Urteil
6 A 1/19
VG Halle (Saale) 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Clan Tunni (Tuni)
Das Drohen eines Schadens i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG lässt sich nich t aus der prekären humanitären Lage in Somalia ableiten
Nach der aktuellen Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2/19 -) reicht es insoweit nicht aus, dass die schadenszufügende Handlung oder Unterlassung des Akteurs lediglich kausal für die unmenschliche Lebenssituation im Herkunftsstaat ist.
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft), wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bezüglich des Klägers im Hinblick auf Somalia vorliegen.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Dezember 2017 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Clan Tunni (Tuni) Das Drohen eines Schadens i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG lässt sich nich t aus der prekären humanitären Lage in Somalia ableiten Nach der aktuellen Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2/19 -) reicht es insoweit nicht aus, dass die schadenszufügende Handlung oder Unterlassung des Akteurs lediglich kausal für die unmenschliche Lebenssituation im Herkunftsstaat ist. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft), wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bezüglich des Klägers im Hinblick auf Somalia vorliegen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Dezember 2017 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Kammer kann durch den Einzelrichter trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann, vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, hat aber nur hinsichtlich des Hilfsantrages Erfolg. Der Hauptantrag ist dagegen nicht begründet. Dem Kläger steht in dem gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes zu; der Bescheid des Bundesamtes vom 27. Dezember 2016 erweist sich insoweit als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Unter Berücksichtigung des persönlichen Vorbringens des Klägers käme vorrangig das Drohen eines Schadens iSd. Ziffer 2 der Regelung in Betracht. Denn er hat sowohl im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt und auch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass er von Männern verschleppt worden sei, die ihm aufgetragen hätten, eine Bombe an einem Marktstand in Janaale zu platzieren, was er jedoch nicht getan habe; er habe befürchtet, dass sie ihn deshalb töten würden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger darüberhinaus vorgetragen, dass er als Erbe seines Vater in Lebensgefahr sei, weil diese Männer dessen etwa einen Hektar großes Ackerland hätten in Besitz nehmen wollen. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Gründe des Klägers für das vermeintliche Drohen eines solchen Schadens können jedoch nicht als stichhaltig angesehen werden. Denn das Gericht muss auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylsuchenden kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Anspruchsanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann. Wenn wegen Fehlens anderer Beweismittel nicht anders möglich, muss die richterliche Überzeugungsbildung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts in der Weise geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob der dem Asylsuchenden glaubt. Daran kann er sich wegen erheblicher Widersprüche in dessen Vorbringen gehindert sehen, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, zit. nach juris Rdn. 3 mwN.). Demgemäß ist erforderlich, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt, wobei es ihm obliegt, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Schutzbegehren lückenlos zu tragen. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender oder vergleichbarere Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VG München, Urteil vom 31. Mai 2016 - M 12 K 16.30593 -, zit. nach juris; VG Halle, Urteil der Kammer vom 15. Mai 2017 - 6 A 66/16 HAL -, S. 7 d.UA; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 -, zit. nach juris Rdn. 14 mwN.). So liegt der Fall auch hier. Das Vorbringen des Klägers zu der behaupteten Vorverfolgung ist in hohem Maße widersprüchlich bzw. wechselhaft und daher unglaubhaft. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zu mehreren Punkten einen von seinen Schilderungen im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 7. Dezember 2016 deutlich abweichenden Geschehensablauf vorgetragen, der auch in sich noch Widersprüche enthält, und diese Abweichungen und Ungereimtheiten auch auf entsprechende Rückfragen des Gerichts nicht überzeugend auflösen können. So hat der Kläger im Rahmen der Anhörung erklärt, dass die Männer, die seinen Vater erschossen, ihn selbst verschleppt und dann zur Begehung eines Bombenattentates aufgefordert hätten, der Al-Shabaab angehören würden; dies habe er an ihrem typischen Äußeren erkannt, nämlich maskierte Gesichter und lange Hemden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger abweichend hiervon vorgetragen, er wisse nicht, ob es sich bei den Männern um Angehörige der Clangruppen Biymaal bzw. Rahanweyn oder der Al-Shabaab gehandelt habe. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung äußerte der Kläger wiederum abweichend davon, es habe sich um Clanmitglieder gehandelt, die auch der Miliz angehörten und zwischenzeitlich das Ackerland beschlagnahmt hätten. Ferner hat der Kläger - ohne ersichtlichen Grund - erstmals in der mündlichen Verhandlung seine Gefährdungslage primär darauf gestützt, dass er als Erbe seines Vaters von den Männern als Bedrohung angesehen würde, weil diese es auf den vorgenannten Grundbesitz abgesehen und diesen zwischenzeitlich auch an sich gebracht hätten. Vor dem Bundesamt hat er einen derartigen Hintergrund der geschilderten Tötung seines Vaters und seiner anschließenden Entführung gleichwohl in keiner Weise erwähnt. Vielmehr hat er ausschließlich darauf abgestellt, dass er einen Racheakt befürchte, weil er sich dem Befehl der Männer widersetzt und dass Bombenattentat nicht ausgeführt habe. Die geschilderte Erbproblematik weist auch für sich betrachtet ebenfalls erhebliche Unstimmigkeiten auf. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, warum die Personen, die ihn wegen seiner Erbansprüche im Falle einer Rückkehr nach mehr als vier Jahren töten wollten, ihn seinerzeit lediglich mitgenommen und später - überdies mit etwas Geld versehen - mit dem Auftrag, eine Bombe zu legen, sogar wieder freigelassen haben sollten, und dies obwohl er auch noch Zeuge der Tötung seines Vaters gewesen sein will. Seine Vermutung, die Männer hätten möglicherweise gehofft, dass er bei der Explosion umkommen würde, stellt keine tragfähige Erklärung dar, zumal der Kläger die Frage, warum er dafür ausgewählt worden sei, in der Anhörung mit "Ich weiß es nicht. Sie haben mich mit meinem Vater gesehen.“ beantwortet hat. Zum anderen erweist sich seine Behauptung zum somalischen Erbrecht als nicht schlüssig, wonach das Ansichbringen eines fremden Grundstücks im Falle der Ermordung des männlichen AI. eine "Beschlagnahme" darstelle, im Falle dessen Überlebens jedoch nicht, weil dann das Land nicht weggenommen würde, was allerdings im konkreten Fall im Nachhinein dann aber doch geschehen sei. Zudem trifft die Behauptung des Klägers, dass Frauen von der Erbfolge grundsätzlich ausgeschlossen seien, ausweislich der vorliegenden Erkenntnismittel nicht zu. Sie werden danach zwar benachteiligt, erhalten aber 50 % der männlichen Erbquote (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia - vom 12. Januar 2018, S. 98; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand: Januar 2019, S. 14). Schließlich bestehen auch aufgrund der widersprüchlichen Beschreibungen seiner Unterbringung im Lager der Entführer sowie des ihm angeblich ausgehändigten Sprengsatzes erhebliche Ungereimtheiten, die durch sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht aufgelöst, sondern hervorgerufen bzw. verstärkt wur- den. So berichtete er gegenüber dem Bundesamt, dass man ihn in einer Halle gefangen gehalten habe, die wie eine Garage gebaut und lediglich von einem wechselnden Wachposten bewacht gewesen sei. Demgegenüber schilderte er in der mündlichen Verhandlung, dass es sich um eine Art Lehmhütte gehandelt habe, die zwei Personen bewacht