Urteil
1 A 1789/23
VG Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:0226.1A1789.23.00
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Leitsätze
1. Ein mit neuen Beweisen begründeter Folgeantrag ist nur dann als bereits unzulässig abzulehnen, wenn eine zu einem neuen Sachverhalt vorgelegte Urkunde offenkundig unecht oder gefälscht ist oder wenn eine (echte) Urkunde und ein damit schlüssig vorgebrachter Sachverhalt nicht geeignet wäre, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens zu begründen.(Rn.26)
2. Wenn Zweifel an der Echtheit einer Urkunde bestehen, sind diese Zweifel in die Frage einzubeziehen, ob und in welchem Maße das Dokument auch angesichts solcher Zweifel mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung beitragen kann.(Rn.26)
3. Türkische Justizdokumente haben grundsätzlich nur dann die Qualität ausländischer (öffentlicher) elektronischer Urkunden, wenn sie entweder im UYAP-Portal des Asylbewerbers sichtbar sind oder jedenfalls über dieses Justizportal sicher verifiziert werden können.(Rn.29)
4. Auch nachträglich selbst geschaffene Umstände erfordern grundsätzlich eine individuelle Prüfung des Folgeantrags (Anschluss an EuGH, Urt. v. 29.2.2024, C-222/22).(Rn.31)
Tenor
Der Bescheid vom 17. April 2023 wird aufgehoben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein mit neuen Beweisen begründeter Folgeantrag ist nur dann als bereits unzulässig abzulehnen, wenn eine zu einem neuen Sachverhalt vorgelegte Urkunde offenkundig unecht oder gefälscht ist oder wenn eine (echte) Urkunde und ein damit schlüssig vorgebrachter Sachverhalt nicht geeignet wäre, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens zu begründen.(Rn.26) 2. Wenn Zweifel an der Echtheit einer Urkunde bestehen, sind diese Zweifel in die Frage einzubeziehen, ob und in welchem Maße das Dokument auch angesichts solcher Zweifel mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung beitragen kann.(Rn.26) 3. Türkische Justizdokumente haben grundsätzlich nur dann die Qualität ausländischer (öffentlicher) elektronischer Urkunden, wenn sie entweder im UYAP-Portal des Asylbewerbers sichtbar sind oder jedenfalls über dieses Justizportal sicher verifiziert werden können.(Rn.29) 4. Auch nachträglich selbst geschaffene Umstände erfordern grundsätzlich eine individuelle Prüfung des Folgeantrags (Anschluss an EuGH, Urt. v. 29.2.2024, C-222/22).(Rn.31) Der Bescheid vom 17. April 2023 wird aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen die auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit an seiner gefestigten Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung des Vorabentscheidungsersuchens an den Europäischen Gerichtshof unter dem Aktenzeichen C-216/22 (auf der Grundlage der Schlussanträge des Generalanwalts vom 7.9.2023) ausdrücklich festgehalten (BVerwG, Urt. v. 15.11.2023, 1 C 7.22, Asylmagazin 2024, 119, juris Rn. 9). Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Verfahren wiederum inzwischen bestätigt, dass die Mitgliedstaaten jeweils darüber entscheiden können, ob das Gericht, wenn es eine Unzulässigkeitsentscheidung aufhebt, selbst über den Folgeantrag entscheidet oder diesen Antrag zur erneuten Entscheidung an die Asylbehörde zurückverweist. Hat die Asylbehörde erneut zu entscheiden, hat diese Behörde nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs eine entsprechende gerichtliche Entscheidung und die sie tragenden Gründe zu beachten (EuGH, Urt. v. 8.2.2024, C-216/22, Rz. 60 und 63). Einer ausdrücklichen Zurückverweisung an die Beklagte bedarf es dabei nicht, welche die Prozessordnung auch nicht vorsieht. Nach Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung obliegt es der Beklagten auch ohne eine solche Zurückverweisung automatisch, über den Folgeantrag (erneut) zu entscheiden (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, 1 C 4.16, BVerwGE 157, 18, juris Rn. 19). II. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. April 2023 ist aufzuheben, denn er ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2024 (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG) und damit das Asylgesetz in der Fassung vor Inkrafttreten der Änderungen durch Art. 2 des Rückführungsverbesserungsgesetzes am 27. Februar 2024 (Gesetz zur Verbesserung der Rückführung – Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. Teil I, Nr. 54 v. 26.2.2024). Danach ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG a.F. bei einem erneuten Asylantrag (Folgeantrag) ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Dabei ist § 51 Abs. 3 VwVfG seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die Asylverfahrensrichtlinie – RL 2013/32/EU zum 20. Juli 2015 auf Folgeanträge nicht mehr anzuwenden, weil Art. 42 Abs. 2 RL 2013/32/EU es den Mitgliedstaaten untersagt, Ausschlussfristen für die Stellung eines Folgeantrags vorzusehen (EuGH, Urt. v. 9.9.2021, C-18/20, Rz. 60; vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylG, Stand: Januar 2022, § 71 Rn. 294). a) Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG a.F. i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn sich die zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG gilt entsprechendes, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Ein Antrag auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 VwVfG ist grundsätzlich bereits dann zulässig, wenn der jeweilige Antragsteller schlüssig darlegen kann, dass ein neues Beweismittel für eine ihm günstige Entscheidung geeignet ist bzw. die Änderung der Sach- oder Rechtslage für ihn günstig ist. Ob festgestellt werden kann, dass ein neues Beweismittel oder eine geänderte Sach- oder Rechtslage eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte, ist eine Frage der Begründetheit eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (BVerwG, Urt. v. 13.9.1984, 2 C 22.83, BVerwGE 70, 110, juris Rn. 19 f.). Wird mit einem Beweismittel zugleich ein neuer Sachverhalt geltend gemacht, fällt dies grundsätzlich unter § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwVfG und ist die Beweisbarkeit auf der zweiten Stufe des wieder aufgegriffenen Verfahrens zu prüfen (Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand: Januar 2022, § 71 Rn. 205). Für Folgeanträge gilt – ungeachtet der Unterschiede zu früheren Ausgestaltungen, wonach zunächst deren Beachtlichkeit (ursprünglich von den Ausländerbehörden) zu prüfen war – die verfassungsrechtliche Maßgabe, wonach bei der Zweistufigkeit der Prüfung von Asylfolgeanträgen im ersten Schritt (der Zulässigkeit) bereits ein schlüssiger Sachvortrag genügt. Dieser darf nicht von vorneherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein, zur Asylberechtigung zu verhelfen, ausreichend ist die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe. Ist dadurch festgestellt, dass ein Anspruch auf eine erneute Sachprüfung besteht, löst dies die insoweit auch verfassungsrechtliche Pflicht aus, den Sachverhalt umfassend aufzuklären und die erforderlichen Beweise zu erheben (BVerfG, Kammerbeschl. v. 3.3.2000, 2 BvR 39/98, DVBl. 2000, 1048, juris Rn. 31 ff.). Dementsprechend ist es für ein Wiederaufgreifen nach § 71 Abs. 1 AsylG a.F. i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG grundsätzlich ausreichend, wenn die vorgetragenen Gründe es möglich erscheinen lassen, dass ein günstigeres Ergebnis erzielt werden kann (vgl. VG Lüneburg, Beschl. v. 6.10.2002, 1 B 45/03, NVwZ-RR 2004, 217, juris Rn. 7 m.w.N.). Knüpft ein neues Vorbringen inhaltlich an früheres Vorbringen an, ist bei der Schlüssigkeitsprüfung dieser frühere Sachvortrag einzubeziehen. Die Schlüssigkeit muss sich insoweit aus dem Gesamtvorbringen ergeben und beispielsweise frühere Substantiierungsmängel beheben (Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand: Januar 2022, § 71 Rn. 213 m.w.N.). Das schlüssige Vorbringen für die Folgeantragsbegründung muss für sich genommen glaubhaft sein, woran es etwa dann fehlen kann, wenn ein neues Vorbringen auf gefälschten Beweisgrundlagen beruht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.5.1984, Bs VII 246/84, NVwZ 1985, 512). Entsprechend können vorgelegte Urkunden geeignet sein, eine vorher fehlende Glaubhaftigkeit der Angaben zu tragen, sofern es sich nicht – erwiesenermaßen – um Totalfälschungen handelt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.5.1992, juris Rn. 17). b) Bei der Anwendung der Folgeantragsvorschriften ist – nicht nur hinsichtlich § 51 Abs. 3 VwVfG (s.o.) – die Asylverfahrensrichtlinie zu beachten. Seit Ablauf der Umsetzungsfrist sind die nationalen Vorschriften richtlinienkonform anzuwenden. Gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU können Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz (nur) dann als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Näheres regelt Art. 40 Abs. 2 bis Abs. 5 RL 2013/32/EU. Danach wird in einem ersten Schritt geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend einen Anspruch auf internationalen Schutz zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, Art. 40 Abs. 2 RL 2013/32/EU. Eine weitere Prüfung unter Beachtung der Verfahrensvorschriften des Kapitel II findet statt, wenn diese erste Prüfung ergibt, dass neue Erkenntnisse oder Elemente zutage getreten oder vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Antragsteller internationaler Schutz zu gewähren ist, Art. 40 Abs. 3 RL 2013/32/EU. Als unzulässig wird ein Folgeantrag betrachtet, wenn dieser nicht weiter geprüft wird, Art. 40 Abs. 5 RL 2013/32/EU. In der Rechtsprechung des EuGH ist dabei geklärt, dass ein Dokument im ersten Prüfungsschritt der Zulässigkeit des Folgeantrags nicht deswegen ausgeschlossen werden darf, wenn dessen Echtheit nicht feststellbar ist oder die Quelle nicht objektiv überprüfbar ist (Urt. v. 10.6.2021, C-921/19, Rz. 54). Anlass für das Vorlageverfahren war eine niederländische Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis, wonach bereits das Vorliegen neuer Elemente oder Erkenntnisse bei der Vorlage von Dokumenten verneint worden war, wenn Zweifel an deren Echtheit bestanden. Im zweiten Schritt der Zulässigkeitsprüfung ist dann (erst) die Frage zu prüfen, ob neue Elemente oder