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Beschluss

14 E 775/25

VG Hamburg 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2025:0422.14E775.25.00
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Leitsätze
Zwingende dienstliche Gründe für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte i.S.d. § 39 BeamtStG können sich daraus ergeben, dass eine Beamtin TikTok-Videos erstellt, die Rechtsrock-Lieder mit volksverhetzenden Inhalten in Bezug nehmen; dies kann auch eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht darstellen.(Rn.33) (Rn.39)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zwingende dienstliche Gründe für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte i.S.d. § 39 BeamtStG können sich daraus ergeben, dass eine Beamtin TikTok-Videos erstellt, die Rechtsrock-Lieder mit volksverhetzenden Inhalten in Bezug nehmen; dies kann auch eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht darstellen.(Rn.33) (Rn.39) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen ein für sofort vollziehbar erklärtes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Die Antragstellerin begann am 1. September 2024 die Ausbildung zur Finanzwirtin und steht seitdem als Steueranwärterin im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Dienst der Antragsgegnerin. Mit undatiertem Schreiben wies eine anonym gebliebene Kollegin der Antragstellerin deren Dienststelle darauf hin, dass die Antragstellerin sich auf der Social-Media-Plattform „TikTok“ offen rechtsextrem zeige. Sie mache Werbung für rechtsextreme Kleidermarken sowie Rechtsrockbands, insbesondere „Landser“ werde häufig synchronisiert und zitiert. Des Weiteren habe sie dazu aufgerufen, dass sich nur die „wahren Deutschen“ zeigen sollten. Daraufhin sichtete die Antragsgegnerin ausweislich eines Berichts vom 9. Januar 2025 auf „TikTok“ die Konten der der Antragstellerin zugeordneten Benutzernamen „[A]“, „[Beamtin]“ und „[C]“. Unter dem Benutzernamen „[A]“ sei in einem Video ein Ausschnitt aus dem Songtext der deutschen Rechtsrockband „Landser“ zu hören. Auch sei der Bandname in dem Video zu sehen. Die Antragstellerin bewege zu diesem Ausschnitt die Lippen und trage dabei ein Poloshirt der Marke „Fred Perry“. Dieses Video habe 15.400 Aufrufe, 2082 „Likes“ und 27 Kommentare. Daneben habe sie ein Video mit der Bezeichnung „Nur die wahren, kennen den Text auswendig“ [sic] veröffentlicht, in dem zu sehen sei, wie sie zu einem Lied tanze; der Sound sei nicht zu hören. Die Kommentare deuteten darauf hin, dass es sich um das Lied „Türke, Türke“ handele. Dieses Lied sei von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in die Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen und folgeindiziert worden. Dieses Video habe 43.200 Aufrufe, 8044 Likes und 94 Kommentare. Daneben habe sie unter dem Benutzernamen „[Beamtin]“ ein Video veröffentlicht, in dem sie zu dem Lied „Ich hock in meinem Boncker“ von T. P. die Lippen bewege. Unter dem Benutzernamen „[C]“ betreibe sie nach eigenen Angaben daneben ein „Online Business“, dass sie nicht als Nebentätigkeit angezeigt habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verweist das Gericht auf den Bericht vom 9. Januar 2025. Mit Bescheid vom 31. Januar 2025 verbot die Antragsgegnerin der Antragstellerin vorläufig die Führung von Dienstgeschäften und ordnete die sofortige Vollziehung dieses Verbots an. Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin darauf, dass die Antragstellerin unter den Benutzernahmen „[A]“, „ [Beamtin]“ und „[C]“ unter anderem Videos veröffentlicht habe, die rechtes Gedankengut beinhalteten. Die Antragstellerin treffe die Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates bzw. Dienstherrn und der freiheitlich demokratischen rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates bzw. Dienstherrn zu identifizieren. Mit der Veröffentlichung von Videos mit rechtsextremen Inhalt habe sie dieser politischen Treuepflicht zuwidergehandelt. Durch zustimmende Mund- und Körperbewegungen mache sie deutlich, dass sie dem Inhalt zustimme und tue dies in der Öffentlichkeit kund. Sie widerspreche den Inhalten nicht, noch distanziere sie sich hiervon. Nach Außen habe sie mindestens den Schein erweckt, dass sie eine verfassungsfeindliche Gesinnung habe oder eine solche unterstütze. Dadurch bestünden hinreichende Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Vertrauens der Allgemeinheit in den ordnungsgemäßen und verfassungstreuen Dienstbetrieb. Die Ausübung der Dienstgeschäfte durch die Antragstellerin erscheine nicht mehr vertretbar. Daher bestünden zwingende dienstliche Gründe, ihr vorläufig die Führung von Dienstgeschäften zu verbieten. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel sei nicht ersichtlich, da es derzeit auch nicht vertretbar sei, die Antragstellerin in einem anderen Bereich der Hamburger Steuerverwaltung einzusetzen. Zur Begründung der sofortigen Vollziehung des Beschäftigungsverbots führte die Antragsgegnerin unter anderem aus, dass insbesondere das Vertrauen der Allgemeinheit in den ordnungsgemäßen und verfassungstreuen Dienstbetrieb gefährdet und die Maßnahme dringlich sei. Denn die Antragstellerin habe bereits als Beamtenanwärterin Zugang zu umfassenden Abfragemöglichkeiten über sensible Daten von Steuerbürgerinnen und Steuerbürgern. Auch nur die abstrakte Möglichkeit des Missbrauchs der Daten bei einer verfassungsfeindlichen Gesinnung sei nicht hinzunehmen. Bei dieser Sachlage überwiege das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung und müssten die Interessen der Antragstellerin zurücktreten. Mit Schreiben vom selben Tag hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auch zu ihrer beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf an. Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 hat die Antragstellerin um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Mit Schreiben vom selben Tag erhob sie darüber hinaus Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. Januar 2025. Sie macht geltend, die Begründung des Sofortvollzugs sei fehlerhaft. Dieser stelle die Ausnahme dar. Die Verfügung verweise zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ausdrücklich auf die Gründe des Bescheides selbst. Daraus folge, dass die für den Verwaltungsakt selbst angeführten Gründe nicht geeignet seien, das besondere Vollzugsinteresse der Behörde zu rechtfertigen. Der Verweis auf den Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit sei abstrakt und floskelhaft. Auch der Verweis auf die Missbrauchsmöglichkeiten sei floskelhaft und verkenne, dass keinerlei Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Daten durch sie existierten. Daneben sei die Annahme ihrer charakterlichen Ungeeignetheit – zumindest in der gegenwärtigen Form – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft. Insbesondere habe die Antragsgegnerin die wesentlichen Anforderungen für Feststellungen über die charakterliche Eignung eines Beamten verkannt. Bereits die unzureichende Sachverhaltsermittlung führe zur Rechtsfehlerhaftigkeit der Entscheidung. Insbesondere hätte die Antragsgegnerin zwingend Stellungnahmen ihrer unmittelbaren Vorgesetzten und Kolleginnen und Kollegen einholen müssen. Daneben handele es sich bei der Entscheidung über die charakterliche Eignung um eine Ermessensentscheidung (bzw. stehe der Antragsgegnerin insoweit ein Beurteilungsspielraum zu). Die hierfür maßgeblichen Erwägungen habe die Antragsgegnerin nicht hinreichend dokumentiert. Insbesondere sei nicht mal erkenntlich, ob die einzelnen angeführten Sachverhalte kumulativ oder alternativ zur Begründung ihrer charakterlichen Ungeeignetheit herangezogen würden. Darüber hinaus gehe die Annahme der charakterlichen Ungeeignetheit von sachfremden Erwägungen aus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass in entsprechenden Social-Media-Foren regelmäßig ein auf kurzfristige Lacher und Provokationen angelegter Überbietungswettbewerb stattfinde und gerade nicht politische Ansichten geteilt würden. Die Antragsgegnerin stufe auch lediglich einen äußert geringen Anteil ihrer Kommunikation als problematisch ein: So stütze sich die Antragsgegnerin ausschließlich auf die Kenntnis zu zwei von höchstwahrscheinlich hunderten oder mehr von ihr, der Antragstellerin, über Social Media geteilten Inhalten. Darüber hinaus könne hier nicht von einem dienstlichen Bezug bzw. einer dienstlichen Relevanz ihrer Kommunikation ausgegangen werden, weil diese von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Eine von der Meinungsfreiheit geschützte Meinung könne nicht gegen beamtenrechtliche Pflichten verstoßen. Die Begriffsbestimmung in § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG schränke die disziplinarrechtliche Bedeutung außerdienstlichen Verhaltens ausdrücklich ein. Die Anforderungen an das außerdienstliche Verhalten des Beamten würden durch die Generalklausel des § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG abschließend festgelegt und seien inhaltlich mit Blick auf § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zu konkretisieren. Danach verstoße ein außerdienstliches Verhalten gegen die Wohlverhaltenspflicht, wenn es bei fallbezogener Würdigung nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulasse. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Kommunikation keine Straftat darstelle. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gebiete darüber hinaus die Möglichkeit der Wiedergabe der beanstandeten Kommunikationsinhalte, sofern die Antragsgegnerin nicht darlege, dass diese ausschließlich in einer inkriminierten Art und Weise ausgelegt werden könnten, die durch die Rechtsordnung einzelgesetzlich ausdrücklich verboten sei. Einem Beamten könne – zumindest in seinem privaten Bereich – nicht vorgehalten werden, von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit Gebrauch zu machen. Der in dem Anhörungsschreiben als zweites benannte Post enthalte lediglich eine Melodie ohne Text. Ihr, der Antragstellerin, sei das Lied bzw. die für dieses verantwortliche Band nicht bekannt gewesen. Ihr sei auch nicht bekannt gewesen, dass die Mitglieder der Rockband wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung verurteilt worden seien. Der von ihr verwendete Ausschnitt des Songs „Deutsche Wut“ sei unproblematisch gewesen. Allein der Umstand, dass bestimmte Lieder mit Verfassungsfeinden in Verbindung gebracht würden, könne für sich alleine nicht ausreichen, um einem Beamten den Konsum oder das Teilen entsprechender Lieder zu verbieten. Die Antragsgegnerin habe nicht dargelegt, weshalb insbesondere ausgeschlossen werden könne, dass sie, die Antragstellerin, lediglich einen bestimmten Musikgeschmack habe, und lediglich bekunde, dass ihr die Melodie bestimmter Lieder gefalle. Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren insbesondere auf „besondere Unreife“ verweise, gehe sie über die Gründe der angefochtenen Verfügung hinaus. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, woher die Antragsgegnerin die Annahme nehme, sie, die Antragstellerin habe Kommentare unter ihren Posts gelesen, die bei ihr zwangsläufig den Schluss eines inkriminierten Textes hervorrufen müssten. Zuletzt verstoße die Entscheidung zumindest deshalb gegen ihre Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG, weil die Entscheidung auf den Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit abstelle. Dies sei allerdings kein Merkmal der Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung. Vielmehr handele es sich dabei um ein subjektives Interesse eines vorgesetzten Amtsinhabers und nicht einmal der Allgemeinheit. Daneben gebiete die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, dass dieser sich im Fall öffentlichen Bekanntwerdens von Vorwürfen gegen einen seiner Beamten zunächst schützend vor diesen stelle. Eine Ansehensschädigung des öffentlichen Dienstes werde vorliegend dadurch herbeigeführt, dass die Antragsgegnerin sich nicht schützend vor sie, die Antragstellerin, stelle. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit Datum vom 11. Februar 2025 gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit Datum vom 31. Januar 2025 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist sie zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 31. Januar 2025. Ergänzend führt sie aus, dass erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin bestünden. Weitere Ermittlungen seien vorliegend nicht notwendig gewesen. Der Sachverhalt sei an keiner Stelle von der Antragstellerin bestritten. Zur Feststellung charakterlicher Nichteignung reichten bei Beamten auf Widerruf begründete Zweifel an deren Verfassungstreue aus. Konkrete Feststelllungen über die tatsächliche innere Einstellung der Personen seien nicht erforderlich, sondern es reichten festgestellte äußere Verhaltensweisen aus, die Schlüsse auf eine innere Einstellung zuließen. Die Äußerungen der Antragstellerin seien auf ihrem eigenen „TikTok“-Kanal öffentlich dargestellt worden. Soweit sie vortrage, dass Beiträge unüberlegt geteilt würden, zeige dies, dass die Antragstellerin sich über ihr Verhalten keinerlei Gedanken mache und die Ernsthaftigkeit der Stellung als Beamtin nicht verstanden habe. Zudem sei die Verfassungstreuepflicht betroffen. Wenn die Antragstellerin sich auf freie Meinungsäußerung berufe, müsse unterstellt werden, dass sie tatsächlich eine solche verfassungsfeindliche Auffassung vertrete. Die Meinungsfreiheit könne zudem durch Art. 33 Abs. 5 GG als allgemeines Gesetz eingeschränkt werden. Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung sei bei Beamten nur insoweit gewährleistet, als es nicht unvereinbar mit dem Pflichtenkreis aus Art. 33 Abs. 5 GG sei. Darstellungen, die auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung hindeuteten, mögen von der Meinungsfreiheit geschützt sein, sie drückten jedoch eine Überzeugung aus, die der vorausgesetzten Verfassungstreue nach Art. 33 Abs. 5 GG widersprächen. Selbst wenn die Antragstellerin den Text eines der Lieder nicht gekannt habe, habe sie aus den Kommentaren schließen müssen, dass der Text problematisch sei. Die Antragstellerin habe darüber hinaus über den „TikTok“-Kanal „[Beamtin]“ mit dem Staat in Verbindung gebracht werden können. Hinsichtlich der Begründung des Sofortvollzugs sei die objektiv bestehende Gefährdung des Dienstes maßgeblich. Entscheidend sei die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet sei. Diese Prognose habe sie, die Antragsgegnerin, zutreffend getroffen. Dabei seien die Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in den verfassungstreuen Dienstbetrieb sowie die abstrakte Missbrauchsgefahr maßgeblich gewesen. Sie könne nach § 114 VwGO die Gründe ihrer Ermessensentscheidung auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Die Sachakte der Antragsgegnerin hat der Kammer bei der Entscheidung vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf diese, sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung auf Antrag wiederherstellen, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist [hierzu unter 1.] oder das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt [hierzu unter 2.]. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist das Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. Die Pflicht, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, soll vorrangig die Behörde zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden. Daneben hat die Begründungspflicht den Zweck, den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gründe ihrer Entscheidung zu informieren und in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen zur Kenntnis zu bringen. Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall, dass es an einer Begründung überhaupt fehlt, wird dieser Zweck dann nicht erreicht, wenn sich die Begründung in einer bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder in allgemeinen Formeln erschöpft. Darüber hinausgehende Anforderungen an die Begründung einer Vollziehungsanordnung können – jedenfalls in verallgemeinerungsfähiger Form – nicht gestellt werden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5.10.2021, 6 B 1346/21, juris Rn. 6). Regelmäßig bedarf es der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten aber ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf erledigen oder dann, wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe, die sich aus der Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsakts ergeben können, benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das aus ihnen ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung folgt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 21.3.2025, 4 B 932/24, juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.1.2024, 5 ME 115/23, juris Rn. 107). Ob die Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch inhaltlich trägt, bedarf im Rahmen des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO keiner Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.12.2020, 4 VR 4/20, juris Rn. 10; OVG Münster, Beschl. v. 21.3.2025, 4 B 932/24, juris Rn. 7). Dabei sind die Anforderungen an die Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nicht zu überspannen. Denn beim Vorliegen von Gründen, die ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erforderlich machen, ist dieses regelmäßig auch unaufschiebbar, um den Zweck eines solchen Verbots erfüllen zu können (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.2.2022, 6 B 1984/21, juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschl. v. 5.8.2016, 2 MB 23/16, juris Rn. 26; VG Hamburg, Beschl. v. 30.5.2024, 20 E 1524/24, n.v., BA S. 24; VG Bayreuth, Beschl. v. 9.2.2023, B 5 S 23.15, juris Rn. 25). Dem wird die hier vorliegende Begründung gerecht. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in den ordnungsgemäßen und verfassungstreuen Dienstbetrieb gefährdet sei. Zudem bestehe die abstrakte Möglichkeit des Missbrauchs von Daten durch die Antragstellerin. Schließlich habe das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nur vorläufigen Charakter. Dies ist eine in schriftlicher Form verfasste und auf den Einzelfall bezogene Begründung, die sich nicht in allgemeinen Formeln erschöpft und den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Dass sich die Antragsgegnerin dabei auch auf die Gründe des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte bezieht, ist nach dem Ebengesagten nicht zu beanstanden, da hier aus Sicht der Antragsgegnerin nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren vorbeugen kann. Die inhaltliche Richtigkeit und Tragfähigkeit des dargelegten öffentlichen Vollziehungsinteresses ist hingegen nicht entscheidend. 