Urteil
2 K 2143/08
VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2012:0201.2K2143.08.0A
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Leitsätze
1. Keine Förderung eines inländischen Masterstudienganges nach § 7 Abs. 1 a BAföG, wenn der Studiengang, auf dem aufgebaut werden soll, noch nicht abgeschlossen worden ist. (Rn.28)
2. Keine Ausbildungsförderung für einen Studiengang während ein anderer Studiengang als Hauptstudium i.S.d. § 2 Abs. 5 BAföG betrieben wird. (Rn.32)
3..Keine Festsetzung der Förderungshöchstdauer durch Verwaltungsakt des Studierendenwerks.(Rn.37)
4. Im Einzelfall: Einschreibung im Masterstudium noch während eines Diplom-I-Studiums, auf dem das Masterstudium aufbauen soll(Rn.30)
.(Rn.35)
5. Anknüpfung an OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2006, NVwZ-RR 2007, 321.(Rn.30)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu 6/7, die Beklagte zu 1/7.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Keine Förderung eines inländischen Masterstudienganges nach § 7 Abs. 1 a BAföG, wenn der Studiengang, auf dem aufgebaut werden soll, noch nicht abgeschlossen worden ist. (Rn.28) 2. Keine Ausbildungsförderung für einen Studiengang während ein anderer Studiengang als Hauptstudium i.S.d. § 2 Abs. 5 BAföG betrieben wird. (Rn.32) 3..Keine Festsetzung der Förderungshöchstdauer durch Verwaltungsakt des Studierendenwerks.(Rn.37) 4. Im Einzelfall: Einschreibung im Masterstudium noch während eines Diplom-I-Studiums, auf dem das Masterstudium aufbauen soll(Rn.30) .(Rn.35) 5. Anknüpfung an OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2006, NVwZ-RR 2007, 321.(Rn.30) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu 6/7, die Beklagte zu 1/7. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Einstellung des Verfahrens im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärung beruht auf § 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung. II. Die Klage hat, soweit über sie in der Hauptsache noch zu entscheiden ist, in Hauptantrag (1.) und Hilfsantrag (2.) keinen Erfolg. 1. Im Hauptantrag ist die zulässige Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 VwGO nicht begründet. Eine Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Sommersemester 2007 statt in der begehrten Form eines hälftigen Zuschusses und hälftigen unverzinslichen Darlehens in der Form eines Bankdarlehens durch die Bescheide vom 7. August 2006, 21. September 2006, 10. Mai 2007 und 23. August 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin kann die begehrte Umwandlung der Förderungsart nicht beanspruchen. Zu Recht hat die Beklagte die Ausbildung der Klägerin im Sommersemester 2007 nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer aufgrund § 15 Abs. 3a BAföG durch eine Studienabschlusshilfe in Form eines Bankdarlehens nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG gefördert. Die Klägerin hat in dieser Zeit ihr im Sommersemester 2003 mit dem Studienziel Diplom I aufgenommenes Studium weiterbetrieben. Eine Förderung des von ihr im Sommersemester 2007 zusätzlich aufgenommenen Studienganges „Ökonomische und Soziologische Studien“ in der Förderungsart des § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG kommt für das Sommersemester 2007 nicht in Betracht. Es kommt nicht darauf an, ob und in welcher Förderungsart eine etwaige Ausbildung mit dem Studienziel Diplom II förderungsfähig gewesen wäre. Ein Anspruch des Klägerin auf Förderung des Masterstudienganges ergibt sich für das Sommersemester 2007 weder aus einer Zusicherung (a)), noch im Rahmen des gesetzlichen Grundförderung oder der Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung (b)) oder aus der besonderen gesetzlichen Anspruchsgrundlage für die Förderung eines Masterstudienganges (c)). a) Ein Anspruch der Klägerin auf Förderung für das Sommersemester 2007 folgt nicht aus der im Schriftsatz der Beklagten vom 20. Dezember 2007 im Eilverfahren 2 E 3787/07 enthaltenen Zusicherung. Die dort gegebene Zusicherung gemäß § 34 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB X – erstreckt