Beschluss
12 AE 3050/24
VG Hamburg 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:0814.12AE3050.24.00
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Leitsätze
1. Nach der Neufassung des § 71 Abs 5 AsylG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 (juris AsylVfG 1992, Fassung 2024-02-21) richtet sich in Fällen, in denen das Bundesamt bei der Ablehnung eines Folgeantrags als nach § 29 Abs 1 Nr 5 AsylG (juris AsylVfG 1992, Fassung 2024-02-21) unzulässig davon abgesehen hat, eine erneute Abschiebungsandrohung zu erlassen, und die Voraussetzungen des § 71 Abs 5 S 2 AsylG (juris AsylVfG 1992, Fassung 2024-02-21) nicht vorliegen, die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs 5 S 1 Alt 1 VwGO (Bestätigung VG Hamburg, Beschl. v. 8.5.2024, 12 AE 1859/24, juris Rn. 18 f.). (Rn.22)
2. §§ 29 Abs 1 Nr 5, 71 AsylG (juris AsylVfG 1992, Fassung 2024-02-21) finden auf einen Asylantrag, den ein Ausländer nach bestandskräftiger Ablehnung seines vorangegangenen Asylantrags nach § 29 Abs 1 Nr 2 AsylG (juris AsylVfG 1992, Fassung 2024-02-21) stellt (sog. „Anerkannten-Folgeantrag“), uneingeschränkt Anwendung. Hierin liegt kein Verstoß gegen die Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) (sog. Asylverfahrensrichtlinie), da die Vorschriften der Richtlinie über Folgeanträge auf Anerkannten-Folgeanträge zwar nicht unmittelbar, aber entsprechend anwendbar sind (Abweichung von VG Hamburg, Beschl. v. 8.5.2024, 12 AE 1859/24, juris Rn. 28 ff.). (Rn.25)
Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der Neufassung des § 71 Abs 5 AsylG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 (juris AsylVfG 1992, Fassung 2024-02-21) richtet sich in Fällen, in denen das Bundesamt bei der Ablehnung eines Folgeantrags als nach § 29 Abs 1 Nr 5 AsylG (juris AsylVfG 1992, Fassung 2024-02-21) unzulässig davon abgesehen hat, eine erneute Abschiebungsandrohung zu erlassen, und die Voraussetzungen des § 71 Abs 5 S 2 AsylG (juris AsylVfG 1992, Fassung 2024-02-21) nicht vorliegen, die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs 5 S 1 Alt 1 VwGO (Bestätigung VG Hamburg, Beschl. v. 8.5.2024, 12 AE 1859/24, juris Rn. 18 f.). (Rn.22) 2. §§ 29 Abs 1 Nr 5, 71 AsylG (juris AsylVfG 1992, Fassung 2024-02-21) finden auf einen Asylantrag, den ein Ausländer nach bestandskräftiger Ablehnung seines vorangegangenen Asylantrags nach § 29 Abs 1 Nr 2 AsylG (juris AsylVfG 1992, Fassung 2024-02-21) stellt (sog. „Anerkannten-Folgeantrag“), uneingeschränkt Anwendung. Hierin liegt kein Verstoß gegen die Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) (sog. Asylverfahrensrichtlinie), da die Vorschriften der Richtlinie über Folgeanträge auf Anerkannten-Folgeanträge zwar nicht unmittelbar, aber entsprechend anwendbar sind (Abweichung von VG Hamburg, Beschl. v. 8.5.2024, 12 AE 1859/24, juris Rn. 28 ff.). (Rn.25) Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen seine drohende Abschiebung nach Griechenland. Der am 1. Januar 2001 geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Nachdem er nach eigenen Angaben Anfang 2019 nach Griechenland eingereist war, gewährten ihm die griechischen Behörden am 4. Dezember 2019 internationalen Schutz. Der Antragsteller reiste am 12. Oktober 2022 gemeinsam mit seiner zwischenzeitlich verstorbenen Mutter sowie zwei minderjährigen Geschwistern in das Bundesgebiet ein und stellte dort am 3. November 2022 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 21. März 2023 lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Sie forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Griechenland an (Nr. 3). Schließlich ordnete sie ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Nr. 4). Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei, weil dem Antragsteller bereits in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Verhältnisse in Griechenland rechtfertigten nicht die Annahme, dem Antragsteller drohe dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRCh). Der Bescheid ging am 4. April 2023 in der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung der Freien und Hansestadt Hamburg ein, in der sich der Antragsteller bis zu diesem Tag aufhielt. Da der Antragsteller die Aufnahmeeinrichtung am Tag des Eingangs des Bescheids verlassen hatte, konnte ihm der Bescheid nicht mehr ausgehändigt werden. Vom 3. Juli 2023 bis einschließlich zum 16. Juni 2024 war der Antragsteller unbekannten Aufenthalts. Am 17. Juni 2024 meldete sich der Antragsteller erneut bei der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung der Freien und Hansestadt Hamburg. Seit dem 18. Juni 2024 befindet sich der Antragsteller aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg und eines (Verlängerungs)Beschlusses des Amtsgerichts Itzehoe in der Abschiebehafteinrichtung Glückstadt. Am 3. Juli 2024 stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen weiteren Asylantrag und suchte beim erkennenden Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach, mit dem Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass seine Abschiebung nach Griechenland vor rechtskräftigem Abschluss des eingeleiteten Asylfolgeverfahrens nicht erfolgen darf. Diesen Eilantrag, den das Gericht als Antrag auslegte, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland vor einer Entscheidung der Antragsgegnerin über seinen erneuten Antrag nicht erfolgen dürfe, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 5. Juli 2024 (12 AE 2815/24) ab. Die Antragsgegnerin lehnte den erneuten Asylantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 4. Juli 2024 – dem Antragsteller zugestellt am 8. Juli 2024 – als unzulässig ab (Nr. 1) und lehnte zugleich eine Abänderung des Bescheids vom 21. März 2023 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Nr. 2). Der Antrag stelle einen nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässigen Folgeantrag dar, da die Voraussetzungen des § 71 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien nicht gegeben. Einer erneuten Abschiebungsandrohung bedürfe es gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG nicht. Der Antragsteller hat am 12. Juli 2024 Klage gegen den Bescheid vom 4. Juli 2024 erhoben und wiederum um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. In der Sache macht er weiter geltend, dass ihm in Griechenland aufgrund der dortigen wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh drohe.Darüber hinaus stünden seiner Abschiebung familiäre Belange und das Kindeswohl seiner minderjährigen Geschwister entgegen, die nach dem Tod der Mutter auf ihn angewiesen seien. Der Antragsteller beantragt wörtlich, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass seine Abschiebung nach Griechenland vor rechtskräftigem Abschluss des eingeleiteten Asylfolgeverfahrens nicht erfolgen darf. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss vom 14. August 2024 hat die Einzelrichterin den Rechtsstreit auf die Kammer übertragen. Das Gericht hat die Asyl- und Ausländerakten des Antragstellers beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese sowie auf die Gerichtsakten Bezug genommen. II. 1.Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, auf die die gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG grundsätzlich zuständige Einzelrichterin den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache übertragen hat. 2. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg. Dies gilt sowohl, soweit er darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen (hierzu unter a.) bzw. hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland vor rechtskräftigem Abschluss des eingeleiteten Asylfolgeverfahrens nicht erfolgen darf (hierzu unter b.), als auch, soweit er sich darauf stützt, dass der Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland familiäre Bindungen im Bundesgebiet entgegenstünden (hierzu unter c.). a) Soweit der Antrag darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. aa) Der Antrag ist insoweit zulässig. (1) Er ist zunächst gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die im Bescheid vom 4. Juli 2024 enthaltene Ablehnung seines erneuten Asylantrags als unzulässig (Nr. 1 des Bescheides) begehrt. (2) Der so verstandene Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft. Die gegen die Ablehnung des erneuten Asylantrags in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage (zu deren Statthaftigkeit vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 34/19, juris Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, 1 C 4/16, juris Rn. 17) hat gemäß § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung dieser aufschiebenden Wirkung entspricht auch dem tatsächlichen Begehren des Antragstellers, bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seinen erneuten Asylantrag nicht nach Griechenland abgeschoben zu werden. Grundlage für den Vollzug dieser Abschiebung ist zwar nicht der angefochtene Bescheid, sondern die bestandskräftige Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 21. März 2023. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Ablehnung des erneuten Asylantrags als unzulässig gerichteten Anfechtungsklage hemmt im vorliegenden Fall jedoch zugleich den Vollzug der Abschiebung. Dies ergibt sich aus § 71 Abs. 5 Satz 3 Var. 2 AsylG (so im Ergebnis auch VG Hamburg, Beschl. v. 8.5.2024, 12 AE 1859/24, juris Rn. 18 f.