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Beschluss

12 E 1273/24

VG Hamburg 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2024:0404.12E1273.24.00
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Leitsätze
Allein aus einer möglichen Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs folgt die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit in aller Regel nicht.(Rn.29)
Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Allein aus einer möglichen Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs folgt die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit in aller Regel nicht.(Rn.29) Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den von der Antragsgegnerin beabsichtigten Betrieb einer Obdachlosenunterkunft in den Gebäuden Garstedter Weg 79-85 (Flurstücke 2643 bis 2646 der Gemarkung Niendorf). Der Antragsteller ist Eigentümer und Bewohner des mit einem Mehrfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks XXX (Flurstück XXX der Gemarkung Niendorf). Die Antragsgegnerin, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die soziale Dienstleistungen für hilfebedürftige Menschen anbietet, beabsichtigt, im Auftrag der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration der Freien und Hansestadt Hamburg (im Folgenden: Sozialbehörde) in den etwa XXX m vom Wohnhaus des Antragstellers entfernt gelegenen Gebäuden G Weg 79-85 eine Aufnahmeeinrichtung für besonders vulnerable obdachlose Personen mit vorübergehenden oder dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen zu betreiben. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Niendorf 9 vom 14. Dezember 1964, der das Gebiet als „reines Wohngebiet“ (WR) ausweist. In den Gebäuden im Garstedter Weg 79-85 wurde zuvor seit den 1970er Jahren ein Alten- und Pflegeheim betrieben. Die letzte Baugenehmigung für diese Einrichtung datiert auf den 16. Juli 2007 und hatte eine umfangreiche bauliche Erweiterung zum Gegenstand. Für die nunmehr von der Antragsgegnerin beabsichtigte Umnutzung der Gebäude wurde keine (neue) Baugenehmigung erteilt. Nach einem von der Sozialbehörde u.a. im Rahmen einer Informationsveranstaltung für die Anwohner dargelegten Zeitplan soll die geplante Obdachlosenunterkunft ab dem 22. April 2024 schrittweise in Betrieb genommen werden. Zunächst ist die Unterbringung von etwa 32 Personen vorgesehen. In Zeitfenstern von jeweils zwei weiteren Wochen sollen bis Ende Mai weitere 19 Personen folgen. Insgesamt hat die Einrichtung eine Aufnahmekapazität von 118 Plätzen in 18 Einzel- und 50 Doppelzimmern. Nach dem Betriebskonzept soll die Einrichtung an 365 Tagen im Jahr geöffnet sein und als Anlauf-, Aufnahme- und Versorgungsstelle für die genannte Zielgruppe dienen. Täglich von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr sollen bis zu zwei Pflegekräfte vor Ort sein. Darüber hinaus ist eine pflegerische Versorgung durch vor Ort tätige ambulante Pflegedienste vorgesehen. Die Aufnahme erfolgt unabhängig von eventuell bereits festgestellten Pflegegraden. Drogenabhängige Personen sollen von der Aufnahme ausgeschlossen sein. Das Angebot soll neben der Unterbringung auch eine Vollverpflegung, eine pflegerische und medizinische Versorgung, eine Sozialberatung und eine Kleiderkammer umfassen. Diese Angebote sollen dabei nur für die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung zugänglich sein (vgl. https://www.hamburg.de/contentblob/18284176/b11ea37c4aad09791cc665313bd5740d/data/anhoerungsschreiben-garstedter-weg-79-85.pdf, zuletzt abgerufen am 2.4.2024; https://www.hamburg.de/obdachlosigkeit/18272890/fragen-antworten-garstedter-weg/, zuletzt abgerufen am 2.4.2024). Der Antragsteller hat am 22. April 2024 Klage gegen den beabsichtigten Betrieb der Obdachlosenunterkunft erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtschutz nachgesucht, wobei er als Beklagte bzw. Antragsgegnerin namentlich die „Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde“ angegeben hat. In der Sache trägt er vor, der Betrieb einer Obdachlosenunterkunft widerspreche der Festsetzung eines „reinen Wohngebiets“ im Bebauungsplan Niendorf 9 und verletze ihn damit in seinem Anspruch auf Gebietserhaltung. Durch den Betrieb drohe eine erhebliche Störung der Wohnruhe. Die geplante Einrichtung sei auch nicht von der der ursprünglichen Betreiberin erteilten Baugenehmigung für den Betrieb eines Alten- und Pflegeheims gedeckt. Denn bei der geplanten Obdachlosenunterkunft handele es sich nicht um eine Pflegeeinrichtung im Rechtssinne. Dies würde voraussetzen, dass die dort untergebrachten Personen „unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft gepflegt würden“. Dies sei nach den öffentlich zugänglichen Informationen bei der geplanten Obdachlosenunterkunft nicht der Fall. Auch sei die Aufnahme nicht – wie für eine Pflegeeinrichtung im Rechtssinne erforderlich – vom Grad der Pflegebedürftigkeit abhängig. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die geplante Inbetriebnahme der Obdachlosenunterkunft im Garstedter Weg 79-85, 22453 Hamburg einzustellen. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Sachakten des Bezirksamts Eimsbüttel zum Baugenehmigungsverfahren für das ehemals in den Gebäuden Garstedter Weg 79-85 betriebene Alten- und Pflegeheim verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben. II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bleibt ohne Erfolg. 1. Das Gericht legt das mit dem Antrag verfolgte Begehren des (nicht anwaltlich vertretenen) Antragstellers gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend aus, dass dieser den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO begehrt, mit der dem Betreiber der Obdachlosenunterkunft – bei dem es sich nicht um die Freie und Hansestadt Hamburg selbst, sondern um die XXX AöR handelt – aufgegeben wird, die Inbetriebnahme der Obdachlosenunterkunft vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen. Richtige Antragsgegnerin ist damit die XXX AöR, für die sich mit Schriftsatz vom 27. März 2024 auch bereits vorsorglich deren Prozessbevollmächtigte legitimiert hatten. Lediglich vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auch dann, wenn er gegen die Freie und Hansestadt Hamburg gerichtet wäre, sei es unmittelbar auf Einstellung des Betriebs der Obdachlosenunterkunft oder aber auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Betrieb (vgl. zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes VGH München, Beschl. v. 16.4.2019, 15 CE 18.2652, juris Rn. 17 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 12.2.1991, 1 B 78/90, juris Rn. 15), jedenfalls aus dem unter 2. b) dargelegten Grund ebenfalls keinen Erfolg haben könnte. 2.Der so verstandene Antrag auf einstweiligen Rechtschutz ist zulässig (hierzu unter a)), aber unbegründet (hierzu unter b)). a) Der Antrag ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die keinem anderen Gericht durch Bundesgesetz ausdrücklich zugewiesen ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch unterliegt als öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit, wenn die störenden Beeinträchtigungen von (öffentlich-rechtlich organisierten) Einrichtungen des Staates in Ausübung schlichthoheitlicher Tätigkeiten oder Aufgaben ausgehen und zu diesen in einem Funktionszusammenhang stehen (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 16.9.2015, 10 W 879/15, juris Rn. 12; VGH Mannheim, Urt. v. 23.5.2014, 10 S 249/14, juris Rn. 19; VG Ansbach, Urt. v.19.7.2011 AN 15 K 11.01276, juris Rn. 36). So liegt es hier. Der Antragsteller wendet sich vorliegend gegen den Betrieb der Obdachlosenunterkunft durch eine Anstalt des öffentlichen Rechts als solchen. Der Betrieb der Obdachlosenunterkunft dient unmittelbar der Erfüllung eines öffentlichen Zwecks und stellt damit ein schlichthoheitliches Handeln dar. Statthafter Rechtsbehelf für das Begehren des Antragstellers, der Antragsgegnerin die Inbetriebnahme der Obdachlosenunterkunft zu untersagen, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insbesondere steht der Zulässigkeit dieses Antrags nicht die Regelung des § 123 Abs. 5 VwGO entgegen. Der Antragsteller kann Rechtsschutz insoweit nicht nach den §§ 80, 80a VwGO erlangen. Nach dem Vortrag der Sozialbehörde als Auftraggeberin der Antragsgegnerin ist für den geplanten Betrieb der Obdachlosenunterkunft keine (neue) Baugenehmigung erteilt worden. Sie ist vielmehr der Auffassung, dass der Betrieb der Obdachlosenunterkunft von der Baugenehmigung für das ehemals in den Gebäuden Garstedter Weg 79-85 betriebene Alten- und Pflegeheim umfasst sei. Diese Baugenehmigung ist bestandskräftig, so dass der Antragsteller sie nicht mehr mit Erfolg anfechten könnte. Im Übrigen ist das Begehren des Antragstellers nicht auf die Aufhebung der Baugenehmigung gerichtet, da er den Betrieb der Obdachlosenunterkunft – entgegen der Auffassung der Sozialbehörde – nicht als von der Baugenehmigung gedeckt ansieht. Streitgegenstand ist somit nicht die Baugenehmigung als Verwaltungsakt, sondern der Betrieb der Obdachlosenunterkunft als schlichthoheitliches Handeln. Gegen ein solches Handeln kann sich ein Betroffener in der Hauptsache mit der allgemeinen Leistungsklage sowie – für den einstweiligen Rechtsschutz – mit einem Antrag nach § 123 VwGO wenden, wenn und soweit er, wie hier der Antragsteller, geltend macht, durch das Handeln der öffentlichen Hand in eigenen Rechten betroffen zu sein. Der Antragsteller ist entsprechend § 42 Abs. 2 Alt. 2 VwGO antragsbefugt. Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch setzt eine drohende Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht voraus. Es erscheint vorliegend jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks XXX durch die Nutzung der Gebäude im Garstedter Weg 79-85 als Obdachlosenunterkunft in seinem nachbarrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch verletzt wird. b) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, insbesondere auch, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller Umstände glaubhaft macht, aufgrund derer er dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen ist (Anordnungsgrund) und aus denen er in der Hauptsache einen Anspruch herleitet (Anordnungsanspruch). Vorliegend kann offenbleiben, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (hierzu unter aa)). Denn es fehlt jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (hierzu unter bb)). aa)Es kann offenbleiben, ob dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zusteht bzw. ein solcher glaubhaft gemacht worden ist. Es erscheint allerdings nicht ausgeschlossen, dass dem Antragsteller ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Betrieb der Obdachlosenunterkunft zustehen könnte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich dieser Anspruch unmittelbar aus den Grundrechten ergeben würde oder er im Wege der Analogie bzw. durch Heranziehung des allgemeinen Rechtsgedankens aus §§ 1004, 906 BGB, der gleichermaßen für das öffentliche Recht gilt, herzuleiten wäre. Denn das Rechtsinstitut ist ungeachtet seiner dogmatischen Herleitung in der Rechtsprechung und Rechtswissenschaft allgemein anerkannt. Der Anspruch setzt voraus, dass eine erstmalige oder nochmalige Beeinträchtigung etwa einer grundrechtlich geschützten Rechtsposition ernstlich zu besorgen und der Rechtsinhaber nicht verpflichtet ist, diese zu dulden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2010, 7 B 54/10, juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.7.2013, 13 ME 112/13, juris Rn. 7; OVG Hamburg, Urt. v. 17.6.2004, 1 Bf 198/00, juris Rn. 45; Urt. v. 22.6.2010, 4 Bf 276/07, juris Rn. 48 m.w.N.). Die Beantwortung der Frage, welche Beeinträchtigungen seines Grundeigentums ein Nachbar hinnehmen muss und wann er sich gegen ein Bauvorhaben wenden kann, richtet sich dabei grundsätzlich danach, ob das Bauvorhaben drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts bzw. des übrigen Baurechts verletzt (VG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2015, 7 E 5333/15, juris Rn. 24; siehe entsprechend für den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch zuletzt auch BGH, Urt. v. 21.1.2022, V ZR 76/20, juris Rn. 7). Vorliegend erscheint bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks XXX durch die Nutzung der Gebäude im G Weg 79-85 als Obdachlosenunterkunft in seinem nachbarrechtlichen Anspruch auf Gebietserhaltung verletzt wird (vgl. zu diesem Anspruch BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, 4 B 55/07, juris Rn. 5; Urt. v. 16.9.1993, 4 C 28/91, juris Rn. 12). (1) Die geplante Obdachlosenunterkunft dürfte nach der Art der baulichen Nutzung den Festsetzungen des Bebauungsplans Niendorf 9 – der das Gebiet, in dem sowohl das Vorhabengrundstück als auch das Grundstück des Antragstellers gelegen sind, als reines Wohngebiet (WR) ausweist – widersprechen. In dem hier in Rede stehenden reinen Wohngebiet sind gemäß der hier anwendbaren Vorschrift des § 3 Abs. 2 BauNVO 1962 nach der Art der baulichen Nutzung regelhaft nur „Wohngebäude“ zulässig. Die geplante Obdachlosenunterkunft dürfte die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Annahme einer Wohnnutzung nicht erfüllen. Danach ist der Begriff des Wohnens durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigenständigkeit der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 25.3.1996, 4 B 302/95, juris Rn. 12). Diese Kernelemente dienen der Abgrenzung zu anderen