Leitsatz: 1. Familienschutz gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 AsylG ist auch dann zu gewähren, wenn der Ehepartner einer als international schutzberechtigt anerkannten Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als diese. 2. Ob die eheliche Lebensgemeinschaft im Aufnahmestaat fortgeführt wird, ist bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 AsylG unerheblich. 3. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Asylantrag "unverzüglich" i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 AsylG gestellt wurde, ist nicht auf den Zeitpunkt der förmlichen Stellung des Asylantrags beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern auf den Zeitpunkt der ersten Äußerung eines Asylgesuchs abzustellen. VG Minden, Urteil vom 29. März 2022 - 1 K 774/19.A Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Februar 2019 werden aufgehoben. Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Februar 2019 wird aufgehoben, soweit der Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Vierteln. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin, ausgewiesen durch einen libanesischen Reisepass, ist am 00.00.0000 geboren und besitzt die libanesische Staatsangehörigkeit. Sie ist ausweislich zweier von ihr vorgelegter Heiratsurkunden seit dem 00.00.0000 mit dem syrischen Staatsangehörigen S. N. , geboren am 00.00.0000, verheiratet, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 11. April 2016 (6275007-475) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Ihren drei gemeinsamen Söhnen hat das Bundesamt gestützt auf § 26 Abs. 2 und 5 AsylG ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Klägerin reiste am 6. September 2017 zusammen mit ihren beiden damals bereits geborenen Söhnen mit einem Visum zur Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich am 21. September 2017 als asylsuchend. Ihren am 11. Oktober 2017 gestellten Asylantrag begründete sie anlässlich ihrer Anhörung durch das Bundesamt wie folgt: Sie und ihr Ehemann hätten zunächst im Libanon gewohnt. 2006 sei sie mit ihm nach Syrien gezogen. Dort hätten sie bis 2012 gelebt. Dann sei sie mit ihren Kindern nach Libanon zurückgekehrt und ihr Ehemann sei in den Irak gegangen. Sie habe Syrien wegen des Krieges verlassen, ihr persönlich und ihrer Familie sei aber nichts passiert. Mit Bescheid vom 7. Februar 2019, der Klägerin zugestellt am 28. Februar 2019, lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Darüber hinaus drohte das Bundesamt der Klägerin die Abschiebung in den Libanon an (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Die Klägerin hat am 5. März 2019 Klage erhoben. Sie beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 7. Februar 2019 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 11. Juli 2019 (1 L 254/19.A) hat das Gericht den Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Kammer hat das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 18. Juli 2019 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, dieser hat mit Beschluss vom 6. Juli 2021 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts-akte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts (drei Dateien) sowie die Ausländerakten der Klägerin und ihres Sohns B. N. (zwei Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung treffen, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Die zulässige, insbesondere innerhalb der einwöchigen Klagefrist (§§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 36 Abs. 3 Satz 1 und 10 AsylG) erhobene Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist die Klage unbegründet. I. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Dementsprechend war die dem entgegen stehende Regelung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids aufzuheben. Die Ablehnung der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus in Ziffer 3 sowie die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids sind klarstellend ebenfalls aufzuheben. Auch die in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung ist aufzuheben; sie verstößt angesichts dessen, das der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Schließlich ist auch die unionsrechtskonform - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 13.17 -, juris Rn. 23 - als Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots auszulegende, in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG klarstellend aufzuheben, da diese Regelung aufgrund der Aufhebung der Abschiebungsandrohung gegenstandslos geworden ist. 1. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG. Nach dieser Norm wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. § 3 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass ein Ausländer Flüchtling ist, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Klägerin hat den Libanon allein aus dem Grund verlassen, um mit ihrem Ehemann, dem das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, zusammenzuleben. Sie hat auch nicht geltend gemacht, dass ihr im Falle ihrer Rückkehr in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG droht. 2. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aber aus § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 AsylG. Diese Regelungen treffen im Einklang mit Art. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S.9; sog. Qualifikationsrichtlinie; im Folgenden: RL 2011/95/EU) eine günstigere nationale Regelung zur Entscheidung darüber, wer als Flüchtling oder als Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2021 - C-91/20 (LW) -, ZAR 2022, 78, Rn. 38 ff.; BVerwG, Urteil vom 25. November 2021 - 1 C 4.21 -, juris Rn. 15 ff. Gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG ist auf Familienangehörige im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 von international Schutzberechtigten § 26 Abs. 1 bis 4 AsylG entsprechend anzuwenden. § 26 Abs. 5 Satz 2 AsylG bestimmt ergänzend, dass an die Stelle der Asylberechtigung die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz tritt. Dementsprechend wird gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Flüchtlings auf Antrag die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar ist, die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Flüchtling schon in dem Staat bestanden hat, in dem dieser verfolgt wird, der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor: a. Aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin und der von ihr bei der Ausländerbehörde eingereichten Unterlagen (Bl. 20 bis 28 Beiakte 2) steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass die Klägerin und Herr S. N. am 00.00.0000 geheiratet haben und noch miteinander verheiratet sind und dass die Klägerin und ihr Ehemann von 2006 bis 2012 in Syrien, und damit in dem Staat gelebt haben, in dem Letzterer dem Bescheid des Bundesamts vom 11. April 2016 zufolge verfolgt wurde. Das Bundesamt hat Herrn N. mit Bescheid vom 11. April 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt ein Verfahren zur Prüfung des Widerrufs oder der Rücknahme der Zuerkennungsentscheidung eingeleitet hat, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Das Gericht hat die Gründe für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Zuerkennungsentscheidung nicht selbst zu prüfen, da es allein dem Bundesamt obliegt, über die Einleitung eines solchen Verfahrens zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 2021 - 1 C 4.21 -, juris Rn. 24, und vom 9. Mai 2006 - 1 C 8.05 -, BVerwGE 126, 27, Rn. 17 ff. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin gemäß § 26 Abs. 4 AsylG von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Abs. 1 AsylG ausgeschlossen ist, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. b. Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht nicht entgegen, dass die Klägerin anders als ihr Ehemann, von dem sie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ableitet, nicht die syrische, sondern die libanesische Staatsangehörigkeit besitzt. § 26 AsylG ist dahin auszulegen, dass der Familienflüchtlingsschutz auch dann zu gewähren ist, wenn der Familienangehörige die Staatsangehörigkeit eines Nichtverfolgerstaats besitzt. Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 C 2.19 -, EzAR-NF 67 Nr. 12, Rn. 14. Dies verstößt nicht gegen Unionsrecht und gilt unabhängig davon, ob es der Klägerin zumutbar wäre, in den Libanon zurückzukehren. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2021 - C-91/20 (LW) -, ZAR 2022, 78, Rn. 54, 59 und 62. Zwar liegt der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union - worauf die Beklagte hinweist - der Fall eines minderjährigen Kindes zugrunde und ist auch die Beantwortung der Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend gefasst ("dem minderjährigen Kind eines Drittstaatsangehörigen"). Jedoch hat das Bundesamt keine Argumente dafür vorgetragen, dass die Entscheidung des Gerichtshofs nicht auch auf den Ehegatten einer als international schutzberechtigt anerkannten Person zu übertragen ist; solche Argumente sind auch nicht ersichtlich, zumal die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Vorlagebeschluss allgemeingültig formuliert sind ("der Familienangehörige"). c. Dass die eheliche Lebensgemeinschaft nach den auch insoweit glaubhaften Angaben der Klägerin von Mitte September 2017 bis August oder September 2018 unterbrochen war, steht dem Anspruch der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. aa. Ob die eheliche Lebensgemeinschaft im Aufnahmestaat fortgeführt wird, ist bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 AsylG rechtlich unerheblich. Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 23. September 2021 - 16 A 7138/17 -, juris Rn. 36 ff.; Marx, AsylG, 10. Auflage 2019, § 26 Rn. 14; a.A.: VG München, Urteil vom 22. Mai 2017 - M 4 K 16.35780 -, juris Rn. 21; VG Kassel, Urteil vom 24. Januar 2018 - 7 K 877/17.A -, juris Rn. 47; Günther, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 26 AsylG Rn. 9 f. (Stand: 1. Oktober 2021); Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 26 AsylG Rn. 51 ff. (Stand: 1. August 2021); offen gelassen: VG Berlin, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 3 L 630/20 A -, juris Rn. 10. Der in § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG verwendete Begriff "Familienangehörige" übernimmt den entsprechenden Begriff der Richtlinie 2011/95/EU. Es entsprach der Intention des Gesetzgebers, sowohl hinsichtlich des Kreises der Begünstigten einer Erstreckung des internationalen Familienschutzes als auch hinsichtlich der schutzberechtigten Bezugsperson an die in Art. 2 lit. j) RL 2011/95/EU normierten Vorgaben anzuknüpfen. Dies gilt nicht nur für die dort unter Spiegelstrich 3 aufgeführten Personen (Vater, Mutter oder eine andere für einen Minderjährigen verantwortliche, erwachsene Person) - vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 25. November 2021 - 1 C 4.21 -, juris Rn. 26 -, sondern für sämtliche Familienangehörige, die von Art. 2 lit. j) RL 2011/95/EU erfasst werden und damit auch für Ehepartner einer schutzberechtigten Person. Das ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien: Die Neufassung des § 26 AsylG diente der Umsetzung des Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU. Bezüglich des Begriffs "Familienangehöriger" nimmt die Gesetzesbegründung ausdrücklich auf Art. 2 lit. j) RL 2011/95/EU Bezug. Zudem wurde der Familienschutz des § 26 Abs. 1 AsylG auf Lebenspartner erstreckt. Vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 21 und VG Hamburg, Urteil vom 23. September 2021 - 16 A 7138/17 -, juris Rn. 37. Die über den Begriff "Familienangehöriger" erfolgte unionsrechtliche Determinierung des Begriffs "Ehegatte" in § 26 Abs. 1 AsylG bindet seine Auslegung maßgeblich an Art. 2 lit. j) RL 2011/95/EU und die hierzu ergehende Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2021 - 1 C 4.21 -, juris Rn. 27 -; dass der deutsche Gesetzgeber Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU "überschießend" - vgl. hierzu BVerwG, Vorlagebeschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 C 2.19 -, EzAR-NF 67 Nr. 12, Rn. 19 - umgesetzt hat, indem er Familienangehörigen eines Schutzberechtigten nicht nur die in Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU vorgesehenen Leistungen gewährt, sondern ihnen einen vom Unionsrecht nicht geforderten eigenen Schutzstatus zuerkennt, steht dem nicht entgegen. Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 23. September 2021 - 16 A 7138/17 -, juris Rn. 37. Danach ist es rechtlich unerheblich, ob die eheliche Lebensgemeinschaft im Aufnahmestaat fortgeführt wird. Der Wortlaut des Art. 2 lit. j) Spiegelstrich 1 RL 2011/ 95/EU setzt ebenso wenig wie derjenige des Art. 2 lit. j) Spiegelstrich 3 oder des Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU - vgl. insoweit EuGH, Urteil vom 9. September 2021 -C-768/19 -, InfAuslR 2021, 444, Rn. 54 f. - voraus, dass das Familienleben mit der Person, von der internationaler Schutz abgeleitet wird, im Aufnahmestaat wieder aufgenommen wird. Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2012, C 326, S. 391, im Folgenden: GRC) gewährt ein Recht auf Achtung des Familienlebens, ohne besondere Anforderungen hinsichtlich der Modalitäten der Ausübung dieses Rechts oder der Intensität der betreffenden familiären Beziehungen zu stellen. Zwar schützen Art. 2 lit. j) und Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU sowie Art. 7 GRC das Recht auf ein Familienleben, überlassen es aber grundsätzlich den Inhabern dieses Rechts, darüber zu entscheiden, wie sie ihr Familienleben führen. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-768/19 -, Inf-AuslR 2021, 444, Rn. 56 ff.; BVerwG, Urteil vom 25. November 2021 - 1 C 4.21 -, juris Rn. 36 (jeweils zur Ableitung des Familienschutzes für Eltern von ihrem minderjährigen Kind). Diese Ausführungen sind zudem nicht auf das Eltern-Kind-Verhältnis beschränkt, sondern gelten für sämtliche von Art. 2 lit. j) RL 2011/95/EU erfassten Familienangehörigen. Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 23. September 2021 - 16 A 7138/17 -, juris Rn. 39. bb. Sollte es entgegen der vorstehend vertretenen Auffassung auf den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Aufnahmestaat ankommen, wären auch insoweit die Verhältnisse zum Zeitpunkt der behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 11 A 1252/20.A -, juris Rn. 10 ff. (zum Bestand der Ehe); Günther, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 26 AsylG Rn. 9 f. (Stand: 1. Oktober 2021); Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 26 AsylG Rn. 51 (Stand: 1. August 2021). Da die Klägerin und ihr Ehemann die eheliche Lebensgemeinschaft nach den glaubhaften Angaben der Klägerin bereits im August oder September 2018 wieder aufgenommen hatten, bestand die eheliche Lebensgemeinschaft sowohl zum Zeitpunkt der behördlichen als auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. d. Die nach ihrem Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Klägerin hat ihren Asylantrag unverzüglich nach ihrer Einreise gestellt. Dieses Erfordernis ist sowohl unionsrechts- als auch verfassungskonform. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 1 B 35.21 -, juris Rn. 14 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2021 - 14 A 1529/20.A -, juris Rn. 53, und vom 15. März 2022 - 9 A 4271/19.A -, juris Rn. 18 ff. "Unverzüglich" bedeutet entsprechend der Legaldefinition in § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern. Dementsprechend ist der Asylantrag zwar nicht sofort, aber alsbald nach der Einreise in das Bundesgebiet zu stellen; die Umstände des Einzelfalls sind zu berücksichtigen. Dabei ist einerseits eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen, andererseits aber auch das in der Regelung als Ordnungsvorschrift zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse zu beachten, eine sukzessive Stellung von Asylanträgen und die damit verbundene Verzögerung einer Aufenthaltsbeendigung im Falle einer Ablehnung der Asylanträge aller Familienangehörigen auszuschließen. Im Hinblick auf die im gesamten Asylverfahrensrecht verkürzten Fristen ist im Regelfall eine Frist von zwei Wochen angemessen und ausreichend. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997 - 9 C 35.96 -, BVerwGE 104, 362 (juris Rn. 10); OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2021 - 9 A 4520/18.A -, Abdruck, S. 4 ff. Für die Beurteilung der Frage, ob der Asylantrag rechtzeitig gestellt wurde, ist nicht auf den Zeitpunkt der förmlichen Stellung des Asylantrags beim Bundesamt (hier: 11. Oktober 2017), sondern auf den Zeitpunkt der Äußerung des Asylgesuchs in der Erstaufnahmeeinrichtung Unna (hier: 21. September 2017) abzustellen. Dieser Zeitpunkt ist für die Beurteilung maßgeblich, ob ein Antrag i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG unverzüglich gestellt wurde. Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 9 LA 87/19 -, juris Rn. 11; OVG Bremen, Urteil vom 20. Juli 2021 - 2 LB 96/21 -, juris Rn. 25; VG Schwerin, Urteil vom 14. Januar 2019 - 3 A 2151/18 SN -, juris Rn. 28 ff.; VG Hannover, Urteil vom 5. März 2020 - 5 K 2046/18.A -, juris Rn. 23; VG Berlin, Urteil vom 6. Juli 2020 - 4 K 769.16 A -, InfAuslR 2020, 459 (juris Rn. 37); VG Hamburg, Urteil vom 23. September 2021 - 16 A 7138/17 -, juris Rn. 43. Dies ergibt sich allerdings nicht schon aus den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung des Begriffs "Antragsteller" in Art. 2 lit. c) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60, sog. Verfahrensrichtlinie) und der daran anknüpfenden Auslegung des Begriffs "Antrags auf internationalen Schutz". Vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2021 - C-91/20 (LW) -, ZAR 2022, 78, Rn. 48 f. Der Gesetzgeber hat in den Gesetzesmaterialien zwar zum Ausdruck gebracht, dass der Kreis der von § 26 AsylG erfassten Familienangehörigen in Anlehnung an Art. 2 lit. j) RL 2011/32/EU bestimmt werden soll. Dafür, dass der Begriff "Asylantrag" in § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG ebenfalls in Anlehnung an das Unionsrecht ausgelegt werden soll, fehlt es dagegen an einem entsprechenden Hinweis - vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 21 -; angesichts dessen, dass sich der nationale Gesetzgeber hier - wie bereits dargelegt - im Bereich des Art. 3 RL 2011/95/EU bewegt, ist er insoweit auch nicht kraft Unionsrecht an ein solches Verständnis des Begriffs "Asylantrag" gebunden. Dass für die Frage, ob ein Asylantrag i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG unverzüglich gestellt wurde, auf den Zeitpunkt der erstmaligen Äußerung eines Asylgesuchs abzustellen ist, ergibt sich daraus, dass es hierfür allein darauf ankommt, ob der betroffene Antragsteller alles in seiner Sphäre liegende unternimmt, um einen Asylantrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen. Dafür kann nicht entscheidend sein, für welchen Tag ihm ein Termin zur formalen Asylantragstellung zugewiesen wird. Denn auf diese Terminvergabe hat er keinen Einfluss. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 20. Juli 2021 - 2 LB 96/21 -, juris Rn. 25; VG Schwerin, Urteil vom 14. Januar 2019 - 3 A 2151/18 SN -, juris Rn. 34; VG Berlin, Urteil vom 6. Juli 2020 - 4 K 769.16 A -, InfAuslR 2020, 459 (juris Rn. 37). Danach hat die Klägerin ihren Asylantrag unverzüglich gestellt, obwohl sie ihr Asylgesuch erst am 21. September 2017 und damit 15 Tage nach ihrer Einreise am 6. September 2017 und einen Tag nach Ablauf der im Regelfall geltenden zweiwöchigen Frist geäußert hat. Dies ist aufgrund der individuellen Umstände des vorliegenden Einzelfalls unschädlich: Die Klägerin musste kurz nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet erfahren, dass ihr Ehemann zwischenzeitlich im Irak eine zweite Frau geheiratet hatte. Deswegen kam es zu Spannungen zwischen ihr und ihrem Ehemann. Diese Spannungen mündeten am 17. September 2017, einem Sonntag, in körperliche Übergriffe gegen sie und ihre Kinder durch ihren Ehemann. Daraufhin verließ die Klägerin mit ihren beiden Söhnen noch am selben Tag die gemeinsame Wohnung und wurde in einer Zentralen Unterbringungseinrichtung für Flüchtlinge untergebracht. Angesichts dieser für sie unerwarteten Situation und angesichts dessen, dass die Klägerin mit ihren beiden damals elf- und achtjährigen Söhnen in einem für sie fremden Land vollständig auf sich allein gestellt war, war die für sie geltende Überlegungsfrist im Vergleich zum "Normalfall" um einige Tage zu verlängern und hat sie ihren Asylantrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt. Dass die Klägerin ihr Asylgesuch bereits am 21. September 2021 gestellt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang des Bundesamts (Beiakte 1). Sowohl die Belehrung gemäß § 22 Abs. 3 AsylG (Bl. 109/110 Beiakte 1) als auch der Fragebogen zu ihren persönlichen Daten (Bl. 111/112 Beiakte 1) datieren vom 21. September 2021. II. Die Ablehnung der Anerkennung als Asylberechtigte ist nur insoweit rechtswidrig, als das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Dementsprechend ist die Klägerin auch nur insoweit in ihren Rechten verletzt. 1. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte steht der Klägerin nicht zu. Die Klägerin hat den Libanon nicht wegen politischer Verfolgung verlassen; eine solche droht ihr auch nicht im Falle ihrer Rückkehr in den Libanon. Insoweit wird auf die Ausführungen unter I.1. Bezug genommen. 2. Die Ablehnung der Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ist dagegen rechtswidrig. Ein Asylantrag kann bezüglich der von ihm erfassten Verfahrensgegenstände "Anerkennung als Asylberechtigter", "Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" und "Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus" (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG) nur einheitlich als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 AsylG, wonach ein Asylantrag offensichtlich unbegründet ist, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und (Hervorhebung durch das Gericht) die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) offensichtlich nicht vorliegen. Ist der Antrag hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich unbegründet, nicht aber auch in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus, darf der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1996 - 2 BvR 1318/95 -, AuAS 1997, 55 (juris Rn. 17); Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 30 Rn. 21 (Stand: Oktober 2016); Marx, AsylG, 10. Auflage 2019, § 30 Rn. 7. Danach kann das Offensichtlichkeitsurteil hier keinen Bestand haben. Der Klägerin steht - wie unter I. dargelegt - ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.