Urteil
6 A 10268/24.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2024:1022.6A10268.24.OVG.00
25Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 1 Absatz 2 Unterhaltsvorschussgesetz (juris: UhVorschG) enthält eine abschließende Regelung.(Rn.24)
2. Für eine Erweiterung auf andere, nicht ausdrücklich geregelte Fälle des Getrenntlebens von Ehegatten ist kein Raum.(Rn.24)
3. Ein dauerndes Getrenntleben im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 UVG (juris: UhVorschG) liegt daher nicht vor, wenn Ehegatten entgegen ihrem Willen allein aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse eine häusliche Gemeinschaft nicht herstellen können.(Rn.23)
4. Diese Rechtslage begegnet insbesondere mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.31)
5. Die Lage von Ehegatten, die eine häusliche Gemeinschaft allein aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse nicht herstellen können, ist mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 UVG (juris: UhVorschG) ausdrücklich geregelten Fällen nicht vergleichbar.(Rn.34)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 1. Februar 2024 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 1 Absatz 2 Unterhaltsvorschussgesetz (juris: UhVorschG) enthält eine abschließende Regelung.(Rn.24) 2. Für eine Erweiterung auf andere, nicht ausdrücklich geregelte Fälle des Getrenntlebens von Ehegatten ist kein Raum.(Rn.24) 3. Ein dauerndes Getrenntleben im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 UVG (juris: UhVorschG) liegt daher nicht vor, wenn Ehegatten entgegen ihrem Willen allein aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse eine häusliche Gemeinschaft nicht herstellen können.(Rn.23) 4. Diese Rechtslage begegnet insbesondere mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.31) 5. Die Lage von Ehegatten, die eine häusliche Gemeinschaft allein aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse nicht herstellen können, ist mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 UVG (juris: UhVorschG) ausdrücklich geregelten Fällen nicht vergleichbar.(Rn.34) Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 1. Februar 2024 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Aufhebungs- und Einstellungsbescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2022 und der Rückforderungsbescheid vom 22. Dezember 2022 jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Juli 2023 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Mit der (Wieder)Heirat des Klägers zu 2) ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen entfallen. Ein Anspruch auf weitere Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz besteht nicht. I. Die Einstellung der Zahlung von Unterhaltsvorschussleistungen mit Wirkung ab dem 31. Januar 2023 und die hierin liegende Aufhebung des Weiterbewilligungsbescheides zuletzt vom 11. Januar 2022 erfolgte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X – rechtmäßig. Mit der (Wieder-) Heirat des Klägers zu 2) am 26. April 2022 ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG entfallen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG setzt ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen unter anderem voraus, dass das leistungsberechtigte Kind im Geltungsbereich des Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauerhaft getrennt lebt. 1. Ab dem Zeitpunkt der (Wieder-)Heirat am 26. April 2022 war der Kläger zu 2) nicht mehr geschieden im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Eine Ehe wird bereits durch die Eheschließung als formalisiertem nach außen erkennbaren Akt begründet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2023 – 1 BvL 7/18 –, juris Rn. 109). Die Formwirksamkeit einer Eheschließung bedarf nach den Regeln des Internationalen Privatrechts grundsätzlich keines konstitutiven Feststellungsaktes des anerkennenden Staates (vgl. Kemper in: Schulze, BGB, 12. Aufl. 2024, Art. 13 EGBGB Rn. 2; Coester, in: Münchener Kommentar, BGB, 9. Aufl. 2024, Art. 13 EGBGB Rn. 156). Auf den Zeitpunkt der Anerkennung der Ehe durch eine deutsche Behörde beziehungsweise die Eintragung der Eheschließung im Eheregister gemäß § 54 Personenstandsgesetz – PStG – kommt es demnach nicht an (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 27. März 2012 – 5 D 155/11 –, juris Rn. 3; VG München, Urteil vom 20. Dezember 2023 – M 18 K 22.2191 –, juris Rn. 28; VG Hamburg, Urteil vom 31. Januar 2024 – 13 K 3299/23 –, juris Rn. 39 f.; a.A. BayVGH, Beschluss vom 23. Dezember 2022 – 12 C 22.2410 –, juris Rn. 28). So besteht auch bereits keine zwingende gesetzliche Verpflichtung, im Ausland geschlossene Ehen in Form einer Nachbeurkundung gemäß § 34 PStG im deutschen Eheregister eintragen zu lassen. 