Nutzungsformen, etwa der Unterbringung, des Verwahrens unter gleichzeitiger Betreuung, der bloßen Schlafstätte oder anderer Einrichtungen, die dann nicht als Wohngebäude, sondern als soziale Einrichtungen einzustufen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.3.2004, 4 B 15/04, juris Rn. 4). Das Gericht kann für die Zwecke des vorliegenden Eilverfahrens zugunsten der Antragsgegnerin unterstellen, dass zu den Wohngebäuden im Sinne des § 3 Abs. 2 BauNVO 1962 auch solche gehören, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen und der – hier jedenfalls formal nicht anwendbaren – Vorschrift des § 3 Abs. 4 BauNVO 1990 insoweit lediglich eine klarstellende Funktion zukam (vgl. zu dieser Frage Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 152. EL Oktober 2023, § 3 BauNVO Rn. 10, 69). Denn auch unter Zugrundelegung dieser (insoweit weitergehenden) Maßstäbe dürfte es sich bei der geplanten Obdachlosenunterkunft nicht mehr um „Wohnen“ im Sinne des Bauplanungsrechts handeln. Nach dem Maßstab des § 3 Abs. 4 BauNVO 1990 kann Wohnen auch dann noch vorliegen, wenn die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gegenüber der Betreuung und Pflege der Bewohner eher in den Hintergrund tritt.Maßgeblich ist, ob nach dem Nutzungskonzept der Einrichtung noch ein Mindestmaß an eigenständiger Gestaltung und Sicherung des durch die Wohnung geprägten Lebensbereichs und des häuslichen Lebens vorhanden ist und dieser Lebensbereich zumindest in einem engen räumlichen Umfeld, das auch in einem einzelnen Zimmer bestehen kann, der umfassenden Verfügungsgewalt Dritter, insbesondere der jederzeitigen Möglichkeit einer drittbestimmten Umquartierung innerhalb des Gebäudes oder einer Ausquartierung aus dem Gebäude, entzogen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.4.2004, 2 Bs 108/04, juris Rn. 4; ebenso OVG Bremen, Beschl. v. 12.2.1991, 1 B 78/90, juris Rn. 18). Auch unter Zugrundelegung dieser (insoweit weitergehenden) Maßstäbe dürfte es sich bei der geplanten Obdachlosenunterkunft nicht mehr um „Wohnen“ im Sinne des Bauplanungsrechts handeln. Gegen eine Wohnnutzung dürfte zunächst sprechen, dass die Unterbringung pflegebedürftiger Obdachloser bereits das Merkmal der „auf Dauer angelegten Häuslichkeit“ nicht erfüllen dürfte. Insoweit dürften sich bei der im Bauplanungsrecht gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hinsichtlich der Unterbringung von Obdachlosen keine durchgreifenden Unterschiede zur Unterbringung von Asylbewerbern – bei der es sich nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur nicht um Wohnnutzung handelt (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 4.6.1997, 4 C 2.96, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschl. v. 6.10.2015, 3 S 1695/15, juris Rn. 9 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 12.2.1991, 1 B 78/90, juris Rn. 17 ff.) – ergeben (vgl. hierzu und zum Folgenden VG Köln, Urt. v. 11.1.2012, 23 K 1277/11, juris Rn. 31). Beide Personengruppen werden aufgrund einer Notsituation und der Tatsache, dass sie über keine eigene Wohnung verfügen, in den Unterkünften untergebracht. Diese Unterbringung ist bereits ihrer Natur nach nur vorübergehend und soll im Idealfall durch den Umzug in eine eigene Wohnung oder durch die Beendigung des Aufenthalts beendet werden. Darüber hinaus dürfte der zur Verfügung gestellte Wohnraum den untergebrachten Personen nicht zur eigenständigen Haushaltsführung mit Schutz gegen Verfügungen Dritter zugewiesen werden. Das Direktionsrecht dürfte vielmehr bei der Antragsgegnerin verbleiben, sodass den Bewohnern der Wohnraum jederzeit ohne eigene Verfügungsgewalt wieder entzogen werden könnte. Die insoweit bestehende Fremdbestimmung des Aufenthaltes dürfte gegen das Bestehen eines eigengestalteten häuslichen Lebensbereiches und damit gegen die Einordnung als „Wohnnutzung“ sprechen. (2) Es erscheint auch fraglich, ob ein auf die Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs gestützter (nachbarlicher) Unterlassungsanspruch wegen der (bestandskräftigen) Baugenehmigung vom 16. Juli 2007 für die Nutzung der Gebäude im Garstedter Weg 79-85 als „Alten- und Pflegeheim“ keinen Erfolg haben kann (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 21.1.2022, V ZR 76/20, Rn. 7 ff., m.w.N.). Nach summarischer Prüfung erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die nunmehr beabsichtigte Nutzung als Obdachlosenunterkunft die Variationsbreite dieser (genehmigten) Nutzung überschreitet