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Beschluss

20 ZE REW WS 12/13

VG Hamburg 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2012:1017.20ZEREWWS12.13.0A
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Leitsätze
1. In Eilverfahren, die auf die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Fach Rechtswissenschaft gerichtet sind, gelten keine erhöhten Anforderungen an die Darlegung eines Anordnungsgrundes.(Rn.17) 2. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und der einfachgesetzlich bzw. durch Satzungen der Hochschulen eröffnete Teilhabeanspruch an der Verteilung von Studienplätzen an einer bestimmten Hochschule können faktisch nur im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durchgesetzt werden.(Rn.19) 3. Eine einstweilige Anordnung ist in diesen Verfahren auch dann nötig im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn das Studium an anderen Hochschulen ohne Zulassungsbeschränkung angeboten wird.(Rn.37) 4. Es ist nicht ersichtlich, dass Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einen grundlegenden Bedeutungswandel erfahren haben könnte, sodass heute nicht mehr die freie Wahl der Ausbildungsstätte im Vordergrund stünde, sondern lediglich die freie Wahl des Studienfaches gleich an welcher Hochschule.(Rn.22)
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragsteller der nachfolgenden Verfahren vorläufig bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache zum Studium im Studiengang Rechtswissenschaften/Staatsexamen im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/13 zuzulassen, sofern diese ihre Einschreibung bis zum 31.10.2012, 12.00 Uhr beantragen und die übrigen Einschreibungsvoraussetzungen vorliegen: a) Nach Härtegesichtspunkten 20 ZE  xxx      20 ZE  xxx      b) Nach dem Grad der Qualifikation: 20 ZE usw. xxx      c) Nach dem Grad der Wartezeit: 20 ZE  usw.    2. Die übrigen Anträge werden, soweit den Antragstellern kein Studienplatz gemäß 1. zugewiesen wurde, abgelehnt. 3. Die Kosten der Verfahren unter 1. trägt die Antragsgegnerin. In den übrigen Verfahren tragen die Antragsteller jeweils die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf € 3.750,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Eilverfahren, die auf die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Fach Rechtswissenschaft gerichtet sind, gelten keine erhöhten Anforderungen an die Darlegung eines Anordnungsgrundes.(Rn.17) 2. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und der einfachgesetzlich bzw. durch Satzungen der Hochschulen eröffnete Teilhabeanspruch an der Verteilung von Studienplätzen an einer bestimmten Hochschule können faktisch nur im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durchgesetzt werden.(Rn.19) 3. Eine einstweilige Anordnung ist in diesen Verfahren auch dann nötig im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn das Studium an anderen Hochschulen ohne Zulassungsbeschränkung angeboten wird.(Rn.37) 4. Es ist nicht ersichtlich, dass Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einen grundlegenden Bedeutungswandel erfahren haben könnte, sodass heute nicht mehr die freie Wahl der Ausbildungsstätte im Vordergrund stünde, sondern lediglich die freie Wahl des Studienfaches gleich an welcher Hochschule.(Rn.22) 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragsteller der nachfolgenden Verfahren vorläufig bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache zum Studium im Studiengang Rechtswissenschaften/Staatsexamen im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/13 zuzulassen, sofern diese ihre Einschreibung bis zum 31.10.2012, 12.00 Uhr beantragen und die übrigen Einschreibungsvoraussetzungen vorliegen: a) Nach Härtegesichtspunkten 20 ZE xxx 20 ZE xxx b) Nach dem Grad der Qualifikation: 20 ZE usw. xxx c) Nach dem Grad der Wartezeit: 20 ZE usw. 2. Die übrigen Anträge werden, soweit den Antragstellern kein Studienplatz gemäß 1. zugewiesen wurde, abgelehnt. 