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Beschluss

15 E 894/10

VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2010:1215.15E894.10.0A
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Leitsätze
1. Zur Wiedererteilung einer bisherigen fiktiven Genehmigung zum Betreiben von Notfallrettung mit Rettungswagen im Wege der sog. Mehrzweckstrategie (gleichzeitiger Einsatz von maximal 5 RTW aus einem Pool von 22 RTW, die auch für Krankentransport verwendet werden). (Rn.65) 2. Genehmigungsvoraussetzungen und Bestandsschutz für Altunternehmer.(Rn.107)
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin über die am 13.4.2010 erteilte Genehmigung hinaus bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 12.5.2010 die Genehmigung zu erteilen, Notfallrettung mit 22 (+ ein Reservefahrzeug) Rettungswagen mit den amtlichen Kennzeichen entsprechend dem „Beiblatt zur Genehmigungsurkunde vom 13.4.2010“ zu betreiben, wobei sich von diesen nie mehr als fünf gleichzeitig im konkreten Notfallrettungseinsatz befinden dürfen und die Hilfsfrist nach Ziffer 10 der Nebenbestimmungen des Bescheids vom 13.4.2010 einzuhalten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 127.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Wiedererteilung einer bisherigen fiktiven Genehmigung zum Betreiben von Notfallrettung mit Rettungswagen im Wege der sog. Mehrzweckstrategie (gleichzeitiger Einsatz von maximal 5 RTW aus einem Pool von 22 RTW, die auch für Krankentransport verwendet werden). (Rn.65) 2. Genehmigungsvoraussetzungen und Bestandsschutz für Altunternehmer.(Rn.107) 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin über die am 13.4.2010 erteilte Genehmigung hinaus bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 12.5.2010 die Genehmigung zu erteilen, Notfallrettung mit 22 (+ ein Reservefahrzeug) Rettungswagen mit den amtlichen Kennzeichen entsprechend dem „Beiblatt zur Genehmigungsurkunde vom 13.4.2010“ zu betreiben, wobei sich von diesen nie mehr als fünf gleichzeitig im konkreten Notfallrettungseinsatz befinden dürfen und die Hilfsfrist nach Ziffer 10 der Nebenbestimmungen des Bescheids vom 13.4.2010 einzuhalten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 127.500 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiedererteilung einer Genehmigung zum Betreiben von Notfallrettung mit 22 Rettungstransportwagen und einem Reservefahrzeug, von denen sich nie mehr als fünf gleichzeitig im Notfallrettungseinsatz befinden dürfen sollen. Die Antragstellerin ist in Hamburg als privater Anbieter von Rettungsdiensten tätig. […] Sie verfügt über 85 Krankenkraftwagen (im Folgenden: KKW), nämlich 62 Krankentransportwagen (im Folgenden: KTW) und 22 (+ 1 Reserve-)Rettungswagen (RTW) und unterhält 10 Standorte im Stadtgebiet. Nach der bisherigen Betriebsorganisation der Antragstellerin werden die 22 RTW in einer „Mehrzweckstrategie“ sowohl für die Notfallrettung als auch für den Krankentransport eingesetzt, indem sie ohne feste Zuordnung zu einem der 10 Standorte im Stadtgebiet „einsatzbereit wartend“ vorgehalten werden. Dabei werden sie von der Einsatzleitstelle der Antragstellerin mittels eines GPS-Systems koordiniert und den jeweiligen Einsätzen zugewiesen. […] Die Antragstellerin verfügt seit 1985 über eine Genehmigung für das Betreiben von Notfallrettung und Krankentransport in Hamburg. Die ihr am 4.5.1994 erstmals nach dem am 1.7.1992 in Kraft getretenen Hamburgischen Rettungsdienstgesetz (HmbRDG) erteilte Genehmigung zur Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen erstreckte sich neben dem Krankentransport auch auf den Einsatz von fünf RTW zur Notfallrettung. Die Genehmigung zur Notfallrettung wurde im Hinblick auf die Bestandsschutzregelung des § 27 Abs. 1 HmbRDG zugunsten von Altunternehmern erteilt, weil die Antragstellerin zum danach maßgeblichen Zeitpunkt bereits fünf RTW besessen hatte. Während der noch geltenden Genehmigung vom 18.3.1998 stellte die Antragstellerin am 11.10.2000 einen Antrag auf Erweiterung der Genehmigung von 20 auf 30 KKW. Diesem Antrag entsprach die Antragsgegnerin mit Genehmigungsbescheid vom 7.3.2001, der folgenden Hinweis enthielt: „Von diesen Krankenkraftwagen dürfen unverändert nicht mehr als – 5 – Rettungswagen (RTW) gleichzeitig in der Notfallrettung eingesetzt werden.“ Eine konkrete Benennung der für die Notfallrettung zugelassenen RTW enthielt der Bescheid nicht. Die Antragsgegnerin trug am 13.3.2001 in das Beiblatt zur Genehmigungsurkunde vom 26.4.1998 insgesamt 8 RTW ein, ohne ihnen einen Einsatzzweck zuzuordnen. Am 20.8.2001 beantragte die Antragstellerin die Wiedererteilung und Erweiterung der Genehmigung zum Krankentransport und zur Notfallrettung von 30 auf 40 KKW. Laut Antrag sollten 35 KTW und 5 RTW eingesetzt werden. Daraufhin genehmigte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20.12.2001 „das Betreiben von Notfallrettung und Krankentransport mit – 5 – Rettungswagen (RTW) und – 35 – Krankentransportwagen (KTW), befristet bis zum 31. Oktober 2005 nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen und Auflagen“. Der Genehmigungsbescheid enthält in Nr. 16 der Bedingungen und Auflagen folgende Bestimmung: „Die Auftragsannahme am Betriebssitz des Unternehmers bzw. in seiner Einsatzleitstelle muss ständig mit einer Rettungsassistentin bzw. einem Rettungsassistenten besetzt sein. Sie bzw. er hat zu entscheiden, ob es sich im Einzelfall um eine Notfallrettung oder eine Krankenbeförderung handelt und ob weitere Maßnahmen getroffen werden müssen. In der Notfallrettung darf das Unternehmen nicht mehr als – 5 – Rettungswagen gleichzeitig einsetzen.“ Einzelne Fahrzeuge, die nur für die Notfallrettung bestimmt sein sollten, wurden im Bescheid nicht benannt. In das nach Genehmigungserteilung ausgestellte Beiblatt zur Genehmigungsurkunde vom 20.12.2001 wurden dagegen neun RTW und 26 KTW eingetragen. In den der Antragstellerin für die RTW erteilten Auszügen aus der Genehmigungsurkunde kreuzte die Antragsgegnerin in den vorgegebenen Feldern an, die Antragstellerin sei aufgrund der vom 20.12.2001 bis zum 31.10.2005 befristeten Genehmigung berechtigt, den jeweiligen KKW sowohl zum Betreiben von Notfallrettung als auch von Krankentransport einzusetzen […]. Mit Schreiben vom 29.7.2005 beantragte die Antragstellerin die Wiedererteilung der auslaufenden Genehmigung vom 20.12.2001. Die Antragsgegnerin setzte, nachdem sie zunächst von der Antragstellerin die Vorlage weiterer Unterlagen verlangt hatte, mit Schreiben vom 31.10.2005 […] den Zeitpunkt der vollständigen Antragstellung im Hinblick auf die Entscheidungsfrist von drei Monaten nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG auf den 14.10.2005 fest. Sie erteilte der Antragstellerin zunächst eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis bis zum 31.12.2005, die sie noch einmal bis zum 13.4.2006 verlängerte. Gegen die einstweiligen Genehmigungen legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Am 13.4.2006 händigte die Antragsgegnerin dem Geschäftsführer der Antragstellerin einen auf den 12.4.2006 datierten Genehmigungsentwurf aus. Nach einem Vermerk der Antragsgegnerin sollte der Antragstellerin durch die Überlassung des Entwurfs zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten die Möglichkeit gegeben werden, zu dem Bescheid im Vorwege Stellung zu nehmen, um den Text gegebenenfalls noch ändern zu können […] . Bei einem Gespräch zwischen Vertretern von Antragsgegnerin und Antragstellerin am 10.5.2006 […] konnte jedoch kein Einverständnis über den Bescheidentwurf erzielt werden, der in der Folge nicht erlassen wurde. Nach dem Entwurf […] sollte eine „Genehmigung für das Betreiben von Notfallrettung mit – 5 – Rettungswagen (RTW) und Krankentransport mit 50 Krankenkraftwagen (KKW), befristet bis zum 11.04.2010“ nach Maßgabe der im Bescheid folgenden Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Ziff. 39 der Bedingungen und Auflagen zum Genehmigungsbescheid sollte wie folgt lauten: „Auftragsannahme am Betriebssitz des Unternehmers bzw. in seiner Einsatzleitstelle muss während der Betriebszeit ständig mit einer Rettungsassistentin bzw. mit einem Rettungsassistenten besetzt sein. Sie bzw. er hat zu entscheiden, ob es sich im Einzelfall um eine Notfallrettung oder eine Krankenbeförderung handelt und ob weitere Maßnahmen getroffen werden müssen. In der Notfallrettung darf das Unternehmen nicht mehr als die – 5 – genehmigten Rettungswagen gleichzeitig einsetzen. Unberührt bleiben die sich aus § 323 c StGB (Unterlassene Hilfeleistung) im Einzelfall ergebenden Pflichten.“ Ferner sollte der Bescheid in Ziff. 59 der Bedingungen und Auflagen regeln, dass die noch konkret zu bezeichnenden für die Notfallrettung vorgesehenen RTW an dem Betriebssitz bzw. den sechs weiteren Standorten der Antragsgegnerin stationiert sein sollten. Ziff. 60 sollte eine Rückkehrpflicht von KKW zu ihren Standorten vorsehen. Die Antragstellerin wandte dagegen in dem Gespräch am 10.5.2006 u. a. ein, ihr müsse wie in den Jahren zuvor gestattet werden, ihre RTW flexibel und losgelöst von einzelnen Betriebsteilen einzusetzen. Die Antragsgegnerin erklärte, sie wolle insbesondere mit den Ziffern 39 und 59 des Entwurfs einer schleichenden Ausweitung der Notfallrettung durch die Antragstellerin entgegen wirken […] . Nach damals übereinstimmender Überzeugung der Beteiligten erwarb die Antragstellerin mangels fristgerechter Bescheidung des Antrags vom 29.7.2005 eine fiktive Genehmigung nach § 11 Abs. 1 HmbRDG i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, woraufhin die Antragstellerin ihren Betrieb weiterhin in dem bisher praktizierten Umfang aufrecht erhielt. Teilweise parallel zu den Verhandlungen über den Antrag vom 29.7.2005 stellte sie am 14.11.2005, am 15.1.2007 und am 26.9.2007 Anträge auf Erweiterung der Genehmigung um jeweils 15 KKW. Diese Anträge wurden nicht ausdrücklich beschieden. Die Antragsgegnerin ergänzte jedoch in der Folge mit der versetzt erfolgenden Abnahme weiterer RTW und KTW das Beiblatt zur Genehmigungsurkunde, das sich nach wie vor auf die Urkunde zu der letzten schriftliche Genehmigung vom 20.12.2001 bezog. Den Eintragungen in das Beiblatt entsprechend stellte sie der Antragstellerin auch fortlaufend Auszüge aus der Genehmigungsurkunde aus, so dass ab dem 29.9.2009 22 RTW (+1 Reservefahrzeug) und ab dem 23.2.2010 62 KTW, insgesamt also 85 KKW in dem Beiblatt zur Genehmigungsurkunde vermerkt waren. Auf den Auszügen aus der Genehmigungsurkunde kreuzte sie für die RTW entsprechend der bisherigen Praxis an, die Antragstellerin sei berechtigt, den jeweiligen KKW zum Betreiben sowohl von Notfallrettung und als auch von Krankentransport einzusetzen […] . Nach dem Erweiterungsantrag vom 15.1.2007 teilte die Antragstellerin anlässlich eines bevorstehenden Besuches des neuen Leiters der Feuerwehr diesem mit Schreiben vom 5.3.2007 mit, sie plane, die Anzahl der genehmigten KKW in diesem Jahr auf 70 oder gegebenenfalls noch mehr zu erhöhen. In dieser Zahl seien u. a. 12 Rettungswagen, von denen bis zu fünf gleichzeitig für die Notfallrettung eingesetzt werden dürften, enthalten. Die Fahrzeuge würden von derzeit sechs über das Hamburger Stadtgebiet verteilten Rettungswachen aus eingesetzt, wobei die Disposition nicht über das „Wachgebiet-Prinzip“ erfolge. Die Antragstellerin strebe in Hamburg nicht nach einer Ausweitung der Tätigkeit in der Notfallrettung zur Quersubventionierung. In der Folge verhandelten die Beteiligten weiter über die schriftliche Ausgestaltung des Genehmigungsbescheides. Am 11.5.2007 wurde ein neuer Bescheidentwurf erstellt […] , über den allerdings ebenfalls keine Einigung erzielt werden konnte und der nicht erlassen wurde. Ziff. 40 der Bedingungen und Auflagen dieses Entwurfs regelte u. a., dass die Antragstellerin in der Notfallrettung „nicht mehr als die – 5 – genehmigten Rettungswagen gleichzeitig einsetzen“ dürfe. Ziff. 60 des Entwurfs sollte eine Stationierung der fünf für die Notfallrettung vorgesehenen RTW an insgesamt sechs Standorten der Antragstellerin vorsehen. Nach einem weiteren Gespräch zwischen den Beteiligten am 27.2.2008 erklärte der Geschäftsführer der Antragstellerin mit E-Mail vom 1.4.2008 […] gegenüber der Antragsgegnerin, dass sie eine Ausweitung ihrer Tätigkeit in der Notfallrettung nicht beabsichtige, eine Einschränkung des status quo allerdings auch nicht akzeptieren könne. Wenn eine Obergrenze der für die Notfallrettung zugelassenen RTW konkretisiert werden solle, müsse diese Anzahl für die Notfallrettung mindestens bei 15 aktiven RTW liegen, ergänzt um zwei Reserve-RTW, die nur bei Ausfall eines aktiven RTW eingesetzt werden dürften. Andernfalls werde der für die Antragstellerin geltende Bestandsschutz missachtet. Erst ab einer Anzahl von 15 oder mehr aktiven RTW bestehe eine realistische Chance, dass die Beschränkung von „maximal 5 RTW gleichzeitig im Einsatz“ greife. Auch wenn die Antragsgegnerin in den letzten Jahren teilweise bis zu 19 für die Notfallrettung zugelassene RTW genehmigt und eingetragen habe, so liege die notwendige und auch betriebene Anzahl bei 15 RTW. Zur Vorbereitung eines weiteren Gesprächs über die Ausgestaltung des Genehmigungsbescheids wandte sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 5.3.2009 an die Antragsgegnerin und verlangte mit ausführlicher Begründung unter anderem die vollständige Streichung der Nebenbestimmung, nach der nicht mehr als fünf Rettungswagen gleichzeitig eingesetzt werden dürfen […] . Bei dem darauf folgenden Gespräch teilte die Antragsgegnerin mit, nach ihrer Auffassung laufe die fiktive Genehmigung zum Ende des Jahres 2009 aus. Es wurde vereinbart, dass die Antragstellerin möglichst bald die Neuerteilung der Genehmigung im gewünschten Umfange durch Einreichung der üblichen Formblätter und Unterlagen beantragen solle und ihr Begehren dann in diesem Verfahren überprüft werde […] . Mit Schreiben vom 27.11.2009 beantragte die Antragstellerin die Wiedererteilung der Genehmigung zur Notfallrettung und zum Krankentransport mit 85 KKW und zusätzlich zwei Notarzteinsatzfahrzeugen für die Notfallrettung […]. In der mit dem Antrag eingereichten Betriebsbeschreibung wurden neben dem Betriebssitz weitere neun Standorte im Stadtgebiet angeführt. Mit Schreiben vom 18.12.2009 und 14.1.2010 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Vorlage weiterer nach ihrer Auffassung für die vollständige Prüfung erforderlicher Angaben und Unterlagen auf, u. a. zu einer Zuordnung der Fahrzeuge zu den insgesamt zehn angegebenen Standorten […] . Daraufhin teilte die Antragstellerin mit Schreiben vom 26.1.2010 mit, dass eine feste Zuordnung von Fahrzeugen zu Standorten nicht erfolge und auch sämtliche Rettungswagen für die Notfallrettung eingesetzt werden sollten […] . Mit Schreiben vom 11.2.2010 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin erneut auf, die Fahrzeuge den Standorten zuzuordnen, die für die Notfallrettung einzusetzenden fünf Fahrzeuge zu benennen und weitere Nachweise zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu den Standorten einzureichen […] . Die Antragstellerin wies dies mit Schreiben vom 9.3.2010 zurück und ordnete lediglich vorsorglich alle Fahrzeuge jeweils einem ihrer Standorte zu […] . Mit Schreiben vom 23.3.2010 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass eine Genehmigung für alle 22 RTW (+1 Reservefahrzeug) zum Einsatzzweck „Notfallrettung“ nicht erteilt werden könne […] . Vorsorglich benannte die Antragstellerin daraufhin mit Schreiben vom 31.3.2010 fünf RTW und forderte die Antragsgegnerin gleichzeitig auf, bis zum 6.4.2010 zu erklären, ob die Genehmigung für alle Rettungswagen oder nur für fünf erteilt werde […] . Am 9.4.2010 hat die Antragstellerin um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht mit dem Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die fiktive Genehmigung der Antragstellerin zum Betreiben von Notfallrettung und Krankentransport mit 85 Krankenkraftwagen, davon 62 Krankentransportwagen und 22 Rettungstransportwagen (plus ein Reserve-RTW), von denen in der Notfallrettung höchstens fünf gleichzeitig eingesetzt werden dürfen, bis zu einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über den von der Antragstellerin am 27.11.2009 gestellten Antrag auf Wiedererteilung der Genehmigung zu verlängern. In einem Telefonat mit der Vorsitzenden Richterin der erkennenden Kammer am 13.4.2010 hat die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin erklärt, dass es in dem Eilverfahren allein um die Frage gehe, ob die Antragstellerin absolut nur fünf RTW einsetzen oder ob sie die vorhandenen 23 RTW als solche betreiben, aber lediglich fünf davon gleichzeitig in der Notfallrettung nutzen dürfe […] . Zur Begründung trägt sie vor: Es bestehe ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil ihr durch die Beschränkung der Genehmigung auf absolut fünf RTW ganz erhebliche Nachteile drohen würden. […] Auch ein Anordnungsanspruch bestehe: Die 22 (+1) RTW genössen Bestandsschutz im Hinblick auf ihre Nutzung zur Notfallrettung. Das Betreiben von Notfallrettung sei bisher mit der alleinigen Einschränkung, dass sich von diesen 22 (+1) RTW nie mehr als fünf gleichzeitig im Notfallrettungseinsatz befinden dürften, genehmigt gewesen. […] Mit Datum vom 13.4.2010 erließ die Antragsgegnerin einen Genehmigungsbescheid, wonach der Antragstellerin „die Genehmigung für das Betreiben von Notfallrettung mit – 5 – Krankenkraftwagen (Rettungswagen) und Krankentransport mit – 80 – Krankenkraftwagen (Krankentransport- und Rettungswagen)“ nach Maßgabe der im Bescheid folgenden Bedingungen und Auflagen erteilt wird. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Ziff. 4 der Bedingungen und Auflagen des Bescheids lautet u. a.: „Die Zuordnung eines oder mehrerer KKW zu einem der genehmigten Standorte bzw. des Betriebssitzes hat den Eintragungen des Beiblattes zur Genehmigungsurkunde zu entsprechen. Die spätere Zuordnung eines genehmigten KKW zu einem anderen Standort ist der Aufsichts- und Genehmigungsbehörde mitzuteilen und wird im Beiblatt festgehalten. Die für die Notfallrettung vorgesehenen und bezeichneten maximal 5 Rettungswagen können nur an einem der oben genannten Standorte stationiert werden. Die Stationierung mehrerer für die Notfallrettung vorgesehener und bezeichneter 5 Rettungswagen an einem der oben genannten Standorte ist möglich. Ein Standortwechsel eines der hier aufgeführten Fahrzeuge ist der Genehmigungsbehörde mitzuteilen und von dieser im Beiblatt festzuhalten. […] “ Ziff. 11 der Bedingungen und Auflagen des Bescheids lautet: „In der Notfallrettung müssen Rettungswagen nach Beendigung des Einsatzes an ihren jeweiligen im Genehmigungsbescheid unter Auflage 4 aufgeführten Standort zurückkehren. Dies gilt nicht, wenn sie während der Rückfahrt einen neuen Einsatzauftrag erhalten und sie diesen innerhalb der unter Auflage 10 und 12 festgelegten Hilfsfrist erreichen können.“ In dem am selben Tag ausgestellten „Beiblatt zur Genehmigungsurkunde“ waren alle KKW einem der von der Antragstellerin betriebenen 10 Standorte zugeordnet […] . Zugleich übergab die Antragsgegnerin der Antragstellerin bereits beispielhaft „Auszüge aus der Genehmigungsurkunde“. Darin wies sie für die oben genannten fünf RTW die Berechtigung zum Betreiben von Notfallrettung mit Krankenkraftwagen, für die übrigen RTW nur die Berechtigung zum Betreiben von Krankentransport mit Krankenkraftwagen aus […] . Zur Begründung führte die Antragsgegnerin u. a. an, sie trage mit der Genehmigung von maximal fünf für die Notfallrettung einzusetzenden Fahrzeugen der gesetzlichen Regelung des § 14 Satz 3 HmbRDG Rechnung. Soweit die Zulassung von 23 Fahrzeugen mit dem Einsatzzweck „Notfallrettung“ und dabei wie bisher die Begrenzung des Umfanges der Genehmigung auf fünf Fahrzeuge durch eine Auflage entsprechend der Auflage Nr. 16 des Genehmigungsbescheids vom 20.12.2001 begehrt worden sei, nach der nicht mehr als fünf Fahrzeuge gleichzeitig in der Notfallrettung hätten eingesetzt werden dürfen, stehe dieser Gestaltung § 11 Abs. 2 i. V. m. § 14 Sätze 2 und 3 HmbRDG entgegen, wonach die Genehmigung ausdrücklich nur für bestimmte Fahrzeuge mit einem bestimmten Einsatzzweck zu erteilen sei. Die Praxis, diese Bestimmungen zu unterlassen, könne nicht fortgeführt werden, da ein gesetzeskonformer Zustand herzustellen sei. Gegen den Bescheid vom 13.4.2010 legte die Antragstellerin am 12.5.2010 Widerspruch ein. Die Antragstellerin beantragt nunmehr, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin über die am 13.4.2010 erteilte Genehmigung hinaus bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 12.5.2010 die Genehmigung zu erteilen, Notfallrettung mit 22 (+ ein Reservefahrzeug) Rettungswagen mit den amtlichen Kennzeichen entsprechend dem Beiblatt zur Genehmigungsurkunde vom 25.3.2010 zu betreiben, wobei sich von diesen nie mehr als fünf gleichzeitig im konkreten Notfallrettungseinsatz befinden dürfen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen, hilfsweise, soweit der Antragstellerin die Nutzung weiterer Rettungswagen in der Notfallrettung erlaubt wird, dies nur unter der Maßgabe der Beachtung der Nebenbestimmungen Nr. 10 und 11 des Genehmigungsbescheids vom 13.4.2010 und nur mit der Einschränkung zu erlauben, dass die Antragstellerin die Notfallrettung nur von folgenden Standorten betreibt: […] ; soweit Fahrzeugen in der Fahrzeugliste des Genehmigungsbescheids andere Standorte zugewiesen sind, bleibt es der Antragstellerin nachgelassen, für diese Fahrzeuge jeweils einen der o. g. zugelassenen Standorte zu benennen. Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus: Bereits ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sei nicht glaubhaft gemacht worden. […] Es bestehe auch kein Anordnungsanspruch . Die Antragstellerin sei in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer Genehmigung zum Betrieb von Notfallrettung mit 22 (+1) RTW unter der Einschränkung, dass von diesen nie mehr als fünf gleichzeitig in der Notfallrettung eingesetzt werden dürften, gewesen. Ihre Genehmigung für die Notfallrettung habe vielmehr stets nur den Einsatz von absolut fünf RTW erlaubt. […] Mit Schriftsatz vom 13.4.2010 hat die Antragsgegnerin erklärt, sie werde mindestens für sechs Monate, jedenfalls aber für die Dauer des Eilverfahrens den weiteren Betrieb der Notfallrettung durch die Antragstellerin in der bisherigen Form dulden. Am 25.8.2010 hat der Berichterstatter mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Wegen der in dem Termin erteilten rechtlichen Hinweise wird auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 31.8.2010 verwiesen […] . Daraufhin trug die Antragsgegnerin zur Begründung des Weiteren vor: Bestandsschutz zugunsten der Antragstellerin könne nur aus fiktiven Genehmigungen im Hinblick auf die Anträge aus den Jahren 2005 und 2007 folgen. Nunmehr sei indes davon auszugehen, dass bislang eine Genehmigungsfiktion in Bezug auf diese Anträge lediglich rechtsirrig angenommen worden sei, tatsächlich jedoch in den Jahren 2005 bis 2010 lediglich ein Zustand faktischer Duldung durch die Antragsgegnerin vorgelegen habe, der keinen Bestandsschutz nach § 12 Abs. 3 Satz 5 HmbRDG auslösen könne. Bei einer fiktiven Genehmigung sei zur Bestimmung ihres Inhalts maßgeblich auf den zugrunde liegenden Antrag abzustellen. Die später erteilten Auszüge aus der Genehmigungsurkunde könnten hierzu nicht herangezogen werden, da sie keine konstitutive Wirkung hätten. Eine fiktive Genehmigung setze voraus, dass die nach den gesetzlichen Vorschriften notwendigen Angaben, zu denen insbesondere die fahrzeugbezogene Bezeichnung des Einsatzzwecks und Standorts gehöre, bereits im Antrag gemacht worden seien. Ohne inhaltlich bestimmten Antrag werde die Genehmigungsfrist, nach deren Ablauf die Genehmigungsfiktion eintrete, nicht in Lauf gesetzt. […] Die Antragsgegnerin legt in ihrem letzten Schriftsatz zudem eingehend dar, aus welchen Gründen aus ihrer Sicht das sog. „5 aus 22-Prinzip“ und die Besetzung bestimmter Standorte mit RTW der Antragstellerin zu einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen öffentlichen Rettungsdienst führe. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die entsprechenden Passagen des Schriftsatzes vom 1.10.2010 Bezug genommen […] . II. Der Antrag hat Erfolg. A. Er ist zulässig, insbesondere als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Der Statthaftigkeit des Antrags steht insbesondere nicht die Vorschrift des gemäß § 11 Abs. 1 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes vom 9.6.1992 (HmbGVBl. 1992, S. 117, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2007 HmbGVBl. 2008, S. 11 – HmbRDG) anwendbaren § 15 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes (i. d. F. v. 8.8.1990, BGBl. I 1990, 1690, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.7.2009, BGBl. I 2009, 2258 – PBefG) entgegen. Zwar schließt die Vorschrift die Erteilung einer vorläufigen Genehmigung aus. Dieses Verbot ist indes verfassungskonform insoweit zu reduzieren, als das Gericht im Lichte der Garantie des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – und der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG im Eilverfahren die Hauptsache teilweise vorwegnehmen und die Antragsgegnerin verpflichten kann, einstweilen eine zeitlich begrenzte Genehmigung zu erteilen. Dies gilt jedenfalls – wie im vorliegenden Fall – bei der Wiedererteilung bereits bestehender Genehmigungen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 23.5.2007, 1 Bs 92/07, Juris) . Wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache darf die Antragsgegnerin zwar nicht zur Erteilung der Genehmigung für die volle Dauer von vier Jahren (§ 13 Abs. 3 HmbRDG) verpflichtet werden; es ist jedoch zulässig, die Genehmigung kürzer zu befristen (vgl. zum PBefG OVG Hamburg, Beschluss vom 8.8.2005, 1 Bs 200/05, Juris; VG Hamburg, Beschluss vom 19.3.2009, 15 E 555/09, Juris Rn. 22) . B. Der Antrag ist auch begründet. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlassen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der begehrte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und die Regelung eines vorläufigen Zustandes notwendig erscheint, da gewichtige Belange des Antragstellers so erheblich gefährdet sind, dass ihm ein Zuwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann (Anordnungsgrund). Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsanspruch (hierzu unten 1.) als auch einen Anordnungsgrund (hierzu unten 2.) glaubhaft gemacht. 1. Die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs setzt grundsätzlich voraus, dass bei Zugrundelegung des glaubhaft gemachten Sachvortrags nach summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anspruchs auf das begehrte Verwaltungshandeln vorliegt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 123 Rn. 23 ff.) . Bei der Bestimmung des Maßstabs der Glaubhaftmachung ist im vorliegenden Fall jedoch der Zweck des Verbots vorläufiger Genehmigungen nach § 11 Abs. 1 HmbRDG i. V. m. § 15 Abs. 4 PBefG zu berücksichtigen. Diese Vorschrift soll u. a. verhindern, dass personenbeförderungsrechtliche bzw. hier rettungsdienstrechtliche Genehmigungen nach §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 12, 14 HmbRDG nur auf der Grundlage einer vorläufigen Prüfung erteilt werden, weil anderenfalls diejenigen Interessen beeinträchtigt werden könnten, deren Schutz die Genehmigungsvoraussetzungen dienen. Deshalb setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung in diesen Fällen voraus, dass der Antragsteller die Genehmigungsvoraussetzungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 3.9.2008, 3 Bs 282/07; Beschluss vom 23.5.2007, 1 Bs 92/07, Juris; VG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2009, 5 E 2309/09) . Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Antragstellerin dürfte aller Voraussicht nach einen Anspruch aus §§ 4, 12 HmbRDG auf Erteilung einer Genehmigung für das Betreiben von Notfallrettung mit 22 RTW (+1 Reservefahrzeug) haben, wobei sich von diesen nie mehr als fünf gleichzeitig im konkreten Notfallrettungseinsatz befinden dürfen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 HmbRDG muss, wer Notfallrettung oder Krankentransport betreibt, im Besitz einer Genehmigung sein (zum Gegenstand von Notfallrettung und Krankentransport vgl. § 3 Abs. 1 und 2 HmbRDG) . Bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere des § 12 HmbRDG, steht dem Unternehmer im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich ein Genehmigungsanspruch zu (siehe zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.9.2008, 13 A 1557/06, Juris Rn. 36). Nach § 12 Abs. 1 HmbRDG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind, keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer und, soweit vorhanden, der für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun, der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und die fachliche Eignung durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung oder durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen nachgewiesen wird, das die beantragte Art der Tätigkeit zum Gegenstand hat, und der Antragsteller sich verpflichtet, die ihm gegenüber den beförderten Personen obliegende Haftung für Personen- und Sachschäden nicht auszuschließen. Zweifel am Vorliegen dieser Voraussetzungen hat weder die Antragsgegnerin vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 HmbRDG ist die Genehmigung zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen öffentlichen Rettungsdienst im Sinne des Zweiten Teils des HmbRDG beeinträchtigt wird. Dies gilt nach der Bestandsschutzregelung des § 12 Abs. 3 Satz 5 HmbRDG jedoch nicht für die Neuerteilung abgelaufener Genehmigungen nach dem HmbRDG. Die Antragstellerin war vor dem letzten förmlichen Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.4.2010 im Besitz einer Genehmigung nach dem HmbRDG in dem eingangs bezeichneten Umfang (unten a) . Sie genießt deshalb Bestandsschutz und der Wiedererteilung der Genehmigung kann gemäß § 12 Abs. 3 Satz 5 HmbRDG nicht entgegen gehalten werden, dass durch sie eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen öffentlichen Rettungsdienst im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 HmbRDG drohe (unten b) . Im Rahmen der Genehmigung ist allerdings die aus dem Tenor ersichtliche Hilfsfrist einzuhalten. Aufgrund einer Folgenabwägung hat das Gericht dagegen davon abgesehen, die einstweilige Anordnung mit Regelungen zur Standortbindung zu versehen (unten c) . a) Vor der ausdrücklichen Beschränkung des Genehmigungsumfangs auf den Betrieb von absolut fünf RTW in der Notfallrettung durch den angegriffenen Bescheid vom 13.4.2010 war die Antragstellerin – was bis zum letzten Schriftsatz der Antragsgegnerin zwischen den Beteiligten auch unstreitig war – im Besitz einer fiktiven Genehmigung zum Betreiben von Krankentransport und Notfallrettung mit zuletzt insgesamt 85 KKW, darunter 22 RTW (+1 Reservefahrzeug), von denen sich nie mehr als fünf gleichzeitig im konkreten Notfallrettungseinsatz befinden durften. Im Einzelnen: aa) Die Antragstellerin erwarb zunächst nach Ablauf der am 30.12.2005 bis zum 13.4.2006 erteilten einstweiligen Genehmigung aufgrund der Nichtbescheidung des Wiedererteilungsantrags vom 29.7.2005 eine bis zum 13.4.2010 geltende fiktive Genehmigung für 40 KKW, davon 32 KTW und 8 RTW, von denen sich maximal fünf gleichzeitig im Notfallrettungseinsatz befinden durften. Gemäß § 11 Abs. 1 HmbRDG gelten für Antragstellung, Verfahren, Inhalt der Genehmigung und die Genehmigungsurkunde u. a. die §§ 12, 14, 15, 17, 19 des Personenbeförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich diese Vorschriften auf den Verkehr mit Mietwagen beziehen und die Vorschriften des HmbRDG keine anderen Regelungen treffen. Nach § 15 Abs. 1 Sätze 2 - 4 PBefG ist über einen Genehmigungsantrag innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG bezeichneten Frist darf höchstens drei Monate betragen. Die Genehmigung gilt schließlich gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Auf der Grundlage dieser Regelungen hat die Antragstellerin im vorliegenden Fall am 13.4.2006 eine fiktive Genehmigung in dem oben genannten Umfang erworben. Der Antrag vom 29.7.2005 war insbesondere taugliche Grundlage der Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion gemäß § 11 Abs. 1 HmbRDG i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG setzt einen bescheidungsfähigen, d. h. inhaltlich bestimmten und vollständigen Antrag voraus (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.5.2008, 11 CS 07.2935, Juris Rn. 16; vgl. zum Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit und Vollständigkeit des Antrags nunmehr auch den durch das 4. VwVfÄndG vom 11.12.2008, BGBl. I 2418 [in Kraft seit dem 18.12.2008] in Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG eingeführten § 42a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VwVfG [in das HmbVwVfG eingefügt durch das am 24.4.2009 in Kraft getretene Siebte Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes v. 7.4.2009, GVBl. 2009, S. 113], dem allerdings spezialgesetzlich abschließend fixierte Genehmigungsfiktionen wie § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG vorgehen, vgl. Eisenmenger, in: Fehling/Kastner, Handkommentar Verwaltungsrecht, 2. Auflage 2010, § 42a VwVfG Rn. 27) . Die hinreichende Bestimmtheit des Antrags ist deshalb Voraussetzung der Genehmigungsfiktion, weil andernfalls der Inhalt und die Regelungswirkung des fiktiven Verwaltungsaktes nicht feststünden, was auch nach § 37 Abs. 1 VwVfG zu seiner Unwirksamkeit führen würde (vgl. Schliesky, in: Knack/Hennecke, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl. 2010, § 42a Rn. 4) . Sie setzt insbesondere die Erkennbarkeit von Inhalt und Umfang des begehrten Genehmigungsinhalts voraus (vgl. Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, Kommentar, 2010, § 42a Rn. 5 f.) , so dass sich der Inhalt der fingierten Genehmigung aus dem Antrag in Verbindung mit den einschlägigen Genehmigungsvorschriften hinreichend bestimmen lässt (vgl. im Zusammenhang mit § 42a VwVfG Schmitz/Prell, NVwZ 2009, 1 [7] ) . Nicht vorliegen müssen dagegen die materiellrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 24.8.2007, 7 B 2197/07, Juris Rn. 6; vgl. zu § 42a VwVfG auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 11. Aufl., 2010, § 42a Rn. 16 ) . Denn würde die Fiktion der Genehmigung von deren Rechtmäßigkeit abhängen, so könnte Rechtssicherheit erst durch einen Bescheid hergestellt werden, der durch die Fiktion gerade überflüssig werden soll (vgl. Heinze, Personenbeförderungsgesetz, Kommentar, 2007, § 15 Tz. 3) . Unter welchen Voraussetzungen ein Antrag im Übrigen als vollständig anzusehen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt. Überwiegend wird im Zusammenhang mit § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als Voraussetzung des Fiktionseintritts verlangt, dass die nach § 12 i. V. m. § 13 Abs. 1 PBefG erforderlichen Angaben zum Antrag nebst notwendigen Unterlagen vollständig vorgelegt werden (vgl. eingehend OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 9.12.2003, 1 L 174/03, Juris Rn. 12 ff.; ferner OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.2.1996, 4 L 40/95, DVBl 1997, 964 f.; VGH Hessen, Urteil vom 15.10.2002, 2 UE 2948/01, Juris Rn. 37; VG Trier, Urteil vom 2.4.2001, 1 K 807/00.TR, Juris Rn. 22 f.; VG Berlin, Beschluss vom 25.10.2001, 11 A 482.01, NZV 2002, 340 f.; VG Hannover, Urteil vom 4.8.2009, 7 A 6106/08, Juris Rn. 29; Bauer, Personenbeförderungsrecht, Kommentar, 2010, § 15 Rn. 6 f.; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Kommentar, Loseblatt, Stand: Mai 2010, § 15 Rn. 2 ) . Übertragen auf den Kontext des hamburgischen Rettungsdienstwesens wäre danach insbesondere erforderlich, dass die Angaben nach § 11 Abs. 1 HmbRDG i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 PBefG (Name, Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers etc.) gemacht und