Beschluss
18 AE 5418/25
VG Hamburg 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2025:0911.18AE5418.25.00
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Leitsätze
1. In Fällen, in denen das Bundesamt bei der Ablehnung eines Folgeantrags als nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) unzulässig keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen hat, und die Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) nicht vorliegen, richtet sich die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO (Anschluss VG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2024, 12 AE 3050/24, juris Rn. 22).(Rn.3)
2. §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71 AsylG (juris: AsylVfG 1992) finden auf einen Asylantrag, den ein Ausländer nach bestandskräftiger Ablehnung seines vorangegangenen Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stellt (sog. „Anerkannten-Folgeantrag“), uneingeschränkt Anwendung. Hierin liegt weder ein Verstoß gegen die Richtlinie 2013/32/EU (juris: ), da die Vorschriften der Richtlinie über Folgeanträge auf Anerkannten-Folgeanträge entsprechend anwendbar sind (Anschluss VG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2024, 12 AE 3050/24, juris Rn. 26 ff.), noch sprechen die dem Rückführungsverbesserungsgesetz zugrunde liegenden Motive oder die Systematik des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG (juris: AsylVfG 1992) dagegen.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag vom 17. Juli 2025 auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Fällen, in denen das Bundesamt bei der Ablehnung eines Folgeantrags als nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) unzulässig keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen hat, und die Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) nicht vorliegen, richtet sich die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO (Anschluss VG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2024, 12 AE 3050/24, juris Rn. 22).(Rn.3) 2. §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71 AsylG (juris: AsylVfG 1992) finden auf einen Asylantrag, den ein Ausländer nach bestandskräftiger Ablehnung seines vorangegangenen Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stellt (sog. „Anerkannten-Folgeantrag“), uneingeschränkt Anwendung. Hierin liegt weder ein Verstoß gegen die Richtlinie 2013/32/EU (juris: ), da die Vorschriften der Richtlinie über Folgeanträge auf Anerkannten-Folgeanträge entsprechend anwendbar sind (Anschluss VG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2024, 12 AE 3050/24, juris Rn. 26 ff.), noch sprechen die dem Rückführungsverbesserungsgesetz zugrunde liegenden Motive oder die Systematik des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG (juris: AsylVfG 1992) dagegen.(Rn.7) Der Antrag vom 17. Juli 2025 auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. I. Der Eilantrag vom 17. Juli 2025, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Einzelrichterin entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Eilantrag, der gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen ist, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die im Bescheid vom 9. Juli 2025 enthaltene Ablehnung seines erneuten Asylantrags als unzulässig (Nr. 1 des Bescheides) begehrt, ist zulässig. Insbesondere ist der so verstandene Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft (a.) und fristgerecht erhoben worden (b.). a. Die gegen die Ablehnung des erneuten Asylantrags in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage (zu deren Statthaftigkeit vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 34/19, juris Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, 1 C 4/16, juris Rn. 17) hat gemäß § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung dieser aufschiebenden Wirkung entspricht auch dem tatsächlichen Begehren des Antragstellers, bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seinen erneuten Asylantrag nicht nach Bulgarien abgeschoben zu werden. Grundlage für den Vollzug dieser Abschiebung ist zwar nicht der angefochtene Bescheid, sondern die bestandskräftige Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 26. Juli 2023. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Ablehnung des erneuten Asylantrags als unzulässig gerichteten Anfechtungsklage hemmt im vorliegenden Fall jedoch zugleich den Vollzug der Abschiebung. Dies ergibt sich aus § 71 Abs. 5 Satz 3 Var. 2 AsylG (VG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2024, 12 AE 3050/24, juris Rn. 22 m.w.N.; Dickten/Rosarius, in: BeckOK Ausländerrecht, 41. Ed. 1. Juli 2025, § 71 AsylG Rn. 36; nach a.A. ist ein Antrag nach § 123 VwGO statthaft: VG Karlsruhe, Beschl. v. 25.3.2024, A 8 K 1026/24, juris Rn. 10 ff.; VG Gießen, Beschl. v. 28.6.2024, 8 L 1516/24.GI.A, juris Rn. 13 ff.). Danach darf, sofern es sich bei dem als unzulässig abgelehnten Asylantrag um einen Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG handelt, im Fall eines innerhalb der Frist nach § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO die Abschiebung grundsätzlich erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden. Diese Vorschrift ist hier anwendbar. Bei dem erneuten Asylantrag des Antragstellers handelt es sich um einen Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG (aa.). Auch ist die Ausnahmevorschrift des § 71 Abs. 5 Satz 2 Var. 1 AsylG nicht einschlägig (bb.). aa. Bei dem erneuten Asylantrag des Antragstellers handelt es sich um einen Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Ein solcher liegt vor, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt. Dies ist hier der Fall. Der frühere Asylantrag des Antragstellers vom 3. August 2022 wurde mit Bescheid vom 26. Juli 2023 aufgrund der Gewährung subsidiären Schutzes durch Bulgarien am 29. April 2022 (Bl. 62 der Ausländerakte) als nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig abgelehnt. Diese Ablehnung ist rechtskräftig und damit unanfechtbar, da die gegen den Bescheid erhobene Klage aufgrund Nichtbetreibens mit Beschluss dieses Gerichts vom 22. Mai 2024 (4 A 4180/23) gemäß § 81 Satz 1 AsylG eingestellt wurde (BeckOK MigR/Camerer, 21. Ed. 1.5.2025, AsylG § 71 Rn. 1). Die Regelungen des § 71 AsylG finden ihrem Wortlaut nach auch Anwendung auf die vorliegende Fallkonstellation des sog. „Anerkannten-Folgeantrags“. Es gibt aus Sicht der Einzelrichterin keine Notwendigkeit für eine teleologische Reduktion der Norm auf solche Fälle, in denen im ersten Antrag über das materielle Asylgesuch entschieden wurde, und zwar weder aufgrund von Motiven des europäischen (dazu unter (1)) noch des nationalen Gesetzgebers (dazu unter (2)). (1) Die Vorschriften des Unionsrechts stehen einer Anwendbarkeit des § 71 AsylG auf die Konstellation des Anerkannten-Folgeantrags nicht grundsätzlich entgegen (so aber VG Aachen, Urt. v. 3.7.2025, 4 K 2551/23.A, juris Rn. 68 ff.; VG Köln, Beschl. v. 20.5.2025, 23 L 1186/25.A, juris Rn. 26 ff.; VG Berlin, Beschl. v. 27.3.2025, 34 L 262/24 A, juris Rn. 31 ff; VG Würzburg, Beschl. v. 27.4.2023, W 4 E 23.30232, juris Rn. 29 ff.; eine Anwendbarkeit hingegen grundsätzlich bejahend: OVG Bautzen, Beschl. v. 20.3.2025, 3 A 485/23.A, juris Rn. 14; VG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2024, 12 AE 3050/24, juris Rn. 25 ff.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 17.4.2025, 22 L 884/25.A, juris Rn. 19 f.; VG Augsburg, Urt. v. 4.4.2024, Au 9 K 23.31180, juris Rn. 32 f.; VG München, Urt. v. 13.9.2023, M 22 K 19.30442, juris Rn. 21; VG Göttingen, Urt. v. 6.2.2023, 3 A 81/22, juris Rn. 25; VG Freiburg, Urt. v. 27.9.2021, A 14 K 6699/18, juris Rn. 24). Zwar handelt es sich bei Anerkannten-Folgeanträgen nicht um Folgeanträge im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU (sog. Asylverfahrensrichtlinie), so dass die Vorschriften der Richtlinie, die für Folgeanträge Ausnahmeregelungen zulassen – u.a. die Möglichkeit, einen Folgeantrag nach einer ersten Prüfung, bei der auf eine persönliche Anhörung verzichtet werden kann, als unzulässig abzulehnen (Art. 33 Abs. 2 lit. d, Art. 40 Abs. 2 und 5, Art. 42 Abs. 2 Satz 2 lit. b; umgesetzt durch § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 AsylG), und die Möglichkeit, das Recht auf Verbleib im Mitgliedstaat schon vor der Entscheidung über den Folgeantrag zu