Urteil
10 K 10/22.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2025:0128.10K10.22A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Die am 10. Juni 1998 in A./Iran geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit und schiitischen Glaubens. Sie reiste eigenen Angaben zufolge am 4. Juli 2019 über die Türkei auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15. Oktober 2019 einen förmlichen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 23. Oktober 2019 gab die Klägerin zur Begründung ihres Asylantrags im Wesentlichen an: Sie habe in Iran die Schule mit dem Abitur abgeschlossen und danach im Büro ihres Vaters gearbeitet, der Direktor bei einem Reisebüro gewesen sei. Ihre Eltern seien religiöse Menschen und inzwischen geschieden. Vor vier Jahren habe ihre Mutter einen Araber aus dem Irak geheiratet. Zwei Jahre später sei ihre Mutter von diesem Mann schwanger geworden. Um ihre Mutter zu unterstützen, sei sie zu ihr gezogen. Ihr Vater sei dagegen gewesen und habe ihr kein Geld mehr gegeben. Der neue Ehemann ihrer Mutter habe sie dann bei ihrem Vorhaben, die Universität zu besuchen, zunächst unterstützt. Sie habe den Eindruck gehabt, dass er sie sehr gemocht habe. Er sei auch sehr religiös und habe von ihr verlangt, dass sie verschleiert zu Uni gehe. Er habe auch ihren Ausweis und ihre Geburtsurkunde gehabt. Diese Dokumente habe man gebraucht, wenn man zum Amt habe gehen wollen. Sie habe ihn jedes Mal darum bitten müssen. Er habe ihr auch eine SIM-Karte besorgt, aber ständig ihre Gespräche, Kontakte und sozialen Aktivitäten kontrolliert. Sie habe mit niemandem telefonieren dürfen. Sie habe deswegen auch psychische Probleme gehabt, sei in Therapie gewesen und habe Medikamente genommen. Sie habe mit niemandem darüber reden können. Als ihre Mutter das ungeborene Kind nach einem Streit mit ihr verloren habe, habe der Mann ihr die Schuld gegeben. Sie habe ausziehen sollen, andernfalls habe er sie anzeigen wollen. Sie sei deswegen in eine andere Wohnung gezogen. Der Mann ihrer Mutter habe die Miete bezahlt. Sie habe die Wohnung nicht verlassen dürfen und mit ihrer SIM-Karte nur mit ihrer Mutter telefonieren dürfen. Sie habe auch ihr Studium beenden müssen. Er sei öfter vorbeigekommen und habe seinen Laptop dabeigehabt. Dann hätten sie gemeinsam Packungen zusammengeschnürt. Der Inhalt sei Rauschgift gewesen. Der Mann habe hiervon Fotos gemacht. Sie habe auch keine Handschuhe dabei anziehen dürfen. In dieser Zeit sei es ihr immer schlechter gegangen. Er habe aber ignoriert, dass sie zum Arzt hätte gehen müssen und Medikamente gebraucht habe. Abends, wenn er zu Besuch bei ihr gewesen sei, hätten sie manchmal gegen ihren Willen 7-8 Mal Analverkehr gehabt. Sie habe kaum noch gehen können und Schmerzen gehabt. Das sei häufiger vorgekommen und er habe sie auch wiederholt bedroht. Er habe unter anderem gesagt, dass sie einmal ihm gehören und er sie an irakische Männer verkaufen werde. Sie habe es irgendwann geschafft, mit ihrer Schwester darüber zu reden. Diese sei dann mit ihr in ein Krankenhaus gefahren. Letztlich habe sie entschlossen, wegen dieser Dinge das Land zu verlassen. Der Mann ihrer Mutter habe sie mit den Bildern vom Verpacken des Rauschgifts und wegen des Vorfalls mit dem ungeborenen Kind unter Druck setzen können. Wenn sie nach Iran zurückkehren müsse, würde sie deswegen sofort verhaftet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen (Bl. 65-79 der Bundesamtsakte 7939101-439). Nach Beteiligung der Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifische Verfolgung lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 13. Februar 2020 den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als unbegründet ab. Zudem wurde der Klägerin der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3.) und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Überdies wurde die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung beziehungsweise unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass sie die Ausreisefrist nicht einhalte, wurde die Abschiebung nach Iran oder in einen anderen Staat angedroht, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5.). Schließlich wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Die Klägerin hat am 21. Februar 2020 unter dem Aktenzeichen 10 K 448/20.A Klage beim Verwaltungsgericht Aachen erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausgeführt hat, sie habe erhebliche Probleme mit ihrem Stiefvater gehabt, der sie unter anderem sexuell missbraucht habe. Auf eine innerstaatliche Fluchtalternative könne sie nicht verwiesen werden, da ihr Stiefvater sie überall im Land finden werde. Sie sei daher als Flüchtling anzuerkennen. Auch liege in ihrer Person ein Abschiebungsverbot vor. Sie sei besonders schutzwürdig, da sie als alleinlebende Frau nach Iran zurückkehre. Sie könne nicht zu ihrer Familie zurück und würde keine Unterstützung erfahren. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 28. Juni 2021 hat das Verwaltungsgericht Aachen die Klage abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, weil die Klägerin trotz Aufforderung durch das Gericht bis zur mündlichen Verhandlung eine ladungsfähige Anschrift nicht mitgeteilt habe. Zudem fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin ersichtlich keinen Kontakt mehr zu ihrem Prozessbevollmächtigten habe. Am 11. Oktober 2021 stellte die Klägerin einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung führte sie aus, ihr Asylerstverfahren sei nur deshalb ohne Erfolg geblieben, weil die Bezirksregierung offensichtlich die Post an sie nicht weitergeleitet habe, obwohl sie ihren Wohnsitz nicht geändert habe. Daher sei sie ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren ordnungsgemäß zu betreiben. Außerdem habe sie sich zwischenzeitlich in der Bundesrepublik Deutschland in der Öffentlichkeit gegen das aktuelle iranische Regime gewendet. Mit vorliegend streitgegenständlichem Bescheid vom 21. Dezember 2021 lehnte das Bundesamt den Folgeantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1.). Ebenfalls wurde der Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 13. Februar 2020 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt (Ziffer 2.). