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Urteil

3 K 223/25

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2025:0918.3K223.25.00
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Leitsätze
In Griechenland ist derzeit nicht von einer Gefahrenlage für männliche, nicht vulnerable, anerkannte Schutzberechtigte auszugehen, die zu einem Verstoß gegen Art. 4 GRCh (juris: EUGrundrCharta) bzw. Art. 3 EMRK (juris: MRK) führt (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -).(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Griechenland ist derzeit nicht von einer Gefahrenlage für männliche, nicht vulnerable, anerkannte Schutzberechtigte auszugehen, die zu einem Verstoß gegen Art. 4 GRCh (juris: EUGrundrCharta) bzw. Art. 3 EMRK (juris: MRK) führt (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -).(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. I. Die Klage ist zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes der Beklagten vom 29.01.2025 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. 1. Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist vorliegend der Fall, da Griechenland dem Kläger internationalen Schutz zuerkannt hat. Auf den Fortbestand des zuerkannten Schutzes kommt es dagegen nicht an. Eine zur Unzulässigkeit des Asylantrags führende Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist bereits dann zu bejahen, wenn dem Ausländer ein solcher Schutz in der Vergangenheit gewährt wurde.2vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.04.2025 – 2 A 215/24, 2 A 216/24, 2 A 206/24 u.a. – sowie Beschluss vom 29.08.2024 – 2 A 48/24 – Rn. 12, juris; VGH München, Urteil vom 28.03.2024 – 24 B 22.31136 – Rn. 15, juris; Urteile der Kammer vom 15.05.2025 – 3 K 958/23 und 3 K 789/23 –.vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.04.2025 – 2 A 215/24, 2 A 216/24, 2 A 206/24 u.a. – sowie Beschluss vom 29.08.2024 – 2 A 48/24 – Rn. 12, juris; VGH München, Urteil vom 28.03.2024 – 24 B 22.31136 – Rn. 15, juris; Urteile der Kammer vom 15.05.2025 – 3 K 958/23 und 3 K 789/23 –. Die Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist im Falle des Klägers auch nicht aus unionsrechtlichen Gründen ausgeschlossen. a) Die Voraussetzungen für einen solchen Ausschluss sind nur erfüllt, wenn die Lebensverhältnisse, die den Betroffenen als anerkannt Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren.3vgl. zu den nachfolgend dargestellten Maßstäben insgesamt BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 – 1 C 18.24 – Rn. 18 ff., juris.vgl. zu den nachfolgend dargestellten Maßstäben insgesamt BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 – 1 C 18.24 – Rn. 18 ff., juris. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.20134nachfolgend RL 2013/32/EU.nachfolgend RL 2013/32/EU. eingeräumten und durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in nationales Recht umgesetzten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen.5vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) – Rn. 35; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 (Ibrahim) – Rn. 88.vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) – Rn. 35; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 (Ibrahim) – Rn. 88. Für die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Lebensbedingungen gilt ein strenger Maßstab. Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.20116Anerkennungsrichtlinie, nachfolgend RL 2011/95/EUAnerkennungsrichtlinie, nachfolgend RL 2011/95/EU gerecht werden, führt angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRCh nicht erreicht ist. Vielmehr darf jeder Mitgliedstaat – vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände – davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Diese Vermutung gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU. Auch wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein, gilt das Vorstehende.7vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 17 (Ibrahim) – Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13.11.2019 – C-540/17 C-540/17 und C-541/17 (Hamed) – Rn. 34.vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 17 (Ibrahim) – Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13.11.2019 – C-540/17 C-540/17 und C-541/17 (Hamed) – Rn. 34. Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt und die dann erreicht ist, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden8„Bett, Brot, Seife“ vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 27.05.2019 – A 4 S 1329/19 – Rn. 5, juris.„Bett, Brot, Seife“ vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 27.05.2019 – A 4 S 1329/19 – Rn. 5, juris., und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden.9vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 - Rn. 21, juris, m. w. N.vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 - Rn. 21, juris, m. w. N. Eine solche Feststellung kann nur nach Prüfung aller relevanten Daten auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben erfolgen.10vgl. zu Dublin-Überstellungen: EuGH, Urteil vom 19.12.2024 – C-185/24 und C-189/24 (Tudmur) – Rn. 47.vgl. zu Dublin-Überstellungen: EuGH, Urteil vom 19.12.2024 – C-185/24 und C-189/24 (Tudmur) – Rn. 47. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK, die der EuGH seiner Auslegung des Art. 4 GRCh maßgeblich zugrunde legt, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreichen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen.11vgl. EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – Nr. 41738/10 (Paposhvili/Belgien) – Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16.02.2017 – C-578/16 (C. K. u. a.) – Rn. 68.vgl. EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – Nr. 41738/10 (Paposhvili/Belgien) – Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16.02.2017 – C-578/16 (C. K. u. a.) – Rn. 68. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen.12vgl. EGMR, Urteile vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 (M. S. S./Belgien und Griechenland) – Rn. 219 und vom 13.12.2016 – Nr. 41738/10 (Paposhvili/Belgien) – Rn. 174.vgl. EGMR, Urteile vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 (M. S. S./Belgien und Griechenland) – Rn. 219 und vom 13.12.2016 – Nr. 41738/10 (Paposhvili/Belgien) – Rn. 174. Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen.13vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 (M. S. S./Belgien und Griechenland) – Rn. 249.vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 (M. S. S./Belgien und Griechenland) – Rn. 249. Der EGMR hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine aus der Aufnahmerichtlinie14aktuell: RL 2013/33/EUaktuell: RL 2013/33/EU folgende gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten gesehen15vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 (M. S. S./Belgien und Griechenland) – Rn. 250 ff.vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 (M. S. S./Belgien und Griechenland) – Rn. 250 ff., die mit Blick auf die Richtlinie 2011/95/EU ebenso für international Schutzberechtigte anzunehmen ist. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten.16vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 – Rn. 9 ff., juris.vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 – Rn. 9 ff., juris. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nichtvulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Dabei sind nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen17vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 – Rn. 11, jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 – Rn. 11, juris, sondern auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen.18vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 – 1 C 3.21 – Rn. 25 ff., juris.vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 – 1 C 3.21 – Rn. 25 ff., juris. Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts. Die ernsthafte Gefahr eines Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in den Mitgliedsstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 GRCh anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers im Mitgliedsstaat nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein.19vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10.21 – BVerwGE 175, 227 Rn. 21 ff.; BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 – 1 C 24.23 - Rn. 26, juris.vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10.21 – BVerwGE 175, 227 Rn. 21 ff.; BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 – 1 C 24.23 - Rn. 26, juris. b) Nach diesen Maßstäben, denen die saarländische Verwaltungsgerichtsbarkeit in ständiger Rechtsprechung folgt20vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.02.2022, 2 A 46/21, juris.vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.02.2022, 2 A 46/21, juris., droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland keine gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung.21vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.01.2025 – 2 A 116/23 –, Rn. 15, juris, wonach die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art 3 EMRK (Art. 4 GRCh) in einem nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren abhängig ist.vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.01.2025 – 2 A 116/23 –, Rn. 15, juris, wonach die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art 3 EMRK (Art. 4 GRCh) in einem nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren abhängig ist. Dabei ist nicht entscheidungserheblich, welche Behandlung der Kläger bei seinem vorangegangenen Aufenthalt in Griechenland erfahren hat, da auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer abzustellen ist (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG).22vgl. auch EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17 (Jawo), juris Rn 88.vgl. auch EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17 (Jawo), juris Rn 88. aa) Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geraten anerkannte, arbeitsfähige, gesunde und alleinstehende junge, männliche Schutzberechtigte in Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen.23vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 – 1 C 18.24 –, Rn. 24 ff., juris.vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 – 1 C 18.24 –, Rn. 24 ff., juris. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu im Einzelnen aus24vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 – 1 C 18.24 –, Rn. 25 - 60, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 – 1 C 18.24 –, Rn. 25 - 60, juris: „a) Es erscheint nicht beachtlich wahrscheinlich, dass nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte unmittelbar nach der Ankunft in eine unmenschliche oder erniedrigende Situation geraten. Sie können sich über Hilfsangebote und das Verfahren zum Erhalt von Unterstützungsleistungen informieren (aa). Bürokratische Hürden und lange Verfahrensdauern beim Erhalt erforderlicher Dokumente für den Zugang zu Hilfsleistungen führen allerdings dazu, dass sie in den ersten Wochen bis Monaten nach der Rückkehr keinen Zugang zu staatlichen sowie teilweise auch nichtstaatlichen Unterstützungsangeboten haben (bb). Bestehende staatliche Unterstützungs- und Integrationsprogramme für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland sind nur für einen beschränkten Personenkreis zugänglich und ebenfalls an bürokratische Hürden geknüpft (cc). aa) Einerseits wird berichtet, dass mit Ankunft am Flughafen die prekäre Lage der Schutzberechtigten unmittelbar beginne und ein direkter Über-gang in die Obdachlosigkeit zu befürchten sei. Bei der Ankunft am Flughafen Athen erhielten Schutzberechtigte von griechischen Behörden keinerlei Informationen, wohin sie sich in Bezug auf Unterbringungsmöglichkeiten, Unterstützung oder für behördliche Angelegenheiten wenden können (zuletzt Refugee Support Aegean RSA/Stiftung Pro Asyl, Stellungnahme zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025 - im Folgenden: RSA/Pro Asyl, April 2025 –, S. 9 und 42 ff.25vgl. https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/20250407_PRO-ASYL-RSA_Stellungnahme-zur-Situation-Schutzberechtigter-in-Griechenland.pdf, zuletzt abgerufen am: 11.09.2025.vgl. https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/20250407_PRO-ASYL-RSA_Stellungnahme-zur-Situation-Schutzberechtigter-in-Griechenland.pdf, zuletzt abgerufen am: 11.09.2025.). Andererseits wird berichtet, dass Rückkehrern ein Informationsblatt in griechischer Sprache ausgehändigt wird (u. a. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3. August 2022, Griechenland als sicherer Drittstaat, S. 6). Ungeachtet dessen sind eine Reihe von Informationen staatlicher und nichtstaatlicher Stellen zu Anlaufstellen für rückkehrende Schutzberechtigte sowie zu erforderlichen Dokumenten in Englisch, teilweise auch in weiteren Sprachen jedenfalls im Internet verfügbar (zu Unterkünften und Hilfsleistungen: u. a. UNHCR Greece, Athens Coordination Center for Migrant and Refugee Issues/Refugee.Info Greece, City guide for asylum-seekers, refugees and stateless people - Athens 2024, https://help.unhcr.org/greece/wp-content/uploads/sites/6/2024/01/2024-City-Guide-Athens.pdf26zuletzt abgerufen am 11.09.2025zuletzt abgerufen am 11.09.2025; zu Thessaloniki: https://help.unhcr.org/greece/wp-content/uploads/sites/6/2024/01/2024-City-Guide-Thessaloniki.pdf27zuletzt abgerufen am 11.09.2025.zuletzt abgerufen am 11.09.2025.; City of Athens Reception and Solidarity Center, Integrated Homeless Centre, https:/kyada-athens.gr/en/integrated-homeless-centre/28zuletzt abgerufen am 11.09.2025.zuletzt abgerufen am 11.09.2025.; UNHCR Greece, Distribution of Food and Basic Items and Shelters and Day Centers in Athens, https://help.unhcr.org/greece/wp-content/uploads/sites/6/2025/01/English.