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Urteil

6 A 10654/24.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2024:1022.6A10654.24.OVG.00
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Leitsätze
1. § 1 Abs. 2 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) (juris: UhVorschG) enthält eine abschließende Regelung. Für eine Erweiterung auf andere, nicht ausdrücklich geregelte Fälle des Getrenntlebens von Ehegatten ist kein Raum. (Rn.24) 2. Ein dauerndes Getrenntleben im Sinne des § 1 Abs 1 Nr 2 in Verbindung mit § 1 Abs 2 UVG (juris: UhVorschG) liegt daher nicht vor, wenn Ehegatten entgegen ihrem Willen allein aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse eine häusliche Gemeinschaft nicht herstellen können. (Rn.22) 3. Diese Rechtslage begegnet insbesondere mit Blick auf Art 3 Abs 1 und Art 6 Abs 1 Grundgesetz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Lage von Ehegatten, die eine häusliche Gemeinschaft allein aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse nicht herstellen können, ist mit den in § 1 Abs 1 Nr 2 in Verbindung mit § 1 Abs 2 UVG (juris: UhVorschG) ausdrücklich geregelten Fällen nicht vergleichbar. (Rn.30)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. März 2024 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 1 Abs. 2 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) (juris: UhVorschG) enthält eine abschließende Regelung. Für eine Erweiterung auf andere, nicht ausdrücklich geregelte Fälle des Getrenntlebens von Ehegatten ist kein Raum. (Rn.24) 2. Ein dauerndes Getrenntleben im Sinne des § 1 Abs 1 Nr 2 in Verbindung mit § 1 Abs 2 UVG (juris: UhVorschG) liegt daher nicht vor, wenn Ehegatten entgegen ihrem Willen allein aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse eine häusliche Gemeinschaft nicht herstellen können. (Rn.22) 3. Diese Rechtslage begegnet insbesondere mit Blick auf Art 3 Abs 1 und Art 6 Abs 1 Grundgesetz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Lage von Ehegatten, die eine häusliche Gemeinschaft allein aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse nicht herstellen können, ist mit den in § 1 Abs 1 Nr 2 in Verbindung mit § 1 Abs 2 UVG (juris: UhVorschG) ausdrücklich geregelten Fällen nicht vergleichbar. (Rn.30) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. März 2024 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 24. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Dezember 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der an die Klägerin geleisteten Unterhaltsvorschusszahlungen ist § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG. Danach hat, sofern die Voraussetzungen für Unterhaltsvorschussleistungen in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden sind, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, der Elternteil, bei dem das Kind lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Kindes den geleisteten Betrag zu ersetzen, soweit er die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistungen dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat. Die Voraussetzungen für die Zahlung von Unterhaltsvorschussleistungen an den Sohn der Klägerin haben im Leistungszeitraum durchgehend nicht vorgelegen. Vielmehr bestand durch die wirksame Eheschließung der Klägerin am 14. November 2019 bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung kein Anspruch ihres Sohnes auf Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Die gleichwohl erbrachten Leistungen erfolgten ohne Rechtsgrund. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG setzt ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen unter anderem voraus, dass das Elternteil, bei dem das leistungsberechtigte Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauerhaft getrennt lebt. 1. Die Klägerin war als Elternteil, bei dem das Kind lebt, seit ihrer Heirat im Westjordanland am 14. November 2019 nicht mehr ledig im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Eine Ehe wird bereits durch die Eheschließung als formalisiertem nach außen erkennbaren Akt begründet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2023 – 1 BvL 7/18 –, juris Rn. 109). Die Formwirksamkeit einer Eheschließung bedarf nach den Regeln des Internationalen Privatrechts grundsätzlich keines konstitutiven Feststellungsaktes des anerkennenden Staates (vgl. Kemper in: Schulze, BGB, 12. Aufl. 2024, Art. 13 EGBGB Rn. 2; Coester, in: Münchener Kommentar, BGB, 9. Aufl. 2024, Art. 13 EGBGB Rn. 156). Auf den Zeitpunkt der Anerkennung der Ehe durch eine deutsche Behörde beziehungsweise die Eintragung der Eheschließung im Eheregister gemäß § 54 Personenstandsgesetz – PStG – kommt es demnach nicht an (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 27. März 2012 – 5 D 155/11 –, juris Rn. 3; VG München, Urteil vom 20. Dezember 2023 – M 18 K 22.2191 –, juris Rn. 28; VG Hamburg, Urteil vom 31. Januar 2024 – 13 K 3299/23 –, juris Rn. 39 f.; a.A. BayVGH, Beschluss vom 23. Dezember 2022 – 12 C 22.2410 –, juris Rn. 28). So besteht auch bereits keine zwingende gesetzliche Verpflichtung, im Ausland geschlossene Ehen in Form einer Nachbeurkundung gemäß § 34 PStG im deutschen Eheregister eintragen zu lassen. Anhaltspunkte dafür, dass die Eheschließung der Klägerin nach deutschem oder nach dem Recht des Westjordanlandes unwirksam sein könnte, bestehen nicht. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts. Die Klägerin hat auch im Berufungsverfahren keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Eheschließung vorgetragen. 2. Die Klägerin lebte im gegenständlichen Leistungszeitraum auch nicht dauerhaft von ihrem Ehemann getrennt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UVG. Ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, gilt gemäß § 1 Abs. 2 UVG als dauernd getrennt lebend im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 BGB vorliegt oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt ein dauerndes Getrenntleben vor, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht mehr herstellen will, weil er die häusliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Entsprechend dieser Legaldefinition genügt es nicht, wenn allein objektiv eine häusliche Lebensgemeinschaft nicht besteht. Als subjektives Element muss vielmehr der Wille zumindest eines Ehegattens, aufgrund der Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr mit dem anderen Ehegatten leben zu wollen, als subjektives Tatbestandsmerkmal zwingend hinzukommen (vgl. Weber, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 1567 Rn. 10; Kappler, in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 1567 BGB, Rn. 8). Wenn – wie auch hier – indes ein Wille zur häuslichen Gemeinschaft beider Ehegatten besteht, diese aber nicht aus eigener Kraft hergestellt werden kann, weil etwa ausländerrechtliche Hindernisse der Einreise des einen Ehepartners entgegenstehen, liegt kein dauerndes Getrenntleben vor. Denn es fehlt an dem subjektiven Element des Getrenntlebens (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 14 PA 359/22 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2020 – 12 E 517/20 –, juris Rn. 8 f.; OVG Sachsen, Beschluss vom 27. März 2012 – 5 D 155/11 –, juris Rn. 3; VGH BW, Urteil vom 27. Juni 2005 – 7 S 1032/02 –, juris Rn. 36; VG Berlin, Urteil vom 17. September 2024 – 21 K 142/23 –, juris Rn. 36; VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juni 2024 – 8 K 468/22 –, juris Rn. 88 f.; VG Hamburg, Urteil vom 31. Januar 2024 – 13 K 3299/23 –, juris Rn. 47 f.; Engel-Boland, in: BeckOK Sozialrecht, 73. Ed., 1. Juni 2024, § 1 UVG Rn. 20a; Grube, in: UVG, 2. Aufl. 2020, § 1 Rn. 54; Koppenfels-Spies, in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Sozialrecht, 