3. Die Kosten der Verfahren unter 1. trägt die Antragsgegnerin. In den übrigen Verfahren tragen die Antragsteller jeweils die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf € 3.750,00 festgesetzt. Für die im Rubrum des Sammelbeschlusses im Einzelnen aufgeführten Antragsverfahren wird die nachstehende einheitliche Begründung gegeben. I. Die Antragsteller erstreben im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Rechtswissenschaft/1. Staatsexamen zum 1. Fachsemester nach den für das Wintersemester 2012/13 maßgeblichen Rechtsverhältnissen. Für das Wintersemester 2012/13 ist die Zulassungszahl an der Universität Hamburg im Studiengang Rechtswissenschaft auf 300 Studienplätze für Studienanfänger festgesetzt worden (Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2012/13 und das Sommersemester 2013 vom 27. Juni 2012, GVBl. 2012, S. 279). Der Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2012/13 und Sommersemester 2013 in der Endfassung von Juli 2012 weist die jährliche Aufnahmekapazität in der Lehreinheit Recht zum Berechnungsstichtag 1.4.2012 einschließlich der zugeordneten Studiengänge mit 640 Studienanfängerplätzen aus. Der Bericht nennt folgende Eckdaten: - 83,50 verfügbare Planstellen des Lehrpersonals - 526,75 SWS Angebot an Deputatstunden - 35 SWS Deputatsverminderungen - 40,5 Lehrauftragsstunden - 532,25 SWS unbereinigtes Lehrangebot - 25,74 SWS Dienstleistungsbedarf - 506,51 SWS bereinigtes Lehrangebot Der Schwundausgleichsfaktor (SF) wird mit 0,75 angegeben, die Curricularanteile der zugeordneten Studiengänge (CA) mit 2,200 (Rechtswissenschaft), 1,659 (Finanzen und Versicherung/LLB), 1,608 (Arbeits- und Sozialmanagement/LLB) sowie 0,709 (Nebenfach). Die Anteilquoten der zugeordneten Studiengänge sind nach dem Kapazitätsbericht: Rechtswissenschaft 0,849 Finanzen und Versicherungen mit Schwerpunkt Recht 0,058 Arbeits- und Sozialmanagement mit Schwerpunkt Recht 0,058 Rechtswissenschaft/BA NF 0,035 Auf der Grundlage dieser Parameter berechnete die Antragsgegnerin die jährliche Auf-nahmekapazität im Studiengang Rechtswissenschaft mit 547 Studienanfängerplätzen und hat die Höchstzahl für den Studiengang Rechtswissenschaft für das Wintersemester 2012/13 mit 300 und für das Sommersemester 2013 mit 247 festgesetzt. Die Antragsgegnerin hat im Studiengang Rechtswissenschaft im Wintersemester 2012/13 insgesamt 303 Studienanfänger zugelassen, die ihren Studienplatz angenommen haben. Die Antragsteller, deren Zulassungsanträge von der Antragsgegnerin abgelehnt wurden und die teilweise persönliche Härtegründe vortragen, begründen ihre Anträge damit, dass mit den verordneten Zulassungszahlen die Ausbildungskapazität nicht erschöpfend genutzt werde. Teilweise haben die Antragsteller zur Darlegung eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf Rechtsprechung des OVG Hamburg ein besonderes Interesse am Studienort Hamburg bekundet. Die Antragsgegnerin tritt den Anträgen entgegen. Sie hat zu ihrer Ausbildungskapazität im Allgemeinen und zur Lehreinheit Recht im Besonderen Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsbericht und den Inhalt der Sammelakte Rechtswissenschaft (20 ZE REW WS 12/13) verwiesen. Die Antragsgegnerin ist mit der Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 22. August 2012 darauf hingewiesen worden, dass Zweifelsfragen zu Lasten der Antragsgegnerin gehen würden. II. Die Anträge haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie sind zulässig und begründet. Die übrigen Anträge waren abzulehnen. Soweit den Anträgen stattgegeben wurde, haben die Antragsteller jeweils einen Anordnungsgrund (A.) und einen Anordnungsanspruch (B.) glaubhaft gemacht. A. Nach Auffassung der Kammer und entgegen einem obiter dictum des OVG Hamburg (Beschluss v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, Rn. 74 ff. bei juris; ähnlich: OVG Münster, Beschlüsse vom 19.7.2011, 13 C 56/11; vom 19.3.2010, 13 C 120/10 sowie vom 29.4.2011, 9 L 151/11, juris) wäre in allen Fällen – vorbehaltlich der Verteilung der noch verfügbaren Studienplätze – auch ein Anordnungsgrund gegeben. Soweit es dort heißt, wegen der faktischen (weitgehenden) Vorwegnahme der Hauptsache sei es den Bewerbern zuzumuten, einen Studienplatz vorrangig