-Distribution-of-food.-Updated-1.pdf29zuletzt abgerufen am 11.09.2025.zuletzt abgerufen am 11.09.2025.; Refugee.Info Greece, Services for basic needs and emergency in Athens and Thessaloniki, https://greece.refugee.info/en-us/articles/1127754856681330zuletzt abgerufen am 19.09.2025.zuletzt abgerufen am 19.09.2025.; UNHCR Greece, Useful Helplines and Services in Greece for asylum-seekers and refugees, https://help.unhcr.org/greece/wp-content/uploads/sites/6/2025/01/English.-Useful-helplines.-Updated-1.pdf31zuletzt abgerufen am 11.09.2025.zuletzt abgerufen am 11.09.2025.; Hellenic Republic, Ministry of Migration & Asylum, Information Guide for Beneficiaries of International Protection, April 2024, https://migration.gov.gr/wp-content/uploads/2024/04/ENGLISH_BROCHURE.pdf32zuletzt abgerufen am 11.09.2025.zuletzt abgerufen am 11.09.2025.; zu erforderlichen Dokumenten, z. B. zum Reiseausweis: https://migration.gov.gr/en/gas/aitoyntes-kai-dikaioychoi/​taxidiotika-eggrafa/33zuletzt abgerufen am 11.09.2025.zuletzt abgerufen am 11.09.2025.). Sollten Rückkehrer allenfalls rudimentäre Informationen erhalten, ist zu berücksichtigen, dass Angehörige der Referenzgruppe bereits Erfahrungen und Orientierung in Griechenland haben. Sie haben ein Asylverfahren durchlaufen, ihnen wurde der Schutzstatus zuerkannt und sie haben Kontakt mit griechischen Behörden gehabt. Sie haben sich bereits - oftmals für eine längere Zeit, wie der Kläger - in Griechenland aufgehalten und das dortige Leben kennengelernt, sodass zumindest eine erste Orientierung vorausgesetzt werden kann. Die im Internet verfügbaren Informationen sind für Rückkehrer bereits in Deutschland, gegebenenfalls mit Unterstützung von Flüchtlingshilfeorganisationen, verfügbar. bb) Für den legalen Aufenthalt in Griechenland, den Zugang zu existenzsichernden Leistungen und zum legalen Arbeitsmarkt sind für anerkannte Schutzberechtigte eine Reihe von Dokumenten (u. a. Aufenthaltserlaubnis, Reiseausweis, Sozialversicherungsnummer, Steueridentifikationsnummer) erforderlich (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl , Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, Version 9, 17. Dezember 2024 - im Folgenden BFA, Länderinformation Version 9 –, S. 23 ff.34Aus der zwischenzeitlich vorliegenden Version 12 vom 30.07.2025 ergibt sich insoweit nicht anders, vgl. dort S. 24 ff.Aus der zwischenzeitlich vorliegenden Version 12 vom 30.07.2025 ergibt sich insoweit nicht anders, vgl. dort S. 24 ff.). Die vom Berufungsgericht (UA S. 14 ff. ) und einigen divergierenden Gerichten (OVG Bremen, Urteil vom 16. November 2021 - 1 LB 371/21 - juris Rn. 58 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A - juris Rn. 102; OVG Saarlouis, Urteil vom 15. November 2022 - 2 A 81/22 - juris Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 - 3 B 54.19 - juris Rn. 24 ff; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. April 2021 - 10 LB 244/20 - juris Rn. 53 ff.) festgestellten erheblichen Herausforderungen bei der Erlangung dieser Dokumente, die durch hohe Verwaltungshürden und schwerwiegende Verzögerungen im Ausstellungsverfahren verursacht sind, bestehen nach der aktuellen Erkenntnislage fort (RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 10 ff35a.a.O.a.a.O..; BFA, Länderinformation Version 9, S. 23 ff.36Aus der zwischenzeitlich vorliegenden Version 12 vom 30.07.2025 ergibt sich insoweit nicht anders, vgl. dort S. 24 ff.Aus der zwischenzeitlich vorliegenden Version 12 vom 30.07.2025 ergibt sich insoweit nicht anders, vgl. dort S. 24 ff.). Schutzberechtigte sind deshalb über einen längeren Zeitraum von staatlichen Leistungen, aber auch vom (legalen) Arbeitsmarkt ausgeschlossen (Stiftung Pro Asyl/​Refugee Support Aegean, Recognised refugees 2025, Access to documents and socio-economic rights, März 2025, S. 4 ff.37vgl. https://rsaegean.org/wp-content/uploads/2025/04/RSA_BIP_Report_EN.pdf, zuletzt abgerufen am 11.09.2025.vgl. https://rsaegean.org/wp-content/uploads/2025/04/RSA_BIP_Report_EN.pdf, zuletzt abgerufen am 11.09.2025.). Nach einer von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführten Umfrage unter 424 Schutzberechtigten (BFA, Länderinformation Version 9, S. 26 ff.38Aus der zwischenzeitlich vorliegenden Version 12 vom 30.07.2025 ergibt sich insoweit nicht anders, vgl. dort S. 28 ff.Aus der zwischenzeitlich vorliegenden Version 12 vom 30.07.2025 ergibt sich insoweit nicht anders, vgl. dort S. 28 ff.) und einer am 31. Dezember 2024 abgerufenen institutionenübergreifenden Analyse des UNHCR (Inter-Agency Protection Monitoring of Refugees in Greece, Key findings) hat die überwiegende Zahl der befragten Schutzberechtigten die erforderlichen Dokumente sowie einen Zugang zum Steuerverwaltungssystem TAXISnet zwar erhalten und konnte ein Bankkonto eröffnen, wobei die Dauer der Erteilungsverfahren jedoch offenbleibt. In den staatlichen Migrantenintegrationszentren erhalten Schutzberechtigte nach Angaben des griechischen Migrationsministeriums unter anderem Unterstützung bei der sozialen Integration sowie Informationen zur Erteilung von unter anderem Aufenthaltserlaubnissen, Flüchtlingsausweisen und Sozialversicherungsnummern (https://migration.gov.gr/en/migration-policy/integration/draseis-koinonikis-entaxis-se-ethniko-epipedo/kentra-entaxis-metanaston/39zuletzt abgerufen am 11.09.2025.zuletzt abgerufen am 11.09.2025.). Für die Gewährung der mit dem internationalen Schutzstatus verbundenen Rechte und Ansprüche sind in Griechenland mindestens sechs verschiedene Ministerien verantwortlich. In ein und demselben Verwaltungsverfahren können verschiedene Behörden involviert sein, die jeweils unterschiedlichen Ministerien unterstehen. An dem Verfahren zur Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis für international Schutzberechtigte sind sowohl die Asylbehörde als auch die griechische Polizei beteiligt. Es wird berichtet, dass tatsächliche Verzögerungen zum Beispiel durch die sperrige IT-Infrastruktur entstehen und zu Fehlern in Bescheiden führen. Verfahrensabläufe seien weiterhin nicht vereinheitlicht und entsprechend besonders fehleranfällig. Zugesagte technische Modernisierungen, die zur Verbesserung der Abläufe führen sollen, würden regelmäßig nicht in die tatsächlichen Arbeitsabläufe der Behördenpraxis übernommen, weshalb die angeblichen Reformbemühungen bei den Menschen nicht ankämen. Die Europäische Kommission hat in ihrem Dialog mit Griechenland die Notwendigkeit betont, einen Rahmen für die reibungslose Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen verschiedenen Behörden und Ministerien zu schaffen, um einen einheitlichen und kohärenten Ansatz für den Integrationsprozess zu gewährleisten. Die griechische Regierung hat deshalb 2024 eine Task Force für die Integration von Migranten gegründet, um bereichsübergreifende Probleme bei der Integration von Geflüchteten anzugehen. Laut der Europäischen Kommission scheint diese Task Force jedoch bisher keine Lösungen für die fortdauernden rechtlichen und praktischen Hindernisse erarbeitet zu haben, mit denen international Schutzberechtigte beim Zugang zu Dokumenten und sozioökonomischen Rechten in Griechenland konfrontiert sind. Zu diesen Hindernissen gehören zentrale Punkte, die im Hinblick auf die Integration und die damit verbundenen Herausforderungen besorgniserregend sind (z. B. Sozialversicherungsnummer, Bankkonten, Helios+, Aufenthaltserlaubnisse, garantiertes Mindesteinkommen, Zugang zu Bildung usw.), worüber die Europäische Kommission ihre Besorgnis zum Ausdruck gebracht hat (RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 9 f. m. w. N.40a.a.O.a.a.O.). cc) Es erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die elementarsten Bedürfnisse der überwiegenden Zahl der Schutzberechtigten unmittelbar nach der Rückkehr durch bestehende Überbrückungs- und Integrationsprogramme abgedeckt werden. Das gilt jedenfalls für denjenigen Personenkreis, dessen Schutzzuerkennung bei der Rückkehr nach Griechenland schon länger als 20 Monate zurückliegt. Bei dem Programm Helios+ handelt es sich um ein Portfolio von 13 regionalen Integrationsprojekten, eines in jeder griechischen Region, das sich der Förderung der Integration von Drittstaatsangehörigen in Griechenlands Arbeitsmarkt und Gesellschaft widmet. Entworfen wurde es von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) mit Unterstützung der griechischen Regierung und baut auf der Gründung des Projekts Helios (2019 - 2024) auf. Helios+ wird vom Europäischen Sozialfonds+ im Rahmen der Regionalprogramme 2021 bis 2027 kofinanziert. Das Programm setzt sich dafür ein, in Griechenland lebende Schutzberechtigte zu stärken, indem es ihnen die Werkzeuge und Ressourcen zur Verfügung stellt, die für die sozioökonomische Unabhängigkeit und die aktive Teilnahme an der griechischen Gemeinschaft erforderlich sind, während sie gleichzeitig Eigenständigkeit und Inklusion durch eine umfassende Reihe von Dienstleistungen fördern, die auf die Bedürfnisse der Zielgruppe zugeschnitten sind. Helios+ Dienste umfassen Karriereentwicklung, die Stärkung und Erleichterung des Zugangs der Zielgruppe zum Arbeitsmarkt durch Gruppen- und Einzelsitzungen der Berufsberatung, Berufsausbildung und Vernetzung mit lokalen Arbeitgebern, den Zugang zu Sozial- und öffentlichen Diensten, die Stärkung von Sprach- und Kommunikationskompetenz sowie die Stärkung des unabhängigen Lebens in Griechenland durch die Bereitstellung von Unterstützung für die Sicherung der Unterkunft, einschließlich Mietzuschüsse. Zugangsberechtigt sind Schutzberechtigte, die nachgewiesen arbeitslos sind, deren Anerkennung als Schutzberechtigte bei der Anmeldung für das Programm nicht länger als 24 Monate zurückliegt und die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen. Erwachsene, die bereits Leistungen aus dem Vorgängerprogramm Helios erhalten haben, erhalten keine Mietzuschüsse (IOM, Helios+, Comprehensive actions for the integration of third-country nationals into the labour market, regional implementation, project regulations handbook, April 2025, S. 2 f.41vgl. https://greece.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1086/files/eng_project-regulations-handbook_helios_generic.1.pdf, zuletzt abgerufen am 11.09.2025.vgl. https://greece.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1086/files/eng_project-regulations-handbook_helios_generic.1.pdf, zuletzt abgerufen am 11.09.2025.). Im Jahr 2024 ist es zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem griechischen Ministerium für Migration und Asyl zu einer Verständigung über die Konzeption eines aus EU-Mitteln finanzierten griechischen Überbrückungsprojekts in das Programm Helios+ gekommen, welches von der internationalen Organisation für Migration IOM umgesetzt wird (vgl. auch Bericht der EU-Kommission zum Stand des Migrationsmanagements auf dem griechischen Festland vom 4. April 2025, COM 170 final, S. 1342vgl. https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-7821-2025-INIT/de/pdf, zuletzt abgerufen am 11.09.2025.vgl. https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-7821-2025-INIT/de/pdf, zuletzt abgerufen am 11.09.2025.). Das Programm soll eine Laufzeit von 12 Monaten haben und dann eigenständig von Griechenland weitergeführt werden. Ziel des Projekts ist es, Personen, die nach einer Schutzgewährung in Griechenland nach Deutschland weitergezogen sind und hier einen weiteren Asylantrag gestellt haben, bei der Rückkehr in den für sie zuständigen Mitgliedstaat Griechenland zu unterstützen und ihnen dort eine langfristige Integration zu ermöglichen. Zur Teilnahme an dem Unterstützungsprogramm berechtigt sind Personen, deren Schutzerteilung in Griechenland nicht länger als 20 Monate zurückliegt. Diese Frist beruht darauf, dass für den Zugang zu dem Integrationsprogramm Helios+ die Schutzerteilung nicht länger als 24 Monate zurückliegen darf und eine Teilnahme am Überbrückungsprojekt bis zu vier Monaten möglich ist. Das Überbrückungsprogramm stellt für Rückkehrende nach Abholung am vereinbarten Flughafen eine Grundversorgung (Unterkunft, Verpflegung, Sozialberatung) in den ersten bis zu vier Monaten nach der Ankunft sicher. Außerdem werden die notwendigen Unterlagen vorbereitet, um eine möglichst rasche und nahtlose Aufnahme in das griechische nationale Integrationsprogramm Helios+ in die Wege zu leiten (vgl. auch RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 43 ff.43a.a.O.a.a.O.). Für eine im Februar 2025 freiwillig zurückgekehrte Person ist die Unterstützung nach Angaben der Beklagten in der beschriebenen Form im Rahmen des Überbrückungsprogramms erfolgt; weitere Personen sind im März 2025 im Rahmen des Programms zurückgeführt worden (vgl. hierzu auch RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 4544a.a.O.a.a.O.). Danach erscheint die Deckung der elementarsten Bedürfnisse für zurückkehrende Schutzberechtigte, die an dem Überbrückungsprogramm teilnehmen können, unmittelbar nach der Ankunft und darüber hinaus gesichert. Dabei können Schutzberechtigte