbezogen dargelegt, weshalb das öffentliche Interesse vorliegend aus seiner Sicht überwiegt. In diesem Zusammenhang hat er auf der einen Seite – hinsichtlich der durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung geschützten Interessen – die Gesamtgröße des Landschaftsschutzgebietes von 10.900 ha den von den beantragten Windenergieanlagen in Anspruch genommenen, relativ geringen Flächen gegenübergestellt, unter Differenzierung danach, inwieweit eine vollständige oder nur teilweise Versiegelung durch die Windenergieanlagenstandorte erfolgt. Dabei ist er auch näher auf die Wertigkeit der durch die Errichtung der Windenergieanlagen betroffenen Flächen eingegangen und hat festgestellt, dass vorwiegend weniger bedeutsame Nadelwälder, Kahlschlag- und jüngere Aufforstungsflächen und nur in geringem Umfang auch mittel- bis höherwertige Buchenwald- bzw. Nadel-Buchenmischwaldflächen betroffen sind. Darüber hinaus hat er auch den Einfluss auf das Landschaftsbild und den Naturgenuss im Einzelnen analysiert. Auf der anderen Seite - bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Errichtung der Windenergieanlagen - hat er neben Ausführungen zur allgemeinen Bedeutung des Ausbaus regenerativer Energien, insbesondere der Windenergie, für den Klimaschutz, auch fallbezogen darauf abgestellt, dass Grund für die Inanspruchnahme gerade von Flächen im Landschaftsschutzgebiet durch die Konzentrationszonenplanung im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues der Umstand gewesen sei, dass außerhalb der dortigen Konzentrationszonen keine weiteren Standortbereiche zum Ausbau der Windenergie vorhanden seien. Die danach getroffene Gesamtabwägung zugunsten der Annahme eines Überwiegens des für die Befreiung streitenden öffentlichen Interesses erscheint plausibel und ist im Rahmen der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle des Ermessens jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht zu bestanden. 10 3. Anders als der Antragsteller meint, widerspricht das Vorhaben auch nicht den Vorgaben der Raumordnung; ein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB liegt nicht vor, so dass die Frage, ob und inwieweit der Antragsteller als Umweltverband befugt ist, eine Verletzung dieser Vorschrift zu rügen, offenbleiben kann. 11 Zwar trifft es zu, dass die Standorte der vorliegend genehmigten Windenergieanlagen außerhalb von im Regionalen Raumordnungsplan für die Region Trier, Teilfortschreibung Kapitel Energieversorgung/Teilbereich Windenergie 2004 dargestellten Vorranggebieten für die Windenergienutzung liegen und damit der dortigen Zielbestimmung widersprechen, dass außerhalb der Vorranggebiete die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen ausgeschlossen ist. Der Antragsteller würdigt indessen nicht, dass die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord eine diesbezügliche Zielabweichung bereits mit bestandskräftigem Zielabweichungsbescheid vom 10. Dezember 2014 zugelassen hat. 12 4. Der Senat vermag ferner auch nicht festzustellen, dass die angefochtenen Genehmigungen mit dem besonderen Artenschutzrecht unvereinbar sein könnten. Vielmehr kann aller Voraussicht nach hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass der Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen zur Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG führen wird. Dies gilt sowohl in Bezug auf in dem Gebiet vorkommende Individuen streng geschützter Fledermausarten (a.), als auch hinsichtlich von Individuen europäischer Vogelarten (b.). 13 a. Der Senat teilt zunächst die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die in dem Genehmigungsbescheid vom 28. Dezember 2016 aufgenommenen Nebenbestimmungen zum Fledermausschutz, die auf entsprechenden Empfehlungen der zum Gegenstand der Genehmigung gemachten, im Verwaltungsverfahren vorgelegten fledermauskundlichen Gutachten und den diesen zugrunde liegenden umfangreichen Untersuchungen im Vorhabengebiet beruhen, hinreichend sicher gewährleisten, dass es beim Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen nicht zur Verwirklichung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG kommen wird. 14 Der Genehmigungsbescheid sieht insoweit ein in sich stimmig erscheinendes Schutzkonzept zugunsten der vorkommenden Fledermäuse vor: Danach dürfen die Windenergieanlagen erst in Betrieb genommen werden, nachdem der unteren Naturschutzbehörde die Beauftragung eines Fledermausmonitorings (Gondelmonitoring) durch ein qualifiziertes Fachbüro nachgewiesen wurde. Dieses Monitoring hat im Einzelnen festgelegten Anforderungen zu genügen, die sich an den Empfehlungen des „Naturschutzfachlichen Rahmens zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz“ sowie dem Forschungsvorhaben des Bundesministeriums