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Urteil

18 A 5882/25

VG Hamburg 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2025:1015.18A5882.25.00
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Leitsätze
1. §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71 AsylG (juris: AsylVfG 1992) finden auf einen Asylantrag, den ein Ausländer nach bestandskräftiger Ablehnung seines vorangegangenen Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) stellt (sog. „Anerkannten-Folgeantrag“), uneingeschränkt Anwendung. Hierin liegt kein Verstoß gegen die Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) (sog. Asylverfahrensrichtlinie), da die Vorschriften der Richtlinie über Folgeanträge auf Anerkannten-Folgeanträge zwar nicht unmittelbar, aber entsprechend anwendbar sind (Anschluss VG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2024, 12 AE 3050/24, juris Rn. 25). (Rn.23) 2. Auch die Motive des nationalen Gesetzgebers stehen einer Anwendung des § 71 AsylG (juris: AsylVfG 1992) auf die Konstellation der Anerkannten-Folgeanträge nicht entgegen.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71 AsylG (juris: AsylVfG 1992) finden auf einen Asylantrag, den ein Ausländer nach bestandskräftiger Ablehnung seines vorangegangenen Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) stellt (sog. „Anerkannten-Folgeantrag“), uneingeschränkt Anwendung. Hierin liegt kein Verstoß gegen die Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) (sog. Asylverfahrensrichtlinie), da die Vorschriften der Richtlinie über Folgeanträge auf Anerkannten-Folgeanträge zwar nicht unmittelbar, aber entsprechend anwendbar sind (Anschluss VG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2024, 12 AE 3050/24, juris Rn. 25). (Rn.23) 2. Auch die Motive des nationalen Gesetzgebers stehen einer Anwendung des § 71 AsylG (juris: AsylVfG 1992) auf die Konstellation der Anerkannten-Folgeanträge nicht entgegen.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.). 1. Die Klage ist mit dem auf Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 2025 gerichteten Hauptantrag als Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 34/19, juris Rn. 10 m.w.N). Auch die darüber hinaus hilfsweise begehrte Verpflichtung der Beklagten, zu Gunsten des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bulgariens festzustellen, ist als Verpflichtungsklage statthaft. In Fällen, in denen das Bundesamt – wie hier – die Unzulässigkeitsentscheidung mit der Feststellung verbunden hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, können die Schutzsuchenden auch diese Streitfrage zusätzlich zu der gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage hilfsweise mit der Verpflichtungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung stellen (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, 1 C 4/16, juris Rn. 20 a.E.). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2025 ist in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat den erneuten Asylantrag des Klägers zu Recht als Folgeantrag behandelt und diesen als unzulässig abgelehnt (dazu a). Auch die Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Bulgarien bestehen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (dazu b). a) Die Beklagte hat den erneuten Asylantrag des Klägers zu Recht auf Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Dies ist hier der Fall. Bei dem erneuten Asylantrag des Klägers handelt es sich um einen Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG (dazu aa) und die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG liegen nicht vor (dazu bb). aa) Ein Folgeantrag ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG gegeben, wenn ein Antragsteller nach Rücknahme oder – wie hier aufgrund des bestandskräftigen Bescheides vom 7. Januar 2019 – nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt. Die Regelungen des § 71 AsylG finden ihrem Wortlaut nach auch Anwendung auf die vorliegende Fallkonstellation des sog. „Anerkannten-Folgeantrags“. Aus Sicht der Kammer gibt es keine Notwendigkeit für eine teleologische Reduktion der Norm auf solche Fälle, in denen im ersten Antrag über das materielle Asylgesuch entschieden wurde, und zwar weder aufgrund von Motiven des europäischen (dazu (1)) noch des nationalen Gesetzgebers (dazu (2)). (1) Die Vorschriften des Unionsrechts stehen einer Anwendbarkeit des § 71 AsylG auf die