und damit eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt (zum Maßstab: BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, 4 C 10.09, juris Rn. 12; Beschl. v. 7.11.2002, 4 B 64.02, juris Rn. 6; Beschl. v. 14.4.2000, 4 B 28.00, juris Rn. 6; Urt. v. 18.5.1990, 4 C 49.89, juris Rn. 19; Urt. v. 25.3.1988, 4 C 21.85, juris Rn. 21; Beschl. v. 3.8.1995, 4 B 155.95, juris Rn. 5 im Hinblick auf die Umwandlung eines Kinderheimes in ein Altenheim; VGH Mannheim, Beschl. v. 9.4.2014, 8 S 1528/13 juris Rn. 17 ff. hinsichtlich der Umwandlung eines Lehrlingswohnheims in eine Asylbewerberunterkunft). Unabhängig vom konkreten Inhalt der für das Alten- und Pflegeheim erteilten Baugenehmigung und dem tatsächlichen Betriebskonzept der geplanten Einrichtung könnte die Unterbringung obdachloser (pflegebedürftiger) Menschen im Vergleich zur Unterbringung von Senioren neue städtebauliche Probleme aufwerfen, die Anlass zu einer erneuten bauplanungsrechtlichen Prüfung geben könnten. bb)Der Antragsteller hat aber jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit der Sache liegt in aller Regel nur dann vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht zumutbar ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten, etwa weil vollendete Tatsachen geschaffen werden, die nur schwer korrigiert werden könnten. Allein aus einer möglichen Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs, auf die sich der Antragsteller beruft, folgt eine solche besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung nicht. Zweck des Gebietserhaltungsanspruchs ist es, die Verhinderung einer „schleichenden Umwandlung“ eines Baugebiets auch unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, 4 B 55/07, juris Rn. 5). Dieser Zweck wird durch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausreichend erfüllt. Eine nur vorübergehende, durch eine verwaltungsgerichtliche Klage angegriffene Verletzung der Gebietsart kann kein Vorbild für weitere Gebietsverletzungen sein und ist nicht geeignet, eine Umwandlung des Baugebiets zu bewirken (vgl. VGH München, Beschl. v. 16.4.2019, 15 CE 18.2652, juris Rn. 24; OVG Schleswig, Beschl. v. 17.7.2012, 1 MB 23/12, juris Rn. 27; Beschl. v. 26.8.2011, 1 MB 11/11, juris Rn. 8). Auch soweit der Antragsteller sein Begehren auf erwartete, durch die Obdachlosenunterkunft verursachte unzumutbare Störungen stützt, hat er eine besondere Dringlichkeit nicht glaubhaft gemacht. So hat er schon nicht hinreichend dargelegt, welche Störungen er durch die Obdachlosenunterkunft konkret erwartet. Die bloße allgemeine Berufung auf irgendwelche Belästigungen genügt insoweit nicht. Der Antragsteller trägt auch keine sonstigen Gründe vor, weshalb ein Abwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar sein sollte. Das Gericht hält es insoweit nicht für geboten, im Sinne einer Angleichung der Entscheidungsmaßstäbe des nachbarrechtlichen Eilrechtschutzes nach § 123 VwGO hinsichtlich genehmigungsfreier Vorhaben und des Eilrechtsschutzes nach § 80 a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO gegen solche Vorhaben, die auf einer zuvor erteilten Baugenehmigung beruhen, von den für § 123 VwGO anerkannten Maßstäben abzuweichen (vgl. hierzu VGH Mannheim, Beschl. v. 26.10.1994, 8 S 2763/94; OVG Münster, Beschl. v. 31.1.1997, 10 B 3207/96, juris; Bamberger, NVwZ 2000, 983). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei orientiert sich die Kammer an der ständigen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, wonach der Streitwert für baurechtliche Streitigkeiten, in denen sich Grundstückseigentümer gegen eine Baugenehmigung für die Bebauung eines Nachbargrundstücks wenden, in einem Hauptsacheverfahren im Regelfall aus einem Rahmen von 7.500,- bis 30.000,- Euro zu entnehmen ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2006, 2 Bs 148/06, juris, Rn. 4; Beschl. v. 29.4.2014, 2 So 10/14, n.v.). Innerhalb dieses Rahmens ist auf das objektive Gewicht der geltend gemachten Beeinträchtigungen abzustellen, die von der Bebauung oder Nutzung des fremden Grundstücks ausgehen und die der Nachbar von seinem Grundstück abwenden will. In Anwendung dieser Grundsätze dürfte im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 10.000,- Euro festzusetzen sein. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser für die Hauptsache anzunehmende Wert in Orientierung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit regelmäßig, so auch hier, auf die Hälfte zu reduzieren.