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Folgeantrag sei bereits unzulässig, weil die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Die Klägerin habe insbesondere eine Sachlagenänderung zu ihren Gunsten nicht schlüssig und substantiiert vorgetragen. Ihr Vortrag, sie habe sich in Deutschland in der Öffentlichkeit gegen das aktuelle iranische Regime gewendet, genüge insoweit nicht. Es fehle an Angaben darüber, wie sich die Wendung der Klägerin gegen das Regime konkret darstelle. Pauschale Behauptungen ohne nachprüfbare Einzelschilderungen über Art und Zeit der eingetretenen bzw. befürchteten Verfolgungsmaßnahmen genügten dem regelmäßig nicht. Außerdem fehle es an Vortrag dazu, dass die angeblich erstmalige exilpolitische Aktivität der Klägerin nicht in erster Linie geschehe, um nachträglich die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. Auch die zur Akte gereichten Lichtbilder seien als neue Beweismittel nicht geeignet. Diese wiesen insbesondere keinen Bezug zum Vortrag im Asylerstverfahren auf. Dies sei für die Annahme eines neuen Beweismittels aber erforderlich. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zur Feststellung von Abschiebungsverboten seien ebenfalls nicht gegeben. Auch insoweit fehle es aus den dargelegten Gründen an einer Änderung der Sach- oder Rechtslage oder dem Vorliegen neuer Beweismittel. Auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinn komme nicht in Betracht. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Die Klägerin habe in der Vergangenheit im Büro ihres Vaters gearbeitet und etwa 600.000 Toman im Monat verdient. Es sei ihr möglich und zuzumuten, diese oder eine ähnliche Tätigkeit wiederaufzunehmen, um so ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Ihre Familie lebe im Heimatland. Das erleichtere ihre Rückkehr und Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Die Klägerin hat am 3. Januar 2022 Klage erhoben, zu deren Begründung sie auf ihr Vorbringen im Folgeverfahren Bezug nimmt. Ergänzend weist sie darauf hin, der Bescheid sei schon formell rechtswidrig, weil das Bundesamt sich überhaupt nicht mit der Begründung des Asylfolgeantrags beschäftigt habe, dass sie zwischenzeitlich in Deutschland in der Öffentlichkeit gegen das aktuelle iranische Regime protestiert und insoweit Lichtbilder von einer Protestaktion in Köln überreicht habe. Im Übrigen beziehe sie sich auch auf ihren Vortrag im Asylerstverfahren. Aus Gründen, die von ihr nicht zu vertreten seien, sei im damaligen Klageverfahren keine materielle Sachentscheidung getroffen worden. Die materiellen Gründe aus dem Erstverfahren seien daher noch nicht verbraucht und müssten auch im Folgeverfahren berücksichtigt werden. Ungeachtet dessen habe sie jedenfalls einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. In seiner jüngeren Rechtsprechung stelle der Gerichtshof der Europäischen Union darauf ab, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinde, die es ihr nicht erlaube, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre psychische oder physische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Solche Gründe dürften in ihrer Person vorliegen. Bei der Rückkehrprognose sei darauf abzustellen, dass sie als alleinstehende Frau nach Iran zurückkehren müsse. Allein schon aus diesem Grund dürfe ihrem Asylantrag stattzugeben sein. Außerdem sei sie - ausweislich einer in persischer Sprache vorgelegten Bescheinigung - seit dem 26. September 2021 Mitglied der Partei Hekmatist. Bei dieser handele es sich um eine Oppositionspartei. Dieser Umstand stelle einen zusätzlichen beachtlichen Nachfluchtgrund dar. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. Dezember 2021 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. Ergänzend weist sie darauf hin, das Bundesamt habe sich in seinem Bescheid mit der Folgeantragsbegründung ausdrücklich auseinandergesetzt, diese jedoch als ungenügend hinsichtlich des Erfordernisses an einen schlüssigen und damit substantiierten und widerspruchsfreien Tatsachenvortrag bewertet. Auf diese ausführlichen Ausführungen werde verwiesen. In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin informatorisch zu ihrem Folgeantragsbegehren angehört worden. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 10 K 448/20.A sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts zum Asylerstverfahren und zum Asylfolgeverfahren Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die der Einzelrichter trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Möglichkeit mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. A. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft als Verpflichtungsklage, gerichtet auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BVerwG, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 12 ff., 16 f., 20, bei einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG allein die Anfechtungsklage statthaft. Ein „Durchentscheiden“ der Gerichte in Gestalt einer Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung von internationalem Schutz kommt nicht (mehr) in Betracht. Vorliegend hat die Klägerin die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids mit ihrer Klage jedoch nicht angefochten, sondern diese vielmehr bestandskräftig werden lassen. Angefochten ist allein die Entscheidung in Ziffer 2. des Bescheids, in der das Bundesamt den Antrag auf Abänderung seines Bescheids vom 13. Februar 2020 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ohne weitere Sachprüfung abgelehnt hat, weil es die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens als nicht gegeben angesehen hat. Die hiergegen von der Klägerin mit dem Ziel einer Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots erhobene Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Die Klägerin ist insoweit weder auf eine isolierte Anfechtungsklage gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamts noch auf eine Klage mit dem alleinigen Ziel der Verpflichtung des Bundesamts zum Wiederaufgreifen des Verfahrens zu verweisen. Dem steht nicht schon die zuvor zitierte Entscheidung des BVerwG entgegen. Denn diese bezieht sich auf eine andere Fallkonstellation. Das BVerwG hat sich in dieser Entscheidung allein zur Statthaftigkeit der gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichteten Klage verhalten. Soweit das BVerwG insoweit einen zusätzlichen Hilfsantrag auf Verpflichtung des Bundesamts zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots für statthaft gehalten hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 20, ist die dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachlage bereits deshalb mit der vorliegend zur Entscheidung gestellten nicht ohne weiteres vergleichbar, weil in dem vom BVerwG entschiedenen Fall das Bundesamt zuvor bereits eine Sachentscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG getroffen hatte. Dies ist hier anders, weil das Bundesamt vorliegend ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gerade abgelehnt hat. Vgl. insoweit auch VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. April 2020 - 5 K 1701/20.A -, juris, Rn. 22; vgl. zudem