in einem regulären Zulassungsverfahren an anderen Hochschulen ohne Zugangsbeschränkung zu erhalten, folgt die Kammer dem nicht: Das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Wahl der Ausbildungsstätte und der einfachgesetzlich bzw. durch Satzungen der Hochschulen eröffnete Zulassungsanspruch zum Studium an einer bestimmten Hochschule können faktisch nur im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durchgesetzt werden. Das reguläre Zulassungsverfahren ist in den hier zu entscheidenden Verfahren das Zulassungsverfahren der Antragsgegnerin, an denen die Antragsteller jeweils teilgenommen haben. Der durch den Landesgesetzgeber und die Antragsgegnerin selbst eröffnete Zulassungsanspruch besteht nicht für die Zulassung zu einem bestimmten Studiengang an einer beliebigen anderen deutschen (oder europäischen) Hochschule, sondern beinhaltet – abweichend von einem zentralen Vergabeverfahren – die Zulassung zum Studium in einem Studiengang der Antragsgegnerin. Dieser Anspruch droht ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes endgültig unterzugehen. Im Einzelnen: Die erhöhten Anforderungen an den Anordnungsgrund würden dazu führen, dass zum einen das Recht der Antragsteller auf die freie Wahl der Ausbildungsstätte gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG faktisch leerlaufen würde (1.). Zum anderen würde die Gewährung effektiven Rechtschutzes unzumutbar erschwert (2.). Schließlich würde eine solche Rechtsprechung zu Ergebnissen führen, die kaum praktikabel wären (3.). 1. Das Recht auf die freie Wahl der Ausbildungsstätte gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG wäre für die Antragsteller praktisch nicht durchsetzbar, wenn sie zur Vermeidung von Wartezeiten vorrangig einen Studienplatz an zulassungsfreien Hochschulen annehmen müssten. Eine Einschränkung dieses Wahlrechts bedürfte einer gesetzlichen Grundlage, an der es jedoch fehlt. Aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip ergibt sich ein Recht jedes hochschulreifen Staatsbürgers auf Teilhabe an den staatlichen Aus-bildungsmöglichkeiten und der damit verbundenen Lebenschance. Das Teilhaberecht ist gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes ein-schränkbar. Es steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Ein-zelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann (BVerfG, Urteil v. 18.7.1972, 1 BvL 32/70, 1 BvL 32/71, BVerfGE 33, 303, 333 ff. und v. 8.2.1977, 1 BvF 1/76, BVerfGE 43, 291, 313 f.). Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur die freie Berufswahl, sondern ausdrücklich auch die freie Wahl der Ausbildungsstätte, also z.B. einer bestimmten Hochschule. Bereits der Parlamentarische Rat betonte, dass unter allen Umständen die Freiheit gesichert werden müsse, zwischen den verschiedenen Universitäten wählen und bei besonders hervorragenden Lehrern hören zu können, um sich entsprechend vielseitig auszubilden. Diese freie Wahl der Ausbildungsstätte stellt einen wesentlichen Teilaspekt des Schutzbereichs dieses Grundrechts dar (Vgl. BVerfG, Urteil v. 18.7.1972, 1 BvL 32/70, 1 BvL 32/71, BVerfGE 33, 303, 333 ff.; BVerwG, Urteil v. 23.3.2011, 6 CN 3.10, Rn. 26, juris). Es ist nicht ersichtlich, dass Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG einen grundlegenden Bedeutungswandel erfahren haben könnte, sodass heute nicht mehr die freie Wahl der Aus-bildungsstätte, sondern lediglich die freie Wahl des Studienfachs gleich an welchem Ort im Vordergrund stünde. Es existieren beispielsweise keine statistischen Belege dafür, dass die Wahl des Studienfachs heute generell und fächerübergreifend allein bedeutend für die Studienanfänger wäre, während die Wahl der konkreten Hochschule an einem bestimmten Ort unbedeutend wäre. Im Gegenteil spricht einiges dafür, dass die Wahl der konkreten Ausbildungsstätte angesichts der Herausbildung von sog. Elite-Hochschulen im Rahmen der Exzellenzinitiative der Bundesregierung und der verstärkten Profilbildung der Hochschulen seit der Einführung des Bachelor-Master-Systems eine zunehmende Bedeutung hat (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 