8. Aufl. 2023, § 1 UVG, Rn. 7; Schreier, in: Schlegl/Voelzke, jurisPK-SGB, 1. Aufl. 2023, § 1 UVG, Rn. 47). Der hier vorliegende Fall, dass Ehegatten aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse eine häusliche Gemeinschaft nicht herstellen können, kann auch nicht im Wege einer erweiternden Auslegung oder rechtsfortbildend in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 UVG einbezogen werden. § 1 Abs. 2 UVG enthält eine abschließende Regelung. Es handelt sich nicht um eine „tatbestandsoffene“, jederzeit widerlegbare „gesetzliche Vermutung“, die auch andere Arten des Getrenntlebens von Ehegatten erfassen kann (so aber BayVGH, Urteil vom 16. April 2024 – 12 BV 24.238 –, juris Rn. 35; BayVGH, Beschluss vom 23. Dezember 2022 – 12 C 22.2410 –, juris Rn. 31 ff.). a) Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Mai 1952 – 2 BvH 2/52 –, juris Rn. 56). aa) Der Wortlaut von § 1 Abs. 2 UVG lässt mit der Formulierung „gilt“ eindeutig einen abschließenden Regelungsinhalt erkennen. Das Fehlen eines verstärkenden Zusatzes, wie etwa ein „nur“, steht dem nicht entgegen (a.A. BayVGH, Urteil vom 16. April 2024 – 12 BV 24.238 –, juris Rn. 33; BayVGH, Beschluss vom 23. Dezember 2022 – 12 C 22.2410 –, juris Rn. 31). Schon die Formulierung „gilt“ in Verbindung mit der einzelnen Aufzählung der erfassten Anwendungsfälle spricht eindeutig für eine abschließende Regelung. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht herausgestellt, dass es sich bei der Formulierung „gilt“ um eine gängige Wendung für abschließende Regelungen handelt (vgl. etwa § 214 Abs. 2a Nr. 4 Baugesetzbuch – BauGB –, § 31 Abs. 2 Satz 3 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG –). Insbesondere kann eine Fiktion in einer Gesetzesnorm einen abschließenden Charakter haben. In der juristischen Methodenlehre sind solche sogenannten definitorischen Fiktionen anerkannt, derer sich Gesetze bedienen, auch wenn sie ihren Zweck ebenso durch eine Legaldefinition hätten erreichen können (vgl. Esser, Wert und Bedeutung der Rechtsfiktionen, 1969, S. 98 ff.; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 263 f.; Möllers, Juristische Methodenlehre, 2. Aufl. 2019, § 4 Rn. 54 f.; zur methodenrechtlich anerkannten definitorischen Fiktion s. a. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 1971 – 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 –, juris Rn. 76; VG Hamburg, Urteil vom 31. Januar 2024 – 13 K 3299/23 –, juris Rn. 48). bb) Dieses Ergebnis der Wortlautauslegung des § 1 Abs. 2 UVG wird durch einen Blick auf die Gesetzessystematik bestätigt. So knüpft die Anspruchsberechtigung nicht nur an einem bestimmten Familienstand (ledig, verwitwet, geschieden) an. Vielmehr ist der Begriff des dauernden Getrenntlebens in § 1 Abs. 2 Alt. 2 UVG durch den Gesetzgeber ausdrücklich noch um den weiteren konkreten Anwendungsfall der Unterbringung erweitert worden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. September 2024 – 21 K 142/23 –, juris Rn. 33), da dieser Fall vom zivilrechtlichen Begriff des dauernden Getrenntlebens im Sinne des § 1567 Abs. 1 BGB nicht erfasst wird (vgl. Kappler, in: BeckOK Familienrecht [Stand: 1. August 2021], § 1567 BGB, Rn. 49; Weber, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 1567 Rn. 12). Diese Entscheidung des Gesetzgebers, den Begriff des dauernden Getrenntlebens im Sinne des § 1567 Abs. 1 BGB um einen weiteren eng umgrenzten Einzelfall zu erweitern, spricht klar gegen die Einbeziehung weiterer, vom Gesetzgeber gerade nicht aufgegriffener Fälle in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 UVG. cc) Auch der Sinn und Zweck der Regelungen zur Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen stützt diesen Befund. Der Gesetzeszweck spricht ebenfalls dafür, die Anwendungsfälle des § 1 Abs. 2 UVG aufgrund der abschließenden