sich lediglich auf den Zeitraum ab dem Wintersemester 2007/2008. b) Eine Förderung des Masterstudienganges im Rahmen des Grundanspruchs nach § 7 Abs. 1 BAföG oder als einzige weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG war im Sommersemester 2007 nicht möglich. Die von der Klägerin in Bezug genommene höchstrichterliche Rechtsprechung zur Förderungsfähigkeit in den Fällen eines Doppelstudiums, d.h. der Aufnahme einer zweiten Ausbildung im Verlauf einer förderungsfähigen Ausbildung, unterscheidet danach, welche Ausbildung als Hauptstudium betrieben wird (BVerwG, Urt. v. 30.4.1981, BVerwGE 62, 180). Falls die bereits weitgehend vorangebrachte Ausbildung als das Hauptstudium (erstes Fach) anzusehen ist, wird die erste Ausbildung nach den dafür geltenden Bedingungen weitergefördert. Falls das später hinzugetretene Studium indessen als Hauptstudium betrieben wird, kann der Auszubildende Ausbildungsförderung nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG beanspruchen, es sei denn, der Austausch von Erststudium und Zweitstudium stellt sich als eine bloße Verlagerung eines Studienschwerpunktes dar; das ist dann anzunehmen, wenn die Studienzeiten der früheren Ausbildung in vollem Umfange als Fachsemester des (neuen) Hauptstudiums angerechnet werden. Unter der Annahme, der Diplomstudiengang bilde das Hauptstudium, war nach Überschreiten der dafür geltenden Förderungshöchstdauer die Förderung durch Studienabschlusshilfe in Form eines Bankdarlehens die richtige Förderungsart. Unter der gegenteiligen Annahme, der Masterstudiengang bilde das Hauptstudium, hätte die Klägerin im Sommersemester 2007 gar nicht gefördert werden dürfen. Nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sich das erkennende Gericht zu eigen macht, handelte es sich bei der Aufnahme des Masterstudiums durch die Klägerin im Verhältnis zum Diplomstudium nicht um eine bloße Verlagerung des Studienschwerpunktes. Die im Diplomstudium erreichten Fachsemester wurden von der Hochschule nicht als Fachsemester des Masterstudiums anerkannt. Eine hochschulrechtliche Anerkennung zöge zudem nach § 15 a Abs. 1 Nr. 2 BAföG die ausbildungsrechtliche Folge nach sich, dass die im Diplomstudium erreichten Fachsemester auf die Anzahl der im Masterstudium zu fördernden Fachsemester anzurechnen wäre. Die Klägerin hätte ihren Ausbildungsanspruch für den Masterstudiengang mithin bereits durch den Diplomstudiengang aufgezehrt. Aber auch die Voraussetzungen einer Weiterförderung nach Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG liegen nicht vor. Es fehlte an dem gemäß § 7 Abs. 3 Halbs. 1 Nr. 2, Halbs. 2 BAföG nach Beginn des vierten Fachsemesters zu fordernden unabweisbaren Grund. Als unabweisbar ist ein Grund zu verstehen, wenn er eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt (BT-Drs. 13/4246, S. 16) und die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich macht (BVerwG, Urt. v. 19.2.2004, BVerwGE 120, 149). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Klägerin war die Fortführung der bisherigen Ausbildung nach wie vor möglich, sie führte den Diplomstudiengang erfolgreich fort. c) Schließlich ergibt sich auch aus § 7 Abs. 1 a Satz 1 BAföG kein Anspruch auf die begehrte Förderung des Masterstudienganges bereits im Sommersemester 2007. Nach dieser Vorschrift wird für einen Masterstudiengang Ausbildungsförderung geleistet, wenn er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut und der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen hat. In wortlautgetreuer Anwendung der Vorschrift ist eine Förderung des Masterstudienganges ausgeschlossen. Es fehlt an dem vorausgesetzten Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang, auf dem der Masterstudiengang aufbauen könnte. In entsprechender Anwendung der Vorschrift ist eine Förderung des Masterstudienganges der Klägerin im Sommersemester 2007 ebenso wenig möglich. Zwar hat der Gesetzgeber bei Einfügung des § 7 Abs. 1 a BAföG übersehen, dass die Hochschullandschaft, in die die neuen Strukturen eingefügt wurden, vielfältiger war und dass auch die