Beschluss
17 E 5455/21
VG Hamburg 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2022:0224.17E5455.21.00
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Leitsätze
1. Soweit ein Pressevertreter im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen Anspruch auf Informationszugang aus dem Hamburgischen Transparenzgesetz (juris: TranspG HA) geltend macht, sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes nicht aufgrund der grundrechtlichen Dimension der Pressefreiheit abzusenken. (Rn.64)
2. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit eines presserechtlichen Auskunftsbegehrens.(Rn.100)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen:
1. Auf Basis welcher konkreter Zahlen aus welcher Behörde behauptete] der Pressesprecher der Freien und Hansestadt Hamburg in der Landespressekonferenz am 9. November 2021, 90,4 % der Neuinfektionen seien auf Ungeimpfte zurückzuführen?
2. Auf Basis welcher konkreten Zahlen aus welcher Behörde behauptete der Erste Bürgermeister in der Landespressekonferenz am 9. November 2021, 90 % der Neuinfektionen seien auf Ungeimpfte zurückzuführen?
3. Welche Zahlen lagen der Senatskanzlei am 20. Dezember 2021, 19:14 Uhr, zu den tatsächlichen Inzidenz-Zahlen "ungeimpft"/"geimpft" seit der KW 35 vor?
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller vier Fünftel und die Antragsgegnerin ein Fünftel.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit ein Pressevertreter im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen Anspruch auf Informationszugang aus dem Hamburgischen Transparenzgesetz (juris: TranspG HA) geltend macht, sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes nicht aufgrund der grundrechtlichen Dimension der Pressefreiheit abzusenken. (Rn.64) 2. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit eines presserechtlichen Auskunftsbegehrens.(Rn.100) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen: 1. Auf Basis welcher konkreter Zahlen aus welcher Behörde behauptete] der Pressesprecher der Freien und Hansestadt Hamburg in der Landespressekonferenz am 9. November 2021, 90,4 % der Neuinfektionen seien auf Ungeimpfte zurückzuführen? 2. Auf Basis welcher konkreten Zahlen aus welcher Behörde behauptete der Erste Bürgermeister in der Landespressekonferenz am 9. November 2021, 90 % der Neuinfektionen seien auf Ungeimpfte zurückzuführen? 3. Welche Zahlen lagen der Senatskanzlei am 20. Dezember 2021, 19:14 Uhr, zu den tatsächlichen Inzidenz-Zahlen "ungeimpft"/"geimpft" seit der KW 35 vor? Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller vier Fünftel und die Antragsgegnerin ein Fünftel. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller, ein Journalist und Reporter bei [...], begehrt einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf einen Anspruch auf Informationszugang nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz und dem Hamburgischen Pressegesetz. Gegenstand seines Begehrens auf Informationszugangs ist mit dem Antrag zu I. die Erteilung von Auskunft zu den folgenden Fragen: 1. Auf Basis welcher konkreten Zahlen aus welcher Behörde behauptete] der Pressesprecher der Freien und Hansestadt Hamburg in der Landespressekonferenz am 9. November 2021, 90,4 % der Neuinfektionen seien auf Ungeimpfte zurückzuführen? 2. Auf Basis welcher konkreten Zahlen aus welcher Behörde behauptete der Erste Bürgermeister in der Landespressekonferenz am 9. November 2021, 90 % der Neuinfektionen seien auf Ungeimpfte zurückzuführen? 3. Um welche "IT-Systeme" handelt es sich? In welchem IT-System waren am 9. November 2021 bzw. am 16. November 2021 welche Zahlen zur Ungeimpften- und Geimpften-Inzidenz verfügbar? 4. Am 7. Dezember 2021 teilte die Freie und Hansestadt Hamburg mit, die Ausweisung der verschiedenen Inzidenzen einzustellen. Warum genau wurde diese Entscheidung getroffen? Welche Kommunikation hat dazu innerhalb des Senats und mit dem Ersten Bürgermeister stattgefunden? 5. Wurde über meine Anfragen vom 2. Dezember 2021, 22:30 Uhr, 3. Dezember 2021, 9:59 Uhr, 4. Dezember 2021, 14:37 Uhr, und vom 16. Dezember 2021 23:57 Uhr, jeweils an die Pressestelle der Senatskanzlei (pressestelle@sk.hamburg.de) und/oder die Pressestelle der Behörde für Arbeit, Gesundheit Soziales, Familie und Integration (pressestelle@soziales.hamburg.de) und/oder Senatssprecher [...] ([...]@sk.hamburg.de), die diese verschiedenen Inzidenzzahlen betrafen, innerhalb der Verwaltung der Freien und Hansestadt kommuniziert? Wenn ja: wie? 6. Welche Kommunikation hat zwischen dem Pressesprecher der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Ersten Bürgermeister und weiteren Stellen innerhalb der Freien und Hansestadt nach meiner weiteren Anfrage an die Pressestelle der Senatskanzlei (pressestelle@sk.hamburg.de) vom 16. Dezember 2021, 23:57 Uhr, stattgefunden? 7. Welche Zahlen lagen der Freien und Hansestadt Hamburg bis zum 20. Dezember 2021, 19:14 Uhr, zu den tatsächlichen Inzidenz-Zahlen "ungeimpft"/"geimpft" seit der KW 35 vor? Mit dem Antrag zu II. begehrt der Antragsteller die Gewährung von Einsicht in alle bei der Antragsgegnerin zu diesen Fragen vorhandenen Aufzeichnungen. Der Antragsteller hat die Fragen, die er nunmehr mit dem Antrag zu I. zum Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens gemacht hat, vorprozessual der Sache nach vollständig und auch im Wortlaut nahezu identisch in einem Schreiben mit der Überschrift "Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Hamburger Transparenzgesetz" gestellt, das er mit E-Mail vom 20. Dezember 2021 um 19:14 Uhr an das Büro des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin und dessen Büroleiter, an die Pressestelle des Hamburger Senats und den Sprecher des Senats sowie die Poststelle der Sozialbehörde übermittelt hat. Ebenfalls am 20. Dezember 2021, bereits um 11:57 Uhr, hatte der Antragsteller eine ausdrücklich als "Presseanfrage" bezeichnete Anfrage per E-Mail an den Senatssprecher gesandt, die der Sache nach weitestgehend die antragsgegenständlichen Fragen (mit Ausnahme der Frage gemäß Antrag zu I.5.) enthielt. Darüber hinaus sind zwei der antragsgegenständlichen Fragen (die Fragen gemäß Antrag zu I.2 und I.3) der Sache nach - allerdings jeweils bezogen (nur) auf den 16. November, nicht (auch) auf den 9. November 2021 - auf der am 21. Dezember 2021 durchgeführten Landespressekonferenz der Antragsgegnerin mit dem Ersten Bürgermeister verlesen worden (vgl. die Aufzeichnung der Landespressekonferenz ab Minute 48:43, https://www.hamburg.de/landespressekonferenz/15717802/2021-12-21-video-lpk/, zuletzt abgerufen am 21. Februar 2022). Der Antragsteller hat - was er dem Gericht bei Stellung und Begründung des vorliegenden Eilantrags zunächst nicht mitgeteilt hat - mit E-Mail des Senatssprechers vom 21. Dezember 2021, 14:58 Uhr (Anlage 25 zur Antragserwiderung vom 17. Januar 2022) eine Antwort auf seine Presseanfrage vom 20. Dezember 2021, 11:57 Uhr, erhalten; diese beantwortet zumindest teilweise die streitgegenständlichen Fragen des Antragstellers. Gleiches gilt für die Antworten des Ersten Bürgermeisters auf die im Rahmen der Landespressekonferenz am 21. Dezember 2021 verlesenen Fragen des Antragstellers. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin mit Entscheidung vom 20. Januar 2022 während des laufenden Eilverfahrens den Antrag des Antragstellers auf Zugang zu Informationen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz beschieden und - bei Ablehnung des Antrages im Übrigen - Informationszugang durch Übermittlung der Anlage zu einer Antwort des Senats vom 14. Dezember 2021 auf eine schriftliche Kleine Anfrage vom 7. Dezember 2021 (Bü.-Drs. 22/6678) gewährt. II. Der Antrag hat teilweise Erfolg. Er ist teilweise bereits unzulässig (hierzu unter 1.). Soweit er zulässig ist, hat er nur teilweise, nämlich hinsichtlich des Antrags zu I. in dem tenorierten Umfang, auch in der Sache Erfolg (hierzu unter 2.). 1. Der Antrag ist nur teilweise zulässig. Er ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Allerdings fehlt für die Anträge zu I.3. und I.4. teilweise das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Hinsichtlich der auf die Erteilung von Auskünften - und nicht auf die Gewährung von Akteneinsicht - gerichteten Anträge zu I.3. und I.4. ist die Inanspruchnahme gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes insoweit nicht (mehr) erforderlich, als die Antragsgegnerin Teilfragen bereits beantwortet hat. Sobald die Behörde die zur Information erforderlichen Tatsachen vollständig mitgeteilt hat, ist der geltend gemachte Auskunftsanspruch erfüllt und damit erledigt (vgl. § 362 BGB; Burkhardt in: Löffler, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG, Rn. 2, zum presserechtlichen Informationsanspruch). Es fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. VG Köln, Urt. v. 9.6.2020, 6 K 9484/17, juris, Rn. 23). a. Durch die erteilten Auskünfte sind die antragsgegenständlichen Fragen des Antragstellers zu I.3. und I.4. teilweise beantwortet worden. Insoweit ist - unabhängig von der (presse- oder transparenzrechtlichen) Grundlage eines etwaigen Auskunftsanspruchs - weder von dem Antragsteller dargelegt worden noch sonst ersichtlich, welche weiteren Auskünfte auf die gestellten Fragen ihm noch zu erteilen sein könnten. Im Einzelnen: aa. Die Frage des Antragstellers, "Um welche ‚IT-Systeme‘ handelt es sich? In welchem IT-System waren am 9. November 2021 bzw. am 16. November 2021 welche Zahlen zur Ungeimpften- und Geimpften-Inzidenz verfügbar?" (Antrag zu I.3.), ist teilweise, nämlich hinsichtlich der ersten Teilfrage bereits beantwortet worden. (1) Der Antrag bzw. die antragsgegenständliche Frage ist im Lichte des Antrags des Antragstellers vom 20. Dezember 2021, 19:14 Uhr, auf Zugang zu Informationen nach dem Hamburger Transparenzgesetz auszulegen, auf den der Antragsteller sich zur Begründung seines Eilantrags beruft und den er als Anlage K 2 zur Klage- und Antragsschrift vom 30. Dezember 2021 vorgelegt hat. Darin zitiert der Antragsteller eine Aussage des Ersten Bürgermeisters gegenüber der BILD-Zeitung, die im Zusammenhang mit den vom Hamburger Senat in den letzten Monaten veröffentlichten Corona-Zahlen zur Ermittlung der Inzidenz (von "Geimpften" und "Ungeimpften") stehe: "Das wird derzeit aufgeklärt. Eine Ursache scheint der Einsatz von verschiedenen IT-Systemen zu sein, die unterschiedliche Kategorien zum Impfstatus vorsehen. Hinzu kam, dass die stark steigende Zahl an Infektionen nicht mehr schnell genug eingestuft werden konnte. Deshalb wurde die Berichterstattung dann auch gestoppt." Diese Aussage kontextualisiert und bestimmt die "IT-Systeme", auf die sich die - ohne das Zitat aus sich heraus nicht verständliche - erste Teilfrage ("Um welche ‚IT-Systeme‘ handelt es sich?") bezieht. (2) Die Frage bezüglich der gemeinten IT-Systeme und der darin am 9. bzw. 16. November 2021 verfügbaren Zahlen zur Ungeimpften- und Geimpften-Inzidenz ist (nur) teilweise, nämlich hinsichtlich der ersten Teilfrage, von der Antragsgegnerin beantwortet worden, nicht aber, wie die Antragsgegnerin meint (vgl. Antragserwiderung, S. 15) vollständig. (a) Aus der E-Mail des Senatssprechers vom 21. Dezember 2021, 14:58 Uhr, bezüglich der Presseanfrage vom Vortag sowie aus den Erläuterungen des Ersten Bürgermeisters in der Landespressekonferenz vom 21. Dezember 2021 ergibt sich eine Antwort (nur) auf den ersten Teil der antragsgegenständlichen Frage ("Um welche ‚IT-Systeme‘ handelt es sich?"). Der Senatssprecher führte in seiner E-Mail aus: "Bei den eingesetzten IT-Systemen handelt es sich um HPM und OCTOWARE (Gesundheitsämter) sowie SurvNet (IENET). Zur Kontaktnachverfolgung wird HPM eingesetzt. Es gibt keine digitale Schnittstelle zwischen den IT-Systemen, die eine automatisierte Übertragung der Daten des Impfstatus zulässt." Diese Auskunft ist als Antwort auf den ersten Teil der Frage ("Um welche ‚IT-Systeme‘ handelt es sich?") zu verstehen, auch wenn sie nicht ausdrücklich Bezug auf das Zitat des Ersten Bürgermeisters in der BILD-Zeitung oder die darin angesprochene Problematik unterschiedlicher Kategorien zum Impfstatus nimmt. Der Erste Bürgermeister nannte in der Landespressekonferenz vom 21. Dezember 2021 die gleichen IT-Verfahren: den Hamburger Pandemiemanager (HPM) in den Gesundheitsämtern, ein System namens OctoWare sowie SurvNet, ein System des RKI. (b) Der zweite Teil der Frage ("In welchem IT-System waren am 9. November 2021 bzw. am 16. November 2021 welche Zahlen zur Ungeimpften- und Geimpften-Inzidenz verfügbar?") ist hingegen nicht beantwortet worden. Insofern sind etwaige Auskunftsansprüche des Antragstellers nicht erfüllt und sein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis nicht zu verneinen. Weder die vorstehend zitierten Angaben des Senatssprechers in seiner E-Mail vom 21. Dezember 2021, 14:58 Uhr, noch die Erläuterungen des Ersten Bürgermeister auf der Landespressekonferenz vom 21. Dezember 2021 beinhalten Angaben dazu, welche Zahlen zur Ungeimpften- und Geimpften-Inzidenz am 9. November 2021 bzw. am 16. November 2021 in den genannten IT-Systemen verfügbar waren. Zu dieser Frage hat die Antragsgegnerin schließlich auch mit der inzwischen vorliegenden Entscheidung vom 20. Januar 2022 über den Antrag des Antragstellers vom 20. Dezember 2021 auf Zugang zu Informationen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz keine Auskünfte erteilt. bb. Auch die Frage "Am 7. Dezember 2021 teilte die Freie und Hansestadt Hamburg mit, die Ausweisung der verschiedenen Inzidenzen einzustellen. Warum genau wurde die Entscheidung getroffen? Welche Kommunikation hat dazu innerhalb des Senats und mit dem Ersten Bürgermeister stattgefunden?" (Antrag zu I.4.), ist teilweise, nämlich hinsichtlich der ersten Teilfrage, bereits beantwortet worden. Die Antwort des Senatssprechers mit E-Mail vom 21. Dezember 2021, 14:58 Uhr, auf die Presseanfrage des Antragstellers enthält die folgenden Auskünfte, die sich der Sache nach auf die antragsgegenständliche Frage beziehen: "Im Zusammenhang mit Ihrer Presseanfrage vom 4. Dezember 2021 an die Sozialbehörde wurde das IENET am Sonntag, 5. Dezember 2021, um Stellungnahme zur Berechnungsmethode der im o.g. Bericht veröffentlichten Daten gebeten. Am 6. Dezember 2021 teilte IENET die Berechnungsmethode mit, wodurch offenkundig wurde, dass der Anteil der ‚nicht erhobenen‘ Fälle zu den Ungeimpften gezählt wurde. Dies entsprach der früher durchgeführten RKI-Berechnungsmethode. Aufgrund der stark ansteigenden Fallzahlen konnte der Impfstatus in vielen Fällen nicht mehr zeitnah festgestellt werden. Dadurch führte das bis dahin verwendete Verfahren zur Ermittlung des Anteils der Impfdurchbrüche zu keinem belastbaren Ergebnis mehr. Deshalb entschied die Sozialbehörde, die Veröffentlichung der Werte auszusetzen und zunächst den Meldeverzug nachzuholen." Die erste Teilfrage ("Am 7. Dezember 2021 teilte die Freie und Hansestadt Hamburg mit, die Ausweisung der verschiedenen Inzidenzen einzustellen. Warum genau wurde die Entscheidung getroffen?") ist damit beantwortet. Die Ausführungen vor "Deshalb..." lassen hinreichend klar erkennen, dass der Grund für die Einstellung der Ausweisung verschiedener Inzidenzen in der Einschätzung lag, dass die bis dahin verwendete Berechnungsmethode bei stark ansteigenden Fallzahlen und mangels zeitnaher Feststellbarkeit des Impfstatus nicht mehr zu belastbaren Ergebnissen führe. Auch in der Antragserwiderung vom 17. Januar 2022 (S. 2) - und in der Antwort des Senats auf eine schriftliche Kleine Anfrage vom 30. Dezember 2021 (Bü-Drs. 22/6812 vom 7. Januar 2022), die dem Antragsteller als Anlage 3 zum Bescheid vom 20. Januar 2022 über seinen Antrag auf Informationszugang nach dem Transparenzgesetz übermittelt worden ist - hat die Antragsgegnerin die Gründe eindeutig mitgeteilt: Der Senat habe die Veröffentlichung von Daten zu spezifischen Inzidenzen innerhalb der Bevölkerungsgruppe ungeimpfter Personen und innerhalb der Bevölkerungsgruppe der geimpften Personen Anfang Dezember unmittelbar eingestellt, nachdem festgestellt worden sei, dass die Datengrundlage hierfür nicht mehr belastbar gewesen sei (S. 2); mit dem starken Anstieg der Infektionszahlen im Herbst 2021 habe der Impfstatus der Infizierten bzw. das Merkmal "geimpft" nicht mehr zeitnah erhoben werden können, sodass die nach dem beschriebenen Verfahren ermittelten Werte für die Inzidenz der Geimpften deutlich zu niedrig und für die Inzidenz der Ungeimpften entsprechend zu hoch gewesen seien. Daher sei die Veröffentlichung der spezifischen Inzidenzen ab dem 7. Dezember 2021 nicht mehr fortgeführt worden (S. 3). Die zweite Teilfrage dieses Auskunftsbegehrens - nach der Kommunikation innerhalb des Senats und mit dem Ersten Bürgermeister hinsichtlich der Entscheidung, die Ausweisung der verschiedenen Inzidenzen einzustellen - hat die Antragsgegnerin hingegen nicht beantwortet. Insofern fehlt dem Antragsteller im Hinblick auf etwaige Auskunftsansprüche jedenfalls nicht das Rechtsschutzbedürfnis. b. Die Fragen zu I.1. und I.2. sind - anders als die Antragsgegnerin geltend macht (vgl. S. 4, 14 der Antragserwiderung vom 17. Januar 2022) - noch nicht vollständig beantwortet worden. Die Antragsgegnerin beruft sich insoweit auf die nachfolgend zitierten ersten vier Absätze der Antwortmail des Senatssprechers vom 21. Dezember 2021, 14:58 Uhr (Anlage 25 zur Antragserwiderung vom 17. Januar 2022) auf die Presseanfrage des Antragstellers vom 20. Dezember 2021, 11:57 Uhr (vgl. Antragserwiderung, S. 13 f.): "die Corona-Lage wird in der wöchentlichen Landespressekonferenz auf Basis der Zahlen der an die fachlich zuständig[e] Behörde, in Hamburg: Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde), gemeldeten Daten mündlich dargestellt und als ‚Corona-Briefing‘ wöchentlich per Pressemitteilung veröffentlicht. Die Sozialbehörde greift dabei auf unterschiedliche Quellen zurück. Hierzu zählen das Robert-Koch-Institut, das Bundesgesundheitsministerium sowie das Infektionsepidemiologische Landeszentrum (IENET) im Institut für Hygiene und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg, die täglich und wöchentlich Berichte verfassen. Grundlage für die Darstellung in der LPK war jeweils der ‚Wöchentliche epidemiologische Bericht‘ des Infektionsepidemiologischen Landeszentrums (IENET), der seit 18. Oktober 2021 auch die Anzahl Geimpfter und Ungeimpfter unter den SARS-CoV-2 Neuinfektionen dargestellt. Die Ermittlung wird im Bericht nicht im Einzelnen erläutert und erwähnt. Ins Corona-Briefing werden jeweils die Werte der Vorwoche übernommen. Dies erfolgte erstmals am 9. November 2021 mündlich durch den Senatssprecher in der Landespressekonferenz (also in KW 45 für die KW 44). In KW 44 waren 2.705 Neuinfektionen aufgeführt mit einem Anteil von 90,4% an Nicht-Impfdurchbrüchen. Der Anteil der Impfdurchbrüche lag bei 9,6%." aa. Aus diesen Ausführungen ist nicht zu erkennen, ob die Frage des Antragstellers, "Auf Basis welcher konkreten Zahlen aus welcher Behörde behauptet[e] der Pressesprecher der Freien und Hansestadt Hamburg in der Landespressekonferenz am 9. November 2021, 90,4 % der Neuinfektionen seien auf Ungeimpfte zurückzuführen?" (Antrag zu I.1.) bereits vollständig beantwortet ist. (1) Die zitierte E-Mail des Pressesprechers vom 21. Dezember 2021 nennt nur drei konkrete Zahlen: Neben der fraglichen Quote von 90,4 % ("Nicht-Impfdurchbrüche") eine korrespondiere Quote von 9,6 % Impfdurchbrüchen und eine Gesamtzahl von 2.705 Neuinfektionen in der Kalenderwoche 44. Wie, das heißt auf Basis welcher absoluten Zahlen, die jeweiligen Quoten für Impfdurchbrüche und Nicht-Impfdurchbrüche berechnet worden sind, ergibt sich aus dieser Antwort nicht. Diese ergeben sich auch nicht ohne weiteres durch simples Rückrechnen aus der gegebenen Gesamtzahl an Neuinfektionen und den jeweils gebildeten Quoten; denn die Erläuterungen der Antragsgegnerin zu den Gründen, aus denen die Ausweisung verschiedener Inzidenzen für Geimpfte und Ungeimpfte in der Folge eingestellt wurde, sowie die mit dem Bescheid vom 20. Januar 2022 als Anlage 1 vorgelegte Tabelle zeigen, dass der Datenbestand, welcher der Quotenbildung zugrunde lag, deutlich komplexer war: Demnach war der Impfstatus der neuinfizierten Personen in einer erheblichen Anzahl von Fällen nicht ermittelbar bzw. nicht erhoben worden. Das Auskunftsinteresse des Antragstellers dürfte letztlich gerade vor diesem Hintergrund darin bestehen, zu erfahren, wie viele Fälle welchen Impfstatus‘ (negativ, nicht ermittelbar bzw. nicht erhoben) der vom Senatssprecher mitgeteilten Quote von 90,4 % ungeimpfter Neuinfizierter zugrundelagen. Es kommt zwar in Betracht, dass die von der Antragsgegnerin genannten konkreten Zahlen eine pflichtgemäße Auskunft und damit vollständige Erfüllung des (unter anderem) geltend gemachten presserechtlichen Auskunftsanspruchs des Antragstellers darstellen könnten. Dies wäre wohl der Fall, wenn dem Senatssprecher im Zeitpunkt der Landespressekonferenz vom 9. November 2021 tatsächlich keine weiteren konkreten Zahlen vorgelegen haben sollten, auf die sich seine streitgegenständliche Angabe der Quote von 90,4 % Ungeimpfter stützte; denn presserechtlich dürfte nur die Mitteilung der bei der auskunftsverpflichteten Behörde vorliegenden Informationen geschuldet sein, nicht etwa auch die Mitteilung von zugrundeliegenden Informationen bei anderen Behörden (vgl. zum Umfang des presserechtlichen Auskunftsanspruchs im Einzelnen unten unter 2.b.aa.