Erkenntnisse geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass internationaler Schutz zu gewähren ist. Auch auf dieser Stufe – dies betont der EuGH – ist es nicht erforderlich, dass der Mitgliedstaat überzeugt ist, dass dieses neue Dokument den Folgeantrag hinreichend stützt, sondern es genügt, dass ein solches Dokument im vorgenannten Sinne erheblich ist (EuGH, a.a.O. Rz. 62). Bei dieser Prüfung ist ein Mitgliedstaat verpflichtet, mit einem Antragsteller bei der Bewertung der für seinen Folgeantrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu kooperieren, wenn dieser zur Stützung seines Folgeantrags Dokumente vorgelegt hat, deren Echtheit nicht feststellbar ist (EuGH, a.a.O. Rz. 63). Grundsätzlich ist eine großzügige Auslegung geboten, weil umgekehrt die Unzulässigkeitsgründe unter anderem aufgrund ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen sind (EuGH, Urt. v. 8.2.2024, C-216/22, Rz. 36). c) Dem Vorstehenden (b) dürfte nun die Neufassung des § 71 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz entsprechen. Danach ist bei einem Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren unter anderem (nur) durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. d) Die Kammer folgert aus diesen Maßgaben, dass ein mit neuen Beweisen begründeter Folgeantrag nur dann als bereits unzulässig abzulehnen ist, wenn eine zu einem neuen Sachverhalt vorgelegte Urkunde offenkundig unecht oder gefälscht ist oder wenn eine (echte) Urkunde und ein damit schlüssig vorgebrachter Sachverhalt nicht geeignet wäre, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens zu begründen. Wenn Zweifel an der Echtheit einer Urkunde bestehen, sind diese Zweifel in die Frage einzubeziehen, ob und in welchem Maße das Dokument auch angesichts solcher Zweifel mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung beitragen kann. 2. Daran gemessen ist der Folgeantrag im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht unzulässig. Das Vorbringen des Klägers, ihm drohe ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren trägt im rechtlichen Sinne erheblich zu der Wahrscheinlichkeit bei, dass ihm internationaler Schutz zuzuerkennen ist (a). Gleiches gilt – unabhängig davon – auch für sein jüngeres exilpolitisches Engagement (b). a) Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, dass in der Türkei ein politisiertes Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt wird. Die Kammer hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass die türkischen Justizdokumente offenkundig gefälscht sind. Sie tragen damit mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit dazu bei, dass dem Kläger internationaler Schutz zuzuerkennen ist. Ob der Kläger einen entsprechenden Anspruch hat, ist in einem weiteren Asylverfahren zu prüfen, in dem auch zu würdigen und ggf. näher zu prüfen ist, ob die türkischen Justizdokumente echt sind, und ggf. weitere Möglichkeiten der Aufklärung zu eruieren sind. aa) Die türkischen Justizdokumente wären grundsätzlich nicht als neues Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG anzusehen, ohne dass es insoweit auf deren Echtheit oder sonstige Erheblichkeit ankommen würde. Ihnen fehlt von vornherein die Urkundenqualität (§ 26 VwVfG). Im Original würde es sich um ausländische elektronische Urkunden handeln, die als solche der freien Beweiswürdigung zugänglich wären. Dies ist bei türkischen Justizdokumenten aber grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn sie entweder im UYAP-Zugang des Asylbewerbers sichtbar sind oder jedenfalls über dieses Justizportal sicher verifiziert werden können. Andernfalls handelt es sich lediglich um die bloße sonstige Wiedergabe einer vermeintlichen elektronischen Urkunde (vgl. zur freien Beweiswürdigung türkischer Justizdokumente VG Hamburg, Urt. v. 16.11.2023, 1 A 4849/21, juris Rn. 50 ff. m.w.N.). bb) Die türkischen Justizdokumente sind nach der im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gebotenen Aufklärung und Würdigung nicht offenkundig unecht oder gefälscht. Die Beklagte ging dabei zunächst zu Unrecht davon aus, dass die sog. Friedensgerichte abgeschafft seien. Hieran hält sie auch nicht mehr fest. Tatsächlich wurden mit einer Reform 2014 die Rechtsprechungszuständigkeiten auf die Strafkammern übertragen. Als Friedensrichterschaft in Strafsachen (Sulh Ceza Hakimligi) liegt hier unter anderem die Zuständigkeit für richterliche Entscheidungen im Ermittlungsverfahren. Die von der Beklagten benannten Fälschungsmerkmale sind nach Auffassung der Kammer plausibel und in sich schlüssig dargelegt, aber nicht auf der Grundlage einer gesicherten Erkenntnislage für sich genommen so offenkundig, dass damit die Möglichkeit der Authentizität von vornherein ausgeschlossen wäre. Nach Ansicht der Kammer wäre es im Übrigen plausibel, dass die Dokumente nicht im UYAP-Account des Klägers einzusehen sind, da es sich um Dokumente im Ermittlungsverfahren handelt, die dort nicht eingestellt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Stuttgart: Echtheitsüberprüfung von Dokumenten – Haftantrag, Dokumente im