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 25.4.2024, 28 L 714/24.A, juris Rn. 8 ff.; VG Ansbach, Beschl. v. 15.4.2024, AN 1 S 24.30737, juris Rn. 24 ff.; Dickten, in: BeckOK Ausländerrecht, 41. Ed. 1. April 2024, § 71 AsylG Rn. 36; hingegen auch in diesem Fall einen Antrag nach § 123 VwGO für statthaft erachtend: VG Karlsruhe, Beschl. v. 25.3.2024, A 8 K 1026/24, juris Rn. 10 ff.; VG Gießen, Beschl. v. 28.6.2024, 8 L 1516/24.GI.A, juris Rn. 13 ff.). Danach darf, sofern es sich bei dem als unzulässig abgelehnten Asylantrag um einen Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG handelt, im Fall eines innerhalb der Frist nach § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO die Abschiebung grundsätzlich erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden. Diese Vorschrift ist hier anwendbar. Bei dem erneuten Asylantrag des Antragstellers handelt es sich um einen Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG (hierzu unter [i.]). Auch ist die Ausnahmevorschrift des § 71 Abs. 5 Satz 2 Var. 1 AsylG nicht einschlägig (hierzu unter [ii.]). (i) Bei dem erneuten Asylantrag des Antragstellers handelt es sich um einen Folge-antrag im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Ein solcher liegt vor, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt. Dies ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin hat den früheren Asylantrag des Antragstellers vom 3. November 2021 mit Bescheid vom 21. März 2023 unanfechtbar (als nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig) abgelehnt. Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid entgegen § 74 Abs. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht innerhalb von einer Woche nach Zustellung Klage erhoben. Er kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm der Bescheid nicht wirksam zugestellt worden sei. Der Bescheid gilt hier bereits infolge seines Eingangs bei der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung der Freien und Hansestadt Hamburg am 4. April 2023 als am 7. April 2023 zugestellt. Dies folgt aus § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Danach gelten Zustellungen an einen Ausländer, der in einer Aufnahmeeinrichtung wohnt, am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt. Der Antragsteller – der auf die vorstehend genannten Zustellungsvorschriften i.S.v. § 10 Abs. 7 AsylG im Rahmen der Asylantragstellung am 3. November 2022 in einer für ihn verständlichen Sprache (Dari) hingewiesen worden ist (vgl. Bl. 11 ff. der Asylakte des Antragstellers) – kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er am 4. April 2023 – dem vorliegend zugrunde gelegten Tag des Eingangs des Bescheids bei der in Rede stehenden Aufnahmeeinrichtung dort nicht mehr gewohnt habe. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Danach muss der Ausländer Zustellungen unter der letzten Anschrift, die dem Bundesamt aufgrund des Asylantrags bekannt ist, gegen sich gelten lassen. Der angefochtene Bescheid ist an diejenige Anschrift gerichtet gewesen, die dem Bundesamt zuletzt bekannt gegeben worden ist. Zum Zeitpunkt des Zustellversuchs am 4. April 2023 hatte das Bundesamt keinerlei Kenntnis von einer anderen Anschrift des Antragstellers. Kein anderes Ergebnis folgt aus dem Vortrag des Antragstellers, er hätte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seine neue Anschrift zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls bis zum 18. April 2023 mitteilen können. Denn dies ist hier nicht geschehen. Ein etwaiger Zustellungsmangel wäre im Übrigen jedenfalls gemäß § 8 VwZG durch den tatsächlichen Zugang des Bescheides beim Antragsteller infolge der am 2. April 2024 von der Antragsgegnerin veranlassten Übersendung der Asylakte an den damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers geheilt worden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 30.1.2017, 1 Bf 115/15, juris Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.12.2021, 2 B 6/20, juris Rn. 30). Die Regelungen des § 71 AsylG sind auf die vorliegende Fallkonstellation des sog. „Anerkannten-Folgeantrags“ auch nicht aufgrund entgegenstehender Vorschriften des Unionsrechts grundsätzlich unanwendbar (so aber noch VG Hamburg, Beschl. v. 8.5.2024, 12 AE 1859/24, juris, Rn. 26 ff.; ebenso VG Hamburg, Urt. v. 16.6.2022, 9 A 4951/21, n.v.; Beschl. v. 2.2.2022, 9 AE 358/22, n.v.; Urt. v. 27.10.2022, 7 A 4872/21, n.v.; VG Würzburg, Beschl. v. 27.4.2023, W 4 E 23.30232, juris Rn. 28 ff.; VG Meiningen, Beschl. v. 16.3.2023, 8 E 1321/22 Me, juris Rn. 24 f.; VG Ansbach, Urt. v. 24.11.2021, AN 17 K 20.50151, juris Rn. 23; Urt. v. 22.9.2021, AN 17 K 20.50012, juris Rn. 25 ff.; Beschl. v. 15.4.2020, AN 17 E 20.50011, juris Rn. 24 f.; eine Anwendbarkeit hingegen grundsätzlich bejahend: VG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2021, 16 AE 2309/21, n.v.; VG Augsburg, Urt. v. 4.4.2024, Au 9 K 23.31180, juris Rn. 32; VG München, Urt. v. 13.9.2023, M 22 K 19.30442, juris Rn. 21; VG Göttingen, Urt. v. 6.2.2023, 3 A 81/22, juris Rn. 25; VG Freiburg, Urt. v. 27.9.2021, A 14 K 6699/18, juris Rn. 24). Insbesondere führt die uneingeschränkte Anwendung der §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71 AsylG auf sog. Anerkannten-Folgeanträge nicht zu unionsrechtswidrigen Ergebnissen. Zwar handelt es sich bei Anerkannten-Folgeanträgen nicht um Folgeanträge im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU (sog. Asylverfahrensrichtlinie), so dass die Vorschriften der Richtlinie, die für Folgeanträge Ausnahmeregelungen zulassen – u.a. die Möglichkeit, einen Folgeantrag nach einer ersten Prüfung, bei der auf eine persönliche Anhörung verzichtet werden kann, als unzulässig abzulehnen (Art. 33 Abs. 2 lit. d, Art. 40 Abs. 2 und 5, Art. 42 Abs. 2 Satz 2 lit. b; umgesetzt durch § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 AsylG), und die Möglichkeit, das Recht auf Verbleib im Mitgliedstaat schon vor der Entscheidung über den Folgeantrag zu beenden (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 41 Abs. 1; umgesetzt durch § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG) –, für Anerkannten-Folgeanträge nicht unmittelbar gelten (dazu [a]). Die Anwendung der nationalen Vorschriften für Folgeanträge im Sinne des Asylgesetzes – einschließlich der genannten Ausnahmeregelungen – auf Anerkannten-Folgeanträge ist aber gleichwohl mit den Vorschriften der Richtlinie 2013/32/EU über Folgeanträge vereinbar, da diese auf die Fallkonstellation des Anerkannten-Folgeantrags entsprechend anzuwenden sind (dazu [b]). (a) Die Regelungen der Richtlinie 2013/32/EU zu Folgeanträgen finden auf die vorliegende Fallkonstellation keine unmittelbare Anwendung, da ein Anerkannten-Folgeantrag keinen Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU darstellt. Denn diese versteht unter der einem Folgeantrag vorangegangenen Entscheidung über einen früheren Asylantrag nur eine solche Entscheidung, in der darüber entschieden worden ist, ob der Antragsteller Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) hat (vgl. hierzu und zum Folgenden bereits VG Hamburg, Beschl. v. 8.5.2024, 12 AE 1859/24, juris Rn. 28 ff.). Im Einzelnen: Nach Art. 2 lit. q der Richtlinie 2013/32/EU bezeichnet der Begriffs des „Folgeantrags“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU abgelehnt hat. Eine „bestandskräftige Entscheidung“ ist dabei nach Art. 2 lit. e der Richtlinie 2013/32/EU eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Richtlinie 2011/95/EU die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, und gegen die kein Rechtsbehelf nach Kapitel V der Richtlinie 2013/32/EU mehr eingelegt werden kann, unabhängig davon, ob ein solcher Rechtsbehelf zur Folge hat, dass Antragsteller sich bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten dürfen. Schon anhand dieser Begriffsbestimmungen wird deutlich, dass mit der einem Folgeantrag vorangegangenen Entscheidung über den vorherigen Asylantrag darüber entschieden worden sein muss, ob die Person Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU hat. Eine solche Entscheidung wird im hier vorliegenden Fall der Ablehnung des vorherigen Asylantrags als gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig jedoch gerade nicht getroffen. Dieser Befund wird bestätigt durch die Regelungen in Art. 33 Abs. 2 und Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU. Art. 33 Abs. 2 zählt abschließend die Situationen auf, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können (EuGH, Urt. v. 25.5.2023, C-364/22, juris Rn. 24). Gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. d kann ein Folgeantrag nur dann als unzulässig betrachtet werden, wenn keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob die antragstellende Person nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder von der Person vorgebracht worden sind. Entsprechend bestimmt auch Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU, dass ein Folgeantrag zunächst daraufhin zu prüfen ist, ob solche neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vorgebracht worden sind. Sofern diese erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass die antragstellende Person nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist der Antrag gemäß Kapitel II der Richtlinie 2013/32/EU weiter zu prüfen (Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU). Auch aus diesen Regelungen ergibt sich, dass mit der einem Folgeantrag vorangegangenen Entscheidung über den vorherigen Asylantrag darüber entschieden worden sein muss, ob die Person Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU hat. Denn wenn in der vorangegangenen Entscheidung – wie im vorliegenden Fall – lediglich die Unzulässigkeit des Asylantrags festgestellt wird, wäre eine Prüfung, ob im Folgeverfahren neue Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob die antragstellende Person als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vorgebracht worden sind, nicht möglich. Es überzeugt nicht, die Verweise in Art. 33 Abs. 2 lit. d, 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU auf die Frage des Anspruchs auf Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU lediglich als Beschreibung des „Regelfalls“ anzusehen (so aber VG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2021, 16 AE 2309/21, n.v.). Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte im Wortlaut, vielmehr stellt dieser ausdrücklich auf die Prüfung des materiellen Schutzanspruchs ab. (b) Die Vorschriften der Richtlinie 2013/32/EU über Folgeanträge sind auf die Fallkonstellation des Anerkannten-Folgeantrags jedoch entsprechend anwendbar. Einer analogen Anwendung der Vorschriften der Richtlinie über Folgeanträge auf Anerkannten-Folgeanträge steht nicht ein (vermeintliches) im Bereich belastender Verwaltungsmaßnahmen generell anzunehmendes Analogieverbot entgegen (vgl. hierzu ausführlich OVG Hamburg, Urt. v. 21.8.2018, 5 Bf 25/17, juris Rn. 58 ff.). Etwas anderes folgt insoweit auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, aus der sich vielmehr ergibt, dass dieser eine analoge Anwendung der Vorschriften des gemeinsamen europäischen Asylsystems nicht kategorisch ablehnt (vgl. EuGH, Urt. v. 1.8.2022, C 720/20, zur – mit ausführlichen Einzelfallerwägungen abgelehnten – analogen Anwendung von Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) auf eine andere Fallkonstellation). Die Voraussetzungen für eine Analogie, nämlich eine planwidrige Regelungslücke und die Vergleichbarkeit von Normzweck und Interessenlage, sind erfüllt. Die Richtlinie 2013/32/EU regelt nicht den Fall, dass ein Schutzsuchender, dessen Asylantrag in einem Mitgliedstaat wegen der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat bestandskräftig als unzulässig abgelehnt worden ist, im erstgenannten Mitgliedstaat einen erneuten Asylantrag stellt (s.o.); sie weist insoweit eine Regelungslücke auf. Diese Regelungslücke ist auch planwidrig. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass der europäische Richtliniengeber diese Fallkonstellation bei Erlass der Richtlinie 2013/32/EU schlicht übersehen hat. Hierfür spricht – neben dem Fehlen jeglicher positiver Anhaltspunkte dafür, dass er die Fallkonstellation gesehen hat – insbesondere, dass die Anwendung der Regelungen der Richtlinie 2013/32/EU zu Folgeanträgen (auch) auf Anerkannten-Folgeanträge nach den mit diesen Regelungen verfolgten Zielen geradezu zwingend erscheint und es damit nicht vorstellbar ist, dass der Richtliniengeber Anerkannten-Folgeanträge nicht ebenfalls in die Regelungen zu Folgeanträgen einbezogen hätte, wenn er sich ihrer bewusst gewesen wäre. Auch die für die entsprechende Anwendung der Vorschriften der Richtlinie 2013/32/EU zu Folgeanträgen auf die Fallkonstellation der Anerkannten-Folgeanträge erforderliche vergleichbare Interessenlage ist gegeben. Mit den Regelungen zu Folgeanträgen verfolgt die Richtlinie 2013/32/EU insbesondere das Ziel, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, Folgeanträge, die keine neuen Argumente oder Beweismittel enthalten, als unzulässig abzulehnen, um eine „unverhältnismäßige“ Wiederholung des gesamten Prüfverfahrens zu vermeiden; gleichzeitig soll dem Grundsatz der Rechtskraft Rechnung getragen werden (vgl. Erwägungsgrund Nr. 36 der Richtlinie). Dementsprechend sieht die Richtlinie 2013/32/EU insbesondere vor, dass ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt werden kann, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind (vgl. Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU). In der Erkenntnis, dass ein möglicher Missbrauch der Vorschriften zu Folgeanträgen verhindert werden muss (vgl. Amended Commission Proposal, COM(2011), 319 final, S. 6 f.; hierzu auch Vedsted-Hansen, in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, Art. 40 Asylum Procedures Directive 2013/32/EU Rn. 1 ff.), sieht die Richtlinie zudem besondere Verfahrensvorschriften für die Behandlung solcher Folgeanträge vor. Insbesondere kann ein Mitgliedstaat die nach Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie vorzunehmende erste Prüfung, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, allein auf der Grundlage schriftlicher Angaben ohne persönliche Anhörung vornehmen (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 lit. b der Richtlinie). Zudem können die Mitgliedstaaten nach Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet (Art. 9 der Richtlinie) machen, wenn eine Person nur zur Verzögerung oder Behinderung der Durchsetzung einer Entscheidung, die zu ihrer unverzüglichen Abschiebung aus dem betreffenden Mitgliedstaat führen würde, förmlich einen ersten Folgeantrag gestellt hat, der gemäß Art. 40 Abs. 5 der Richtlinie nicht weiter geprüft wird (lit. a), oder nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag gemäß Art. 40 Abs. 5 der Richtlinie als unzulässig zu betrachten, oder nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag als unbegründet abzulehnen, in demselben Mitgliedstaat einen weiteren Folgeantrag stellt. Es ist davon auszugehen, dass der Richtliniengeber diese – und auch die weiteren – Regelungen der Richtlinie 2013/32/EU zu Folgeanträgen auf Anerkannten-Folgeanträge erstreckt hätte, wenn er die insoweit bestehende Lücke erkannt hätte. Denn auch bei Anerkannten-Folgeanträgen wäre eine Wiederholung des gesamten Prüfverfahrens ersichtlich unverhältnismäßig, wenn keine neuen Argumente oder Beweismittel vorgebracht werden. Ebenso besteht auch bei Anerkannten-Folgeanträgen ein erhebliches Missbrauchspotential, der sinnvollerweise durch die für Folgeanträge geltenden besonderen Vorschriften in den Art. 40 bis 42 der Richtlinie 2013/32/EU begegnet werden kann. Für eine vergleichbare Interessenlage spricht zudem, dass die neue – noch nicht in Kraft getretene – Asylverfahrensverordnung (Verordnung (EU) Nr. 2024/1348) die Regelungen für Folgeanträge nunmehr ausdrücklich auf die Fallkonstellation der Anerkannten-Folgeanträge erstreckt (vgl. Erwägungsgrund Nr. 77, Art. 38 Abs. 2, Art. 55 Abs. 3 lit. b. Schließlich spricht für eine vergleichbare Interessenlage, dass sowohl das European Asylum Support Office (EASO) als auch der Europäische Gerichtshof wohl bereits unter der Geltung der derzeitigen unionsrechtlichen Rechtslage davon ausgehen, dass neue Anträge, die nach einer Entscheidung, mit der der erste Antrag ohne inhaltliche Prüfung der Asylgründe als unzulässig abgelehnt worden ist, als Folgeanträge behandelt werden dürfen (vgl. EASO, Practical Guide on Subsequent Applications, 16.12.2021, S. 39; EuGH, Urt. v. 14.5.2020, C-924/19, juris Rn. 175 ff.). (ii) Der Anwendbarkeit des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG steht schließlich auch die Ausnahmevorschrift des § 71 Abs. 5 Satz 2 Var. 1 AsylG nicht entgegen. Danach darf die Abschiebung dann, wenn der Ausländer den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt hat, bereits Abschiebung vollzogen werden, wenn das Bundesamt der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für eine sachliche Prüfung des erneuten Asylantrags nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen. Zwar hat die Antragsgegnerin vorliegend eine entsprechende Mitteilung gemacht (vgl. Bl. 30 der Asylakte des Antragstellers). Die Kammer vermag jedoch nicht festzustellen, dass der Antragsteller seinen erneuten Asylantrag nur – d.h. ausschließlich – zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt hat. Dies mag etwa dann der Fall sein, wenn die Antragstellung erst unmittelbar vor dem Vollzug konkreter Abschiebemaßnahmen erfolgt und der Antrag zudem der Sache nach völlig offensichtlich keinerlei Erfolgsaussichten hat. Dies war hier jedoch beides nicht der Fall. (2) Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides (§§ 71 Abs. 4 Halbs. 1, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) vorliegend gewahrt. bb) Der Antrag ist insoweit jedoch unbegründet. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt im vorliegenden Fall das Vollzugsinteresse. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) bestehen keine ersichtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ablehnung des erneuten Asylantrags des Antragstellers als unzulässig (vgl. §§ 71 Abs. 4 Halbs. 1, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Namentlich dürfte die Antragsgegnerin den Antrag zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Var. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt haben. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen hier aller Voraussicht nach vor. (1) Die angefochtene Entscheidung dürfte sich zunächst nicht deswegen als formell rechtswidrig erweisen, weil die Antragsgegnerin den Antragsteller vor ihrem Erlass nicht (erneut) angehört hat. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG ist der Ausländer vor der Ent-scheidung über seinen Asylantrag zwar persönlich anzuhören. Im vorliegenden Fall war die Anhörung jedoch gemäß § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG entbehrlich. Danach kann im Falle eines Folgeantrags von einer Anhörung abgesehen werden. Diese Vorschrift ist auch auf die vorliegende Fallkonstellation des sog. Anerkannten-Folgeantrags anwendbar (hierzu unter [i]). Auch die Entscheidung der Beklagten, im konkreten Fall von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, ist nicht zu beanstanden (hierzu unter [ii]). (i) § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG ist im vorliegenden Fall anwendbar. Die Anwendung der Vorschrift auf sog. Anerkannten-Folgeantrags ist insbesondere auch mit den Vorschriften der Richtlinie 2013/32/EU vereinbar. Zwar sieht die Richtlinie 2013/32/EU in Art. 34 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 und 2 