zur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage bei Folgeschutzanträgen u. a. VG Augsburg, Beschluss vom 29. September 2022 - Au 9 E 22.30912 -, juris, Rn. 28. Die Verpflichtung des Gerichts zum „Durchentscheiden“ und zur - erstmaligen - materiell-rechtlichen Prüfung des geltend gemachten Anspruchs ergibt sich im vorliegenden Fall gleichwohl aus allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsätzen. Nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spricht das Gericht, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten - gebundenen - begünstigenden Verwaltungsakts rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zum Erlass dieses Verwaltungsakts aus, wenn die Sache spruchreif ist. Nach § 86 Abs. 1 VwGO hat das Gericht im Rahmen des Klagebegehrens alle für die Entscheidung maßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen. Danach muss das Gericht die Streitsache im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfang spruchreif machen. Deshalb ist es grundsätzlich nicht zulässig, dass das Verwaltungsgericht bei rechtswidriger Verweigerung des begehrten Verwaltungsakts lediglich die Ablehnung aufhebt und der Behörde mit gewissermaßen zurückverweisender Wirkung die Prüfung und Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen aufgibt. Vielmehr hat es die notwendigen Prüfungen und Feststellungen selbst vorzunehmen und sodann abschließend in der Sache zu entscheiden. Vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteile vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 -, juris, Rn. 14 ff., vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, juris, Rn. 9 f., und vom 15. April 2019 - 1 C 46.18 -, juris, Rn. 20, jeweils m. w. N. Wegen ihrer Verpflichtung zur Herstellung der Spruchreife nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO und zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO sind die Gerichte daher grundsätzlich auch in Asylverfahren verpflichtet, zur Sache durchzuentscheiden. Vgl. insoweit zudem BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15.03 -, juris, Rn. 14. Die besondere Ausgestaltung des Asylverfahrens mit der hervorgehobenen Stellung des behördlichen Verfahrens und den daran anknüpfenden besonderen Verfahrensgarantien des behördlichen Asylverfahrens, die u. a. in Art. 14 ff. der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) zum Ausdruck kommen und in deren Lichte das nationale Recht anzuwenden ist, kann - abgesehen von dem eingangs bereits dargestellten Fall einer Unzulässigkeitsentscheidung - in besonderen Fallkonstellationen allerdings eine Ausnahme und die Statthaftigkeit einer „Zurückverweisung“ der Sache in das behördliche Asylverfahren, zumeist in Gestalt einer isolierten Anfechtungsklage, rechtfertigen. Vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 15. April 2019 - 1 C 46.18 -, juris, Rn. 20 ff. (fehlende Anhörung), und vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, juris, Rn. 28 ff. (Bescheidungsuntätigkeitsklage); vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 23. März 2017 - 13a B 16.30951 -, juris, Rn. 17 ff. (ebenfalls zur Bescheidungsuntätigkeitsklage); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Februar 2021 - A 12 S 2583/18 -, juris, Rn. 28 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 25. Mai 2020 - 5 A 461/16.A -, juris, Rn. 19 ff. (beide zur Neubescheidung bei fehlender Anhörung). Auch vorliegend mag daher etwas dafür sprechen, mit Blick auf die Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts und die besonderen Verfahrensgarantien, die für das behördliche Asylverfahren gelten, vgl. zu diesen Asylverfahrensgarantien BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 18 ff., und vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, juris, Rn. 37 ff.; vgl. hierzu auch ausführlich etwa VG Bremen, Urteil vom 15. September 2023 - 7 K 573/23 -, juris, Rn. 32 ff.; VG Dresden, Urteil vom 19. Mai 2023 - 3 K 852/22.A -, juris, Rn. 17 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 9. Juni 2022 - AN 9 K 17.34646 -, juris, Rn. 27; VG Minden, Urteil vom 14. Februar 2022 - 1 K 6191/21.A -, juris, Rn. 44 ff., jeweils m. w. N., in einem Fall wie dem hier zur Entscheidung gestellten, in dem es an einer Sachentscheidung der vorrangig zur Entscheidung berufenen Asylbehörde fehlt, ausnahmsweise auch eine auf eine Verpflichtung lediglich zum Wiederaufgreifen bzw. zur Neubescheidung gerichtete Klage oder auch eine isolierte Anfechtungsklage für statthaft zu halten. Vgl. allgemein für die Fälle des Wiederaufgreifens: Schoch, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 5. EL Juli 2024, § 51 VwVfG Rn. 83; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 51 Rn. 68 ff. Diese Frage muss die Kammer vorliegend aber nicht entscheiden und kann sie deshalb dahinstehen lassen. Denn die Klägerin hat weder eine isolierte Anfechtungsklage erhoben noch ihren Verpflichtungsantrag auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens beschränkt. Wenn aber ein - zudem wie hier anwaltlich vertretener - Kläger in einer solchen Situation, in der es an der behördlichen Sachentscheidung fehlt, ausdrücklich eine gerichtliche Sachentscheidung über den geltend gemachten Anspruch, also ein „Durchentscheiden“, begehrt, verzichtet er damit zugleich auf die Einhaltung dieser besonderen Verfahrensgarantien des behördlichen Asylverfahrens, in deren Genuss er nur noch im Wege einer „Zurückverweisung“ kommen könnte. Hierzu ist er materiell-rechtlich und in Ausübung seiner Dispositionsmaxime auch prozessrechtlich befugt. Ein solches Prozessverhalten ist für das erkennende Gericht, wenn darin das Klagebegehren erkennbar zum Ausdruck kommt, verbindlich (vgl. § 88 VwGO). Vgl. insoweit auch VG Sigmaringen, Urteil vom 30. April 2024 - A 4 K 537/24 -, juris, Rn. 20 f.; ausdrücklich offengelassen von BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, juris, Rn. 10; VG Bremen, Urteil vom 15. September 2023 - 7 K 573/23 -, juris, Rn. 43; VG Dresden, Urteil vom 19. Mai 2023 - 3 K 852/22.A -, juris, Rn. 26; VG Minden, Urteil vom 14. Februar 2022 - 1 K 6191/21.A -, juris, Rn. 64. B. Die demnach zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten, in ihrer Person ein Abschiebungsverbot betreffend ihr Herkunftsland Iran nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Zwar erweist sich die in Ziffer 2. des angefochtenen Bundesamtsbescheids getroffene Entscheidung, das Verfahren hinsichtlich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht wieder aufzugreifen, nach der Sach- und Rechtslage im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG) als rechtswidrig (hierzu I.). Die Klägerin wird hierdurch aber nicht in