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Beschluss

6 B 238/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0625.6B238.20.00
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Leitsätze

Das beamtenrechtliche Verbot des Führens der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG und die disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW stellen trotz ihrer inhaltlichen Nähe eigenständige Instrumente zur Abwehr von Gefahren dar, die der Verwaltung durch eine weitere Amtsausübung des Beamten drohen.

Die Einleitung des Disziplinarverfahrens schließt die Anwendbarkeit von § 39 Satz 1 BeamtStG nicht grundsätzlich aus.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das beamtenrechtliche Verbot des Führens der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG und die disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW stellen trotz ihrer inhaltlichen Nähe eigenständige Instrumente zur Abwehr von Gefahren dar, die der Verwaltung durch eine weitere Amtsausübung des Beamten drohen. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens schließt die Anwendbarkeit von § 39 Satz 1 BeamtStG nicht grundsätzlich aus. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) gebieten es, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte gerichteten Antrag abzulehnen. Das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung des streitigen Verbots verschont zu bleiben, bleibt hinter dem öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Durchsetzbarkeit zurück. Das Amtsführungsverbot sowie die Untersagung des Tragens der Dienstkleidung und der Ausrüstung, des Aufenthalts in Feuerwehrunterkünften und die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen sind rechtmäßig und es besteht ein besonderes Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 12. Dezember 2019 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG die Führung seiner Dienstgeschäfte als Oberbrandmeister im Brandschutz und im Rettungsdienst der stadteigenen Feuerwehr verboten. Da am selben Tag zugleich ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist, ist dieses Verbot trotz des seit seiner Verhängung vergangenen Zeitraums nicht erloschen (§ 39 Satz 2 BeamtStG). Die Verfügung erweist sich nicht deshalb als rechtswidrig, weil eine Untersagung der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG infolge der vorherigen Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens wegen der in § 38 Abs. 1 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LDG NRW), insbesondere der dort in Abs. 1 Satz 2 geregelten disziplinarischen Befugnisse des Dienstherrn ausschied. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, vom Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens an könne jedenfalls dann kein beamtenrechtliches Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG mehr ergehen, wenn für seinen Erlass die auch für die Einleitung des Disziplinarverfahrens entscheidenden Tatsachen maßgeblich seien, teilt der Senat nicht. Das beamtenrechtliche Verbot des Führens der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG und die disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW stellen trotz ihrer inhaltlichen Nähe eigenständige Instrumente zur Abwehr von Gefahren dar, die der Verwaltung durch eine weitere Amtsausübung des Beamten drohen. Die Maßnahmen unterscheiden sich in Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Rechtsschutz, so dass das vom Verwaltungsgericht angenommene Spezialitätsverhältnis nicht besteht. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens schließt die Anwendbarkeit von § 39 Satz 1 BeamtStG nicht grundsätzlich aus. Ebenso: VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2016 - 13 L 832/16 -, juris Rn. 25 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 22. Mai 2013 - 2 K 2803/12 -, juris Rn. 24; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. April 2010 ‑ 5 ME 282/09 -, juris Rn. 21 f., unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 - 1 WB 67.78 -, BVerwGE 63, 250 = juris Rn. 39; VG Berlin, Beschlüsse vom 3. Januar 2012 - 2 K 1769/11 - und vom 8. April 2011 - 2 L 183/11 -; Kohde in Roetteken/Rothländer, BeamtStG, 19. Update Juni 2020; IV, Zweck des Amtsführungsverbots Rn. 25; Hoffmann, Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG und die vorläufige Dienstenthebung, NdsVBl. 2014, 39, 42 f.; Keller, Anmerkungen zu OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 ‑ 6 A 2586/12 -, jurisPR-ITR 16/2013 Anm. 6; anderer Ansicht: VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Oktober 2010 - 26 L 1562/10 -, juris Rn. 15 ff.; Schachel in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Loseblatt, § 39 BeamtStG Rn. 25 ff. Gründe, die für eine die beamtenrechtlichen Befugnisse aus § 39 Satz 1 BeamtStG verdrängende, abschließende disziplinarrechtliche Regelung der Möglichkeit der Beschränkung der Dienstausübung sprechen sind insbesondere nicht darin zu sehen, dass die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 LDG NRW nur bei Vorliegen spezieller, auf das Disziplinarverfahren bezogener Voraussetzungen in Betracht kommt. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - die konkrete Sachlage sowohl auf die Annahme einer „wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes“ im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW bei weiterem Verbleib des Beamten im Dienst führt als auch die Voraussetzungen für einen „zwingender Grund“ im Sinne von § 39 Satz 1 BeamtStG gegeben sind. Für die Zulässigkeit der Anordnung eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte auch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens spricht bereits die Regelung in § 39 Satz 2 BeamtStG, wonach das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Abschluss von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. Im Umkehrschluss ergibt sich hieraus, dass ein vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens ausgesprochenes Verbot auch danach noch wirksam ist, d.h. fortbesteht, solange die für die Disziplinarklage zuständige Behörde nicht eine vorläufige Dienstenthebung beschlossen hat. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 10. Juni 1988 ‑ 1 TH 2568/87 -, ZBR 1989, 181, juris Rn. 8; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. September 2008 ‑ 12 L 942/08 -, juris Rn. 20.; Plog/Wiedow, BBG (Stand: Mai 2020), § 66 Rn. 28; Günther, Zwangsurlaub und vorläufige Dienstenthebung, ZBR 1992, 321, 333. Denn ohne eine - weder im BeamtStG noch im LDG NRW enthaltene - entsprechende gesetzliche Regelung kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein wirksam erlassenes Verbot des Führens der Dienstgeschäfte mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens erlischt. Es ist keine Erledigung im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW mit Wirksamwerden der Entscheidung nach § 17 LDG NRW eingetreten. Gilt das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte mithin fort, kann der disziplinarische Dienstherr es nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens (vorerst) bei den vergleichsweise milderen Rechtsfolgen des § 39 BeamtStG belassen oder eine vorläufige Dienstenthebung verfügen, um ggfs. auch die weitergehende Möglichkeit der Besoldungskürzung zu nutzen. Eine rechtliche Verpflichtung des Dienstherrn, mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens eine Entscheidung nach § 38 LDG NRW zu treffen, normiert das LDG NRW nicht. Das beamtenrechtliche Verbot des Führens der Dienstgeschäfte schließt daher im Interesse eines umfassenden Schutzes des störungsfreien Dienstbetriebs die Lücke, die sich ergeben kann, wenn im laufenden Disziplinarverfahrens eine vorläufige Dienstenthebung aus zeitlichen oder rechtlichen Gründen (noch) nicht in Betracht kommt oder wegen seiner einschneidenden Wirkungen nicht erlassen werden soll, aber gravierende Nachteile, die durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für die Aufgabenerfüllung der Verwaltung entstehen (können), die sofortige Untersagung der Amtsausübung gebieten. Das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte kann nach dem Willen des Gesetzgebers weniger förmlich angewendet werden. Es kann anders als die vorläufige Dienstenthebung (vgl. § 38 Abs. 4 LDG NRW) auch mündlich erlassen werden (vgl. § 37 Abs. 2 VwVfG NRW) und muss nicht zugestellt werden. Die vorläufige Dienstenthebung muss nach § 38 Abs.1 Satz 1 LDG NRW stets durch die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde getroffen werden, die nicht zwangsläufig mit der zum Ausspruch des Verbots des Führens der Dienstgeschäfte zuständigen Dienstbehörde identisch ist. § 39 Satz 1 BeamtStG fordert das Vorhandensein zwingender dienstlicher Gründe, doch müssen diese nicht auf dem Verdacht eines Dienstvergehens beruhen und vor allem keinen Bezug zu einem schuldhaften Handeln aufweisen. Die Entscheidung der Disziplinarbehörde über die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Deren Handlungsspielraum wird aber dadurch erheblich eingeschränkt, dass der Gesetzgeber sie - unabhängig von der Frage, ob eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs oder der Ermittlungen vorliegt - zusätzlich einer qualifizierten Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unterstellt hat. Die vorläufige Dienstenthebung kann auch im Fall des § 38 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW nur angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Sache muss deshalb von einigem Gewicht sein und sie muss mutmaßlich zu einer Disziplinarmaßnahme führen, die eine vorläufige Dienstenthebung vertretbar erscheinen lässt. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. März 2013 ‑ 19 ZD 4/13 -, NdsVBl. 