neuen Bachelor- und Masterstudiengänge nicht lupenrein neben die alten Studiengänge gesetzt würden, sondern sie in einem fließenden Prozess ablösen könnten (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2006, NVwZ-RR 2007, 321). Deshalb kommt eine den Wortlaut überschreitende Anwendung des § 7 Abs. 1 a BAföG in dem Fall in Betracht, in dem der Masterstudiengang auf dem ersten Abschnitt eines Diplomstudienganges aufbaut und der Masterstudiengang während des Studiums den zweiten Abschnitt des Diplom-I-Studienganges ersetzt hat (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2006, a.a.O.). Doch lag ein solcher Fall hier nicht vor. Im Sommersemester 2007 fehlte es noch an einem Studiengang, auf dem der Masterstudiengang hätte aufbauen können (aa)). Darüber hinaus war eine Förderung des Masterstudienganges deshalb noch nicht möglich, weil die Klägerin im Sommersemester noch den Diplomstudiengang weiterbetrieb (bb)). aa) Eine Förderung des Masterstudienganges war nicht möglich, weil es zu der Zeit noch an einem zum Aufbau geeigneten ersten Studiengang fehlte. Die von der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannte analoge Anwendung des § 7 Abs. 1 a BAföG auf den Fall, dass der Masterstudiengang während des Studiums den zweiten Abschnitt des Diplom-I-Studienganges ersetzt hat, setzt voraus, dass der Masterstudiengang auf dem ersten Abschnitt eines Diplomstudienganges aufbaut (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2006, a.a.O.). Daran fehlt es hier. Der Masterstudiengang der Klägerin baute im Sommersemester 2007 bereits deshalb nicht auf dem Diplomstudiengang auf, weil die Klägerin diesen Studiengang erst im darauffolgenden Wintersemester 2007/2008 am 14. Oktober 2007 mit der Diplomprüfung abschloss. Ein Masterstudiengang kann nur dann i. S. d. § 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG a.F. auf einem ersten Studiengang aufbauen, wenn in dem ersten Studiengang bereits ein akademischer Grad erworben worden ist. Das natürliche Sprachverständnis legt nahe, dass die Basis, auf der aufgebaut werden soll, bereits vorhanden sein muss. Auch der Gesetzgeber ist erkennbar davon ausgegangen, dass zunächst der eine Studiengang und anschließend der andere Studiengang durchlaufen werden. Dieses Verständnis kommt insbesondere in § 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 2 BAföG a.F. zum Ausdruck. Dort wird gefordert, dass der Auszubildende „ausschließlich“ den Studiengang abgeschlossen hat, auf dem aufgebaut werden soll. Hätte der Gesetzgeber auch die Fälle einbeziehen wollen, in denen der erste Studiengang noch nicht abgeschlossen sein sollte, hätte er formulieren können, dass der Auszubildende „allenfalls“ den ersten Studiengang abgeschlossen hat. Die Annahme des Gesetzgebers, dass es einer besonderen Regelung bedarf, wenn auch ein nicht abgeschlossenes Studium als „aufbaufähig“ angesehen werden soll, kommt auch in der zwischenzeitlichen Ergänzung des § 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG um eine zweite und dritte Alternative zum Ausdruck. Nach der dritten Alternative kann unter den dort bezeichneten Voraussetzungen auch ein Masterstudiengang gefördert werden, der „auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird“. Auch in diesem Fall wird aber als Basis, auf der aufgebaut werden kann, zumindest die Anerkennung des ersten Studienganges als akademischer Grad vorausgesetzt. Ferner bestätigt die Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 3 BAföG die Annahme, dass die beiden Studiengänge nacheinander durchlaufen werden müssen. Nach dieser Regelung ist ein Masterstudiengang nach § 7 Abs. 1 a BAföG im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall ein eigener Ausbildungsabschnitt. Auch der vom Gesetzgeber mit Einfügung des § 7 Abs. 1 a BAföG ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien verfolgte Zweck gibt für eine Förderung des Masterstudienganges der Klägerin im Sommersemester 2007 nichts her. Gesetzeszweck der Vorschrift ist es, der ansonsten nach § 7 Abs. 1 BAföG eintretenden Folge zu