ihren Rechten verletzt, weil die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nicht vorliegen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (hierzu II.). I. Nach § 31 Abs. 3 AsylG, der im Rahmen des Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I, S. 2817) neu eingeführt wurde, ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen (Satz 1). Davon kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen (Satz 3). Das dem Bundesamt für ein Absehen von einer Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG eingeräumte Ermessen ist auf der Tatbestandsebene demnach an zwei Voraussetzungen geknüpft. Vgl. Wittmann, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 19. Edition, Stand: 1.7.2024, § 31 AsylG Rn. 64b ff. Als positive Tatbestandsvoraussetzung normiert § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG, dass das Bundesamt in einem früheren Verfahren - d. h. bestandskräftig - über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entschieden hat. Dies ist hier angesichts der rechtskräftig gewordenen Entscheidung in Ziffer 4. des Bescheids vom 13. Februar 2020 der Fall. Als negative Tatbestandsvoraussetzung verlangt die Vorschrift weiter, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im engeren Sinne nicht vorliegen dürfen (§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG). Diese Voraussetzungen sind hier im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aus den nachfolgenden Gründen jedoch erfüllt, weshalb das Bundesamt im angefochtenen Bescheid, an dessen formeller Rechtmäßigkeit es entgegen der Annahme der Klägerin im Übrigen keine Zweifel gibt, in materieller Hinsicht zu Unrecht von einer Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG abgesehen hat. 1. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Nach § 51 Abs. 2 VwVfG ist der Antrag dabei nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG war jedoch nach der Rechtsprechung des EuGH für asylrechtliche Folgeanträge nicht mehr anzuwenden. Denn Art. 40 der RL 2013/32 (Verfahrensrichtlinie) sieht solche Fristen nicht vor und ermächtigt auch die Mitgliedstaaten nicht dazu, solche Fristen vorzusehen. Ausschlussfristen für die Stellung eines Asylfolgeantrags sind nach der aufgrund des Anwendungsvorrangs des Europarechts vorrangig zu berücksichtigenden Richtlinie vielmehr ausgeschlossen. Vgl. insoweit EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-18/20 -, juris, Rn. 55. Dieser Rechtsprechung entspricht seit dem 27. Februar 2024 nunmehr auch die Neufassung des § 71 AsylG durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. 2024 I Nr. 54), die einen Verweis auf § 51 Abs. 3 VwVfG und damit eine solche Frist nicht mehr vorsieht. Nichts anderes kann aber nach Auffassung der Kammer gelten, wenn im Asylfolgeverfahren die auf einen ablehnenden Bescheid folgende Klage lediglich (noch) auf eine Verpflichtung zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gerichtet ist. 2. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen liegen hier vor. a. Allerdings ergeben sich Wiederaufgreifensgründe entgegen der Annahme der Klägerin nicht bereits aus ihrem Vorbringen, sie habe es nicht zu verantworten, dass sie das Klageverfahren zu ihrem Asylerstverfahren nicht ordnungsgemäß betrieben habe. Denn hieraus ergibt sich schon nach ihrem eigenen Vorbringen weder eine neue Sach- oder Rechtslage noch ein anderer Wiederaufgreifensgrund. Im Ergebnis wendet sie sich vielmehr lediglich im Gewand des Vortrags von Wiederaufgreifensgründen gegen die inhaltliche Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung ihres Asylerstverfahrens. Hierfür steht das Wiederaufgreifensverfahren - abgesehen von dem hier weder vorgetragenen noch sonst ersichtlichen Vorliegen von Restitutionsgründen im Sinne des § 580 ZPO - jedoch nicht zur Verfügung. b. Eine nachträgliche Sachlagenänderung zugunsten der Klägerin ergibt sich aber mit Blick auf die vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten, insbesondere ihre (erst) nach Abschluss des Asylerstverfahrens begründete Mitgliedschaft in der Partei Hekmatist. Eine Sachlagenänderung im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erfordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Abschiebungsschutzberechtigung zu verhelfen. Ausreichend ist demnach ein Vortrag, mit dem die Geeignetheit der neuen Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1600/19 -, juris, Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 14. Dabei genügt es, wenn der Abschiebungsschutzsuchende eine Änderung der allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder der sein persönliches Schicksal bestimmenden Umstände im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1600/19 -, juris, Rn. 20. Zwar waren die Angaben der Klägerin im Asylfolgeverfahren zunächst - worauf das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zu Recht hingewiesen hat - zu pauschal und unsubstantiiert, um hierin den schlüssigen Sachvortrag einer zu ihren Gunsten veränderten Sachlage annehmen zu können. Insoweit ist allein die unkommentierte Vorlage von Lichtbildern einer Teilnahme an einer Demonstration verbunden mit dem bloßen Hinweis darauf, die Klägerin habe sich zwischenzeitlich in der Bundesrepublik Deutschland in der Öffentlichkeit gegen das aktuelle iranische Regime gewendet, erkennbar für einen schlüssigen Sachvortrag nicht ausreichend. Die Klägerin hat diesen Vortrag aber im Klageverfahren und insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung jedenfalls ausreichend plausibilisiert und insbesondere durch die Vorlage der Mitgliedsbescheinigung der Oppositionspartei Hekmatist und ihren Vortrag, die Lichtbilder seien bei einer öffentlichen und über soziale Medien verbreiteten Protestveranstaltung dieser Partei vor dem Kölner Dom entstanden, Umstände vorgetragen, die grundsätzlich geeignet sind, nunmehr zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots zu führen. Dies reicht für die Zulässigkeit des Antrags auf ein Wiederaufgreifen der Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG aus. II. Die Klägerin hat gleichwohl keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Der nationale Abschiebungsschutz stellt einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) dar, der im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nicht weiter abgeschichtet werden kann. Vgl. hierzu BVerwG, u. a. Urteile vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, juris, Rn. 17, und vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris, Rn. 15. Sind - wie hier - Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in hinreichender Weise dargetan, findet eine neue Prüfung des Asylfalls in der Sache selbst statt, bei der grundsätzlich auch früheres Vorbringen des Asylsuchenden zu berücksichtigen ist. Denn nach der zu Asylfolgeanträgen ergangenen Rechtsprechung des EuGH sind alle von dem jeweiligen Asylsuchenden zur Stützung des Folgeantrags zulässigerweise vorgebrachten Anhaltspunkte zu berücksichtigen, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob sie bereits im Rahmen der Prüfung eines früheren Antrags auf internationalen Schutz beurteilt wurden, der zu einer bestandskräftig gewordenen Ablehnungsentscheidung geführt hat. Dies hindert die Behörde - und ggf. das Gericht - grundsätzlich nicht daran, diese Tatsache im Lichte der Umstände, die durch die Gründe für das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu Tage getreten sind, erneut zu prüfen. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 - C-563/22 -, juris, Rn. 53 f. Das bedeutet indes nicht, dass das mit einem Folgeantrag geltend gemachte Asylbegehren ohne Rücksicht auf den vorgebrachten Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens in jedem Fall in vollem Umfang einer erneuten Sachprüfung unterzogen werden müsste. Vielmehr besteht die Verpflichtung zu erneuter Sachprüfung nur soweit, wie der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens reicht, das mit dem Folgeantrag geltend gemachte Asylbegehren also von ihm betroffen wird. Wird dieses auf mehrere selbständige Verfolgungsgründe gestützt (beispielsweise auf Vorfluchtgründe und Nachfluchtgründe), betrifft der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund zum Wiederaufgreifen des Verfahrens aber nur einen von ihnen, so unterliegt der Folgeantrag lediglich hinsichtlich dieses Verfolgungsgrundes erneuter Sachprüfung. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. September 1992 - 9 B 18.92 -, juris, Rn. 3, und vom 5. August 1987 - 9 B 318.86 -, juris, Rn. 3. Ausgehend hiervon ist das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots zwar im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Das bedeutet entgegen der Annahme der Klägerin nach dem zuvor Gesagten jedoch nicht, dass automatisch auch das gesamte Vorbringen aus dem Asylerstverfahren wieder zur Prüfung steht. Vielmehr ist - abgesehen von allgemeinen Rückkehrgefahren - allein der zulässigerweise geltend gemachte Wiederaufgreifensgrund - hier eine mögliche Nachfluchtgefahr aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in der Bundesrepublik - im Lichte der im gesamten Verfahren zu Tage getretenen Umstände einer umfassenden Bewertung zuzuführen. 1. Dies zugrunde gelegt besteht für die Klägerin kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Iran. a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Schutz der EMRK bezieht sich grundsätzlich nur auf das Territorium ihrer Unterzeichnerstaaten. Die Einhaltung grundlegender Menschenrechte in Drittstaaten ist nicht Regelungsinhalt der EMRK. Eine Beteiligung an einer Menschenrechtsverletzung außerhalb des Geltungsbereichs der EMRK - etwa durch eine Abschiebung - wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte deshalb nicht einer Verletzung im Vertragsgebiet gleichgestellt. Allerdings kann die EMRK bei besonders hochrangigen Schutzgütern - wie dem Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK - zu einem Abschiebungsverbot führen. So ist in der Rechtsprechung des EGMR anerkannt, dass die Ausweisung bzw. Abschiebung eines Ausländers ausnahmsweise Fragen zu Art. 3 EMRK aufwerfen und die Verantwortung des betroffenen Staates nach der Konvention begründen kann. Auch andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsparteien als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien können ausnahmsweise Abschiebungsverbote begründen. Der Sache nach handelt es sich um den Schutz eines Kernbestands an menschenrechtlichen Garantien der EMRK, die zugleich einen menschenrechtlichen Ordre Public aller Signatarstaaten der EMRK verkörpern. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach in solche Nicht-Vertragsstaaten verboten, in denen ihm Maßnahmen drohen, die einen äußersten menschenrechtlichen Mindeststandard unterschreiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 11 ff., m. w. N. Nicht erforderlich ist, dass die Konventionsverletzung seitens des Staates droht. Voraussetzung ist lediglich, dass die tatsächliche Gefahr staatlicherseits nicht durch angemessenen Schutz abgewendet werden kann. Vgl. zu allem auch OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 36 ff., 47, m. w. N. b. Nach diesen Grundsätzen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Verletzung besonders hochrangiger Schutzgüter der EMRK, die zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG führen könnte. Insbesondere ist eine Verletzung der Rechte der Klägerin aus Art. 3 EMRK nicht beachtlich wahrscheinlich. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Behandlung voraus. Dabei entspricht der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 13 f. Ausgehend vom Vortrag der Klägerin und unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts ist zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht beachtlich wahrscheinlich, dass für die Klägerin im Fall einer Rückkehr nach Iran dort die tatsächliche Gefahr von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung besteht. aa. Das gilt zunächst mit Blick auf den geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund einer Nachfluchtgefahr wegen der exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin. (1) Das Gericht legt seiner Beurteilung dabei folgende Erkenntnislage zugrunde: In Iran sind generell die Teile der Bevölkerung, die von der Staatsdoktrin abweichende Meinungen vertreten oder Menschenrechtsverletzungen des Regimes aufdecken, der Gefahr einer willkürlichen Verfolgung ausgesetzt. Gegen die politische Opposition werden immer wieder drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände („regimefeindliche Propaganda“, „Beleidigung des Obersten Führers“ etc.) verhängt. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 9 ff.; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BfA), Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 67 ff., 187 ff.; amnesty international (ai), Report Iran 2023 (Stand: 24. April 2024); Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von „kritischen“ Informationen in sozialen Netzwerken, 25. April 2019, S. 5 f. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder islamische Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 8 f.; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 68. Kurdische Aktivisten werden in vielen Fällen separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese entsprechend geahndet. Im Zusammenhang mit den Protesten nach dem Tod von Jîna Mahsa Amini im September 2022 wurde die kurdische Minderheit gezielt zur Zielscheibe von Repressionen. Laut einer Zählung der kurdischen NGO Kurdistan Human Rights Network (KHRN) von Januar 2023 waren 121 der 481 bei den Protesten getöteten Personen kurdischer Herkunft. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 12; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 25, 78 ff. Schon vor den Protesten im September 2022 waren kurdische Personen, die sich politisch engagierten oder mit politischen Aktivitäten in Verbindung gebracht wurden, häufig Ziel der iranischen Behörden. Dies gilt vor allem für Kurden mit Verbindungen zu traditionell separatistischen Parteien wie Komala, KDPI und PJAK, welche die Unabhängigkeit und antistaatliche Aktivitäten propagieren. Bereits bei friedlichen Aktivitäten kann ein behördliches Eingreifen drohen. In Einzelfällen reichen sogar einfache Aktivitäten, wie die Teilnahme an Demonstrationen oder an Streiks, aus, um der Zusammenarbeit mit der Opposition beschuldigt zu werden. Die konkrete Behandlung variiert jedoch von Fall zu Fall und hängt unter anderem vom zuständigen Beamten ab. Mit dem Grad des oppositionellen Engagements nimmt die Wahrscheinlichkeit, Ziel politischer Verfolgungsmaßnahmen zu werden, grundsätzlich zu. Vgl. allgemein: BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 23 ff.; Danish Immigration Service (DIS), Country Report, Iranian Kurds, Consequences of political activities in Iran and KRI, Februar 2020, S. 20 ff.; SFH, Iran: Gefährdung politisch aktiver kurdischer Personen, 27. September 2018, S. 3 f.; SFH, Gefährdung eines Mitglieds und Peschmerga Kämpfers der KDP-I bei Rückkehr in den Iran, 22. Januar 2016, S. 2 f.; vgl. hierzu auch bereits: VG Aachen, Urteil vom 18. April 2023 - 10 K 2279/20.A -, juris, Rn. 39; vgl. zudem hinsichtlich der Partei Hekmatist: Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Iran: Informationen zu den Parteien PDKI, KDP-I, Komala PIK, Komala KTP, Komalah-CPI, Komala-CPI, WCPI, WP-Hekmatist, WPI-Hekmatist (Khat Rasmi), 24. November 2022, S. 5 ff., 22 ff., 26, 29 ff., m. w. N. Häufig kommt es zu Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen, insbesondere mit dem Vorwurf einer Unterstützung der kommunistischen Komala-Partei oder der KDP-Iran. Kurdische Personen machen auch einen überproportionalen Anteil der zum Tode verurteilten und hingerichteten Personen aus. Vgl. BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 26. Juni 2024), S. 20, 119, Österreichische Botschaft Teheran, Asylländerbericht - Islamische Republik Iran, November 2021, S. 10; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 12. Im Fokus stehen nicht nur Mitglieder der verbotenen kurdischen Parteien. Auch Familienmitglieder von Parteimitgliedern und Unterstützern laufen Gefahr, von den iranischen Behörden befragt oder inhaftiert zu werden, um Druck auf die Aktivisten auszuüben. Dabei werden enge Familienmitglieder häufiger verhaftet als Mitglieder der Großfamilie. Vgl. BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 24; ACCORD, Iran: Informationen zu den Parteien PDKI, KDP-I, Komala PIK, Komala KTP, Komalah-CPI, Komala-CPI, WCPI, WP-Hekmatist, WPI-Hekmatist (Khat Rasmi), 24. November 2022, S. 33 f. Exilpolitische Organisationen im Ausland sowie deren Aktivitäten werden durch den iranischen Sicherheitsdienst überwacht. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 12, 20; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 12, 20; BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation vom 23. Februar 2023, Iran: Proteste, exilpolitische Tätigkeiten und Vorgehen der iranischen Behörden, S. 3 f.; SFH, Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr, 26. November 2023, S. 6 ff.; SFH, Iran: Überwachung der sozialen Medien im Ausland, 25. November 2023, S. 4 ff.; SFH, Iran: Überwachung der Diaspora, 24. November 2023, S. 4 ff., 11 ff.; SFH, Iran: Überwachung von Demonstrationen im Ausland, 24. November 2023, S. 4 ff.; SFH, Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von „kritischen“ Informationen in sozialen Netzwerken, 25. April 2019, S. 3 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 16. Oktober 2017 - W 8 K 17.31567 -, juris, Rn. 25; vgl. auch bereits VG Aachen, Urteil vom 18. April 2023 - 10 K 2279/20.A -, juris, Rn. 47. Ob eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle exilpolitischer Aktivitäten für (insb. kurdische) Oppositionsgruppen vorliegt, ist auch angesichts der Eskalation der Sicherheitslage in Iran im September 2022, vgl. hierzu eingehend: VG Aachen, Urteil vom 18. April 2023 - 10 K 2279/20.A -, juris, Rn. 51 f., m. w. N., nach den konkret-individuellen Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen. Ab welcher Intensität der politischen Aktivitäten es zu Verfolgungshandlungen kommt, lässt sich dabei nicht allgemeingültig beantworten. Die passive Mitgliedschaft oder die vereinzelte Teilnahme an Demonstrationen allein genügen in der Regel jedoch nicht. Insoweit erscheint es lebensfremd, dass jede Person, die an Veranstaltungen der (kurdischen) Exilopposition teilnimmt, als möglicher Regimekritiker erkannt und verfolgt wird. Auch sind bloße untergeordnete exilpolitische Betätigungen, auch wenn sie im Internet dokumentiert sind, für sich genommen nicht ausreichend, um erhebliche Repressalien bei der Rückkehr befürchten zu lassen. Nach der Erkenntnislage ist iranischen Stellen bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylsuchender aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland dauernden Aufenthalt zu finden und hierzu Asylverfahren mit entsprechendem Vortrag betreibt. Bekannt ist weiter, dass deshalb auch entsprechende Aktivitäten stattfinden, etwa eine oppositionelle Betätigung in Exilgruppen, die häufig dazu dienen, Nachfluchtgründe zu belegen. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden diese Nachfluchtaktivitäten realistisch einschätzen. Vielmehr können exilpolitische Betätigungen eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr nur begründen, wenn nach den konkret-individuellen Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass der Betroffene für iranische Stellen erkennbar und identifizierbar in die Öffentlichkeit getreten ist und als ein Regimegegner erscheint, von dem aus Sicht der iranischen Behörden eine ernsthafte Gefahr für den islamischen Staat ausgeht. Entscheidend ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 85 ff., sowie zuvor schon Beschlüsse vom 16. Juni 2021 - 6 A 1407/19.A -, juris, Rn. 32, vom 22. August 2019 - 6 A 300/19.A -, juris, Rn. 14, und vom 16. Januar 2017 - 13 A 1793/16.A -, juris, Rn. 10 f.; jeweils m. w. N.; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 6. August 2024 - 14 B 23.30024 -, juris, Rn. 132 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 26. Januar 2024 - 8 LB 88/22 -, juris, Rn. 77, 81 f.; OVG S.