2. Der Kläger zu 2) lebte im gegenständlichen Leistungszeitraum auch nicht von seiner Ehefrau dauerhaft getrennt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UVG. Ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, gilt gemäß § 1 Abs. 2 UVG als dauernd getrennt lebend im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 BGB vorliegt oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt ein dauerndes Getrenntleben vor, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht mehr herstellen will, weil er die häusliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Entsprechend dieser Legaldefinition genügt es nicht, wenn allein objektiv eine häusliche Lebensgemeinschaft nicht besteht. Als subjektives Element muss vielmehr der Wille zumindest eines Ehegattens, aufgrund der Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr mit dem anderen Ehegatten leben zu wollen, als subjektives Tatbestandsmerkmal zwingend hinzukommen (vgl. Weber, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 1567 Rn. 10; Kappler, in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 1567 BGB, Rn. 8). Wenn – wie auch hier – indes ein Wille zur häuslichen Gemeinschaft beider Ehegatten besteht, diese aber nicht aus eigener Kraft hergestellt werden kann, weil etwa ausländerrechtliche Hindernisse der Einreise des einen Ehepartners entgegenstehen, liegt kein dauerndes Getrenntleben vor. Denn es fehlt an dem subjektiven Element des Getrenntlebens (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 14 PA 359/22 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2020 – 12 E 517/20 –, juris Rn. 8 f.; OVG Sachsen, Beschluss vom 27. März 2012 – 5 D 155/11 –, juris Rn. 3; VGH BW, Urteil vom 27. Juni 2005 – 7 S 1032/02 –, juris Rn. 36; VG Berlin, Urteil vom 17. September 2024 – 21 K 142/23 –, juris Rn. 36; VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juni 2024 – 8 K 468/22 –, juris Rn. 88 f.; VG Hamburg, Urteil vom 31. Januar 2024 – 13 K 3299/23 –, juris Rn. 47 f.; Engel-Boland, in: BeckOK Sozialrecht, 73. Ed. 1. Juni 2024, § 1 UVG Rn. 20a; Grube, in: UVG, 2. Aufl. 2020, § 1 Rn. 54; Koppenfels-Spies, in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Sozialrecht, 8. Aufl. 2023, § 1 UVG, Rn. 7; Schreier, in: Schlegl/Voelzke, jurisPK-SGB, 1. Aufl. 2023, § 1 UVG, Rn. 47). Der hier vorliegende Fall, dass Ehegatten aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse eine häusliche Gemeinschaft nicht herstellen können, kann auch nicht im Wege einer erweiternden Auslegung oder rechtsfortbildend in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 UVG einbezogen werden. § 1 Abs. 2 UVG enthält eine abschließende Regelung. Es handelt sich nicht um eine „tatbestandsoffene“, jederzeit widerlegbare „gesetzliche Vermutung“, die auch andere Arten des Getrenntlebens von Ehegatten erfassen könne (so aber BayVGH, Urteil vom 16. April 2024 – 12 BV 24.238 –, juris Rn. 35; BayVGH, Beschluss vom 23. Dezember 2022 – 12 C 22.2410 –, juris Rn. 31 ff.). a) Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Mai 1952 – 2 BvH 2/52 –, juris Rn. 56). aa) Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 UVG lässt mit der Formulierung „gilt“ eindeutig einen abschließenden Regelungsinhalt erkennen. Das Fehlen eines verstärkenden Zusatzes, wie etwa ein „nur“, steht dem nicht entgegen (a.A. BayVGH, Urteil vom 16. April 2024 – 12 BV 24.238 –, juris Rn. 33; BayVGH, Beschluss vom 23. Dezember 2022 – 12 C 22.2410 –, juris Rn. 31). Schon die Formulierung „gilt“ in Verbindung mit der einzelnen Aufzählung der erfassten Anwendungsfälle spricht eindeutig für eine abschließende Regelung. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht herausgestellt, dass es sich bei der Formulierung „gilt“ um eine gängige Wendung für abschließende Regelungen handelt (vgl. etwa § 214 Abs. 2a Nr. 4 Baugesetzbuch – BauGB –, § 31 Abs. 2 Satz 3 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG –). Insbesondere kann eine Fiktion in einer Gesetzesnorm einen abschließenden Charakter haben. In der juristischen Methodenlehre sind solche sogenannten definitorischen Fiktionen anerkannt, derer sich Gesetze bedienen, auch wenn sie ihren Zweck ebenso durch eine Legaldefinition hätten erreichen können (vgl. Esser, Wert und Bedeutung der Rechtsfiktionen, 1969, S. 98 ff.; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 263 f.; Möllers, Juristische Methodenlehre, 2. Aufl. 2019, § 4 Rn. 54 f.; zur methodenrechtlich anerkannten definitorischen Fiktion s. a. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 1971 – 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 –, juris Rn. 76; VG Hamburg, Urteil vom 31. Januar 2024 – 13 K 3299/23 –, juris Rn. 48). bb) Dieses Ergebnis der Wortlautauslegung des § 1 Abs. 2 UVG wird durch einen Blick auf die Gesetzessystematik bestätigt. So knüpft die Anspruchsberechtigung nicht nur an einem bestimmten Familienstand (ledig, verwitwet, geschieden) an. Vielmehr ist der Begriff des dauernden Getrenntlebens in § 1 Abs. 2 Alt. 2 UVG durch den Gesetzgeber ausdrücklich noch um den weiteren konkreten Anwendungsfall der Unterbringung erweitert worden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. September 2024 – 21 K 142/23 –, juris Rn. 33), da dieser Fall vom zivilrechtlichen Begriff des dauernden Getrenntlebens im Sinne von § 1567 Abs. 1 BGB nicht erfasst wird (vgl. Kappler, in: BeckOK Familienrecht [Stand: 1. August 2021], § 1567 BGB, Rn. 49; Weber, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 1567 Rn. 12). Diese Entscheidung des Gesetzgebers, den Begriff des dauernden Getrenntlebens im Sinne des § 1567 Abs. 1 BGB um einen weiteren eng umgrenzten Einzelfall zu erweitern, spricht klar gegen die Einbeziehung weiterer, vom Gesetzgeber gerade nicht aufgegriffener Fälle in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 UVG. cc) Auch der Sinn und Zweck der Regelungen zur Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen stützen diesen Befund. Der Gesetzeszweck spricht ebenfalls dafür, die Anwendungsfälle des § 1 Abs. 2 UVG aufgrund der abschließenden Aufzählung eng auszulegen. Insbesondere dient die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht der Sicherung des Existenzminimums des Kindes, welches durch die Vorschriften zur Grundsicherung sowie der Sozialhilfe gewährleistet wird (vgl. Conradis, UVG, 2. Aufl. 2013, § 1 Rn. 2 f.; Koppenfels-Spies, in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Sozialrecht, 8. Aufl. 2023, Allgemeines zu §§ 1-12 UVG Rn. 1 f.). Es sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, Fälle mit ausländerrechtlichen Einreisehindernissen besser zu behandeln als andere Fälle faktischen Getrenntlebens, wie etwa bei einer länger andauernden Berufstätigkeit eines Ehegatten an einem anderen Ort (vgl. VGH BW, Urteil vom 2. Januar 2006 – 7 S 468/03 –, juris Rn. 42; VG Berlin, Urteil vom 17. September 2024 – 21 K 142/23 –, juris Rn. 36; VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juni 2024 – 8 K 468/22 –, juris Rn. 92). Es kommt auch nicht maßgeblich darauf an, ob sich die konkrete finanzielle Situation des Kindes durch die (Wieder-)Heirat tatsächlich verbessert oder nicht. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz stellen keinen Ersatz für nicht realisierbare oder bestehende Unterhaltsleistungen dar, sondern gewähren diesen lediglich in Form eines Vorschusses. Der Wegfall von Unterhaltsvorschussleistungen lässt einen Unterhaltsanspruch gegen den nichtbetreuenden Elternteil deshalb unberührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvL 13/00 –, juris Rn. 26). dd) Die Richtigkeit dieses Auslegungsergebnisses wird schließlich durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Mai 1952 – 2 BvH 2/52 –, juris Rn. 56). Nachdem in der Rechtsprechung vertreten worden war, die frühere Gesetzesfassung des § 1 UVG enthalte keine abschließende Regelung und der Anwendungsbereich sei deshalb auch für andere Fallgruppen eröffnet (vgl. OVG Nds, Urteil vom 10. März 1999 – 4 L 5154/98 –, juris Rn. 20), hat der Gesetzgeber unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung bei der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung (BGBl I 2001, 2074) die frühere Formulierung in § 1 Abs. 2 („als dauernd getrennt lebend … gilt … auch“) durch „gilt als“ ersetzt. In den Gesetzesmaterialien heißt es zu dieser Wortlautänderung ausdrücklich: „Die Vorschrift stellt daher klar, dass die Definition des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend ist und lediglich durch die in Absatz 2 ausdrücklich genannten Fallgestaltungen erweitert wird“ (BT-Drs. 14/6160, S. 15). Bereits in der Begründung des früheren Gesetzesentwurfes hieß es, dass es „nicht erforderlich (erscheine), die … Unterhaltsleistung zu zahlen, wenn der allein erziehende Elternteil einen