hätten. Ebenso beschrieb er den Gegenstand, den er von den Männern ausgehändigt bekommen habe, um ihn vor einem Laden zu platzieren in der mündlichen Verhandlung als Milchkanne mit einem Deckel, in die er nicht hineingeschaut und von der er lediglich vermutet habe, dass es sich um eine Bombe handele, weil niemand grundlos eine Milchkanne irgendwo hinstelle; er habe sie lediglich am vorgegebenen Ort abstellen, aber nichts damit machen sollen. Abweichend davon geht aus dem Protokoll seiner Anhörung vor dem Bundesamt hervor, dass er von den Männern einen Eimer mit einem Tragegriff und zudem zwei Kabel erhalten habe, der vor Ort miteinander habe verbinden sollen. Die vorbeschriebenen Abweichungen im klägerischen Vortrag stellen sich als so gravierend und detailbezogen dar, dass sie weder auf Erinnerungslücken, noch auf Übersetzungsmängel oder - wie der Kläger auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung einwandte - darauf zurückgeführt werden könnten, dass ihn der Dolmetscher beim Bundesamt aufgefordert habe, sich kurz zu fassen. Vielmehr drängen sich aufgrund dessen durchgreifende Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens auf, die das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen lassen, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG droht. Das Drohen eines solchen Schadens lässt sich auch nicht aus der prekären humanitären Lage ableiten, die derzeit - unbestritten - in weiten Teilen Somalias herrscht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung begründen. Dies ist grundsätzlich nur in ganz außergewöhnlichen Fällen möglich, wenn die humanitären Gründe gegen eine Abschiebung“ zwingend“ sind. Soweit diese nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen, sondern überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückzuführen ist, ist auch die Fähigkeit der betroffenen Person zu berücksichtigen, für ihre Grundbedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, selbst zu sorgen, sowie ihre Anfälligkeit für Misshandlungen und ihrer Aussicht, dass sich ihre Lage in angemessener Zeit bessert (EGMR, Urteile vom 27. Mai 2008 - 26565/05 -, NVwZ 2008 S. 1334 Rdn. 42 ff., und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. -, NVwZ 2012 S. 681 Rdn. 278 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, zit. nach juris Rdn. 27). Die Gewährung des subsidiären Schutzes setzt aber gemäß § 4 Abs. 3 AsylG voraus, dass die Gefahr des ernsthaften Schadens von einem Akteur iSd. § 3c AsylG ausgeht. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht es insoweit nicht aus, dass die schadenszufügende Handlung oder Unterlassung des Akteurs - hier der Konfliktparteien - lediglich kausal für die unmenschliche Lebenssituation im Herkunftsstaat ist. Sie muss von diesem vielmehr "bewusst und zielgerichtet ("absichtlich" bzw. "vorsätzlich") ausgeführt" und die humanitäre Notlage somit zielgerichtet hervorgerufen oder wesentlich verstärkt werden (vgl. Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2/19 -, zit. nach juris Rdn. 13; so auch VG Wiesbaden, Urteil vom 14. März 2019 - 7 K 1139/17 -, zit. nach juris Rdn. 39 ff., 73 f.; a.A. die bisherige Rechtsprechung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts, zuletzt Urteil vom 21. Februar 2019 - 4 A 58/17 -, zit. nach juris Rdn. 28 ff.). Eine solche Absicht bzw. Zielgerichtetheit der Konfliktparteien lässt sich für Somalia jedoch nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat ebenso in seiner vorzitierten Entscheidung Folgendes ausgeführt (aaO., Rdn. 47 ff.): "Dem somalischen Staat und den mit ihm verbündeten Truppen geht es indes darum, die Kontrolle über das gesamte Land wieder herzustellen bzw. zu erhalten, wohingegen die Al-Shabaab versucht, mit militärischen Offensiven Teile Somalias zu erobern bzw. die bereits von ihr beherrschten Gebiete zu verteidigen (vgl. den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 07.03.2018, insbesondere S. 4 f). Die von der Al-Shabaab verübten Anschläge dienen ebenfalls primär dazu, das ohnehin fragile politische System Somalias und die gegnerischen Truppen weiter zu schwächen (vgl. den Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Somalia