-H., Urteil vom 12. Dezember 2023 - 2 LB 9/22 -, juris, Rn. 91 ff., 104. (2) Ausgehend von dieser Erkenntnislage droht der Klägerin zur Überzeugung des Einzelrichters (§ 108 VwGO) in Anbetracht der vorliegenden Einzelfallumstände in Iran weder Folter noch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Sie ist durch ihre politischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Maße nach außen in Erscheinung getreten, dass sie dem iranischen Geheimdienst bekannt und dieser über ihr politisches Engagement informiert ist und die Klägerin als eine Bedrohung empfindet. Dabei ist zunächst zu konstatieren, dass die Klägerin in ihrem Asylerstverfahren nicht davon berichtet hat, überhaupt in irgendeiner Form in Iran politisch aktiv gewesen zu sein. Bei den im Folgeverfahren nunmehr vorgetragenen Aktivitäten handelt es sich demnach um Nachfluchtaktivitäten, die erst in der Bundesrepublik Deutschland und auch erst nach Abschluss des Asylerstverfahrens aufgenommen wurden. Dass die Klägerin bereits in Iran ins Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten und diesen als Regimegegnerin bekannt geworden ist, kann auf der Grundlage ihres Vorbringens aus dem Erstverfahren, in dem sie sich auf Bedrohungen und einen fortgesetzten sexuellen Missbrauch durch ihren Stiefvater und darauf berufen hat, sie könne nicht als alleinlebende Frau ohne familiäre Unterstützung nach Iran zurückkehren, ausgeschlossen werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge mit der Partei Hekmatist weniger wegen deren kommunistischer und daher vom iranischen Staat als grundsätzlich staatsfeindlich eingestufter Grundhaltung, sondern allein deswegen verbunden fühlt, weil diese sich für Frauenrechte und die Gleichbehandlung von Mann und Frau einsetzt. Ihre Aktivitäten für die Partei beschränken sich zudem, wie die Klägerin im Rahmen ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, auf die Teilnahme an verschiedenen, allerdings nicht näher beschriebenen online-Veranstaltungen der Partei und an deren Demonstrationen sowie regelmäßige telefonische Diskussionen mit Parteimitgliedern über tagespolitische Themen in Iran. Näher substantiiert hat die Klägerin aber lediglich die Teilnahme an der Demonstration in Köln, von der Lichtbilder zur Akte gereicht worden sind. Ihren insoweit gemachten Angaben zufolge hat sie gemeinsam mit ihrer Zwillingsschwester, der Klägerin des parallel geführten Klageverfahrens 10 K 327/22.A, Vertreter der Partei bei der Demonstration im Sommer 2021 kennengelernt, sich mit ihnen wegen des Einsatzes für Frauenrechte verbunden gefühlt und bei der Gelegenheit bereits einen Mitgliedsantrag ausgefüllt und an der Demonstration dadurch teilgenommen, dass sie Plakate hochgehalten hat. Auf Nachfrage hat sie bestätigt, dass sich ihre Tätigkeit hierauf beschränkt und sie insbesondere keine hervorgehobene Rolle bei der Demonstration eingenommen hat, etwa als Rednerin. Parteiaktivitäten, die über die beschriebenen hinausgehen, sind nicht vorgetragen und ergeben sich auch nicht aus der vorgelegten Mitgliedsbescheinigung, deren Inhalt die Klägerin in der mündlichen Verhandlung sinngemäß zu Protokoll gegeben hat. Nach den Angaben der Klägerin hat sie sich vielmehr nach Aufnahme ihres Ausbildungsverhältnisses im August 2022 ganz auf ihre Ausbildung konzentriert und seitdem allein den Newsletter der Partei empfangen und gelegentlich an online-Veranstaltungen und telefonischen Diskussionen teilgenommen. Ihre letzte Demonstrationsteilnahme sei im letzten Jahr gewesen. Nähere Ausführungen hierzu fehlen allerdings. Aus ihren insgesamt glaubhaften Angaben wird deutlich, dass es sich um eine eher passive Mitgliedschaft in der Partei mit lediglich vereinzelten Parteiaktivitäten gehandelt hat bzw. handelt, die zur Überzeugung des Einzelrichters insgesamt als niedrigprofiliert einzustufen sind. Die Klägerin hat sich durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten nicht in einer Weise hervorgehoben, wie dies nach der dargestellten Erkenntnislage für die Annahme einer auf exilpolitische Aktivitäten zurückzuführenden Verfolgungsgefahr bei Rückkehr nach Iran erforderlich wäre. Anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass die Veranstaltung, von der Lichtbilder zur Akte gereicht worden sind, nach den Angaben der Klägerin seitens der Partei auch in den sozialen Medien öffentlich gemacht worden ist. Auch wenn nach der Erkenntnislage sogar anzunehmen sein mag, dass diese Berichte möglicherweise auch vom iranischen Geheimdienst zur Kenntnis genommen worden sind, bleibt es dabei, dass die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr nur für diejenigen besteht, die in besonderer Weise als Regimegegner aufgefallen und aus der Masse hervorgetreten sind. Das mag etwa für Parteifunktionäre von Oppositionsparteien, Organisatoren von regimekritischen Veranstaltungen, Redner bei öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen etc. im Einzelfall anzunehmen sein. Dies lässt sich für die Klägerin allerdings nach dem zuvor Gesagten nicht feststellen. Andere Gründe, aus denen ausnahmsweise im Einzelfall der Klägerin doch von einer gesteigerten Gefährdungslage auszugehen sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. bb. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ergibt sich auch nicht mit Blick auf sonstige Gefahren, die der Klägerin im Fall einer Rückkehr nach Iran drohen könnten. Insbesondere droht ihr nicht wegen der allgemeinen humanitären Verhältnisse in Iran oder wegen ihres Geschlechts eine Verletzung von Art. 3 EMRK. (1) In besonderen Ausnahmefällen können auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 15 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR. In seiner jüngeren Rechtsprechung zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 GRC stellt der EuGH darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. <Ibrahim>, juris, Rn. 89 ff., und - C-163/17 <Jawo>, juris, Rn. 90 ff. Es besteht indes keine ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, wenn extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse durch eigene Handlungen (z. B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 17, m. w. N. (2) Nach diesen Maßstäben ist zur Überzeugung des Gerichts keine tatsächliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall der Rückkehr der Klägerin nach Iran auszumachen. Anhaltspunkte dafür, dass die derzeitigen humanitären Verhältnisse in Iran einer