anderen als den anderen leiblichen Elternteil heiratet“ (BT-Drs. 8/1952, S. 6; s. a. BT-Drs. 12/1523, S. 6), da nach der Heirat „in aller Regel nicht die prekäre Lage wie bei alleinstehenden Elternteilen und somit kein hinreichender Grund gegeben (sei), für diesen Fall Unterhaltsleistungen vorzusehen“ (BT-Drs. 8/1952, S. 7). b) Auch eine rechtsanaloge Anwendung der Norm auf Fälle eines faktischen Getrenntlebens aufgrund ausländerrechtlicher Einreisehindernisse kommt hier nicht in Betracht. § 1 Abs. 2 UVG enthält – wie ausgeführt – eine abschließende Aufzählung der Anwendungsfälle. Für eine Analogie in Fällen des faktischen Getrenntlebens fehlt es daher an einer planwidrigen Regelungslücke (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27. Juni 2005 – 7 S 1032/02 –, juris Rn. 36 f.). c) Gegen das Auslegungsergebnis bestehen insbesondere auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – und Art. 6 Abs. 1 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12 –, juris Rn. 121). Damit ist dem Normgeber aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist vielmehr erst dann gegeben, wenn die Ungleichbehandlung in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam ist, dass ihre Beachtung nach einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise geboten erscheint. Im Bereich der leistenden Massenverwaltung sind die Gestaltungs- und Bewertungsspielräume des Gesetzgebers bei steigender Typisierungstoleranz besonders groß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 1 BvR 371/11 –, juris Rn. 69 m.w.N.). Insbesondere hat der Gesetzgeber bei der Gewährung von sozialen Leistungen – vor allem für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise – einen besonders weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1982 – 1 BvL 39/79 –, juris Rn. 27; Beschluss vom 15. April 2024 – 1 BvR 2076/23 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Wirkt sich eine gesetzliche Regelung zum Nachteil der Familie aus, so ist der besondere Schutz zu beachten, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet. Gleiches gilt, wenn sich eine gesetzliche Regelung innerhalb der Gruppe der Familien zu Lasten bestimmter Familienkonstellationen nachteilig auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2022 – 1 BvL 3/18 u.a. –, juris Rn. 284). Der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip lässt sich die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2004 – 1 BvL 4/97 –, juris Rn. 55). Zwar darf allein aus fiskalischen Erwägungen eine Gruppe von Personen, gegenüber denen der Staat aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG grundsätzlich zu einem Familienlastenausgleich verpflichtet ist, von einer bestimmten Leistung nicht ausgeschlossen werden, die anderen gewährt wird. Ein solcher Ausschluss kann aber sachlich gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2004 – 1 BvL 4/97 –, juris Rn. 55). Die Regelung in § 1 Abs. 2 UVG hält sich im Rahmen dieser Grundsätze (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 – 5 C 42.99 –, juris Rn. 17). So fehlt es bereits bei Vorliegen eines subjektiven Willes der Ehegatten zur häuslichen Gemeinschaft, die aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse tatsächlich noch nicht hergestellt werden kann, an einer im Wesentlichen vergleichbaren Fallkonstellationen mit den geregelten Anwendungsfällen der Norm (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. September 2024 – 21 K 142/23 –, juris Rn. 40; VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juni 2024 – 8 K 468/22 –, juris Rn. 94; a.A. BayVGH, Urteil vom 16. April 2024 – 12 BV 24.238 –, juris Rn. 39 f.; BayVGH, Urteil vom 16. April 2024 – 12 BV 24.238 –, juris Rn. 22). Der Leistungsausschluss ist überdies sachlich gerechtfertigt. Ehegatten oder Lebenspartner, die als Folge eines Todesfalls, einer Scheidung oder einer Unterbringung aufgrund von Krankheit, Behinderung oder gerichtlicher Anordnung getrennt leben müssen, sind als Alleinerziehende in der Regel in einer anderen Situation. So schließt insbesondere das Bestehen von ausländerrechtlichen Hindernissen nicht generell von vornherein familiäre Kontakte sowie eine gegenseitige Unterstützung durch Besuche, (Video-)Telefonie, elektronische Kommunikationsmöglichkeiten und finanzielle Mittel aus (vgl. VGH BW, Urteil vom 2. Januar 2006 – 7 S 468/03 –, juris Rn. 43). Hinzu kommt, dass ausländerrechtliche Hindernisse, wie etwa der Erwerb von erforderlichen Sprachkenntnissen und die Vorlage notwendiger