(1)). Ob dem so war, lassen die bisherigen Auskünfte der Antragsgegnerin allerdings nicht erkennen. Unklar ist insbesondere, ob mit dem Hinweis "Die Ermittlung wird im Bericht nicht im Einzelnen erläutert und erwähnt" bezüglich des wöchentlichen epidemiologischen Berichtes des Infektionsepidemiologischen Landeszentrums (IENET) ausgesagt werden soll, dass dem Bericht, der den im nächsten Absatz zitierten Angaben des Senatssprechers in der Landespressekonferenz vom 9. November 2021 zugrunde lag, keine weitere Aufschlüsselung, insbesondere auch hinsichtlich des Anteils von 90,4 % "Nicht-Impfdurchbrüchen" an den Neuinfektionen zu entnehmen war. Gegebenenfalls hätte die Frage des Antragstellers aber eindeutig dahingehend beantwortet werden können (und zur Klarstellung auch müssen), es hätten dem Senatssprecher keine weiteren konkreten Zahlen vorgelegen. Insofern bleibt unklar, ob die in der E-Mail des Pressesprechers vom 21. Dezember 2021 mitgeteilten Zahlen eine vollständige beziehungsweise pflichtgemäße Antwort auf die Frage des Antragstellers darstellen. Die antragsgegenständliche Frage wird auch nicht durch die inzwischen vorliegende Entscheidung der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2022 über den Antrag des Antragstellers vom 20. Dezember 2021 auf Zugang zu Informationen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz und die Vorlage der Anlage 1 zu diesem Bescheid vollständig beantwortet: Es handelt sich um eine Tabelle mit der Überschrift "Impfstatus der laborbestätigten SARS-CoV-2 Fälle in Hamburg", deren Daten ausweislich der Quellenangabe auf einer SurvNet-Auswertung des Infektionsepidemiologischen Landeszentrums mit Datenstand vom 8. Dezember 2021 beruhen. Damit wird aber die Frage des Antragstellers, auf welche konkreten Zahlen sich die Angabe des Anteils von 90,4 % Ungeimpfter an den Neuinfektionen am 9. November 2021, also fast einen Monat zuvor, stützte, nicht beantwortet. Tatsächlich lassen die in der Tabelle enthaltenen Zahlen auch weder eine Quote von 90,4 % Ungeimpfter an den Neuinfektionen erkennen noch decken sie sich mit der Angabe der Antragsgegnerin in der E-Mail vom 21. Dezember 2021 von 2.705 Neuinfektionen in der KW 44: Stattdessen weist die Tabelle für die "Meldewoche" 44 eine Gesamtzahl von 2.742 (wohl: laborbestätigte SARS-CoV-2 Fälle in Hamburg) aus, eine "Nein Anzahl" (wohl: negativer Impfstatus, also Ungeimpfte) von 439 und eine "Ja Anzahl" (wohl: positiver Impfstatus, also Geimpfte) von 725. Die entsprechenden Quoten werden (zutreffend) mit 16,0 % ("Nein") bzw. 26,4 % ("Ja") angegeben; der prozentuale Rest verteilt sich offenbar auf nicht erhobenen (56,8 %) bzw. nicht ermittelbaren (0,7 %) Impfstatus. Die Abweichung der Gesamtzahl - 2.742 in der Tabelle mit Datenstand 8. Dezember 2021 gegenüber 2.705, die laut E-Mail vom 21. Dezember 2021 der Auskunft des Senatssprechers am 9. November 2021 zugrunde lag - mag mit Nachmeldungen zu erklären sein; auf die Möglichkeit von Nachmeldungen für die letzten Kalenderwochen weist die Antragsgegnerin in der Anlage 1 zum Bescheid vom 20. Januar 2022 ausdrücklich hin. Die Frage des Antragstellers, auf welche konkreten Zahlen sich die Angabe des Anteils von 90,4 % Ungeimpfter an den Neuinfektionen am 9. November 2021 stützte, beantwortet sich aus der nunmehr vorgelegten Tabelle damit aber gerade nicht. (2) Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht auch nicht zu erkennen, dass die Teilfrage, aus welcher Behörde die konkreten Zahlen stammen, vollständig beantwortet worden ist. Die vorzitierte E-Mail vom 21. Dezember 2021 erläutert zwar (allgemein), dass die Corona-Lage in der wöchentlichen Landespressekonferenz auf Grundlage von Zahlen der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) dargestellt werde, die ihrerseits auf unterschiedliche Quellen zurückgreife, u.a. das Infektionsepidemiologische Landeszentrum (IENET) im Institut für Hygiene und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg. Dessen wöchentlicher epidemiologischer Bericht, der seit dem 18. Oktober 2021 auch die Anzahl Geimpfter und Ungeimpfter unter den SARS-CoV-2-Neuinfektionen dargestellt habe, sei jeweils Grundlage für die Darstellung in der Landespressekonferenz gewesen. Dabei würden ins Corona-Briefing jeweils die Werte der Vorwoche übernommen, am 9. November 2021, in Kalenderwoche (KW) 45, also diejenigen für die KW 44. Für die KW 44 seien die oben genannten Zahlen (2.705 Neuinfektionen; 90,4 % Nicht-Impfdurchbrüche; 9,6 % Impfdurchbrüche) aufgeführt gewesen. Diesen Ausführungen dürfte zu entnehmen sein, dass die bislang vorgelegten Zahlen aus dem wöchentlichen epidemiologischen Bericht des Instituts für Hygiene und Umwelt stammten, die wiederum der Sozialbehörde zur Verfügung standen. Solange allerdings nicht abschließend geklärt ist, ob dem Pressesprecher bei der Landespressekonferenz ausschließlich diese Zahlen vorlagen, bleibt auch offen, ob die Frage nach der Behörde, aus der die vorliegenden Zahlen stammten, vollständig beantwortet ist - zumal der E-Mail des Senatssprechers vom 21. Dezember 2021 auch zu entnehmen ist, dass die Sozialbehörde für ihre Daten auf unterschiedliche Quellen zurückgreift. bb. Auch die zweite Frage des Antragstellers, "Auf Basis welcher konkreten Zahlen aus welcher Behörde behauptete der Erste Bürgermeister in der Landespressekonferenz am 9. November 2021, 90 % der Neuinfektionen seien auf Ungeimpfte zurückzuführen?" (Antrag zu I.2.), ist, soweit ersichtlich, noch nicht vollständig beantwortet worden. Der Antwort auf die Presseanfrage mit E-Mail des Senatssprechers vom 21. Dezember 2021 und auch dem Bescheid vom 20. Januar 2022 nebst Anlage ist eine vollständige Beantwortung der antragsgegenständlichen Frage nicht zu entnehmen. Es fehlt jeweils schon an einer (konkreten) Bezugnahme auf die hier streitgegenständliche Aussage des Ersten Bürgermeisters. Die E-Mail des Senatssprechers vom 21. Dezember 2021 erläutert vielmehr allgemein die Darstellung der Corona-Lage in der wöchentlichen Landespressekonferenz und nimmt sodann konkret Bezug auf die mündlichen Angaben des Senatssprechers in der Landespressekonferenz vom 9. November 2021 sowie den Anteil von 90,4 % an "Nicht-Impfdurchbrüchen". Abgesehen davon würde das vorstehend im Hinblick auf die Aussage des Pressesprechers Gesagte entsprechend gelten. Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass die antragsgegenständliche Frage von der Antragsgegnerin, wie diese in der Antragserwiderung (S. 8) geltend macht, auf der am 21. Dezember 2021 durchgeführten Landespressekonferenz durch den Ersten Bürgermeister beantwortet worden ist. Der online verfügbaren Aufzeichnung dieser Landespressekonferenz (ab Minute 48:43, https://www.hamburg.de/landespressekonferenz/15717802/2021-12-21-video-lpk/, zuletzt abgerufen am 21. Februar 2022), ist zu entnehmen, dass die Frage zwar verlesen wurde - wenngleich mit einem anderen Datum für die in Bezug genommene Aussage des Ersten Bürgermeisters (Landespressekonferenz vom 16. November statt vom 9. November). Der Erste Bürgermeister bezog sich aber in seiner Antwort weder auf die streitgegenständliche Quote von 90 % Ungeimpfter an den Neuinfektionen, noch beantwortete er die Frage des Antragstellers, auf welchen konkreten Zahlen seine diesbezügliche Aussage beruhte. c. Die Frage des Antragstellers, "Welche Zahlen lagen der Freien und Hansestadt Hamburg bis zum 20. Dezember 2021, 19:14 Uhr, zu den tatsächlichen Inzidenz-Zahlen "ungeimpft"/"geimpft" seit der KW 35 vor?" (Antrag zu I.7.), ist ebenfalls nicht vollständig beantwortet worden. In seiner Antwort auf die Presseanfrage vom 20. Dezember 2021, 11:57 Uhr, mit E-Mail vom 21. Dezember 2021, 14:58 Uhr, schrieb der Senatssprecher, die Gesundheitsämter arbeiteten daran, möglichst schnell die fehlenden Werte bis einschließlich KW 45 nachzuerfassen; das Ergebnis liege noch nicht vor. Soweit die Antragsgegnerin meint, damit sei die Frage nach den aktuell vorliegenden "Inzidenz-Zahlen ungeimpft/geimpft" seit der KW 35 pflichtgemäß beantwortet worden (vgl. S. 15 der Antragserwiderung), vermag das Gericht dies nicht zu erkennen. Der Senatssprecher hat nämlich weder Inzidenz-Zahlen benannt noch (eindeutig) mitgeteilt, dass solche nicht vorgelegen hätten; er hat vielmehr nur darauf verwiesen, dass die Gesundheitsämter noch an der Nacherfassung fehlender Werte arbeiteten. Auch mit der Entscheidung vom 20. Januar 2022 über den Antrag des Antragstellers vom 20. Dezember 2021 auf Zugang zu Informationen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz hat die Antragsgegnerin die begehrten Zahlen mit Stand vom 20. Dezember 2021 nicht mitgeteilt; sie hat vielmehr auf eine Tabelle verwiesen, die Anlage zur Antwort des Senats auf eine schriftliche Kleine Anfrage vom 7. Dezember 2021 (Bü-Drs. 22/6678 vom 14. Dezember 2021) war und einen Datenstand vom 8. Dezember 2021 ausweist. Dass dieser Datenstand auch am 20. Dezember 2021 noch aktuell gewesen wäre, ist weder von der Antragsgegnerin dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Angesichts des Umstandes, dass das Infektionsepidemiologische Landeszentrum (IENET) im Institut für Hygiene und Umwelt der Antragsgegnerin, wie sich etwa aus der E-Mail des Senatssprechers vom 21. Dezember 2021, 14:58 Uhr, ergibt, wöchentlich einen epidemiologischen Bericht verfasst, liegt wenigstens nahe, dass der Senatskanzlei am 20. Dezember 2021 aktuellere Zahlen vorgelegen haben könnten als der Datenstand vom 8. Dezember 2021. d. Auf die übrigen Fragen (I.5. und I.6.) hat die Antragsgegnerin - wohl unstreitig - bislang keine Antworten gegeben. Sie stellt sich, soweit ersichtlich, vielmehr auf den Standpunkt, insoweit bestehe kein presserechtlicher Auskunftsanspruch nach § 4 HmbPresseG bzw. es greife der Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 HmbTG (vgl. Antragserwiderung vom 17. Januar 2022, S. 15 und 19). 