UYAP-System, 8.9.2022; neue Erkenntnisquellen bestätigen dies, die allerdings noch nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden waren: Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Gelsenkirchen, 1.3.2024 sowie Schreiben an BAMF zur Möglichkeit der Einsicht von Haft/Festnahmebefehlen in UYAP und Dauer der Einspeisung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren in UYAP, 19.1.2024). Der vom Kläger in der Türkei beauftragte Rechtsanwalt hat zudem mitgeteilt, dass es einen Sperrvermerk gebe, weil gegen den Kläger wegen der Unterstützung der PKK und damit einer terroristischen Vereinigung ermittelt werde. Auch ein solcher Sperrvermerk würde erklären, weshalb der Kläger keinen Zugang zu den Dokumenten hätte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auch die Herkunft der Unterlagen nachvollziehbar erläutern können. Ihm selbst seien sie von einem Verwandten übersandt worden. Diese habe der Kläger wiederum an seinen türkischen Rechtsanwalt übersandt, damit dieser die Echtheit dieser Unterlagen bestätigen und den Gegenstand der Ermittlungen aufklären könne. Der telefonisch angehörte türkische Rechtsanwalt des Klägers hat in der telefonischen Anhörung angegeben, diese bei der Staatsanwaltschaft in Tunceli aus der Ermittlungsakte erhalten zu haben und dort auch um einen Stempel als Echtheitsnachweis gebeten zu haben. Es gebe ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Terrorpropaganda wegen Kritik an der Regierung über soziale Medien. Nach seiner etwa 15-jährigen Anwaltspraxis sei es üblich, dass ein Festnahmebefehl auch bei einem sog. Sperrvermerk ausgehändigt werde, da es ja um die Freiheit des Mandanten gehe und nicht um Beweismittel. Bei der Inaugenscheinnahme der rot gestempelten Dokumente in der mündlichen Verhandlung hat sich ergeben, dass es sich offenbar um Dienstsiegel der Generalstaatsanwaltschaft handelt. Die Telefonnummer des Rechtsanwalts und dessen Eigenschaft als Rechtsanwalt konnten ebenfalls im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter anderem anhand eines Eintrages im Anwaltstelefonbuch (Avutkatrehber) und Fotos von dessen Anwaltsausweis jedenfalls plausibilisiert werden. Hiermit wurde nach Auffassung der Kammer dem Gebot der Kooperation im Sinne der EuGH-Rechtsprechung ausreichend Rechnung getragen. Eine abschließende Würdigung der Authentizität der türkischen Justizdokumente ist in einem weiteren Asylverfahren vorzunehmen. cc) Das einschließlich dieser Unterlagen schlüssige Vorbringen trägt erheblich zu der Wahrscheinlichkeit einer Unterschutzstellung bei. Bei einer Strafverfolgung wegen Unterstützung oder PKK oder wegen einer Präsidentenbeleidigung können dem Kläger ein unfaires Verfahren und eine überharte Bestrafung drohen (vgl. nur: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Juni 2022, S. 11). Einem möglichen Anspruch auf Unterschutzstellung stünde § 28 Abs. 2 AsylG nicht von vornherein entgegen. Danach kann die Flüchtlingseigenschaft in einem Folgeverfahren in der Regel nicht zuerkannt werden, wenn der Ausländer diesen auf Umstände stützt, die er nachträglich selbst geschaffen hat. Der EuGH hat insoweit zu Art. 5 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) festgestellt, dass die Mitgliedstaaten ungeachtet der damit eröffneten Möglichkeit zu einer individuellen Prüfung des Folgeantrags verpflichtet sind und im nationalen Recht eine widerlegliche Vermutung weder für eine Missbrauchsabsicht noch für eine Instrumentalisierung des Verfahrens auf Zuerkennung internationalen Schutzes vorgesehen werden darf (EuGH, Urt. v. 29.2.2024, C-222/22, Rz. 36). Im Fall des Klägers bestehen zwar äußere Hinweise für einen solchen Missbrauch bzw. eine Instrumentalisierung des Verfahrens auf Zuerkennung internationalen Schutzes, denn dieser stellte seinen Folgeantrag aus der Haft heraus und offenbar in Ansehung einer ihm drohenden Abschiebung. Die Strafverfahren würden andererseits an ein politisches Engagement anknüpfen, das dieser nach eigenen Angaben in den vorangegangenen Asylverfahren bereits in der Türkei hatte. Die gebotene individuelle Prüfung im Sinne der EuGH-Rechtsprechung ist daher dem weiteren Asylverfahren vorbehalten. b) Entsprechendes gilt – auch in Bezug auf § 28 Abs. 2 AsylG – hinsichtlich des jüngeren exilpolitischen Engagements des Klägers. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, sich beispielsweise am 17. Februar 2024 an einer größeren Versammlung in Köln beteiligt zu haben. Eine öffentlich sichtbare Rolle hat der Kläger dabei dadurch eingenommen, dass er während eines längeren Interviews in einer für SterkTV produzierten Sendung „Nivraj“ mit dem seit 2019 – neben Zeynep Murad – amtierenden Co-Vorsitzenden des (nicht anerkannten) kurdischen Exilparlaments KNK, Ahmet Karamûs, zusammen mit wenigen anderen Personen den Hintergrund oder Rahmen bildete. Der Kläger stand – offenbar als Teil der Inszenierung – während des Interviews gut sichtbar und erkennbar mit einem Öcalan-Portrait im Bild (…, abgerufen in der mündlichen Verhandlung am 26.2.2024, ca. von Minute 2 bis Minute 24). Auch insoweit bedarf es bei der Anwendung von § 28 Abs. 2 AsylG unter Beachtung der EuGH-Rechtsprechung einer individuellen Prüfung des Folgeantrags und kann dieser Nachfluchtgrund nicht von vorherein ausgeschlossen werden. Für sich genommen knüpft das damit vorgebrachte exilpolitische Engagement des Klägers an sein bisheriges Vorbringen an, das sich unter anderem aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 28. September 2022 ergibt (…). In einem weiteren Asylverfahren wird zu prüfen sein, ob inzwischen – mit dem veröffentlichten Auftritt in Köln – eine Exponiertheit angenommen werden muss, die den Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in den Fokus der türkischen Sicherheitskräfte gebracht haben könnte. 