Aufzählung eng auszulegen. Insbesondere dient die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht der Sicherung des Existenzminimums des Kindes, welches durch die Vorschriften zur Grundsicherung sowie der Sozialhilfe gewährleistet wird (vgl. Conradis, UVG, 2. Aufl. 2013, § 1 Rn. 2 f.; Koppenfels-Spies, in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Sozialrecht, 8. Aufl. 2023, Allgemeines zu §§ 1-12 UVG Rn. 1 f.). Es sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, Fälle mit ausländerrechtlichen Einreisehindernissen besser zu behandeln als andere Fälle faktischen Getrenntlebens, wie etwa bei einer länger andauernden Berufstätigkeit eines Ehegatten an einem anderen Ort (vgl. VGH BW, Urteil vom 2. Januar 2006 – 7 S 468/03 –, juris Rn. 42; VG Berlin, Urteil vom 17. September 2024 – 21 K 142/23 –, juris Rn. 36; VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juni 2024 – 8 K 468/22 –, juris Rn. 92). Es kommt auch nicht maßgeblich darauf an, ob sich die konkrete finanzielle Situation des Kindes durch die (Wieder-)Heirat tatsächlich verbessert oder nicht. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz stellen keinen Ersatz für nicht realisierbare oder bestehende Unterhaltsleistungen dar, sondern gewähren diesen lediglich in Form eines Vorschusses. Der Wegfall von Unterhaltsvorschussleistungen lässt einen Unterhaltsanspruch gegen den nichtbetreuenden Elternteil deshalb unberührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvL 13/00 –, juris Rn. 26). dd) Die Richtigkeit dieses Auslegungsergebnisses wird schließlich durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Mai 1952 – 2 BvH 2/52 –, juris Rn. 56). Nachdem in der Rechtsprechung vertreten worden war, die frühere Gesetzesfassung des § 1 UVG enthalte keine abschließende Regelung und der Anwendungsbereich sei deshalb auch für andere Fallgruppen eröffnet (vgl. OVG Nds, Urteil vom 10. März 1999 – 4 L 5154/98 –, juris Rn. 20), hat der Gesetzgeber unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung bei der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung (BGBl I 2001, 2074) die frühere Formulierung in § 1 Abs. 2 („als dauernd getrennt lebend … gilt … auch“) durch „gilt als“ ersetzt. In den Gesetzesmaterialien heißt es zu dieser Wortlautänderung ausdrücklich: „Die Vorschrift stellt daher klar, dass die Definition des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend ist und lediglich durch die in Absatz 2 ausdrücklich genannten Fallgestaltungen erweitert wird“ (BT-Drs. 14/6160, S. 15). Bereits in der Begründung des früheren Gesetzesentwurfes hieß es, dass es „nicht erforderlich (erscheine), die … Unterhaltsleistung zu zahlen, wenn der allein erziehende Elternteil einen anderen als den anderen leiblichen Elternteil heiratet“ (BT-Drs. 8/1952, S. 6; s. a. BT-Drs. 12/1523, S. 6), da nach der Heirat „in aller Regel nicht die prekäre Lage wie bei alleinstehenden Elternteilen und somit kein hinreichender Grund gegeben (sei), für diesen Fall Unterhaltsleistungen vorzusehen“ (BT-Drs. 8/1952, S. 7). b) Auch eine rechtsanaloge Anwendung der Norm auf Fälle eines faktischen Getrenntlebens aufgrund ausländerrechtlicher Einreisehindernisse kommt hier nicht in Betracht. § 1 Abs. 2 UVG enthält – wie ausgeführt – eine abschließende Aufzählung der Anwendungsfälle. Für eine Analogie in Fällen des faktischen Getrenntlebens fehlt es daher an einer planwidrigen Regelungslücke (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27. Juni 2005 – 7 S 1032/02 –, juris Rn. 36 f.). c) Gegen das Auslegungsergebnis bestehen insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – und Art. 6 Abs. 1 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12 –, juris Rn. 121). Damit ist dem Normgeber aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist vielmehr erst dann gegeben, wenn die Ungleichbehandlung