Urteil
16 K 207.17 A
VG Berlin 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0614.16K207.17A.0A
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Leitsätze
1. Die Sicherheitslage in der Provinz Kabul bzw. in der Zentralregion ist nicht von einem so hohen Maß willkürlicher Gewalt gekennzeichnet, dass das nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderliche Ausmaß erreicht ist.(Rn.26)
(Rn.28)
(Rn.32)
2. Aus der allgemeinen humanitären Lage im Herkunftsland kann sich in besonderen Ausnahmefällen die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ergeben; diese kann mangels verantwortlichen Akteurs aber keinen subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG begründen, sondern nur ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG.(Rn.25)
(Rn.35)
3. Bei der Rückkehrergruppe der alleinstehenden und leistungsfähigen Männer (in Anlehnung an die Terminologie des UNHCR) besteht grundsätzlich nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in Afghanistan - jedenfalls in den größeren Städten - ihre Existenz nicht sichern können (vgl. die einhellige obergerichtliche Rechtsprechung).(Rn.46)
3. Ein Ausnahmefall ist nicht gegeben, wenn der Betreffende nicht in Afghanistan, sondern im Iran gelebt hat und damit zur Gruppe der sogenannten faktischen Iraner zählt.(Rn.48)
(Rn.50)
4. Ein Ausnahmefall liegt auch nicht vor, wenn der Betreffende Verwandte im Heimatland oder im Ausland hat, mit deren Unterstützung er rechnen kann.(Rn.52)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Sicherheitslage in der Provinz Kabul bzw. in der Zentralregion ist nicht von einem so hohen Maß willkürlicher Gewalt gekennzeichnet, dass das nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderliche Ausmaß erreicht ist.(Rn.26) (Rn.28) (Rn.32) 2. Aus der allgemeinen humanitären Lage im Herkunftsland kann sich in besonderen Ausnahmefällen die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ergeben; diese kann mangels verantwortlichen Akteurs aber keinen subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG begründen, sondern nur ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG.(Rn.25) (Rn.35) 3. Bei der Rückkehrergruppe der alleinstehenden und leistungsfähigen Männer (in Anlehnung an die Terminologie des UNHCR) besteht grundsätzlich nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in Afghanistan - jedenfalls in den größeren Städten - ihre Existenz nicht sichern können (vgl. die einhellige obergerichtliche Rechtsprechung).(Rn.46) 3. Ein Ausnahmefall ist nicht gegeben, wenn der Betreffende nicht in Afghanistan, sondern im Iran gelebt hat und damit zur Gruppe der sogenannten faktischen Iraner zählt.(Rn.48) (Rn.50) 4. Ein Ausnahmefall liegt auch nicht vor, wenn der Betreffende Verwandte im Heimatland oder im Ausland hat, mit deren Unterstützung er rechnen kann.(Rn.52) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten zur Sache verhandeln und entscheiden, weil diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2017 ist, soweit er Gegenstand der Klage ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes in der Fassung vom 2. September 2008 [BGBl. I S. 1798], zuletzt geändert mit Gesetz vom 13. April 2017 [BGBl. I S. 872] - AsylG -) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu unten I.) noch auf Gewährung subsidiären Schutzes (II.) oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten (III.); die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden (IV.). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (sog. quasistaatliche Akteure), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn interner Schutz besteht. Der anzuwendende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ...“ des Art. 2 Buchstabe d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 S. 9) – Richtlinie 2011/95/EU – enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32 und vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 - juris Rn. 14 f. sowie näher zur qualifizierten Betrachtungsweise Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 23). Auch wenn hinsichtlich der zu treffenden Prognose, ob die Gefahr einer Verfolgung droht bzw. die Gefahr einer Verfolgungswiederholung nicht auszuschließen ist, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - juris Rn. 17). Hierfür bedarf es einer hinreichenden Tatsachengrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 18). Dabei ist die regelmäßig bestehende besondere Beweisnot des materiell beweisbelasteten Schutzsuchenden dadurch zu berücksichtigen, dass dessen eigenen Erklärungen gegebenenfalls größere Bedeutung beizumessen ist, als dies meist sonst bei Beteiligtenangaben der Fall ist, weil in der Regel unmittelbare Beweise im Herkunftsland nicht erhoben werden können. Das Gericht muss sich in diesem Fall jedoch schlüssig davon überzeugen, dass es den Angaben des Klägers glaubt. Art. 4 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/95/EU verpflichtet die Mitgliedstaaten überdies, bei einem Antrag auf internationalen Schutz alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Art und Weise, in der sie angewandt werden, zu berücksichtigen. Nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU stellen die Mitgliedstaaten für die Prüfung von begründeter Furcht vor Verfolgung sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, eingeholt werden. Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Er befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes bzw. des Landes seiner Staatsangehörigkeit, denn die Kammer ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung ausgesetzt war oder ist. 1. Dass der Kläger persönlich in Afghanistan einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt oder von einer solchen Verfolgung ernsthaft bedroht war, hat er nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich, vielmehr macht der Kläger allein Erlebnisse im Iran geltend, die für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – bezogen auf sein Herkunftsland bzw. das Land seiner Staatsangehörigkeit (Afghanistan) – rechtlich nicht erheblich sind. 2. Dass der Kläger, ohne vorverfolgt zu sein, bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus individuellen Gründen einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt ist, ist ebenfalls weder behauptet noch ersichtlich. 3. Die Kammer ist auch nicht davon überzeugt, dass dem Kläger aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine (Gruppen-)Verfolgung droht. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden Verfolgung setzt eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, d.h. die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt; die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres – landesweit – die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. zu den rechtlichen Maßstäben im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 - juris Rn. 13, vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 - juris Rn. 6, vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 - juris Rn. 20 und vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - juris Rn. 20). Diese Voraussetzungen liegen nach den ins Verfahren eingeführten Erkenntnissen nicht vor (so ebenfalls die 9. Kammer des VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2015 - VG 9 K 188.13 A - juris Rn. 23; ausführlich hierzu VG Lüneburg, Urteile vom 15. Mai 2017 - 3 A 102.16 - juris Rn. 30 ff. und vom 6. Februar 2017 - 3 A 126.16 - juris Rn. 26 ff.). Die Lage der Hazara, die ca. 10 Prozent der afghanischen Bevölkerung ausmachen, hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft grundsätzlich verbessert (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [AA, Lagebericht], 19. Oktober 2016, S. 9; Country of Origin Information Center, Landinfo, Report, Hazaras and Afghan insurgent groups [Landinfo, Hazara], 3. Oktober 2016, S. 3, 12). Sie sind zwar weiter in der Verwaltung unterrepräsentiert, und gesellschaftliche Spannungen bestehen fort (AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 9). Außerdem werden Hazara wiederholt Opfer von Angriffen oder Entführungen (Landinfo, Hazara, 3. Oktober 2016, S. 16 f.; allgemein SFH, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage [SFH, Update], 30. September 2016, S. 22, insb. Fn. 88). Diese Vorfälle erreichen jedoch nicht die für eine Gruppenverfolgung geforderte Verfolgungsdichte. Zudem erfolgt nur ein Teil der registrierten Angriffe wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara. So richten sich z.B. die Anschläge der Gruppierung Daesh/Islamischer Staat in der Provinz Khorasan generell gegen Schiiten (UNAMA, Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016 [UNAMA, Report 2016], Februar 2017, S. 86). Nach einem Bericht des norwegischen Country of Origin Information Center können die Angriffe auch auf anderen Gründen als Religion und ethnischer Zugehörigkeit basieren. So gibt es lokale Konflikte um Weide- oder Wasserrechte oder Entführungen als Druckmittel in Verhandlungen. Die wiederholten Vorfälle auf Straßen sind auch damit erklärbar, dass Hazara viel reisen und auf afghanischen Straßen überrepräsentiert sind (Landinfo, Hazara, 3. Oktober 2016, S. 18 f.). Hinzu kommt, dass die Region des zentralen Hochlandes, in der die Hazara traditionell leben, selten Ziel von Angriffen ist (UNAMA, Report 2016, Februar 2017, S. 21; Landinfo, Hazara, 3. Oktober 2016, S. 18). II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, d.h. es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, a.a.O., Rn. 18 und 22; OVG Münster, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A - juris Rn. 34). Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger subsidiärer Schutz nicht zuzuerkennen. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. 1. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG liegen nicht vor. Dass dem Kläger die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe droht, macht er selbst nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 2. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger Folter oder Bestrafung oder – was hier allein in Betracht kommen könnte – eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht. Denn es fehlt schon an dem erforderlichen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur, von dem eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgehen könnte. Über den Verweis in § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG findet auch auf den subsidiären Schutz § 3c AsylG Anwendung, der einen der dort aufgezählten Akteure voraussetzt. So ist Art. 6 der Richtlinie 2011/95/EU, den der Gesetzgeber mit § 3c AsylG übernommen hat, zu entnehmen, dass es auch beim subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) eines Akteurs bedarf, von dem ein ernsthafter Schaden ausgehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 29). Die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK, die bei der Auslegung des Art. 15 Buchstabe b der Richtlinie 2011/95/EU und damit auch bei § 4 Abs. 1 AsylG zu beachten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., Rn. 22), führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar kann sich nach der Rechtsprechung des EGMR die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in besonderen Ausnahmefällen auch ohne Verantwortung des Staates, also ohne Akteur, aus der allgemeinen humanitären Lage im Herkunftsland ergeben (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., Rn. 23 ff.), jedoch folgt daraus nicht, in welcher Form in einem solchen Fall Schutz zu gewähren ist, insbesondere nicht, dass dieser (nur) in Form des subsidiären Schutzes zu erfolgen hat. Der EGMR spricht vielmehr selbst immer nur von der Verpflichtung des Staates, die betreffende Person nicht abzuschieben, bzw. von Abschiebungsschutz. Eine Berücksichtigung der genannten Ausnahmesituation im Rahmen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) – AufenthG –, ist danach ausreichend. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (a.a.O.) folgt nichts anderes. Denn das Bundesverwaltungsgericht setzt sich mit der genannten Rechtsprechung des EGMR im Rahmen von § 60 Abs. 2 AufenthG in der seinerzeit geltenden Fassung auseinander, bei der das nunmehr über § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG geltende gesetzliche Erfordernis eines Akteurs (gemäß § 3c AsylG) noch nicht relevant war. 3. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. a. Bei der Prüfung einer solchen Bedrohung ist Bezugspunkt für die Gefahrenprognose (bei einem nicht landesweiten Konflikt) der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013, a.a.O., Rn. 13, vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 16 und vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 - juris Rn. 17). Ein Abweichen vom Herkunftsort kann nicht damit begründet werden, dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat, etwa weil Familienangehörige getötet worden sind oder diese Gebiete ebenfalls verlassen haben. Gleiches gilt, soweit die Bindung zur Herkunftsregion aufgrund von mittelbaren Folgen des bewaffneten Konflikts nachgelassen hat, z.B. durch die Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur oder eine nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage. Die Herkunftsregion ist selbst dann relevant, wenn es mangels Existenzgrundlage und Zukunftsperspektive eine nachvollziehbare Haltung ist, nicht dorthin zurückkehren zu wollen. Allerdings ist nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., Rn. 14). Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts setzt eine Situation voraus, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person den von dem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgehenden Gefahren individuell ausgesetzt wäre. Zu solchen Umständen in der Person des Betroffenen gehört in erster Linie die berufsbedingte Nähe, z.B. als Arzt oder Journalist, zu einer Gefahrenquelle. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte, etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Erforderlich sind hierzu Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet. Dazu muss eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung einerseits der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und andererseits der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, erfolgen. Zudem ist eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich, die auch die medizinische Versorgung einbeziehen muss. Soweit ein Antragsteller keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände verwirklicht, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Das Risiko einer Zivilperson von 1:800 bzw. 0,125 Prozent, binnen eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ihr drohenden Schadens entfernt (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 17. November 2011, a.a.O., Rn. 18, 20, 23 und vom 27. April 2010, a.a.O., Rn. 33 f.). b. Nach diesen Maßstäben ist hier auf die Provinz Kabul bzw. die Zentralregion abzustellen, für die keine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Kläger einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne der Vorschrift ausgesetzt ist. Ob ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt (vgl. zu den Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, a.a.O., Rn. 22 ff.), kann offen bleiben. aa. Der Kläger ist nach eigenen Angaben im Iran geboren, dort aufgewachsen und nie in Afghanistan gewesen. Auch seine Eltern haben sich vor der Geburt des Klägers schon seit langer Zeit im Iran aufgehalten. Der Kläger hatte entsprechend nie eine Bindung zum Herkunftsort seiner Eltern (Herat). Wenn schon nicht auf den Herkunftsort abzustellen ist, wenn sich der Ausländer von diesem „gelöst“ hat, muss dies erst recht gelten, wenn nie eine Bindung zu diesem Ort bestand. Dann kann auf jede andere Provinz des Landes abgestellt werden. Naheliegend ist hier Kabul (so im Ergebnis auch VG München, Urteil vom 8. März 2017 - M 17 K 16.34971 - juris Rn. 24; Koehler, InfAuslR 2017, 99, 101). bb. Beim Kläger liegen keine gefahrerhöhenden individuellen Umstände wie die berufsbedingte Nähe, z.B. als Arzt oder Journalist, vor. cc. Die in der Provinz Kabul bzw. in der Zentralregion stattfindenden Anschläge und sonstigen sicherheitsrelevanten Vorfälle erreichen auch nicht ein solches Ausmaß willkürlicher Gewalt, dass für den Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, ziviles Opfer des Konfliktes zu werden. Die Provinz Kabul, die geschätzt 4.372.977 Einwohner hat (EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan Security Situation [EASO, Security Situation], November 2016, S. 43), bildet mit den Provinzen Kapisa (geschätzt 441.010 Einwohner, EASO, Security Situation, November 2016, S. 47), Panjshir (geschätzt 153.487 Einwohner, EASO, Security Situation, November 2016, S. 51), Parwan (geschätzt 664.502 Einwohner, EASO, Security Situation, November 2016, S. 53), Wardak (geschätzt 596.287 Einwohner, EASO, Security Situation, November 2016, S. 57) und Logar (geschätzt 392.045 Einwohner, EASO, Security Situation, November 2016, S. 61) die Zentralregion Afghanistans (zur Einteilung der Regionen siehe UNAMA, Report 2016, Februar 2017, S. 2, 21). In der Zentralregion leben insgesamt etwa 6,620 Millionen Menschen. 