auf das Programm verwiesen werden, auch wenn es nur für freiwillige Rückkehrer gilt. Denn extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, können durch eigene Handlungen (z. B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inspruchnahme der Hilfs- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, sodass schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not besteht, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 17 m. w. N.). Schutzberechtigte erhalten im Rahmen des Überbrückungsprogramms Unterkunft und Verpflegung für bis zu vier Monate und werden dann in das Programm Helios+ überführt, im Rahmen dessen es dann weitere Unterstützungsleistungen, unter anderem durch Vermittlung von Wohnraum, Mietzuschüsse und bei der Arbeitsplatzsuche gibt. Von diesen Programmen werden aber nur Personen erfasst, denen innerhalb der letzten 20 (Überbrückungsprogramm) bzw. 24 Monate (Helios+) internationaler Schutz in Griechenland gewährt wurde. Diejenigen Schutzberechtigten, deren Schutzgewährung in Griechenland schon länger zurückliegt, darunter auch der Kläger, haben hingegen aller Voraussicht nach keinen Zugang zu den genannten Unterstützungsprogrammen. dd) Soweit danach ein erheblicher Teil der nach Griechenland zurückkehrenden Schutzberechtigten in den ersten Wochen bis Monaten unmittelbar nach der Rückkehr mangels einer realistischen Möglichkeit zum Erhalt der erforderlichen Dokumente keinen Zugang zu staatlichen, teilweise auch zu nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen und zum legalen Arbeitsmarkt hat und die Betroffenen ihre elementarsten Bedürfnisse auch nicht im Rahmen von Überbrückungs- bzw. Integrationsprogrammen decken können, erscheint es nach den folgenden Ausführungen gleichwohl nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie ihre Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene auch in der Anfangszeit nicht durch eigenes Erwerbseinkommen, gegebenenfalls ergänzt durch nichtstaatliche Hilfsangebote, decken können. b) Hinsichtlich der Unterkunft gilt ebenfalls der vom EuGH zu Art. 4 GRC entwickelte strenge Maßstab. Eine Verletzung dieses Grundrechts ist danach erst dann anzunehmen, wenn die physische oder psychische Gesundheit der Schutzberechtigten beeinträchtigt würde oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt würden, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Den Anforderungen von Art. 4 GRC genügt es, wenn dem Schutzberechtigten ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen, wobei dies auch eine erreichbare Möglichkeit umfasst, sich zu waschen (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 44 m. w. N.). Hiervon ausgehend besteht für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte zwar weder die Möglichkeit einer Unterkunft in staatlichen Einrichtungen (aa), noch ist der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt hinreichend wahrscheinlich (bb). Sie können jedoch zumindest eine - gegebenenfalls temporäre, wechselnde - Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen erhalten (cc). aa) Personen, denen ein internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wurde, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylsuchende spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylentscheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle legal im Land aufhältigen Drittstaatsangehörigen. Unterkünfte für Personen mit internationalem Schutzstatus werden von staatlicher Seite nicht vorgehalten (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022; AIDA/ECRE, Country Report Greece, 2022 Update45Zwischenzeitlich liegt der Country Report Greece, Update on 2024, Stand: September 2025, vor.Zwischenzeitlich liegt der Country Report Greece, Update on 2024, Stand: September 2025, vor.; BFA, Länderinformation Version 9, S. 1046Aus der zwischenzeitlich vorliegenden Version 12 vom 30.07.2025 ergibt sich insoweit nicht anders, vgl. dort S. 34.Aus der zwischenzeitlich vorliegenden Version 12 vom 30.07.2025 ergibt sich insoweit nicht anders, vgl. dort S. 34.). Staatlicherseits werden nur Notunterkünfte für Obdachlose, einschließlich griechischer Staatsbürger, bereitgestellt (Deutsche Botschaft in Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Februar 2023); der griechische Staat hält keine sozialen Mietwohnungen vor (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022; BFA, Länderinformation Version 9, S. 3247Aus der zwischenzeitlich vorliegenden Version 12 vom 30.07.2025 ergibt sich insoweit nicht anders, vgl. dort S. 34.Aus der zwischenzeitlich vorliegenden Version 12 vom 30.07.2025 ergibt sich insoweit nicht anders, vgl. dort S. 34.). Zu 75 % besteht Wohneigentum und ein Viertel der Haushalte lebt zur Miete. bb) Mietangebote auf dem freien Wohnungsmarkt gibt es auf Onlineportalen, in Zeitungsinseraten oder durch Schilder an den Mietobjekten selbst. Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steueridentifikationsnummer (AFM) und die Registrierung auf der Steuerplattform TAXISnet, auf der der abgeschlossene Mietvertrag eingestellt wird. Die Steueridentifikationsnummer ist auch für die Eröffnung eines Bankkontos erforderlich, das für den Abschluss eines Mietvertrages benötigt wird. Eine Kaution von ein bis zwei Monatsmieten ist üblich. Den Online-Immobiliensuchportalen zufolge sind auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, wobei sich die monatliche Miete für eine Wohnung/Zimmer auf 120 bis 200 € – abhängig von der jeweiligen Stadt - beläuft (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022; BFA, Länderinformation Version 9, S. 32 f.48Aus der zwischenzeitlich vorliegenden Version 12 vom 30.07.2025 ergibt sich insoweit nicht anders, vgl. dort S. 34 f.Aus der zwischenzeitlich vorliegenden Version 12 vom 30.07.2025 ergibt sich insoweit nicht anders, vgl. dort S. 34 f.). Quadratmeterpreise im 4. Quartal 2024 werden mit 4,36 € (Umgebung von Thessaloniki) bis 12,96 € (Athen-Süd) angegeben. Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen, der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland, Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen, und Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Einer Studie zufolge fehlen landesweit aktuell 212 000 Wohnungen (BFA, Länderinformation Version 9, S. 33 f.49Aus der zwischenzeitlich vorliegenden Version 12 vom 30.07.2025 ergibt sich insoweit nicht anders, vgl. dort S. 35 f.Aus der zwischenzeitlich vorliegenden Version 12 vom 30.07.2025 ergibt sich insoweit nicht anders, vgl. dort S. 35 f.). Neben den Leistungen aus dem oben beschriebenen Integrationsprogramm Helios+ durch Wohnraumvermittlung und einem bis zu 12-monatigen Mietzuschuss können Schutzberechtigte nach einem 5-jährigen Aufenthalt ab Stellung des Asylantrages Wohngeld beantragen. Reist der Begünstigte aus, wird der Wohngeldbezug am ersten Tag des darauffolgenden Monats unterbrochen und beginnt bei Rückkehr nach Griechenland erneut zu laufen. Der Beitrag lag Anfang 2023 bei 70 € monatlich für begünstigte Personen und bei 35 € für jedes weitere Haushaltsmitglied, maximal 210 € pro Monat. Das Wohngeld muss alle 6 Monate neu beantragt werden. Der Antrag kann entweder elektronisch über die Website des Programms unter Verwendung der persönlichen Passwörter für TAXISnet oder in einem Gemeindezentrum der Wohnsitzgemeinde gestellt werden. Für Angehörige von Drittstaaten sollen sogar 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich sein (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022; BFA, Länderinformation Version 950vgl. Ergänzend Version 12 vom 30.07.2025.vgl. Ergänzend Version 12 vom 30.07.2025.). Danach erscheint der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt für anerkannte Schutzberechtigte zumindest für einen längeren Zeitraum nach der Rückkehr kaum erreichbar. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der reguläre (private) Wohnungsmarkt nach Griechenland zurückkehrenden international Schutzberechtigten im Regelfall schon aufgrund unzureichender finanzieller Mittel nicht offensteht. cc) Nach dem oben dargelegten strengen Maßstab für eine Verletzung des Art. 4 GRC hinsichtlich der Unterkunftsbedingungen können Schutzberechtigte zwar nicht auf sämtliche Unterkünfte in informellen Siedlungen, Zeltstädten oder Slums verwiesen werden, insbesondere nicht auf illegale Siedlungen und besetzte Häuser, die von einer staatlichen Räumung bedroht sind, oder auf Unterkünfte, die nicht ein Mindestmaß an Platz oder keine Möglichkeit bieten, sich zu waschen, sofern eine solche auch sonst - etwa über Hilfsorganisationen - nicht erreichbar ist. Abgesehen davon sind aber auch behelfsmäßige Unterkünfte, mit staatlichen Mitteln errichtete Wohncontainer, geduldete Siedlungen und sonstige einfachste Camps mit in Betracht zu nehmen. Eine abgelegene Lage oder ein fehlender Zugang zu weiteren Dienstleistungen sind nach diesem Maßstab nicht unzumutbar. Eine Art. 4 GRC widersprechende Verelendung droht einem nichtvulnerablen Schutzberechtigten ferner nicht schon dann, wenn dieser nur eine temporäre, nicht auf längere Sicht ausgelegte, (Not-)Unterkunft finden kann (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 83). Die Berichte über eine Vielzahl von Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art rechtfertigen die Prognose, dass es alleinstehenden männlichen, nichtvulnerablen Schutzberechtigten mit einer hinreichenden, das "real risk" einer Verletzung von Art. 4 GRC ausschließenden Wahrscheinlichkeit, möglich ist, eine solche zeitweilige und gegebenenfalls provisorische, aber noch menschenwürdige Unterkunft zu finden, auch wenn es keine Daten über die gesamte Anzahl derartiger - durch sehr verschiedene Anbieter zur Verfügung gestellter - Unterkunftsplätze gibt. Nach jüngsten Angaben des griechischen Ministeriums für soziale Eingliederung und Familienangelegenheiten werden für Obdachlose landesweit 17 Schlafsäle, 7 Hostels und 12 Tageszentren mit einer Kapazität von bis zu über 1 000 Betten betrieben (Hellenic Republic, Ministry of Social Cohesion and Family Affairs, Homeless Structures51vgl. https://minscfa.gov.gr/en/demographic-policy/housing-policy/homeless-structures/, zuletzt abgerufen am 11.09.2025.vgl. https://minscfa.gov.gr/en/demographic-policy/housing-policy/homeless-structures/, zuletzt abgerufen am 11.09.2025., zuletzt abgerufen am 29. Januar 2025). Allein in Athen bestehen mehrere Unterkunftsmöglichkeiten. Das Angebot wird zudem am Standort Piräus, welches gemeindlich ebenfalls zu Athen gehört, ergänzt (BFA, Länderinformation Version 9, S. 55 f.52Aus der zwischenzeitlich vorliegenden Version 12 vom 30.07.2025 ergibt sich insoweit nicht anders, vgl. dort S. 57 f.Aus der zwischenzeitlich vorliegenden Version 12 vom 30.07.2025 ergibt sich insoweit nicht anders, vgl. dort S. 57 f.). Eine substantiiert ermittelte und aktuell festgestellte Überfüllung der Unterkünfte lässt sich nicht positiv feststellen. Informationen zu Unterkünften stellt auch UNHCR im Internet zur Verfügung (UNHCR Greece, Distribution of Food and Basic Items and Shelters and Day Centers in Athens53a.a.O.a.a.O.). Das Zentrum für Obdachlose in Athen beschreibt seine Kapazitäten und Leistungen auf der eigenen Internetpräsenz dahingehend, dass es sich um ein modernes Obdachlosenheim handelt, das rund um die Uhr geöffnet ist. Es befindet sich am Vathi-Platz und besteht aus 55 Wohnungen mit durchschnittlich drei Schlafzimmern. Die Einrichtung bietet Platz für bis zu 400 Personen und deckt damit den Bedarf der Stadt vollständig ab. Das Zentrum besteht aus einem Wohnheim, einem Hostel und einem Tageszentrum, das Unterkunft, Verpflegung, psychologische Unterstützung und medizinische Versorgung bietet (City of Athens Reception and Solidarity Center - Integrated Homeless Center, https://kyada-athens.gr/en/integrated-homeless-centre/54zuletzt abgerufen am 11.09.2025.zuletzt abgerufen am 11.09.2025.). Weitere Unterkünfte werden in der von Médecins du Monde (MDM) betriebenen Übernachtungsstelle für Obdachlose in Athen (https://mdmgreece.gr/en/action/night-shelter55zuletzt abgerufen am 11.09.2025.zuletzt abgerufen am 11.09.2025.), der "Relief" Notunterkunft für Obdachlose des Hilfswerks der Stadtverwaltung Piräus (KODEP, https://kodep.gr/service/xenonas-vracheias-filoxenias-astegon-peiraia-anakoufisi/56zuletzt abgerufen am 11.09.2025.zuletzt abgerufen am 11.09.2025.), dem Kareas Social Shelter by EKKA (https://ekka.org.gr/index.php/en/domes-ypiresies-en/ksenones-en57zuletzt abgerufen am 11.09.2025.zuletzt abgerufen am 11.09.2025.), der UNESCO, Übernachtungsstellen und Tageszentren in Nikaia und Piräus (UNESCO, Night Shelter and Day-Center Nikaia and Piraeus, https://www.unescopireas.gr/index.php/en/58zuletzt abgerufen am 11.09.2025.zuletzt abgerufen am 11.09.2025.), den Praksis Tageszentren für Obdachlose in Athen und Piräus (Praksis Open Day Center for Homeless: https://praksis.gr/akha/, https://praksis.gr/cms/files/2021/02/AKHA-EN.pdf) und von Wave Thessaloniki (https://wave-thessaloniki.com/59zuletzt abgerufen am 11.09.2025.zuletzt abgerufen am 11.09.2025., Facebook: https://www.facebook.com/WaveThessaloniki/) vorgehalten. Mazí Housing ist eine Plattform, die seit 2020 vor allem unbegleitete alleinstehende Männer unter den Asylbewerbern und Flüchtlingen in Griechenland unterstützt. Die Institution bietet diesen Menschen eine Unterkunft und unterstützt sie dabei, Selbstständigkeit und Stabilität zu erlangen, um ihre Situation langfristig zu verbessern. Dabei wird ein Netzwerk geschaffen, das besonders für diejenigen wichtig ist, die keine familiären oder sozialen Netzwerke in Griechenland haben, was für viele Neuankömmlinge, insbesondere aus Nicht-EU-Ländern, eine große Herausforderung darstellt (https://mazihousing.org/what/). Personen mit internationalem Schutzstatus können am Programm "Wohnen und Arbeiten für Obdachlose" teilnehmen. Dies sieht einen Mietzuschuss für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten und die Deckung der grundlegenden Kosten für Wohn- und Haushaltsbedarf sowie einen Beschäftigungszuschuss für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vor. Zielgruppe des Programms sind unter anderem Personen, die in Übergangsunterkünften und Wohnheimen für Obdachlose untergebracht sind. Im Rahmen des zweijährigen Programms wird den Begünstigten ein Plan zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erstellt und bei der Suche nach einer adäquaten und leistbaren Unterkunft geholfen, die sie nach Ablauf des Programms mit den dann zur Verfügung stehenden Sozialhilfeinstrumenten auch bezahlen können. Nach erfolgreichem Durchlaufen des zweijährigen Programms können Personen für weitere zwei Jahre Wohngeld beantragen. Das örtliche Integrationszentrum für Migranten (KEM) oder das Gemeindezentrum können darüber informieren, ob das Programm am jeweiligen Ort angeboten wird. Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Diese Unterkünfte werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet (Solomon/Papangeli, Iliana et al., Masafarhana: inside the invisible refugee houses in Athens, https://wearesolomon.com/mag/focus-area/migration/masafarhana-inside-the-invisible-refugee-houses-in-athens/60zuletzt abgerufen am 11.09.2025.zuletzt abgerufen am 11.09.2025.). Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt. Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 €, während ein Monat zwischen 100 und 200 € pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas - ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer - bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch eine Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft finden, oder umgekehrt kann man eine solche Wohnung durch eine Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft erlangen. Für Obdachlose existieren nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstützte Wohnungen. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt. Ebenso waren im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen. Einen wichtigen Beitrag zur Vermittlung der Unterkünfte leisten Tageszentren, Straßensozialarbeiter und die Integrationszentren für Migranten (BFA, Länderinformation Version 9, S. 40 ff.61Aus der zwischenzeitlich vorliegenden Version 12 vom 30.07.2025 ergibt sich insoweit nicht anders, vgl. dort S. 42 ff.Aus der zwischenzeitlich vorliegenden Version 12 vom 30.07.2025 ergibt sich insoweit nicht anders, vgl. dort S. 42 ff.). In der Vergangenheit wurde verschiedentlich berichtet, dass die vorgehaltenen Obdachlosenunterkünfte den - wegen der Beendigung der Unterbringung in Asylbewerberunterkünften seit März 2020 erhöhten - Bedarf nicht decken würden, es bestünden lange Wartelisten, es müssten verschiedene medizinische Nachweise vor einer Aufnahme erbracht werden und der Zugang für anerkannt Schutzberechtigte gestalte sich schwierig. Gleichzeitig wird aber auch darauf hingewiesen, dass belastbares und aktuelles Zahlenmaterial nicht vorliegt. Die letzte statistische Erhebung der Obdachlosenzahlen datiere von 2018, wobei auch detailliert über Unterbringungsmöglichkeiten und Programme für Obdachlose berichtet wurde (Mobile Info Team, The living conditions of applicants and beneficiaries of international protection, Februar 202162vgl. https://static1.squarespace.com/static/597473fe9de4bb2cc35c376a/t/603394e1f73a2518e0a5f48d/1613993239090/Accommodation+Report_MIT.pdf, zuletzt abgerufen am 15.09.2025.vgl. https://static1.squarespace.com/static/597473fe9de4bb2cc35c376a/t/603394e1f73a2518e0a5f48d/1613993239090/Accommodation+Report_MIT.pdf, zuletzt abgerufen am 15.09.2025.; International Rescue Committee, Homeless and Hopeless - An assessment of the housing situation of asylum applicants and beneficiaries of international protection in Greece, Januar 202263vgl. https://www.rescue.org/sites/default/files/2022-01/IRC%20housing%20report%20Greece%20-%20English.pdf, zuletzt abgerufen am 15.09.2025.vgl. https://www.rescue.org/sites/default/files/2022-01/IRC%20housing%20report%20Greece%20-%20English.pdf, zuletzt abgerufen am 15.09.2025.; Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022; Deutsche Botschaft in Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Februar 2023; AIDA/ECRE, Country Report Greece, 2023 Update64Zwischenzeitlich liegt der Country Report Greece, Update on 2024, Stand: September 2025, vor.Zwischenzeitlich liegt der Country Report Greece, Update on 2024, Stand: September 2025, vor.; Ministerie van Buitenlandse Zaken, Verslag feitenonderzoek naar statushouders in Griekenland , 3. September 2024). Nach Angaben der OECD von Frühjahr 2024 soll es in Griechenland in 2023 "geschätzt" 1 387 Obdachlose gegeben haben, was 0,01 % der Bevölkerung ausmache (OECD, Country Note: Data on Homelessness in Greece und Indicator HM1.1. Housing stock and construction, Affordable Housing Database, April bzw. Mai 202465vgl. https://www.oecd.org/content/dam/oecd/en/data/datasets/affordable-housing-database/hm1-1-housing-stock-and-construction.pdf, zuletzt abgerufen am 15.09.2025.vgl. https://www.oecd.org/content/dam/oecd/en/data/datasets/affordable-housing-database/hm1-1-housing-stock-and-construction.pdf, zuletzt abgerufen am 15.09.2025.), wobei es sich dabei nur um offiziell registrierte Obdachlose handelt. Nach Berichten aus jüngerer Zeit seien Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde, nach wie vor stark von Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit bedroht, da materielle Leistungen unmittelbar nach Schutzgewährung eingestellt werden und der Zugang zu den erforderlichen Dokumenten und Ressourcen, die zur Sicherung einer Unterkunft benötigt werden, nicht rechtzeitig möglich sei. Schutzberechtigte würden zum Verlassen der Lager gezwungen und seien selbst in besonders schutzbedürftigen Fällen weiterhin obdachlos und ohne Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts. Der Auszug aus den "Closed Controlled Access Centres" auf Inseln wie Leros und Kos werde strikt durchgesetzt. Es gebe keine aussagekräftigen Statistiken über Obdachlose in Griechenland, auch nicht über obdachlose Personen, die internationalen Schutz genießen. Ein vom Immigration Policy Lab, der ETH Zürich und dem University College London erstellter Bericht bezieht sich auf eine Stichprobe von 3 755 Befragten, von denen 3 % angaben, obdachlos zu sein. Aus dem Bericht geht nicht hervor, ob die Stichprobe Personen umfasst, denen vor kurzem internationaler Schutz in Griechenland gewährt wurde, oder ob Personen mit mehrjährigem Aufenthalt im Land darin stärker vertreten seien. Der Zugang von Schutzberechtigten zu bestehenden Obdachlosenunterkünften sei angesichts der formalen Anforderungen und Bedingungen sowie aufgrund der stark begrenzten Anzahl von Betten in Unterkünften erheblich eingeschränkt. Die Zahl von "unsichtbaren Obdachlosen", die in prekären, von Räumung bedrohten Verhältnissen, in ungeeigneten Wohnungen und unter ungeeigneten Lebensbedingungen leben, nehme zu, während Zwangsräumungen von solchen Orten weiterhin stattfänden. In einem Bericht des Europäischen Netzwerks zur Bekämpfung der Armut vom Oktober 2024 (The European Anti-Poverty Network, Poverty Watch National Report: Greece 2024, https://www.eapn.eu/wp-content/uploads/2024/10/eapn-Greece_Poverty-Watch-6023.pdf66zuletzt abgerufen am 15.09.2025.zuletzt abgerufen am 15.09.2025.) werden die wichtigsten Probleme genannt, die im Jahr 2024 im Vergleich zu 2023 in den Bereichen Unterkunft, Gesundheit, Arbeit, Ernährung und Gewalt aufgetreten seien bzw. sich verschärft hätten, wobei "der Bedarf an Wohnraum und Nahrung am größten zu sein scheine" (Refugee Support Aegean , Aktuelle Situation für international Schutzberechtigte, die nach Griechenland abgeschoben wurden, 27. November 2024). Dies zugrunde gelegt, ist aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen betrieben werden, finden können. Anders als noch in der Zeit nach Schließung der Erstaufnahmeeinrichtungen für anerkannte Schutzberechtigte im März 2020 lassen die aktuellen - nur sehr begrenzt vorliegenden - Daten nicht den Schluss zu, dass Obdachlosigkeit insgesamt ein weit verbreitetes Problem darstellt, auch nicht unter Schutzberechtigten. Dass es keine entsprechende Garantie gibt und es auch nicht allen Schutzberechtigten durchgängig gelingen wird eine Unterkunft zu erhalten, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. In die Beurteilung ist auch einzustellen, dass der hier zu beurteilenden Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ein höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abzuverlangen ist als vulnerablen Personen und dass bei ihr auch keine besonderen Bedürfnisse bei der Unterbringung zu berücksichtigen sind. c) International Schutzberechtigte können in Griechenland eine Beschäftigung aufnehmen und mit dem Erwerbseinkommen - gegebenenfalls in Verbindung mit Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher Hilfsorganisationen und karitativer Einrichtungen - ihr Existenzminimum im Sinne der elementarsten Bedürfnisse sicherstellen. aa) Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite, jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind. Soweit die Schattenwirtschaft bei einer weiten Definition auch kriminelle und andere staatlich sanktionierte Tätigkeiten erfasst, können Schutzberechtigte darauf zur Existenzsicherung allerdings nicht verwiesen werden. Eine Tätigkeit, bei der die Schutzberechtigten selbst einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wären, ist ihnen nicht zuzumuten. Anders verhält es sich bei einer Erwerbstätigkeit, die im Prinzip auch legal ausgeübt werden kann, die jedoch den öffentlichen Stellen zur Vermeidung von Steuern und Sozialbeiträgen nicht gemeldet wird, sofern dies für den Schutzberechtigten als Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen ihn jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden. Unter diesen Voraussetzungen ist Schutzberechtigten daher - zumindest für eine Übergangszeit - auch Schwarzarbeit zumutbar (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 100 f. m. w. N.). Diese Auffassung ist weder unionsrechts- noch verfassungswidrig (BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. April 2025 - 2 BvR 1425/24 - juris Rn. 25). Mit dem oben unter 2.2.1 beschriebenen, in der Rechtsprechung des EuGH und des EGMR begründeten, strengen Maßstab bei der Annahme systemischer Schwachstellen bzw. einer unmenschlichen oder erniedrigen Situation ist geklärt, dass Schutzberechtigte auf alle zumutbaren Maßnahmen verwiesen werden können, um ihren elementarsten Lebensunterhalt zu sichern. Dazu gehören auch alle zumutbaren faktischen Möglichkeiten zur Erlangung eines Erwerbseinkommens, ohne dass es insoweit einer weiteren Klärung durch den EuGH oder den EGMR bedarf. In der Rechtsprechung des EuGH ist vielmehr anerkannt, dass zur Existenzsicherung auch auf ein ohne Arbeitserlaubnis erzieltes Erwerbseinkommen verwiesen werden kann (EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2019 - C-93/18 [ECLI:EU:C:2019:809] - Rn. 49 und 53). Soweit die Mitgliedstaaten - auch bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit - an das Prinzip der loyalen Zusammenarbeit gebunden sind (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EUV), trifft diese Verpflichtung zunächst nur die Mitgliedstaaten untereinander. Diese auf die gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen von Schwarzarbeit zielende Verpflichtung kann einem Verweis darauf wegen der nach der oben genannten Rechtsprechung erforderlichen Einzelfallprüfung nicht entgegengehalten werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verweis auf eine unangemeldete Erwerbstätigkeit - wie im Falle Griechenlands - nicht auf Dauer, sondern lediglich für eine vorübergehende Zeit (hier bis zur Erlangung der für den Zugang zum legalen Arbeitsmarkt erforderlichen Dokumente) erfolgt. bb) Bei Anwendung dieses Maßstabes erscheint es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass männliche nichtvulnerable Schutzberechtigte ihr wirtschaftliches Existenzminimum im Sinne der Grundbedürfnisse in Griechenland nicht durch Erwerbseinkommen decken können. Soweit für den Zugang zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (ebenfalls) eine Reihe von Dokumenten erforderlich ist, deren Erteilung sich wegen der eingangs geschilderten bürokratischen Hürden und Verfahrensdauern in den ersten Wochen bis zu Monaten nach der Rückkehr verzögert, ist es Schutzberechtigten möglich und zumutbar, während dieser Zeit eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft aufzunehmen. Die vom Berufungsgericht festgestellte Verbesserung der Wirtschaftslage und Arbeitsmarktsituation in Griechenland (UA S. 27 ff. ) spiegelt sich in der aktuellen Erkenntnislage wider. Die griechische Wirtschaft hat sich in der jüngeren