2. Soweit der Antrag danach zulässig ist, hat er (nur) teilweise, nämlich in dem tenorierten Umfang, auch in der Sache Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht - auf Antrag - eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO hat die Antragspartei glaubhaft zu machen, dass ihr der streitige Anspruch in der Hauptsache zusteht (sog. Anordnungsanspruch) und dessen vorläufige Sicherung nötig erscheint (sog. Anordnungsgrund). Im Wege der einstweiligen Anordnung darf das Gericht im Regelfall nur eine vorläufige Regelung treffen; eine irreversible Vorwegnahme der Hauptsache in dem Sinne, dass die einstweilige Anordnung über den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung hinaus Zustände schafft, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr rückgängig gemacht werden können, ist in Verfahren nach § 123 VwGO regelmäßig nicht zulässig (vgl. Buchheister in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 123 Rn. 33 f.). Die vorliegend begehrte Entscheidung, mit der die Antragsgegnerin im Eilverfahren verpflichtet werden soll, dem Antragsteller die streitgegenständlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die entsprechenden Aufzeichnungen zu gewähren, käme faktisch einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache gleich und würde diese im vorstehenden Sinne vollständig und irreversibel vorwegnehmen. Im Falle einer solchen Vorwegnahme der Hauptsache kann einem Eilantrag nach § 123 VwGO nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2018, 3 Bs 97/18, juris, Rn. 35; zum vorläufigen Rechtsschutz im Informationsfreiheitsrecht vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.4.2018, OVG 12 S 13.18, juris, Rn. 2, m.w.N.). Die Gerichte sind gehalten, bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Rechtsschutz der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden. Diese Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung über den Eilrechtsschutz wirken auch auf den verwaltungsprozessualen Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache zurück und begrenzen diesen im Einzelfall. Entscheidend ist, dass die Prüfung im Verfahren des Eilrechtsschutzes eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 8.9.2014, 1 BvR 23/14, juris, Rn. 23, m.w.N.). a. Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, soweit er einen presserechtlichen Auskunftsanspruch geltend macht und sich daher auf das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) berufen kann (hierzu unter aa.). Demgegenüber hat er einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, soweit er im vorliegenden Eilverfahren zugleich ein transparenzrechtliches Auskunftsbegehren verfolgt (hierzu unter bb.). aa. Soweit der Antragsteller mit dem vorliegenden Eilantrag einen presserechtlichen Auskunftsanspruch verfolgt, hat er einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Bei einer Eilentscheidung über einen geltend gemachten Presseauskunftsanspruch ist die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) zu beachten. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen. Soweit die Vorwegnahme der Hauptsache nur bei Vorliegen eines schweren Nachteils zulässig ist, muss dabei auch die Bedeutung der Auskunftsansprüche für eine effektive Presseberichterstattung durch den Antragsteller hinreichend beachtet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.9.2014, 1 BvR 23/14, juris, Rn. 26). Die Aufgabe der Presse ist vornehmlich die Information der Bevölkerung als Grundlage der öffentlichen Meinungsbildung. Grundsätzlich entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das "Ob" und "Wie" der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt. Unter das Selbstbestimmungsrecht in zeitlicher Hinsicht fällt auch die Freiheit der Presse, zu entscheiden, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.9.2014, 1 BvR 23/14, juris, Rn. 29). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Fällen presserechtlicher Auskunftsansprüche ein wesentlicher, den Anordnungsgrund begründender Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO anzunehmen, wenn für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse sowie ein starker Gegenwartsbezug besteht, der dazu führt, dass bei einem Abwarten der Klärung im Hauptsacheverfahren die begehrte Auskunft ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2015, 6 VR 2/15, Rn. 22). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt es, wenn Eilrechtsschutz nur gewährt wird, wo ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. Dies kann jedoch nicht deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte wie die Aufdeckung von schweren Rechtsbrüchen staatlicher Entscheidungen zielt und sie im Übrigen auch später möglich bleibt; denn dies ist angesichts der Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, immer denkbar. Vielmehr kann die Presse ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 8.9.2014, 1 BvR 23/14, juris, Rn. 30). Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es besteht ein gesteigertes öffentliches Interesse an dem Thema, auf das sich das streitgegenständliche Ersuchen des Antragstellers um Informationszugang bezieht, nämlich dem zahlenmäßigen Verhältnis von geimpften und ungeimpften Personen an den Neuinfektionen - mit SARS-CoV-2 - in der Freien und Hansestadt Hamburg. Dass dieses Thema Gegenstand einer breiten gesellschaftlichen Diskussion ist, hat der Antragsteller durch Vorlage entsprechender Presseberichte aus dem November und Dezember 2021 glaubhaft gemacht; es ist im Übrigen auch gerichts- und allgemeinkundig. Es besteht ein starker Gegenwartsbezug der begehrten Informationen, denn Gegenstand des begehrten Informationszugangs sind Inzidenzzahlen und deren Behandlung durch die Antragsgegnerin in den Monaten November bzw. Dezember 2021; angesichts des Fortdauerns der COVID-19-Pandemie und diesbezüglicher Eindämmungsmaßnahmen durch die Antragsgegnerin sowie der aktuellen Diskussion über eine allgemeine Impfpflicht haben die begehrten Auskünfte (bzw. Dokumente) aktuell einen hohen Gegenwartsbezug, den sie bei einem Abwarten des Hauptsacheverfahrens verlieren würden. bb. Soweit der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang auf das Hamburgische Transparenzgesetz stützt und auch insoweit vorliegend um einstweiligen Rechtschutz nachsucht, hat er demgegenüber einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. (1) Insoweit sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anspruchsgrundes nicht aufgrund der grundrechtlichen Dimension der Pressefreiheit abzusenken, auch wenn der Antragsteller den streitgegenständlichen Anspruch als Pressevertreter geltend macht (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.4.2018, OVG 12 S 13.18, juris, Rn. 5, zum bundesgesetzlichen Anspruch aus § 1 Abs. 1 IFG). Das journalistische Interesse des Antragstellers am Informationszugang als solches und die öffentliche Aufgabe der Presse erlauben für sich genommen nicht die Annahme eines Anordnungsgrundes für die vorliegend begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Hinblick auf den transparenzrechtlichen Informationszugang. Der Antragsteller nutzt im beruflichen Interesse ein Recht, das jedermann unabhängig von einem konkret mit seiner Inanspruchnahme verfolgten Interesse eingeräumt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.4.2018, OVG 12 S 13.18, juris, Rn. 3; Beschl. v. 13.10.2015, OVG 12 S 43.15, juris, Rn. 5 f.). Insbesondere hat der Landesgesetzgeber mit dem Erlass des Hamburgischen Transparenzgesetzes nicht zur Erfüllung des Gestaltungsauftrages gehandelt, der ihm aus dem objektiv-rechtlichen Gewährleistungsgehalt des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erwächst, also nicht spezifisch die informationsrechtliche Stellung der Presse ausgeformt, sondern Pflichten gegenüber jedermann begründet (vgl. zu § 1 Abs. 1 IFG; BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 6 A 2/12, BVerwGE 146, 56-67, Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.4.2018, OVG 12 S 13.18, juris, Rn. 4). Die Informationszugangsansprüche nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz sind nicht grundrechtlich fundiert (vgl. zu den bundesrechtlichen Informationsfreiheitsgesetzen IFG, UIG und VIG: BVerwG, Beschl. v. 22.9.2015, 6 VR 2/15, juris, Rn. 15). Insofern ist im Rahmen des Anordnungsgrundes, entgegen der Auffassung des Antragstellers, zwischen dem von ihm geltend gemachten presserechtlichen Anordnungsanspruch einerseits und dem transparenzrechtlichen Anordnungsanspruch andererseits zu unterscheiden. (2) Ein Anordnungsgrund ergibt sich auch nicht ohne weiteres daraus, dass im Hinblick auf den transparenzrechtlich fundierten Anspruch auf Informationszugang der Schutzbereich der Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG eröffnet ist. Die Informationsfreiheit schützt den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle dann, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. Dementsprechend umfasst das Grundrecht ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Informationszugang jedenfalls dann, wenn eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle auf Grund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist. Legt der Gesetzgeber die grundsätzliche Zugänglichkeit von staatlichen Vorgängen und damit zugleich deren Öffnung als Informationsquelle fest, wird in diesem Umfang auch der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. vom 20.6.2017, 1 BvR 1978/13, BVerfGE 145, 365, Rn. 20). § 1 Abs. 2 HmbTG eröffnet demnach grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 2 GG (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 20.6.2017, 1 BvR 1978/13, BVerfGE 145, 365, Rn. 21, zu § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG; Maatsch/Schnabel, HmbTG, 2. Aufl. 2021, Einl., Rn. 15). Hieraus folgt jedoch nicht ohne weiteres, dass ein Anordnungsgrund für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung des begehrten Informationszugangs anzunehmen ist. Denn der Anspruch aus § 1 Abs. 2 HmbTG unterliegt verschiedenen, insbesondere den in §§ 4 ff. HmbTG aufgeführten Einschränkungen. Danach muss der Zugangsanspruch im Einzelfall unter Umständen hinter anderen Belangen zurücktreten. In manchen Fällen kann dies - etwa zum Schutz der Grundrechte betroffener Dritter oder zum Schutz besonders gewichtiger öffentlicher Belange - auch von Verfassungs wegen geboten sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.6.2017, 1 BvR 1978/13, BVerfGE 145, 365, Rn. 21, zu § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG). Die Reichweite des Informationszugangsanspruchs bzw. seiner Einschränkungen - etwa des im vorliegenden Fall von der Antragsgegnerin geltend gemachten Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung (vgl. § 6 Abs. 1 HmbTG) - sind im Streitfall grundsätzlich im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zu überprüfen, wenn nicht glaubhaft gemacht ist, dass ein sofortiger Informationszugang durch eine gerichtliche Eilentscheidung im Interesse effektiven Rechtsschutzes unabweisbar ist. (3) Ein Grund, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung der begehrten Auskünfte zu verpflichten, ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus dem Umstand, dass das Hamburgische Transparenzgesetz einen Anspruch auf "unverzüglichen" Informationszugang (vgl. § 1 Abs. 2 HmbTG) und eine Pflicht der auskunftspflichtigen Stellen zur Bereitstellung der Informationen innerhalb einer Frist von einem Monat bzw. in bestimmten Fällen zwei Monaten regelt (vgl. § 13 