Konstellation des Anerkannten-Folgeantrags nicht grundsätzlich entgegen (so aber VG Kassel, Beschl. v. 12.9.2025, 5 L 1972/25.KS.A, juris Rn. 11; VG Würzburg, Urt. v. 22.7.2025, W 9 K 24.32018, juris Rn. 40; VG Aachen, Urt. v. 3.7.2025, 4 K 2551/23.A, juris Rn. 68 ff.; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid v. 2.7.2024, 2a K 2085/24.A., juris Rn. 14; VG Köln, Beschl. v. 20.5.2025, 23 L 1186/25.A, juris Rn. 26 ff.; VG Berlin, Beschl. v. 27.3.2025, 34 L 262/24 A, juris Rn. 31 ff; VG Würzburg, Beschl. v. 27.4.2023, W 4 E 23.30232, juris Rn. 29 ff.; eine Anwendbarkeit hingegen grundsätzlich bejahend: OVG Bautzen, Beschl. v. 20.3.2025, 3 A 485/23.A, juris Rn. 14; VG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2024, 12 AE 3050/24, juris Rn. 25 ff.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 17.4.2025, 22 L 884/25.A, juris Rn. 19 f.; VG Augsburg, Urt. v. 4.4.2024, Au 9 K 23.31180, juris Rn. 32 f.; VG München, Urt. v. 13.9.2023, M 22 K 19.30442, juris Rn. 21; VG Göttingen, Urt. v. 6.2.2023, 3 A 81/22, juris Rn. 25; VG Freiburg, Urt. v. 27.9.2021, A 14 K 6699/18, juris Rn. 24). Zwar handelt es sich bei Anerkannten-Folgeanträgen nicht um Folgeanträge im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU (sog. Asylverfahrensrichtlinie). Denn Folgeanträge im Sinne der Asylverfahrensrichtlinie sind nur solche Anträge, bei denen in der dem Folgeantrag vorangegangenen Entscheidung darüber entschieden wurde, ob die Person Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU hat. Nach Art. 2 lit. q Asylverfahrensrichtlinie bezeichnet der Begriff des „Folgeantrags“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Art. 28 Abs. 1 Asylverfahrensrichtlinie abgelehnt hat. Eine „bestandskräftige Entscheidung“ ist dabei nach Art. 2 lit. e Asylverfahrensrichtlinie eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Richtlinie 2011/95/EU die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, und gegen die kein Rechtsbehelf nach Kapitel V der Asylverfahrensrichtlinie mehr eingelegt werden kann, unabhängig davon, ob ein solcher Rechtsbehelf zur Folge hat, dass Antragsteller sich bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten dürfen. Schon anhand dieser Begriffsbestimmungen wird deutlich, dass mit der einem Folgeantrag vorangegangenen Entscheidung über den vorherigen Asylantrag darüber entschieden worden sein muss, ob die Person Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU hat. Eine solche Entscheidung wird im hier vorliegenden Fall der Ablehnung des vorherigen Asylantrags als gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig jedoch gerade nicht getroffen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2024, 12 AE 3050/24, juris Rn. 26 f.; die Anwendbarkeit von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf Anerkannten-Folgeanträge noch ablehnend VG Hamburg, Beschl. v. 8.5.2024, 12 AE 1859/24, juris Rn. 29). Vor diesem Hintergrund gelten die Vorschriften der Richtlinie, die für Folgeanträge Ausnahmeregelungen zulassen – u.a. die Möglichkeit, einen Folgeantrag nach einer ersten Prüfung, bei der auf eine persönliche Anhörung verzichtet werden kann, als unzulässig abzulehnen (Art. 33 Abs. 2 lit. d, Art. 40 Abs. 2 und Abs. 5, Art. 42 Abs. 2 Satz 2 lit. b Asylverfahrensrichtlinie; umgesetzt durch § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 AsylG), und die Möglichkeit, das Recht auf Verbleib im Mitgliedstaat schon vor der Entscheidung über den Folgeantrag zu beenden (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 41 Abs. 1 Asylverfahrensrichtlinie; umgesetzt durch § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG) –, für Anerkannten-Folgeanträge nicht unmittelbar. Die Anwendung der nationalen Vorschriften für Folgeanträge im Sinne des Asylgesetzes – einschließlich der genannten Ausnahmeregelungen – auf Anerkannten-Folgeanträge ist aber gleichwohl mit den Vorschriften der Asylverfahrensrichtlinie über Folgeanträge vereinbar, da diese auf die Fallkonstellation des Anerkannten-Folgeantrags entsprechend anzuwenden sind (vgl. zu den einzelnen Voraussetzungen der Analogie die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen in VG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2024, 12 AE 3050/24, juris Rn. 30 ff.; mit diesen Ausführungen hat sich keine der eine Anwendbarkeit des § 71 AsylG auf die Konstellation des Anerkannten-Folgeantrags verneinenden Entscheidungen (s.o.) inhaltlich auseinandergesetzt). (2) Auch die Motive des nationalen Gesetzgebers stehen einer Anwendung des § 71 AsylG auf die Konstellation der Anerkannten-Folgeanträge nicht entgegen. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 71 AsylG im Rahmen des Rückführungsverbesserungsgesetzes erklärtermaßen die unionsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Folgeantrag nach der Asylverfahrensrichtlinie umsetzen wollen (vgl. Entwurf des Rückführungsverbesserungsgesetzes, BT-Drs. 20/9463, S. 23, 58 f.). Das Argument, dass er sich damit auf die vom Wortlaut der Asylverfahrensrichtlinie ausdrücklich erfassten Fälle beschränken wollte, vermag jedoch nicht zu überzeugen (so aber VG Aachen, Urt. v. 3.7.2025, 4 K 2551/23.A, juris Rn. 68 ff., ohne die analoge Anwendung der Asylverfahrensrichtlinie auf den Anerkannten-Folgeantrag zu thematisieren). Eine über den Willen einer unionsrechtskonformen Ausgestaltung – zu der auch eine unionsrechtlich zulässige analoge Anwendung der Vorschriften der Asylverfahrensrichtlinie über Folgeanträge auf Anerkannten-Folgeanträge gehört – hinausgehendes Motiv ist aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht davon auszugehen, dass mit Inkrafttreten der Asylverfahrensverordnung (EU 2024/1348) am 12. Juni 2026 – und damit der ausdrücklichen Subsumtion von Anerkannten-Folgeanträgen unter die unionsrechtliche Definition eines Folgeantrags – eine Änderung des § 71 AsylG erforderlich wäre. Der Einordnung als Folgeantrag i. S. d. § 71 Abs. 1 AsylG steht auch nicht die damit einhergehende zwingende Rechtsfolge der Ablehnung eines weiteren Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG entgegen (so aber VG Aachen, Urt. v. 3.7.2025, 4 K 2551/23.A, juris Rn. 72). Stellt ein in einem anderen Mitgliedstaat Schutzberechtigter nach Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) einen Folgeantrag, tritt die Beklagte dann aufgrund neuer Elemente oder Erkenntnisse erneut in die Zulässigkeitsprüfung ein und bleibt dieses Asylverfahren im Ergebnis ebenfalls unzulässig (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG) spricht nichts gegen eine Einordnung als offensichtlich unzulässig nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG. Denn der dem § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG zugrunde liegende Gedanke, dass bei zweimaliger Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer eindeutigen Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs auszugehen ist (Bergmann/Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 30 Rn. 2) ist auf eine zweimalige Prüfung der Zulässigkeit übertragbar. Die vom VG Aachen beschriebene weitere mögliche Konstellation ist die, dass nach zunächst erfolgter Unzulässigkeitsentscheidung im Folgeantragsverfahren ins nationale Verfahren übergegangen wird, weil nunmehr die Zulässigkeit des Asylgesuchs angenommen wird und das nationale Verfahren im Anschluss erfolglos ausgeht. In dieser Konstellation erfolgt im Bundesgebiet erstmalig eine inhaltliche Prüfung des Asylvorbringens, das in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits zur Zuerkennung eines Schutzstatus geführt hatte (VG Aachen, Urt. v. 3.7.2025, 4 K 2551/23.A, juris Rn. 72). Jedoch dürfte § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG auf einen solchen Fall jedenfalls nach seinem Sinn und Zweck keine Anwendung finden, denn diese Norm regelt den Fall eines weiteren erfolglosen Asylverfahrens im Sinne der Wiederholung desselben Prüfungsprogramms. Das ist im Fall der erstmaligen Prüfung materieller Asylgründe im Folgeantrag – im Anschluss an eine reine Unzulässigkeitsentscheidung – nicht der Fall. bb) Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen im Falle des Klägers nicht vor. Ein weiteres Asylverfahren ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf einen solchen Antrag nur dann durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen. Unter „Elemente“ sind der Vortrag des Asylantragstellers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag zu verstehen. „Erkenntnisse“ sind Informationen zu der persönlichen Situation des Asylantragstellers oder der Situation im Herkunftsland (vgl. VG Minden, Beschl. v. 10.1.2025, 1 L 1176/24.A, juris Rn. 28 f. m.w.N.). Ein weiteres Asylverfahren ist nur dann durchzuführen, wenn die neuen Elemente und Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Dies