beenden (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 41 Abs. 1; umgesetzt durch § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG) –, für Anerkannten-Folgeanträge nicht unmittelbar gelten. Die Anwendung der nationalen Vorschriften für Folgeanträge im Sinne des Asylgesetzes – einschließlich der genannten Ausnahmeregelungen – auf Anerkannten-Folgeanträge ist aber gleichwohl mit den Vorschriften der Richtlinie 2013/32/EU über Folgeanträge vereinbar, da diese auf die Fallkonstellation des Anerkannten-Folgeantrags entsprechend anzuwenden sind (vgl. zu den einzelnen Voraussetzungen der Analogie die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen in VG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2024, 12 AE 3050/24, juris Rn. 26 ff.; mit diesen Ausführungen hat sich keine der eine Anwendbarkeit des § 71 AsylG auf die Konstellation des Anerkannten-Folgeantrags verneinenden Entscheidungen (s.o.) inhaltlich auseinandergesetzt). (2) Auch die Motive des nationalen Gesetzgebers stehen einer Anwendung des § 71 AsylG auf die Konstellation der Anerkannten-Folgeanträge nicht entgegen. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 71 AsylG im Rahmen des Rückführungsverbesserungsgesetzes erklärtermaßen die unionsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Folgeantrag nach der Asylverfahrensrichtlinie umsetzen wollen (vgl. Entwurf des Rückführungsverbesserungsgesetzes, BT-Drs. 20/9463, S. 23, 58 f.). Das Argument, dass er sich damit auf die vom Wortlaut der Asylverfahrensrichtlinie ausdrücklich erfassten Fälle beschränken wollte, vermag jedoch nicht zu überzeugen (so aber VG Aachen, Urt. v. 3.7.2025, 4 K 2551/23.A, juris Rn. 68 ff., ohne die analoge Anwendung der Asylverfahrensrichtlinie auf den Anerkannten-Folgeantrag zu thematisieren). Eine über den Willen einer unionsrechtskonformen Ausgestaltung – zu der auch eine unionsrechtlich zulässige analoge Anwendung der Vorschriften der Richtlinie 2013/32/EU über Folgeanträge auf Anerkannten-Folgeanträge gehört – hinausgehendes Motiv ist aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht davon auszugehen, dass mit Inkrafttreten der Asylverfahrensverordnung (EU 2024/1348) am 12. Juni 2026 – und damit der ausdrücklichen Subsumtion von Anerkannten-Folgeanträgen unter die unionsrechtliche Definition eines Folgeantrags – eine Änderung des § 71 AsylG erforderlich wäre. Der Einordnung als Folgeantrag i. S. d. § 71 Abs. 1 AsylG steht auch nicht die damit einhergehende zwingende Rechtsfolge der Ablehnung eines weiteren Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG entgegen (so aber VG Aachen, Urt. v. 3.7.2025, 4 K 2551/23.A, juris Rn. 72). Stellt ein in einem anderen Mitgliedstaat Schutzberechtigter nach Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) einen Folgeantrag, tritt die Antragsgegnerin dann aufgrund neuer Elemente oder Erkenntnisse erneut in die Zulässigkeitsprüfung ein und bleibt dieses Asylverfahren im Ergebnis ebenfalls unzulässig (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG) spricht nichts gegen eine Einordnung als offensichtlich unzulässig nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG. Denn der dem § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG zugrunde liegende Gedanke, dass bei zweimaliger Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer eindeutigen Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs auszugehen ist (Bergmann/Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 30 Rn. 2) ist auf eine zweimalige Prüfung der Zulässigkeit übertragbar. Die vom VG Aachen beschriebene weitere mögliche Konstellation ist die, dass nach zunächst erfolgter Unzulässigkeitsentscheidung im Folgeantragsverfahren ins nationale Verfahren übergegangen wird, weil nunmehr die Zulässigkeit des Asylgesuchs angenommen wird und das nationale Verfahren im Anschluss erfolglos ausgeht. In dieser Konstellation erfolgt im Bundesgebiet erstmalig eine inhaltliche Prüfung des Asylvorbringens, das in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits zur Zuerkennung eines Schutzstatus geführt hatte (VG Aachen, Urt. v. 3.7.2025, 4 K 2551/23.A, juris Rn. 72). Jedoch dürfte § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG auf einen solchen Fall jedenfalls nach seinem Sinn und Zweck keine Anwendung finden, denn diese Norm regelt den Fall eines weiteren erfolglosen Asylverfahrens im Sinne der Wiederholung desselben Prüfungsprogramms. Das ist im Fall der erstmaligen Prüfung materieller Asylgründe im Folgeantrag – im Anschluss an eine reine Unzulässigkeitsentscheidung – nicht der Fall. bb. Der Anwendbarkeit des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG steht schließlich auch die Ausnahmevorschrift des § 71 Abs. 5 Satz 2 Var. 1 AsylG nicht entgegen. Danach darf die Abschiebung dann, wenn der Ausländer den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt hat, bereits vollzogen werden, wenn das Bundesamt der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für eine sachliche Prüfung des erneuten Asylantrags nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen. Vorliegend fehlt es an einer entsprechenden Mitteilung; zudem ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller seinen erneuten Asylantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt hat. b. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides am 12. Juli 2025 (§§ 71 Abs. 4 Halbs. 1, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) vorliegend gewahrt. 2. Der Eilantrag ist aber unbegründet. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt im vorliegenden Fall das Vollzugsinteresse. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) bestehen keine ersichtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ablehnung des erneuten Asylantrags des Antragstellers als unzulässig (vgl. §§ 71 Abs. 4 Halbs. 1, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Die Antragsgegnerin dürfte den Antrag zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Var. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt haben. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen hier aller Voraussicht nach vor. a. Die angefochtene Entscheidung dürfte sich zunächst nicht deswegen als formell rechtswidrig erweisen, weil die Antragsgegnerin den Antragsteller vor ihrem Erlass lediglich zur Zulässigkeit, nicht aber zu den Gründen für seinen Folgeantrag angehört hat. Gemäß § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG kann auf die nach § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG erforderliche persönliche Anhörung im Falle eines Folgeantrags verzichtet werden. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, im konkreten Fall von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, ist nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere gab die schriftliche Begründung des erneuten Antrags, die lediglich vage Angaben zu einem Streit mit Landsmännern des Antragstellers in Bulgarien enthielt, keinen Anlass zur Annahme, dass eine persönliche Anhörung geboten sein könnte. b. In materieller Hinsicht dürften die Voraussetzungen für eine Ablehnung des erneuten Asylantrags des Antragstellers als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71 AsylG vorliegen. Bei dem Antrag handelt es sich um einen Folgeantrag im Sinne von § 71 AsylG (dazu bereits oben unter 1.a.), auf den ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Stellt der Ausländer einen Folgeantrag, so ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Unter „Elemente“ sind der Vortrag des Antragstellers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag zu verstehen. „Erkenntnisse“ sind Informationen zu der persönlichen Situation des Antragstellers oder der Situation im Herkunftsland (vgl. VG Minden, Beschl. v. 10.1.2025, 1 L 1176/24.A, juris Rn. 28 f., m.w.N.). Ein weiteres Asylverfahren ist nur dann durchzuführen, wenn die neuen Elemente und Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Dies ist der Fall, wenn die neuen Tatsachen und Umstände für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags maßgeblich erscheinen (vgl. EuGH, Urt. v. 8.2.2024, C-216/22, juris Rn. 51). Diese Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es fehlt an neuen Elementen und Erkenntnissen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung beitragen. aa. Soweit der Antragsteller in seiner