2. Das Vollziehungsinteresse überwiegt im vorliegenden Fall das Aussetzungsinteresse. Die vorzunehmende eigene Abwägung des Gerichts orientiert sich dabei im Wesentlichen an den aufgrund einer summarischen Sachprüfung festzustellenden Erfolgsaussichten des Widerspruchs [hierzu unter a)] und dem Bestehen eines besonderen Vollziehungsinteresses [hierzu unter b)]. a) Nach dem Erkenntnisstand des hier zu entscheidenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes bestehen keine Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Vielmehr ist dieses voraussichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist § 39 Satz 1 BeamtStG (i.V.m. § 48 Abs. 1 HmbBG). Danach kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Durch dieses Verbot wird für dessen Dauer das Recht und die Pflicht des Beamten, die mit seinem Amt im konkret-funktionellen Sinn verbundenen Aufgaben zu erfüllen, suspendiert (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.5.2023, 2 B 298/22, juris Rn. 18). Hier liegen nach summarischer Prüfung zwingende dienstlicher Gründe im Sinne des § 39 Satz 1 BeamtStG vor [hierzu unter aa)] und auch die Ermessensausübung der Antragsgegnerin ist rechtlich nicht zu beanstanden [hierzu unter bb)]. aa) Zwingende dienstliche Gründe im Sinne des § 39 Satz 1 BeamtStG sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.5.2023, 2 B 298/22, juris Rn. 18; VGH München, Beschl. v. 20.3.2017, 3 ZB 16.921, juris Rn. 5; VG Hamburg, Beschl. v. 30.5.2024, 20 E 1524/24, n.v., BA S. 16; BVerwG, Beschl. v. 19.11.1998, 1 WB 36.98, juris Rn. 5 zu § 22 SG). Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dient der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren kommt es nach § 39 Satz 1 BeamtStG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten, sondern (allein) auf die objektive Gefährdung des Dienstes an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.11.1998, 1 WB 36/98, juris Rn. 8 m.w.N.; Beschl. v. 17.7.1979, 1 WB 67.78, juris Rn. 39, jeweils zur Parallelvorschrift nach § 22 SG; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.12.2022, 5 Bf 221/22.Z, n.v., BA S. 7). Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Mit Blick auf den auf Gefahrenabwehr gerichteten Zweck des Verbots genügt es, wenn ein auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhender Verdacht einer Gefahrenlage vorliegt. Um einen solchen Verdacht annehmen zu können, muss der Dienstherr zwar vom Vorliegen gewisser Belastungsmomente überzeugt sein. Nicht erforderlich ist hingegen eine erschöpfende Aufklärung bzw. ein „Beweis“, oder, dass Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bereits eingetreten sind oder das Verhalten des Beamten sich letztlich als strafrechtlich relevant erweist. Auch die Aufklärung von Widersprüchen zwischen den Angaben der Beteiligten und den vorhandenen Beweisergebnissen kann den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren überlassen bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.11.1998, 1 WB 36/98, juris Rn. 8 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.12.2022, 5 Bf 221/22.Z, n.v., BA S. 7; VG Hamburg, Beschl. v. 30.5.2024, 20 E 1524/24, n.v., BA S. 16). Als unbestimmter Rechtsbegriff unterliegt das Vorliegen „zwingender dienstlicher Gründe“ der vollen gerichtlichen Kontrolle. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ist derjenige des Erlasses der Anordnung (zum Vorstehenden: vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5.10.2021, 6 B 1346/21, juris, Rn. 16 ff. m.w.N.; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 19.12.2022, 5 Bf 221/22.Z, n.v.; VG Hamburg, Urt. v. 21.6.2022, 21 K 4327/19, n.v.). Gemessen an diesen Maßstäben dürften zwingende dienstliche Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorliegen. Es ist ernsthaft zu besorgen, dass der Dienstbetrieb bei Weiterbeschäftigung der Antragstellerin auf ihrem bisherigen Dienstposten erheblich beeinträchtigt wird sowie andere gewichtige dienstliche Nachteile drohen. Erstens besteht die Gefahr innerdienstlicher Konflikte [hierzu unter (1)], zweitens ist die Antragstellerin für die Antragsgegnerin auch nicht mehr uneingeschränkt einsetzbar [hierzu unter (2)], drittens besteht die Gefahr eines Vertrauensverlusts [hierzu unter (3)], viertens hat die Antragstellerin ihre außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt [hierzu unter (4)] und zuletzt dürfte die Antragstellerin auch ihre Verfassungstreuepflicht verletzt haben [hierzu unter (5)]. (1) Zum einen besteht nach summarischer Prüfung die Gefahr innerdienstlicher Konflikte. Zunächst ist die Selbstdarstellung der Antragstellerin auf „TikTok“ ohne weiteres geeignet, den Eindruck entstehen zu lassen, sie verachte türkischstämmige Menschen bzw. allgemein Menschen mit Migrationshintergrund. Insbesondere ihre Bezugnahme auf das Lied „Türke, Türke“ in dem Video „Nur die wahren, [sic] kennen den Text auswendig“ lässt den Schluss zu, dass sie das darin zum Ausdruck kommende Gedankengut teile. Der