16.9.2008, 81/08, juris). Entgegen der anderweitigen Zielsetzung bei der Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen führt die Vielfältigkeit der Gestaltung von Bachelorstudiengängen im Wettbewerb der Hochschulen in vielen Fällen dazu, dass ein Übergang zum Masterstudiengang praktisch nur noch an der eigenen Hochschule möglich ist, so dass schon der Einstieg in das Studium vorentscheidend für das (konsekutive) Masterstudium und damit für den Berufszugang sein kann. Etwas anderes gilt auch nicht für das rechtswissenschaftliche Studium, das ohnehin nicht mehr mit einem vermeintlich landes- oder bundesweit einheitlichen ersten Staatsexamen abschließt, sondern (in Hamburg) mit der „ersten Prüfung“ (§ 2 Abs. 2 HmbJAG), die aus der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung besteht. In der Gesamtnotenbildung wird die universitäre Prüfung mit 30 %, die staatliche Prüfung mit 70 % berücksichtigt. Die von den Hochschulen individuell gestalteten Schwerpunktbereiche sind damit wesentlicher Ausbildungs- und Prüfungsbestandteil. Auch hier führt die Profilbildung dazu, dass die Wahl der Hochschule vorprägend für den späteren Berufseinstieg ist. Als gleichwertig und damit als zumutbare Alternative zur gewünschten Hochschule kämen daher allenfalls Hochschulen mit einem gleichwertigen Schwerpunktangebot in Betracht. Dem verfassungsrechtlich verbürgten Wahlrecht entspricht auch die Konkretisierung durch das hamburgische Hochschulrecht und das Zulassungsrecht der Antragsgegnerin. Unter dem Vorbehalt ausreichender Kapazität und den gesetzlich geregelten Zugangsvoraussetzungen gewähren diese Vorschriften einen Zulassungsanspruch für das Studium bei der Antragsgegnerin. Der Anspruch ist nicht eingeschränkt auf den Zugang zum Studium eines bestimmten Faches bei einer beliebigen Hochschule im Bundesgebiet. Eine solche Einschränkung besteht auf der Grundlage staatsvertraglicher Regelungen der Länder lediglich für die zentral vergebenen Studienplätze. Hier gibt es gesetzliche Grundlagen für eine zentrale Vergabe der Studienplätze, die durch die Knappheit und die hohen Ausbildungskosten in diesen Studiengängen (Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie) gerechtfertigt sind. Die Einbeziehung weiterer Studiengänge durch Rechtsverordnung steht gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages inhaltlich unter dem Vorbehalt, dass für alle staatlichen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind. 2. Die erhöhten Anforderungen an den Anordnungsgrund würden den Zugang zu effektivem Rechtsschutz unzumutbar erschweren und damit gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen (a). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ein Anordnungsgrund ausnahmsweise dann gegeben sein soll, wenn das Studium an einem anderen Studienort im individuellen Fall unter Anlegung eines strengen Maßstabes mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre (b). a) Die Versagung von Rechtsschutz im Eilverfahren durch einen generellen Verweis auf die Möglichkeit der Zulassung zum Studium an einer anderen Hochschule verstößt nach Auffassung der Kammer gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben für effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, denn die Antragsteller wären in vielen Fällen faktisch gezwungen, ihr Studium an einer zulassungsfreien Hochschule aufzunehmen, auch wenn die Kapazität der Antragsgegnerin nicht ausgeschöpft wäre. Aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG folgt für das Eilverfahren, dass die Verwaltungsgerichte die Sach- und Rechtslage dann abschließend prüfen müssen, wenn ansonsten schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen sind (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.5.2005, 1 BvR 569/05, NJW 2005, 2982; Beschluss vom 31.3.2004, 1 BvR 356/04, juris). Das Verwaltungsgericht muss die Ausschöpfung der Kapazitäten der Hochschule im jeweiligen Studiengang umfassend prüfen, da die drohende erhebliche Verzögerung der Ausbildung für den Studienbewerber in der Regel einen erheblichen Nachteil