Unterlagen beigefügt werden, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs sowie über die fachliche Eignung des Antragstellers (vgl. § 12 Abs. 1, Abs. 2 HmbRDG i. V. m. den Vorschriften der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15.6.2000, BGBl. I S. 851 – PBZugV – sowie § 11 Abs. 1 HmbRDG i. V. m. § 12 Abs. 2 PBefG) ermöglichen (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.2.1996, 4 L 40/95, DVBl 1997, 964 f. ) . Dagegen wird teilweise unter Verweis auf den Gesetzeszweck der Verfahrensbeschleunigung und in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu baurechtlichen Genehmigungsfiktionen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.5.1970, IV C 28.68, BVerwGE 35, 187 ff. zur Fiktion der damaligen Bodenverkehrsgenehmigung nach § 19 Abs. 4 BBauG [entspricht der späteren Teilungsgenehmigung nach § 19 Abs. 3 BauGB a. F.]; vgl. zum Ganzen Caspar, AöR 125 [2000], 131 [131, 133 f.]) auch vertreten, ein genehmigungsfähiger Antrag setze lediglich die für die Genehmigung eines bestimmten Verkehrs nach § 17 Abs. 1 PBefG zwingend erforderlichen Angaben voraus, so insbesondere Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers, Bezeichnung der Verkehrsart und -form, für die die Genehmigung erteilt werden soll, Genehmigungsdauer und die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden KfZ (vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Kommentar, Loseblatt, Stand: August 2010, § 15 PBefG Rn. 13; dagegen eingehend OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 9.12.2003, 1 L 174/03, Juris Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.2.1996, 4 L 40/95, DVBl 1997, 964 f.) . Im vorliegenden Fall ist nach beiden Ansichten von einer Genehmigungsfähigkeit des Antrags vom 29.7.2005 auszugehen. (1) Eine etwaige Unvollständigkeit des Antrags kann dem Eintritt der Genehmigungsfiktion bereits deshalb nicht entgegen gehalten werden, weil die Antragsgegnerin selbst ausdrücklich mit Schreiben vom 31.10.2005 gegenüber der Antragstellerin festgestellt hat, dass diese ab dem 14.10.2005 einen vollständigen Antrag gestellt und die Entscheidungsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG ab diesem Datum zu laufen begonnen habe (vgl. Bl. 108 f. der Sachakte „Genehmigungsverfahren 2005 bis 2009“) . Dabei kann offenbleiben, ob dieses Schreiben als feststellender Verwaltungsakt – in diese Richtung deutet der Wortlaut des Schreibens vom 31.10.2005, in dem die Antragsgegnerin von einer „Festsetzung“ der vollständigen Antragstellung und des Beginns der Entscheidungsfrist spricht – oder lediglich als hinweisende Verfahrenshandlung ohne Regelungscharakter einzuordnen ist (so allgemein zu Bestätigungsschreiben über die Vollständigkeit eines Antrags Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 11. Auflage 2010, § 42a Rn. 25; vgl. ferner OVG Hamburg, Beschluss vom 5.8.2009, 5 E 10/09, NordÖR 2009, 425 ff., Juris Rn. 9) , wofür formal betrachtet im vorliegenden Fall wiederum das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung spricht. Denn unabhängig von ihrer Rechtsnatur schneidet diese Mitteilung der Antragsgegnerin nach Treu und Glauben eine spätere Berufung auf die mangelnde Vollständigkeit des Antrags ab, weil ihr Zweck gerade darin bestand, der Antragstellerin Planungssicherheit hinsichtlich der zu erwartenden Verfahrensdauer zu geben und klarzustellen, dass von ihr keine weiteren Unterlagen erwartet werden (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 5.8.2009, 5 E 10/09, NordÖR 2009, 425 ff., Juris Rn. 8 f., zu § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG; OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010, 3 Bs 206/10 zu § 15 Abs. 1 PBefG; Kopp/Ramsauer, a. a. O.) . Andernfalls wäre der mit der Fiktionsregelung beabsichtigte Beschleunigungseffekt gefährdet, weil ein Antragsteller nicht davor geschützt wäre, dass ihm die Genehmigungsbehörde unter Umständen auch längere Zeit nach Ablauf der von ihr selbst für gültig gehaltenen Frist entgegenhalten könnte, diese Frist sei in Wirklichkeit nie in Lauf gesetzt worden; diese Folge wäre auch kaum mit der in § 25 Abs. 2 Satz 2 HmbVwVfG geregelten Pflicht der Behörde vereinbar, dem Antragsteller, soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu geben (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010, 3 Bs 206/10) . (2) Der Antrag vom 29.7.2005 war des Weiteren auch hinreichend bestimmt und ermöglicht im Zusammenhang mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und den von der Antragsgegnerin in der Folge ausgestellten Unterlagen die Ermittlung des Genehmigungsinhalts. (a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 HmbRDG zwingenden Angabe über die zu genehmigende Rettungsdienstform (Notfallrettung oder Krankentransport). Nach dieser Vorschrift ist im Antrag anzugeben, ob die Genehmigung für Notfallrettung oder Krankentransport erteilt werden soll. Die Antragstellerin hatte unter Ziff. 8 des Antragsbogens als Anzahl der beantragten KTW und RTW jeweils „unverändert“ eingetragen (vgl. Bl. 2 der Sachakte „Genehmigungsverfahren 2005 bis 2009“) . Sie beantragte mithin die Wiedererteilung der ablaufenden Genehmigung vom 20.12.2001 im bisherigen Umfang. Diese vorhergehende Genehmigung gestattete den Einsatz von gleichzeitig bis zu fünf aus damals absolut neun RTW (vgl. Beiblatt zur Genehmigungsurkunde vom 20.12.2001, Stand: 20.12.2001, Bl. 101 f. der Sachakte „Beiblätter“) in der akuten Notfallrettung, von denen zum Zeitpunkt der Antragstellung am 29.7.2005 nur noch acht RTW betrieben wurden. Dieser Genehmigungsumfang ergibt sich wiederum aus der Auslegung der Genehmigung selbst und der zwischen den Beteiligten bis dahin bestehenden Praxis: Bei der Auslegung von Erklärungen der Verwaltung ist nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich analog §§ 157, 133 BGB der Empfängerhorizont, also der Erklärungsgehalt aus Sicht eines objektiven Dritten, maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.1968, VI C 113.67, BVerwGE 29, 310 ff., Juris Rn. 10; Urteil vom 12.1.1973, VII C 3.71, BVerwGE 41, 305 ff., Juris Rn. 16; Urteil vom 9.6.1975, VI C 163.73, BVerwGE 48, 279 ff., Juris Rn. 26; Urteil vom 18.6.1980, 6 C 55/79, BVerwGE 60, 223 ff., Juris Rn. 22; Urteil vom 7.6.1991, 7 C 43/90, NVwZ 1993, 179 ff., Juris Rn. 18 ff.; vgl. zum Ganzen eingehend Kluth, NwVZ 1990, S. 608 ff. [insbes. S. 610 f.]; ferner mit aktuellen Nachw. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 11. Aufl., 2010, § 35 Rn. 54 f.; Wolff/Brink, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, Kommentar, 2010, § 35 Rn. 40) . Maßgeblich ist im Zweifel nicht das, was die Behörde gewollt oder gedacht hat, sondern wie der Adressat unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung und aller sonstigen ihm bekannten Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung die Erklärung oder das Verhalten der Behörde verstehen durfte. Zur Ermittlung dieses Erklärungsgehalts sind auch außerhalb der Erklärung liegende Indizien und die zwischen den Beteiligten gepflegte Praxis heranzuziehen (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21.1.2010, 7 L 762/09, Juris Rn. 13) . Bei Unklarheiten ist eine Erklärung der Verwaltung im Zweifel aufgrund der Gesetzesbindung des Verwaltungshandelns gesetzeskonform auszulegen ( vgl. BayVGH, Urteil vom 21.1.1980, 22.B-1112/79, GewArch 1980, 303 ff. [304]; Kluth, NwVZ 1990, S. 608 [610]; Wolff/Brink, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, Kommentar, 2010, § 35 Rn. 40) ; im Übrigen gehen tatsächliche Unklarheiten zu Lasten der Behörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.1980, 6 C 55/79, BVerwGE 60, 223 ff., Juris Rn. 22; Urteil vom 12.1.1973, VII C 3.71, BVerwGE 41, 305 ff., Juris Rn. 16) . In Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze geht das Gericht davon aus, dass die Genehmigung der Antragstellerin vom 20.12.2001 den oben dargelegten Umfang hatte. Der Bescheid genehmigt „das Betreiben von Notfallrettung und Krankentransport mit – 5 – Rettungswagen (RTW) und – 35 – Krankentransportwagen (KTW) […] nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen und Auflagen“. Ziff. 16 Satz 3 der Nebenbestimmungen sieht weiter vor, das Unternehmen dürfe in der Notfallrettung nicht mehr als fünf Rettungswagen „gleichzeitig einsetzen“. Bereits der Wortlaut dieser Regelung und ihr systematischer Zusammenhang mit der konkreten Disposition eines Fahrzeugs durch die Rettungsleitstelle der Antragstellerin und der Entscheidung des Disponenten im Einzelfall, ob es sich um eine Notfallrettung oder eine Krankenbeförderung handelt, legen eine Auslegung nahe, wonach in der Rettungsleitstelle der Antragstellerin darüber gewacht werden soll, dass nicht mehr als fünf akute Notfallrettungseinsätze gleichzeitig gefahren werden. Dafür spricht auch die nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes klar umgrenzte rettungsdienstspezifische Bedeutung des Begriffs „Einsatz“, mit dem der konkrete Rettungseinsatz, nicht die abstrakte Vorhaltung von Fahrzeugen bezeichnet wird (vgl. zur Verwendung des Begriffs z. B. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [„Ausführung“ oder „Abrechnung des Einsatzes“], § 5 Abs. 2 [„Anlass des Einsatzes“], § 10a Abs. 1 Satz 3 [„Anzahl der Einsätze“], § 12 Abs. 3 Satz 2 [„Einsatzzahlen“/“Einsatzdauer“], §§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 18 Abs. 2 [„Einsatzbereitschaft“], § 20 Abs. 1, Abs. 3 [„Einsatzart“], § 21 Abs. 1 und Abs. 2 HmbRDG [„im Einsatz“], § 26 Abs. 1 Nr. 7 HmbRDG [„einsetzt“]) , während die Vorhaltung zum Einsatz „Betreiben“ (vgl. z. B. §§ 4 Abs. 1, 7 Satz 1, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, 26 Abs. 1 Nr. 1 HmbRDG) oder „Ausübung“ (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 HmbRDG) von Notfallrettung oder Krankentransport genannt wird. Auch die Antragsgegnerin ging in anderen Zusammenhängen offensichtlich von diesem Verständnis des Begriffs „Einsatz“ als einer konkreten Disposition des Fahrzeugs aus (vgl. z. B. die Verwendung der Begriffe „Notfallrettungeinsatz“, „Einsatzstelle“, „Einsatzmittel“, „notarztpflichtiger Einsatz“ in der Abmahnungs- und Unterlassungsanordnung der Antragsgegnerin vom 6.10.2009, Bl. 1 ff. der Sachakte „Abmahnungs- und Unterlassungsanordnung zur sofortigen Vollziehung vom 6.10.2009“ sowie in dem Vermerk vom 17.4.2008, Bl. 178 f. der Sachakte „Genehmigungsverfahren 2005-2009“, mit folgender Erweiterung: „Einsatz“ liege schon dann vor, wenn „ein Fahrzeug zur Notfallrettung disponiert ist, d. h. auch dann, wenn es etwa bei einer Großveranstaltung bereitgestellt wurde“). Diese Auslegung wird durch das fortlaufend aktualisierte Beiblatt zur Genehmigungsurkunde vom 20.12.2001 bestätigt, das die konkret genehmigten Fahrzeuge ausweist, sowie durch die für jedes einzelne Fahrzeug gemäß § 11 Abs. 1 HmbRDG i. V. m. § 17 Abs. 4 PBefG ausgestellten Auszüge aus der Genehmigungsurkunde. Diese ergeben in Zusammenschau mit der genannten Ziff. 16 Satz 3 der Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids vom 20.12.2001 den objektiven Erklärungsgehalt, dass insgesamt mehr als fünf RTW für die Notfallrettung genehmigt wurden, jedoch immer nur fünf Notfallrettungseinsätze gleichzeitig übernommen werden dürfen. Die Genehmigungsurkunde nach §§ 15 Abs. 2, 17 PBefG hat zwar nicht rechtsbegründende Wirkung in dem Sinne, dass sie weitergehende Rechte vermitteln könnte als der eigentliche Genehmigungsbescheid (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 27.4.1992, 1 S 64.91, Juris Rn. 33) , sondern dient nur dem Nachweis der eigentlichen Genehmigungsentscheidung. Als solcher kann ihr indes ausschlaggebendes Gewicht bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsgehalts der von der Antragsgegnerin erteilten Genehmigung zukommen, da sie einen Rückschluss darauf zulässt, wie die Behörde den Inhalt der von ihr erteilten Genehmigung verstanden hat. Im vorliegenden Fall ergibt sich daraus nach objektivem Empfängerhorizont, dass seit 2001 bis zum Antrag vom 29.7.2005 absolut stets mehr als fünf RTW für den Notfallrettungseinsatz genehmigt waren, deren Betrieb keiner weiteren Beschränkung als der in Ziff. 16 Satz 3 der Nebenbestimmungen des Bescheids vom 20.12.2001 unterlag: Bereits zum Erlasszeitpunkt dieses Bescheids wies das Beiblatt insgesamt neun RTW aus; durch den Wegfall von vier RTW (...