Inhalt des Texts zu diesem Lied ist rechtsextrem und volksverhetzend (insoweit nimmt die Kammer Bezug auf den Anhang zum Bericht des Finanzamts Hamburg-Oberalster v. 9.1.2025). Die Kammer verkennt nicht, dass der Text in dem anstößigen Video ausweislich des Berichts vom 9. Januar 2025 nicht zu hören war, das Lied war aber – wie sich aus den „TikTok“-Kommentaren zu diesem Video ergibt – unschwer zu identifizieren. Dass der Eindruck entstehen könnte, die Antragstellerin teile dieses Gedankengut, ergibt sich daraus, dass an keiner Stelle ihres „TikTok“-Auftritts eine Distanzierung von dem Songtext erkennbar ist. Vielmehr hat sie dieses Lied ausgewählt, um dazu zu tanzen. Dies kann ohne weiteres als Zustimmung zu dem Lied insgesamt und damit auch zu dessen Text gewertet werden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Kammer keinen ernstlichen Zweifel daran hat, dass der Antragstellerin auch der Text des Lieds „Türke, Türke“ bekannt gewesen ist. Dass ihr lediglich die Melodie des Songs gefallen habe, stellt sich dagegen als haltlose Schutzbehauptung dar. Dies folgt insbesondere daraus, dass der Titel des von der Antragstellerin hochgeladenen Videos „Nur die wahren, [sic] kennen den Text auswendig“ lautete. Angesichts dieser eindeutigen Bezugnahme auf den Text des Lieds kann die Antragstellerin nicht ernsthaft behaupten, eben diesen Text nicht gekannt zu haben. Diese Selbstdarstellung der Antragstellerin auf TikTok und der daraus entstehende Eindruck sind geeignet, die innerbehördliche Zusammenarbeit erheblich zu belasten; insbesondere könnten andere Beschäftigte eine Zusammenarbeit mit der Antragstellerin ablehnen. Dieses Risiko ist dabei nicht lediglich abstrakt, vielmehr hat es sich bereits verwirklicht. So hat bereits eine (anonyme) Kollegin der Antragstellerin geäußert, dass sie nicht ruhigen Gewissens in der gleichen Behörde tätig sein könne wie diese. Dass derartige innerdienstliche Spannungen nicht ohne Nachteile für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Finanzverwaltung bleiben dürften, liegt auf der Hand. (2) Daneben dürfte die Antragstellerin nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht uneingeschränkt einsetzbar sein. Insbesondere dürfte es der Antragsgegnerin verwehrt sein, die Antragstellerin derzeit Verfahren mit Bezug zu türkischstämmigen Menschen bzw. allgemein zu Menschen mit Migrationshintergrund bearbeiten zu lassen. Denn die Antragsgegnerin kann angesichts der gegen die Antragstellerin bestehenden Verdachtsmomente kaum davon ausgehen, dass die Antragstellerin diesen die notwendige Neutralität entgegenbringen würde. Auch die (anonyme) Kollegin der Antragstellerin hat die Frage aufgeworfen, ob diese Menschen mit offensichtlichem Migrationshintergrund intensiver prüfen oder ihnen eine Stundung verwehren würde. Zwar liegen bislang keine Hinweise darauf vor, dass die Antragstellerin bei ihrer bisherigen Tätigkeit für die Antragsgegnerin bereits Menschen mit Migrationshintergrund benachteiligt hätte. Mit Blick auf die Vorläufigkeit der vorliegenden Maßnahme ist dies aber auch nicht erforderlich. (3) Darüber hinaus besteht die schwerwiegende Gefahr, dass das Ansehen der Finanzverwaltung bzw. des öffentlichen Dienstes allgemein beschädigt wird und insoweit ein Vertrauensverlust herbeigeführt wird. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Schutz verfassungsrechtlicher Grundwerte und die Neutralität des Staates und insbesondere der Finanzverwaltung könnte nachhaltig beeinträchtigt werden, sollte bekannt werden, dass die Antragsgegnerin in der Verwaltung Personal beschäftigt, das rechtsextremes Gedankengut in Bezug nimmt und zu dessen Verbreitung beiträgt. Insbesondere erscheint plausibel, dass der Eindruck entstehen könnte, die Finanzverwaltung würde ihre Aufgaben nicht unabhängig von der Herkunft bzw. dem Hintergrund der jeweiligen Beteiligten erfüllen. Sollte eine Reaktion der Antragsgegnerin auf die genannten Videos in Form einer Sanktionierung ausbleiben, wäre dieser Umstand geeignet, in der Öffentlichkeit die Frage aufkommen zu lassen, inwieweit die in diesen Videos zum Ausdruck kommende Haltung bei der Finanzverwaltung der Antragsgegnerin verbreitet ist, dort geduldet oder gar akzeptiert wird. Hierbei ist von Bedeutung, dass das Einstellen der Beiträge auf „TikTok“ gerade von der Intention getragen ist, einen möglichst hohen Verbreitungsgrad zu erzielen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.2.2022, 6 B 1984/21, juris Rn. 7). Dabei dürfte es auch ohne weiteres möglich sein, von dem Benutzerprofil „[A]“ auf den beruflichen Hintergrund der Antragstellerin zu schließen. Denn die Antragstellerin hat unter dem Benutzerprofil „[Beamtin]“ Inhalte mit Bezug zu ihrer beruflichen Ausbildung