für Umwelt (Brinkmann et. al. 2011) zu orientieren haben. Darüber hinaus ist im ersten Betriebsjahr – d. h. bevor die Ergebnisse der Gondelmonitorings vorliegen – eine nächtliche Abschaltung aller Anlagen im Zeitraum vom 1. März bis 30. November von einer Stunde vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang vorzunehmen, wenn eine Windgeschwindigkeit von weniger als 6 m/sec. und eine Temperatur von mehr als 10°C (in Gondelhöhe) gegeben ist. Nach Abschluss des ersten Monitoringjahres ist auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse vom Gutachter bis Ende Januar des Folgejahres eine fachlich fundierte Empfehlung vorzulegen. Soweit erforderlich, wird auf der Grundlage der Ergebnisse ein Abschaltalgorithmus durch die untere Naturschutzbehörde festgelegt. Die Windenergieanlagen sind dann im Folgejahr mit den neuen Abschaltalgorithmen zu betreiben. Nach Abschluss des zweiten Monitoringjahres soll der endgültige Abschaltalgorithmus festgelegt werden. Einer Auswertung der Ergebnisse des Höhenmonitorings zum benachbarten Windpark V.-G.-M. schon bei Erlass des Genehmigungsbescheids bedurfte es darüber hinaus nicht, weshalb sich deren Beiziehung im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens erübrigte. 15 Die vom Antragsteller hiergegen im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände erscheinen sämtlich nicht stichhaltig: 16 So vermag der Senat nicht zu erkennen, dass es wegen der Nichteinhaltung eines Mindestabstands von 200 m zu Quartieren der Mopsfledermaus oder anderer Fledermausarten zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BNatSchG kommen könnte. Wie die Gutachter der Beigeladenen in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 6. April 2017 plausibel dargelegt haben, erscheint zum einen eine generelle Abstandsempfehlung von 200 m um alle Fledermauswochenstuben und Paarungsquartiere nicht zwingend, vielmehr sind zielgenaue Empfehlungen aufgrund der Ergebnisse von Raumnutzungsanalysen vorzugswürdig. Im Übrigen sei aufgrund der festgestellten Ergebnisse ohnehin ein Abstand aller Anlagenstandorte zu allen nachgewiesenen Quartieren aller erfassten Fledermausarten von mehr als 200 m eingehalten. Dem ist der Antragsteller nicht unter Berufung auf konkrete abweichende Untersuchungsergebnisse entgegengetreten. 17 Soweit der Antragsteller meint, es sei nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass durch Rodungen für Windenergieanlagenstandorte und die Anlegung von Zuwegungen Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zerstört werden, vermag dies schon deshalb keine Außervollzugsetzung der angefochtenen Genehmigung zu rechtfertigen, weil alle erforderlichen Rodungen bereits erfolgt sind. Im Übrigen ist nicht erkennbar und auch nicht konkret vorgetragen, dass diese Rodungen nicht den Maßgaben der im Genehmigungsbescheid verbindlich vorgeschriebenen ökologischen Baubegleitung entsprochen hätten. 18 Auch die Angriffe des Antragstellers gegen die Methodik der fledermauskundlichen Untersuchungen überzeugen sämtlich nicht. Die Gutachter sind insbesondere der Forderung, dass mehr Wiederholungsfänge hätten durchgeführt werden müssen, überzeugend entgegengetreten, indem sie dargelegt haben, dass Wiederholungsfänge zum einen keine nennenswerten zusätzlichen Erkenntnisse zu bringen vermögen und zum anderen mit nicht mehr verhältnismäßig erscheinenden tierschutzrechtlich bedenklichen Belastungen für die gefangenen Fledermäuse verbunden sein würden. 19 Der Senat vermag weiter nicht zu erkennen, dass es aus den vom Antragsteller vorgetragenen Gründen trotz des in den Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid verbindlich aufgegebenen Schutzkonzepts durch den Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für Fledermäuse im Vorhabengebiet, insbesondere durch Kollisionen mit den Rotoren kommen könnte. Insoweit haben die Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 6. April 2017 überzeugend dargelegt, dass die Erteilung der Genehmigung auch ohne detaillierte Erkenntnisse über das Zuggeschehen von ziehenden Fledermausarten auf ihren Transferflügen in die Sommer- bzw. Winterquartiere erteilt werden konnte, weil das Kollisionsrisiko für alle im Untersuchungsgebiet vorkommenden Fledermausarten durch die vorgesehenen Abschaltungen der Anlagen so stark reduziert ist, dass eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für alle Arten ausgeschlossen werden kann. In diesem Zusammenhang sind die Gutachter auch der Behauptung des Antragstellers entgegengetreten, diese hätten einen pauschalen Schwellenwert von zwei toten Fledermäusen pro Anlage und Jahr und ohne artenspezifische Differenzierung zugrunde gelegt. Die Ausführungen der Gutachter, wonach der von ihnen als fachlich vertretbares Risiko zugrunde gelegte, relative Schwellenwert, nach dem die im empfohlenen und im Genehmigungsbescheid verbindlich geregelten Betriebsrestriktionen gewährleisten, dass für 90 % (bzw. sogar 95 %) aller höhenaktiven Fledermauskontakte eine möglichst hohe Prognosesicherheit hinsichtlich eines sehr geringen Kollisionsrisikos besteht, erscheinen dem Senat auch deshalb überzeugend, weil die Gutachter dabei ein – im Einzelnen von ihnen dargelegtes – Worst-Case-Szenario zugrunde gelegt haben, das tendenziell zu einer deutlichen Überschätzung des tatsächlich zu erwartenden Kollisionsrisikos führt. 