entgehen, dass Ausbildungsförderung grundsätzlich nur bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss geleistet wird. Der erste Studiengang, auf dem aufgebaut wird, soll nicht wegen des damit bereits erworbenen berufsqualifizierenden Abschlusses eine Förderung des darauf aufbauenden Masterstudienganges ausschließen (vgl. BT-Drs. 13/10241 S. 8). Ziel des § 7 Abs. 1 a BAföG ist es, die durch den sog. „Bologna-Prozess“ angestoßene Restrukturierung der Hochschulabschlüsse durch Ausdifferenzierung von (grundständigen) Studiengängen und darauf aufbauenden Masterstudiengängen durch eine Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung ausbildungsförderungsrechtlich zu unterstützen (BVerwG, Beschl. v. 17.10.2006, 5 B 78/06, juris, Rn. 5; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2006, a.a.O., VG Hamburg, Urt. v. 10.11.2009, 2 K 136/09, juris, Rn. 18). Die Förderung eines Masterstudienganges entspricht diesem Gesetzeszweck nur in dem im Sommersemester 2007 noch nicht vorliegenden Fall, dass bereits in einem ersten Studiengang ein akademischer Grad erworben worden ist. Ausgehend von dem Gesetzeszweck ist auch eine (nochmals) analoge Anwendung der Anspruchsgrundlage nicht möglich. Die analoge Anwendung des Gesetzes unter Überschreiten des Wortlauts hinsichtlich eines Tatbestandsmerkmals eröffnet keine Rechtsanwendung entgegen den in den übrigen Tatbestandsmerkmalen niedergelegten gesetzgeberischen Wertungen. Der Gesetzgeber hat nicht jeden Masterstudiengang für förderungsfähig erachtet, sondern in § 7 Abs. 1 a BAföG die Förderung daran geknüpft, dass der Masterstudiengang auf dem ersten Studiengang aufbaut. Eine Förderung in analoger Anwendung des § 7 Abs. 1 a Satz 1 BAföG setzt voraus, dass das Studium jedenfalls von Sinn und Zweck des Gesetzes erfasst und dessen Anwendung zur Ausfüllung einer planwidrigen Regelungslücke aus Gründen der Gleichbehandlung mit den vom Gesetzgeber geregelten Studiengangkonstellationen geboten wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.2.2009, OVG 6 S 22.08, juris, Rn. 7, und Beschl. v. 17.4.2008, OVG 6 M 56.06, juris, Rn. 4; OVG Bautzen, Urt. v. 6.11.2008, 1 B 188/07, juris, Rn. 25; VG Hamburg, Urt. v. 21.12.2011, 2 K 838/10, juris, Rn. 24). Eine solche den Wertungen des Gesetzgebers widersprechende Förderungslücke besteht im Fall der Klägerin nicht. Da die Klägerin im Sommersemester 2007 im Diplomstudiengang noch keinen akademischen Grad erworben hatte, griff der mit § 7 Abs. 1 a BAföG verfolgte Gesetzeszweck einer Förderung des Masterstudienganges trotz vorangegangenen Studienabschlusses noch nicht ein. Dies führt auch nicht zu einer gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Benachteiligung der Klägerin. Die Klägerin wurde im Sommersemester deshalb nicht im Masterstudiengang gefördert, weil sie den Diplomstudiengang noch nicht abgeschlossen hatte. Eine Förderung im Masterstudiengang hätte die Klägerin bereits im Sommersemester 2007 erhalten können, wenn sie den Diplomgrad innerhalb der Förderungshöchstdauer bis einschließlich Sommersemester 2006 erworben hätte. bb) Unabhängig davon war eine Förderung des Masterstudienganges deshalb noch nicht möglich, weil die Klägerin im Sommersemester 2007 auch den Diplomstudiengang weiterbetrieb. Ausbildungsförderung wird nach § 2 Abs. 5 Satz BAföG nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Letztere Voraussetzung war hier nicht erfüllt. Der Klägerin musste im Sommersemester 2007 im Diplomstudiengang noch 16 Kreditpunkte erwerben sowie die Diplomarbeit anfertigen. Sie musste den Diplomstudiengang im Sommersemester 2007 förderungsrechtlich als Hauptstudium weiter betreiben, um nicht nach den oben bezeichneten Maßstäben der Förderung des Doppelstudiums in diesem Semester ungefördert zu bleiben. 