darstellt (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.3.2004, 1 BvR 356/04, juris). Wenn erhöhte Anforderungen an den Studienbewerber dahingehend begründet werden, dass ihm bei einer vorläufigen Zulassung zum Studium eine weitreichende Vorwegnahme der Hauptsache zugutekäme, so berücksichtigt dies die zwischen dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund bestehende Wechselwirkung nur in die eine, zu Lasten des Antragstellers gehende Richtung. Die Anforderungen an den Anordnungsgrund müssen zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes zutreffender Weise aber verringert werden, wenn durch ein Abwarten in der Hauptsache eine erhebliche Grundrechtsverletzung des Antragstellers droht. Dies ist der Fall, wenn die Kapazitäten der Hochschule mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht voll ausgeschöpft wurden, d.h. mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anordnungsanspruch besteht. Umgekehrt bewirkt in diesen Fällen die vorläufige Zulassung des Studienbewerbers eine nur geringe Beeinträchtigung der Rechte der Hochschule und der anderen Studierenden. Im Übrigen sind die Folgen einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ggf. fehlerhaften Kapazitätsberechnung durch die Gerichte eher für die Antragsgegnerin zu ertragen als für die einzelnen Antragsteller. Dies ergibt sich daraus, dass in den meisten Studiengängen eine jährliche gerichtliche Kontrolle der Kapazitätsberechnung erfolgt, so dass die betroffene Hochschule nicht nur die Möglichkeit hat, ihre Kapazitätsberechnung in einer zweiten Instanz zu verteidigen, sondern auch in folgenden Berechnungszeiträumen. Diese Möglichkeit haben die Studienbewerber im Regelfall nicht. Die vorläufige Zulassung ist schließlich auch dann keine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache, wenn der Studienbewerber in der Zwischenzeit Prüfungen ablegen kann, die ihm nicht mehr genommen werden können. Es handelt sich vielmehr um eine bloß vorläufige Vorwegnahme, da dem Studienbewerber in den meisten Fällen keine Beendigung des Studiums bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache möglich sein wird und er daher nicht so gestellt wird, wie er infolge einer endgültigen Zulassung als Ergebnis der Hauptsache stünde. b) Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch dann nicht, wenn ein Anordnungsgrund bei zwingenden persönlichen Gründen des Antragstellers gegeben wäre, die für den Studienort seiner Wahl sprechen. Der darin angelegte Regel-Ausnahme-Charakter berücksichtigt die aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Wechselwirkung zwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund wiederum nur in die eine, zu Lasten des Antragstellers gehende Richtung. Der Anordnungsgrund soll ausnahmsweise bestehen bleiben, wenn die Zulassung an einem anderen Studienort für den Antragsteller unter Anlegung eines strengen Maßstabs mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre, insbesondere gesundheitlicher, familiärer, wirtschaftlicher sowie wissenschaftlicher Art. Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Gründe sollen die Veröffentlichungen der Stiftung für Hochschulzulassung zu Anträgen auf die bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches im zentralen Vergabeverfahren liefern (sog. „Sonderantrag A“ im Rahmen der Abiturbesten- und der Wartezeitquote, vgl. www.hochschulstart.de). (Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris). Durch eine Annäherung an die Bedingungen des zentralen Vergabeverfahrens würde die vom Gesetzgeber vorgesehene Differenzierung eingeebnet, wonach diesem Verfahren zurzeit lediglich die Studienfächer Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie und Tiermedizin unterliegen, auf die das Oberverwaltungsgericht im Übrigen bereits selbst hingewiesen hat (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 23.1.2012, 3 Bs224/11, Rn. 20, juris). Das zentrale Vergabeverfahren ist durch den Gesetzgeber ausgestaltet worden, der auch die Kriterien für die bevorzugte Berücksichtigung der Studienortwahl vorgegeben hat (vgl. Art. 21 Abs. 3 VergabeVO der Stiftung für Hochschulzulassung vom 25.5.2010, HmbGVBl. 