3. Die Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ist aufzuheben, weil zunächst ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, § 31 Abs. 3 AsylG. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG bzw. § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Folgeantrags als unzulässig. Der derzeit 51-jährige aus Karakocan stammende Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und kurdischer Volkszugehörigkeit. Er ist nach eigenen Angaben verheiratet und Vater zweier derzeit noch minderjähriger Kinder. Ehefrau und Kinder des Klägers leben in der Türkei. Soweit bekannt reiste der Kläger 1988 zum ersten Mal nach Deutschland ein, wo er im Februar 1989 Asyl beantragte. Der Asylantrag und zwei Folgeanträge wurden jeweils abgelehnt. Der Kläger wurde jeweils 1993, 1994 und 2001 in die Türkei abgeschoben. 2013 oder 2014 kehrte der Kläger erneut nach Deutschland zurück, wo er im Juni 2014 Asyl beantragte. Seit 2015 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft und seit Mai 2016 in Strafhaft. Das Landgericht Hamburg hatte den Kläger mit Urteil vom 4. Februar 2016 (…) unter anderem wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Im Dezember 2017 wurde der Kläger unter Bewährungsauflagen vorzeitig entlassen. Mit Bescheid vom 9. Februar 2018 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers aus Juni 2014 ab. Am 1. Oktober 2019 wurde der Kläger erneut festgenommen und anschließend in Untersuchungshaft verbracht. Das Landgericht Hamburg verurteilte den Kläger am 18. März 2020 (…) wegen unerlaubten Besitzes und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten. Seit März 2022 befindet sich der Kläger im offenen Vollzug. Das Verwaltungsgericht Hamburg hob die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 4 AsylG a.F. i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG auf, da es an der dafür erforderlichen Wiederholungsgefahr fehle, und wies die Klage gegen den ablehnenden Asylbescheid vom 9. Februar 2018 mit Urteil vom 28. September 2022 im Übrigen ab (…). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. November 2022 abgelehnt (…). Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. März 2023 ließ der Kläger – aus der Haft heraus – einen Folgeantrag stellen. Zur Begründung wurde dort ausgeführt, dass der Kläger bereits unter dem Vorwurf der PKK-Mitgliedschaft strafrechtlich verfolgt, in einem früheren Verfahren aber freigesprochen worden sei. Inzwischen lägen Unterlagen vor, wonach im Februar 2023 ein erneutes Strafverfahren wegen des Vorwurfs, Mitglied einer bewaffneten Terrororganisation zu sein, in der Türkei gegen ihn eingeleitet worden sei. Beigefügt wurden Schriftstücke in Form von Kopien bzw. Ausdrucken eines Beschlusses des Friedensgerichts für Strafsachen in Pertek vom 3. März 2023 sowie eines Festnahmebefehl selbst, jeweils nebst einer Übersetzung. Auf diese Dokumente bestehe Zugriff über das UYAP-System. Der entsprechende QR-Code sei auf den Dokumenten angegeben. Dem Kläger drohe in der Türkei eine politische Strafverfolgung. In diesen Verfahren sei nach den vorliegenden Erkenntnisquellen mit politischer Einflussnahme und nicht mit einer fairen Bestrafung zu rechnen. Am 12. April 2023 wurde der Kläger in Anwesenheit seines Bevollmächtigten informatorisch – „im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG“ – angehört: Er sei Kurde und habe zuletzt in Elazig, Karakocan gelebt. 2013/2014 sei er zuletzt in der Türkei gewesen. Dort lebten seine Frau und Kinder sowie seine Eltern und Geschwister. Sein Vater sei schwer krank. In der Türkei sei er 5 Jahre zur Schule gegangen. Beruflich sei er dann in der Landwirtschaft und in der Viehzucht beschäftigt gewesen. In Deutschland habe er andere Berufe ausgeübt, in der Autopflege, als Kommissionshelfer in der Logistik, in der Bäckerei und im gastronomischen Bereich. Er habe diverse Zertifikate als Gabelstaplerfahrer. Ende der Haftzeit sei der 31. März 2024, es sei aber ein Antrag auf vorzeitige Entlassung gestellt. Zu seinem Folgeantrag gab der Kläger an, er habe als Kurde aktives politisches Engagement gezeigt. Seit den 2000er Jahren sei er hier praktisch engagiert. Er sei Mitglied in sämtlichen kurdischen Parteien gewesen und habe teilweise auch leitende Funktionen innegehabt. Derzeit sei er Mitglied der HDP. Auch in Deutschland sei er politisch aktiv, sowohl in der