2. Im Hilfsantrag ist die Klage ausgehend von einem Verpflichtungsantrag bereits unzulässig (a)). Auch eine Umdeutung in eine Feststellungsklage ist nicht möglich (b)). a) Ausgehend vom Klageantrag auf Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist die Klage unzulässig. Es fehlt an der nach § 42 Abs. 2 VwGO zu fordernden Klagebefugnis. Nach dieser Vorschrift ist die Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsaktes durch den Beklagten in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist hier nicht der Fall. Die Unterlassung einer Festsetzung durch die Beklagte verletzt die Klägerin schon deshalb nicht in ihren Rechten, weil das beklagte Studentenwerk als Träger des Amtes für Ausbildungsförderung nach § 40 Abs. 2 BAföG für die Feststellung der Förderungshöchstdauer nicht zuständig ist. Vielmehr erteilt gemäß § 18 Abs. 5 a BAföG das Bundesverwaltungsamt nach dem Ende der Förderungshöchstdauer dem Auszubildenden einen Bescheid, in dem neben der Höhe der Darlehensschuld auch die Förderungshöchstdauer festgestellt wird. Die Angabe der Förderungshöchstdauer in den Bewilligungsbescheiden des Amtes für Ausbildungsförderung erfolgt lediglich nachrichtlich und nimmt nicht am Regelungsgehalt teil (VGH Kassel, Beschl. v. 4.10.1984, DÖV 1985, 289). Wäre dies anders, müsste bereits durch den letzten Bewilligungsbescheid vom 29. September 2006 (in der Förderungsakte im Aktenbestandteil für den Zeitraum Oktober 2009 bis September 2010), den die Klägerin nicht angefochten hat, bestandskräftig festgestellt sein, dass die Förderungshöchstdauer mit Ablauf des Monats März 2009 endet. Unabhängig von der Unzuständigkeit des Beklagten kann die Unterlassung einer Feststellung einer mit September 2009 endenden Förderungshöchstdauer die Klägerin auch deshalb nicht in ihren Rechten verletzen, weil bereits nicht die Möglichkeit besteht, dass die Förderungshöchstdauer mit einem anderen Monat als dem März 2009 endete. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz. Die Förderungshöchstdauer entspricht nach § 15a Abs. 1 BAföG der Regelstudienzeit, die für den von der Klägerin aufgenommenen Masterstudiengang vier Semester beträgt (§ 4 Abs. 1 der Ordnung für die Bachelorprüfung im interdisziplinären Bachelorstudiengang Sozialökonomie und die Masterprüfung in den konsekutiven Masterstudiengängen Europastudien, International Business Administration, Entrepreneurship, Human Resource Management – Personalpolitik, Daten und Informationsmanagement, Gender und Arbeit und Ökonomische und Soziologische Studien; Amtlicher Anzeiger v. 27.10.2003, S. 4473, 1.3.2004, S. 468, v. 19.5.2004, S. 1016; v. 9.8.2004, S. 1578; 22.10.2004, S. 2030, 8.2.2005, S. 212, 29.3.2005, S. 641, 12.4.2005, S. 747, 2.9.2005, S. 1568). Auf die Förderungshöchstdauer sind gemäß § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG die vor Förderungsbeginn in der zu fördernden Ausbildung verbrachten Zeiten anzurechnen, mithin auch hier das Sommersemester 2007, in dem die Klägerin bereits (auch) im Masterstudiengang eingeschrieben war, aber (dafür) nach den Ausführungen zum Hauptantrag zu Recht noch keine Förderung erhielt. Da die Klägerin keine Urlaubssemester genommen hat und auch keine Anhaltspunkte für sonstige Besonderheiten vorgetragen oder ersichtlich sind, endete die Förderungshöchstdauer für den im April 2007 begonnenen Masterstudiengang notwendig mit dem Ablauf des Monats März 2009. b) Auch eine Umdeutung des Klageantrags dahingehend, dass eine gerichtliche Feststellung der Förderungshöchstdauer nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO begehrt wäre, kommt nicht in Betracht. Denn auch eine allgemeine Feststellungsklage wäre unzulässig. Der Zulässigkeit der allgemeinen Feststellungsklage stünde bereits deren Nachrangigkeit gegenüber der Verpflichtungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Die Klägerin wäre darauf verwiesen, die Feststellung der Förderungshöchstdauer in der Form eines Verwaltungsaktes durch das Bundesverwaltungsamt nach § 18 Abs. 5 a BAföG zu erstreiten. Unabhängig davon würde es an einer Möglichkeit einer Rechtsverletzung fehlen, die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO auch bei der allgemeinen Feststellungsklage zu fordern ist. Aus dem Gesetz ergibt sich ohne weiteres, dass die Förderungshöchstdauer mit März 2009 endete. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens in dem Verhältnis aufzuerlegen, wie der Teilgegenstandswert des nach Abhilfe für erledigt erklärten Klageantrags zu dem Teilgegenstandswert der aufrecht erhaltenen und abgewiesenen Klageanträge steht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin begehrt die Umwandlung der Förderungsart für das erste Semester eines Masterstudienganges, das zeitlich mit dem letzten Semester eines Studienganges mit dem Studienziel Diplom I zusammenfiel. Hilfsweise begehrt sie die Festsetzung einer um ein Semester verlängerten Förderungshöchstdauer durch das beklagte Studierendenwerk. Ein weitergehendes Begehren hat sich erledigt. Die … Klägerin verließ … das Gymnasium und erwarb 1991 einen Handelsschulabschluss, der dem Realschulabschluss entspricht. Sie schloss 1994 eine dreijährige Berufsausbildung zur Steuerfachgehilfin ab und bestand 2000 eine Fortbildungsprüfung zur Steuerfachwirtin. Im Sommersemester 2003 begann sie ein Studium der Sozialökonomie mit dem Studienziel Diplom I an der damaligen Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik. Die Zulassung zum Studium hatte die Klägerin nach einem Beratungsgespräch für Bewerber mit einer geeigneten fachspezifischen Fortbildung erhalten. Die Beklagte gewährte für diesen Studiengang, unterbrochen nur durch ein vom Studentenwerk Erfurt-Ilmenau gefördertes Auslandsstudium in Kanada, Ausbildungsförderung zur Hälfte als Zuschuss und als Darlehen bis einschließlich September 2006 (Bl. A 11, B 11, C 14, C 21, D 27, D 35, D 48, D 58 der Förderungsakte). Mit am 20. Juli 2006 eingegangenen Antrag (Bl. E 1 der Förderungsakte) beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung im Studienfach Volkswirtschaftslehre für den Bewilligungszeitraum September 2006 bis August 2007. Zugleich legte sie eine von der Universität Hamburg unter dem 11. Juli 2006 (Bl. E 4 der Förderungsakte) ausgestellte Bescheinigung vor, aus der sich ergibt, dass sie die Abschlussprüfung voraussichtlich im August 2007 abschließen werde. Mit am 1. August 2006 eingegangenen Antrag (Bl. E 5 der Förderungsakte) beantragte die Klägerin ausdrücklich Hilfe zum Studienabschluss. Mit Bescheid vom 7. August 2006 (Bl. E 8 der Förderungsakte) gewährte die Beklagte für den Zeitraum von Oktober 2006 bis August 2007 dem Grunde nach Hilfe zum Studienabschluss für das Studium „Inter.Stud (Re, Wi, Soz.W) WP“ an der Universität Hamburg gemäß § 15 Abs. 3 a BAföG. Mit weiterem Bescheid selben Datums (Bl. E 11 der Förderungsakte) wurde mitgeteilt, dass ein Leistungsanspruch in Form eines verzinslichen Bankdarlehens für den Bewilligungszeitraum Oktober 2006 bis August 2007 in Höhe von 585,-- Euro bestehe. Nach Abschluss des entsprechenden Darlehensvertrags gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 21. September 2006 (Bl. E 25 der Förderungsakte) der Höhe nach Ausbildungsförderung für den Zeitraum Oktober 2006 bis August 2007 in Form eines Bankdarlehens in Höhe von 585,-- Euro monatlich. Mit am 21. März 2007 eingegangenen Antrag beantragte die Klägerin weitere Ausbildungsförderung (Bl. F 1 der Förderungsakte) für den Masterstudiengang „Ökonomische und Soziologische Studien“ im Bewilligungszeitraum April 2007 bis März 2008. Bezogen auf das Studienfach Sozialökonomie mit Studienziel Diplom bescheinigte das Prüfungsamt der Hochschule am 9. Mai 2007 (Bl. F 6 R der Förderungsakte), dass der Klägerin noch 16 Kreditpunkte und die Diplomarbeit fehlten. Sie werde ihre Abschlussprüfung innerhalb von zwölf Monaten voraussichtlich im Monat September 2007 abschließen. Die Universität Hamburg erließ unter dem 1. März 2007 (Bl. F 7 der Förderungsakte) einen vorläufigen Zulassungsbescheid für den Masterstudiengang „Ökonomische und Soziologische Studien“. Danach wurde die Zulassung unwirksam, wenn der Immatrikulationsantrag nicht spätestens am 21. März 2007 vorliege. Mittlerweile liegt eine Immatrikulationsbescheinigung für das 2. Fachsemester vor, ausweislich derer das Sommersemester 2007 das erste Fachsemester ist (Bl. G 48 der Förderungsakte). Die Beklagte genehmigte mit Bescheid vom 10. Mai 