Abs. 1 HmbTG; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2012, 5 Bs 246/12, n.v., noch zu § 13 Abs. 1 HmbTG in der bis zum 7. Januar 2020 gültigen Vorgängerfassung). Die Monatsfrist in § 13 Abs. 1 Satz 1 HmbTG dient der Beschleunigung der Antragsbearbeitung, ist insofern nach Auffassung des Gesetzgebers angesichts der weiteren gesetzlichen Aufgaben der Behörden allerdings auch hinreichend (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Transparenzgesetzes und des Hamburgischen Umweltinformationsgesetzes sowie zum Erlass des Ausführungsgesetzes zum Verbraucherinformationsgesetz, Bü-Drs. 21/17907, S. 16). Gerade auch dieser vom Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Informationszugangs berücksichtigte Umstand, dass die auskunftspflichtigen Behörden auch (bzw. hauptsächlich) andere Aufgaben zu bearbeiten haben, spricht dagegen, aus der gesetzlichen Regelung eines "unverzüglichen" Auskunftsanspruchs bzw. der Monatsfrist in § 13 Abs. 1 Satz 1 HmbTG an sich Anhaltspunkte für einen Anordnungsgrund abzuleiten. (4) Nach alledem kann ein Anordnungsgrund für einen transparenzrechtlichen Anspruch auf Informationszugang zwar im Einzelfall anzunehmen sein. In der vom Antragsteller zitierten Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Potsdam einen Anordnungsgrund im Hinblick auf einen Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG wegen einer Gefährdung des wirtschaftlichen Rufs der dortigen Antragstellerin nach einer bereits erfolgten Veröffentlichung angenommen (vgl. VG Potsdam, Beschl. v. 23.7.2015, 9 L 1013/15, juris, Rn. 7). Vorliegend hat der Antragsteller jedoch keine Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer ihm im Falle eines Abwartens der Hauptsache schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen würden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache zugunsten eines Antragstellers kann in erster Linie bei zeitlich gebundenen Begehren (Sendezeit vor Wahlen, Benutzung einer Einrichtung aus konkretem Anlass, Fortführung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens usw.) geboten sein oder wenn seine soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenz gefährdet ist (vgl. Happ in: Eyermann, 15. Aufl. 2019, VwGO § 123 Rn. 66c). Eine solche oder vergleichbare Konstellation ist vorliegend aber nicht gegeben. Der Antragsteller macht in der Sache ausschließlich sein journalistisches Interesse an einer aktuellen Berichterstattung, das derzeit erhebliche öffentliche Interesse an den begehrten Auskünften und die Aktualität der öffentlichen Diskussion geltend; als Journalist sei er auf umgehende Information angewiesen, denn es bestehe die Gefahr, dass das Interesse der Allgemeinheit durch Übersättigung erlahme und sich möglicherweise nur die "halbe Wahrheit" in der Gesellschaft verfestige. Insofern beruft er sich aber (allein) auf seine Rolle als Journalist und die öffentliche Funktion der Presse. Zur sachgerechten Wahrnehmung dieser besonderen Aufgabe stehen ihm die presserechtlichen Auskunftsansprüche zur Seite, denen auch im darauf bezogenen gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren Rechnung zu tragen ist: Der Antragsteller hat - auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 HmbPresseG - einen Anspruch auf Erteilung von Auskünften über amtlich bekannte Tatsachen in pressegeeigneter Form, das heißt auf die Erteilung von Auskünften, die nach Form und Inhalt sachgerecht sowie vollständig und wahr sind. Bei der Entscheidung über den presserechtlichen Anspruch auf Auskunftserteilung ist der "öffentlichen Aufgabe" der Presseberichterstattung und dem Postulat der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) Rechnung zu tragen. Durch den prinzipiell ungehinderten Zugang zu Informationen ist die Presse in den Stand zu versetzen, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen. Dieser presserechtliche Auskunftsanspruch kann sich im Einzelfall - allerdings nur ausnahmsweise - auch zu einem Anspruch auf Einsicht in Behördenakten verdichten, wenn ausschließlich auf diese Art sachgemäß, vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft erteilt werden kann (vgl. im Einzelnen zum presserechtlichen Auskunftsanspruch sogleich unter b.aa.(1) und unten unter b.bb.). Dass dem Antragsteller ein schwerer, unzumutbarer und nachträglich nicht mehr zu beseitigender Nachteil entstehen würde, wenn ihm über die ihm zustehenden presserechtlichen Auskunftsansprüche hinaus nicht auch ein Informationszugang im Rahmen des Transparenzgesetzes gewährt wird, ist ersichtlich nicht der Fall. b. Soweit der Antragsteller einen presserechtlichen Auskunftsanspruch geltend macht, hat er einen Anordnungsanspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, nämlich teilweise im Hinblick auf das mit dem Antrag zu I. verfolgte Auskunftsbegehren, glaubhaft gemacht (hierzu unter aa.). Der mit dem Antrag zu II. verfolgte Anspruch auf Akteneinsicht in die Aufzeichnungen der Antragsgegnerin zu den streitgegenständlichen Fragen besteht dagegen (auf presserechtlicher Grundlage) voraussichtlich nicht (hierzu unter bb.). aa. Der Antragsteller hat mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit teilweise einen (noch nicht erfüllten) Anspruch aus § 4 Abs. 1 HmbPresseG auf Auskunft zu den Fragen, die Gegenstand des Eilantrags zu I. und noch nicht beantwortet worden sind. (1) Gemäß § 4 Abs. 1 des Hamburgischen Pressegesetzes vom 29. Januar 1965 (HmbGVBl. S. 15, m. spät. Änd.; HmbPresseG) sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse und des Rundfunks die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftspflicht setzt ein entsprechendes Auskunftsbegehren des Auskunftsberechtigten gegenüber einer auskunftsverpflichteten Behörde voraus (vgl. Burkhardt in: Löffler, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG, Rn. 80 f.). Ein Anspruch der Presse ist grundsätzlich auf Auskunft, d.h. auf mündliche oder schriftliche Beantwortung einzelner konkret gestellter Fragen gerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.1.2020, 10 C 18/19, juris, Rn. 31, zum verfassungsunmittelbaren Informationsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Pflicht der Behörde beschränkt sich darauf, die Pressetätigkeit ausschließlich durch Offenlegung bestimmter Fakten und Tatsachen aufgrund konkreter Fragen zu unterstützen; die Frage darf nicht so allgemein gehalten sein und ohne Bezug zu einem konkreten Tatsachenkomplex, dass zu ihrer Beantwortung eine Sachverhaltsforschung und Untersuchung seitens der Behörde erforderlich wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 6 A 2/12, juris, Rn. 30, zum verfassungsunmittelbaren Informationsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Informationszugang beschränkt sich auf diejenigen Informationen, die zum Zeitpunkt des begehrten Informationszugangs bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorliegen. Das Auskunftsrecht führt also nicht zu einer Informationsbeschaffungspflicht zu Lasten der Behörde. Müssen Informationen erst durch Untersuchungen generiert werden, sind sie als Gegenstand eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs noch nicht vorhanden (vgl. jeweils zum verfassungsunmittelbaren Informationsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 6 A 2/12, juris, Rn. 30; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2015, 6 VR 2/15, juris, Rn. 21, im Hinblick auf interne Untersuchungen bzw. umfangreiche Aktenrecherchen). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob es zur Auskunftserteilung zuvor einer Aufbereitung der Information bedarf, die jedoch als solche der Behörde vorliegt (vgl. Burkhardt in: Löffler, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG, Rn. 86). Seine Schranken findet der Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 HmbPresseG in den Auskunftsverweigerungsrechten gemäß § 4 Abs. 2 HmbPresseG. Danach können Auskünfte unter anderem verweigert werden, soweit sonst ein überwiegendes öffentliches Interesse verletzt würde (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 HmbPresseG). § 4 Abs. 2 HmbPresseG räumt der Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Auskunftsverweigerungsrechtes grundsätzlich ein Ermessen ein ("können"; zweifelnd ob dies der Behörde wirklich in allen Fällen ein Ermessen einräumt: Schnabel in: BeckOK InfoMedienR, 34. Ed., Stand: 1.5.2021, HmbPresseG § 4 Rn. 24). Die Ermessensentscheidung erfordert eine Güterabwägung zwischen der Notwendigkeit der öffentlichen Information und den entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen, in deren Rahmen die Behörde alle für die Ermessensentscheidung relevanten Gesichtspunkte sachgerecht gegeneinander abzuwägen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat (vgl. Burkhardt in: Löffler, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG, Rn. 98). (2) Auf dieser Grundlage hat der Antragsteller einen presserechtlichen Auskunftsanspruch gegen die Antragsgegnerin (noch) in dem tenorierten Umfang. Der Antragsteller ist als Vertreter der Presse auskunftsberechtigt (hierzu unter (a)) und hat vorprozessual eine Presseauskunft von der Antragsgegnerin zu den antragsgegenständlichen Fragen begehrt (hierzu unter (b)). Dieses Auskunftsbegehren war auch an (grundsätzlich) auskunftsverpflichtete Behörden gerichtet (hierzu unter (c)). Hieraus folgt (allerding nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ein noch nicht erfüllter Anspruch des Antragstellers auf die Erteilung von (weiteren) Auskünften durch die Antragsgegnerin (hierzu unter (d)). (a) Der Antragsteller ist als Journalist und Reporter bei [...] Vertreter der Presse im Sinne des § 4 Abs. 1 HmbPresseG und damit Auskunftsberechtigter. Die begehrten Auskünfte dienen auch der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse. Die gesetzliche Beschränkung der Auskunftspflicht auf Anfragen, mit denen die Presse ihre öffentliche Aufgabe wahrnimmt, schließt einen Anspruch auf solche Informationen aus, die nicht der publizistischen Auswertung zu dienen bestimmt sind. In diesem Zusammenhang wird es im Wesentlichen um die Befriedigung bloßer privater Neugier oder mögliche Missbrauchsfälle gehen, in denen der Anspruchssteller etwa nur die eigenen wettbewerblichen Chancen verbessern will (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.10.2010, 4 Bf 179/09.Z, juris, Rn. 19). Ein solcher Fall ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben: Der Antragsteller recherchiert und berichtet im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit für [...] u.a. über die vom Hamburger Senat ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und die zugrunde gelegte Datenlage. Hierauf beziehen sich (unmittelbar oder mittelbar) auch die