Strafvollzugsanstalt als auch in Cafés, bei Märschen und Demonstrationen sowie bei Zusammenkünften mit Familienangehörigen und Bekannten. Sie betrieben Wahlkampf für die Wahlen in der Türkei. Wegen seiner politischen Einstellungen komme es häufiger mal zu Auseinandersetzungen mit bekannten und ihm unbekannten Personen. Es komme vor, dass sie beschimpft würden und zwar von Kurden, die eine andere Einstellung hätten und insbesondere die YPG, die Guerilla und Demirtas als Terroristen beschimpften. Es dürfe nicht verleugnet werden, dass die PKK der Grund für den Erfolg der HDP sei. Er selbst sei deswegen als PKK-Anhänger denunziert worden. Von einem Verwandten in der Türkei, …, habe er erfahren, dass ein Festnahmebefehl zu seiner Person erlassen worden sei. Einer seiner Bekannten arbeite bei den türkischen Behörden. Von diesem habe sein Verwandter davon erfahren. Dieser Bekannte seines Cousins habe ihm ausrichten lassen, dass er nicht in die Türkei zurückkehren solle, da es einen Festnahmebefehl gebe und er gesucht werde. Der Kläger habe dann darum gebeten, diese Unterlagen zu beschaffen und ihm zuzuschicken. Seine Verwandten hätten ihm dann diese Dokumente zukommen lassen. Ihm werde vorgeworfen, eine Terrororganisation zu unterstützen und ein Mitglied von dieser zu sein. Er vermute, dass seine Aktivitäten in Deutschland angezeigt worden seien. Der türkische Staat habe hier viele Agenten. Sie hätten hier Geld für die Erdbebengebiete und für kurdische Einrichtungen gesammelt. Der Kläger habe in der ersten oder zweiten Märzwoche von dem Festnahmebefehl erfahren. Er kenne nicht viele Details zum Akteninhalt. Er wisse nicht, welche Tat vom 16. Februar 2023 ihm vorgeworfen werden könne. Er wundere sich auch, wie seine Hamburger Adresse gefunden worden sei. Seine Adresse habe er allerdings 2022 beim türkischen Konsulat angegeben, als er wegen des e-Devlet Zugangs dort gewesen sei. Seinerzeit sei ihm gesagt worden, er solle einen Zugang beantragen, um Zugriff darauf zu haben, ob Strafverfahren in der Türkei gegen ihn liefen. Von einem Auslieferungsantrag habe er keine Kenntnis. Am letzten Wochenende habe er mit seinem Anwalt in der Türkei gesprochen. Dieser habe ihm gesagt, dass er eine Vollmacht brauche, sonst könne er keine Anträge stellen oder Unterlagen anfordern. Der Anwalt könne über UYAP sehen, dass gegen ihn ein Strafverfahren anhängig sei. Er suche einen Weg, um ihn zu bevollmächtigen. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er sicher am Flughafen verhaftet werden und ins Gefängnis kommen. Das Strafverfahren werde ein bis zwei Jahre dauern. Ein faires Verfahren erwarte er nicht. Er rechne auch mit Folter. Insbesondere rechne er nach den Erfahrungen von Bekannten und aus öffentlich bekannten Verfahren nicht damit, nach der Festnahme wieder freigelassen zu werden. Wenn einem die Mitgliedschaft in der PKK vorgeworfen werde, sei die Wahrscheinlichkeit sehr gering, dass man freigelassen werde. Auf Nachfrage bekundete der Kläger, er wundere sich selbst über die Zuständigkeit des Friedensgerichts in Pertek, das sei die Kreisstadt von Tunceli. Dort sei er zu „Parteiarbeiten“ gewesen. Der Abgeordnete von Tunceli habe ihn zu Hause besucht. Vielleicht sei dort in einem anderen Verfahren sein Name genannt worden. Befragt zu den Betäubungsmittelstraftaten und seinem politischen Engagement führte der Kläger aus, er sei 2014 und 2015 nach den Ereignissen in Kobanê mit solchen Menschen zusammengekommen und in diese Branche gefallen. Er bereue das sehr. Wegen Schulden seiner Familie und entsprechenden Drohungen sei er erneut straffällig geworden. Auf Frage seines Bevollmächtigten benannte der Kläger … als seinen türkischen Anwalt. Dieser sitze in Karakocan. Sein Anwalt habe ihm gesagt, dass er den Akteninhalt nicht sehen könne. Die eingereichten Unterlagen könne er über das UYAP-Portal einsehen. Ohne Vollmacht könne er bislang keine Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft nehmen. Sein Anwalt habe ihm noch gesagt, dass die Dokumente erst nach einer Festnahme bei e-Devlet hochgeladen würden. Über das Mobiltelefon wurde während der Anhörung Einsicht in den UYAP-Account des Klägers genommen. Hier fanden sich keine Einträge. Die Dokumente ließen sich auch nicht über den QR-Code verifizieren. Der Bevollmächtigte kündigte an, sich über einen Dolmetscher um eine Verifizierung der Dokumente zu bemühen. Mit Bescheid vom 17. April 2023 wurden der Antrag als unzulässig und eine Abänderung der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt. Der Wiederaufgreifensgrund der Sachlagenänderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sei nicht gegeben. Das Vorbringen des Klägers genüge nicht den Anforderungen an einen dementsprechenden Vortrag. Aus seinem vergangenen und gegenwärtigen politischen Engagement ergebe sich keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei eine staatliche Verfolgung zu gewärtigen hätte. Das VG Hamburg sei in seinem Urteil vom 28. September 2022 nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die vom Kläger behauptete Vorverfolgung der Wahrheit entspreche. Die Exponiertheit des Klägers sei als nicht hinreichend zu bewerten. Es sei nicht anzunehmen, dass sich dies geändert habe. Der Kläger nehme weiterhin keine herausgehobenen Aufgaben in der kurdischen Community in Hamburg wahr. Der Wiederaufgreifensgrund des neuen Beweismittels nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG liege ebenfalls nicht vor. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die Glaubhaftigkeitsmängel aus dem vorangegangenen Verfahren auszuräumen. Wäre ein Verfahren gegen den Kläger durch die türkischen Behörden angestrengt worden, müsste dieser über e-Devlet entsprechende Beweise beibringen können. Die Beweislast liege insbesondere vor dem Hintergrund des seit Juni 2014 andauernden Asylverfahrens beim Kläger. Die Vorlage entsprechender Beweismittel sei gemäß der Richtlinie 2011/95/EU zumutbar und verhältnismäßig. Im UYAP-System bestehe die Möglichkeit, Dokumente einer Echtheitsprüfung zu unterziehen. Bei ausländischen Dokumenten gelte keine Echtheitsvermutung nach § 473 ZPO. Dokumente aus UYAP könnten auf der Basis echter Dokumente mit vergleichsweise geringem Aufwand ge- oder verfälscht werden. Der Kläger habe sich in e-Devlet einloggen können und Eintragungen zu Strafverfahren seien nicht vorhanden gewesen. Ein Einloggen in UYAP sei nicht möglich gewesen. Hierzu habe er keine nachvollziehbare Erklärung dargelegt. Keines der vorgelegten Dokumente habe verifiziert werden können. Entweder gebe es einen Geheimhaltungsbeschluss, dann könne aber auch der türkische Anwalt keinen Zugriff haben, oder es gebe diesen nicht, dann müsse der Kläger einen Zugriff habe. Daher sei nicht erklärbar, weshalb der Kläger UYAP-Dokumente mit QR-Code vorlegen, diese aber selbst nicht abrufen könne. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass laut Amtshilfeersuchen vom 24. August 2021 (Auswärtiges Amt 2021/4) die Friedensstrafgerichte („Suhl Ceza Mahkemesi“) mit Gesetz Nr. 6545 am 18. Juni 2014 abgeschafft worden seien. Auch die Umstände, wie der Kläger über eine ihm völlig unbekannte Person, die für den türkischen Staat arbeite, an die Dokumente herangekommen sei, überzeugten nicht. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass die vom Kläger beigebrachten Beweismittel ge- oder verfälscht seien. Die von ihm begangenen Straftaten sowie die unglaubhaften Angaben im Erstverfahren untermauerten den Eindruck, dass der Kläger in der Lage sei, bei der Beklagten ge- oder verfälschte Beweismittel vorzulegen. Am 27. April 2023 hat der Kläger – zusammen mit einem Eilantrag – Klage erhoben. Zur Begründung bringt er vor, er habe mit dem Folgeantrag eine Änderung der Sachlage vorgetragen, soweit nun in der Türkei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren aus politischen Gründen gegen ihn eingeleitet worden sei. Das sei nicht gewürdigt worden. Ein solches Ermittlungsverfahren habe der Kläger auch ausreichend substantiiert mit der Vorlage der Justizdokumente. Er habe selbst vorgetragen, dass diese nicht über seinen e-Devlet Account abzurufen seien. Das sei ihm auch durch seinen (türkischen) Anwalt bestätigt worden. Der Grund sei, dass ihm vorgeworfen werde, Mitglied einer bewaffneten Terrororganisation zu sein. Dazu verweise er auf die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Türkei: Zugang zu Informationen in PolNet/GBTS“ vom 8. April 2021 (G 10/21). Dort werde bestätigt, dass über UYAP kein Zugriff auf geschützte Daten möglich sei. Eine Verifikation sei im Rahmen der Anhörung vermutlich aus technischen Gründen nicht möglich gewesen. Die Verifikation müsse im weiteren Asylverfahren erfolgen. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien Friedensgerichte 2014 nicht vollständig abgeschafft worden. Bereits aus Wikipedia ergebe sich, dass diese unter der Bezeichnung Sulh Ceza Hakimligi weiter für Verfahren rund um die Festnahme und Verhaftung zuständig seien. Auch wenn in dem Festnahmebefehl angeordnet werde, dass der Kläger nach der Vernehmung zu entlassen sei, bestehe ein beachtliches Risiko eines anschließenden unfairen politischen Strafverfahrens sowie weiterer Inhaftierung. Mit Eilbeschluss vom 3. Mai 2023 wurde die Beklagte zur Mitteilung an die Ausländerbehörde verpflichtet, dass vorläufig keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Kläger durchgeführt werden dürfen (…). Unter Berücksichtigung der Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urt. v. 10.6.2021, C-921/19, Rz. 54) sei es nicht gerechtfertigt, bei Folgeanträgen auf der ersten Stufe der Zulässigkeit vorgelegte Dokumente von vornherein als neue Elemente oder Erkenntnisse auszuschließen, wenn deren Echtheit (noch) nicht bestätigt werden konnte. Vielmehr sei es geboten, das Dokument unter Mitwirkung des Antragstellers zu prüfen. Die Mitgliedstaaten seien verpflichtet mit einem Antragsteller zu kooperieren, wenn dieser zur Stützung seines Folgeantrags Dokumente vorgelegt habe, deren Echtheit nicht feststellbar sei. Eine Folgenbetrachtung führe daher zum Erfolg des Eilantrages. Im Hauptsacheverfahren sei zu klären, ob hinreichende Anhaltspunkte für eine weiteres Asylverfahren