-... 249, ...-... 747, ...-... 1941, ...-... 2144) während der Genehmigungsdauer, die nur durch drei RTW (...-... 2347, ...-... 341, ...-... 349) ersetzt wurden, waren zum Zeitpunkt der Antragstellung am 29.7.2005 noch acht RTW eingetragen (vgl. zur Entwicklung Beiblatt zur Genehmigungsurkunde vom 20.12.2001, Stand: 12.2.2003, Bl. 93 f. der Sachakte „Beiblätter“ sowie Stand 28.5.2004, Bl. 89 f. der Sachakte „Beiblätter“ und Stand 1.3.2005, Bl. 87 f. der Sachakte „Beiblätter“) . Für die von diesen acht noch heute aktiven sechs RTW hat die Antragsgegnerin auf den Auszügen aus der Genehmigungsurkunde nach § 11 Abs. 1 HmbRDG i. V. m. § 17 Abs. 4 PBefG ohne Einschränkung das Vorliegen einer Genehmigung sowohl für die Notfallrettung als auch für den Krankentransport bescheinigt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin steht auch die zeitliche Abfolge der Erteilung der Auszüge aus der Genehmigungsurkunde dieser Auslegung nicht entgegen. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung vom 29.7.2005 waren die Auszüge gültig: Vier der noch heute aktiven sechs RTW (...-... 2146; ...-... 2842, ...-... 2843, ...-... 648) wurde am 20.12.2001 bis zum 31.10.2005, einem RTW (...-... 2347) am 14.2.2003 bis zum 31.10.2005 und einem weiteren RTW (...-... 349) am 28.5.2004 bis zum 19.12.2005 die Genehmigung für beide Rettungsdienstarten bestätigt; als Standort wurde in diesen Auszügen stets „Hamburg“ eingetragen (vgl. Anlage AG 23, Bl. 529 ff. der Gerichtsakte) . Nach dem Antrag vom 29.7.2005 wurden diese Auszüge während der Dauer der fiktiven Genehmigung zwar nicht mehr erneuert, die Antragsgegnerin hat die entsprechenden Fahrzeuge jedoch durchgehend als genehmigte RTW in dem stets aktualisierten Beiblatt zur Genehmigungsurkunde geführt, ohne zu erkennen zu geben, dass sich an ihrem Genehmigungsstatus aus ihrer Sicht etwas geändert habe. Die Aufnahme von als RTW (oder KTW) bezeichneten Fahrzeugen in das Beiblatt zur Genehmigungsurkunde und die Ausstellung der Auszüge aus der Genehmigungsurkunde können entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nach objektivem Empfängerhorizont auch nicht als bloße Typenbezeichnung oder technische Einordnung ohne Zweckbestimmung angesehen werden: Zwar lässt die Überschrift der im Beiblatt ausgewiesenen Spalte „KKW-Art“, in die die Abkürzungen „RTW“ und „KTW“ eingetragen wurde, insoweit noch keine eindeutige Auslegung zu. Auf die „Art“ des Fahrzeugs bezieht sich auch § 14 Satz 2 HmbRDG, wonach die Genehmigung die Art der einzelnen KKW unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen und ihrer Fahrzeug-Identifizierungsnummern enthalten muss. Die Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift konkretisiert die „Art“ der KKW u. a. mit den – im HmbRDG an keiner Stelle verwendeten – Begriffen „Krankentransportwagen“ und „Rettungswagen“. Danach unterteilt sich die in der Genehmigung festzulegende „Art“ des KKW in „Krankentransportwagen“, „Rettungswagen“ und „Notarztwagen“ (vgl. Bürgerschaftsdrucksache 14/300 v. 17.9.1991, S. 16) . Diese Differenzierung der Gesetzesbegründung findet sich jedoch in der verkehrsrechtlichen Systematisierung der verschiedenen Typen von Rettungsfahrzeugen nicht exakt wieder. Dort finden sich allerdings Kategorien, die denen des „Krankentransportwagens“ und des „Rettungswagens“ gleichkommen dürften: Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern werden in der Kategorie „Krankenkraftwagen“ die Arten „Transportwagen geschlossen“ und „Rettungswagen geschlossen“ aufgeführt (vgl. auch § 52 Abs. 3 Nr. 4 StVZO) . Dieser Unterteilung in zwei Gruppen bei den Krankenkraftwagen folgt auch § 2 Nr. 2 HmbRDG, der die Kategorie Krankenkraftwagen in Fahrzeuge, die für Notfallrettung oder Krankentransport besonders eingerichtet sind, unterteilt. Dies deutet in die Richtung, dass die in der Gesetzesbegründung verwendeten Begriffe des „Rettungswagens“ und des „Krankentransportwagens“ die KKW bezeichnen sollen, welche die technischen Voraussetzungen für den Einsatz in der Notfallrettung bzw. im Krankentransport erfüllen. In der für Krankenkraftwagen und ihre technischen Ausstattungsmerkmale auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 und 3 HmbRDG maßgeblichen DIN EN 1789 finden sich jedoch wiederum weder die im Gesetz noch die in der Gesetzesbegründung verwendeten Begriffe, sondern es werden drei Fahrzeugkategorien gebildet, wobei die weitestgehende Ausstattung für Fahrzeuge nach „Typ C“ vorgeschrieben wird. Derartige Fahrzeuge sind, soweit ersichtlich, nach allgemeinem Verständnis im Rettungswesen als Rettungsfahrzeuge in der Notfallrettung einsetzbar, so dass die der Kategorie „Typ C“ zugehörigen Fahrzeuge den Rettungswagen zugeordnet werden können, die in der Kategorie „Typ A“ und „Typ B“ aufgeführten Fahrzeuge dagegen dem Krankentransportbereich (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 26.11.2009, 15 E 2909/09) . Hieraus folgt, dass allein mit der Bezeichnung der einzusetzenden Fahrzeuge als RTW oder KTW noch nicht notwendig der Umfang der Genehmigung gemeint sein muss; vielmehr ist es ebenso gut denkbar, dass mit ihr nur die insoweit erforderlichen technischen Ausstattungsmerkmale bestätigt werden sollen. Gegen Letzteres spricht jedoch die Regelung des § 14 Satz 3 HmbRDG, wonach die Genehmigung für jedes einzelne Fahrzeug entweder für den Krankentransport oder für die Notfallrettung erteilt wird; dabei ist es nach § 14 Satz 4 HmbRDG zulässig, die besser ausgestatteten Fahrzeuge, die in der Notfallrettung eingesetzt werden können, auch für reine Krankentransporte zu verwenden (vgl. auch Bürgerschaftsdrucksache 14/300 v. 17.9.1991, S. 16) . Diese Regelung verlangt eine Festlegung des rechtlichen Genehmigungsumfangs für jedes Fahrzeug, nicht nur die Bestätigung technischer Voraussetzungen. Da aber in dem fortlaufend aktualisierten Beiblatt zur Genehmigungsurkunde vom 20.12.2001 keine weitere Spezifizierung hinsichtlich des Genehmigungsinhalts mehr vorgenommen wurde, liegt der Schluss nahe, dass die Antragsgegnerin mit der KKW-Art zugleich auch den Genehmigungsumfang für das jeweilige Fahrzeug nach der gesetzlichen Vorgabe des § 14 Satz 3 HmbRDG bestimmen wollte. Eine deutliche Bestätigung findet diese Auslegung in den parallel zu den Eintragungen in das Beiblatt zur Genehmigungsurkunde erstellten Auszügen aus der Genehmigungsurkunde: In ihnen hat die Antragsgegnerin bescheinigt, dass für das jeweilige Fahrzeug eine Genehmigung zum „Betreiben von Notfallrettung mit Krankenkraftwagen“ bestehe. Der Wortlaut der Auszüge bezieht sich damit ausdrücklich auf den Genehmigungsumfang, nicht auf die Bestätigung der Erfüllung technischer Standards. Die Fortschreibung des Beiblattes aus der Genehmigungsurkunde und der Inhalt der Auszüge aus der Genehmigungsurkunde lassen sich nach dem objektiven Empfängerhorizont auch nicht – wie die Antragsgegnerin einwendet – als Einräumung einer Einsatzreserve für die Antragstellerin in der Notfallrettung auslegen. Dagegen spricht schon, dass die Antragsgegnerin Reservefahrzeuge in dem Beiblatt ausdrücklich mit „(R)“ gekennzeichnet hat, eine solche Kennzeichnung bei den streitbefangenen RTW jedoch gerade fehlt. Auch die von der Antragsgegnerin angeführte Auslegung der Genehmigungen als zweite Kategorie von Reservefahrzeugen im Sinne einer von ihr so verstandenen „flexiblen Einsatzreserve“, die normalerweise im Krankentransport eingesetzt werde, ergibt sich nach objektivem Empfängerhorizont nicht: Gegen eine solche Auslegung sprach bereits im Jahre 2001 die Anzahl der genehmigten RTW, die mit neun fast das Doppelte (zuletzt Anfang 2010 mit 22 sogar fast das Viereinhalbfache) der aus Sicht der Antragsgegnerin genehmigten fünf RTW betrug. Ein Bedürfnis für eine Reservehaltung in diesem Umfang ist bei Anlegung objektiver Maßstäbe, auch unter Berücksichtigung der 24-stündigen Leistungspflicht der Antragstellerin, bei gleichzeitiger Ablehnung der hier strittigen „Mehrzweckstrategie“ nicht erkennbar und konnte auch von der Antragsgegnerin keinesfalls angenommen werden. Dagegen spricht insbesondere – trotz der Einsatzfähigkeit der höherwertigen RTW im Krankentransport – der um ca. 92.000 € höhere Anschaffungspreis eines RTW (ca. 160.000 €) im Vergleich zu einem Krankentransportwagen (Anschaffungspreis ca. 68.000 €). Eine Genehmigung, die einen im dargelegten Umfang flexibel einsetzbaren Pool von RTW gestattet, begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, die im Lichte der Gesetzesbindung der Antragsgegnerin eine andere Auslegung nahe legen würden: Soweit den RTW auf den Auszügen aus der Genehmigungsurkunde die Genehmigung sowohl für die Notfallrettung als auch für den Krankentransport bescheinigt wurde, verstößt dies nicht gegen den in § 14 Satz 3 HmbRDG aufgestellten Grundsatz, dass die Genehmigung für jedes einzelne Fahrzeug entweder für den Krankentransport oder für die Notfallrettung erteilt wird. Denn wie dargelegt sieht § 14 Satz 4 HmbRDG vor, dass die Genehmigung für die Notfallrettung im Sinne einer Mehrzwecknutzung auch zur Durchführung von Krankentransporten berechtigt. Das Ankreuzen beider Genehmigungen auf den Auszügen aus der Genehmigungsurkunde ist also nicht mit dem Gesetz unvereinbar, sondern gibt zutreffend den nach der gesetzlichen Regelung bestehenden Umfang der Genehmigung zur Notfallrettung wieder, die aufgrund der technisch höherwertigen Ausstattung der Notfallrettungsfahrzeuge als Minus die Genehmigung zum Krankentransport einschließt (vgl. hierzu auch die Gesetzesbegründung Bürgerschaftsdrucksache 14/300 v. 17.9.1991, S. 16) . Die Ausgestaltung der Genehmigung mit dem oben dargelegten Umfang verstößt auch nicht gegen die in § 19 HmbRDG normierte Leistungspflicht des Unternehmers. Diese besteht von vornherein nur im Rahmen der erteilten Genehmigung (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 HmbRDG) . Da nur fünf RTW gleichzeitig eingesetzt werden dürfen, beschränkt sich auch die Leistungspflicht auf den gleichzeitigen Einsatz von nur fünf RTW und verlangt nicht den – gerade ausgeschlossenen – Einsatz aller RTW. Es spricht nichts dafür, dass die Antragstellerin dieser Leistungspflicht gerade angesichts der Vorhaltung einer weit größeren Zahl an Rettungsfahrzeugen nicht nachkommen könnte. (b) Der Bestimmtheit des Antrags vom 29.7.2005 stand ferner nicht entgegen, dass die Antragstellerin als Standort ihrer Fahrzeuge lediglich „Hamburg“ angegeben hat. Zwar sieht § 11 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 HmbRDG vor, dass im Antrag der für den jeweiligen KKW vorgesehene Standort anzugeben ist. Die Genehmigungsbehörde kann nach Auffassung der Kammer auch verlangen, dass der Standort eines neu zu genehmigenden Fahrzeugs durch eine bestimmte Anschrift, nicht nur durch die Angabe des ganz Hamburg umfassenden Genehmigungsgebiets nach § 14 Satz 1 HmbRDG konkretisiert wird (vgl. hierzu unten II.B.1.c) . Die fehlende Angabe der konkreten Standorte der Fahrzeuge führt jedoch nicht zu einer den Eintritt der Genehmigungsfiktion hindernden inhaltlichen Unbestimmtheit des Antrags (zur Unbeachtlichkeit einer etwaigen Unvollständigkeit des Antrags vgl. bereits oben II.B.1.a)aa)(1)) . Denn die fehlende Angabe des konkreten Standorts zieht im Falle der Fiktion keine inhaltlich unbestimmte Genehmigung nach sich: § 14 Satz 1 HmbRDG regelt ausdrücklich den örtlichen Umfang einer Genehmigung, die für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gilt. Eine Beschränkung auf Teile des Stadtgebietes kennt das Gesetz nicht ( vgl. hierzu die Gesetzesbegründung, Bürgerschaftsdrucksache 14/300 v. 17.9.1991, S. 16; die Festsetzung eines bestimmten Betriebs-/Einsatzbereichs als Inhaltsbestimmung der Genehmigung sehen