20 b. Der Senat vermag des Weiteren nicht zu erkennen, dass es aus den vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen beim Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen zur Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu Lasten der von ihm hierzu angesprochenen vier europäischen Vogelarten kommen könnte. 21 Was zunächst die Waldschnepfe angeht, erscheint es dem Senat plausibel, dass es zu den vom Antragsteller befürchteten Störungen der Art durch Maskierung der Balzlaute durch von den Windenergieanlagen ausgehenden Geräuschimmissionen – mit der mittel- bis langfristig drohenden Gefahr einer Funktions(zer-)störung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Art i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG – jedenfalls nicht in einem Ausmaß kommen wird, durch das sich der Erhaltungszustand der lokalen Populationen dieser Art verschlechtern wird. Die Gutachter haben demgegenüber überzeugend darauf hingewiesen, dass auf ihre Empfehlung hin pro Windenergieanlagenstandort 3,5 ha Kompensationsfläche geschaffen werden müssen, um vorsorglich eine Stützung der lokalen Populationen zu gewährleisten. 22 Hinsichtlich des Mäusebussards und des Wespenbussards ist es unter Berücksichtigung der dem Antragsgegner zukommenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative nicht zu beanstanden, wenn der Genehmigungsbescheid in Anlehnung an den „Naturschutzfachlichen Rahmen“ davon ausgeht, dass beide Arten nicht als kollisionsgefährdet einzustufen sind. Unabhängig davon sind in der Umweltverträglichkeitsstudie, die Bestandteil des Genehmigungsbescheids ist, rein vorsorglich Vermeidungsmaßnahmen zur Minderung eines möglichen Kollisionsrisikos für beide Arten vorgesehen. 23 Was schließlich den Rotmilan angeht, ist der Antragsteller den Feststellungen der Gutachter der Beigeladenen, dass sich die nächstgelegene nachgewiesene Fortpflanzungsstätte dieser Art in einem Abstand von mehr als 2 km zur nächstgelegenen Windenergieanlage und damit deutlich außerhalb eines zum Schutz dieser Art zu gewährleistenden „Tabubereichs“ um einen besetzten Horst befindet, nicht mit konkreten Tatsachenfeststellungen entgegengetreten. Sein Vorbringen zur möglichen Wiederbesetzung eines seit Jahren nicht mehr besetzten Horsts an der K 80 erscheint demgegenüber rein spekulativ. 24 5. Der Senat teilt schließlich auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Genehmigung mit dem Natura-2000-Gebietsschutzrecht gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG aller Voraussicht nach im Einklang steht. 25 Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren diesbezüglich vorträgt, der Antragsgegner und – ihm folgend – das Verwaltungsgericht hätten verkannt, dass von dem Betrieb der genehmigten Vorhaben mittelbare Einwirkungen auf benachbarte FFH-Gebiete ausgehen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen bzw. des Schutzzwecks dieser Gebiete führen können, weil erhaltungszielbestimmende Fledermausarten einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko beim Durchfliegen des Windparks auf dem Weg zu oder von Winterquartieren in den Schutzgebieten ausgesetzt seien, erscheint diese Rüge nicht stichhaltig. Nachdem die artenschutzfachliche Prüfung auch aus Sicht des Senats in nicht zu beanstandender Weise ergeben hat, dass eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für alle im Projektgebiet vorkommenden Fledermausarten aufgrund der in den Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids verbindlich auferlegten Schutzkonzepts hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, kann auch die vom Antragsteller behauptete Fernwirkung auf in den benachbarten FFH-Gebieten erhaltungszielbestimmende Fledermausarten hinreichend sicher ausgeschlossen und damit eine derartige mittelbare Beeinträchtigung des Schutzzwecks dieser FFH-Gebiete verneint werden. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, nachdem diese sich durch Stellung eines eigenen Antrags am Kostenrisiko beteiligt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 2 VwGO). 27 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 34.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.