ist der Fall, wenn die neuen Tatsachen und Umstände für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags maßgeblich erscheinen (vgl. EuGH, Urt. v. 8.2.2024, C-216/22, juris Rn. 51). Diese Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen nicht vor. Es fehlt an neuen Elementen und Erkenntnissen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung beitragen. Im Einzelnen: (1) Insbesondere trägt es nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung bei, dass der Kläger in Bulgarien auf den ihm gewährten Schutz verzichtet und Bulgarien ihm seinen Schutzstatus daraufhin entzogen hat (vgl. die Mitteilung der State Agency for Refugees der Republik Bulgarien v. 11.3.25 in der elektronischen Asylakte). Die Rechtsfolge des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – Unzulässigkeit des in Deutschland gestellten Asylantrages nach Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union – wird aus Rechtsgründen nicht durch einen freiwilligen Verzicht auf den Schutzstatus in dem anderen Mitgliedstaat berührt. Dies folgt aus dem Gesetzesweck des § 29 Abs. 1 AsylG, eine unerwünschte Sekundärmigration zu vermeiden. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn ein Asylbewerber es in der Hand hätte, durch den freiwilligen Verzicht auf seinen ihm von einem anderen Mitgliedstaat zuerkannten Schutzstatus eine Situation herbeiführen zu können, in der er in der Bundesrepublik Deutschland erneut einen Anspruch auf internationalen Schutz geltend machen kann. Vor diesem Hintergrund ist der freiwillige Verzicht des Betroffenen auf einen ihm bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährten internationalen Schutz ebenso zu behandeln wie der Fortbestand des Schutzes (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 12.3.2025, VGH A 4 S 256/24, juris; OVG Schleswig, Urt. v. 22.6.2023, 4 LB 6/22, juris Rn. 62; VGH Kassel, Urt. v. 26.10.2021, 8 A 1852/20.A, juris Rn. 29; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 4.9.2012, 10 C 13.11, juris Rn. 13). (2) Nichts anderes folgt aus dem Vortrag des Klägers, er sei wegen seines Bluthochdrucks und zweier Hüftimplantate auf medizinische Behandlung angewiesen, die er in Bulgarien nicht erhalten könne. Bei diesem Vortrag dürfte es sich bereits nicht um neue Erkenntnisse oder Elemente im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG handeln, da der Kläger bereits bei Stellung seines ersten Asylantrages in Deutschland zu seinen Hüft-OPs vorgetragen hat (vgl. S. 4 des Protokolls der Anhörung vom 29.10.2018 in der elektronischen Asylakte). Jedenfalls bleibt der Vortrag des Klägers hinsichtlich einer gesundheitlichen Beeinträchtigung unsubstantiiert. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte „Ärztliche Bescheinigung“ belegt nicht substantiiert eine aktuell so ernsthafte und behandlungsbedürftige Erkrankung des Klägers, dass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von einer Vulnerabilität und damit einer für ihn günstigeren Entscheidung im Hinblick auf die Zulässigkeitsentscheidung der Beklagten auszugehen ist. In der handschriftlichen Stellungnahme führt der Arzt der Notunterkunft des Klägers weder zu den Auswirkungen der Gelenksbeschwerden des Klägers auf seine Fähigkeit zur Alltagsbewältigung und zu seiner Arbeitsfähigkeit aus, noch ist ersichtlich, dass der Kläger auf eine orthopädische Behandlung angewiesen ist. Sofern in der Bescheinigung außerdem darauf hingewiesen wird, der Kläger habe Bluthochdruck und Refluxösophagitis, fehlt es in der vorgelegten Bescheinigung ebenfalls an Ausführungen zu den Auswirkungen dieser Erkrankungen auf das tägliche Leben des Klägers. Die vorgelegte Bescheinigung verhält sich auch nicht dazu, wie sich die gesundheitliche Situation des Klägers ohne ärztliche Behandlung oder Medikamente entwickeln würde. Darüber hinaus ist der Zugang zu medizinischer Grundversorgung in Bulgarien auch für international Schutzberechtigte gewährleistet (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Bulgarien, Stand 9. September 2025, S. 14, 16; AIDA Country Report Bulgaria, 2024 Update, März 2025, S. 90). (3) Das Vorliegen anderer neuer Elemente und Erkenntnisse, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beitragen, hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger nicht zu einer seit dem rechtskräftigen Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2021 (Az. 6 Bf 