2010, S. 390 auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 8.3.2008 (HmbGVBl. 2009 S. 37) sowie Art. 4 S. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 17.2.2009, HmbGVBl. S. 36). Wenn aber das zentrale Vergabeverfahren ein reines Verteilungs- und Auswahlverfahren bezogen auf das Kontingent der gemeldeten Studienplätze ist, während die lokalen Zulassungsverfahren nicht diesen strukturellen Beschränkungen unterliegen und dort die Hochschulen selbst die Verantwortung für die erschöpfende Ausnutzung der Ausbildungskapazität tragen, dann spricht einiges dafür, die strengen Obliegenheiten des Bewerbers im zentralen Vergabeverfahren nicht auf das allein von den Hochschulen gesteuerte lokale Zulassungsverfahren zu übertragen. Die Verantwortung der Hochschulen steht im lokalen Zulassungsverfahren im Vordergrund, da sie einen weiteren Gestaltungsspielraum als die Stiftung für Hochschulzulassung haben und z.B. selbst die festgesetzte Zulassungszahl bei erkannter ungenutzter Kapazität korrigieren können, indem sie mehr Studienbewerber zulassen. Demgegenüber ist die Stiftung für Hochschulzulassung im zentralen Vergabeverfahren an starre Vorgaben gebunden, sodass an den Bewerber höhere Anforderungen gestellt werden, um die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens durch die Stiftung abzusichern. Hieran ändert sich auch nichts durch die Einführung des sog. Serviceverfahrens, bei dem die Hochschulen die Durchführung der lokalen Zulassungsverfahren auf die Stiftung für Hochschulzulassung übertragen können (vgl. Art. 4 Staatsvertrag des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 8.3.2008, HmbGVBl. 2009 S. 37). Denn die Verantwortung für den Ablauf des Serviceverfahrens liegt weiterhin bei der jeweiligen Hochschule, die individuelle Auswahlkriterien aufstellen kann, während die Stiftung für Hochschulzulassung allein die technische Durchführung des Verfahrens nach den Vorgaben der Hochschule übernimmt. 3. Erhöhte Anforderungen an den Anordnungsgrund wären nach Ansicht der Kammer auch nicht praktikabel und hätten unerwünschte Folgewirkungen. Nicht nur der Studienbewerber, sondern auch die Verwaltungsgerichte wären mit den praktischen Folgen dieser Rechtsprechung unzumutbar belastet (a). Der Wettbewerb der Hochschulen würde zudem dadurch mittelbar eingeschränkt, dass die Studienbewerber vermehrt ein Studium an zulassungsfreien Hochschulen beginnen müssten (b). a) Die Studienbewerber wären darauf verwiesen, ihr Studium an anderen Hochschulen zu beginnen und ihren Zulassungsanspruch bei der Antragsgegnerin im Zweifel mit erheblicher zeitlicher Verzögerung im Hauptsacheverfahren durchzusetzen. Dabei bestünde das zusätzliche Risiko, dass eventuell ursprünglich vorhandene Studienplätze im gerichtlichen Eilverfahren an andere Studienbewerber vergeben worden sind, die eine besondere Bindung an den Studienort Hamburg glaubhaft gemacht hatten. Im Übrigen müssten die Studienbewerber im Eilverfahren Umstände vortragen und glaubhaft machen, auf die es im Hauptsacheverfahren nicht ankommen würde. Faktisch würden zusätzliche Studienplätze nur noch in Härtefällen vergeben werden, was im Widerspruch dazu stünde, dass das Zulassungsverfahren der Antragsgegnerin bereits eine Härtefallregelung enthält. Es würden auch die gerichtlichen Eilverfahren an ihre Grenzen stoßen, da sie die Vergleichbarkeit der Studiengänge an verschiedenen Hochschulen einerseits und die vorgetragenen besonderen Gründe für ein Studium in Hamburg andererseits in einer aufwändigen Prüfung bewerten müssten. Zudem besteht das Risiko, dass sich die Streitigkeiten in Hauptsacheverfahren verlagern, sei es auf Zulassung zum ersten Fachsemester, sei es auf Zulassung zu höheren Semestern, nachdem die Studienbewerber ihr Studium außerhalb Hamburgs aufnehmen mussten. b) Schließlich dürfte die Einschränkung des Eilrechtsschutzes eine die Studiennachfrage faktisch steuernde Wirkung haben, die zum einen keine hinreichende rechtliche Grundlage hätte und die zum anderen hochschulpolitisch