Vergangenheit insgesamt erholt (Handelsblatt/Höhler, Gerd, Arbeitslosigkeit in Griechenland fällt unter Vorkrisenniveau, 7. November 202367vgl. https://www.handelsblatt.com/politik/international/griechenland-arbeitslosigkeit-in-griechenland-faellt-unter-vorkrisenniveau/29486692.html, zuletzt abgerufen am 15.09.2025.vgl. https://www.handelsblatt.com/politik/international/griechenland-arbeitslosigkeit-in-griechenland-faellt-unter-vorkrisenniveau/29486692.html, zuletzt abgerufen am 15.09.2025.; Deutsche Bank, Griechenland: Wirtschaft auf dem Erholungspfad, 27. Februar 202468vgl. https://www.deutsche-bank.de/pk/sparen-und-anlegen/finanzmarktexpertise/perspektiven-im-fokus/griechenland-wirtschaft-auf-dem-erholungspfad.html, zuletzt abgerufen am 15.09.2025.vgl. https://www.deutsche-bank.de/pk/sparen-und-anlegen/finanzmarktexpertise/perspektiven-im-fokus/griechenland-wirtschaft-auf-dem-erholungspfad.html, zuletzt abgerufen am 15.09.2025.; Statista, Griechenland - Wirtschaftswachstum bis 202969vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/14398/umfrage/bruttoinlandsprodukt-in-griechenland/, zuletzt abgerufen am 15.09.2025, wobei die Prognose zwischenzeitlich bis zum Jahr 2030 angegeben wird.vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/14398/umfrage/bruttoinlandsprodukt-in-griechenland/, zuletzt abgerufen am 15.09.2025, wobei die Prognose zwischenzeitlich bis zum Jahr 2030 angegeben wird.). Das Bruttoinlandsprodukt ist nach Angaben des griechischen Wirtschaftsministeriums in 2024 real um 2,5 % gewachsen und für 2025 wird ein Wachstum von 2,6 % prognostiziert (https://minfin.gov.gr/wp-content/uploads/2024/05/2024-EL_Stability_Programme_2024.pdf70zuletzt abgerufen am 15.09.2025.zuletzt abgerufen am 15.09.2025.). Die Inflationsrate lag im September 2024 bei 3 % und soll in 2025 auf 2,1 % sinken (European Commission, Autumn 2024 Economic Forecast: A gradual rebound in an adverse environment: Greece, 15. November 202471vgl. https://economy-finance.ec.europa.eu/economic-forecast-and-surveys/economic-forecasts/autumn-2024-economic-forecast-gradual-rebound-adverse-environment_en#forecast-for-countries sowie ergänzend https://economy-finance.ec.europa.eu/economic-surveillance-eu-economies/greece/economic-forecast-greece_en, zuletzt abgerufen am 15.09.2025.vgl. https://economy-finance.ec.europa.eu/economic-forecast-and-surveys/economic-forecasts/autumn-2024-economic-forecast-gradual-rebound-adverse-environment_en#forecast-for-countries sowie ergänzend https://economy-finance.ec.europa.eu/economic-surveillance-eu-economies/greece/economic-forecast-greece_en, zuletzt abgerufen am 15.09.2025.). Das Wirtschaftswachstum wirkt sich auch positiv auf den Arbeitsmarkt aus. Die Arbeitslosenquote sinkt seit 2009 stetig und lag zuletzt im Januar 2024 bei unter 9 %, prognostisch weiter sinkend (Deutsche Bank, Griechenland: Wirtschaft auf dem Erholungspfad, 27. Februar 202472a.a.O.a.a.O.; Statista, Griechenland - Arbeitslosenquote bis 202973vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/17312/umfrage/arbeitslosenquote-in-griechenland/, zuletzt abgerufen am 15.09.2025, wobei die Prognose zwischenzeitlich bis zum Jahr 2030 angegeben wird.vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/17312/umfrage/arbeitslosenquote-in-griechenland/, zuletzt abgerufen am 15.09.2025, wobei die Prognose zwischenzeitlich bis zum Jahr 2030 angegeben wird.; European Commission, Autumn 2024 Economic Forecast: A gradual rebound in an adverse environment: Greece, 15. November 202474a.a.O.a.a.O.; Hellenic Statistical Authority, Labour Force Survey: January 2025, vom 4. März 202575vgl. https://www.statistics.gr/documents/20181/7e5f4c0d-6e5c-52e8-0590-3eda216a8d44, zuletzt abgerufen am 15.09.2025.vgl. https://www.statistics.gr/documents/20181/7e5f4c0d-6e5c-52e8-0590-3eda216a8d44, zuletzt abgerufen am 15.09.2025.). Bei Migranten, davon etwa 30 % international Schutzberechtigte, liegt die Arbeitslosenquote höher; sie sind nur zu etwa 30 % legal beschäftigt. Andere Quellen berichten, dass sich die Arbeitslosenquote von Migranten und Griechen angenähert habe. Ein Indiz für den Bedarf an ausländischen Arbeitskräften sind die staatlichen Anwerbungsprogramme und Programme zur Umwandlung von illegaler in legale Arbeit (OECD, International Migration Outlook 2024, 48th Edition76vgl. https://www.oecd.org/en/publications/international-migration-outlook-2024_50b0353e-en/full-report.html, zuletzt abgerufen am 15.09.2025.vgl. https://www.oecd.org/en/publications/international-migration-outlook-2024_50b0353e-en/full-report.html, zuletzt abgerufen am 15.09.2025., S. 56 und 212). Trotz hoher Arbeitslosigkeit besteht eine hohe Nachfrage an Arbeitnehmern, insbesondere von Ausländern. Der Arbeitskräftemangel zeichnet sich zu Beginn des zweiten Quartals eines jeden Jahres durch nicht weniger als 400 000 offene Stellen aus. Die Bedarfsermittlung für den Prozess der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland für saisonale oder nicht saisonale Beschäftigung für die Jahre 2023 und 2024 beziffert die offenen Stellen auf 168 000 von insgesamt 380 000 Arbeitgeberanfragen aus den Regionen. Als die fünf wichtigsten Hindernisse für den Zugang zur Beschäftigung werden mangelnde Kenntnis der griechischen Sprache, das Fehlen der erforderlichen Dokumente, ungleiche Behandlung durch die Unternehmen, das Fehlen eines sozialen Netzwerkes und fehlende Berufserfahrung in Griechenland genannt (Kapsalis, Expert Opinion, Employment prospects of recognized refugees in Greece: the case of Somali and Palestinian citizens, März 2025). In Griechenland gibt es für legale Beschäftigung einen gesetzlichen Mindestlohn, der zum 1. April 2025 bei einer Vollzeittätigkeit von ledigen Arbeitnehmern ohne Berufserfahrung bei 880 € brutto pro Monat und für Tagelöhner bei 39,30 € pro Tag lag (Hellenic Republic, Ministry of Labour and Social Security, Minimum Wage, https://ypergasias.gov.gr/en/labour-relations/collective-employment-relations/minimum -wage/77zuletzt abgerufen am 15.09.2025.zuletzt abgerufen am 15.09.2025.). Trotz verschiedener Arbeitsvermittlungsangebote, auch speziell für Schutzberechtigte (UNHCR Greece, Generating Livelihood Opportunities for Refugees, October 2024, January 2025; BFA, Länderinformation Version 9, S. 42 f.78Aus der zwischenzeitlich vorliegenden Version 12 vom 30.07.2025 ergibt sich insoweit nicht anders, vgl. dort S. 44 ff.Aus der zwischenzeitlich vorliegenden Version 12 vom 30.07.2025 ergibt sich insoweit nicht anders, vgl. dort S. 44 ff.), bestehen Schwierigkeiten beim Zugang zum legalen Arbeitsmarkt. Schutzberechtigte bedürfen hierzu zwar keiner Arbeitserlaubnis, jedoch einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, einer aktiven Steueridentifikationsnummer, einer Sozialversicherungsnummer, der Registrierung beim nationalen Versicherungsfond EFKA und der Eröffnung eines Bankkontos für Gehaltszahlungen (BFA, Länderinformation Version 9, S. 42 f.79Aus der zwischenzeitlich vorliegenden Version 12 vom 30.07.2025 ergibt sich insoweit nicht anders, vgl. dort S. 44 ff.Aus der zwischenzeitlich vorliegenden Version 12 vom 30.07.2025 ergibt sich insoweit nicht anders, vgl. dort S. 44 ff.; Hellenic Republik, Ministry of Labour and Social Security, Work for third country nationals in Greece80vgl. https://ypergasias.gov.gr/en/labour-relations/individual-employment-relations/work-for-third-country-nationals-in-greece/, zuletzt abgerufen am 15.09.2025.vgl. https://ypergasias.gov.gr/en/labour-relations/individual-employment-relations/work-for-third-country-nationals-in-greece/, zuletzt abgerufen am 15.09.2025.; Hellenic Republik, Ministry of Migration & Asylum, Information Guide for Beneficiaries of International Protection, April 2024, S. 23 f.81vgl. https://migration.gov.gr/wp-content/uploads/2024/04/ENGLISH_BROCHURE.pdf, zuletzt abgerufen am 15.09.2025.vgl. https://migration.gov.gr/wp-content/uploads/2024/04/ENGLISH_BROCHURE.pdf, zuletzt abgerufen am 15.09.2025.; RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 40 f.82a.a.O.a.a.O.). Bürokratische Hürden und lange Verfahrenszeiten zur Erfüllung der Voraussetzungen (RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 40 f.; Deutsche Botschaft in Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Februar 2023, S. 6 f.) führen dazu, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Schutzberechtigten jedenfalls in den ersten Wochen, wenn nicht gar Monaten nach der Rückkehr nach Griechenland nicht erreichbar erscheint. Dagegen besteht ein Arbeitskräftebedarf in der Schattenwirtschaft, die einen erheblichen Teil der griechischen Wirtschaft ausmacht. Für das Jahr 2024 lag das Verhältnis der prognostizierten Schattenwirtschaft und dem Bruttoinlandsprodukt bei 21,9 %, für das Jahr 2025 soll es bei circa 21,8 % liegen (Schneider/Boockmann, Die Größe der Schattenwirtschaft - Methodik und Berechnungen für das Jahr 2025, 15. Januar 2025, S. 26), obwohl die griechische Regierung weitreichende rechtliche Maßnahmen und institutionelle Veränderungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ergriffen hat (Handelsblatt/Höhler, Gerd, Griechische Regierung will härter gegen Steuersünder vorgehen, 15. Juli 202383vgl. https://www.handelsblatt.com/politik/international/finanzen-griechische-regierung-will-haerter-gegen-steuersuender-vorgehen/29259516.html, zuletzt abgerufen am 15.09.2025.vgl. https://www.handelsblatt.com/politik/international/finanzen-griechische-regierung-will-haerter-gegen-steuersuender-vorgehen/29259516.html, zuletzt abgerufen am 15.09.2025.; European Labour Authority, Factsheet on undeclared work - Greece, March 202384vgl. https://www.ela.europa.eu/sites/default/files/2024-02/EL-UDW_factsheet-2023-fin_0.pdf, zuletzt abgerufen am 15.09.2025.vgl. https://www.ela.europa.eu/sites/default/files/2024-02/EL-UDW_factsheet-2023-fin_0.pdf, zuletzt abgerufen am 15.09.2025., February 2024; vgl. auch Kapsalis, a. a. O., S. 4). Eine genaue Schätzung des Umfangs der informellen Wirtschaft ist naturgemäß schwierig, da diese Aktivitäten den Behörden nicht gemeldet werden. Es gibt jedoch Belege dafür, dass ein Großteil des informellen Arbeitsmarktes eher unterdeklarierte als vollständig nicht deklarierte Erwerbstätigkeit umfasst. Laut einer Eurobarometer-Umfrage aus dem Jahr 2019 gaben 59 % der Griechen an, nicht deklarierte Tätigkeiten auszuüben oder Personen zu kennen, die diese ausüben. Dieser Wert liegt deutlich über dem EU-Durchschnitt (33 %). Migranten, sowohl mit als auch ohne Papiere, gehören nach wie vor zu den am stärksten von Schwarzarbeit betroffenen Bevölkerungsgruppen in Griechenland. Um das Problem der illegalen Migration zu bekämpfen, hat Griechenland im Laufe der Jahre mehrere Regularisierungsprogramme umgesetzt, im Rahmen derer illegale in legale Arbeitsverhältnisse umgewandelt werden können (Generation 2.0 for Rights Equaliy & Diversity and Solidarity Now, Revealing the Unseen Migrant Workers, S. 11 ff.85vgl. https://www.solidaritynow.org/wp-content/uploads/2025/02/Joint-Research_Revealing-the-Unseen-ENG.pdf, zuletzt abgerufen am 15.09.2025.vgl. https://www.solidaritynow.org/wp-content/uploads/2025/02/Joint-Research_Revealing-the-Unseen-ENG.pdf, zuletzt abgerufen am 15.09.2025.). In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht oft ein Arbeitskräftemangel, sodass Schutzberechtigte gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden (BFA, Länderinformation Version 9, S. 4386Aus der zwischenzeitlich vorliegenden Version 12 vom 30.07.2025 ergibt sich insoweit nicht anders, vgl. dort S. 45.Aus der zwischenzeitlich vorliegenden Version 12 vom 30.07.2025 ergibt sich insoweit nicht anders, vgl. dort S. 45.; Handelsblatt/Höhler, Gerd, Griechenland sucht "Gastarbeiter" für sein Wirtschaftswunder, https://www.handelsblatt.com/politik/international/arbeitskraeftemangel-griechenland-sucht-gastarbeiter-fuer-sein-wirtschaftswunder/100023360.html87zuletzt abgerufen am 15.09.2025.zuletzt abgerufen am 15.09.2025.; eKathimerini.com/Triantafillou, Dimitra, Shortage of skilled and experienced workers in Greek tourism industry, https://www.ekathimerini.com/economy/1233855/shortage-of-skilled-and-experienced-workers-in-greek-tourism-industry/88zuletzt abgerufen am 15.09.2025.zuletzt abgerufen am 15.09.2025.). Als Maßnahme zur Bekämpfung von Schwarzarbeit wurde durch Gesetz 4808/21 das griechische Arbeitsinspektorat (SEPE) als unabhängige Behörde eingeführt. Dieses nahm im Juli 2022 die Arbeit auf. Die unabhängige Institution überwacht die Einhaltung der Arbeits- und Sozialversicherungsvorschriften. Arbeitsinspektoren sind verantwortlich für die Überwachung der Arbeitsbedingungen und die Verhängung von Strafen und Sanktionen gegenüber Unternehmen. Sofern diese unregistrierte bzw. illegal beschäftigte Arbeiter antreffen, verhängen sie auf Grundlage des Gesetzes 4554/2018 eine Strafe von 10 500 € für jeden Arbeiter; wenn es sich dabei um einen Drittstaatsangehörigen ohne erforderliche Dokumente handelt, erhöht sich die Strafe auf 15 500 €, die unter Umständen, insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis binnen zehn Tagen legalisiert wird, reduziert werden kann. Beschäftigt ein Arbeitgeber binnen drei Jahren erneut einen Arbeitnehmer illegal, wird für den ersten Wiederholungsfall ein Bußgeld in Höhe von 21 000 € fällig, das sich für jeden weiteren Wiederholungsfall auf 31 500 € erhöht, wobei dann die Möglichkeit der