dagegen ausdrücklich die Rettungsdienstgesetze anderer Bundesländer vor, vgl. z. B. in Baden-Württemberg §§ 17, 18 des Gesetzes über den Rettungsdienst i. d. F. vom 8.2.2010 [GBl. BW 2010, 285] und in Nordrhein-Westfalen § 22 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer vom 24.11.1992 [GV. NRW 1992, 458], vgl. zu letzterem OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9.11.2010, 13 A 867/10, Juris Rn. 11 ff. ). In Ermangelung weiterer behördlicher Bestimmungen zum Standort der einzelnen KKW (z. B. durch eine Nebenbestimmung, die eine Rückkehrpflicht zu einer bestimmten Wache vorschreibt) lässt sich somit anhand des Gesetzes eindeutig bestimmen, dass die aufgrund des Antrags vom 29.7.2005 fingierte Genehmigung zum Betreiben von Krankentransport bzw. Notfallrettung ohne jede Einschränkung für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gilt. Allein eine konkrete Standortbindung für das „stehende“ Fahrzeug entfällt. Dies hindert die Genehmigungsfiktion aber nicht, da dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass im Zuge einer Flexibilisierung des Rettungswesens und bei Einsatz moderner Ortungstechnik nicht auch Fahrzeuge genehmigt werden dürfen, die nicht an einen konkreten Stationierungsort gebunden sind. bb) Aufbauend auf dieser ersten fiktiven Genehmigung nach dem Antrag vom 29.7.2005 ergab sich die Genehmigung im zuletzt bestehenden Umfang von insgesamt 85 Krankenkraftwagen, davon 22 (+1 Reservefahrzeug) RTW mit der fortwirkenden Einschränkung, dass sich von diesen nur fünf im Notfallrettungseinsatz befinden dürfen, aus den mangels fristgerechter Bescheidung ebenfalls als genehmigt geltenden Erweiterungsanträgen vom 14.11.2005 (auf 55 KKW), vom 15.1.2007 (auf 70 KKW) und vom 26.9.2007 (auf 85 KKW). Die Möglichkeit der Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG besteht auch für Anträge auf Erweiterung einer bereits erteilten rettungsdienstlichen Genehmigung. Der Verweis in § 11 Abs. 1 Satz 1 HmbRDG auf § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG differenziert nicht zwischen Neu- oder Wiedererteilung und Erweiterung einer Genehmigung. Er gilt deshalb für alle genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten, zu denen nach § 4 Abs. 3 HmbRDG auch die Erweiterung des Betriebes gehört. Auch die Erweiterungsanträge waren genehmigungsfähig: (1) Sie bildeten insbesondere eine hinreichend bestimmte Grundlage für die Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG. Die zu fordernde Bestimmtheit bestand hier jedoch noch nicht bereits im Zeitpunkt der Antragstellungen. Denn die Anträge in den Schreiben vom 14.11.2005, 15.1.2007 und 26.9.2007 bezeichneten zunächst nicht eindeutig die zu genehmigende rettungsdienstliche Verkehrsart (Krankentransport oder Notfallrettung), so dass sie die dreimonatige Entscheidungsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG noch nicht auslösten. Sie bezogen sich nämlich unter Auslassung der Pflichtangaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 HmbRDG nur auf die Genehmigung von „Krankenkraftwagen“, die als Oberbegriff sowohl RTW als auch KTW umfassen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ergab sich aus dem Antrag vom 14.11.2005 und dem Begleitschreiben vom 4.4.2007 zum Antrag vom 15.1.2007 auch nicht, dass die Antragstellerin lediglich die Erweiterung um Krankentransportfahrzeuge begehrte. Obwohl in dem Antragsschreiben vom 14.11.2005 auch auf den Bedarf mehrerer „Nachfrager von Krankentransportleistungen“ verwiesen wird, bleibt der Antrag allgemein auf „15 Krankenkraftwagen“ und die Aufstockung des „Fuhrpark[s] im Bereich der Krankenkraftwagen“ bezogen. Die Erläuterung vom 4.4.2007 zum Antrag vom 15.1.2007 nimmt eine Bestimmung nur im Hinblick auf „fünf ganz neue KTW“ und den RTW mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... 2433 vor. Im Übrigen ist nur von einer weiteren Fahrzeugaufstockung in drei Tranchen von jeweils drei Fahrzeugen die Rede. Eine Bestimmung des Antrags dahingehend, dass ausschließlich die Genehmigung von KTW begehrt werde, lässt sich schließlich auch nicht dem Schreiben des Geschäftsführers der Antragstellerin vom 5.3.2007 an den damals neuen Amtsleiter der Feuerwehr (vgl. Anlage AG 12, Bl. 409 der Gerichtsakte) entnehmen. Dort wird lediglich im Rahmen einer Selbstbeschreibung der Antragstellerin festgestellt, dass sie nicht nach einer Ausweitung ihrer Tätigkeit in der Notfallrettung zur Quersubventionierung strebe. Diese auch später wiederholte Aussage ist jedoch zu allgemein gehalten, um zur konkreten Bestimmung der durch die Erweiterungsanträge begehrten einzelnen Genehmigungen zu dienen; sie lässt sich insbesondere auch dahingehend verstehen, dass die Antragstellerin keine Erweiterung der aus ihrer Sicht bestehenden Genehmigung auf mehr als fünf gleichzeitig im Einsatz befindliche RTW erstrebe. Die anfängliche Unbestimmtheit der Anträge wurde jedoch nach Auffassung der Kammer dadurch geheilt, dass die jeweilige Fahrzeugart der zuletzt genehmigten 85 Krankenkraftwagen in dem im Hinblick auf die Erweiterungsanträge fortgeführten Beiblatt zur Genehmigungsurkunde zum Bescheid vom 20.12.2001 und in den von der Antragsgegnerin zwischen dem 1.6.2006 und 29.9.2009 erteilten Auszügen aus der Genehmigungsurkunde konkret bezeichnet wurde. Durch die Fortschreibung des Beiblattes und die Ausstellung der Auszüge aus der Genehmigungsurkunde wurde somit geklärt, welche der insgesamt durch die drei Erweiterungsanträge beantragten zusätzlichen 45 Krankenkraftwagen RTW bzw. KTW waren. Spätestens zu den jeweiligen Zeitpunkten dieser Eintragungen und der Erteilungen der Auszüge aus der Genehmigungsurkunde, in denen die Antragsgegnerin für das jeweilige von der Antragstellerin vorgestellte Fahrzeug die Genehmigung für die Notfallrettung ausdrücklich bescheinigt hat, waren die Erweiterungsanträge hinreichend bestimmt, um die Genehmigungsfrist jeweils versetzt in Lauf zu setzen. Denn sowohl aus der Sicht der Beteiligten als auch aus der eines objektiven Dritten ließ sich zu diesen Zeitpunkten anhand des aktuellen Beiblatts zur Genehmigungsurkunde vom 20.12.2001 und der Auszüge aus dieser Urkunde eindeutig feststellen, für welche Fahrzeuge mit welchem amtlichen Kennzeichen und welcher Zweckbestimmung die Antragstellerin die Erweiterung ihrer Genehmigung beantragte. Im Einzelnen waren dies für die jeweiligen RTW folgende Zeitpunkte: Zum Zeitpunkt des Erweiterungsantrags am 14.11.2005 hatte die Antragsgegnerin ausweislich des Beiblattes zur Genehmigungsurkunde vom 20.12.2001 (Stand des Beiblatts: 1.3.2005) wie dargelegt acht RTW abgenommen ( ...-... 349, ...-... 2146, ...-... 648, ...-... 2842, ...-... 2843, ...-... 2145, ...-... 2347, ...-... 341) . Nach dem Erweiterungsantrag wurden in dem Zeitraum bis zum nächsten Erweiterungsantrag am 15.1.2007 insgesamt sechs weitere, nämlich (die im Folgenden genannten Daten beziehen sich auf das auf dem Beiblatt zur Genehmigungsurkunde vermerkte jeweilige „Datum der letzten Eintragung“) am 1.6.2006 vier (...-... 1372, ...-... 1435, ...-... 1232, ...-... 1473) und am 20.6.2006 zwei ( ...-... 738, ...-... 739) RTW in das Beiblatt aufgenommen. Bei den am 10.4.2006 (...-... 2334) , 11.4.2006 (...-... 2336, ...-... 2337) und 6.6.2006 (...-... 2338, ...-... 2339) als RTW eingetragenen Fahrzeugen handelte es sich offenbar tatsächlich um fehlerhaft bezeichnete KTW, wie sich aus den Korrekturen am 17.7.2006 und 19.7.2006 und dem Beiblatt mit Stand vom 28.3.2007 ergibt. Ab dem 25.10.2006 waren insgesamt 54 KKW im Beiblatt eingetragen. Die den obigen Eintragungen entsprechenden Auszugserteilungen aus der Genehmigungsurkunde erfolgten für die von diesen sechs noch heute aktiven fünf RTW am 1.6.2006 ( ...-... 1372, ...-... 1435 ), 6.6.2006 (...-... 1232) , 2.6.2006 (...-... 1473) und 22.6.2006 ( ...-... 739, vgl. Anlagenkonvolut AST 24, Bl. 535-539 und Bl. 560 der Gerichtsakte) . Der Umstand, dass sich diese Auszüge noch auf die letzte schriftliche, zum 13.4.2006 bereits abgelaufene Genehmigung bezogen, steht der Annahme, dass hier der Inhalt der nachfolgenden fiktiven Genehmigung bestätigt werden sollte, nicht entgegen. Dies entsprach vielmehr der von der Antragsgegnerin gepflegten Praxis, bis zur Neuerteilung der Genehmigung am 13.4.2010 auch das Beiblatt zur Genehmigungsurkunde vom 20.12.2001 über deren ursprünglichen Inhalt und deren ursprüngliche Dauer hinaus weiterzuführen und dem Inhalt der von der Antragsgegnerin selbst angenommenen fiktiven Genehmigung von zuletzt insgesamt 85 KKW anzupassen. Nach dem Erweiterungsantrag am 15.1.2007 wurden bei einem Stand von 14 RTW bis zum nächsten Erweiterungsantrag am 26.9.2007 insgesamt vier neue RTW in das Beiblatt eingetragen und die Zahl der RTW insgesamt auf 16 erhöht: Zunächst wurden am 28.3.2007 an die Stelle zweier Fahrzeuge (...-... 738, ...-... 341) zwei andere RTW (...-... 2351, ...-... 2352) , dann am 5.4.2007 ein (...-... 2353) und am 7.5.2007 ein weiterer (...-... 2433) RTW in das Beiblatt zur Genehmigungsurkunde eingetragen. Die entsprechenden Auszugserteilungen aus der Genehmigungsurkunde erfolgten am 16.3.2007 ( ...-... 2351, ...-... 2352, ...-... 2353 ) und 5.4.2007 (...-... 2433) ( vgl. Anlagenkonvolut AST 25, Bl. 540-543 der Gerichtsakte) . Insgesamt waren ab dem 11.9.2007 67 KKW im Beiblatt eingetragen. Nach dem Erweiterungsantrag am 26.9.2007 wurden am 4.12.2008 sechs weitere RTW in das Beiblatt eingetragen (...-... 2359, ...-... 1355, ...-... 1356, ...-... 354, ...-... 357, ...-... 358) . Das Fahrzeug ...-... 648 wurde am 19.3.2009 in ein Reservefahrzeug umgewandelt (vgl. Bl. 30 mit Bl. 29 der Sachakte „Beiblätter) und das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... 2145 entfiel. Am 11.6.2009 wurde der RTW ...-... 1343 und am 29.9.2009 schließlich der RTW ...-... 1361 in das Beiblatt zur Genehmigungsurkunde eingetragen, so dass die Zahl von insgesamt 22 (+1 Reservefahrzeug) RTW erreicht wurde (nämlich: ...-... 349, ...-... 2146, ...-... 2842, ...-... 2843, ...-... 2347, ...-... 1372, ...-... 1435, ...-... 1232, ...-... 1473, ...-... 739, ...-... 2351, ...-... 2352, ...-... 2353, ...-... 2433, ...-... 2359, ...-... 1355, ...-... 1356, ...-... 354, ...-... 357, ...-... 358, ...-... 1343, ...-... 1361, ...-... 648 [Reservefahrzeug]) . Die entsprechenden Auszugserteilungen aus der Genehmigungsurkunde erfolgten am 4.12.2008 (...-... 2359, ...-... 1355, ...-... 1356, ...-... 354, ...-... 357, ...-... 358) , 11.6.2009 (...-... 1343) und 29.9.2009 (...-... 1361, vgl. Anlagenkonvolut AST 26, Bl. 544-550 sowie Bl. 567 der Gerichtsakte). Die Dreimonatsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG begann sonach mit den oben aufgezeigten Zeitpunkten der Bestimmbarkeit der konkreten Fahrzeuge und ihrer Zweckbestimmung durch Eintragung in das Beiblatt und Auszugserstellung je nach RTW versetzt zu laufen. Die letzte Frist wurde mithin am 29.9.2009 für den RTW mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... 