vom 12.01.2018, S. 18). Die Verschlechterung der Lebensbedingungen für die somalische Zivilbevölkerung ist vor diesem Hintergrund "nur" als Kollateralschaden des intensiven Bürgerkrieges zu bewerten. Zwar ergeben die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse, dass die Al-Shabaab humanitäre Hilfe von außen behindert oder blockiert, die Erhebung von Steuern verstärkt, humanitäre Bedienstete entführt und Hilfslieferungen an Straßensperren besteuert (vgl. den Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Somalia vom 12.01.2018, S. 123). Diese Maßnahmen zielen aber nicht auf eine Verschlechterung der Lebensbedingungen der somalischen Zivilbevölkerung ab, sondern sind vielmehr Mittel zum Zweck im Kampf um die Vorherrschaft in Somalia, indem einerseits finanzielle Mittel für den Bürgerkrieg generiert werden und andererseits ausländische Hilfsorganisation als Feinde der Al-Shabaab aus dem Land ferngehalten werden sollen. Selbst wenn man in diesen Handlungen eine zielgerichtete Verschlechterung der humanitären Lage sehen würde, wäre dieser Einfluss relativ gering, weil der bewaffnete Konflikt der maßgebliche Grund für die schlechten Lebensbedingungen ist und die benannte zielgerichtete Verschlechterung nur einen Teilgrund bilden würde (vgl. VGH, Urteil vom 21.02.2019 - 4A 58/17, juris, Rn. 36: [...]". Dem schließt sich die erkennende Kammer an (§ 117 Abs. 5 VwGO entspr.). Soweit der Kläger erstmals im gerichtlichen Verfahrens unter Berufung auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Magdeburg aus dem Jahr 2016 darauf verweist, dass ihm aufgrund der Sicherheitslage in Somalia schutzrelevante Gefahren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG drohen würden, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Somalia ist allerdings spätestens seit Beginn des Bürgerkriegs 1991 ohne flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden „Somaliland“ im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen Al-Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Das Land zerfällt faktisch in drei Teile, nämlich in das südliche und mittlere Somalia, die Unabhängigkeit beanspruchende „Republik Somaliland“ im Nordwesten und die autonome Region Puntland im Nordosten. In Puntland gibt es eine vergleichsweise stabile Regie- rung; die Region ist von gewaltsamen Auseinandersetzungen deutlich weniger betroffen als Süd-/Zentralsomalia. In „Somaliland“ wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. In Süd- bzw. Zentralsomalia mit der Hauptstadt Mogadishu kämpfen die somalischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung der Militärmission der Afrikanischen Union AMISOM gegen die Al-Shabaab-Miliz. Die Gebiete befinden sich teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al-Shabaab-Miliz oder anderer Milizen. Die meisten größeren Städte sind schon seit längerer Zeit in der Hand der Regierung, in den ländlichen Gebieten herrscht oft noch die Al-Shabaab. In den „befreiten“ Gebieten finden keine direkten kämpferischen Auseinandersetzungen mehr statt. Die Al-Shabaab verübt jedoch immer wieder Sprengstoffattentate auf bestimmte Objekte und Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder getötet werden (AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, aaO., S. 4 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, aaO., S. 12 ff., 17 ff.; amnesty international, Unsustainable returns of refugees to Somalia, 2017, S. 9 ff.). Zudem kontrolliert Al Shabaab weiterhin wichtige Versorgungsrouten und hält gegen Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierungskräften Blockaden aufrecht. Durch Guerilla-Aktivitäten isoliert Al-Shabaab mehrere Städte, die teils als Inseln im Gebiet der Gruppe aufscheinen. AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS (United Nations Support Office in Somalia) aus der Luft versorgt werden, da die Überlandrouten nicht ausreichend abgesichert sind. Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, aaO., S. 18 f.). Für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG genügt es jedoch nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung führt (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, zit. nach juris Rdn. 24). Die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr kann sich jedoch individuell verdichten. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben kann in erster Linie auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruhen. Ließen solche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen als andere, etwa weil er von Berufs wegen (z.B. als Arzt oder Journalist) gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, zit. nach juris Rdn. 33, und vom 17. November 2010 - 10 C 13.10 -, zit. nach juris Rdn. 18). Im Ausnahmefall kann eine ernsthafte individuelle Bedrohung von Leib oder Leben aber auch durch eine allgemeine Gefahr hervorgerufen sein, die sich in besonderer Weise zugespitzt hat. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes "allgemein" ausgesetzt ist, stellen normalerweise zwar keine individuelle Bedrohung dar. Eine Ausnahme davon geht aber bei besonderer Verdichtung der Gefahr, die unabhängig von den individuellen gefahrerhöhenden Umständen zu deren Individualisierung führt. Davon ist auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kenn- zeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Gebiet oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - C-465/07 [Elgafaji] -, zit. nach juris Rdn. 35, 39, und vom 30. Januar 2014 - C-285/12 [Diakite] -, zit. nach juris Rdn. 30; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, zit. nach juris Rdn. 32, und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, zit. nach juris Rdn. 19). Zur Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Für die Frage, welche Region als Zielort seiner Rückkehr anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, nach darauf in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Zielort der Abschiebung ist in der Regel seine Herkunftsregion, in der typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, zit. nach juris Rdn. 17 und Verweis auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009, aaO.; OVG NW, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 19 A 1675/17.A -, zit. nach juris Rdn. 7 f. mwN.). Diesen Maßstab zugrunde gelegt lässt sich eine beachtlich wahrscheinliche Gefährdung des Klägers im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG unter dem in Rede stehenden Gesichtspunkt nicht feststellen. Dabei bedarf die Frage, inwieweit in Janaale dem Heimatort des Klägers das Bestehen eines bewaffneten Konflikts anzunehmen ist, keiner Vertiefung, da es jedenfalls an der erforderlichen individuellen Gefährdung des Klägers fehlt. Dieser gehört insbesondere keiner gefährdeten Berufs - bzw. Personengruppe an, die einem besonderen Risiko ausgesetzt ist, Opfer eines Anschlags der Al- Shabaab zu werden, wie etwa die Angehörigen der Sicherheitskräfte, Regierungsmitglieder und regierungsnahe Politiker, Regierungs- und Verwaltungsangestellte, Richter, Mitarbeiter von UN-Organisationen sowie von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen einschließlich Mitarbeitern humanitärer Organisationen und Angehörigen diplomatischer Missionen, aber auch Akteure der Zivilgesellschaft, Clanälteste, Journalisten oder Geschäftsleute (s. BFA, aaO., S. 105 ff). Aufgrund seines nicht glaubhaften Vortrages zu einer etwaigen Entführung durch Mitglieder der Al- Shabaab kann auch nicht angenommen werden, dass er aufgrund von Befehlsverweigerung o.ä. einem darüberhinausgehenden Individualrisiko mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt ist. Es liegen auch keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Herkunftsregion des Klägers durch einen derart hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Zwar gilt die Region, in der auch Janaale gelegen ist, als gewaltintensivste Region Somalias und wird teilweise als "Brutstätte" der Al-Shabaab bezeichnet. Den Erkenntnismitteln lassen sich Berichte über Angriffe auf öffentliche Plätze oder gezielte Attentate auf bestimmte Personen für Janaale jedoch ausschließlich für das Jahr 2015 entnehmen (vgl. dazu Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 21. Februar 2018 zu Somalia: Präsenz von Al-Shabaab