Folgeantragsbegründung ausführt, er sei nach Erhalt seines Bescheides vom 26. Juli 2023 nach Bulgarien zurückgekehrt und habe sich dort drei Monate aufgehalten, in denen er in einen Streit mit Landsleuten geraten sei, die ihn geschlagen hätten und er würde im Falle einer erneuten Rückkehr nach Bulgarien in Schwierigkeiten geraten, stellt dies kein neues Element und keine Erkenntnis dar, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beitragen. Es fehlt schon an jeder Substantiierung hinsichtlich der Art des Konfliktes und welcher Natur die Schwierigkeiten sein sollen, die ihm bei einer Rückkehr drohen. Im Übrigen wäre es dem Antragsteller zumutbar, sich in einem Konfliktfall an die bulgarischen Behörden zu wenden, um Hilfe zu erhalten. bb. Auch die erstmals im Eilverfahren vorgetragene psychische Belastung des Antragstellers führt nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung. Mit Schriftsatz vom 25. August 2025 hat der Antragsteller einen vorläufigen Notfallbericht des Asklepios Klinikums Harburg eingereicht, in dem ihm nach einem ambulanten Aufenthalt in der Zentralen Notaufnahme am 6. August 2025 eine Panikstörung (F 41.0 ICD-10) und eine mittelgradige depressive Episode (F 32.1 ICD-10) diagnostiziert wurde. Der Antragsteller sei psychomotorisch unruhig und ängstlich, leide seit zwei Monaten unter starken Ein- und Durchschlafstörungen und habe Pseudohalluzinationen. Ihm wurde ein Antipsychotikum verschrieben sowie eine schlafanstoßende Medikation und eine Anbindung an einen Psychiater empfohlen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Antragsteller offen, formalgedanklich geordnet und aufmerksam sei und keine Wahnvorstellungen vorlägen. Aus diesem Notfallbericht ergibt sich nicht substantiiert eine aktuell so ernsthafte und behandlungsbedürftige Erkrankung des Antragstellers, dass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von einer Vulnerabilität und damit einer für ihn günstigeren Entscheidung im Hinblick auf die Zulässigkeitsentscheidung der Antragsgegnerin auszugehen ist. In dem Bericht, der eine Akutdiagnose enthält, führt die Ärztin weder zu den Auswirkungen der Erkrankung des Antragstellers auf seine Fähigkeit zur Alltagsbewältigung und zu seiner Arbeitsfähigkeit aus, noch ist ersichtlich, wie sich die gesundheitliche Situation des Antragstellers ohne ärztliche Behandlung oder Medikamente entwickeln würde. Aus den Ausländerakte des Antragstellers geht zudem hervor, dass er bei der Ausländerbehörde am 19. Juni 2025 einen Antrag auf Beschäftigungserlaubnis über eine Wochenarbeitszeit für 38 Stunden in der Gastronomie mit einer geplanten Arbeitsaufnahme zum 1. Juli 2025 gestellt hat (Bl. 251 ff. der Ausländerakte), wonach davon auszugehen ist, dass er sich jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die Bewältigung einer Vollzeitstelle zugetraut hat. bb) Das Vorliegen anderer neuer Elemente und Erkenntnisse, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beitragen, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsteller nicht zu einer seit dem rechtskräftigen Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2024 veränderten Sach- oder Rechtslage in Bezug auf die Behandlung international Schutzberechtigter in Bulgarien vorgetragen. Eine solche veränderte Sach- oder Rechtslage ist auch nicht erkennbar. Auch nach der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung droht nicht vulnerablen, arbeitsfähigen internationalen Schutzberechtigten bei Rückkehr nach Bulgarien nicht beachtlich wahrscheinlich eine gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh verstoßende menschenunwürdige Verelendung (vgl. zur Situation international Schutzberechtigter: OVG Bautzen, Urt. v. 18.6.2025, 5 A 446/17.A, juris Rn. 22 ff.; OVG Greifswald, Urt. v. 19.5.2025, 4 LB 1115/18 OVG, juris Rn. 34 ff., VGH Mannheim, Urt. v. 19.8.2024, A 4 S 257/24, juris Rn. 16 ff.; VGH München, Urt. v. 28.3.2024, 24 B 22.31136, juris Rn. 30 ff.; zur Situation von Dublin-Rückkehrern: OVG Münster, Urt. v. 10.9.2024, 11 A 1460/23.A, juris, Rn. 41 ff.; Urt. v. 14.2.2024, 11 A 1440/23.A, juris Rn. 45 ff.). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG und § 154 Abs. 1 VwGO.