Reduzierung der Höhe des Bußgelds durch Legalisierung des betroffenen Arbeitsverhältnisses im Wiederholungsfalle entfällt. Dagegen werden Arbeitnehmer, die entweder nicht sozialversichert sind oder für die die erforderlichen Dokumente fehlen, nicht verfolgt. Diese können über Arbeitnehmervertretungen die Arbeitgeber anzeigen. Sanktionen werden ausschließlich gegen Arbeitgeber verhängt. Gleichwohl sind Arbeitsinspektoren rechtlich verpflichtet, beim Antreffen von nicht angemeldeten drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern die Ausländerbehörde zu informieren. Nach Angaben der griechischen Behörden besteht dagegen keine gesetzliche Pflicht zur Unterrichtung der Ausländerbehörden. Dies erfolge nur im Einzelfall, insbesondere beim Auffinden gefälschter Dokumente (GRETA, Report concerning the implementation of the Council of Europe Convention on Action against Trafficking in Human Beings by Greece, 23. März 2023, S. 1989vgl. https://rm.coe.int/greta-evaluation-report-on-greece-2nd-evaluation-round/1680aaa70a, zuletzt abgerufen am 15.09.2025.vgl. https://rm.coe.int/greta-evaluation-report-on-greece-2nd-evaluation-round/1680aaa70a, zuletzt abgerufen am 15.09.2025.). Soweit Arbeitsverhältnisse in der Schattenwirtschaft als prekär und ausbeuterisch beschrieben werden (u. a. unangemessene Löhne, saisonale bzw. befristete Beschäftigung, mobile Flexibilität, schlechte Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, kein Urlaubsgeld und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) und bei der Entdeckung von Schwarzarbeit zwar keine staatliche Sanktionierung, wohl aber Repressionen des Arbeitgebers drohen (Entlassung, Aufrechnung von Bußgeldern mit Lohn, vgl. insgesamt, Kapsalis, a. a. O., S. 5 f. und 8 f.; Generation 2.0 for Rights Equaliy & Diversity and Solidarity Now, a. a. O., S. 30 f. und 36), führt dies nicht dazu, dass den Betroffenen diese Möglichkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens zur Deckung der elementarsten Bedürfnisse für die Übergangszeit bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt grundsätzlich unzumutbar wäre. cc) Zur Gewährleistung der weiteren Grundbedürfnisse, namentlich des Verpflegungsbedarfs, können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach anerkannte Schutzberechtigte unter den gleichen rechtlichen Voraussetzungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Staatsangehörige haben, derartige Ansprüche (auch) für anerkannt Schutzberechtigte aber in der Regel einen rechtmäßigen und längerfristigen Aufenthalt in Griechenland voraussetzen, Schwierigkeiten beim Zugang zu den Leistungen wegen bürokratischer Hürden bestehen und sie jedenfalls in den ersten sechs Monaten vom staatlichen Mindesteinkommen ausgeschlossen sind (UA S. 30 ff. ), entsprechen der aktuellen Erkenntnislage. In Griechenland gibt es zwei Arten von Ansprüchen auf Sozialleistungen: Die erste basiert auf der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und kann nur von Personen beansprucht werden, die in Griechenland gearbeitet haben. Die zweite basiert auf der Bedürftigkeit und setzt in der Regel eine bestimmte Dauer des legalen Aufenthalts in Griechenland voraus. Schutzberechtigte fallen regelmäßig unter das zweite Sozialleistungssystem. Sozialleistungen, wie eine Familienförderung oder der 2019 eingeführte Wohngeldzuschuss, verlangen den Nachweis eines legalen Aufenthalts von zehn bzw. fünf Jahren Dauer (Deutsche Botschaft in Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Februar 2023, S. 4 ff.). Das garantierte Mindesteinkommen wurde im Februar 2017 eingeführt (Schweizer Staatssekretariat für Migration vom 31. Oktober 2022, Notiz Griechenland: Garantiertes Mindesteinkommen). Außer ihm gibt es in der Praxis keine weiteren wirksamen staatlichen Sozialleistungen (AIDA/ECRE, Country Report Greece, 2023 Update, S. 273 ff., 275 ff.90Aus dem zwischenzeitlich vorliegenden Country Report Greece, Update on 2024, Stand September 2025, ergibt sich insoweit nicht anders, vgl. dort S. 265.Aus dem zwischenzeitlich vorliegenden Country Report Greece, Update on 2024, Stand September 2025, ergibt sich insoweit nicht anders, vgl. dort S. 265.). Für den Antrag auf das garantierte Mindesteinkommen müssen diverse Unterlagen eingereicht werden, wobei auch registrierte Obdachlose anspruchsberechtigt sind. Das Mindesteinkommen bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration und soziale Dienstleistungen, die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern und es gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen. Es werden Beiträge von derzeit maximal 216 € pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes, maximal 972 €, gezahlt (AIDA/ECRE, Country Report Greece, 2023 Update, S. 18191Aus dem zwischenzeitlich vorliegenden Country Report Greece, Update on 2024, Stand September 2025, ergibt sich insoweit nicht anders, vgl. dort S. 182.Aus dem zwischenzeitlich vorliegenden Country Report Greece, Update on 2024, Stand September 2025, ergibt sich insoweit nicht anders, vgl. dort S. 182.). Ob die Inspruchnahme überhaupt einen ununterbrochenen legalen Voraufenthalt voraussetzt und wenn ja, von welcher Dauer, wird in den Erkenntnismitteln unterschiedlich beurteilt, ist wohl aber keine gesetzlich festgeschriebene Voraussetzung. Die Voraussetzung eines Einkommensnachweises der letzten sechs Monate durch Vorlage einer Steuererklärung führt zumindest faktisch dazu, dass ein gewisser Voraufenthalt für die Beantragung des Mindesteinkommens in Griechenland notwendig ist. Ungeachtet dessen ist die Beantragung mit einem erheblichen administrativen Aufwand und einer gewissen Bearbeitungsdauer verbunden. dd) Es werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen, sodass eine Verelendung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Zusätzlich zu den bereits genannten Tagesunterkünften für Obdachlose in Athen und Umgebung, die meist auch eine Versorgung mit Nahrungsmitteln und Getränken sowie Waschgelegenheiten anbieten, gibt es noch Hilfsangebote von kommunaler, kirchlicher oder karitativer Seite. Das Aufnahme- und Solidaritätszentrum der Stadt Athen verteilt täglich 900 bis 1 000 Vollmahlzeiten. Mehr als 300 Begünstigte erhalten viermal im Monat haltbare Lebensmittel. KYADA unterstützt außerdem alle Obdachloseneinrichtungen der Stadt mit Vollmahlzeiten. Die Streetwork-Teams von KYADA verteilen täglich Mahlzeiten an Obdachlosenunterkünfte und an Menschen, die auf der Straße leben (https://kyada-athens.gr/en/meals-and-food-bank/92zuletzt abgerufen am 15.09.2025.zuletzt abgerufen am 15.09.2025.), die Caritas Athens verteilt montags bis freitags über 200 warme Mahlzeiten an Bedürftige (https://caritasathens.gr/en/fields-of-action-en/refugee-program-en/soup-kitchen-en.html93zuletzt abgerufen am 15.09.2025.zuletzt abgerufen am 15.09.2025.) und das Centre of Hope International Athens, eine kirchliche Einrichtung auf Spendenbasis, verteilt von Freiwilligen gepackte Mahlzeiten, Kleidung, Schuhe, Decken, Hygieneprodukte und Babybedarf in den Straßen von Athen und Umgebung (https://centerofhopeint.org/94zuletzt abgerufen am 15.09.2025.zuletzt abgerufen am 15.09.2025.). Das Zentrum für Barmherzigkeit bietet in Griechenland gestrandeten Flüchtlingen, Obdachlosen und armen Griechen verschiedene Dienstleistungen an (https://www.wortundtat.de/hilfe-in-griechenland/95zuletzt abgerufen am 15.09.2025.zuletzt abgerufen am 15.09.2025.). Food Bank Greece unterhält insgesamt sieben "Tafeln" und zwar in Athen, Thessaloniki, Thessalien, Drama, Epirus, Heraklion und Patras. Im Jahr 2023 wurden 333 karitative Einrichtungen, darunter sechs Einrichtungen für Flüchtlinge und 208 Suppenküchen und 128 303 Personen, hiervon 11 960 Migranten, in ganz Griechenland mit Lebensmitteln versorgt. In Nordgriechenland werden 98 Suppenküchen und ähnliche Einrichtungen mit Lebensmitteln vorgehalten, die Tafel in Thessalien hat 24 Suppenküchen und vergleichbare Einrichtungen, die Tafel in Drama sechs Suppenküchen, die Tafel in Epirus 18 Suppenküchen und vergleichbare Einrichtungen, die Tafel in Kreta 20 Suppenküchen und vergleichbare Einrichtungen (Food Bank, Annual Report 2023, Juni 2024, https://foodbank.gr/wp-content/uploads/2024/06/FoodBank_Statistics2023_EN.pdf96zuletzt abgerufen am 15.09.2025.zuletzt abgerufen am 15.09.2025.). Die Nichtregierungsorganisation Ithaka bietet unter anderem Obdachlosen über die Einrichtung stationärer Waschsalons in Obdachloseneinrichtungen, aber auch über mobile Teams im Raum Attika und Patras die Möglichkeit, Wäsche zu waschen, und versorgt bedürftige Personen im Rahmen von Kooperationsprojekten mit anderen Einrichtungen mit Nahrung und anderen Dingen des täglichen Bedarfs, wie Schuhen (Ithaca, Annual Report 2023, April 202497vgl. https://assets.simpleviewinc.com/simpleview/image/upload/v1/clients/ithacany/Vist_Ithaca_AnnualReport_2023_049d08e3-e005-4a9c-ba33-7a822fa33317.pdf, zuletzt abgerufen am 15.09.2025.vgl. https://assets.simpleviewinc.com/simpleview/image/upload/v1/clients/ithacany/Vist_Ithaca_AnnualReport_2023_049d08e3-e005-4a9c-ba33-7a822fa33317.pdf, zuletzt abgerufen am 15.09.2025.). Des Weiteren gibt es die Möglichkeit der Unterstützung seitens des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD). Ausweislich der Projektbeschreibung der für die Umsetzung des Programms in Griechenland zuständigen Behörde "Organization for Welfare Benefits and Social Solidarity" können unter anderem Lebensmittel, warme Mahlzeiten (Suppenküchen), Haushalts- und Hygieneartikel bezogen werden. Die Leistungen werden in ganz Griechenland über Partnerorganisationen angeboten. Monatlich nehmen im Durchschnitt 300 000 Personen teil. Berechtigt sind in Griechenland ansässige Personen, die eine Sozialversicherungsnummer haben, weshalb anerkannte Schutzberechtigte hier mit denselben Zugangshindernissen konfrontiert sind, wie bei der Inspruchnahme des garantierten Mindesteinkommens. Jedoch geht aus einer offiziellen Präsentation der Behörde aus dem Juli 2024 hervor, dass auch nicht registrierte Personen mittelbar von dem Programm profitieren, da Lebensmittelpakete, die nicht von registrierten Teilnehmern abgeholt werden, an Suppenküchen weitergegeben werden (https://teba.opeka.gr/programma/). Wenn darüber hinaus auch die Möglichkeit besteht, als Teil einer zahlenmäßig starken Einwanderungsgruppe Unterstützung durch Netzwerke von Menschen aus demselben Sprach- und Kulturkreis zu erlangen (UA S. 43 ff. ), kann dies zwar zur Deckung der elementarsten Bedürfnisse von Schutzberechtigten beitragen und wäre entsprechend zu berücksichtigen. Da eine Verelendung aber bereits ohne eine solche Unterstützung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, lässt der Senat offen, ob und gegebenenfalls für welche Einwanderungsgruppen die Erkenntnisquellen derartige landsmannschaftliche Unterstützungsleistungen hinreichend belastbar hergeben. d) Nach der aktuellen Auskunftslage erscheint es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland auch ohne Einkommen und ohne erforderliche Dokumente keine medizinische Notfall- und Erstversorgung im öffentlichen Gesundheitssystem erhalten. Anerkannte Schutzberechtigte haben in Griechenland rechtlich in gleichem Maße Zugang zu staatlicher medizinischer Grundversorgung wie griechische Staatsangehörige. Nach Angaben des griechischen Ministeriums für Migration und Asyl haben Schutzberechtigte Anspruch auf kostenlosen Zugang zur primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung. Sie können sich in öffentlichen Krankenhäusern, öffentlichen medizinischen Zentren, Gesundheitszentren und städtischen Kliniken behandeln lassen. Viele Gemeinden verfügen über medizinische Zentren, in denen alle Personen mit internationalem Schutzstatus, auch ohne Sozialversicherungsnummer, Zugang zu den dort angebotenen primären Gesundheitsleistungen haben. Hingewiesen wird auch auf medizinische Zentren und Polikliniken verschiedener Nichtregierungsorganisationen, die Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland verschiedene medizinische Leistungen anbieten. Für weitere Informationen zu diesen Kliniken, einschließlich der Adressen und der verfügbaren medizinischen Leistungen, und für die Terminvereinbarung sind Telefonnummern verschiedener Anbieter angegeben. Um Medikamente und Arzneimittel kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr zu erhalten, müssen Schutzberechtigte ein Rezept eines Arztes eines öffentlichen Krankenhauses oder medizinischen Zentrums vorlegen (Hellenic Republic, Ministry of Migration & Asylum, Information Guide for Beneficiaries of International Protection, April 2024, S. 42 ff.98a.a.O.a.a.O.). Nach einem Bericht der EU-Kommission vom 4. April 2025 (Bericht der EU-Kommission zum Stand des Migrationsmanagements auf dem griechischen Festland vom 4. April 2025, COM 170 final, S. 7 f.99a.a.O.a.a.O.) werden Gesundheitsdienste sowohl in den Empfangszentren für Asylbewerber als auch für anerkannt Schutzberechtigte in anderen Einrichtungen, wie von Nichtregierungsorganisationen geführten Kliniken oder öffentlichen Krankenhäusern, angeboten (zum Beispiel Médecins Du Monde Greece, Annual Report 2023 vom 3. Oktober 2024100vgl. https://www.medecinsdumonde.org/app/uploads/2024/08/ANNUAL_REPORT_MDM_2023-3.pdf, zuletzt abgerufen am 15.09.2025.vgl. https://www.medecinsdumonde.org/app/uploads/2024/08/ANNUAL_REPORT_MDM_2023-3.pdf, zuletzt abgerufen