veröffentlicht. (4) Außerdem dürfte die Antragstellerin ihre außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt haben. Nach § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG muss das Verhalten von Beamtinnen und Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Bei einem außerdienstlichen Verhalten eines Beamten hängt die Frage, ob das für das Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, maßgeblich von der Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung und davon ab, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem (Status-)Amt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.5.2017, 2 B 21/16, juris Rn. 10). Im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns ist ein Beamter verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut zu vermeiden. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine Dienstpflichtverletzung dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.2001, 1 DB 15/01, juris Rn. 36; VG Düsseldorf, Urt. v. 13.3.2025, 38 K 2590/22, juris Rn. 109; VG Bremen, Urt. v. 13.11.2024, 8 K 1457/23, juris Rn. 121). Hieran gemessen dürfte die Antragstellerin mit ihrem „TikTok“-Auftritt nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Wie bereits ausgeführt, ist für die Kammer ohne weiteres plausibel, dass durch die Selbstdarstellung der Antragstellerin auf „TikTok“ der Eindruck entsteht, sie verachte Menschen mit Migrationshintergrund und teile rechtsextreme Haltungen. Der Bezug zu ihrem Amt ergibt sich insbesondere daraus, dass sie neben dem Benutzerprofil „[A]“ unter dem Benutzerprofil „[Beamtin]“ selbst einen Bezug zu ihrem Amt hergestellt hat. Zwar ist bei der Gesamtwürdigung des dem Beamten vorgeworfenen Verhaltens auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit es grundrechtlichen Schutz genießt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2013, 2 A 2.12, juris Rn. 25). Allerdings beruht nicht nur die Meinungsfreiheit, sondern auch die Wohlverhaltenspflicht als Teilaspekt der beamtenrechtlichen Treuepflicht, die ihrerseits zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zählt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 22.5.1975, 2 BvL 13/73, BVerfGE 39, 334 [Ls. 1]), auf einer verfassungsrechtlichen Gewährleistung (vgl. BVerwG, a.a.O.). In diesem Sinn sind die durch Art. 33 Abs. 5 GG gedeckten Regelungen des Beamtenrechts allgemeine Gesetze nach Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 5.6.2024, 3 A 10684/23.OVG, juris Rn. 264). Danach stellt sich vorliegend die beamtenrechtliche Sanktionierung des Verhaltens der Antragstellerin nicht als unzulässiger Eingriff in ihre Meinungsfreiheit dar. (5) Ohne dass es noch darauf ankommen würde, dürfte die Antragstellerin nach summarischer Prüfung auch ihre Verfassungstreuepflicht verletzt haben. Beamtinnen und Beamte müssen sich gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wird in §§ 5 Abs. 2 Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG) bzw. § 4 Abs. 2 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) näher bestimmt. Der Beamte, der „sozusagen als Staat Befehle geben kann“ (BVerfG, Urt. v. 27.4.1959, 2 BvF 2/58, juris Rn. 65), muss sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz identifizieren. Damit ist nicht eine Verpflichtung gemeint, sich die Ziele oder eine bestimmte Politik der jeweiligen Regierung zu eigen zu machen. Gefordert ist aber die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren und für sie einzutreten (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2017, 2 C 25/17, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 10.5.2023, 2 B 298/22, juris Rn. 68). Dabei setzt der Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht zwingend das Vorliegen einer eigenen verfassungsfeindlichen Gesinnung voraus. Die Pflicht zum „Eintreten“ für die verfassungsmäßige Ordnung ist bereits dann verletzt, wenn sich der Betreffende nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die den Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren; er darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 13.01.2022, 2 WD 4/21, juris Rn. 41 ff. m.w.N.; OVG Bremen, a.a.O., juris Rn. 68). Diese Verpflichtung betrifft gleichermaßen das dienstliche wie das außerdienstliche Verhalten des Beamten (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 5.6.2024, 3 A 10684/23.OVG, juris Rn. 139; VG Hamburg, Beschl. v. 30.5.2024, 20 E 1524/24, n.v., BA S. 18). Die in der Sachakte enthaltenen Erkenntnisse der Antragsgegnerin stellen gewichtige Anhaltspunkte dafür dar, dass die Antragstellerin sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt, sondern dem Rechtsextremismus nahesteht. So hat sie zum einen – wie bereits ausgeführt – das Lied „Türke, Türke“ in Bezug