Abschiebung der Klägerin dorthin zwingend entgegenstehen würden mit der Folge eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK, sind nicht erkennbar. Zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass die legal mit einem Visum aus Iran ausgereiste und dem Akteninhalt nach junge, gesunde und uneingeschränkt erwerbsfähige Klägerin, die in Iran die Schule mit dem Abitur abgeschlossen und die wirtschaftliche Situation ihrer Familie in Iran sogar als „exzellent“ bezeichnet hat, bei einer Rückkehr selbst dann in der Lage sein wird, in Iran (wieder) ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und ein menschenwürdiges Leben zu führen, wenn sie, wie sie vorträgt, in Iran nicht mehr über intakte familiäre Strukturen verfügt und daher von der ihren eigenen Angaben zufolge noch in Iran lebenden Großfamilie keine Unterstützung erhalten sollte. Zwar sind gemäß den der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnissen Frauen in Iran nach wie vor in rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht vielfältigen Diskriminierungen unterworfen. Vgl. hierzu im Einzelnen schon: VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2022 - 10 K 1922/20.A -, juris, Rn. 62 ff., m. w. N.; vgl. überdies statt Vieler: VG Potsdam, Urteil vom 31. Januar 2024 - 14 K 2749/19.A -, juris, Rn. 51; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 17 ff.; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 130 ff.; SFH, Iran: Situation von Frauen, 18. November 2023, S. 4 ff.; Bundesamt, Länderreport 56, Iran, Rechtliche Situation von Frauen, Januar 2023, S. 4 ff., 20 ff. Nach Überzeugung des Einzelrichters unterliegen jedoch nicht generell alle Frauen in Iran der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Soweit in jüngerer Zeit einige Gerichte Verfolgungsgefahren annehmen für eine Gruppe von Frauen, die infolge eines längeren Aufenthalts in Europa in ihrer Identität westlich geprägt worden sind, vgl. insbesondere zum Gruppenmerkmal der sog. „Verwestlichung von Frauen“: OVG S.-H., Urteil vom 12. Dezember 2023 - 2 LB 9/22 -, juris, Rn. 107 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Oktober 2024 - 19a K 3113/21.A -, juris, Rn. 40; VG Hamburg, Urteile vom 23. Juli 2024 - 10 A 4960/22 -, juris, Rn. 35 f., und vom 9. April 2024 - 10 A 5193/23 -, juris, Rn. 24 ff., 32 f., m. w. N.; VG Oldenburg, Urteil vom 2. Juli 2024 - 13 A 3284/19 -, juris, S. 8 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 31. Januar 2024 - 14 K 2749/19.A -, juris, Rn. 57 ff., folgt hieraus im Ergebnis nichts anderes. Denn die Klägerin hat sich hierauf nicht einmal berufen. Ungeachtet dessen ergeben sich aus ihrem Vortrag und dem gesamten Akteninhalt des Asylerstverfahrens sowie des Asylfolgeverfahrens zur Überzeugung des Einzelrichters keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in ihrer Identität bereits derart westlich geprägt ist, dass sie bei einer Rückkehr nach Iran nicht mehr in der Lage wäre, ihren Lebensstil den dort erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen anzupassen, oder dass ihr dies infolge des erlangten Grades ihrer westlichen Identitätsprägung nicht mehr zugemutet werden kann. Allein der Umstand, dass sie für Frauenrechte eintritt, sich westlich kleidet und das verbindliche Tragen des Hijab ablehnt, reicht hierfür noch nicht aus. Vgl. dazu etwa OVG S.-H., Urteil vom 12. Dezember 2023 - 2 LB 9/22 -, juris, Rn. 124; VG Würzburg, Urteil vom 25. März 2024 - W 8 K 23.30793 -, juris, Rn. 67. Der Einzelrichter verkennt bei der Bewertung etwaiger Rückkehrgefahren nicht die ausweislich der Erkenntnislage bestehenden besonderen Schwierigkeiten, denen gerade alleinstehende Frauen ohne familiäre Unterstützung im Fall ihrer Rückkehr nach Iran ausgesetzt sind. Gleichwohl erreichen diese zur Überzeugung des Gerichts noch nicht die bei der Prüfung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nach den eingangs dargestellten Grundsätzen geltende Schwelle der Erheblichkeit. Dass im Fall der Klägerin ausnahmsweise dennoch gravierendere Schwierigkeiten zu erwarten sind, ist mit dem bloßen Hinweis darauf, als alleinlebende Frau sei ihr eine Rückkehr nach Iran nicht zumutbar, schon nicht aufgezeigt. 2. Die Klägerin hat nach der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. a. Dies kann in erster Linie aus individuellen Gründen der Fall sein. Vom Tatbestand des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG werden existentielle Gefahren wie Tötung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auch durch nichtstaatliche Gruppen oder Einzelpersonen umfasst. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 306 f., m. w. N. Ausgehend hiervon ist nach dem zuvor Gesagten auch eine für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante erhebliche konkret-individuelle Gefahr nicht beachtlich wahrscheinlich. b. Neben individuellen Gefahren für Leib und Leben können ausnahmsweise auch die generell herrschenden Lebensbedingungen im Zielstaat ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 306 f., m. w. N. Zwar sind allgemeine Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Anordnungen zur vorübergehenden Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen und begründen demnach grundsätzlich kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Etwas anderes gilt in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise dann, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund dieser allgemeinen Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. In diesem Fall gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Ob dies der Fall ist, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit strengeren Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 312 f., m. w. N. Damit stellt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutverletzung jedenfalls keine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Liegen die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht vor, scheidet eine nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante Extremgefahr ebenfalls aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 315. Ausgehend hiervon sind nach dem zuvor Gesagten Anhaltpunkte für das Vorliegen einer solchen extremen Gefahrenlage für die Klägerin weder vorgetragen noch ersichtlich. Für die Annahme, dass die Klägerin aufgrund der aktuellen Verhältnisse in Iran bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation ausgesetzt würde und das Absehen von einer Abschiebung in ihrem Fall daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist, fehlt es vielmehr an belastbaren Anhaltspunkten und dies belegenden Erkenntnismitteln. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.