am 15.09.2025. und Key Findings: July 2022 - June 2023, Protection Monitoring of Refugees in Greece, August 2023). Anerkannt Schutzberechtigte haben freien Zugang zur Gesundheitsversorgung wie griechische Bürger. Einige haben Schwierigkeiten wegen verwaltungstechnischer Hinderungsgründe bei der erstmaligen Ausgabe einer Sozialversicherungsnummer nach der Schutzgewährung gehabt oder es hat ein Informationsdefizit hinsichtlich der Verfahren und der erforderlichen Dokumente gegeben. Diese Schwierigkeiten sind der Task Force für Integration bei dem Ministerium für Migration und Asyl zur Kenntnis gebracht worden. Trotz berichteter Schwierigkeiten beim Zugang zu einer vollumfänglichen medizinischen Versorgung (RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 41 f. sowie Beneficiaries of international protection in Greece, Access to documents and socio-economic rights, März 2023, S. 26 ff.101vgl. https://rsaegean.org/wp-content/uploads/2023/03/2023-03_RSA_BIP.pdf, zuletzt abgerufen am 19.09.2025.vgl. https://rsaegean.org/wp-content/uploads/2023/03/2023-03_RSA_BIP.pdf, zuletzt abgerufen am 19.09.2025.; AIDA/ECRE, Country Report Greece, 2023 Update, S. 275 ff102Aus dem zwischenzeitlich vorliegenden Country Report Greece, Update on 2024, Stand September 2025, ergibt sich insoweit nicht anders, vgl. dort S. 266 ff.Aus dem zwischenzeitlich vorliegenden Country Report Greece, Update on 2024, Stand September 2025, ergibt sich insoweit nicht anders, vgl. dort S. 266 ff..; International Rescue Committee, Right to health - Right to life: An assessment of access to health care services of applicants and beneficiaries of international protection in Greece, 29. Juni 2022, S. 6103vgl. https://www.rescue.org/sites/default/files/2022-06/DTHRT-RightToHealt_ESummary-ENG.pdf, zuletzt abgerufen am 15.09.2025.vgl. https://www.rescue.org/sites/default/files/2022-06/DTHRT-RightToHealt_ESummary-ENG.pdf, zuletzt abgerufen am 15.09.2025.), die in weiten Teilen auch die griechische Bevölkerung treffen, sind staatliche Gesundheitseinrichtungen gesetzlich zur kostenlosen medizinischen Notfallbehandlung und Erstversorgung auch von Patienten ohne Sozialversicherungsnummer verpflichtet (BFA, Länderinformation Version 9, S. 22 und 50 f.104Aus der zwischenzeitlich vorliegenden Version 12 vom 30.07.2025 ergibt sich insoweit nicht anders, vgl. dort S. 24 und 52 f.Aus der zwischenzeitlich vorliegenden Version 12 vom 30.07.2025 ergibt sich insoweit nicht anders, vgl. dort S. 24 und 52 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Griechenland als "sicherer Drittstaat": Juristische Analyse - Update 2024, 10. Oktober 2024, S. 12). 2.2.3 In der Gesamtbetrachtung drohen männlichen nichtvulnerablen Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRC unvereinbaren Lebensbedingungen (ebenso die österreichische Rechtsprechung, z. B. Bundesverwaltungsgericht, Erkenntnis vom 26. Juli 2024 - BVwG W125 2293028-1 [ECLI:AT:BVWG:2024:W125.2293028.1.00] -; zur Verfassungsmäßigkeit: österreichischer Verfassungsgerichtshof, Erkenntnis vom 27. Februar 2025 - E 3882/2024-22 -). Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass Schutzberechtigte in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Soweit sie nicht im Rahmen des bilateralen Überbrückungsprogramms zurückkehren, stehen sie zwar erheblichen Schwierigkeiten bei der Erlangung der für den Zugang zu staatlichen, teilweise auch nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen erforderlichen Dokumente und Registrierungen gegenüber mit der Folge, dass sie in den ersten Wochen bis Monaten nach der Rückkehr auf temporäre, gegebenenfalls auch wechselnde Unterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte, Wohnheime oder Übernachtungsstellen angewiesen sind. Zudem sind sie zur Deckung ihrer Bedürfnisse auf eigenes Erwerbseinkommen zu verweisen, welches jedenfalls in der beschriebenen Übergangszeit bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt mit entsprechenden Vermittlungs- und Unterstützungsangeboten in der Schattenwirtschaft erzielt werden kann. Zur Abdeckung ihrer Grundbedürfnisse können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Es werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen können. Eine medizinische Not- und Erstversorgung ist gesichert.“ Das Gericht schließt sich – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes105vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.11.2022 – 2 A 81/22, juris.vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.11.2022 – 2 A 81/22, juris. und der Kammer106vgl. zuletzt etwa Urteil der Kammer vom 08.05.2023 – 3 K 429/23, juris.vgl. zuletzt etwa Urteil der Kammer vom 08.05.2023 – 3 K 429/23, juris. – aufgrund der aktuellen Erkenntnisse zu den Verhältnissen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland den vorstehenden Ausführungen und Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts an.107so auch OVG Greifswald, Urteil vom 19.08.2025 – 4 LB 513/23 OVG – Rn. 31 ff., juris; OVG Münster, Beschluss vom 02.09.2025 – 11 A 2431/24.A – Rn. 46 ff., juris.so auch OVG Greifswald, Urteil vom 19.08.2025 – 4 LB 513/23 OVG – Rn. 31 ff., juris; OVG Münster, Beschluss vom 02.09.2025 – 11 A 2431/24.A – Rn. 46 ff., juris. bb) Die Einwendungen des Klägers gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts greifen nicht durch. Entgegen den Ausführungen des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht sich in seinem Urteil mit der Frage, ob ein Verweis auf eine Tätigkeit in der sog. Schattenwirtschaft gegen das Unions- oder Verfassungsrecht verstößt, beschäftigt und dies zutreffend verneint.108vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 – 1 C 18.24 –, Rn. 45, juris. Auch aus dem Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 01.04.2025 ergibt sich, dass die vom BVerwG vertretene Rechtsansicht zumindest nicht evident verfassungswidrig ist, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.04.2025 – 2 BvR 1425/24 –, Rn. 25, juris. Vgl. zur Zumutbarkeit einer Tätigkeit in der Schattenwirtschaft auch BVerwG, Beschluss vom 09.01.1998 – 9 B 1130/97 –, Rn. 5, juris; Beschluss vom 17.05.2006 – 1 B 100/05 –, Rn. 10, juris; Beschluss vom 27.01.2022 – 1 B 93/21 –, Rn. 25 f., juris; BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 – 1 C 24/23 –, Rn. 100 f., juris.vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 – 1 C 18.24 –, Rn. 45, juris. Auch aus dem Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 01.04.2025 ergibt sich, dass die vom BVerwG vertretene Rechtsansicht zumindest nicht evident verfassungswidrig ist, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.04.2025 – 2 BvR 1425/24 –, Rn. 25, juris. Vgl. zur Zumutbarkeit einer Tätigkeit in der Schattenwirtschaft auch BVerwG, Beschluss vom 09.01.1998 – 9 B 1130/97 –, Rn. 5, juris; Beschluss vom 17.05.2006 – 1 B 100/05 –, Rn. 10, juris; Beschluss vom 27.01.2022 – 1 B 93/21 –, Rn. 25 f., juris; BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 – 1 C 24/23 –, Rn. 100 f., juris. Soweit der Kläger anführt, Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft umfassten eine weite Bandbreite von hoch kriminellen Tätigkeiten bis hin zu Arbeitsverhältnissen, bei denen keine Steuern oder Sozialabgaben gezahlt werden, ist der Entscheidung zu entnehmen, dass Schutzberechtigte nicht auf kriminelle Tätigkeiten oder andere Arbeiten, bei denen sie selbst einer straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wären, verwiesen werden können.109vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 – 1 C 18.24 –, Rn. 45, juris; so auch bereits BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 – 1 C 24/23 –, Rn. 101, juris.vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 – 1 C 18.24 –, Rn. 45, juris; so auch bereits BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 – 1 C 24/23 –, Rn. 101, juris. Eine Unterscheidung zwischen kriminellen und straf- bzw. ordnungswidrigkeitenrechtlich sanktionierten Tätigkeiten und Tätigkeiten, die im Prinzip auch legal ausgeübt werden können, jedoch den öffentlichen Stellen zur Vermeidung von Steuern und Sozialbeiträgen nicht gemeldet werden, ist für einen anerkannt Schutzberechtigten zumutbar und leistbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung auch die in der griechischen Schattenwirtschaft herrschenden Arbeitsbedingungen berücksichtigt und nicht verkannt, dass diese in den Erkenntnisquellen (zum Teil) als prekär und ausbeuterisch beschrieben werden.110vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 – 1 C 18.24 –, Rn. 50, juris.vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 – 1 C 18.24 –, Rn. 50, juris. Dies vorausgeschickt, ist weder aus den vorliegenden, aktuellen Erkenntnisquellen noch aus dem Vortrag des Klägers ersichtlich, dass die hohe Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Art. 4 GRCh für einen jungen und gesunden Mann überschritten ist. Die Behauptung des Klägers, dass in der Schattenwirtschaft Arbeitende unter sklavenähnlichen Bedingungen für ihren Lebensunterhalt schuften müssten, stellt weder eine generell gültige und bekannte Tatsache im Hinblick auf die Schattenwirtschaft im Allgemeinen dar, noch ergibt sie sich aus den zu Griechenland vorliegenden Erkenntnisquellen. Soweit etwa von langen Arbeitszeiten, unbezahlten Überstunden, unsicheren Arbeitsbedingungen und fehlendem Zugang zu Sozialleistungen berichtet wird111vgl. Generation 2.0 for Rights Equaliy & Diversity and Solidarity Now, Revealing the Unseen Migrant Workers, a.a.O., S. 30 ff., 39 f.vgl. Generation 2.0 for Rights Equaliy & Diversity and Solidarity Now, Revealing the Unseen Migrant Workers, a.a.O., S. 30 ff., 39 f., erreichen die Bedingungen weder einzeln noch kumulativ den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh.112so auch VG Hamburg, Urteil vom 21.07.2025 – 12 A 4453/25 –, Rn. 90, juris.so auch VG Hamburg, Urteil vom 21.07.2025 – 12 A 4453/25 –, Rn. 90, juris. Erkenntnisse, dass die Arbeitsbedingungen in der griechischen Schattenwirtschaft – wie vom Kläger geltend gemacht – generell in einem Art. 4 GRCh verletzendem Ausmaß prekär und ausbeuterisch sind, liegen nicht vor. Der Vortrag des Klägers, anerkannt Schutzberechtigte könnten sich nach einem Arbeitstag in Schattenwirtschaft in der verbleibenden privaten Zeit in überfüllten Unterkünften nicht ausreichend regenerieren, verfängt nicht. Eine solche Regenerationsfunktion muss eine Unterkunft nicht erfüllen, um den sich aus Art. 4 GRCh ergebenden Anforderungen zu genügen. Soweit der Kläger einen Verweis auf saisonale Tätigkeiten für unzumutbar hält, ist lediglich anzumerken, dass Beschäftigungen in den Bereichen Landwirtschaft und Tourismus nicht die einzigen Erwerbsmöglichkeiten darstellen. So besteht etwa auch im Baugewerbe und im Bereich des verarbeitenden Gewerbes ein Arbeitskräftemangel.113vgl. BFA, Länderinformation Version 12, S. 45.vgl. BFA, Länderinformation Version 12, S. 45. Tätigkeiten in diesen Bereichen können ganzjährig ausgeübt werden.114auch bei Tätigkeiten im Bereich der Landwirtschaft und des Tourismus ist eine ganzjährige Tätigkeit nicht ausgeschlossen, VG Hamburg, Urteil vom 21.07.2025 – 12 A 4453/25 –, Rn. 86, juris.auch bei Tätigkeiten im Bereich der Landwirtschaft und des Tourismus ist eine ganzjährige Tätigkeit nicht ausgeschlossen, VG Hamburg, Urteil vom 21.07.2025 – 12 A 4453/25 –, Rn. 86, juris. Die Schlussfolgerung des Klägers, dass aufgrund der in der Schattenwirtschaft herrschenden Bedingungen in Griechenland trotz der bestehenden hohen Arbeitslosigkeit kaum jemand bereit sei, in diesem Bereich zu arbeiten, weshalb eine hohe Nachfrage nach Ausländern bestünde, findet ebenfalls keine Stütze in den Erkenntnisquellen. Der Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hannover und die dortigen Ausführungen rechtfertigen keine vom Urteil des Bundesverfassungsgerichts abweichende Bewertung. Zum einen sind Entscheidungen, die auch nach dem Vorliegen der Entscheidungsgründe zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von dessen Beurteilung der relevanten Sachlage abweichen, bislang vereinzelt geblieben.115vgl. entgegen BVerwG etwa VG Hannover, Beschlüsse vom 05.05.2025 – 15 B 2836/25 – und vom 21.07.2025 – 15 B 6309/25 –, wobei zu beachten ist, dass im gleichen Zeitraum von der gleichen Kammer des VG Hannover Entscheidungen veröffentlicht wurden, in denen das Gericht den Ausführungen des BVerwG folgt, vgl. etwa VG Hannover, Urteil vom 17.07.2025 – 15 A 5204/25 und Beschluss vom 29.07.2025 – 15 B 6302/25; entgegen BVerwG VG Oldenburg, Beschluss vom 24.07.2025 – 12 B 5698/25.vgl. entgegen BVerwG etwa VG Hannover, Beschlüsse vom 05.05.2025 – 15 B 2836/25 – und vom 21.07.2025 – 15 B 6309/25 –, wobei zu beachten ist, dass im gleichen Zeitraum von der gleichen Kammer des VG Hannover Entscheidungen veröffentlicht wurden, in denen das Gericht den Ausführungen des BVerwG folgt, vgl. etwa VG Hannover, Urteil vom 17.07.2025 – 15 A 5204/25 und Beschluss vom 29.07.2025 – 15 B 6302/25; entgegen BVerwG VG Oldenburg, Beschluss vom 24.07.2025 – 12 B 5698/25. Zum anderen liegt den abweichenden Entscheidungen jeweils eine andere Interpretation der vorhandenen Erkenntnismittel durch die Gerichte zugrunde.116vgl. etwa auch VG Hamburg, Urteil vom 21.07.2025 – 12 A 4453/25 –, wonach das Gericht die Unterkunftsmöglichkeiten für anerkannt Schutzberechtigte abweichend vom BVerwG bewertet, aber dennoch zum