und AMISOM in Janaale, Shabelle Hoose [Lower Shabelle]; Tunni-Klan, S. 2 mwN.). Auch wenn die Al-Shabaab einige Menschen in Somalia als "legitime Ziele" ansieht, so gilt dies für diejenigen Zivilisten nicht, die keiner der vorgenannten Kategorien angehören. Dies gilt gleichermaßen für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland. Es gibt keine Berichte, wonach solche von der Al-Shabaab systematisch angegriffen würden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich führt hierzu aus (aaO., S. 107): " Natürlich besteht aber für Zivilisten immer das Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017). Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) - auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu - keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dies einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10. 2014; vgl. EGMR 10.08.2915)." Auch der Kläger hat persönlich zu keinem Zeitpunkt - weder vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung - geltend gemacht, dass die allgemeine Sicherheitslage in seiner Heimatregion eine gesteigerte Bedrohung für Leib und Leben darstelle. Insbesondere seine Ausführungen, die das Zurücklassen seiner Schwester betreffen, sprechen für eine gegenteilige Einschätzung der Situation durch den Kläger selbst. So hat er emotionslos nur darauf verwiesen, dass er die freiwillige Entscheidung seiner Schwester, als alleinstehende Frau in Janaale bleiben zu wollen, nicht in Frage gestellt habe, weil diese älter als er selbst gewesen sei. Eine erhöhte Sorge hat der Kläger nicht erkennen lassen, sondern deren Entscheidung mit einer geringeren Gefährdung ihrer Person infolge des somalischen Erbrechts begründet. Allerdings ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse gegeben sind, weil nicht angenommen werden kann, dass er im Falle einer Rückkehr nach Somalia in der Lage sein würde, seine Grundbedürfnisse zu sichern. Die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG setzt nicht voraus, dass die humanitäre Notlage von bestimmten Akteuren (zielgerichtet) hervorgerufen wird. Abzustellen ist auch insoweit auf die Heimatregion des Betreffenden, in die er typischerweise zurückkehren würde. Dabei handelt es sich allerdings nicht um Mogadishu, wie das Bundesamt in seinem Bescheid (offenbar versehentlich) annimmt, da in den Gründe des Bescheides insoweit ausschließlich auf die Verhältnisse dort abgestellt und mehrfach von einer "Rückkehr" des Klägers dorthin gesprochen wird. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist dagegen in Süd- und Zentralsomalia, woher der Kläger stammt, nicht gewährleistet. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder nichtstaatlicher Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Trotz großer internationaler humanitärer Kraftanstrengung konnten auch während der jüngsten Dürre Hungertote nicht verhindert werden, wenngleich eine Hungersnot zunächst abgewendet werden konnte. Im ersten Trimester 2017 waren 6,2 Mio Menschen von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, davon waren knapp drei Mio auf akute lebensrettende Hilfe angewiesen. In der Folge hat sich die Situation verschlechtert, die Zahl der auf Unterstützung angewiesenen Menschen ist auf 6,7 Mio gestiegen. Davon benötigen 3,2 Mio akute lebensrettende Hilfe. 70% der Menschen, die unmittelbar auf Hilfe angewiesen sind, befinden sich in Süd-/Zentralsomalia, wo der Zugang durch Sicherheitsprobleme und die Al-Shabaab behindert wird; dies betraf sowohl Gebiete außerhalb als auch unter Kontrolle von Al-Shabaab (vgl. BFA, aaO., S. 123 f; vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Oktober 2018 - A 14 K 4941/16 -, zit. nach juris Rdn. 35 mwN.). In dem vorzitierten Erkenntnismittel heißt es, dass die Al-Shabaab zwar diesmal - auch zu Propagandazwecken - selbst Hilfsgüter verteilt habe, jedoch humanitäre Hilfe von außen auch diesmal behindere oder blockiere, die Erhebung von Steuern verstärke, humanitäre Bedienstete entführe und Hilfslieferungen an Straßensperren besteuert würden. Auch Behörden hätten die Arbeit humanitärer Kräfte auf unterschiedliche Art behindert (vgl. auch VG