vor, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern Gelegenheit geben, sich zu der Anwendung der Gründe für die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig nach Art. 33 in ihrem besonderen Fall zu äußern, bevor die Asylbehörde über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz entscheidet, und hierzu im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eine persönliche Anhörung durchführen. Für die vorliegende Fallkonstellation eröffnet die Richtlinie 2013/32/EU den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, von einer Anhörung abzusehen. Dies folgt aus Art. 34 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 3 und Art. 42 Abs. 2 Satz 2 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU. Danach dürfen die Mitgliedstaaten (nur) dann eine Ausnahme von Art. 34 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 und 2 machen, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt. Diese Vorschrift ist – wie sämtliche Vorschriften der Richtlinie 2013/32/EU, die an das Vorliegen eines Folgeantrags im Sinne der Richtlinie anknüpfen – auf die Fallkonstellation des sog. „Anerkannten-Folgeantrags“ zwar nicht unmittelbar, aber entsprechend anwendbar (hierzu eingehend oben unter aa. [2] [i]). (ii) Auch die Entscheidung der Beklagten, im konkreten Fall von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, ist nicht zu beanstanden. Nach § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG liegt es im Ermessen des Bundesamtes, ob es im konkreten Einzelfall für eine rechtsfehlerfreie Entscheidung die persönliche Anhörung des Ausländers für notwendig erachtet. Ermessensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere gab die schriftliche Begründung des erneuten Antrags, die sich lediglich abstrakt mit der Lage in Griechenland befasste, keinen Anlass zur Annahme, dass eine persönliche Anhörung geboten sein könnte. (2) In materieller Hinsicht dürften die Voraussetzungen für eine Ablehnung des erneuten Asylantrags des Antragstellers als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71 AsylG vorliegen. Bei dem Antrag handelt es sich um einen Folgeantrag im Sinne von § 71 AsylG (dazu bereits oben unter aa. [2] [i]), auf den ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Stellt der Ausländer einen Folgeantrag, so ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat bereits keine gegenüber dem Bescheid vom 21. März 2023 neuen Umstände vorgetragen, die zu einer für ihn günstigeren Entscheidung führen könnten. b) Auch der Hilfsantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung vor rechtskräftigem Abschluss des eingeleiteten Asylfolgeverfahrens nicht erfolgen darf, über den infolge der Ablehnung des Hauptantrags zu entscheiden ist, bleibt ohne Erfolg. aa) Der Antrag ist auch insoweit zulässig. Alleiniger Anknüpfungspunkt ist insoweit die vom Antragsteller begehrte Abänderung der Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. März 2023. Die Ablehnung dieser Abänderung durch die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 4. Juli 2024 ist, wenn die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung erfolglos bleibt, in der Hauptsache hilfsweise durch eine Verpflichtungsklage anzugreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 1 C 4.16, juris Rn. 20). Mithin kommt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur ein Antrag nach § 123 VwGO in Betracht. Insoweit es ist erforderlich, aber auch ausreichend, der Antragsgegnerin aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 21. März 2023 bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 25.4.2024, 28 L 714/24.A, juris Rn. 32 ff.; VG Karlsruhe, Beschl. v. 25.3.2024, A 8 K 1026/24, juris Rn. 16). bb) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller – unabhängig vom Bestehen eines Anordnungsgrundes – jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.Die Antragsgegnerin hat die Änderung der Entscheidung über Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nach derzeitiger Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) bei summarischer Prüfung zu Recht abgelehnt. Unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen – auch nach der Änderung in § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG zum 1. Januar 2023 – ein Anspruch auf Abänderung der Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten überhaupt in Betracht kommt (vgl. zur Prüfung nur von Wiederaufgreifensgründen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG VG Düsseldorf, Beschl. v. 17.4.2024, 4 L 784/24.A, juris Rn. 49; vgl. zur Prüfung auch von § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 und § 49 VwvfG VG Cottbus, Urt. v. 25.4.2023, 5 K 320/21.A, juris Rn. 34; VG Hamburg, Urt. v. 12.1.2024, 21 A 3398/22, n.v.; offenlassend VG Regensburg, Urt. v. 26.3.2024, RO 14 K 24.30086, juris Rn. 37; VG Hamburg, Urt. v. 30.7.2024, 10 A 1499/23, n.v.), steht dem Antragsteller ein solcher jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu. Denn die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung voraussichtlich nicht vor. (1) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht voraussichtlich nicht. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Der rechtliche Maßstab für eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG identisch mit dem Maßstab, der bei Prüfung der Frage angewandt wird, ob ein Asylantrag ausnahmsweise nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden darf, weil die Lebensverhältnisse, die den anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh – aus Art. 3 EMRK ergibt sich gemäß Art. 52 Abs. 3 GRCh kein anderer Maßstab – aussetzen würden. Danach droht dem Antragsteller bei Rückkehr nach Griechenland keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Die Kammer verweist insoweit vollumfänglich auf die Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 5. Juli 2024 (12 AE 1815/24). Der Vortrag des Antragstellers im vorliegenden Verfahren gibt keinen Anlass, die dortigen Ausführungen zu ergänzen oder zu vertiefen. (2) Der Antragsteller dürfte schließlich auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG haben. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht, wobei nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG eine solche Gefahr nur vorliegt bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dies ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. c) Ohne Erfolg bleibt der Antrag schließlich auch, soweit er sich darauf stützt, dass der Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland mit Blick auf dessen im Bundesgebiet lebende Geschwister familiäre Bindungen sowie – soweit diese Geschwister minderjährig sind – deren Kindeswohl entgegenstünden. Unabhängig davon, wie diese prozessual geltend zu machen wären (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 12.3.2024, 2 A 3543/22, juris Rn. 18 ff., wonach ein Asylfolgeantrag, in dem maßgeblich auf (neue) familiäre Bindungen abgestellt wird, als zusätzlicher Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bzw. nach §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG bezüglich der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbotes aus dem bestandskräftigen Asylerstbescheid ausgelegt werden kann), stehen diese einer Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland nicht entgegen. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG voraus, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Das Kindeswohl im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (vgl. Art. 5 lit. a Richtlinie 2008/115/EG (sog. Rückführungsrichtlinie)) ist auch dann zu beachten, wenn das Kind nicht selbst Adressat der Rückkehrentscheidung ist (vgl. ausführlich EuGH, Urt. v. 11.3.2021, C-112/20, juris Rn. 31 ff.). Jedenfalls ist bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen maßgeblich auf die Sicht eines Kindes abzustellen, wenn durch sie der Umgang mit einem Kind berührt wird. Im Einzelfall ist zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005, 2 BvR 1001/04, juris Rn. 25 f. m. w. N.). Unter Berücksichtigung dieser Wertungen sind familiäre Bindungen, die einer Abschiebung des Antragstellers entgegenstehen, voraussichtlich nicht gegeben. Eine tatsächlich bestehende enge familiäre Bindung zwischen ihm und seinen Geschwistern, auf deren Aufrechterhaltung seine minderjährigen Geschwister zu deren Wohl angewiesen wären, hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller vor seiner erneuten Asylantragstellung und vor dem Tod seiner Mutter elf Monate untergetaucht war und nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass er in dieser Zeit mit seinen Geschwistern zusammengelebt hat. Im Hinblick auf das Alter seiner minderjährigen Geschwister (12 und 15 Jahre) ist zudem zu beachten, dass ein Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet für diese zwar eine emotionale Bedeutung haben mag, es ihnen aber ohne weiteres möglich sein wird, fernmündlich oder durch Besuchsaufenthalte Kontakt zu halten. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass seine minderjährigen Geschwister zwingend auf seine Lebenshilfe angewiesen sind. Die Vormundschaft für diese Geschwister ist seiner 30 Jahre alten Schwester übertragen worden. Die eidesstattliche Versicherung der Schwester vom 8. August 2024, wonach seine minderjährigen Geschwister „emotional“ und „lebenspraktisch“ auf die Hilfe des Antragstellers angewiesen seien, bleibt insoweit oberflächlich. Im Übrigen hat sich der Antragsteller auch erstmals mit Schriftsatz vom 9. August 2024 auf seine familiären Bindungen berufen. Auch dies spricht gegen eine erhebliche Abhängigkeit zum Antragsteller. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.