Beschluss
2 M 118/16
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
18mal zitiert
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann nach Art. 9 Abs. 2 Aarhus‑Konvention Widerspruchsrechte hinsichtlich Verwaltungsentscheidungen geltend machen, die in den Anwendungsbereich der Konvention fallen.
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme ist unzulässig, wenn die Ausnahme nach derzeitigem Erkenntnisstand voraussichtlich rechtswidrig ist.
• Bei Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG sind zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich; zugleich müssen zumutbare Alternativen fehlen und der Erhaltungszustand der betroffenen Population darf nicht verschlechtert werden.
Entscheidungsgründe
Sofortige Vollziehung artenschutzrechtlicher Ausnahme wegen Zweifeln an Rechtsmäßigkeit aufgehoben • Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann nach Art. 9 Abs. 2 Aarhus‑Konvention Widerspruchsrechte hinsichtlich Verwaltungsentscheidungen geltend machen, die in den Anwendungsbereich der Konvention fallen. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme ist unzulässig, wenn die Ausnahme nach derzeitigem Erkenntnisstand voraussichtlich rechtswidrig ist. • Bei Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG sind zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich; zugleich müssen zumutbare Alternativen fehlen und der Erhaltungszustand der betroffenen Population darf nicht verschlechtert werden. Die Kreisstadt beantragte eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG zur Umsiedlung von Feldhamstern auf einem geplanten Gewerbe- und Gartenbauareal (Bebauungsplan Nr.26, 1. BA). Die Stadt hatte Flächen an einen niederländischen Investor verkauft; im ersten Bauabschnitt sollten u. a. Gewächshäuser errichtet werden. Auf dem Gebiet wurden Feldhamsterbaue kartiert (ca. 25–40 Baue auf dem Baufeld). Der Antragsgegner erteilte befristete Ausnahmen mit Auflagen zur Ausgrabung, Überwinterung im Zoo und Wiederaussetzung auf Ausgleichsflächen. Eine anerkannte Naturschutzvereinigung legte Widerspruch ein und beanstandete fehlende Voraussetzungen für die Ausnahme; sie bestritt insbesondere die Alternativlosigkeit und die Wirksamkeit der Ausgleichsmaßnahmen. Das Verwaltungsgericht ordnete vorläufigen Vollzug der Ausnahme an. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Beschwerde des Beigeladenen und hob die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf. • Widerspruchsbefugnis: Das Gericht folgt der Auffassung, dass sich die Befugnis der anerkannten Naturschutzvereinigung zur Erhebung eines Widerspruchs aus Art.9 Abs.2 der Aarhus‑Konvention ergibt; nationale Vorschriften (§§63,64 BNatSchG) schränken dies nicht entgegenstehend ein. • Rechtsstandsanalyse: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung voraussichtlich rechtmäßig ist; hier bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erteilten Ausnahme. • Voraussetzungen für Ausnahme (§45 Abs.7 BNatSchG): Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses können zwar vorliegen (hier: Schaffung von Arbeitsplätzen in einer strukturschwachen Region und grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Teilsvorhabens), doch darf dies nicht automatisches Überwiegen artenschutzrechtlicher Belange bedeuten. • Alternativenprüfung: Nach Art.16 FFH‑RL und §45 Abs.7 BNatSchG ist eng zu prüfen, ob zumutbare Alternativen bestehen. Hier bestehen erhebliche Zweifel daran, dass keine zumutbare, weniger eingriffsintensive Variante besteht, insbesondere ein Aufschub der Umsiedlung bis zur Aktivitätsphase der Hamster im Frühjahr wäre denkbar. • Erhaltungszustand der Population: Die Feldhamster sind regional in einem ungünstigen Erhaltungszustand; Ausnahmen sind nur zulässig, wenn nachgewiesen ist, dass der Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtert wird. Die vorgelegten Maßnahmenkonzepte und die zur Verfügung gestellten Ausgleichsflächen lassen erhebliche Zweifel daran, ob dies gewährleistet ist. • Verfahrens‑ und materielle Mängel: Unklar sind u. a. die Verfügbarkeit und Eignung der Ausgleichsflächen, die Folgen der Ausgrabung und Winterunterbringung für die Tiere sowie die tatsächliche Umsetzbarkeit des Bauzeitenplans; außerdem vertreten höhere Naturschutzbehörden abweichende fachliche Bewertungen. • Folgerung für Sofortvollzug: Aufgrund der gewichtigen Zweifel an der Vereinbarkeit der Ausnahme mit den Schutzvoraussetzungen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gerechtfertigt; die verwaltungsgerichtliche Anordnung war zu ändern. Die Beschwerde des Beigeladenen ist erfolgreich; die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausnahmegenehmigung vom 28.10.2016 wird aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beigeladene berechtigt ist, Widerspruch zu erheben; insoweit greift Art.9 Abs.2 Aarhus‑Konvention. Die Ausnahmegenehmigung weist nach derzeitiger Sachlage erhebliche Rechtsmängel auf: Es bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass zumutbare Alternativen ausgeschlossen sind und dass der ungünstige Erhaltungszustand der Feldhamsterpopulation nicht weiter verschlechtert wird. Wesentliche Fragen zur Verfügbarkeit und Eignung der Ausgleichsflächen, zu den Auswirkungen des Ausgrabens und der Überwinterung sowie zur tatsächlichen Umsetzbarkeit des Bauvorhabens sind offen geblieben. Deshalb ist die sofortige Vollziehung der Genehmigung nicht zuordnenbar; die zuvor getroffene vorläufige Anordnung des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden dem tenorierten Ergebnis angepasst.