in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam ist, dass ihre Beachtung nach einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise geboten erscheint. Im Bereich der leistenden Massenverwaltung sind die Gestaltungs- und Bewertungsspielräume des Gesetzgebers bei steigender Typisierungstoleranz besonders groß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 1 BvR 371/11 –, juris Rn. 69 m.w.N.). Insbesondere hat der Gesetzgeber bei der Gewährung von sozialen Leistungen – vor allem für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise – einen besonders weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1982 – 1 BvL 39/79 –, juris Rn. 27; Beschluss vom 15. April 2024 – 1 BvR 2076/23 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Wirkt sich eine gesetzliche Regelung zum Nachteil der Familie aus, so ist der besondere Schutz zu beachten, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet. Gleiches gilt, wenn sich eine gesetzliche Regelung innerhalb der Gruppe der Familien zu Lasten bestimmter Familienkonstellationen nachteilig auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2022 – 1 BvL 3/18 u.a. –, juris Rn. 284). Der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip lässt sich die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2004 – 1 BvL 4/97 –, juris Rn. 55). Zwar darf allein aus fiskalischen Erwägungen eine Gruppe von Personen, gegenüber denen der Staat aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG grundsätzlich zu einem Familienlastenausgleich verpflichtet ist, von einer bestimmten Leistung nicht ausgeschlossen werden, die anderen gewährt wird. Ein solcher Ausschluss kann aber sachlich gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2004 – 1 BvL 4/97 –, juris Rn. 55). Die Regelung in § 1 Abs. 2 UVG hält sich im Rahmen dieser Grundsätze (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 – 5 C 42.99 –, juris Rn. 17). So fehlt es bereits bei Vorliegen eines subjektiven Willes der Ehegatten zur häuslichen Gemeinschaft, die aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse tatsächlich noch nicht hergestellt werden kann, an einer im Wesentlichen vergleichbaren Fallkonstellationen mit den geregelten Anwendungsfällen der Norm (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. September 2024 – 21 K 142/23 –, juris Rn. 40; VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juni 2024 – 8 K 468/22 –, juris Rn. 94; a.A. BayVGH, Urteil vom 16. April 2024 – 12 BV 24.238 –, juris Rn. 39 f.; BayVGH, Urteil vom 16. April 2024 – 12 BV 24.238 –, juris Rn. 22). Der Leistungsausschluss ist überdies sachlich gerechtfertigt. Ehegatten oder Lebenspartner, die als Folge eines Todesfalls, einer Scheidung oder einer Unterbringung aufgrund von Krankheit, Behinderung oder gerichtlicher Anordnung getrennt leben müssen, sind als Alleinerziehende in der Regel in einer anderen Situation. So schließt insbesondere das Bestehen von ausländerrechtlichen Hindernissen nicht generell von vornherein familiäre Kontakte sowie eine gegenseitige Unterstützung durch Besuche, (Video-)Telefonie, elektronische Kommunikationsmöglichkeiten und finanzielle Mittel aus (vgl. VGH BW, Urteil vom 2. Januar 2006 – 7 S 468/03 –, juris Rn. 43). Hinzu kommt, dass ausländerrechtliche Hindernisse, wie etwa der Erwerb von erforderlichen Sprachkenntnissen und die Vorlage notwendiger Dokumente, häufig durch eigenes Zutun ausgeräumt werden können. Wenn im Einzelfall familiäre Kontakte und sonstige Unterstützung zwischen den Ehegatten dennoch ausbleiben, kann dies keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG begründen. Vielmehr ist dies in Anbetracht der typisierenden und auf die praktischen Bedürfnisse einer Massenverwaltung Rücksicht nehmenden Betrachtungsweise des Gesetzgebers hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 – 5 C 42.99 –, juris Rn. 17). Zudem dienen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz allein als Vorschuss für Unterhaltsansprüche und nicht der Sicherung des Existenzminimums des Kindes. Sie lassen bei ihrem Wegfall den bestehenden Unterhaltsanspruch des alleinerziehenden Elternteils gegenüber dem anderen Elternteil unberührt. 