2013, 255, juris Rn. 12 zur gleichlautenden Bestimmung des § 38 Abs. 1 Nr. 2 NDiszG; Herrmann in Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, Rn. 946 m. w. N. Um diese Prognoseentscheidung mit der gebotenen Rechtssicherheit treffen zu können, kann ggfs. eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich sein, etwa weil die Zahl der vorwerfbaren Verstöße die Art der Disziplinarmaßnahme maßgeblich (mit)bestimmt oder die Frage der Schuldfähigkeit des Beamten völlig unklar ist. Für ein Verbot nach § 39 Satz 1 BeamtStG genügt es hingegen regelmäßig, wenn der entscheidende Vorgesetzte auf Grund der objektiv gegebenen aktuellen Sachlage zu der Überzeugung kommt, dass bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. November 1998 ‑ 1 WB 36.98 -, DVBl. 1999, 326, und vom 17. Juli 1979 - 1 WB 67.78 -, BVerwGE 63, 250, jeweils zu § 22 SG: Auch in ihren Rechtsfolgen weisen Amtsführungsverbot und vorläufige Dienstenthebung durchaus Unterschiede auf, die im konkreten Fall Anlass geben können, „nur“ ein Verbot des Führens der Dienstgeschäfte auszusprechen. Denn dieses bleibt ohne besoldungsrechtlichen Konsequenzen, während der Beamte für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung in der bisherigen Erfahrungsstufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe verbleibt (§ 29 Abs. 6 LBesG NRW, vgl. auch § 38 Abs. 4 BBesG). Zudem geht mit der vorläufigen Dienstenthebung wegen ihres Charakters als disziplinarrechtlicher Maßnahme und der regelmäßig damit verbundenen Außenwirkung regelmäßig eine stärkere faktische Belastung für den Betroffenen einher. Stützt sich der streitgegenständliche Bescheid mithin rechtsfehlerfrei auf § 39 Satz 1 BeamtStG, lagen im Zeitpunkt seines Erlasses und liegen nach derzeitiger Aktenlage erst Recht heute die Voraussetzungen für ein Verbot des Führens der Dienstgeschäfte vor. Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Diese liegen vor, wenn bei einer weiteren Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juli 2015 - 6 A 1454/13 - juris Rn. 4 ff.; vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 - juris Rn. 11 ff. Solche Nachteile waren hier anzunehmen. Entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts durfte der Antragsgegner bereits die Mitteilung der Kreispolizeibehörde X. vom 12. Dezember 2019 zum Anlass nehmen, die weitere Dienstverrichtung des Antragstellers aus zwingendem dienstlichen Grund zu verbieten. Darin informiert KHK L. den Leiter der Feuerwehr der Antragsgegnerin unter Angabe des Aktenzeichens des bei der Staatsanwaltschaft E. gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahrens darüber, dass im Rahmen einer Durchsuchung umfangreiche Datenträger sichergestellt worden seien. Die Auswertung des Handys des Antragstellers habe eine Vielzahl von kinderpornographischen Dateien ergeben. Die Auswertung der weiteren Gegenstände dauere an. Zu Recht ist der Antragsgegner danach davon ausgegangen, dass die konkrete Art der Dienststätigkeit, insbesondere bei Rettungseinsätzen, in besonderem Maße eine von Vertrauen und Kooperation geprägte Zusammenarbeit innerhalb der Feuerwehr und ein von Achtung, Redlichkeit und Verantwortungsbewusstsein geprägtes Auftreten gegenüber dem Bürger erfordert. Der in Rede stehende Verdacht einer Straftat nach § 184 b StGB lässt im Falle eines Verbleibs des Antragstellers im Dienst eine schwerwiegende Belastung des zwischen ihm und den Kollegen notwendigen Vertrauensverhältnisses erwarten, die nicht ohne Nachteile für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Feuerwehr bleiben würde. Zusätzlich war ein sich aus der vorgeworfenen Straftat ergebender Ansehensverlust des öffentlichen Dienstes zu befürchten, mit der Folge, dass auch das Vertrauen der auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit der Rettungskräfte vertrauenden Bevölkerung gefährdet war. Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner die Funktionsfähigkeit der Verwaltung bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Antragsteller als erheblich beeinträchtigt und eine weitere dienstliche Zusammenarbeit vorerst als nicht mehr zumutbar angesehen hat. Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt sind, ist in aller Regel - so auch hier - ein Ermessen nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher, sondern im Wesentlichen nur noch dahin eröffnet, ob es eine andere Möglichkeit gibt, den betreffenden Beamten amtsangemessen zu beschäftigen, gegebenenfalls auch zu Dauer und Umfang des Verbots. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris Rn. 14 ff; Schachel in Schütz/Maiwald, a. a. O., § 39 BeamtStG Rn. 18. Umstände, die ein Absehen von dem Verbot oder dessen Beschränkung rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Als rechtmäßig erweist sich auch die auf §§ 116 Abs. 2, 113 Abs. 1 LBG NRW gestützte Untersagung des Tragens der Dienstkleidung und der Ausrüstung, des Aufenthalts in Feuerwehrunterkünften und die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen. Sie stellen sicher, dass auch der Anschein einer fortbestehenden Amtsführung durch den Antragsteller nicht entstehen kann. Stellt sich damit die Verbotsverfügung als rechtmäßig dar, besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des öffentlichen Dienstes und insbesondere des Rettungsdienstes der Feuerwehr würde erschüttert, wenn bei Auftreten eines so schwer wiegenden Verdachts, wie er gegenüber dem Antragsteller besteht, nicht umgehend Konsequenzen gezogen würden. Demgegenüber halten sich die Nachteile, die sich für den Antragsteller aus dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ergeben, in Grenzen. Insbesondere werden seine Dienstbezüge während der Dauer des Verbots weitergezahlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).