Beschluss
8 ME 239/10
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
23mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Feuerstättenbescheid nach § 17 SchfHwG ist bereits bis zum 31.12.2012 wirksam und unterliegt den Rechtswirkungen des § 14 Abs. 2 SchfHwG.
• Gegen einen solchen Feuerstättenbescheid haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO.
• Die aufschiebende Wirkung kann nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden, wenn der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist.
• Feuerstättenbescheide nach § 17 SchfHwG können auf der Grundlage von Kehrbuchdaten ergehen; formelle Zustellungsmängel können durch tatsächlichen Empfang geheilt werden.
• Die Pflicht zur zweijährlichen oder zweifachen Kehrung ergibt sich aus § 1 SchfHwG i.V.m. der KÜO und ist bei festgestellter erheblicher Rußanhaftung sachgerecht.
Entscheidungsgründe
Feuerstättenbescheid nach § 17 SchfHwG: Keine aufschiebende Wirkung der Klage • Ein Feuerstättenbescheid nach § 17 SchfHwG ist bereits bis zum 31.12.2012 wirksam und unterliegt den Rechtswirkungen des § 14 Abs. 2 SchfHwG. • Gegen einen solchen Feuerstättenbescheid haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. • Die aufschiebende Wirkung kann nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden, wenn der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. • Feuerstättenbescheide nach § 17 SchfHwG können auf der Grundlage von Kehrbuchdaten ergehen; formelle Zustellungsmängel können durch tatsächlichen Empfang geheilt werden. • Die Pflicht zur zweijährlichen oder zweifachen Kehrung ergibt sich aus § 1 SchfHwG i.V.m. der KÜO und ist bei festgestellter erheblicher Rußanhaftung sachgerecht. Die Antragsteller sind Eigentümer eines Wohnhauses mit Kaminofen (an Schornstein) und einem Gas-Umlaufwasserheizer (an Abgasleitung). Nach früheren Kontrollen und Kehrungen erließ der Bezirksschornsteinfegermeister am 21. Juni 2010 einen Feuerstättenbescheid mit Anordnungen zu wiederkehrenden Kehr- und Überprüfungszeiten sowie eine Gebührenrechnung. Die Antragsteller klagten und begehrten vorläufigen Rechtsschutz; sie rügten, der Bescheid sei nicht auf einer aktuellen Feuerstättenschau gegründet, die Häufigkeit der Kehrungen sei nicht sachgerecht und die Nutzung des Kaminofens sei nur gelegentlich. Der Antragsgegner verteidigte den Bescheid als auf Grundlage der Kehrbuchdaten erlassen und verwies auf erhebliche Rußanhaftungen als Indiz für mehrfache Nutzung. Das Verwaltungsgericht stellte zunächst aufschiebende Wirkung der Klage fest; das OVG überprüfte diese Entscheidung im Beschwerdeverfahren. • Anwendbarkeit des SchfHwG: § 17 SchfHwG, bereits am 29.11.2008 in Kraft, verpflichtet den Bezirksschornsteinfegermeister, bis zum 31.12.2012 Feuerstättenbescheide zu erlassen; diese Bescheide unterliegen den Regelungen und Rechtswirkungen des § 14 Abs. 2 SchfHwG. • Wirkung auf Rechtsbehelfe: § 14 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG schließt für Feuerstättenbescheide die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage aus; dies gilt bereits für nach § 17 SchfHwG erlassene Bescheide vor dem 1.1.2013. • Auslegung und Gesetzeszweck: Wortlaut, Systematik und Materialien sprechen dafür, dass die materiellen Rechtswirkungen des § 14 Abs. 2 SchfHwG auch in der Übergangsphase gelten; insb. wären sonst Regelungen zur Nachweispflicht und zur Durchsetzung leerläufig. • Keine Heilungshürde für Zustellung: Formelle Zweifel an der Zustellung stehen der Wirksamkeit nicht entgegen, weil tatsächlicher Empfang Mängel heilt. • Materielle Rechtmäßigkeit des Bescheids: Der Bescheid beruht auf § 17 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 SchfHwG und den KÜO-Vorschriften; die Anordnung zweier Kehrungen jährlich beim Kaminofen stützt sich auf KÜO Anlage 1 Nr. 1.6 bei mehr als gelegentlicher Nutzung und ist durch festgestellte erhebliche Rußanhaftungen nachvollziehbar. • Überprüfungszeiträume für die Gasanlage: Die angeordneten Überprüfungen der Abgasleitung/Gas-Heizung in jeweils zweijährigen Abständen entsprechen KÜO Anlage 1 Nr. 3.2 und sind nicht willkürlich bestimmt. • Kein Anordnungsgrund nach § 80 Abs. 5 VwGO: Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt nicht in Betracht, weil die Klage offensichtlich unbegründet ist und das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegt. Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet; das OVG hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit aufgehoben, als diesem die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Feuerstättenbescheid zugestanden wurde. Die Klage gegen den Feuerstättenbescheid hat keine aufschiebende Wirkung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nicht in Betracht, weil der Bescheid formell und materiell rechtmäßig ist; insbesondere sind die festgesetzten Kehr- und Überprüfungszeiträume durch gesetzliche Grundlagen (SchfHwG, KÜO) gedeckt und durch Feststellungen (Rußanhaftungen, Kehrbuch) gerechtfertigt. Damit verbleibt der Feuerstättenbescheid in Kraft und die Antragsteller haben keinen Erfolg mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.