3. Die Angaben der Klägerin im Antrag vom 3. Dezember 2019, ledig zu sein, war aufgrund ihrer am 14. November 2019 eingegangenen Ehe falsch und kausal für die Bewilligung der Unterhaltsvorschussleistungen. Diese Falschangabe erfolgte auch mindestens fahrlässig, da die Klägerin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Der Klägerin, die in der abschließenden Erklärung zum Antrag versichert hat, alle Änderungen mitzuteilen, die für die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung sind, und das Merkblatt „Wichtige Informationen zum Unterhaltsvorschuss und Anleitung zum Ausfüllen des Antrags“ erhalten zu haben, hätte es sich aufdrängen müssen, dass jede Eheschließung, ungeachtet ob diese im In- oder Ausland erfolgt, Auswirkungen auf die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz haben kann und deshalb im Antrag anzugeben beziehungsweise dem Beklagten nach § 6 UVG unverzüglich anzuzeigen ist. So heißt es im Merkblatt unter Ziffer 1.3 mit der Überschrift „Wann besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?“ ausdrücklich, dass ein Anspruch ausgeschlossen ist, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, verheiratet ist […] auch wenn es sich bei dem Ehepartner nicht um den anderen Elternteil handelt. In Ziffer 1.5 des Merkblattes ist weiter ausgeführt, dass alle Änderungen, die für den Anspruch von Bedeutung sein können, unverzüglich der Unterhaltsvorschussstelle angezeigt werden müssen und dies insbesondere greift, wenn der allein erziehende Elternteil heiratet […] auch wenn es sich bei dem Ehepartner nicht um den anderen Elternteil handelt. Die Hinweise im Merkblatt stellen auch unmissverständlich bereits auf den Zeitpunkt der Heirat und nicht auf eine etwaige nachgelagerte Anerkennung der Ehe durch eine deutsche Behörde beziehungsweise die Eintragung der Ehe im Personenstandsregister ab, so dass sich der Klägerin ihre gegenüber dem Beklagten bestehende Pflicht zur Angabe ihrer Heirat hätte aufdrängen müssen. Nichts Anderes folgt aus der unsubstantiierten Behauptung der Klägerin, seinerzeit sei ihr von deutschen Behörden wie dem Jobcenter und dem Standesamt mitgeteilt worden, dass sie bis zur Anerkennung der Ehe in der Bundesrepublik Deutschland nicht als verheiratet gelte. Diese völlig vage Behauptung lässt bereits nicht erkennen, welche konkrete Mitteilung durch welchen Mitarbeiter einer Behörde zu welchem konkreten Zeitpunkt eine Fehlvorstellung bei der Klägerin über ihre Pflicht, die Tatsache einer Eheschließung gegenüber dem Beklagten unverzüglich anzuzeigen, hervorgerufen haben könnte. Unabhängig davon hätte es sich der Klägerin aufgrund der ausdrücklichen Hinweise im Merkblatt bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung aufdrängen müssen, dass sie jedenfalls im Unterhaltsvorschussverfahren die Tatsache ihrer Heirat angeben beziehungsweise sich unverzüglich durch Nachfrage bei dem Beklagten vergewissern muss, ob insoweit die Mitteilungspflicht nach § 6 UVG greift. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. III. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Insbesondere die Frage, ob sich der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 UVG auch auf Ehegatten erstreckt, die ungewollt aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, bedarf im Interesse der Rechtssicherheit der Klärung in einem Revisionsverfahren. Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen, die der Beklagte für den am 2. Juni 2009 geborenen Sohn der Klägerin erbracht hat. Am 14. November 2019 heiratete die Klägerin Herrn A. im Westjordanland. Nach ihrem Umzug in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten beantragte sie am 3. Dezember 2019 die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen. In dem von ihr unterzeichneten Antragsformular kreuzte sie unter der Ziffer 2.1 unter „Familienstand“ das Feld „ledig“ an. In der abschließenden Erklärung versicherte sie, alle Änderungen unverzüglich mitzuteilen, die für die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz – UVG – von Bedeutung seien und bestätigte das Merkblatt „Wichtige Informationen zum Unterhaltsvorschuss und Anleitung zum Ausfüllen des Antrags“ erhalten zu haben. Der Beklagte gewährte der Klägerin daraufhin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 30. April 2020 Unterhaltsvorschuss in Höhe von 1.082 Euro. Im Juli 2020 zog die zwischenzeitlich in den Landkreis Hildesheim verzogene Klägerin nach der Einreise ihres Ehemannes mit diesem zusammen. Am 2. Februar 2021 informierte der Landkreis Hildesheim die Beklagte über die Eheschließung der Klägerin. Der Beklagte forderte daraufhin mit Bescheid vom 24. Februar 2021 den gewährten Unterhaltsvorschuss zurück. Infolge der Eheschließung hätten die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2022 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 24. Februar 2021 zurück. Das Verwaltungsgericht hat die daraufhin am 30. Januar 2023 erhobene Klage mit Urteil vom 18. März 2024 abgewiesen. Die Klägerin sei im maßgeblichen Zeitraum nicht ledig gewesen. Die am 14. November 2019 im Westjordanland geschlossene Ehe sei rechtswirksam und entspreche einer Ehe nach deutschem Recht. Die Klägerin habe auch nicht von ihrem Ehemann dauernd getrennt gelebt. § 1 Abs. 2 UVG lege abschließend fest, unter welchen Voraussetzungen ein dauerndes Getrenntleben vorliege. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut und werde durch die systematische Auslegung sowie die Gesetzgebungshistorie bestätigt. Die räumliche Trennung der Eheleute aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse habe nicht zu einem dauerhaften Getrenntleben geführt. Es fehle am subjektiven Element des Getrenntlebens. Die Klägerin habe jedenfalls fahrlässig eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen. Der Entreicherungseinwand könne entsprechend § 818 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – der Ersatzpflicht nicht entgegengehalten werden. Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung hält die Klägerin daran fest, es habe aus ausländerrechtlichen Gründen ein dauerhaftes Getrenntleben der Ehegatten vorgelegen. Während der Corona-Pandemie habe der Ehegatte der Klägerin kein Visum beantragen können, da das Konsulat geschlossen gewesen sei und keine Flugmöglichkeiten bestanden hätten. Erschwerend sei hinzugekommen, dass aufgrund im Konsulat liegender Unterlagen die Ehe in der Bundesrepublik Deutschland zunächst nicht habe anerkannt werden können. Die Klägerin habe auch nicht schuldhaft eine Anzeige unterlassen. Ihr sei seinerzeit von deutschen Behörden wie dem Jobcenter und dem Standesamt mitgeteilt worden, sie gelte bis zur Anerkennung der Ehe in der Bundesrepublik Deutschland nicht als verheiratet. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. März 2024 – 3 K 90/23.KO – den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 24. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Dezember 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er vertieft seine bisherigen Ausführungen und führt ergänzend aus, das Verwaltungsgericht Karlsruhe habe mit Urteil vom 18. Juni 2024 die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz bestätigt. Der fortbestehende Wille der Klägerin und ihres Ehemannes zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft habe ein dauerhaftes Getrenntleben ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.