2016 waren dort 2.348 Tote und Verletzte unter der Zivilbevölkerung zu beklagen, ein Jahr zuvor 1.753 (UNAMA, Report 2016, Februar 2017, S. 21). Das Risiko, in der Zentralregion Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, betrug damit im vergangenen Jahr 0,035 Prozent. Dies ist so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass diese selbst unter Berücksichtigung einer tendenziellen Verschlechterung der Sicherheitslage (so UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Bundesministeriums des Innern [UNHCR, Anmerkung für das BMI], Dezember 2016, S. 1 und 3) sowie einer Dunkelziffer nicht bestätigter Vorfälle nicht erreicht wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im ersten Quartal 2017 im gesamten Gebiet Afghanistans zwar 2.181 Tote und Verletzte (715 und 1.466) zu beklagen waren, dies jedoch einen Rückgang von 4 Prozent gegenüber dem ersten Quartal 2016 darstellt (2.268 Tote und Verletzte, vgl. UNAMA, First Quarter 2017 Civilian Casualty Data [UNAMA, First Quarter 2017], 25. April 2017). Dass die Bundesregierung Abschiebungen nach Afghanistan nach dem Anschlag im Diplomatenviertel Kabuls zeitlich befristet eingeschränkt hat, bis ein neuer Lagebericht des Auswärtigen Amts erstellt ist (Auswärtiges Amt, Pressemitteilung vom 1. Juni 2017, Sicherheitslage und Rückführung nach Afghanistan, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Infoservice/Presse/Meldungen/2017/170601_Afghanistan.html), gebietet keine andere Bewertung der bekanntlich angespannten Sicherheitslage. Diese Entscheidung beruht auf politischen Erwägungen, wie auch der Umstand belegt, dass der Abschiebestopp nicht für Straftäter, Gefährder und abgelehnte Asylbewerber, die sich hartnäckig der Identitätsfeststellung verweigern, gilt. Im Übrigen dürfte die Dunkelziffer der Anschläge, die zu vielen Opfern geführt haben, gering sein, weil die UNAMA nur drei Quellen verlangt, um einen Vorfall zu zählen (UNAMA, Report 2016, Februar 2017, S. 8), und damit jedenfalls bei Vorfällen mit vielen Opfern eine „Nichtmeldung“ unwahrscheinlich ist. dd. Unter Berücksichtigung dieser Zahlen droht dem Kläger auch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden. III. Der Kläger hat weder Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG noch nach Absatz 7 Satz 1 der Vorschrift. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Insoweit sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., juris Rn. 26). Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 218, 241, 278: „in very exceptional cases“ bzw. „in the most extreme cases“; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., Rn. 22 ff.). Dabei ist – neben der stets zu prüfenden Versorgung mit Lebensmitteln und Wohnraum – die medizinische Versorgungslage nur bei akut behandlungsbedürftigen Vorerkrankungen oder in Fällen von Bedeutung, in denen aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse mit einer entsprechend hohen Wahrscheinlichkeit eine lebensbedrohliche Erkrankung zu erwarten ist, für die dann faktisch kein Zugang zu medizinischer (Grund-)Versorgung bestünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., Rn. 29). Ein fehlender Zugang zur medizinischen Versorgung, die akut nicht benötigt wird, kann das Vorliegen einer extremen Ausnahmesituation bzw. einer Extremgefahr nicht begründen (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 10 B 20.12 - juris Rn. 14). Nach diesen Maßstäben ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche außergewöhnliche Sicherheits- oder humanitäre Lage vorliegt, aufgrund derer der Kläger der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist, die zwingend gegen seine Abschiebung spricht. a. Eine solche Gefahr ergibt sich nicht aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist diese nicht als so ernst anzusehen, dass eine Abschiebung dorthin ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt (vgl. zuletzt Urteile vom 12. Januar 2016, A.W.Q. and D.H. gegen Niederlande, Nr. 25077/06, Rn. 71, und vom 5. Juli 2016, A.M. gegen Niederlande, Nr. 29094/09, Rn. 87). Auch auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisse liegen die Voraussetzungen für eine allein auf die allgemeine Sicherheitslage gestützte Verletzung des Art. 3 EMRK nicht vor. Zwar verweist der UNHCR für 2016 auf eine Verschlechterung der Sicherheitslage (UNHCR, Anmerkungen für das BMI, Dezember 2016, S. 1 und 3). Abgesehen davon, dass die Bewertung des UNHCR auf den von ihm selbst angelegten Maßstäben beruht, die sich nicht mit den oben dargelegten Anforderungen an einen bewaffneten Konflikt und eine erhebliche individuelle Gefährdung decken, bestätigt das Zahlenmaterial der UNAMA die Einschätzung des UNHCR in Bezug auf die Zahl der Toten und Verletzten nicht, weil diese Zahl im ersten Quartal 2017 um 4 Prozent gegenüber dem ersten Quartal 2016 zurückgegangen ist (UNAMA, First Quarter 2017, 25. April 2017; vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 6. Februar 2017, a.a.O., Rn. 50). Die oben geschilderte politische Entscheidung der Bundesregierung, Abschiebungen nach Afghanistan zeitlich befristet einzuschränken, gebietet auch keine andere Einschätzung der Sicherheitslage. b. Die allgemeine humanitäre Lage in Afghanistan begründet eine solche Gefahr ebenfalls nicht. aa. Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen stellt sich die Lage wie folgt dar (vgl. hierzu auch VG Lüneburg, Urteil vom 15. Mai 2017, a.a.O., Rn. 62 ff.): Afghanistan ist trotz internationaler Unterstützung und erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung eines der ärmsten Länder der Welt (AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 21; SFH, Update, 30. September 2016, S. 24; EASO, Security Situation, November 2016, S. 30) und das ärmste Land der Region (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender [UNHCR, Richtlinien], 19. April 2016, S. 31). Mehr als 95 Prozent des afghanischen Budgets stammten auch im Jahre 2016 von der internationalen Staatengemeinschaft (SFH, Update, 30. September 2016, S. 2). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 21). Rund 36 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze, mit einem eklatanten Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport (AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 21). Ende 2015 waren etwa 8,1 von 27 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Über eine Million Kinder leiden an akuter Mangelernährung; 9,1 Prozent der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag (UNHCR, Richtlinien, 19. April 2016, S. 31; vgl. AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 13), wobei Letzteres schon eine Verbesserung bedeutet (AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 23). Der Anteil der Bevölkerung, der unterhalb der nationalen Armutsgrenze lebt, liegt bei 35,8 Prozent. 1,7 Millionen Menschen sind von ernsthafter Lebensmittelunsicherheit betroffen. Über ein Drittel der Bevölkerung hat keinen Zugang zu medizinischer Versorgung (UNHCR, Richtlinien, 19. April 2016, S. 31). Landesweit fehlen Medikamente, Ausstattung der Kliniken und Fachpersonal, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 23). Insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten sowie unter Nomaden kommt es zu schlechten Gesundheitszuständen von Frauen und Kindern (SFH, Update, 30. September 2016, S. 25 f.). Die Wirtschaft wuchs 2015 nur um 0,8 Prozent und im Jahr 2016 nur um 1,2 Prozent. Für das Jahr 2017 wird im besten Fall mit 1,7 Prozent gerechnet. Die Werte liegen weit unter dem erforderlichen Wert für ein Land mit einem starken Bevölkerungswachstum und einer hohen Zahl an Rückkehrern, die in den Arbeitsmarkt eintreten (vgl. UNHCR, Anmerkungen für das BMI, Dezember 2016, S. 5). Die Arbeitslosenquote betrug im Oktober 2015 40 Prozent (AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 22). Der in den letzten Jahren erfolgte Abzug der internationalen Streitkräfte und die Gewaltzunahme haben sich negativ auf die Wirtschafts- und Arbeitsmarktsituation ausgewirkt (UNHCR, Richtlinien, 19. April 2016, S. 15; EASO, Security Situation, November 2016, S. 30; SFH, Update, 30. September 2016, S. 24; AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 21). Eine staatliche finanzielle Unterstützung findet bei Arbeitslosigkeit nicht statt. Die Landwirtschaft ist mit 60 bis 70 Prozent, je nach Region, der größte Beschäftigungsfaktor. Darüber hinaus findet eine Beschäftigung vor allem in Familien- und Kleinbetrieben (Einzelhandel) und im Bauwesen statt. Der öffentliche Sektor bietet in städtischen Regionen mit 158.000 Stellen die meisten Arbeitsmöglichkeiten, knapp 19 Prozent davon in Kabul (International Organisation for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan 2016 [IOM, Länderinfo 2016], S. 2). Grundsätzlich haben Menschen, die in Afghanistan gearbeitet haben, Zugang zu Rentenzahlungen (IOM, Länderinfo 2016, S. 3). Die Quote der Analphabeten ist hoch und die Anzahl der Fachkräfte gering (SFH, Update, 30. September 2016, S. 24). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in Afghanistan 80 bis 120 US-Dollar (IOM, Länderinfo 2016, S. 2). Naturkatastrophen und extreme Natureinflüsse im Norden tragen zur schlechten Versorgung der Bevölkerung bei (AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 23). Zudem ist die Zahl der Binnenvertriebenen innerhalb Afghanistans und der Rückkehrer aus Nachbarländern stark gestiegen. So wird die Zahl der neu Binnenvertriebenen im Jahr 2015 auf 384.000 bzw. sogar 450.000 und im Jahr 2016 auf deutlich über 500.000 geschätzt. Das ist ein starker Anstieg gegenüber 192.000 im Jahr 2014 und 127.000 im Jahr 2013. Für das Jahr 2017 rechnet die internationale Gemeinschaft mit bis zu 450.000 neu Binnenvertriebenen (vgl. UNHCR, Richtlinien, 19. April 2016, S. 32; UNHCR, Anmerkungen für das BMI, Dezember 2016, S. 4). Gleichzeitig stieg die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan. Ungefähr 372.000 registrierte Flüchtlinge kehrten im Jahr 2016 mehrheitlich aus Pakistan nach Afghanistan zurück. Hinzu kamen etwa 242.000 nicht als Flüchtlinge registrierte Afghanen aus Pakistan. Mehr als 420.000 Afghanen kehrten aus dem Iran zurück oder wurden von dort abgeschoben. Für das Jahr 2017 rechnet der UNHCR mit bis zu 650.000 registrierten zurückkehrenden Flüchtlingen. Der enorme Anstieg an Rückkehrern und Binnenvertriebenen hat zu einer extremen Belastung der ohnehin bereits überstrapazierten Aufnahmekapazitäten in den wichtigsten Städten in Afghanistan geführt (UNHCR, Anmerkungen für das BMI, Dezember 2016, S. 4). Die Rückkehrer siedeln sich zu zwei Dritteln in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan an (AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 24). Viele Binnenvertriebene haben familiäre Verbindungen nach Kabul (UNHCR, Anmerkungen für das BMI, Dezember 2016, S. 7). Die Aufnahmekapazität der Stadt Kabul ist aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringung sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen äußerst eingeschränkt (UNHCR, Anmerkungen für das BMI, Dezember 2016, S. 7). In Herat hält sich eine große Zahl von Binnenvertriebenen auf, die sich mit einer erheblichen politischen Opposition und allgemeinen