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Beschluss

12 AE 1165/25

VG Hamburg 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2025:0305.12AE1165.25.00
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Leitsätze
Die Rechtsprechung der Kammer, wonach jedenfalls bei hinreichend jungen, gesunden, arbeitsfähigen, körperlich belastbaren und mit hinreichender Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative ausgestatteten Männern nicht schon allgemein eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme besteht, dass diese bei einer Rückkehr nach Griechenland der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh (juris: EUGrundrCharta) ausgesetzt wären (vgl. zuletzt VG Hamburg, Beschl. v. 15.8.2024, 12 A 3228/24, juris Rn. 27 ff.), kann nicht ohne weiteres auf Frauen übertragen werden. Insbesondere kann jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren betreffend eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass mit dem weiblichen Geschlecht bei internationalen Schutzberechtigten in Griechenland keine erhebliche Erhöhung des Risikos verbunden ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh (juris: EUGrundrCharta) zu erfahren.(Rn.6)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Az. 12 A 1164/25) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2025 enthaltene Androhung der Abschiebung der Antragstellerin nach Griechenland wird angeordnet. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rechtsprechung der Kammer, wonach jedenfalls bei hinreichend jungen, gesunden, arbeitsfähigen, körperlich belastbaren und mit hinreichender Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative ausgestatteten Männern nicht schon allgemein eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme besteht, dass diese bei einer Rückkehr nach Griechenland der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh (juris: EUGrundrCharta) ausgesetzt wären (vgl. zuletzt VG Hamburg, Beschl. v. 15.8.2024, 12 A 3228/24, juris Rn. 27 ff.), kann nicht ohne weiteres auf Frauen übertragen werden. Insbesondere kann jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren betreffend eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass mit dem weiblichen Geschlecht bei internationalen Schutzberechtigten in Griechenland keine erhebliche Erhöhung des Risikos verbunden ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh (juris: EUGrundrCharta) zu erfahren.(Rn.6) Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Az. 12 A 1164/25) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2025 enthaltene Androhung der Abschiebung der Antragstellerin nach Griechenland wird angeordnet. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Vorsitzenden als Einzelrichter. II. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 12 A 1164/25) gegen die im angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2025 enthaltene Androhung ihrer Abschiebung nach Griechenland anzuordnen, ist zulässig und begründet. Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung u.a. im hier vorliegenden Fall der Ablehnung des Asylantrags als nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Hiervon ist auszugehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten wird (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, juris, Rn. 99); geringe Zweifel reichen hingegen nicht aus (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, a.a.O., Rn. 97; vgl. auch BT-Drucks. 12/4450, S. 24). Nach diesem Maßstab ist es im vorliegenden Fall geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Androhung der Abschiebung der Antragstellerin nach Griechenland anzuordnen. Gemäß §§ 35, 34 Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist einem Asylbewerber die Abschiebung in den Staat anzudrohen, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn sein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist und in Bezug auf den betreffenden Staat die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen. Selbst wenn die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorliegen, d.h. dem Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt wurde, ist die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig jedoch ausgeschlossen, wenn die Lebensbedingungen, die den Betroffenen in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh aussetzen würden. Zwar besteht nach der jüngsten Rechtsprechung der Kammer jedenfalls bei hinreichend jungen, gesunden, arbeitsfähigen, körperlich belastbaren und mit hinreichender Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative ausgestatteten Männern nicht schon allgemein eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass diese bei einer Rückkehr nach Griechenland der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären (VG Hamburg, Urt. v. 28.6.2024, 12 A 4023/22, juris Rn. 26 ff.; Urt. v. 15.8.2024, 12 A 3228/24, juris Rn. 27 ff.; ähnlich VG Berlin, Beschl. v. 17.1.2025, 9 L 610/24.A, juris Rn. 14 ff.; Beschl. v. 20.9.2024, VG 9 L 542/24.A, juris Rn. 19 ff.; VG Gießen, Beschl. v. 8.1.2025, 1 L 4899/24.GI.A, juris Rn. 9 ff.; VG Würzburg, Urt. v. 10.12.2024, W 4 K 23.31716, juris Rn. 50 ff.; VG Halle (Saale), Beschl. v. 26.8.2024, 4 B 188/24 HAL, juris Rn. 19 ff.; VG Augsburg, Urt. v. 23.7.2024, Au 9 K 24.30562, juris Rn. 31 ff.; VG Cottbus, Urt. v. 16.5.2024, 5 K 22/19.A, juris Rn. 31 ff.; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 28.2.2024, 8 K 727/23.A, juris Rn. 19; Urt. v. 28.2.2024, 8 K 1113/20.A, juris Rn. 24 ff.; VG Ansbach, Be-schl. v. 23.2.2024, AN 17 S 23.50064, juris Rn. 23 ff.; Beschl. v. 7.8.2024, AN 17 S 24.50438, juris Rn. 18 ff.; VG Leipzig, Beschl. v. 6.2.2024, 6 L 249723.A, juris; VG Bay-reuth, Urt. v. 6.11.2023, B 7 K 23.30771, juris Rn. 36 ff.; Urt. v. 5.9.2023, B 7 K 23.30517, juris Rn. 50 ff.; a.A. zuletzt etwa noch VG Aachen, Urt. v. 15.1.2025, 10 K 2864/24.A, juris Rn. 41 ff.; Urt. v. 12.12.2024, 10 K 1614/23.A, juris Rn. 34; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23.8.2024 18a L 1299/24.A, juris Rn. 13 ff.; VG Berlin, Beschl. v. 30.9.2024, 34 L 210/24.A, juris Rn. 13 ff.). Die Antragstellerin gehört als Frau jedoch nicht zu dieser Personengruppe. Unter Berücksichtigung der Erkenntnislage zu Griechenland (vgl. hierzu die soeben zitierte Rechtsprechung) kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass mit dem weiblichen Geschlecht bei internationalen Schutzberechtigten in Griechenland keine erhebliche Erhöhung des Risikos verbunden ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren (anders für Italien jüngst BVerwG, Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24.23, juris Rn. 15). Insbesondere kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es Frauen – anders als Männern (vgl. hierzu VG Hamburg, Urt. v. 15.8.2024, 12 A 3228/24, juris Rn. 78 ff.) – grundsätzlich zumutbar ist, informelle Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art in Anspruch zu nehmen, bei denen es sich nach der Erkenntnislage und der forensischen Erfahrung der Kammer häufig um Unterkünfte ohne Rückzugsräume handelt, die ausschließlich von Männern bewohnt werden (vgl. G 22/22). Auch erscheint fraglich, ob die von der Kammer für junge Männer angeführten Erwerbsmöglichkeiten im informellen Sektor (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 15.8.2024, 12 A 3228/24, juris Rn. 68 ff.) Frauen tatsächlich in gleichem Maße offenstehen wie Männern; dies erscheint insbesondere im Bereich der Land- und Bauwirtschaft zweifelhaft. Vor diesem Hintergrund bedarf die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr alleinstehender Frauen nach Griechenland einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die Antragstellerin die erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO).