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Urteil

7 K 2462/25.WI.A

VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2025:1031.7K2462.25.WI.A.00
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Leitsätze
Zur Vulnerabilität somalischer Frauen in Griechenland.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. September 2025 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Vulnerabilität somalischer Frauen in Griechenland. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. September 2025 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage kann das Gericht im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil die Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 AsylG vorliegen. Danach kann das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Abs. 1 und des § 73b Abs. 7 AsylG bei Klagen gegen Entscheidungen nach dem AsylG im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen. Es liegt kein Fall von § 38 Abs. 1, 73b Abs. 7 AsylG vor. Die Klägerin ist anwaltlich vertreten. Die Beteiligten sind mit der Eingangsbestätigung bzw. Klagezustellung vom 1. Oktober 2025 auf die Möglichkeit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren hingewiesen worden. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung wurde seitens des Klägervertreters zunächst gestellt, dann aber zurückgenommen (Schriftsatz vom 14. Oktober 2025). Die Klage ist zulässig und begründet. Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen Ziff. 1 des Bescheids der Beklagten vom 25. September 2025 hat Erfolg, weil der Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, soweit der Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Ablehnung des Asylantrags nach Ziff. 1 des Bescheids kann nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 2 gewährt hat. Das ist der Fall. Griechenland hat der Klägerin am 20. Juli 2022 internationalen Schutz gewährt. Die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist entgegen der Ansicht der Beklagten ausnahmsweise aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausgeschlossen. Das ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Kläger als anerkannten Schutzberechtigte in Griechenland erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes) eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. ausdrücklich EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540-17 u.a. (Hamed und Omar u.a.) –, juris Rn. 35; siehe auch EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 88, 101). Damit ist zugleich geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewähr nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2020 – 1 C 34/19 –, juris Rn. 15 und vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 23; Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 22). Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 –, juris Rn. 21 m. w. N.). Allein die einseitige Aussetzung der Aufnahme oder Wiederaufnahme von betroffenen Personen begründet keine systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC mit sich bringen. Eine solche Feststellung kann nur nach Prüfung aller relevanten Daten auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben erfolgen (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 20). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK, die der EuGH seiner Auslegung des Art. 4 GRC maßgeblich zugrunde legt, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß" an Schwere (minimum level of severity) erreichen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien –, juris Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 –, juris Rn. 68). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09, M. S. S./Belgien und Griechenland –, juris Rn. 219 und vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10 –, juris Rn. 174). Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 –, juris Rn. 249). Der EGMR hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine aus der Aufnahmerichtlinie RL 2013/33/EU folgende gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten gesehen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 –, juris Rn. 250 ff.), die mit Blick auf die Richtlinie 2011/95/EU auch für international Schutzberechtigte anzunehmen ist. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, juris; Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 21). Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nichtvulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Dabei sind nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, juris Rn. 11), sondern auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3.21 –, juris Rn. 25 ff.; Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 22). Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts. Die ernsthafte Gefahr eines Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 GRCh anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. zu Rückkehrhilfen bei Rückkehr nach Afghanistan: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, juris Rn. 26; Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 23). Die Klägerin läuft, gemessen hieran, in ernsthafte Gefahr, bei ihrer Rückkehr nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 16. April 2025 (1 C 18.24 –, juris), das das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. August 2024 (2 A 1132/24.A –, juris) bestätigt hat und seinerseits die Zustimmung des OVG Nordrhein-Westfalen und des OVG Mecklenburg-Vorpommern gefunden hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. September 2025 – 11 A 2431/24.A –, juris; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. August 2025 – 4 LB 513/23 OVG –, juris) und der die Kammer folgt, weist das griechische Aufnahmesystem für dort anerkannte international Schutzberechtigte weiterhin erhebliche Defizite auf. Alleinstehende männliche, nichtvulnerable Schutzberechtigte können mit hinreichender Wahrscheinlichkeit allerdings zumindest eine - den Anforderungen von Art. 4 GRCh genügende, gegebenenfalls temporäre, wechselnde - Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen erhalten (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 40 ff.), und können in Griechenland auch eine Beschäftigung aufnehmen und mit dem Erwerbseinkommen – gegebenenfalls unter Rückgriff auf Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher Hilfsorganisationen und karitativer Einrichtungen – ihr Existenzminimum im Sinne der elementarsten Bedürfnisse sicherstellen (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 44 ff.). Dabei zählen zu den zumutbaren Arbeiten auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind. Dabei können Schutzberechtigte nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, bei der sie selbst einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wären. Anders verhält es sich bei einer Erwerbstätigkeit, die im Prinzip auch legal ausgeübt werden kann, die jedoch den öffentlichen Stellen zur Vermeidung von Steuern und Sozialbeiträgen nicht gemeldet wird, sofern dies für den Schutzberechtigten als Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen ihn jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden. Unter den genannten Voraussetzungen ist daher – jedenfalls für eine Übergangszeit – auch Schwarzarbeit als zumutbare Tätigkeit anzusehen (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 45; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. September 2025 – 11 A 2431/24.A –, juris Rn. 56; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. August 2025 – 4 LB 513/23 OVG –, juris Rn. 35). Zwar können nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte zur Gewährleistung der weiteren Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 51 f.), gleichwohl droht jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verelendung, da Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten werden, die – neben dem Erwerbseinkommen – zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 53 f.). Es erscheint weiter nicht beachtlich wahrscheinlich, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland - auch ohne Einkommen und erforderliche Dokumente - keine medizinische Notfall- und Erstversorgung erhalten (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 57 ff.). Dem folgt die Mehrheit der erstinstanzlichen Gerichte (s. nur VG Gießen, Beschluss vom 8. Januar 2025 – 1 L 4899/24.GI.A –, juris; VG Aachen, Urteil vom 15. Januar 2025 – 10 K 2864/24.A –, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 30. September 2024 – B 3 K 24.32608 –, juris; VG Halle (Saale), Beschluss vom 26. August 2024 – 4 B 188/24 HAL –, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 26. August 2024 – W 4 S 24.31508 –, juris; VG Hamburg, Urteil vom 15. August 2024 – 12 A 3228/24 –, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 7. August 2024 – AN 17 S 24.50438 –, juris; VG Trier, Beschluss vom 6. August 2024 – 8 L 3246/24.TR –, juris; VG Augsburg, Urteil vom 23. Juli 2024 – Au 9 K 24.30562 –, juris; VG Regensburg, Urteil vom 17. Juli 2024 – RO 15 K 24.30916 –, juris). Es besteht gleichwohl kein Anlass, von der bislang herrschenden Rechtsprechung über die Rückkehrbedingungen, die als menschenrechtswidrig angesehen werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Januar 2021 – 11 A 1564/20.A –, juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 27. April 2022 – 5 A 492/21 A –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 2022 – A 4 S 2443/21 –, juris; OVG Bremen, Urteil vom 16. November 2021 – 1 LB 371/21 –, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. April 2021 – 10 LB 244/20 –, juris), Abstand zu nehmen, soweit der Kläger bzw. die Klägerin im Einzelfall nicht