gleichen Ergebnis gelangt.vgl. etwa auch VG Hamburg, Urteil vom 21.07.2025 – 12 A 4453/25 –, wonach das Gericht die Unterkunftsmöglichkeiten für anerkannt Schutzberechtigte abweichend vom BVerwG bewertet, aber dennoch zum gleichen Ergebnis gelangt. cc) Die Beurteilung der bei einer Rückkehr nach Griechenland drohenden Gefahren fällt für die Gruppe der nicht vulnerablen, anerkannten, arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden jungen, männlichen Schutzberechtigten einheitlich aus.117vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 – 1 C 18.24 –, Rn. 61, juris.vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 – 1 C 18.24 –, Rn. 61, juris. Dieser Gruppe gehört auch der Kläger an. Umstände, die in seinem Fall eine abweichende Bewertung rechtfertigen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.118vgl. Niederschrift über die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags vom 08.07.2024, Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin.vgl. Niederschrift über die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags vom 08.07.2024, Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin. Nach seinen eigenen Angaben hat er während seines fast neunjährigen Aufenthalts in der Türkei bereits als Metallbauer, KFZ-Mechaniker und Schneider gearbeitet, sodass er auf die dabei erworbenen Erfahrungen zurückgreifen kann, um auf dem griechischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Zudem liegt seine Schutzzuerkennung in Griechenland gerade einmal zwölf Monate zurück, sodass er derzeit bei einer Rückkehr – anders als der Kläger in dem vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheidenden Fall – sowohl das Programm Helios+ als auch das dort ausgeführte Überbrückungsprogramm in Anspruch nehmen kann119vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 – 1 C 18.24 –, Rn. 28 ff., juris.vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 – 1 C 18.24 –, Rn. 28 ff., juris., ohne dass es entsprechend der obigen Ausführungen hierauf entscheidend ankäme. Insgesamt kann daher fallbezogen nicht angenommen werden, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verelendung droht und er seine elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen können wird. 2. Die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungshindernissen in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides ist ebenso rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine derartige Feststellung, da die Voraussetzungen der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nach den obigen Ausführungen nicht erfüllt sind. Die gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK maßstäbliche Erheblichkeitsschwelle entspricht kraft Art. 52 Abs. 3 GRCh derjenigen des Art. 4 GRCh und auch § 60 Abs. 7 AufenthG bietet keinen weitergehenden Schutz.120vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 – 1 C 18.24 –, Rn. 62, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 – 1 C 18.24 –, Rn. 62, juris Andere Gründe, die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. Die Abschiebungsandrohung nach Griechenland (Ziffer 3 des Bescheides) beruht auf § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylG und begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Auch die nicht belegte Aussage des Klägers, Griechenland werde anerkannt Schutzberechtigte nicht wiederaufnehmen, ändert an dieser Beurteilung nichts. 4. Die in Ziffer 4 des Bescheides enthaltene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat seinen Antrag insofern nicht näher begründet. Abgesehen davon bleibt es ihm unbenommen, das lediglich an die Abschiebung anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot durch eine freiwillige Ausreise zu vermeiden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. III. Die vom Kläger beantragte Zulassung der Berufung war nicht auszusprechen, da § 78 AsylG eine Zulassung der Berufung durch das Gericht der ersten Instanz – anders § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO – nicht vorsieht.121vgl. Bergmann/Dienelt/Bergmann/Keller, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 34, beck-online.vgl. Bergmann/Dienelt/Bergmann/Keller, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 34, beck-online. Mit der Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29.01.2025, durch welchen u.a. sein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde. Der am XX geborene Kläger ist syrischer Staatsangehörigkeit kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am XX.2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am XX.2024 einen Asylantrag. Zuvor war ihm bereits am XX.2024 in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden.1vgl. Ergebnis der EURODAC-Abfrage, Verwaltungsunterlagen der Beklagten.vgl. Ergebnis der EURODAC-Abfrage, Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt der Beklagten am 16.12.2024 gab der Kläger im Wesentlichen an, Syrien am XX.2015 verlassen und sich anschließend bis zum XX.2024 in der Türkei aufgehalten zu haben. Von dort sei er mit dem Boot nach Griechenland gelangt und auf der Insel Samos aufgegriffen und in ein Camp gebracht worden. In Griechenland sei ihm Schutz zuerkannt worden, aber eine Anhörung habe er nicht gewollt und sei vielmehr dazu gezwungen worden. Bis er seine griechischen Ausweisdokumente, welche er später auf dem Weg nach Deutschland verloren habe, erhalten habe, habe er sich im Camp aufgehalten. Dort habe es einmal am Tag Essen gegeben und bei seiner Ankunft habe er Kleidung erhalten. Gearbeitet habe er nicht und Geld habe er ebenfalls nicht bekommen. Zwar habe er sich um Arbeit bemüht und bei Freunden und Werkstätten nachgefragt, aber es habe keine Arbeit gegeben. In der Türkei habe er unter anderem als Metallbauer, KFZ-Mechaniker und Schneider gearbeitet. Sprach- oder Integrationskurse seien im Camp in Griechenland nicht angeboten worden. Um eigenständigen Spracherwerb habe er sich nicht bemüht, da er habe Deutsch lernen wollen, weil sein Ziel Deutschland gewesen sei. Von Nichtregierungsorganisationen sei er nicht betreut worden. Bei einer Hilfsorganisation habe man ihm Tee und Kaffee gegeben. Nach dem Erhalt seiner Dokumente habe er sich noch drei bis vier Tage bei Freunden in Athen aufgehalten. Dort habe er arbeiten wollen, aber keine Anstellung gefunden. Seine ebenfalls arbeitslosen Freunde meinten, es gebe keine Arbeit. Anschließend sei er nach Deutschland gereist. Seine Schwester lebe in Deutschland und er wolle bei ihr bleiben. In Griechenland habe er niemanden, denn auch seine Freunde aus dem Camp würden nicht in Griechenland bleiben und Verwandte habe er dort ebenfalls nicht. Im Rahmen der Reise von Griechenland über Belgien nach Deutschland habe er für das Flugticket 225,- € und für das Zugticket ca. 100,- € bezahlt. Mit Bescheid vom 29.01.2025 lehnte das Bundesamt der Beklagten den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziff. 1 des Bescheides) und verneinte das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote (Ziff. 2 des Bescheides). Gleichzeitig wurde der Kläger zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert und ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Griechenland angedroht (Ziff. 3 des Bescheides). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung festgesetzt (Ziff. 4 des Bescheides). In der Begründung heißt es im Wesentlichen, dass der Asylantrag des Klägers wegen der bereits durch Griechenland erfolgten Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Griechenland, unter welchen der Kläger als anerkannter Schutzberechtigter zu leben hätte, stellten keine unabhängig von seinem Willen oder seinen Entscheidungen ergehende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh drohe nicht. Die hohen Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Die Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland habe sich insgesamt im Vergleich zu den Vorjahren verbessert. Der Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt, zum Gesundheitssystem sowie zur Sozialhilfe stünde dem Kläger offen, weshalb davon auszugehen sei, dass er in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt in Griechenland zu organisieren und Obdachlosigkeit zu verhindern. Zudem obliege es dem Kläger, sich selbst um die Inanspruchnahme und Gewährung der ihm im schutzgewährenden Mitgliedstaat zustehenden Leistungen zu bemühen und auch aus eigener Initiative nach anderer staatlicher oder zivilgesellschaftlicher Hilfe oder Unterstützung zu suchen. Das Vorliegen einer besonderen Verletzbarkeit habe der Kläger gegenüber dem Bundesamt nicht vorgetragen. Abschiebungsverbote seien zu verneinen. Die Abschiebungsandrohung sei nach §§ 34, 35 AsylG zu erlassen und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei fallbezogen angemessen. Die Zustellung des Bescheides an den Kläger wurde mit Schreiben der Beklagten vom 10.02.2025 veranlasst. Am 17.02.2025 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 29.01.2025 gestellt (3 L 224/25). Unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Eilverfahren trägt der Kläger zur Begründung vor, nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes könnten Flüchtlinge, die zunächst in Griechenland einen Asylantrag gestellt hätten und dort anerkannt worden seien, bei erneuter Antragstellung in Deutschland ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG beanspruchen, da sie in Griechenland weder „Bett“, „Brot“ noch „Seife“ erlangen könnten. Entgegen den Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2025 – 1 C 18.24 – verstoße es aufgrund der in der Schattenwirtschaft herrschenden (ausbeuterischen) Bedingungen gegen den Grundsatz der Menschenwürde, Personen zur Bestreitung des Lebensunterhalts eine Tätigkeit in diesem Bereich zuzumuten. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts lasse die Arbeitsbedingungen in der Schattenwirtschaft außer Acht und problematisiere nicht, ob diese gegen die guten Sitten sowie gegen die – auch im europäischen Recht als oberster Grundsatz geltende – Menschenwürde verstießen. Ein Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhalts müsse unter Beachtung aller gesetzlichen Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern erwirtschaftet werden können. Bei der nicht abstrakt zu beantwortenden Frage, ob in Griechenland „extreme Not“ durch die Aufnahme einer Tätigkeit in der Schattenwirtschaft in zumutbarer Weise vermieden werden könne, gehe es nicht nur darum, ob eine Beschäftigung in der Schattenwirtschaft für die Betroffenen zumutbar sei, was zu verneinen sei. Vielmehr sei auch die Frage relevant, ob durch eine solche Beschäftigung über das Jahr hinweg eine „extreme Not“ in zumutbarer Weise vermieden werden könne. Dies sei bei saisonalen Tätigkeiten im Bereich der Landwirtschaft und des Tourismus nicht der Fall. Der Bereich der „Schattenwirtschaft“ umfasse Aktivitäten, die per se „kriminell“ seien. Ein Verweis auf die Erwerbsmöglichkeiten in diesem Bereich bedeute, den Betroffenen vor Augen zu führen, dass ein Leben in der Illegalität möglich sei, und führe dazu, dass das Rechtsbewusstsein der Betroffenen in einer für das Allgemeinwesen abträglichen Weise beschädigt werde. Aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts könne gefolgert werden, dass aufgrund der in der Schattenwirtschaft herrschenden Bedingungen trotz der bestehenden hohen Arbeitslosigkeit kaum jemand bereit sei, „seine Haut zu Markte zu tragen“, weshalb eine hohe Nachfrage nach Ausländern bestehe, die keine familiäre Unterstützung hätten und sich in der Schattenwirtschaft alles bieten lassen müssten. Zur weiteren Begründung verweist der Kläger auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Hannover vom 06.05.2025 – 15 B 3219/25 – und vom 21.07.2025 – 15 B 6309/25 –. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 29.01.2025 –(…) – aufzuheben, hilfsweise, 2. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 29.01.2025 – (…)– zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Griechenlands vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist zur Begründung auf den ergangenen Bescheid und trägt unter Bezugnahme auf verschiedene verwaltungsgerichtliche Urteile und Beschlüsse aus dem Jahr 2024 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2025 – 1 C 18.24 – vor, dass die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes nicht mehr die aktuelle Lage in Griechenland abbilde. Der Kläger sei mit 23 Jahren im besten arbeitsfähigen Alter und gesundheitliche Einschränkungen seien weder vorgetragen noch der Akte zu entnehmen. Allein aufgrund seines noch jungen Alters sei der Kläger als besonders belastbar anzusehen, was ihm bei einer Rückkehr nach Griechenland auch helfen werde, sich zeitnah auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere in der Landwirtschaft, dem Baugewerbe oder der Tourismusbranche, zurechtzufinden und schnell eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Minderjährige Kinder, denen er zum Unterhalt verpflichtet sei, habe er nicht. Durch Beschluss der Kammer vom 20.02.2025 (3 L 224/25) wurde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid der Beklagten vom 29.01.2025 unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsandrohung angeordnet. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Akten des Landesverwaltungsamtes Saarland, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18.09.2025 Bezug genommen.