vorliegen. Insbesondere bedürfe es der Klärung, in welchem Umfang schon im Zulässigkeitsverfahren die Echtheit vorgelegter Unterlagen im Zusammenwirken des Folgeantragstellers mit der Behörde zu ermitteln oder dies dem weiteren Asylverfahren vorbehalten sei. Es bestünden zwar erhebliche Zweifel an der Echtheit der Dokumente. Allerdings lasse sich nicht – etwa anhand des äußeren Erscheinungsbildes – feststellen, dass offenkundig eine Fälschung vorliege. Es sei denkbar, dass ein Festnahmebefehl bei Ermittlungen wegen Terrorverdachts nicht über UYAP zugänglich gemacht würden. Ungeachtet dessen sei zu würdigen, ob der Festnahmebefehl nicht nur ein neues Beweismittel, sondern ein neuer Sachverhalt sei. Mit dem Festnahmebefehl würde dokumentiert, dass gegen den Kläger inzwischen wegen der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation ermittelt würde. Im Juni 2023 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, den bereits benannten türkischen Rechtsanwalt, …, mandatiert zu haben, und die Vollmacht nebst einem Schreiben dieses Anwalts übersandt. Übersetzungen sind nachgereicht worden. In einer E-Mail vom 2. Juni 2023, abgesandt von „…“, heißt es, dass gegen den Kläger von der Republikanischen Oberstaatsanwaltschaft Pertek ein Ermittlungsverfahren wegen der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation eingeleitet und in dieser Sache ein Festnahmebefehl erlassen worden sei. Die Akte sei an die zuständige Oberstaatsanwaltschaft Karakocan weitergeleitet worden, weil der Kläger in der Provinz Elazig registriert sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17. April 2023, zugestellt am 24. April 2023, aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, für den Kläger ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen. Die Beklage beantragt, die Klage abzuweisen. Die eingereichten und übersetzten türkischen Dokumente seien im Bescheid vom 17. April 2023 gewürdigt worden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese jetzt anders zu bewerten seien. Die Beklagte halte an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides fest. Die vorgelegten Unterlagen wiesen offensichtliche Fälschungsmerkmale auf und stellten weder einen neuen Verfolgungssachverhalt noch neue Beweismittel dar. Die aus UYAP stammenden Dokumente müssten jeweils identisch sein. Hier gebe es aber zwei verschiedene Versionen eines Festnahmebefehls vom 3. März 2023. Nur einer von diesen trage einen Stempel der Oberstaatsanwaltschaft. Auf elektronisch signierten UYAP-Dokumenten sei ein Stempel nicht zu erwarten. Es falle zudem auf, dass – anders als üblich und erforderlich – in allen Dokumenten kein Tatort angegeben sei. Allein in einem nachträglich eingereichten Antrag der Staatsanwaltschaft sei als Tatort „Tunceli Pertek“ genannt. Dann sei aber umso unverständlicher, weshalb diese Angabe auf den weiteren Dokumenten fehle. Die Mitteilung des türkischen Rechtsanwaltes des Klägers, wonach die Akte aufgrund der Meldeanschrift des Klägers nach einem Unzuständigkeitsbeschluss an die Republikanische Oberstaatsanwaltschaft in Karakocan weitergeleitet worden sein soll, sei nicht plausibel. Ein solcher Beschluss sei nicht vorgelegt worden. Aufgrund der Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit nach der türkischen Strafprozessordnung sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein örtlich unzuständiges Gericht in Pertek einen Beschluss gefasst und die Sache erst danach an das zuständige Gericht weitergeleitet haben sollte. Der Kläger müsste vor dem Erlass eines Festnahmebefehls vorgeladen worden sein. Dann müsste der Kläger eine solche Vorladung vorlegen können, was nicht der Fall sei. Ein angebliches Ermittlungsverfahren in der Türkei sei auch deswegen nicht glaubhaft, weil die Anschrift des Klägers in Deutschland darin auftauche. Bei einer Vorsprache im Konsulat wegen eines Zugang zu e-Devlet werde keine Anschrift angefragt. Wenn die Anschrift des Klägers in Deutschland also in den Dokumenten auftauche, liege auch darin ein eindeutiges Fälschungsmerkmal. In der mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2024 ist der Kläger persönlich angehört worden. Im Einverständnis des Klägers ist ein Chat-Verlauf bei WhatsApp auf dessen Mobiltelefon in Augenschein genommen und dessen türkischer Rechtsanwalt während der Sitzung angerufen worden. Zudem sind mit Stempeln versehene türkische Justizdokumente, eine Anwaltsvollmacht sowie das Video einer Livesendung vom 17. Februar 2024 in Köln anlässlich der langjährigen Verhaftung Öcalans in Augenschein genommen worden. Darin wird der amtierende Co-Vorsitzende der KNK, Ahmet Karamûs interviewt. Wegen der Ergebnisse verweist das Gericht jeweils auf die Sitzungsniederschrift. Die Asylakte des Klägers sowie dessen Ausländerakte sind wie auch die auf der Website veröffentlichten Erkenntnisquellen des Gerichts zur Türkei (Stand: Februar 2024) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Die beigezogene Verfahrensakte betreffend den Asylbescheid vom 9. Februar 2018 ist ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.