zur Gruppe der jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männer aus Herkunftszahlen mit hohen Flüchtlingszahlen gehört. Die jüngsten Ausführungen des Hess. VGH (Urteil vom 6. August 2024 – 2 A 1132/24.A –, juris Rn. 54-176) und des BVerwG (Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 24 ff.) zeigen eindrücklich auf, dass die griechische Regierung in der Regel gerade keine ausreichenden Maßnahmen ergreift, um grundlegende Menschenrechte der anerkannten Schutzberechtigten bei Verbleib in Griechenland zu wahren. Das gilt in besonderem Maße für vulnerable Personen wie die Klägerin. Frauen sind jedenfalls in dem Umfeld, in das sie bei der Rückkehr gelangen, als vulnerabel anzusehen. Die Zahl männlicher Flüchtlinge ist deutlich höher als weiblicher – zumal unbegleiteter weiblicher – Flüchtlinge. Es liegt auf der Hand und entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Lebensumstände auf der Straße überaus rau sind. Der Mangel an Struktur, sozialer Kontrolle und Verantwortlichkeit sowie an Perspektiven im Umfeld obdachloser, männlicher Flüchtlinge lässt erwarten, dass hier das Recht des Stärkeren gilt. Die hierdurch für eine junge, unbegleitete Frau entstehenden Gefahren liegen auf der Hand. Es ist nicht erkennbar, dass Frauen in gleichem Umfang Zugang zu sozialen Netzwerken haben wie Männer. Eine Gleichordnung von Frauen in den überwiegend durch muslimische Männer geprägten Netzwerken ist nicht zu erwarten. Hinsichtlich der Unterbringung wird der erhöhten Schutzbedürftigkeit von Frauen nicht ausreichend Rechnung getragen (so auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. August 2025 – 18a L 1375/25.A –, juris Rn. 30). Frauenhäuser stehen Schutzberechtigten zwar offen (Österr. BFA, Länderinformationsblatt Griechenland, Version 12 v. 30. Juli 2025, Asylfact-Dok.-Nr. 354058, S. 12, 65 ff.). Auch gibt es Hilfsangebote der Integrationszentren für Migranten (KEM), gerade was die Unterbringung obdachloser Frauen angeht (Österr. BFA, Länderinformationsblatt Griechenland, Version 12 v. 30. Juli 2025, Asylfact-Dok.-Nr. 354058, S. 47). Die Organisation „Hidden Goddess“, eine Farsi-sprachige NGO, bietet speziell afghanischen Frauen Unterstützung an (Österr. BFA, Länderinformationsblatt Griechenland, Version 12 v. 30. Juli 2025, Asylfact-Dok.-Nr. 354058, S. 90 m.w.N.). Diese Zusatzangebote gleichen aber den bestehenden Mangel an sicheren Plätzen in „normalen“ Obdachlosenunterkünften nicht aus. Besondere Vorkehrungen seitens des griechischen Staates zum Schutz vor Obdachlosigkeit von Frauen sind nicht erkennbar. Es ist nicht davon auszugehen, dass Frauen in Obdachlosenunterkünften von den Männern separierte Unterbringungsmöglichkeiten eingeräumt werden, sodass sie dort vor Übergriffen sicher ist und dass sie aus dieser Lage heraus imstande sind, sich eine Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen (s. insoweit VG Hamburg, Beschluss vom 5. März 2025 – 12 AE 1165/25 –, juris Rn. 7). Frauen haben auch erhöhte hygienische Bedürfnisse. Es ist mindestens offen, ob diesen Bedürfnissen in Obdachlosenunterkünften immer Rechnung getragen werden kann, da sie zum Schutz ihrer Intimsphäre auf von den Männern abgegrenzte Waschmöglichkeiten angewiesen ist. Das gilt zumal die Klägerin Opfer einer Genitalverstümmelung ist (vgl. Attest auf Bl. 88 PDF-BAMF-Akte) und daher besondere hygienische Anforderungen zu beachten hat (vgl. Bundesärztekammer, Empfehlungen zum Umgang mit Patientinnen nach weiblicher Genitalverstümmelung, April 2016, Quelle: www.bundesaerztekammer.de). Auch ist der Arbeitsmarkt Frauen nicht in gleicher Weise zugänglich. Insbesondere Branchen wie der Bausektor und Teile der Tourismus-Branche sind Frauen mit Blick auf die zu verrichtenden Tätigkeiten verschlossen, jedenfalls dort, wo schwere körperliche Arbeit zu leisten ist und daher männliche Arbeitskraft abgefragt wird. Die Arbeitslosigkeit unter Frauen ist in Griechenland generell fast doppelt so hoch wie von Männern (aida, Country Report Greece, Sept. 2025, Asylfact-Dok.-Nr. 355318, S. 202). Als Opfer einer Genitalverstümmelung ist die Klägerin im Übrigen auch in psychischer Hinsicht besonders schutzbedürftig (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12. August 2025 – 2 A 1129/25.A –, juris Rn. 41 f.). Dass sie ihre Bedürfnisse im Fall der Rückkehr den griechischen Behörden zur Kenntnis bringen kann und sofortige Hilfe erwarten kann, ist nicht zu erwarten, gelingt dies doch schon regelmäßig im Asylverfahren nicht (Österr. BFA, Länderinformationsblatt Griechenland, Version 12 v. 30. Juli 2025, Asylfact-Dok.-Nr. 354058, S. 11). Die Klägerin ist in ihrem Einzelfall von diesen Defiziten betroffen. Eine Unterbringungszusage im Einzelfall der Klägerin besteht nicht. Zwar ist andererseits angesichts ihres Aufenthalts in Griechenland von zwei Jahren davon auszugehen, dass sie die Gepflogenheiten des Landes kennen gelernt und wenigstens rudimentäre Sprachkenntnisse erworben hat. Das allein genügt nach Auffassung des Gerichts aber nicht, sich als alleinstehende Frau in Griechenland zu orientieren und durchzusetzen. Die Klägerin kann nicht auf die Möglichkeit, durch die freiwillige Rückkehr unter dem Schirm des bilateralen Überbrückungsprogramms Unterstützung zu erhalten, verwiesen werden. Das Überbrückungsprogramm stellt für Rückkehrende nach Abholung am vereinbarten Flughafen eine Grundversorgung (Unterkunft, Verpflegung, Sozialberatung) in den ersten bis zu vier Monaten nach der Ankunft sicher. Außerdem werden die notwendigen Unterlagen vorbereitet, um eine möglichst rasche und nahtlose Aufnahme in das griechische nationale Integrationsprogramm Helios+ in die Wege zu leiten (vgl. auch RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 43 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 30). Schutzberechtigte werden nach dem Überbrückungsprogramm in das Programm Helios+ überführt, im Rahmen dessen es dann weitere Unterstützungsleistungen, unter anderem durch Vermittlung von Wohnraum, Mietzuschüsse und bei der Arbeitsplatzsuche gibt (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 30). Dieses Programm setzt sich dafür ein, in Griechenland lebende Schutzberechtigte zu stärken, indem es ihnen die Werkzeuge und Ressourcen zur Verfügung stellt, die für die sozioökonomische Unabhängigkeit und die aktive Teilnahme an der griechischen Gemeinschaft erforderlich sind, während sie gleichzeitig Eigenständigkeit und Inklusion durch eine umfassende Reihe von Dienstleistungen fördern, die auf die Bedürfnisse der Zielgruppe zugeschnitten sind. Helios+ Dienste umfassen Karriereentwicklung, die Stärkung und Erleichterung des Zugangs der Zielgruppe zum Arbeitsmarkt durch Gruppen- und Einzelsitzungen der Berufsberatung, Berufsausbildung und Vernetzung mit lokalen Arbeitgebern, den Zugang zu Sozial- und öffentlichen Diensten, die Stärkung von Sprach- und Kommunikationskompetenz sowie die Stärkung des unabhängigen Lebens in Griechenland durch die Bereitstellung von Unterstützung für die Sicherung der Unterkunft, einschließlich Mietzuschüsse (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 29). Das Überbrückungsprogramm gilt allerdings nur für Personen, deren Schutzgewährung weniger als 20 Monate zurückliegt. Dies ist bei der Klägerin aufgrund der Schutzgewährung bereits im Juli 2022 nicht der Fall. Es kann vor diesem Hintergrund auch offen bleiben, ob ein abstrakter Zugang zum Überbrückungsprogramm bereits geeignet ist, eine Verelendungsgefahr im Nahfeld der Abschiebung nach Griechenland zu verneinen. Mit Blick auf die Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung können die daran anknüpfenden Folgeentscheidungen hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 und des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziff. 4 des Bescheids gleichermaßen keinen Bestand haben. Die Entscheidung über Abschiebungsverbote in Ziff. 2 ist wiederum verfrüht, weil zunächst über den Asylantrag in inhaltlicher Hinsicht zu entscheiden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mit am 1. Oktober 2025 eingegangener Klage wendet sich die Klägerin gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig und die drohende Abschiebung nach Griechenland. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Aufnahmebedingungen in Griechenland stünden der Ablehnung des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entgegen. Sie drohe bei der Rückkehr nach Griechenland in Obdachlosigkeit zu fallen; ihre elementaren Bedürfnisse nach „Bett, Brot und Seife“ würden durch den griechischen Staat nicht befriedigt. Aus eigener Kraft könne sie weder an Unterkunft noch an Arbeit gelangen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift und den Schriftsatz vom 16. Oktober 2025 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25. September 2025 mit dem Az. N04-273 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerin Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG gegeben sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2025 hat der Einzelrichter auf den gleichzeitig mit der Klage eingereichten Eilantrag die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet. Auf den Beschluss wird Bezug genommen (N05). Mit Schriftsätzen vom 11. Oktober 2025 und 14. Oktober 2025 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Auf die weitere Darstellung des Tatbestandes wird hinsichtlich des Asylverfahrens nach § 77 Abs. 3 AsylG verzichtet, weil das Gericht der Darstellung im angegriffenen Bescheid folgt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakte, die Akte im Eilverfahren, die Erkenntnisliste „Griechenland“ und die Behördenakte der Klägerin mit dem Geschäftszeichen N04-273 Bezug genommen.