2007 (Bl. F 11 der Förderungsakte) dem Grunde nach die Leistung von Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer zum Studienabschluss für das Studium „Sozialökonomie WP“ an der Universität Hamburg für den Monat September 2007, jedoch nicht über den Abschluss der Ausbildung hinaus; der zu ermittelnde Förderungsbetrag werde als verzinsliches Bankdarlehen geleistet. Mit Bescheid vom 23. August 2007 (Bl. F 14 der Förderungsakte) wurde für den Monat September 2007 Ausbildungsförderung durch ein verzinsliches Darlehen von 585,-- Euro festgesetzt. Mit am 13. Juli 2007 (Bl. G 1 der Förderungsakte) eingegangenen Antrag beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung für den Masterstudiengang „Ökonomische und Soziologische Studien“ im Bewilligungszeitraum Oktober 2007 bis September 2008. Mit weiterem am selben Tag eingegangenen Antrag (Bl. G 12 der Förderungsakte) beantragte die Klägerin Förderung nach Überschreitung der Altersgrenze. Die Beklagte lehnte beide Anträge mit Bescheid vom 17. Juli 2007 (Bl. G 16 der Förderungsakte) ab und führte aus, eine Förderung des Masterstudienganges nach Diplomabschluss sei nicht möglich. Die Klägerin legte am 17. August 2007 (Bl. G 19 der Förderungsakte) gegen den Bescheid vom 17. Juli 2007 Widerspruch ein und trug mit anwaltlichem Schreiben vom 10. November 2007 (Bl. G 26 der Förderungsakte) vor, es werde davon ausgegangen, dass im Falle des Obsiegens die für die Zeit vom April bis September 2007 in Form von Bankdarlehen bewilligte Ausbildungsförderung in die Form eines hälftigen Zuschusses und hälftigen unverzinslichen Darlehens umgewandelt werde und insoweit entgegenstehende Bescheide vom 7. August 2006 und 10. Mai 2007 entsprechend abgeändert würden. Während eines von der Klägerin angestrengten Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Hamburg zum Aktenzeichen 8 E 3789/07 erklärte sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2007 (Bl. G 32 der Förderungsakte) bereit, den von der Klägerin zum Sommersemester 2007 zunächst mit vorläufiger Zulassung aufgenommenen Masterstudiengang „Ökonomische und Soziologische Studien“ an der Universität Hamburg zumindest ab Wintersemester 2007/2008 gemäß § 7 Abs. 1 a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung – BAföG a.F. – in analoger Anwendung und gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 a BAföG zu fördern unter dem Vorbehalt, dass eine Bewilligung nur erfolge, wenn und soweit eine endgültige Einschreibung erfolgt und der Abschluss der Diplomprüfung I des vorherigen Studienganges nachgewiesen sei. Zuvor hatte die Klägerin am 14. Oktober 2007 die Diplomprüfung I im Studiengang Sozialökonomie bestanden und den akademischen Grad einer Diplom-Volkswirtin erworben (Bl. G 36 der Förderungsakte). Mit Bescheid vom 22. Februar 2008 (Bl. G 58 der Förderungsakte) gewährte die Beklagte für den Bewilligungszeitraum November 2007 bis September 2008 Ausbildungsförderung hälftig als Zuschuss und unverzinsliches Darlehen in Höhe von monatlich 573,-- Euro unter Angabe der Förderungshöchstdauer März 2009. Unter Abänderung des vorgenannten Bescheids erhöhte sie mit Bescheid vom 20. März 2008 (Bl. G 66 der Förderungsakte) die Förderung auf 585,-- Euro monatlich. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. April 2008 (Bl. G 69 der Förderungsakte) legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 20. März 2008 Widerspruch ein, soweit eine Förderung nur für die Zeit ab November 2007 bewilligt werde und begehrte eine Abänderung gemäß Schreiben vom 10. November 2007. Mit Schreiben vom 28. Mai 2008 (Bl. G 77 der Förderungsakte) legte die Klägerin darüber hinaus Widerspruch vorsorglich auch gegen den Bescheid vom 22. Februar 2008 ein und erweiterte den Antrag auf Abänderung auf den Bescheid vom 23. August 2007. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2008 (Bl. G 81 der Förderungsakte) wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. Juli 2007 zurück, soweit ihm nicht bereits durch Anerkenntnis im Eilverfahren stattgegeben worden sei. Die Beklagte führte aus, zur Begründung eines Förderungsanspruchs in der begehrten Förderungsart könne nicht darauf abgestellt werden, dass daneben jedenfalls auch der Masterstudiengang nach § 7 Abs. 1 a BAföG von seinen Voraussetzungen her erfüllt sei. Den Förderungsanträgen für den streitigen Bewilligungszeitraum sei eindeutig zu entnehmen, dass Förderung für den Diplom-I-Studiengang gewollt gewesen sei. Die Förderung eines Masterstudienganges in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 1 a BAföG setze voraus, dass der Studiengang, auf den der Masterstudiengang aufbaue, abgeschlossen sei, was hier erst am 14. Oktober 2007 der Fall gewesen sei. Mit dem Widerspruchsbescheid wies die Beklagte zugleich die Widersprüche gegen die Bescheide vom 20. März 2008 und 22. Februar 2008 als unzulässig zurück, da die Bescheide eine Entscheidung über den Zeitraum vor November 2007 nicht enthielten. Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheiden vom 24. Oktober 2008 und 16. Februar 2009 für den Masterstudiengang Ausbildungsförderung im Zeitraum Oktober 2008 bis September 2009 je zur Hälfte als Zuschuss und unverzinsliches Darlehen sowie mit Bescheiden vom 9. September 2009 und 29. September 2009 Ausbildungsförderung als Bankdarlehen im Zeitraum bis September 2010 (in der Förderungsakte in den Aktenbestandteilen für die Zeiträume ab Oktober 2008). In den Bewilligungsbescheiden wurde jeweils als Förderungshöchstdauer der März 2009 angegeben. Die Klägerin hat am 5. August 2008 Klage erhoben mit dem Begehren, die für April bis September 2007 gewährte Ausbildungsförderung umzuwandeln sowie Ausbildungsförderung auch für den Oktober 2007 zu gewähren. Sie nimmt auf ihr vorprozessuales Vorbringen sowie auf ihren Vortrag im Eilverfahren 2 E 3789/07 Bezug. Ergänzend trägt sie insbesondere vor, das im Sommersemester 2007 aufgenommene Masterstudium sei förderungsrechtlich als Hauptstudium anzusehen. Es sei nicht ersichtlich, dass ihr nicht die Möglichkeit gegeben werden solle, innerhalb eines Bewilligungszeitraums einen Wechsel des Förderungswunsches in Bezug auf die geförderte Ausbildung zu erklären. Auch ein (von der Hochschule nicht mehr angebotenes) Studium mit dem Studienziel Diplom II habe Aussicht auf Förderung gehabt. Die Klägerin verweist ferner auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Förderungsfähigkeit eines Doppelstudiums. Die Aufnahme des Masterstudienganges stellte sich als bloße Verlagerung des Studienschwerpunktes dar. Die Vorverlegung des Studienbeginns im Masterstudiengang auf das Sommersemester 2007 habe auf fakultätsinternen Organisationsproblemen beruht. In der mündlichen Verhandlung hat sich die Beklagte bereit erklärt, der Klägerin für den Oktober 2007 Ausbildungsförderung je zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Darlehen zu bewilligen. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 7. August 2006, 21. September 2006, 10. Mai 2007 und 23. August 2007, soweit diese entgegenstehen, zu verpflichten, ihr in Höhe von 585 Euro monatlich für die Monate April 2007 bis September 2007 Ausbildungsförderung nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes je zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Darlehen zu bewilligen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, das Ende der Förderungshöchstdauer für ihr Studium im Masterstudiengang „Ökonomische und Soziologische Studien“ an der Universität Hamburg auf September 2009 festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, gerade die analoge Anwendung der Norm erfordere das Vorliegen der Voraussetzungen des Förderungstatbestandes und nicht deren Aufweichung. Die Förderung des Masterstudienganges setze voraus, dass der Studiengang, auf dem aufgebaut werde, abgeschlossen sei. Auch lägen nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Förderung eines Doppelstudiums die Voraussetzungen einer Förderung des Masterstudienganges im Sommersemester 2007 nicht vor. Die Förderungsakte der Beklagten für die Klägerin sowie die Gerichtsakte 8 E 3789/07 ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.