Halle, Urteil vom - 4 A 58/17 -, zit. nach juris Rdn. 35). Auch wenn es sich bei dem Kläger um einen arbeitsfähigen jungen Mann ohne erkennbare körperliche Einschränkungen handelt, so ist es für Somalier gleichwohl fast unmöglich, ohne ein familiäres Netzwerk ihre Grundbedürfnisse zu sichern. Dies gilt insbesondere für unfreiwillige Rückkehrer. Zwar zählen Unterstützung durch (Groß-) Familie und Clan weiterhin zu den wichtigsten Faktoren für Akzeptanz in der Gemeinschaft, Sicherheit und Befriedigung von Grundbedürfnissen wie Unterkunft und Nahrung. Dabei gilt als allgemeine Regel, dass Somalier auch entfernte Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen unterstützen. Soweit Unterkunft und Nahrung betroffen sind, ist jedoch nicht der Clan, sondern die Familie der erste Ansprechpartner. Allerdings leistet die Groß- oder Kernfamilie in der Regel nur für einige Tage Unterstützung und kann nicht als langfristige Lösung für Lebensunterhalt oder Unterkunft angesehen werden. Nur wenn eine Person in einem Gebiet weder über enge Familienangehörige noch über andere Verwandte verfügt, kann der Clan um Hilfe gebeten werden. Allerdings wurde das Konzept der Clansolidarität in Süd-/Zentralsomalia angesichts der Dauer des dort herrschenden Konflikts überdehnt. Dementsprechend sehen sich viele Familien- und Clannetzwerke heute nicht mehr in der Lage, vertriebenen Verwandten zu helfen. Ohne familiäre Unterstützung laufen Rückkehrer daher Gefahr, sich in einem Lager für Binnenvertriebene wiederzufinden (VG Halle, Urteil vom 21. Februar 2019, aaO., Rdn. 40 unter Verweis auf EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 126; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12. Januar 2018, S. 128 f.; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 9). Insoweit zu berücksichtigen ist, dass der Kläger Angehöriger des Clans der Tunni ist. Auch wenn sich das Vorbringen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal - wie ausgeführt - als wenig glaubhaft darstellt, so folgt daraus nicht, dass unterstellt werden müsste, dass er in allen vorgetragenen Punkten nicht die Wahrheit gesagt hätte. Die Kammer hat keinen Anlass an der behaupteten Clanzugehörigkeit und dem Fehlen naher Angehöriger zu zweifeln. Sein Vortrag war insoweit stringent und der Kläger hat diesen Umstand weder in der mündlichen Verhandlung noch vor dem Bundesamt zum Gegenstand der behaupteten Vorfluchtgründe gemacht, so dass auch aus seiner Sicht kein Anlass bestand, in diesem Punkt die Unwahrheit zu sagen, um einen Vorteil daraus zu ziehen. Auch für die Anhörungsperson haben sich - wie dem Bescheid des Bundesamtes entnommen werden kann - keine Zweifel an der Clanzugehörigkeit und dem Herkunftsort des Klägers ergeben. Die Tunni sind in der Region Shabelle Hoose zwar verbreitet jedoch wenig einflussreich und daher kaum in der Lage, Schutz zu bieten. Er wird von verschiedenen Quellen als Minderheitsclan klassifiziert, dessen Angehörige als Bürger/innen zweiter Klasse betrachtet und dementsprechend behandelt würden. Auf nationaler Ebene hätten sie kaum politische Macht. Auch von anderen (ortsansässigen) Clans würden sie keinen Schutz erhalten und seien bei Konflikten mit anderen Gemeinschaften auf sich selbst angewiesen, wobei es häufiger auch zu Tötungen und Angriffen auf Clanmitglieder komme (vgl. SFH-Länderanalyse, aaO., S. 4 f.; Accord - Anfragebeantwortung zu Somalia: Informationen zum Clan der Tunni, S. 4). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11,711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Der Kläger ist nach eigenem Bekunden am 18. Mai 1997 in Janaale, Region Shabeellaha Hoose, geboren, wo er bis zu seiner Ausreise am 22. Januar 2015 mit seinem Vater und seiner Schwester gelebt habe, und somalischer Staatsangehöriger vom Stamm der Tunni; er sei über Italien am 10. April 2016 in die Bundesrepublik eingereist. Am 28. Juli 2016 stellte der Kläger bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Halberstadt einen Asylantrag. Im Rahme seiner Anhörung nach § 25 AsylG am 7. Dezember 2016 machte er im Wesentlichen geltend, er habe nach sechsjähriger Schulzeit seinem Vater in dessen