Dokumente, häufig durch eigenes Zutun ausgeräumt werden können. Wenn im Einzelfall familiäre Kontakte und sonstige Unterstützung zwischen den Ehegatten dennoch ausbleiben, kann dies keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG begründen. Vielmehr ist dies in Anbetracht der typisierenden und auf die praktischen Bedürfnisse einer Massenverwaltung Rücksicht nehmenden Betrachtungsweise des Gesetzgebers hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 – 5 C 42.99 –, juris Rn. 17). Zudem dienen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz allein als Vorschuss für Unterhaltsansprüche und nicht der Sicherung des Existenzminimums des Kindes. Sie lassen bei ihrem Wegfall den bestehenden Unterhaltsanspruch des alleinerziehenden Elternteils gegenüber dem anderen Elternteil unberührt. II. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Unterhaltsvorschusszahlungen ist § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG. Danach hat, sofern die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, der Elternteil, bei dem das Kind lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Kindes den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat. Die Anordnung der Rückzahlungspflicht in Höhe von 1.816 Euro erfolgte demgemäß zu Recht. Ab dem Zeitpunkt der (Wieder-) Heirat des Klägers zu 2) ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen entfallen und die Leistungen der Beklagten sind im Zeitraum ab der Eheschließung bis zur Einstellung der Leistungen am 31. Januar 2023 zu Unrecht erfolgt. Der Kläger zu 2) hat die Beklagte entgegen § 6 Abs. 4 UVG nicht unverzüglich über seine neue Eheschließung am 26. April 2022 informiert, sondern erst im Dezember 2022. Die unterlassene Mitteilung nach § 6 Abs. 4 UVG erfolgte jedenfalls auch mindestens fahrlässig, da sich dem Kläger zu 2) die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der (Wieder-) Heirat als rechtserhebliche Tatsache für den Erhalt von Unterhaltsvorschussleistungen hätte aufdrängen müssen. So hat der Kläger zu 2) in der abschließenden Erklärung zu seinem Antrag versichert, alle Änderungen mitzuteilen, die für die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung sind. Mit Schreiben vom 12. November 2021 wurde er erneut von der Beklagten auf seine Mitteilungspflichten hingewiesen. Es hätte sich ihm danach aufdrängen müssen, dass jede Eheschließung, auch wenn der neue Ehepartner nicht der andere Elternteil des Kindes ist, Auswirkungen auf die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz haben kann und deshalb der Beklagten die neue Ehe unverzüglich hätte mitgeteilt werden müssen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. IV. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Insbesondere die Frage, ob sich der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 UVG auch auf Ehegatten erstreckt, die ungewollt aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, bedarf im Interesse der Rechtssicherheit der Klärung in einem Revisionsverfahren. Die Beteiligten streiten um die weitere Gewährung sowie die Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen. Der am … 2016 geborene Kläger zu 1) ist aus der Ehe des Klägers zu 2) mit der Kindesmutter A. hervorgegangen. Der Kläger zu 1) bezog ab dem 1. Dezember 2020 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz – UVG –. In der abschließenden Erklärung des Antrages auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom 2. Dezember 2020 und erneut vom 29. November 2021 versicherte der Kläger zu 2), alle Änderungen unverzüglich mitzuteilen, die für die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung seien, und ihm sei bekannt, dass bei einer Verletzung dieser Pflicht zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückgezahlt werden müssten. Mit Schreiben vom 12. November 2021 verwies die Beklagte den Kläger zu 2) nochmals auf seine Mitwirkungspflichten und wies darauf hin, dass jede Änderung der für den Leistungsbezug maßgeblichen Tatsachen, unter anderem jede Eheschließung, auch wenn der Ehepartner nicht der andere Elternteil sei, unverzüglich mitgeteilt werden müsste. Am 29. November 2021 teilte der Kläger zu 2) mit, er habe die Scheidung von der Kindesmutter, deren Aufenthalt unbekannt sei, im März 2021 beantragt. Mit Weiterbewilligungsbescheid zuletzt vom 11. Januar 2022 bewilligte die Beklagte weiterhin Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in der angepassten gesetzlichen Höhe. Am 1. März 2022 wurde die Ehe des Klägers