Ressentiments konfrontiert sehen (UNHCR, Anmerkungen für das BMI, Dezember 2016, S. 8). Die afghanische Regierung ist sich ihrer Aufgaben bewusst, hat sich ehrgeizige Reformziele gesteckt und plant unter anderem durch ein Stimulus-Paket Arbeitsplätze und Wachstum zu schaffen. Die internationale Gemeinschaft unterstützt die afghanische Regierung maßgeblich dabei, die Lebensbedingungen der Bevölkerung zu verbessern (AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 22). Zum Jahresende 2014 hat das Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) begonnen, in dem Afghanistan sich mit weiterhin umfangreicher internationaler Unterstützung zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürgerinnen und Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkt eigene Anstrengungen zugesagt (AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 4). Im Mai 2016 startete das Projekt „Casa 1000“, mit dem eine Stromleitung von Tadschikistan auch nach Afghanistan errichtet und ab 2019 dem Energiemangel begegnet werden soll (SFH, Update, 30. September 2016, S. 24 f.). Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Mädchen machen heute rund 3 Millionen von 8 Millionen Schulkindern aus, nachdem sie unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren (AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 12). Auch wenn die medizinische Versorgung – wie oben geschildert – lange noch nicht ausreichend ist, hat sie sich in den letzten zehn Jahren ebenfalls positiv entwickelt. Das hat zu einem deutlichen Anstieg der Lebenserwartung geführt. Die Müttersterblichkeit konnte von 1,6 Prozent auf 0,324 Prozent gesenkt werden (AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 23). Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser bieten kostenfreie medizinische Versorgung. Private Krankhäuser gibt es in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Masar-e Scharif, Herat und Kandahar (IOM, Länderinfo 2016, S. 1). Weiter gibt es Unterstützung für Rückkehrer. Das Rückkehrförderprogramm REAG/GARP sieht neben der Übernahme der Rückreisekosten eine Reisebeihilfe von 200 Euro und zusätzlich Startgeld in Höhe von 500 Euro je Person über zwölf Jahren vor. Das Rückkehr- und Integrationsprojekt ERIN sieht als Reintegrationshilfen einen Service bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen sowie berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche und Unterstützung bei der Existenzgründung vor. Im Falle der freiwilligen Rückkehr ist eine Integrationshilfe von bis zu 2.000 Euro vorgesehen, bei einer Rückführung bis zu 700 Euro (BT-Drs. 18/10336, Frage Nr. 34). Rückkehrer können bis zu zwei Wochen im IOM-Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM, Länderinfo 2016, S. 2). Zudem ist es eher unwahrscheinlich, dass ein afghanischer Staatsangehöriger sowohl im Herkunftsland als auch in den Nachbarländern oder im Aufnahmeland keine familiären Bezugspersonen hat, zumal es ein übliches Verfahren ist, durch Beschluss des Familienclans das stärkste Mitglied ins Ausland zu senden, um die Familie wirtschaftlich zu unterstützen (Lutze, Auskunft an das OVG Koblenz vom 8. Juni 2011, S. 3). Rückkehrer werden in der Regel auch nicht verstoßen und selbst bei entfernten Verwandtschaftsverhältnissen zumindest zeitweise aufgenommen (Lutze, a.a.O., S. 13). Auch gehören diejenigen, denen es gelungen ist, bis nach Europa zu kommen, zum mobileren Teil der Bevölkerung, die es erfahrungsgemäß bei einer Rückkehr schaffen, ihre Beziehungen so zu gestalten, dass sie ihr Leben sichern können (Lutze, a.a.O., S. 12). Insoweit zählen ohnehin soziale Kompetenzen, wie Durchsetzungs- und Kommunikationsfähigkeit, mehr als eine Ausbildung, so etwa für den Start eines Kleinhandels, den Rückkehrer auch eher eröffnen, als sich der Konkurrenz um Aushilfsjobs zu stellen (Lutze, a.a.O., S. 9, 12). Für Aushilfsjobs bzw. Tagelöhnerjobs ist die körperliche Konstitution maßgeblich, bei handwerklichen Tätigkeiten das Vorhandensein von eigenem Werkzeug und bei längerfristigen Arbeitsverhältnissen eine Vermittlung über einen Stammes- oder Clanzugehörigen (Lutze, a.a.O., S. 11). Hinzu kommt, dass der UNHCR im April 2016 trotz der oben wiedergegebenen Feststellungen zu einer verschlechterten Wirtschaftslage und verschärften Konkurrenzsituation zu dem Ergebnis gelangt ist, dass „alleinstehende, leistungsfähige Männer sowie verheiratete Paare im berufsfähigen Alter“ ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in „urbanen und semi-urbanen Umgebungen“ leben können, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen (UNHCR, Richtlinien, 19. April 2016, S. 10; so auch schon die Vorgängerrichtlinien vom 6. August 2013, S. 9). Dies wird von aktuellen Studien des UNHCR zur Situation von Rückkehrern aus dem Iran und Pakistan bestätigt. Unter den dafür befragten Personen, die im Jahr 2015 nach Afghanistan zurückkehrten, waren viele Flüchtlinge der zweiten oder dritten Generation, die noch nie in Afghanistan gelebt haben. Dennoch berichteten 97 Prozent der Befragten bei einem Interview ein bis drei Monate nach der Rückkehr, durch die lokale Gemeinschaft gut aufgenommen worden zu sein (UNHCR, Voluntary Repatriation to Afghanistan 2015, 1. Januar - 31. Dezember 2015 [UNHCR, Voluntary Repatriation 2015], S. 1 und 6). Die Befragten nahmen die Suche nach einer Unterkunft zwar als problematisch wahr, doch lebten sechs bis acht Monate nach der Rückkehr 90 Prozent in Häusern, auch wenn sie sich diese teilweise mit anderen Haushalten teilen mussten. Nur 7 Prozent der Befragten mussten in einer vorübergehenden Unterkunft („temporary shelter“) wie einem Zelt oder einem öffentlichen Gebäude leben, 3 Prozent sprachen von sonstigen Unterkünften (UNHCR, Voluntary Repatriation 2015, S. 8). Das Einkommensniveau der Befragten war zwar niedrig, die Erwerbsquote jedoch sogar leicht besser als der nationale Durchschnitt (UNHCR, Voluntary Repatriation 2015, S. 11). Die entsprechende Studie des UNHCR für das Jahr 2016 vom 3. Februar 2017 bestätigt dies ebenfalls. Danach wurden 93 Prozent der Rückkehrer von der örtlichen Gemeinschaft gut aufgenommen. 