1361 in Gang gesetzt und lief mangels Verlängerung durch die Antragsgegnerin mit dem 29.12.2009 aus. Dieser versetzten Ausfüllung der insgesamt auf einen Bestand von 85 KKW zielenden Genehmigungsanträge – die Gesamtzahl von insgesamt 85 KKW wurde erst am 23.2.2010 erreicht – kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass der Gesetzgeber, wie sich aus § 15 Abs. 6 Nr. 1 HmbRDG ergibt, sog. Vorratsgenehmigungen nicht vorgesehen hat. Denn die fiktive Genehmigungswirkung trat nicht von vornherein „auf Vorrat“, sondern erst mit Ablauf der Genehmigungsfrist nach Abnahme der jeweiligen Fahrzeuge durch die Antragsgegnerin ein, worauf die Antragstellerin den Betrieb der Fahrzeuge sofort aufgenommen hat. Der dargelegten Auslegung der Eintragungen in das Beiblatt und der Auszugserstellungen steht im Hinblick auf die Erweiterungsanträge nach dem objektiven Empfängerhorizont schließlich auch nicht entgegen, dass zwischen den Beteiligten spätestens seit dem Gespräch im Hause der Feuerwehr am 10.5.2006 (vgl. Gesprächsprotokoll der Ast. v. 24.5.2006, Bl. 122 ff. der Sachakte „Genehmigungsverfahren 2005-2009“) nach Aushändigung des Bescheidentwurfs vom 12.4.2006 deutlich geworden war, dass sie sowohl hinsichtlich der Einführung des in der Vergangenheit nicht geforderten Standortbezugs der Fahrzeuge als auch über den flexiblen Einsatz von jeweils fünf aus 22 RTW in der Notfallrettung unterschiedliche Auffassungen hatten. Denn trotz des Streits, wie der Genehmigungsbescheid in diesen Punkten zukünftig zu gestalten sei, nahm die Antragsgegnerin stets weitere RTW ohne objektiv erkennbare Einschränkung des Standorts und der absoluten Genehmigungszahl ab, indem sie das Beiblatt zur Genehmigungsurkunde fortschrieb und entsprechende Auszüge aus der Genehmigungsurkunde ausstellte. So stieg während des schwebenden Streits über die künftige Genehmigung die Zahl der abgenommenen RTW zwischen Juni 2006 und September 2009 von 13 auf 22 (+1 Reservefahrzeug). Zugleich unterließ die Antragsgegnerin es nach der Übergabe des Bescheidentwurfs vom 12.4.2006 und der Erstellung eines zweiten Entwurfs vom 11.5.2007 bewusst, die bestehenden Konflikte über den Einsatz der RTW durch Erlass eines förmlichen Bescheids im Sinne ihrer Auffassung zu klären. Dabei wurden intern auch die entsprechenden Risiken eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Falle eines Bescheiderlasses vor Ablauf der fiktiven Genehmigungen und dem Neuerteilungsverfahren erwogen (vgl. Vermerk der Feuerwehr vom 22.5.2009, Bl. 16 ff. [17] der Sachakte „Sonstiges“) . Auch politische Erwägungen scheinen ein Motiv für die Nichterteilung der Genehmigung gewesen zu sein (vgl. den Verweis auf die bevorstehende Bürgerschaftswahl im Vermerk der Feuerwehr vom 19.12.2007, Bl. 174 der Sachakte „Genehmigungsverfahren 2005-2009“) . Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist dagegen nicht ersichtlich, dass die unterlassene Benennung bestimmter Standorte der zur Notfallrettung einzusetzenden Fahrzeuge durch die Antragstellerin zur Nichtbescheidung des Genehmigungsantrags geführt hat. Der Streit um die Standortzuweisung hätte die Antragsgegnerin auch nicht daran hindern können, ihrer rechtlichen Sichtweise durch ausdrückliche Bescheidung des Antrags vom 29.7.2005 und der folgenden Erweiterungsanträge Geltung zu verschaffen. Stattdessen beschied sie nicht nur die offenen Wiedererteilungs- und Erweiterungsanträge nicht, sondern unterließ es auch, auf sonstige Weise gegen die ihr bekannte Praxis der Antragstellerin, die RTW im Wege der „Mehrzweckstrategie“ zu nutzen, vorzugehen. Dieses bewusste Verharren im Streit um Genehmigungsentwürfe legt aus Sicht eines objektiven Dritten den Schluss nahe, dass die Antragsgegnerin es bis zu einer späteren ausdrücklichen Klärung der entstandenen Streitpunkte zunächst bei der bisherigen Genehmigungspraxis belassen wollte. Im Rahmen dieser vorhergehenden Genehmigungspraxis hatte die Antragsgegnerin jedoch insbesondere nicht im Hinblick auf § 11 Abs. 2 Satz 1 HmbRDG auf der Zuordnung aller Fahrzeuge zu bestimmten Wachen bestanden. Sie hat soweit ersichtlich erstmals in dem am 13.4.2006 – also nach Eintritt der Fiktion – übergebenen Genehmigungsentwurf vom 12.4.2006 mit den Ziffern 59 und 60 der Auflagen und Bedingungen ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass sie die Stationierung der RTW (zu diesem Zeitpunkt noch nicht der KTW) an bestimmten Standorten mit einer entsprechenden Rückkehrpflicht festlegen will (vgl. Anlage AST 14, Bl. 252 ff. [263] der Gerichtsakte) . Bis zum Bescheid vom 13.4.2010 hat sie dagegen in ihren Genehmigungsbescheiden und -urkunden nie einen Bezug von einzelnen Fahrzeugen zu konkreten Standorten hergestellt. Das von der Antragstellerin für den Antrag vom 29.7.2005 verwendete Formular der Antragsgegnerin sah eine solche Konkretisierung für jedes einzelne Fahrzeug auch nicht vor, sondern fragte in Ziff. 1 b) bis d) lediglich den „Wohnort der Antragstellerin/des Antragstellers (Straße/Ort)“, den „Betriebssitz in Hamburg (Straße/Ort)“ und die „Leitstelle des Betriebssitzes (Straße/Ort)“ ab (vgl. Bl. 2 der Sachakte „Genehmigungsverfahren 2005 bis 2009“) . Unter Ziff. 8 des Antragsformulars wurde lediglich die Anzahl der einzusetzenden Fahrzeuge, unterteilt nach KTW, RTW und Luftfahrzeugen abgefragt (vgl. Bl. 4 der Sachakte „Genehmigungsverfahren 2005 bis 2009“) . Mit Schreiben vom 26.9.2005 (vgl. Bl. 39 f. der Sachakte „Genehmigungsverfahren 2005 bis 2009“) hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin noch einmal ausdrücklich aufgefordert, bestimmte Unterlagen nachzureichen, damit die Entscheidungsfrist nach § 15 Abs. 1 PBefG in Lauf gesetzt werde; eine Benennung der genauen Fahrzeugstandorte verlangte sie jedoch nicht. Vielmehr bestätigte sie mit Schreiben vom 31.10.2005 die Vollständigkeit des Antrags vom 29.7.2005. Die Antragsgegnerin hatte auch in den dem Gericht vorliegenden Genehmigungsurkunden bis zum 20.12.2001 die Genehmigung für das Betreiben von Notfallrettung und Krankentransport mit KKW „ mit dem Standort Hamburg “ erteilt (vgl. Genehmigungsurkunde vom 26.4.1998, […] Die Genehmigungsurkunde vom 26.4.1998 listet in zwei nachträglichen Ergänzungen lediglich allgemein, ohne Bezug zu konkreten Fahrzeugen, vier weitere Standorte der Antragstellerin auf […]. Dementsprechend sieht auch Ziff. 4 des Genehmigungsbescheids vom 20.12.2001 lediglich vor, dass die Antragstellerin außer an dem damaligen Betriebssitz Usedomstr. 10 auch die genannten vier Standorte „für Einsatzfahrzeuge vorhalten“ könne. Auch die Auflistung der einzelnen Fahrzeuge in dem Beiblatt zur Genehmigungsurkunde vom 20.12.2001 enthielt keine fahrzeugbezogenen Standortfestlegungen. (2) Dem Eintritt der Genehmigungsfiktion kann nach Treu und Glauben auch nicht mehr eine etwaige Unvollständigkeit oder fehlende Aktualität der mit den Erweiterungsanträgen eingereichten Unterlagen entgegen gehalten werden. Hinsichtlich des Erweiterungsantrags vom 14.11.2005 folgt dies bereits daraus, dass der Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt bereits die im Zusammenhang mit dem Wiedererteilungsantrag vom 29.7.2005 eingereichten Unterlagen vorlagen, deren Vollständigkeit sie noch am 31.10.2005 bestätigt hatte. Im Hinblick auf alle drei Erweiterungsanträge hat die Antragstellerin im Übrigen durch Fortschreibung des Beiblatts zur Genehmigungsurkunde bis zu der durch die Erweiterungsanträge erreichten Gesamtzahl von 85 KKW und durch die fortlaufende Ausstellung von Auszügen aus der Genehmigungsurkunde nach objektivem Empfängerhorizont gegenüber der Antragstellerin deutlich gemacht, dass sie selbst von dem Bestand einer fiktiven Genehmigung in diesem Umfang ausging. Damit hat sie nach objektivem Empfängerhorizont zugleich zu erkennen ergeben, dass aus ihrer Sicht etwaige Unvollständigkeiten der Antragsunterlagen oder deren fehlende Aktualität dem Eintritt der Fiktion nicht mehr entgegen standen. Dieses konkludente Erklärungsverhalten schließt nach den oben dargelegten Maßstäben den späteren Einwand einer etwaigen Unvollständigkeit oder der fehlenden Aktualität der damals eingereichten Antragsunterlagen aus (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010, 3 Bs 206/10 sowie oben II.B.1.a)aa)(1)) . b) Aufgrund der Genehmigungsfiktionen kann dem Antrag der Antragstellerin auf Wiedererteilung der Genehmigung für den Betrieb von RTW im bisherigen Umfang nicht die Funktionsschutzklausel des § 12 Abs. 3 Satz 1 HmbRDG entgegengehalten werden. Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen öffentlichen Rettungsdienst beeinträchtigt wird. Nach der Bestandsschutzregel des § 12 Abs. 3 Satz 5 HmbRDG gilt dieser Vorbehalt jedoch nicht für die Neuerteilung abgelaufener Genehmigungen nach dem HmbRDG. Wie oben zum Inhalt der bis zum 13.4.2010 geltenden fiktiven Genehmigung dargelegt, handelt es sich aber bei dem Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Genehmigung, Notfallrettung mit 22 (+ 1) RTW zu betreiben, wobei sich von diesen nie mehr als fünf gleichzeitig im konkreten Notfallrettungseinsatz befinden dürfen, um einen Antrag auf Neuerteilung einer abgelaufenen Genehmigung. Damit kommt es auf eine gerichtliche Überprüfung der zuletzt mit Schriftsatz vom 1.10.2010 vorgelegten Prognose der Antragsgegnerin, wonach im Falle der Erteilung einer „5 aus 22 RTW“-Genehmigung eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen öffentlichen Rettungsdienst drohe, nicht mehr an (vgl. zu einer solchen gerichtlich nur eingeschränkt auf Beurteilungsfehler überprüfbaren Prognose und ihren Maßstäben OVG Hamburg, Beschluss vom 19.1.2006, 1 Bf 146/2004, Juris OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.9.2007, 13 A 2541/04, Juris Rn. 32 ff.; Urteil vom 16.9.2008, 13 A 2763/06, Juris Rn. 40 ff.; Urteil vom 16.9.2008, 13 A 1557/06, Juris Rn. 49 ff.; VGH Hessen, Urteil vom 27.1.1997, 11 UE 796/94, Juris Rn. 42 ff.; BayVGH, Beschluss vom 7.6.2010, 21 ZB 09.1541, Juris Rn. 5 ff.) . c) Der Inhalt der aufgrund der einstweiligen Anordnung zu erteilenden Genehmigung war im vorliegenden Fall schließlich durch die Pflicht zur Einhaltung der Hilfsfrist von fünf Minuten entsprechend der Nebenbestimmung Nr. 10 des Genehmigungsbescheids vom 13.4.2010 zu konkretisieren. Dies entspricht im Wesentlichen den in der Vergangenheit geltenden Nebenbestimmungen zu der vom Bestandsschutz umfassten Genehmigung der Antragstellerin (vgl. Ziffer 18 des Bescheids vom 20.12.2001) . Die einstweilige Anordnung wird dagegen nicht – wie von der Antragsgegnerin für den Fall ihres Unterliegens beantragt – dahingehend eingeschränkt, dass die vorläufige Genehmigung zum Betreiben von Notfallrettung mit insgesamt 22 RTW lediglich mit der Maßgabe zu erteilen ist, dass die Antragstellerin die Notfallrettung nur von bestimmten Standorten und unter Beachtung der Nebenbestimmung Nr. 11 (Rückkehrpflichten) des Genehmigungsbescheids vom 13.4.2010 betreiben darf. Dies beruht maßgeblich auf einer Folgenabwägung im Rahmen des dem Gericht nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO im Eilverfahren eingeräumten Regelungsermessens: Aus dem Gesetz ergibt sich keine zwingende Rückkehrverpflichtung (hierzu unten aa) . Zwar ist der Erlass entsprechender Nebenbestimmungen durch die Antragsgegnerin nach pflichtgemäßem Ermessen nicht grundsätzlich ausgeschlossen (hierzu unten bb) . Es erscheint der Kammer angesichts der zur Verfügung stehenden tatsächlichen Grundlagen jedoch nicht als angezeigt, bereits im Vorgriff auf eine Ermessensausübung der Antragsgegnerin entsprechende Regelungen in die einstweilige Anordnung aufzunehmen. Denn für das Gericht ist nicht erkennbar, dass die vorübergehende weitere Ausübung der Notfallrettung durch die Antragstellerin im bisherigen Umfang eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungswesens darstellt oder nicht oder nur schwer reparable Einbußen bewirkt. Dagegen erscheint es andererseits als möglich, dass eine strikte Standortanbindung mit Rückkehrverpflichtung des RTW-Parks der Antragstellerin den bisher ausgeübten Betrieb der privaten Notfallrettung so erschwert oder gar unmöglich macht, dass sie dadurch im Kern ihres durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Gewerbebetriebs getroffen wird. Im Einzelnen: aa) Das Gesetz gibt eine strikte Standortanbindung im Sinne einer Rückkehrverpflichtung nicht vor. Die Antragsgegnerin kann zwar nach § 11 Abs. 2 Satz 1 HmbRDG verlangen, dass ein Antragsteller im Antrag über das Genehmigungsgebiet hinaus den konkreten Standort der zu genehmigenden Fahrzeuge angibt. Daraus ergibt sich zunächst jedoch nur die Befugnis der Antragsgegnerin, den Standort der einzelnen Fahrzeuge durch die Angabe im Antrag zu ermitteln. Dem Begriff des Standorts, dessen Wortlaut eher das Verständnis eines stets gleichbleibenden „Abstellorts“ des unbesetzt ruhenden Fahrzeugs nahe legt, ist dagegen nicht ohne weiteres eine Rückkehrverpflichtung immanent. Er ist wie dargelegt insbesondere vom Einsatzbereich, der sich nach § 14 Satz 1 HmbRDG auf das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg erstreckt, zu trennen ( vgl. hierzu die Gesetzesbegründung, Bürgerschaftsdrucksache 14/300 v. 17.9.1991, S. 16; die Festsetzung eines bestimmten Betrieb-/Einsatzbereichs als Inhaltsbestimmung der Genehmigung sehen dagegen ausdrücklich die Rettungsdienstgesetze anderer Bundesländer vor, vgl. z. B. in Baden-Württemberg §§ 17, 18 des Gesetzes über den Rettungsdienst i. d. F. vom 8.2.2010 [GBl. BW 2010, 285] und in Nordrhein-Westfalen § 22 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer vom 24.11.1992 [GV. NRW 1992, 458], vgl. zu letzterem OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9.11.2010, 13 A 867/10, Juris Rn. 11 ff. ). bb) Die Antragsgegnerin kann allerdings grundsätzlich eine Standortbindung im Sinne einer Rückkehrverpflichtung durch den Erlass entsprechender Nebenbestimmungen schaffen. Nach § 13 Abs. 1 HmbRDG kann die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die sich im Rahmen des HmbRDG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten müssen. Beispiele für entsprechende zulässige Nebenbestimmungen führt § 13 Abs. 2 HmbRDG auf, ohne die Regelung des Standorts oder einer Rückkehrverpflichtung ausdrücklich zu nennen. Nach § 13 Abs. 2 Nummern 1 und 2 HmbRDG kann die Genehmigung allerdings insbesondere mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, die die dem Unternehmer obliegende Betriebs- und Beförderungspflicht sowie die Einsatzbereitschaft näher bestimmen oder die regelmäßige Einhaltung bestimmter Eintreffzeiten, insbesondere bei der Notfallrettung, vorschreiben. Diese Regelungsgegenstände sind der Sache nach mit dem jeweiligen Standort der einzelnen Fahrzeuge verknüpft, so dass Nebenbestimmungen zum Standort im Einzelfall außer auf die allgemeine Bestimmung des § 13 Abs. 1 HmbRDG auch auf § 13 Abs. 2 Nummern 1 und 2 HmbRDG gestützt werden könnten. Ausgehend von der in jedem Fall anwendbaren Generalklausel des § 13 Abs. 1 HmbRDG ist eine Nebenbestimmung zur Rückkehrverpflichtung allerdings nach pflichtgemäßem Ermessen, das sich im Rahmen des HmbRDG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten muss, zu erlassen. (1) Insoweit dürfte zunächst eine vollständige Beschränkung der Genehmigung auf einen bestimmten Einsatzbezirk innerhalb Hamburgs durch § 14 Satz 1 HmbRDG ausgeschlossen sein (s. o.), während eine Auflage mit einer das Verlassen des Bezirks erlaubenden Rückkehrverpflichtung zur Verfolgung eines legitimen Zwecks grundsätzlich in Betracht kommt. (2) Als legitimer, vom Gesetz gedeckter Zweck einer Rückkehrverpflichtung wäre zunächst die Gewährleistung einer gleichmäßigen Verteilung der RTW über das Stadtgebiet anzusehen, damit im Notfall sichergestellt ist, dass sich ein Wagen in der Nähe aufhält und den Notfall in kürzester Zeit erreicht (in diese Richtung geht die Begründung zur Nr. 11 der Nebenbestimmungen im Bescheid vom 13.4.2010: Sicherstellung der vorgegebenen Eintreffzeit durch Gewährleistung einer umfassenden Einsatzfähigkeit an den genannten Standorten zur Vermeidung von Nachalarmierungen der Feuerwehr und entsprechenden Verzögerungen). Auch der weitere Zweck, wirtschaftliche Störungen des öffentlichen Rettungsdienstes in bestimmten Bezirken evaluieren ( vgl. zu einer solchen Prognose mit einem bestimmten Wachenbezirk Hamburgs als Bezugspunkt beispielhaft OVG Hamburg, Beschluss vom 19.1.2006, 1 Bf 146/2004, Juris, insbesondere Rn. 10 ) und gegebenenfalls abwehren zu können, ist – wie sich aus § 12 Abs. 3 Satz 1 HmbRDG ergibt (vgl. auch Bürgerschaftsdrucksache 14/300 v. 17.9.1991, S. 14 zu § 11 HmbRDG a. E.) – grundsätzlich ein legitimes Ziel. (3) Soweit es um die Evaluation der wirtschaftlichen Folgen für den öffentlichen Rettungsdienst und gegebenenfalls der Abwehr einer daraus resultierenden Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen öffentlichen Rettungsdienst geht, ist neben dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zudem § 12 Abs. 3 Satz 5 HmbRDG als gesetzliche Grenze der Zulässigkeit auch von Nebenbestimmungen zu beachten. Diese Vorschrift vermittelt zwar ihrem Wortlaut nach nur insoweit Bestandsschutz, als die Neuerteilung einer Genehmigung nicht mit der Begründung versagt werden kann, durch ihren Gebrauch würde das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen öffentlichen Rettungsdienst beeinträchtigt. Dies schließt eine spätere Standortzuweisung nebst Rückkehrverpflichtung durch eine Nebenbestimmung nach § 13 Abs. 1 HmbRDG nicht grundsätzlich aus. Allerdings darf der für die Antragstellerin geltende Bestandsschutz nicht durch die Auferlegung von Rückkehrpflichten, die einer Aushöhlung der bisherigen Genehmigung gleichkommen, ausgehebelt werden. Sobald durch Nebenbestimmungen eine Genehmigung in ihrem Wert für den privaten Betreiber eines Rettungsdienstes so geschmälert wird, dass dies einer Versagung der bisherigen Genehmigung nahe käme, dürfte § 12 Abs. 3 S. 5 HmbRDG auch dies verbieten. Vorliegend würde dies der Fall sein, wenn eine der bisherigen im Kern noch vergleichbare gewerbliche Betätigung der Antragstellerin im Rettungsdienstwesen nicht mehr erlaubt wäre, z. B. durch die Konzentration aller RTW der Antragstellerin auf nur wenige oder marginale Einsatzbereiche, oder der bisher genehmigte Betrieb aufgrund der Nebenbestimmungen in seiner Organisation sogar ganz zusammenbräche. Ob die Rückkehrverpflichtung zu den – aufgrund der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 9.3.2010 vorgelegten Liste (vgl. Bl. 174 ff. der Sachakte „Genehmigungsverfahren 2009“) ausgewählten – Standorten eine solche aushöhlende Wirkung hat, kann hier nicht abschließend beurteilt werden. Allerdings spricht angesichts eines Fuhrparks von nur 22 RTW und der bisherigen Organisation des Rettungsdienstbetriebs der Antragstellerin manches dafür, dass die bisher nicht verlangte Standortbindung mit Rückkehrverpflichtung zum einen die Einsätze der einzelnen RTW in der Notfallrettung deutlich vermindern wird, weil sie bei gleichmäßiger Verteilung über das Stadtgebiet viele Notfälle, in denen sie üblicherweise alarmiert werden, gar nicht innerhalb der Hilfsfrist erreichen könnten. Zum anderen würde voraussichtlich in erheblichem Umfang verhindert, dass die Fahrzeuge Krankentransporte außerhalb des Einzugsbereiches ihres Standortes durchführen können. Wie hoch die hierdurch zu erwartenden Einbußen genau wären, ist derzeit nicht hinreichend abschätzbar. (4) Soweit das Verhältnismäßigkeitsprinzip als Grenze der hier in Rede stehenden Nebenbestimmungen zu beachten ist, wird zunächst insbesondere im Rahmen der Erforderlichkeit zu berücksichtigen sein, ob die Standortbindung wirklich notwendig ist, um die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes, der noch nach dem sog. Wachenprinzip organisiert ist, zu evaluieren. Dabei ist insbesondere in Betracht zu ziehen, ob sich eine vernünftige Prognosegrundlage nicht bereits aus der genauen Dokumentation jedes einzelnen Rettungseinsatzes ergeben kann, die Aufschluss darüber gibt, welche Fahrzeuge der Antragstellerin sich wann wo zu Rettungszwecken befunden haben. Zu untersuchen sein wird die Erforderlichkeit der Standortbindung auch im Hinblick auf das Ziel, die Einsatzbereitschaft der RTW zu gewährleisten, um Nachalarmierungen und Verzögerungen zu vermeiden. Insbesondere erscheint es – soweit verfügbar oder in zumutbarer Weise einzurichten – als eine mildere, aber mindestens ebenso geeignete Maßnahme, die flächendeckende Verteilung durch eine fortlaufende Standortbestimmung jedes Fahrzeugs mittels GPS-Ortungstechnik sicherzustellen. Ist dies möglich, kann konkreten Fahrzeugen durch die Leitstelle die aktuelle Order erteilt werden, ihren Standpunkt einstweilen nicht zu verlassen, wenn eine Region ansonsten notfallrettungsdienstlich nicht hinreichend versorgt wäre. Bei der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne wird die Antragsgegnerin schließlich das durch Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Interesse der Antragstellerin an der Weiterführung ihres Rettungsdienst- und Krankentransportbetriebs im bisherigen Umfang mit den von ihr mit der Rückkehrverpflichtung verfolgten öffentlichen Interessen abzuwägen und in angemessenen Ausgleich zu bringen haben. Auch für die Vornahme dieser Abwägung sind hinreichend detaillierte tatsächliche Erkenntnisse derzeit noch nicht ersichtlich. 2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn dem Antragsteller unter Abwägung seiner eigenen Interessen einerseits und der öffentlichen Interessen andererseits nicht zugemutet werden kann, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (vgl. m. w. N. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt, Stand: Mai 2010, § 123 Rn. 82, zitiert nach Beck-Online; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 123 Rn. 26) . Je schwerer die für den Antragsteller zu erwartenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. m. w. N. Kuhla, in: Posser/Wolff, Beckscher Onlinekommentar VwGO, Stand: 1.10.2010, § 123 Rn. 128) .Dabei ergeben sich wesentliche Nachteile grundsätzlich nicht allein aus einem möglichen finanziellen Schaden, sondern erst, wenn der Antragsteller langfristig und nachhaltig in seiner wirtschaftlichen Betätigung beeinträchtigt wird, so dass die erlittenen Einbußen bei einer späteren Regelung nicht mehr ausgeglichen werden können (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 25.2.2005, 1 B 41/05, Juris Rn. 4; Kuhla, in: Posser/Wolff, Beckscher Onlinekommentar VwGO, Stand: 1.10.2010, § 123 Rn. 129 ). Gleichzeitig ist in der Abwägung maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Interessen des Antragstellers in der Abwägung umso gewichtiger sind, je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind. Nach diesem Maßstab ist ein Anordnungsgrund zu bejahen. Auch unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgetragenen Belange des öffentlichen Rettungsdienstes erscheint es unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache nicht zumutbar, die Antragstellerin auf den Hauptsacherechtsschutz zu verweisen. Die Antragstellerin hat […] glaubhaft gemacht, dass die Nichtverwendung von 17 RTW in der Notfallrettung für sie einen erheblichen finanziellen Schaden nach sich ziehen wird. [wird ausgeführt] Angesichts der danach möglicherweise eintretenden betrieblichen Notlage erscheint es auch nicht zumutbar, die Antragstellerin auf Schadensersatzansprüche nach Klärung des Genehmigungsanspruchs in der Hauptsache zu verweisen (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.5.2009, 7 L 1520/08, Juris Rn. 12). Es erscheint schließlich des Weiteren auch unter Berücksichtigung der Wahlfreiheit der beförderten Patienten einleuchtend, dass ein vorübergehender Einbruch des Angebotes der Antragstellerin im Notfallrettungsdienst mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen nachträglich nur schwer und langwierig zu rehabilitierenden Ansehensschaden hinsichtlich der Leistungsfähig- und Zuverlässigkeit des Unternehmens bei den über die tatsächliche Alarmierung entscheidenden Personen und Institutionen nach sich ziehen könnte, der es der Antragstellerin auch im Falle des Obsiegens in der Hauptsache erheblich erschweren würde, wieder als Anbieter im Notfallrettungssektor Fuß zu fassen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht legt dabei Ziff. 16.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. DVBl. 2004, 1525 ff.) zugrunde (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19.1.2006, 1 Bf 146/04, Juris Rn. 20) . Für das Hauptsacheverfahren wäre demnach ein Streitwert von 15.000 € pro Genehmigung (für hier 17 zusätzliche zu den bereits fünf genehmigten RTW) anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des in der Hauptsache zu beziffernden Streitwertes anzunehmen. Dies ist hier nach § 52 Abs. 1 GKG geboten, da der Antragsteller im Eilverfahren nur eine kurz befristete Genehmigung erwirken kann und die Bedeutung der Sache somit hinter der des Hauptverfahrens zurückbleibt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 8.8.2005, Juris; Beschluss vom 23.5.2007, 1 Bs 92/07, Juris) .