zu 2) mit Frau A. geschieden. Am 12. Dezember 2022 gab der Kläger zu 2) an, dass er seit dem 26. April 2022 mit einer pakistanischen Staatsangehörigen verheiratet sei. Seine Ehefrau lebe noch in Pakistan. Die Ehegattenzusammenführung in Deutschland sei beabsichtigt und der Termin hierfür beantragt. Daraufhin hob die Beklagte mit dem Aufhebungs- und Einstellungsbescheid vom 22. Dezember 2022 den Bewilligungsbescheid vom 11. Januar 2022 auf und stellte die Zahlung von weiteren Unterhaltsvorschussleistungen mit Wirkung ab dem 31. Januar 2023 ein. Die Bewilligungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG lägen nicht vor, weil der Kläger zu 2) seit dem 26. April 2022 wieder verheiratet sei. Mit weiterem Bescheid vom 22. Dezember 2022 forderte die Beklagte die Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen in Höhe von insgesamt 1.816 Euro, die im Zeitraum ab der Eheschließung am 26. April 2022 bis zum 31. Januar 2023 zu Unrecht geleistet worden seien. Der Kläger zu 2) sei der Pflicht zur Mitteilung der Eheschließung nicht unverzüglich nachgekommen. Mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 28. Juli 2023 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten die am 16. Januar 2023 erhobenen Widersprüche der Kläger gegen den Aufhebungs- und Einstellungsbescheid sowie gegen den Rückforderungsbescheid zurück. Das Verwaltungsgericht hat die daraufhin am 28. August 2023 erhobene Klage mit Urteil vom 1. Februar 2024 abgewiesen. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG sei mit der erneuten Eheschließung des Klägers zu 2) entfallen. Es sei unerheblich, dass keine Unterhaltspflicht des Stiefelternteils gegenüber dem Stiefkind bestehe. Es sei nicht von einem unbewussten Regelungsdefizit des Gesetzgebers auszugehen. Ein dauerhaftes Getrenntleben im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG liege nicht vor. Es fehle das nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – erforderliche subjektive Element. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG könne bei faktischen Zuzugshindernissen nicht analog angewendet werden. Eine Gleichsetzung von ausländerrechtlich bedingten Trennungsursachen mit dem Gründen für ein gewolltes Getrenntleben komme nicht in Betracht. Auch nach dem Ziel der Regelung sei nicht davon auszugehen, dass andere Ursachen als die gewollte Trennung von Ehegatten in den Geltungsbereich einbezogen werden sollten. Der Gesetzgeber habe es nicht genügen lassen, dass ein verheirateter Elternteil alleinerziehend ist. Der Verweis in § 1 Abs. 2 UVG sei abschließender Natur. Der Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Es bestehe eine Pflicht zur Rückzahlung der zu Unrecht erbrachten Leistungen, da der Kläger zu 2) seine neue Ehe fahrlässig nicht unverzüglich angezeigt habe. Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung halten die Kläger daran fest, der Wortlaut der §§ 1 Abs. 2 UVG und 1567 BGB sei zu eng ausgelegt und Sinn und Zweck der sozialrechtlichen Unterhaltsvorschusszahlungen verkannt worden. Es solle die Versorgung des Kindes aus einer gescheiterten Ehe abgesichert werden. Unterhaltszahlungen seien gegenüber der Kindesmutter nicht durchsetzbar. Die Ehefrau des Klägers zu 2) lebe in verarmten Verhältnissen in Pakistan und eine Beendigung der Trennung sei zeitlich nicht absehbar. Die Wiederheirat habe nichts an der sozialen Bedürftigkeit des Klägers zu 1) geändert. Die Kläger beantragen, 1. unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 1. Februar 2024 – 2 K 799/23.NW – den Aufhebungs- und Einstellungsbescheid sowie den Rückforderungsbescheid der Beklagten, beide vom 22. Dezember 2022, in Gestalt der hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 28. Juli 2023 aufzuheben und 2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zu 1) auf seinen Antrag vom 2. Dezember 2020 weiter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in gesetzlicher Höhe zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertieft ihre bisherigen Ausführungen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG komme es insoweit ausschließlich auf den Beziehungsstatus an und es sei unerheblich, ob der neue Ehepartner Beiträge zur Erziehung oder Unterstützung leiste. Da es erkennbares Ziel des Klägers zu 2) und seiner Ehefrau sei, ihre Einreise zu ermöglichen und eine eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen, könne auch nicht von einem dauernden Getrenntleben ausgegangen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.