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Beschluss

13 E 1345/11

VG Hamburg 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2011:0725.13E1345.11.0A
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Leitsätze
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen nach § 17 Abs 1 Satz 1 SchfHwG erlassenen Feuerstättenbescheid haben aufschiebende Wirkung.(Rn.3)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 31. Mai 2011 gegen den Feuerstättenbescheid des Antragsgegners vom 17. Mai 2011 aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen nach § 17 Abs 1 Satz 1 SchfHwG erlassenen Feuerstättenbescheid haben aufschiebende Wirkung.(Rn.3) Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 31. Mai 2011 gegen den Feuerstättenbescheid des Antragsgegners vom 17. Mai 2011 aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der zulässige Antrag hat Erfolg. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO ist vorläufiger Rechtsschutz durch die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des gegen einen belastenden Verwaltungsakt erhobenen Widerspruchs dann zu gewähren, wenn dem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes zukommt, diese Wirkung aber – wie hier – von dem Antragsgegner nicht beachtet wird. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in diesen Fällen nicht auszusprechen, weil der Suspensiveffekt bereits durch die Einlegung des Rechtsbehelfs eingetreten ist. Entgegen den Ausführungen in der Rechtsbehelfsbelehrung in dem Feuerstättenbescheid vom 17. Mai 2011 kommt dem Widerspruch der Antragstellerin vom 31. Mai 2011 aufschiebende Wirkung zu. Dies ergibt sich aus § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat. Diese aufschiebende Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, wenn dies durch ein Bundesgesetz bestimmt wird. Eine solche bundesgesetzliche Bestimmung gab es zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Feuerstättenbescheids jedoch (noch) nicht. Die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Vorschrift des § 14 Abs. 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), nach dessen Satz 2 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid keine aufschiebende Wirkung haben, ist bislang nicht in Kraft getreten. Dies ergibt sich aus Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. 2008 I S. 2243, 2257). Danach tritt § 14 SchfHwG erst am 1. Januar 2013 in Kraft. Zwar ist die Ermächtigung für den Erlass eines Feuerstättenbescheids durch den Bezirksschornsteinfegermeister in § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG enthalten, der bereits am 29. November 2008 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens), aber der in dieser Vorschrift enthaltene Verweis auf die noch nicht in Kraft getretene Vorschrift des § 14 Abs. 2 SchfHwG läuft bis zum 31. Dezember 2012 leer (ebenso: VG Köln, Beschl. v. 8. Juli 2010, Az. 1 K 1459/10 in JURIS). Der von dem OVG Lüneburg im Beschluss vom 7. Februar 2011 (Az. 8 Me 239/10 in JURIS) vertretenen gegenteiligen Auffassung vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Der anhand der Gesetzesmaterialien und dem Gesetzeszweck vorgenommenen weiten Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG, wonach für die von dem Bezirksschornsteinfegermeister erlassenen Feuerstättenbescheide § 14 Abs.2 SchfHwG und damit auch der dortige Satz 2 bereits vor dem 1. Januar 2013 zur Anwendung kommen soll, steht die eindeutige Vorschrift über das Inkrafttreten in Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens entgegen. Die vom Gesetzgeber offensichtlich nicht bedachte Folge der unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens der §§ 14 bis 16 SchfHwG einerseits und des § 17 SchfHwG andererseits ist inzwischen von den Gesetzgebungsorganen erkannt worden und die geplante Neufassung des § 17 SchfHwG trägt dieser Ungereimtheit Rechnung, indem in dem geänderten § 17 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG ausdrücklich aufgenommen werden soll, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen vom Bezirksschornsteinfegermeister erlassenen Feuerstättenbescheid keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. BR- Drucksache 61/11 S. 6 und S. 15). Bis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 17 Abs. 1 SchfHwG verbleibt es jedoch dabei, dass Widerspruch und Klage gegen einen vom Bezirksschornsteinfegermeister erlassenen Feuerstättenbescheid aufschiebende Wirkung zukommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.