Landwirtschaft geholfen. Dabei habe sein Vater eines Tages, vermutlich im Januar 2015, mit zwei Männern gesprochen und ihm gesagt, er solle schnell weglaufen. Als er dann von weitem gesehen habe, dass einer der Männer auf seinen Vater geschossen habe, habe er aufgeschrien, wodurch diese auf ihn aufmerksam geworden und zu ihm gekommen seien. Sie hätten gedroht, ihn zu töten, falls er nicht mitkomme. Er habe dann mehrere Tage mit etwa acht anderen Jugendlichen in einer großen fensterlosen Halle verbracht. Dann hätten sie ihm 50 Schilling sowie zwei Kabel und einen Eimer gegeben, ihn aufgefordert, nach Janaale zu gehen und dort in einem Geschäft die Kabel zu verbinden und ihn dann mit dem Auto außerhalb der Stadt abgesetzt. Es habe sich dabei um einen Stand für Reis und Zucker auf dem Marktplatz gehandelt. Er habe vermutet, dass es sich um eine Bombe handele, und die Gegenstände unterwegs auf einen Müllhaufen geworfen und sei dann nach Hause gelaufen, wo ihn seine Schwester gefragt habe, wo er gewesen sei. Dann habe er sich als Frau verkleidet und sei mit ihr am Abend aufgebrochen und die ganze Nacht gelaufen bis er in ausreichender Entfernung die Kleider gewechselt habe und weiter habe fortlaufen sollen. Unterwegs habe er andere Personen getroffen, die ihn mit Geld und Essen versorgt und nach Doolow an der Grenze zu Äthiopien gebracht hätten. Die Reise habe seine 22-jährige unverheiratete Schwester, die im Heimatland verblieben sei und zu der er keinen Kontakt mehr habe, durch den Verkauf des Traktors seines Vaters finanziert. Er habe sie zurückgelassen, weil sie gesagt habe, er solle gehen und er selbst Angst gehabt habe. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia befürchte er, dass die Männer ihn töten würden. Dies hätten sie auch gesagt, als sie ihm den Eimer übergeben hätten. Aufgrund der Kleidung - lange Hemden und maskierte Gesichter - gehe er davon aus, dass dieser der Al- Shabaab angehörten, deren Angehörige gut vernetzt seien, so dass er auch nicht in einen anderen Landesteil ausweichen könnte. Aus welchem Grund diese ihn ausgewählt hätten, wisse er nicht; sie hätten ihn mit seinem Vater gesehen. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 27. Dezember 2016, dem Kläger zugestellt am 18. März 2017, dessen Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und Gewährung subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen und forderte ihn auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Somalia oder einen anderen Staat an, in den er einreichen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei; das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung festgesetzt. Der Kläger hat daraufhin am 3. April 2017, einem Montag, Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Soweit die Beklagte meine, er sei schon aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr gefährdet, verkenne sie die Brutalität, mit der die Miliz Al-Shabaab gegen Personen vorgehe, die gegen ihre Interessen handelten; diese sei in seiner Heimatregion weiterhin stark präsent. Seine Schwester sei vermutlich weniger gefährdet, da sie nicht selbst gehandelt habe; zudem habe er keine Information über ihr Schicksal, weil seit der Ausreise keinen Kontakt mehr bestehe. Zumindest komme nach der Rechtsprechung eine Gewährung subsidiären Schutzes in Betracht. Ferner verweise er auf die Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 21. Februar 2018 zu Somalia, die Informationen zum Clan der Tunni von ACCORD sowie die aktuelle homepage von OCHA, wonach sich die Dürresituation in Somalia zugespitzt habe. Im Übrigen wird hinsichtlich des Vorbringens des Klägers auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen, in der er persönlich angehört worden ist. Der Kläger hat die Klage im Rahmen der mündlichen Verhandlung hinsichtlich seines (Haupt-)Antrags zurückgenommen. Er beantragt nunmehr noch, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen, und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Dezember 2016 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie die Erkenntnismittelliste der Kammer "Somalia" verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.