streitgegenständlichen Auskunftsbegehren des Antragstellers. Über die beschriebene negative Abgrenzung hinaus hat das angesprochene Tatbestandsmerkmal keine praktische Funktion (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.10.2010, 4 Bf 179/09.Z, juris, Rn. 19; Burkhardt in: Löffler, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG, Rn. 94, a.E.: "praktisch bedeutungslos"). (b) Die mit dem Antrag zu I. gestellten Fragen sind Gegenstand eines Auskunftsbegehrens gewesen, das der Antragsteller vorprozessual auf der Grundlage des Hamburgischen Pressegesetzes an die Antragsgegnerin gerichtet hat. Der Antragsteller hat die Fragen, die er nunmehr mit dem Antrag zu I. zum Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens gemacht hat, vorprozessual der Sache nach vollständig und auch im Wortlaut nahezu identisch in einem Schreiben mit der Überschrift "Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Hamburger Transparenzgesetz" gestellt, das er mit E-Mail vom 20. Dezember 2021 um 19:14 Uhr an das Büro des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin und dessen Büroleiter, an die Pressestelle des Hamburger Senats und den Sprecher des Senats sowie die Poststelle der Sozialbehörde übermittelt hat. Das Gericht wertet - wie auch die Antragsgegnerin (vgl. etwa S. 15 der Antragserwiderung vom 17. Januar 2022) - diesen ursprünglichen Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz mit E-Mail vom 20. Dezember 2021 um 19:14 Uhr im vorliegenden, am 30. Dezember 2021 anhängig gemachten Eilverfahren nunmehr auch als presserechtliches Auskunftsbegehren (das nachfolgend zwecks Abgrenzung von der Presseanfrage vom 20. Dezember 2021, 11:57 Uhr, gleichwohl entsprechend der Überschrift des Schreibens als "Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz" oder aber als "Auskunftsbegehren vom 20./29. Dezember 2021" bezeichnet wird). Zwar hat der Antragsteller den begehrten Auskunftsanspruch in dem Schreiben vom 20. Dezember 2021 um 19:14 Uhr ausdrücklich und zunächst ausschließlich als Anspruch auf Informationszugang nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz geltend gemacht (Anlage K 2 zur Klage- und Antragsschrift bzw. Anlage 22 zur Antragserwiderung vom 17. Januar 2022). In der Folge hat er ihn jedoch mit E-Mail seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 29. Dezember 2021 an den Sprecher des Senats - nach eigenen Angaben klarstellend, in der Sache aber erstmals - auch auf § 4 Abs. 1 HmbPresseG gestützt und eine Frist für die Erteilung der begehrten Auskunft bis zum 30. Dezember 2021, 12:00 Uhr, gesetzt (Anlage K 4 zur Klage- und Antragsschrift bzw. Anlage 27 zur Antragserwiderung vom 17. Januar 2022). Auf dieses Auskunftsbegehren vom 20./29. Dezember 2021 allein bezieht sich der Antragsteller zur Begründung des vorliegenden Eilantrags. (c) Das streitgegenständliche Auskunftsbegehren des Antragstellers war an (grundsätzlich) zur Auskunft verpflichtete Behörden im Sinne des § 4 Abs. 1 HmbPresseG gerichtet. Die E-Mail vom 29. Dezember 2021, mit der die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers das streitgegenständliche Auskunftsbegehren erstmals auf das Presserecht stützen, war an den Sprecher des Senats gerichtet. Der Sprecher des Senats leitet die Pressestelle des Senats, die ihrerseits Medienarbeit vor allem für den Bürgermeister, den Senat und die Senatskanzlei leistet (https://www.hamburg.de/senatskanzlei/kontakt/204192/pressestelle/). Der Erste Bürgermeister, der Senat und die Senatskanzlei fallen unter den Behördenbegriff im Sinne des § 4 Abs. 1 HmbPresseG und sind daher grundsätzlich auskunftspflichtig. Allerdings bezieht sich die Auskunftspflicht grundsätzlich nur auf Vorgänge, für die die betreffende Behörde zuständig ist, oder mit denen sie amtlich befasst war, befasst ist oder befasst werden soll (vgl. Burkhardt in: Löffler, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG, Rn. 65). Soweit der Erste Bürgermeister, der Senat oder die Senatskanzlei für einzelne Vorgänge, auf die sich die antragsgegenständlichen Fragen beziehen, nicht zuständig bzw. amtlich damit befasst gewesen ist, ist darauf im Zusammenhang mit der jeweiligen Teilfrage nachfolgend im Einzelnen einzugehen. (d) Im Hinblick auf die noch nicht vollständig beantworteten (Teil-)Fragen (s.o., unter 1.b. bis d.) ist die Antragsgegnerin dem Antragsteller (nur) teilweise nach § 4 Abs. 1 HmbPresseG zu weiteren Auskünften verpflichtet. (aa) Nach § 4 Abs. 1 HmbPresseG sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen. Sinn und Zweck der daraus prinzipiell folgenden Auskunftspflichten ist es, der Presse zu ermöglichen, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten, und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.7.2015, 1 BvR 1452/13, juris, Rn. 14; OVG Münster, Beschl. v. 4.2.2021, 4 B 1380/20, juris, Rn. 28 f.; m.w.N.). Die presserechtliche Auskunftspflicht ist auf Erteilung von Auskünften über amtlich bekannte Tatsachen in pressegeeigneter Form gerichtet, weil die Information der als "öffentliche Aufgabe" angesehenen Presseberichterstattung zu dienen hat (vgl. z.B. §§ 3 und 4 Abs. 1 HmbPresseG; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 4.2.2021, 4 B 1380/20, juris, Rn. 30; Burkhardt in: Löffler, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG, Rn. 87). Nach § 3 HmbPresseG erfüllt die Presse eine öffentliche Aufgabe, insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt, in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt oder der Bildung dient. Art und Umfang der Auskunftserteilung liegen im Ermessen der Behörde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.9.2015, 1 BvR 857/15, juris, Rn. 18; OVG Münster, Beschl. v. 4.2.2021, 4 B 1380/20, juris, Rn. 30 f., m.w.N.). Bei einer Entscheidung über die presserechtliche Auskunftspflicht ist stets die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit zu beachten. Nach der objektiv-rechtlichen Wertentscheidung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist der Staat verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall dort, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.8.2000, 1 BvR 1307/91, juris, Rn. 16; OVG Münster, Beschl. v. 4.2.2021, 4 B 1380/20, juris, Rn. 32 ff.; m.w.N.). Die Auskunft muss nach Form und Inhalt sachgerecht sowie vollständig und wahr sein (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 20.11.2019, 8 B 1938/19, juris, Rn. 31; Burkhardt in: Löffler, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG, Rn. 90, m.w.N.). In welchem Maß die Auskunft "erschöpfend" zu sein hat, richtet sich nach den Umständen. Es kommt darauf an, dass die wesentlichen Fakten vollständig mitgeteilt werden (vgl. Burkhardt in: Löffler, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG, Rn. 92). (bb) Nach diesen Maßgaben ist die Antragsgegnerin dem Antragsteller presserechtlich (nur) noch in dem tenorierten Umfang zu weiteren Auskünften verpflichtet. Im Einzelnen: (α) Hinsichtlich der Frage, "Auf Basis welcher konkreten Zahlen aus welcher Behörde behauptet[e] der Pressesprecher der Freien und Hansestadt Hamburg in der Landespressekonferenz am 9. November 2021, 90,4 % der Neuinfektionen seien auf Ungeimpfte zurückzuführen?" (Antrag zu I.1.), hat der Antragsteller noch einen Auskunftsanspruch gegen die Antragsgegnerin nach § 4 Abs. 1 HmbPresseG. Die Frage ist, soweit ersichtlich, bislang nicht vollständig beantwortet worden (s.o. unter 1.b.aa.); insofern ist der Auskunftsanspruch des Antragstellers aus § 4 Abs. 1 HmbPresseG noch nicht pflichtgemäß erfüllt. Ein Auskunftsverweigerungsrecht im Sinne von § 4 Abs. 2 HmbPresseG ist hinsichtlich dieser Frage nicht dargetan und von der Antragsgegnerin - die vielmehr die Auffassung vertritt, die Frage vollumfänglich beantwortet zu haben - auch nicht geltend gemacht worden. Dabei dürfte der fortbestehende Auskunftsanspruch des Antragstellers aufgrund seines streitgegenständlichen Auskunftsbegehrens vom 20./29. Dezember 2021 allerdings auf eine klare bzw. abschließende Antwort auf die Frage beschränkt sein, welche konkreten Zahlen (aus welcher Behörde) dem Senatssprecher nach den in der Senatskanzlei aktuell vorhandenen Informationen am 9. November 2021 vorgelegen und seiner damaligen Angabe einer Quote von 90,4 % Ungeimpfter an den Neuinfektionen zugrunde gelegen haben; gegebenenfalls mag die Antwort auch in einer Klarstellung bestehen, dass dem Pressesprecher keine weiteren konkreten Zahlen als die mit E-Mail vom 21. Dezember 2021 mitgeteilten (2.705 Neuinfektionen; 90,4% Nicht-Impfdurchbrüche; 9,6 % Impfdurchbrüche) vorlagen. Weitergehende Untersuchungen, insbesondere zu dem bei anderen Behörden (seinerzeit) vorhandenen Datenbestand, dürften demgegenüber zur Beantwortung der antragsgegenständlichen Frage nicht geschuldet sein. (β) Entsprechendes gilt hinsichtlich der Frage "Auf Basis welcher konkreten Zahlen aus welcher Behörde behauptete der Erste Bürgermeister in der Landespressekonferenz am 9. November 2021, 90 % der Neuinfektionen seien auf Ungeimpfte zurückzuführen?" (Antrag zu I.2.). Auch insofern ist der Auskunftsanspruch des Antragstellers aus § 4 Abs. 1 HmbPresseG noch nicht pflichtgemäß erfüllt, weil die Antragsgegnerin die Frage bislang nicht (vollständig) beantwortet hat (s. oben unter 1.b.bb.); ein Auskunftsverweigerungsrecht im Sinne von § 4 Abs. 2 HmbPresseG ist auch hinsichtlich dieser Frage von der Antragsgegnerin - die wiederum die Auffassung vertritt, die Frage vollumfänglich beantwortet zu haben - nicht geltend gemacht worden. Dabei dürfte der fortbestehende Auskunftsanspruch des Antragstellers aufgrund seines streitgegenständlichen Auskunftsbegehrens vom 20./29. Dezember 2021 wiederum auf eine klare Antwort auf die Frage beschränkt sein, welche konkreten Zahlen (aus welcher Behörde) dem Ersten Bürgermeister nach den ihm bzw. in der Senatskanzlei aktuell vorhandenen Informationen zum Zeitpunkt der Landespressekonferenz am 9. November 2021 vorgelegen und seiner damaligen Angabe einer Quote von 90 % Ungeimpfter an den Neuinfektionen zugrunde gelegen haben. (γ) Hinsichtlich der Frage, "Um welche ‚IT-Systeme‘ handelt es sich? In welchem IT-System waren am 9. November 2021 bzw. am 16. November 2021 welche Zahlen zur Ungeimpften- und Geimpften-Inzidenz verfügbar?" (Antrag zu I.3.), hat der Antragsteller keinen Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 HmbPresseG mehr. Die erste Teilfrage ("Um welche ‚IT-Systeme‘ handelt es sich?") ist - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - vollständig beantwortet, sodass der Auskunftsanspruch des Antragstellers insoweit erfüllt und erloschen ist (s.o. unter 1.a.aa.(2)(a)). Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der zweiten Teilfrage ("In welchem IT-System waren am 9. November 2021 bzw. am 16. November 2021 welche Zahlen zur Ungeimpften- und Geimpften-Inzidenz verfügbar?") scheitert der presserechtliche Auskunftsanspruch daran, dass der mit dem streitgegenständlichen Auskunftsbegehren vom 20./29. Dezember 2021 um Auskunft ersuchte Senatssprecher, der für die Senatskanzlei tätig ist, nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens nicht auskunftsverpflichtet ist. Denn die Frage bezieht sich auf den Datenbestand in verschiedenen IT-Systemen, die nicht von der Senatskanzlei betrieben werden. Im Bescheid vom 20. Januar 2022 hinsichtlich des Antrags des Antragstellers auf Informationszugang nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz hat die Antragsgegnerin den Antragsteller insofern an die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration verwiesen, weil die Senatskanzlei die fraglichen IT-Systeme nicht betreibe. Auch nach den substantiierten Darlegungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 17. Januar 2022 sowie der im vorliegenden Verfahren und mit dem Bescheid vom 20. Januar 2022 übermittelten Antwort des Senats auf die schriftliche Kleine Anfrage zur Bürgerschaftsdrucksache 22/6812 sind die von dem Antragsteller vorliegend adressierten Behörden nicht (unmittelbar) mit dem jeweiligen Datenbestand in den antragsgegenständlichen IT-Systemen befasst: Demnach sind die bezirklichen Gesundheitsämter - sowie die Zentrale Unterstützung Kontaktnachverfolgung (ZUK) - für die primäre Datenerfassung und Datenkontrolle zuständig, setzen hierfür das sog. Fallmanagement das IT-System "Hamburger Pandemiemanager" (HPM) ein und übermitteln die Falldaten mit dem IT-System "Octoware" an das Institut für Hygiene und Umwelt (HU), das die Inzidenzen berechnet und Daten wiederum über das IT-System "SurvNet" an das RKI übermittelt. Vom HU aufbereitete Daten sind auch Grundlage für die Corona-Briefings der Pressestelle der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) sowie der Pressestelle des Senats (vgl. Antragserwiderung, S. 2). Das Auskunftsgesuch des Antragstellers vom 20./29. Dezember 2021 ist aber nur an den Senatssprecher gerichtet gewesen, der für Medienarbeit allein des Ersten Bürgermeisters, des Senats und der Senatskanzlei zuständig ist; zugleich ist die antragsgegenständliche Frage nicht darauf gerichtet, welche Zahlen (gegebenenfalls auch aus bestimmten IT-Systemen) bei einer dieser Behörden zu den genannten Stichtagen vorlagen, sondern (umfassend) auf die Zahlen, die in den fraglichen IT-Systemen vorhanden waren. Insofern dürfte der Antragsteller mit diesem Auskunftsbegehren auf Anfragen bei den für die Datenpflege in den jeweiligen IT-Systemen zuständigen Behörden zu verweisen sein. Zu weit geht die Auffassung des Antragstellers (vgl. Schriftsatz vom 28. Januar 2022, S. 3), alle Informationen, auch diejenigen der Sozialbehörden, seien als "vorhandene Informationen" zu betrachten, da der Antrag an den Ersten Bürgermeister als "Letztverantwortlichen in der Freien und Hansestadt Hamburg" gerichtet gewesen sei. Damit würde der Erste Bürgermeister faktisch zur auskunftsverpflichteten Behörde für den gesamten Verwaltungsbereich der Antragsgegnerin. Dies ist in der differenzierten Regelung des § 4 Abs. 1 HmbPresseG ("Die Behörden sind verpflichtet...") nicht angelegt und widerspräche der Systematik des presserechtlichen Auskunftsanspruchs, wonach sich die Auskunftspflicht einer Behörde grundsätzlich nur auf Vorgänge bezieht, für die sie zuständig ist oder mit denen sie amtlich befasst war, befasst ist oder befasst werden soll (s.o.). (δ) Hinsichtlich der Frage zu I.4. ("Am 7. Dezember 2021 teilte die Freie und Hansestadt Hamburg mit, die Ausweisung der verschiedenen Inzidenzen einzustellen. Warum genau wurde diese Entscheidung getroffen? Welche Kommunikation hat dazu innerhalb des Senats und mit dem Ersten Bürgermeister stattgefunden?") besteht kein Auskunftsanspruch des Antragstellers nach § 4 Abs. 1 HmbPresseG mehr. Soweit die Frage noch nicht beantwortet ist - nämlich hinsichtlich der zweiten Teilfrage ("Welche Kommunikation hat dazu innerhalb des Senats und mit dem Ersten Bürgermeister stattgefunden?"; s.o. unter 1.a.bb.) - fehlt es an einem zulässigen Auskunftsgesuch des Antragstellers. Das Gericht fasst die Frage zur Kommunikation innerhalb des Senats und mit dem Ersten Bürgermeister dahin auf, dass der Informationsaustausch nicht nur nach Zeit, Ort und Art des Informationsaustausches gemeint ist, also persönliche Gespräche, Telefonate, Briefe, E-Mails oder Fax. Mit einer nur hierauf bezogenen Auskunft würde das Erkenntnisinteresse des Antragstellers, die Hintergründe der fraglichen Entscheidungsfindung des Senats und des Ersten Bürgermeisters zu erfahren, ersichtlich kaum befriedigt werden. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller mit seiner Frage Kenntnis über die vollständigen Inhalte der Kommunikation im Senat und mit dem Ersten Bürgermeister, die zur Entscheidungsfindung geführt oder beigetragen haben, erlangen möchte. Ein derart umfassendes Auskunftsersuchen, das sich auf einen komplexen Prozess bezieht, welcher kaum rekonstruierbare und präzise fassbare Wechselbeziehungen und Inhalte zum Gegenstand hat, geht allerdings über den Rahmen eines vom presserechtlichen Auskunftsanspruch erfassten Informationsbegehrens hinaus. Es handelt sich nach Lage der Dinge deshalb nicht mehr um ein zulässiges Auskunftsbegehren. Der presserechtliche Auskunftsanspruch bezieht sich im Prinzip auf einen vom Pressevertreter zu benennenden bestimmten Tatsachenkomplex, zu dem die betreffende Behörde die zur Information erforderlichen Tatsachen mitzuteilen hat. Dem Grundsatz nach geht es beim presserechtlichen Auskunftsanspruch um bestimmte Einzelauskünfte (vgl. Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 2). Durch umfassende und wahrheitsgetreue Informationen soll die Presse in die Lage versetzt werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Um diese Funktion erfüllen zu können, müssen sich presserechtliche Auskunftsersuchen auf die Beantwortung konkreter Fragen beziehen. Sie dürfen deshalb nicht so weit und allgemein gefasst werden, dass sie von der ersuchten Behörde nicht mehr konkret beantwortet werden können, sondern ihr aufgrund der Komplexität nur abstrakte bzw. selektive Angaben ermöglichen, die naturgemäß keine Gewähr für deren Vollständigkeit und Richtigkeit bieten können. Insofern ist die Pflicht der Behörden darauf beschränkt, die Pressetätigkeit ausschließlich durch Offenlegung bestimmter Fakten und Tatsachen aufgrund konkreter und bestimmter Fragen zu unterstützen. Das Gericht verkennt nicht, dass die Presse und Öffentlichkeit ein erhebliches Interesse daran hat, die Hintergründe politischer Entscheidungen, deren Zustandekommen und deren politische Verantwortung zu erfahren. Es ist aber unabdingbar, dass diese Erkundigungen durch konkrete, d.h. auf klar umgrenzte greifbare Fakten bezogene, stichhaltige Fragen eingeholt werden. Nur dann, wenn hinreichend konkrete Fragen gestellt werden, werden die Behörden auch in angemessener Weise in die Lage versetzt, auf den individuellen und präzise gefassten Gegenstand bezogen zu entscheiden und substantiiert darzulegen, ob und inwieweit die Beantwortung der Frage denjenigen Bereich der internen Willensbildung betrifft, die dem geschützten Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unterfällt und hinsichtlich derer ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Frage darf zudem nicht so allgemein gehalten und ohne Bezug zu einem konkreten Tatsachenkomplex sein, dass zu ihrer Beantwortung eine Sachverhaltserforschung und Untersuchung seitens der Behörde erforderlich ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 15.5.2018, 15 A 25/17, juris, Rn. 116, zum verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Denn das Auskunftsrecht führt - wie ausgeführt - nicht zu einer Informationsbeschaffungspflicht zu Lasten der Behörde. Das Informationsmaterial muss als Gegenstand eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs bei der Behörde vorhanden und verfügbar sein, was nicht der Fall ist, wenn es erst durch Recherchen und Untersuchungen generiert werden müsste. Die an die Antragsgegnerin gerichtete Frage zur Kommunikation, die zu der fraglichen Entscheidung geführt hat, genügt nicht diesen Anforderungen. Sie ist nicht hinreichend konkret gefasst. Sämtliche zu diesem Thema stattgefundene schriftliche und mündliche Kommunikation im Senat und mit dem Ersten Bürgermeister wiederzugeben, würde - soweit sich der Informationsaustausch überhaupt vollständig rekonstruieren lässt - eine Fülle von Interaktionen zum Gegenstand haben, die sich nicht derart selektieren und komprimieren lassen, dass sie in dem Format einer Presseinformation aggregiert werden könnten. Die Beantwortung der Frage käme vielmehr einem Untersuchungsbericht mit einer detaillierten Wiedergabe einer Vielzahl relevanter Quellen und deren Auswertung gleich. Die Fragestellung zur Kommunikation "mit dem Ersten Bürgermeister" verdeutlicht, wie denkbar unbestimmt und ausgreifend das Auskunftsbegehren gefasst ist. Der Frage ist nur einer der (mindestens zwei) Teilnehmer an etwaigen relevanten Kommunikationsvorgängen zu entnehmen, nämlich der Erste Bürgermeister. Das Handlungssubjekt, um dessen (potentielle) Kommunikation mit dem Ersten Bürgermeister es in der Frage gehen soll, ist hingegen nicht benannt. In der gestellten Form könnte die Frage jegliche Kommunikation erfassen, die zu der antragsgegenständlichen Entscheidung, die Ausweisung der verschiedenen Inzidenzen einzustellen, mit dem Ersten Bürgermeister stattgefunden hat, andersherum betrachtet also jegliche Kommunikation, die der Erste Bürgermeister mit (jedweden) Dritten zu dieser Entscheidung hatte. Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für den ersten Teil der Frage ("Welche Kommunikation hat dazu innerhalb des Senats [...] stattgefunden?"). Diese (Teil-)Frage erstreckt sich faktisch auf jedwede Kommunikation innerhalb des Senats, also der Landesregierung, zu der Entscheidung, die Ausweisung der verschiedenen Inzidenzen einzustellen, seien es Beratungsvorgänge, Sachinformationen oder sonstige Mitteilungen. Wiederum ist schwerlich ein Teil des Sachvorgangs vorzustellen, der von dieser Frage nicht erfasst wäre. Die Informationsbeschaffung würde hier zudem umfassende Erkundigungen erfordern. Für eine wahrheitsgetreue und lückenlose Auskunft an den Antragsteller müsste eine Reihe von Ermittlungen durchgeführt werden. Was die nicht protokollierte mündliche Kommunikation zwischen den beteiligten Personen angeht, müssten sie zur Entscheidungsfindung und den dazu ausgetauschten Aspekten und Argumenten befragt und ihre Antworten müssten sodann verschriftlicht werden. Für die in Schriftform stattgefundene Kommunikation müsste der Schriftverkehr aus den Akten und den elektronischen Speichern zusammengetragen werden. Die gesammelte Kommunikation müsste zueinander in Bezug gesetzt werden, um die Interaktion nachvollziehen zu können. Aktenvermerke müssten ausgewertet und mit den anderen Erkenntnisquellen abgeglichen werden. Bei Unstimmigkeiten müssten weitere Erkundigungen angestellt werden. Ob die für die Beantwortung des Auskunftsersuchens anzustellende Informationsbeschaffung dann auch zielführend, zweckmäßig und vor allem vollständig von der hiermit befassten Behörde durchgeführt und ob die Ergebnisse anschließend auch umfassend und genau an den Anspruchsteller weitergegeben werden, wäre einer fundierten gerichtlichen Überprüfung in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren angesichts ihrer Komplexität kaum zugänglich. Auch wenn sich die Frage des Antragstellers nach der stattgefundenen Kommunikation allein durch eine Wiedergabe des Inhalts von eventuell in der Senatskanzlei vorhandenen Unterlagen zu der angesprochenen Entscheidung, die Ausweisung verschiedener Inzidenzen einzustellen, erschöpfend beantworten lassen könnte, was kaum realistisch erscheint, würde sich diese Art der Informationsbeschaffung qualitativ nicht wesentlich von der Gewährung einer Akteneinsicht unterscheiden. Einen Anspruch auf Akteneinsicht vermittelt der presserechtliche Auskunftsanspruch aber grundsätzlich nicht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 8.5.2018, 15 A 2080/15, juris, Rn. 16 ff., zum verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; VG Köln, Urt. v. 9.6.2020, 6 K 9484/17, juris, Rn. 67 ff.; vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 6.11.2019, 1 S 2005/19, juris, Rn. 68 und Beschl. v. 1.7.2015, 1 S 802/15, juris, Rn. 39 f., zu § 4 PresseG BW; jeweils m.w.N.; siehe im Einzelnen unten unter bb.). (ε) Auf die Frage "Wurde über meine Anfragen vom 2. Dezember 2021, 22:30 Uhr, 3. Dezember 2021, 9:59 Uhr, 4. Dezember 2021, 14:37 Uhr, und vom 16. Dezember 2021 23:57 Uhr, jeweils an die Pressestelle der Senatskanzlei (pressestelle@sk.hamburg.de) und/oder die Pressestelle der Behörde für Arbeit, Gesundheit Soziales, Familie und Integration (pressestelle@soziales.hamburg.de) und/oder Senatssprecher [...] ([...]@sk.hamburg.de), die diese verschiedenen Inzidenzzahlen betrafen, innerhalb der Verwaltung der Freien und Hansestadt kommuniziert? Wenn ja: wie?" (Antrag zu I.5.), kann der Antragsteller keine Auskunft nach § 4 Abs. 1 HmbPresseG beanspruchen. Auch insoweit fehlt es an einem zulässigen, hinreichend konkreten Auskunftsgesuch. Die Frage "Wurde über meine Anfragen [...] innerhalb der Verwaltung der Freien und Hansestadt kommuniziert? Wenn ja: wie?" verlangt in der Sache eine umfassende Darlegung des Bearbeitungsprozesses, den die jeweiligen Anfragen des Antragstellers nach ihrem Eingang bei der Antragsgegnerin gefunden haben, soweit sie nicht ausschließlich und isoliert, ohne Rücksprache mit weiteren Organwaltern, durch den unmittelbaren Empfänger beantwortet worden sind. Angesichts der Offenheit ihrer Formulierung würde die Frage beispielsweise schon eine Weiterleitung oder (formelle oder informelle) Besprechung zwischen verschiedenen Mitarbeitern innerhalb der Pressestelle des Senats bzw. der Sozialbehörde erfassen. Unbestimmt ist bei der gegebenen Fragestellung auch bereits, ob mit dem "Wie" etwaiger Kommunikationsvorgänge das Kommunikationsmittel (E-Mail, Telefongespräch, Kurznachricht etc.) oder - was näher liegt - zumindest auch der Kommunikationsinhalt erfragt werden soll. In diesem Fall würde die Frage aber letztlich (wenigstens auch) eine Wiedergabe jeglichen aktenkundigen (und nicht aktenkundigen) Kommunikationsvorgangs zu den genannten Anfragen erfordern, statt auf die Erteilung einer konkreten Auskunft zu einer bestimmten Frage abzuzielen. Auch insoweit wird die Antragsgegnerin erst durch konkret(er) gestellte Fragen angemessen in die Lage versetzt, sachbezogen zu entscheiden und substantiiert darzulegen, ob und inwieweit diese sich auf Kommunikationsvorgänge beziehen, die dem geschützten Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unterfallen. (ζ) Entsprechendes gilt für die Frage, "Welche Kommunikation hat zwischen dem Pressesprecher der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Ersten Bürgermeister und weiteren Stellen innerhalb der Freien und Hansestadt nach meiner weiteren Anfrage an die Pressestelle der Senatskanzlei (pressestelle@sk.hamburg.de) vom 16. Dezember 2021, 23:57 Uhr, stattgefunden?" (Antrag zu I.6.). Auch insoweit hat der Antragsteller mangels zulässigen, hinreichend konkreten Auskunftsgesuchs keinen Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 HmbPresseG. Wiederum zielt das Auskunftsgesuch des Antragstellers nicht auf eine (hinreichend) bestimmte Information zu einer konkreten Frage, sondern auf die Wiedergabe jeglicher Kommunikationsvorgänge innerhalb der Verwaltung der Antragsgegnerin zu der antragsgegenständlichen Anfrage. (η) Soweit der Antragsteller Auskunft auf die Frage begehrt, "Welche Zahlen lagen der Freien und Hansestadt Hamburg bis zum 20. Dezember 2021, 19:14 Uhr, zu den tatsächlichen Inzidenz-Zahlen "ungeimpft"/"geimpft" seit der KW 35 vor?" (Antrag zu I.7.), hat er einen Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 HmbPresseG (nur) in dem tenorierten Umfang. Zunächst legt das Gericht den Antrag des Antragstellers dahingehend aus, dass er die Mitteilung der in dem genannten Zeitpunkt, also "am 20. Dezember 2021, 19:14 Uhr", vorliegenden Zahlen begehrt. Dies entspricht der Formulierung des mit E-Mail vom 20. Dezember 2021, 19:14 Uhr übermittelten Antrags auf Zugang zu Informationen nach dem Hamburger Transparenzgesetz ("Welche Zahlen liegen [...] aktuell [...] vor?"). Dass die Anfrage des Antragstellers im Hinblick auf diesen Zeitpunkt beantwortet worden wäre, ist nicht ersichtlich (s. dazu bereits die Ausführungen zum Rechtsschutzbedürfnis, oben unter 1.c.). Allerdings kann der Antragsteller auf das streitgegenständliche Auskunftsbegehren, wie er es schon am 20./29. Dezember 2021 an den Sprecher des Senats gerichtet hat, Auskunft nur insoweit verlangen, als die Auskunftspflicht der Senatskanzlei reicht, also über die bei ihr vorliegenden Zahlen (s.o. unter γ). Der Senatskanzlei würde sonst eine Pflicht auferlegt, die bei den Fachbehörden vorhandenen Informationen anzufordern bzw. durch entsprechende Untersuchungen zu generieren, und damit eine presserechtlich nicht geschuldete Informationsbeschaffungspflicht. bb. Soweit der Antragsteller mit dem Antrag zu II. die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihm Einsicht in alle bei der Antragsgegnerin vorhandenen Aufzeichnungen betreffend die Fragen gemäß Antrag I.1 bis I.7 zu gewähren, hat er einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller das mit dem Antrag zu II. geltend gemachte Akteneinsichtsrecht - das er in der Antragsschrift (S. 6) allein auf § 1 Abs. 2 HmbTG gestützt hat - überhaupt auf presserechtlicher Grundlage verfolgt oder lediglich als transparenzrechtlichen Anspruch auf Informationszugang (hinsichtlich dessen schon ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist, s.o. unter a.bb.). Denn aus dem presserechtlichen Informationsanspruch folgt voraussichtlich kein Akteneinsichtsrecht des Antragstellers: Der Anspruch nach § 4 HmbPresseG ist auf die Erteilung von Auskünften gerichtet, d.h. auf mündliche oder schriftliche Beantwortung einzelner konkret gestellter Fragen (s.o.; vgl. BVerwG, Urt. v. 30.1.2020, 10 C 18/19, juris, Rn. 31, zum verfassungsunmittelbaren Informationsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Auf eine bestimmte Form der Auskunftserteilung besteht nach § 4 HmbPresseG jedoch grundsätzlich kein Anspruch. Die Vorschrift vermittelt insbesondere grundsätzlich keinen Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. zu § 4 PresseG BW VGH Mannheim, Beschl. v. 6.11.2019, 1 S 2005/19, juris, Rn. 68, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30.1.2020, 10 C 18/19, juris, Rn. 31; Urt. v. 27.11.2013, 6 A 5/13, juris, Rn. 22, zum verfassungsunmittelbaren Informationsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Auch unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in Behördenakten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.9.2015, 1 BvR 857/15, juris, Rn. 19, zu § 4 ThürPrG). Der Auskunftsanspruch kann sich allerdings im Einzelfall zu einem Akteneinsichtsanspruch verdichten, wenn andere Formen des Informationszugangs im Hinblick auf die begehrte Information unsachgemäß wären und nur auf diese Weise vollständige und wahrheitsgemäße Sachverhaltskenntnis vermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.1.2020, 10 C 18/19, juris, Rn. 31, zum verfassungsunmittelbaren Informationsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Ein Anspruch auf Akteneinsicht oder Kopien kann nur bestehen, wenn ausschließlich auf diese Art sachgemäß, vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft erteilt werden kann (vgl. Burkhardt in: Löffler, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG, Rn. 87 und 92, m.w.N.). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich in der Sache noch um ein Auskunftsverlangen im Sinne von § 4 HmbPresseG handelt und nicht um ein reines Akteneinsichtsbegehren (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 6.11.2019, 1 S 2005/19, juris, Rn. 68, zu § 4 PresseG BW). Hinsichtlich der Fragen zu 1., 2. und 7. ist eine Verdichtung des presserechtlichen Informationsanspruchs, soweit dieser nach den obigen Ausführungen besteht, auf ein Akteneinsichtsrecht nicht ersichtlich; denn die Fragen dürften auch auf andere Art und Weise, durch (vollständige) Mitteilung der nachgefragten Zahlen, beantwortet werden können. Ebenso wenig bedarf der Antragsteller zur sachgemäßen Information der Akteneinsicht, soweit seine Fragen (zu 3. und zu 4., jeweils erste Teilfrage) bereits vollständig beantwortet worden sind. Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der Fragen zu 3. und 4., jeweils zweite Teilfrage, 5. und 6., fehlt es bereits an einem tauglichen, hinreichend konkreten und an die auskunftsverpflichtete Behörde gerichteten Auskunftsverlangen. Insoweit wird jeweils auf die obigen Ausführungen unter aa. Verwiesen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 2 GKG, da der Antrag keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Antragsteller enthält. Der Streitwert ist auch nicht gemäß Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen zu halbieren, da der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache gerichtet war.