138/21.AZ) veränderten Sach- oder Rechtslage in Bezug auf die Behandlung international Schutzberechtigter in Bulgarien vorgetragen. Eine solche veränderte Sach- oder Rechtslage ist auch nicht erkennbar. Dem Kläger droht als nicht vulnerablem, arbeitsfähigem international Schutzberechtigten in Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh verstoßende menschenunwürdige Verelendung (vgl. zur Situation international Schutzberechtigter: OVG Bautzen, Urt. v. 18.6.2025, 5 A 446/17.A, juris Rn. 22 ff.; OVG Greifswald, Urt. v. 19.5.2025, 4 LB 1115/18 OVG, juris Rn. 34 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 19.8.2024, A 4 S 257/24, juris Rn. 16 ff.; VGH München, Urt. v. 28.3.2024, 24 B 22.31136, juris Rn. 30 ff.; zur Situation von Dublin-Rückkehrern: OVG Münster, Urt. v. 10.9.2024, 11 A 1460/23.A, juris, Rn. 41 ff.). b) Auch die Feststellung in Ziffer 2 des Bescheides vom 18. Juli 2025, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Bulgarien nicht bestehen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. An dieser Stelle muss nicht entschieden werden, ob es in den sog. „Verzichtsfällen“, in denen ein Asylantragsteller auf den ihm in einem anderen Staat der Europäischen Union gewährten Schutz verzichtet, der Kläger auch hinsichtlich möglicher Abschiebungsverbote so zu behandeln ist, als habe er nicht auf den gewährten Schutz verzichtet (vgl. zur Unzulässigkeitsentscheidung oben 2.a)bb)(1)). Denn jedenfalls ist auch bei Berücksichtigung der tatsächlichen Lage des – nach den obigen Ausführungen nicht vulnerablen Klägers – bei einer Rückkehr nach Bulgarien als Folgeantragsteller – aufgrund seines Verzichts auf den internationalen Schutz – kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRCh erkennbar. Nach den Erkenntnisquellen besteht kein signifikanter Unterschied zwischen der Behandlung von Folgeantragstellern und international Schutzberechtigten durch den bulgarischen Staat. Zwar erhalten international Schutzberechtigte formell besseren Zugang zu staatlicher Unterstützung. Tatsächlich stehen aber auch international Schutzberechtigte vor hohen Hürden bei der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen (vgl. AIDA Country Report Bulgaria, 2024 Update, März 2025, S. 78, 81 zu Folgeantragstellern; AIDA Country Report Bulgaria, 2024 Update, März 2025, S. 123 ff. zu international Schutzberechtigten sowie die Nachweise oben unter 2.a)bb)(3)). Schließlich stehen der Abschiebung auch keine familiären Gründe entgegen. Weder handelt es sich bei der Schwester des volljährigen Klägers um nahe Familienangehörige im Sinne von Art. 2 lit. g) der Verordnung (EU) Nr. 604/13 (Dublin III-VO), noch hat der Kläger ein besonderes Nähe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu seiner in Deutschland lebenden Schwester vorgetragen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG und § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig und begehrt hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der am xx. Dezember 19xx in Syrien geborene Kläger ist ungeklärter Staatsangehörigkeit vom Volk der Palästinenser. Er reiste von Syrien nach Bulgarien, wo er am 10. November 2017 auf seinen Antrag internationalen Schutz erhielt. Im Oktober 2018 reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Zur Begründung gab der Kläger unter anderem an, er sei mit einem Visum nach Bulgarien eingereist, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen. Da ihm niemand geholfen habe, sei er zurück nach Syrien gereist und habe sich dort zweimal an der Hüfte und einmal wegen eines Bandscheibenvorfalls operieren lassen. Die Operation sei nicht korrekt verlaufen, er habe immer noch Schmerzen in den Beingelenken. Er wolle sich in Deutschland weiterbehandeln lassen. Die wirtschaftliche und medizinische Lage in Bulgarien sei sehr schlecht. Mit Bescheid vom 7. Januar 2019 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote bestünden, forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Bulgarien zur Ausreise auf und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Asylantrag des Klägers sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, da ihm bereits internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Bulgarien gewährt worden sei. Abschiebeverbote lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Bulgarien führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die Lebensbedingungen von Personen mit zuerkanntem Schutzstatus in Bulgarien seien ausreichend. Die gegen den Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Hamburg mit Urteil vom 26. März 2021 zurück (Az. 16 A 3730/20). Der Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig. Der Kläger zähle nicht zu den besonders vulnerablen Schutzberechtigten. Ihm drohe bei der Rückkehr nach Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 Grundrechte-Charta (GRCh) verstoßende menschenunwürdige Behandlung. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts lehnte das Oberverwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 21. Juli 2021 ab (Az. 6 Bf 138/21.AZ). Nach eigenen Angaben reiste der Kläger im September 2022 nach Bulgarien. Dort habe er im Frühjahr 2024 auf den ihm gewährten internationalen Schutz verzichtet. Im April 2024 sei er in die Niederlande gereist und habe dort einen Asylantrag gestellt. Die Niederlande hätten ihn nach Bulgarien schicken wollen. Im November 2024 sei er wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 25. November 2024 stellte der Kläger einen weiteren Asylantrag bei der Beklagten. Zur Begründung gab der Kläger an, er habe eine Schwester in Deutschland. In Bulgarien habe er nicht arbeiten können, dort erwarte ihn das Gefängnis. Er habe Bluthochdruck und zwei Hüftimplantate, sei aber nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Aufgrund eines Eurodac-Treffers richtete die Beklagte am 6. März 2025 ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden teilten der Beklagten mit, der internationale Schutz des Klägers sei zum 18. März 2024 beendet worden. Mit Bescheid vom 18. Juli 2025, dem Kläger am 28. Juli 2025 zugestellt, lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab. Darüber hinaus lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Abänderung des Bescheides vom 7. Januar 2019 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ab. Der Antrag sei unzulässig, da die Voraussetzungen zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Der freiwillige Verzicht des Klägers auf den internationalen Schutz in Bulgarien führe dazu, dass er behandelt würde, als bestände der Schutz fort. Es gebe keine neuen Elemente oder Erkenntnisse, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung beitrügen. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen mit Blick auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Seine in Deutschland lebende Schwester zähle nicht zur Kernfamilie. Mit am 31. Juli 2025 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage wendet der Kläger sich gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten. Die Entscheidung der Beklagten berücksichtige nicht die ernsten Konsequenzen, die ihm bei einer Rückkehr nach Bulgarien drohten. Da er in Bulgarien freiwillig auf den ihm gewährten Schutz verzichtet habe, bestehe ein hohes Risiko, dass er dort strafrechtliche verfolgt und zu einer Haftstrafe von bis zu drei Jahren verurteilt würde. Er befinde sich gesundheitlich in einem kritischen Zustand und sei auf medizinische Behandlung angewiesen, die er in Bulgarien nicht erhalten könne. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 18. Juli 2025 aufzuheben, hilfsweise unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 2025 die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 7. Januar 2019 festzustellen, dass zugunsten des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bulgariens vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf den angegriffenen Bescheid. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ein mit „Ärztliche Bescheinigung“ überschriebenes Schreiben des Arztes seiner Wohnunterkunft vorgelegt. Danach leide der Kläger an Hüftgelenksschmerzen infolge zweier Hüft-OPs aus den Jahren 2015 und 2016, Bandscheibenbeschwerden mit Bewegungseinschränkungen nach einer Operation aus dem Jahr 2015 und Beschwerden im Fußgelenk nach einer Operation im Jahr 2020 wegen einer Fraktur. Außerdem leider der Kläger an arterieller Hypertonie sowie Refluxösophagitis (Entzündung der Speiseröhre), weshalb er täglich blutdrucksenkende Medikamente (Amlodipin und Ramipril) und regelmäßig Pantoprazol einnehme. Die bei der Beklagten geführten Asylakten des Klägers zum Erst- und Folgeantragsverfahren, die Ausländerakte des Klägers sowie die in der Ladungsverfügung näher bezeichneten Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.