75 Prozent gaben drei Monate nach der Rückkehr an, mit der Rückkehrentscheidung zufrieden zu sein (UNHCR, Tough choices for Afghan refugees returning home after years in exile, 3. Februar 2017). Damit besteht aus Sicht der Kammer bei der Rückkehrergruppe der alleinstehenden und leistungsfähigen Männer (in Anlehnung an die Terminologie des UNHCR) grundsätzlich nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in Afghanistan – jedenfalls in den größeren Städten – ihre Existenz nicht sichern können. Entsprechend geht die obergerichtliche Rechtsprechung einhellig davon aus, dass dort alleinstehende junge, gesunde Männer ihre Existenz grundsätzlich sichern können (vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 19. September 2016 - 9 LB 100/15 - juris Rn. 76 f. und vom 20. Juli 2015 - 9 LB 320/14 - juris Rn. 8; OVG Münster, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A - juris Rn. 10 und Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A - juris Rn. 259 ff.; VGH München, Beschluss vom 30. September 2015 - 13a ZB 15.30063 - juris Rn. 6 und Urteil vom 12. Februar 2015 -13a B 14.30309 - juris Rn. 43 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 27. April 2012 - A 11 S 3079/11 - juris Rn. 33 ff.; ebenso die st. Rspr. der 9. Kammer des VG Berlin, vgl. zuletzt etwa die Urteile vom 1. Juni 2017 - VG 9 K 74.16 A - UA S. 10, vom 25. April 2017 - VG 9 K 109.16 A - UA S. 8 und vom 1. Februar 2017 - VG 9 K 188.16 A -). Nach diesen Erkenntnissen ist der Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung wegen der allgemeinen humanitären Lage ausgesetzt, weil er ein alleinstehender und leistungsfähiger Mann ist. bb. Im Falle des Klägers liegt auch kein Ausnahmefall vor. (1) Der Kläger weist keine Besonderheiten auf, die ihn im Verhältnis zu den anderen (alleinstehenden) leistungsfähigen Männern in Afghanistan, insbesondere im Konkurrenzkampf um existenzsichernde Tätigkeiten, wesentlich benachteiligen könnten. Vielmehr hat er mehrere Jahre die Schule besucht und verfügt über einen Bildungsstand, mit dem er gegenüber den vielen Analphabeten in Afghanistan im Vorteil ist. Außerdem hat er im Iran mehrjährige Berufserfahrung als Schneider gesammelt und war nach eigenen Angaben trotz fehlender Aufenthaltskarte in der Lage, immerhin 450 bis 500 € pro Monat zu verdienen. Ebenfalls gelang es ihm, seine Existenz ein Jahr lang in der Türkei zu sichern, wo er sich illegal aufhielt. Auch aufgrund seiner in Europa erworbenen Erfahrungen befindet sich der Kläger in einer vergleichsweise guten Position. Dass der Kläger zur Volksgruppe der Hazara gehört, die nur 10 Prozent der Bevölkerung stellt, fällt nicht ins Gewicht, zumal gerade in Kabul Mitglieder aller Volksgruppen leben, ohne dass eine Gruppe dominieren würde (EASO, Security Situation, November 2016, S. 39). (2) Ein Ausnahmefall ist auch nicht deswegen gegeben, weil der Kläger nie in Afghanistan, sondern seit der Geburt im Iran gelebt hat und zur Gruppe der sogenannten faktischen Iraner zählt. Auch wenn Unterschiede zwischen den Verhältnissen im Iran und in Afghanistan bestehen, ist nicht ersichtlich, dass es einem im Iran aufgewachsenen afghanischen Staatsangehörigen grundsätzlich nicht oder sehr viel schwerer als anderen Rückkehrern möglich wäre, in Afghanistan sein Überleben zu sichern. Maßgeblich hierfür ist, dass auch das Leben im Iran islamisch geprägt ist und eine der Hauptsprachen der beiden Länder (Farsi und Dari) im Wesentlichen gleich ist (nach den Ausführungen der Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung ist die Schriftsprache identisch und bestehen nur bei der gesprochenen Sprache bei einzelnen Wörtern Unterschiede). Die oben wiedergegebenen Rückkehrerstudien des UNHCR für die Jahre 2015 und 2016 bestätigen, dass (auch) ein faktischer Iraner in Afghanistan – jedenfalls in den größeren Städten – seine Existenz sichern kann bzw. es an der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit fehlt, dass ihm dies nicht gelingen würde. Dementsprechend geht auch die obergerichtliche Rechtsprechung, soweit sie sich mit der Frage befasst hat, davon aus, dass (auch) ein sogenannter faktischer Iraner sich in Afghanistan bzw. jedenfalls in Kabul seine Existenz sichern kann (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 12. April 2017 - 13a ZB 17.30230 - juris Rn. 7, vom 4. Januar 2017 - 13a ZB 16.30600 - juris Rn. 17 und vom 20. Dezember 2016 - 13a ZB16.30129 - juris Rn. 10; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. April 2016 - 9 LA 46/16 - BA, S. 6 ff. [Einzelfallprüfung]; ebenso VG München, Urteile vom 9. März 2017 - M 17 K 16.35022 - juris Rn. 25 und vom 2. Mai 2017 - M 17 K 17.31275 - juris Rn. 49; aus der Rechtsprechung der 9. Kammer des VG Berlin: einerseits Urteil vom 31. März 2017 - VG 9 K 176.16 A -, andererseits Urteile vom 9. März 2016 - VG 9 K 474.13 A - und vom 24. Februar 2016 - VG 9 K 487.14 A -). Es kann dahinstehen, ob bestimmte Persönlichkeitsdefizite einen Ausnahmefall bilden könnten, wie ein Teil der Rechtsprechung annimmt (vgl. VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 10. Januar 2017 - 10 A 6516/16 - juris Rn. 24: labile Persönlichkeit; 9. Kammer des VG Berlin, Urteil vom 25. April 2017 - VG 9 K 336.16 A - UA S. 10: sehr jung, geringe Kommunikationsfähigkeit und geringe Belastbarkeit), weil hier ein solcher Umstand nicht vorliegt. (3) Ein Ausnahmefall liegt im Übrigen schon deswegen nicht vor, weil der Kläger zahlreiche Verwandte im Iran und in Deutschland hat, mit deren Unterstützung er rechnen kann (vgl. zur Berücksichtigung dieses Umstandes BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 - juris Rn. 26). Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung leben sein Vater, seine Schwester und sein älterer Bruder im Iran. Sein Bruder arbeitet wie ein Selbständiger im Baubereich und ist in der Lage, seinen Vater mitzuversorgen. Seine Schwester hat letztes Jahr geheiratet und lebt mit ihrem Ehemann zusammen, der ebenfalls im Baubereich arbeitet. Ein weiterer Bruder des Klägers lebt mit seiner Familie in Deutschland. Bei ihnen hat das Bundesamt ein Abschiebeverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt. Die Eltern der Schwägerin des Klägers leben auch in Deutschland und sind nach Auskunft des Klägers anerkannt. Wie oben bereits ausgeführt ist davon auszugehen, dass ein afghanischer Staatsangehöriger von in Afghanistan oder im Ausland lebenden Verwandten, selbst bei entfernten Verwandtschaftsverhältnissen, Unterstützung finden wird (Lutze, Auskunft an das OVG Koblenz vom 8. Juni 2011, S. 13). Entsprechend kann der Kläger damit rechnen, dass seine Verwandten ihn nach einer Rückkehr nach Afghanistan unterstützen, insbesondere seine in Deutschland lebenden Verwandten, die einen legalen Aufenthalt haben. Dies gilt auch dann, wenn diese keine finanziellen Rücklagen (mehr) haben und von (ggf. ergänzenden) Leistungen nach dem SGB II leben sollten. Denn vom Regelsatz ist ein Teil für solche Unterstützungsleistungen einsetzbar, ohne dass das Existenzminimum betroffen wäre, wie sich aus den Kürzungsregelungen bei Sanktionen und bei vorangegangener Darlehensgewährung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ergibt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 19/14 R - juris Rn. 56 f. und BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 - juris Rn. 150 ff.). 2. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Konkrete Gefahren, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen, sind hier weder geltend gemacht noch ersichtlich. Allgemeine Gefahren sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Anordnungen zur vorübergehenden Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen und begründen demnach grundsätzlich kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Eine Ausnahme kann nur bei einer extremen Gefahrenlage begründet sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 - juris Rn. 22 f., und vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 - juris Rn. 14 f.). Eine extreme Gefahrenlage liegt hier nicht vor. Hierzu nimmt die Kammer auf die obigen Ausführungen Bezug. IV. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig, weil sie den Anforderungen der §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG entspricht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es im Hinblick auf den in der Generalprozesserklärung der Beklagten vom 24. März 2016 erklärten Verzicht auf Kostenfestsetzungsanträge nicht. Der Kläger begehrt internationalen Schutz. Er ist nach eigenen Angaben im Jahr 1989 in Maschhad (Iran) geboren, afghanischer Staatsangehöriger, hazarischer Volks- und schiitischer Religionszugehörigkeit. Ende Oktober 2015 reiste er nach Deutschland ein und stellte im Dezember 2015 einen Asylantrag. Hierzu führte er bei der Anhörung im September 2016 im Wesentlichen aus, seine Familie lebe seit ungefähr 1979 im Iran. Er selbst sei nie in Afghanistan gewesen. Er habe den Iran zwei Jahre zuvor verlassen und sei in die Türkei gegangen. Dort habe er ein Jahr illegal gelebt und sei dann nach Deutschland eingereist. Im Iran habe er als Schneider gearbeitet und ca. 450 bis 500 € im Jahr verdient. Er habe keine gültige Aufenthaltskarte gehabt, da er aufgrund von Todesfällen zweimal den Verlängerungstermin verpasst habe. Die Behörden würden diesen Grund für die verpasste Verlängerung nicht akzeptieren. Werde man ohne Ausweispapiere im Iran aufgegriffen und zahle nicht, käme man in ein Lager namens Sane Sefid und würde nach Afghanistan abgeschoben. Er habe die Beamten daher immer bestochen. Die Polizei verhalte sich gegenüber Afghanen brutal und inhuman. Er sei acht Jahre zuvor von der Polizei verprügelt und einen Monat inhaftiert worden, weil er in der Öffentlichkeit Alkohol getrunken habe. Befreundete Iraner seien hingegen sofort freigelassen worden. Ein weiteres Mal sei er ohne Papiere aufgegriffen worden und habe dem Polizisten seinen gesamten Tagesverdienst geben müssen. Afghanen dürften keine Schulen und Universitäten besuchen. Wäre er aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden, wäre dies nicht akzeptabel gewesen, da er dort niemanden kenne. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 20. Januar 2017 eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylberechtigung sowie des subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger sei nie in Afghanistan gewesen und mache betreffend Afghanistan auch keine Verfolgung geltend. Das Verhalten der iranischen Polizei sei für den Asylantrag nicht relevant. Die Sicherheitslage in Afghanistan rechtfertige nicht die Gewährung subsidiären Schutzes. Der Kläger sei jung, gesund und erwerbsfähig und habe bisher seine Lebensgrundlage, einschließlich der Kosten für die Flucht, finanzieren können. Mit der am 1. Februar 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört; wegen des Inhalts der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die Asyl- und Ausländerakten des Klägers verwiesen.