genommen. Dass dies den Eindruck erwecken kann, dass sie das darin zum Ausdruck kommende Gedankengut teilt, hat die Kammer bereits ausgeführt. Nach summarischer Prüfung ist für die Kammer darüber hinausgehend überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin auch tatsächlich dieses Gedankengut teilt und insoweit durch die Verwendung dieses Liedes ihre dahingehende Zustimmung zum Ausdruck bringen wollte. Dass sie angesichts des Titels des Videos „Nur die wahren, [sic] kennen den Text auswendig“ nicht damit gehört werden kann, sie habe den Text nicht gekannt, hat die Kammer bereits dargelegt. Darüber hinaus rückt die Verwendung des Wortes „wahren“ [sic] diesen Text in einen positiven Kontext. Schließlich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin sich unter dem Benutzerprofil „[A]“ ausweislich des Berichts des Finanzamt Hamburg-Oberalster vom 9. Januar 2025 insgesamt als rechtsextrem darstellt. So verwende sie in einem anderen Video einen Ausschnitt des Rechtsrock-Lieds „Deutsche Wut“ der Band „Landser“ und trage ein Polo-Shirt der Marke Fred Perry. Dabei handelt es sich um einen Code der rechtsextremen Szene (vgl. Konrad-Adenauer-Stiftung, Rechtsextreme Dresscodes, abrufbar unter https://www.kas.de/de/web/extremismus/rechtsextremismus/rechtsextreme-dresscodes). Dass die Antragstellerin dies nur aus Provokationsabsicht getan haben könnte, ist dabei unerheblich. Denn als Beamtin trifft sie eine besondere Pflicht zum Eintreten für die verfassungsmäßige Ordnung, die ebensolche Provokationen verbietet. Mit anderen Worten: Ihr „TikTok“-Auftritt mag zwar nicht strafbar gewesen sein, dies schließt aber nicht aus, sie als Beamtin mit dem Regelungsinstrumentarium des Beamtenrechts entsprechend zu sanktionieren und erst recht nicht, ihr vorläufig die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. bb) Gründe, die das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig erscheinen lassen, liegen nicht vor. Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe für ein solches Verbot erfüllt sind, ist in aller Regel – so auch hier – ein Ermessen nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher, sondern im Wesentlichen nur noch dahin eröffnet, ob es eine andere Möglichkeit gibt, den betreffenden Beamten amtsangemessen zu beschäftigen, gegebenenfalls auch zu Dauer und Umfang des Verbots (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.5.2023, 2 B 298/22, juris Rn. 93; OVG Münster, Beschl. v. 25.6.2020, 6 B 238/20, juris Rn. 20; Beschl. v. 17.6.2013, 6 A 2586/12, juris Rn. 14, m.w.N; VG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2020, 21 E 1835/20, n.v.). Insoweit begegnet die Ermessensbetätigung der Antragsgegnerin keinen Bedenken. Insbesondere stand der Antragsgegnerin kein milderes Mittel zur Verfügung. Ihr ist es – auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung – nicht zuzumuten, die Antragstellerin nur von einzelnen Tätigkeiten auszuschließen, sie im Übrigen aber weiter zu beschäftigen, oder sie auf einem anderen Dienstposten einzusetzen. Denn die Gründe, die für das Verbot sprechen, betreffen die gesamte dienstliche Tätigkeit der Antragstellerin. b) Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Stellt sich die Verbotsverfügung als rechtmäßig dar, besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse. Beim Vorliegen von Gründen, die ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erforderlich machen, ist dieses – wie ausgeführt – regelmäßig auch unaufschiebbar, um den Zweck eines solchen Verbots erfüllen zu können (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.2.2022, 6 B 1984/21, juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschl. v. 5.8.2016, 2 MB 23/16, juris Rn. 26; VG Hamburg, Beschl. v. 30.5.2024, 20 E 1524/24, n.v., BA S. 24; VG Bayreuth, Beschl. v. 9.2.2023, B 5 S 23.15, juris Rn. 25). Vorliegend ist es berechtigt, der Antragstellerin ab sofort bis zur Klärung der Vorwürfe die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Denn hier ist – wie soeben dargestellt – die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Finanzverwaltung der Antragsgegnerin in gleich mehrfacher Hinsicht gefährdet. Demgegenüber fallen die Nachteile, die sich für die Antragstellerin aus dem sofortigen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ergeben, weniger ins Gewicht. Insbesondere werden ihre Anwärterbezüge während der Dauer des Verbots weitergezahlt. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, hält die Kammer den hälftigen Auffangstreitwert für angemessen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.12.2022, 5 Bf 221/22.Z, n.v., BA S. 9; VG Hamburg, Beschl. v. 30.5.2024, 20 E 1524/24, n.v., BA S. 25; Beschl. v. 3.9.2021, 14 E 3653/21, n.v., BA S. 15).