relevant wäre. Der Wettbewerb der Hochschulen würde nämlich zugunsten der weniger attraktiven Hochschulen ohne Zulassungsbeschränkung verschoben werden, weil viele Studienbewerber ihr Studium dort jedenfalls beginnen müssten, weil ihnen der Zugang zur Wunschhochschule im gerichtlichen Eilverfahren nicht gewährt würde. Eine solche Steuerung der Nachfrage obliegt nicht den Gerichten, sondern der Hochschulpolitik und damit dem Gesetzgeber. Es wäre schließlich auch zu befürchten, dass die Hochschulen ihre durch öffentliche Mittel finanzierten Kapazitäten nicht mehr voll ausschöpfen würden, da sie auf freie Plätze an anderen Hochschulen verweisen könnten und eine Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte im Rahmen von Eilverfahren nicht mehr befürchten müssten (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 16.9.2008, 81/08, Rn. 11, juris). B. Die erfolgreichen Antragsteller haben nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch hinreichenden summarischen Prüfung einen Anordnungsanspruch, denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin ist mit der Zulassung von 303 Studienanfängern im Studiengang Rechtswissenschaft im Wintersemester 2012/13 nicht erschöpft. Es sind nach den Berechnungen der Kammer 47 weitere Studienplätze vorhanden, die den Antragstellern zuzuweisen waren. Die Ausbildungskapazität wird grundsätzlich nach der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 14. Februar 1994 (GVBl. S.35) in der für das Bewerbungssemester maßgeblichen Fassung bestimmt. Danach ist in einem ersten Schritt die Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung zu ermitteln. Dafür ist das bereinigte Lehrangebot (Sb) der Lehreinheit in Semesterwochenstunden (SWS) zu ermitteln (hierzu unter 1.). Die personelle Aufnahmekapazität (A) im Berechnungszeitraum Wintersemester 2012/13 bis einschließlich Sommersemester 2013 ergibt sich dann durch die Division des zweifachen Lehrangebots durch die Nachfrage eines Studenten während seines Studiums in der eigenen Lehreinheit (CAp) („Aufnahmekapazität vor Schwund“, hierzu unter 2.). In einem zweiten Schritt ist das gefundene Berechnungsergebnis zu überprüfen. Gemäß § 16 KapVO ist die Aufnahmekapazität zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Semestern größer ist als die Zahl der Zugänge („Schwundausgleich“, hierzu unter 3.). 1. Bereinigtes Lehrangebot (Sb) Das bereinigte Lehrangebot (Sb) der Lehreinheit Recht beträgt nach der Berechnung der Kammer entgegen der im Kapazitätsbericht ausgewiesenen 506,51 SWS insgesamt 568,17 SWS. Dies ergibt sich aus Folgendem: Das bereinigte Lehrangebot (Sb) ergibt sich als Summe der Lehrdeputate der verfügbaren Stellen (hierzu unter a) zuzüglich der vorhandenen Lehrauftragsstunden (hierzu unter b). Hiervon sind in diesem Berechnungszeitraum keine Verminderungen des Lehrdeputats durch Wahrnehmung sonstiger Aufgaben (vgl. § 9 Abs.2 KapVO) abzuziehen (hierzu unter c). Das danach errechnete unbereinigte Lehrangebot (S) (hierzu unter d) ist um den Dienstleistungsbedarf (E) zu vermindern (hierzu unter e). a) Das Lehrdeputat beträgt entgegen der Berechnung der Antragsgegnerin aus dem Kapazitätsbericht insgesamt 552,25 SWS bei 83,5 verfügbaren Stellen. Die Kammer legt dabei wie in den letzten Berechnungszeiträumen grundsätzlich den vorgelegten Verwaltungsgliederungsplan der Überprüfung der Berechnung zugrunde (aa). Diese Überprüfung ergibt, dass der Antragsgegnerin 83,5 Stellen für Lehrpersonal zur Verfügung stehen, die entgegen den Angaben im Kapazitätsbericht ein Lehrdeputat von insgesamt 552,25 SWS erfüllen (bb). aa) Der vorgelegte, der Kapazitätsberechnung zugrundeliegende Verwaltungsgliederungsplan für die Lehreinheit Recht ist grundsätzlich geeignet, den dem Fachbereich zur Verfügung stehenden Stellenbestand abzubilden. Für die Berechnung des Lehrdeputats sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Diese „Zuordnung“ erfolgt durch den Stellenbesetzungsplan der Antragsgegnerin (= Verwaltungsgliederungsplan). Aus ihm ergibt sich, welche Stellen der Lehreinheit zugeordnet sind und welches Deputat die Antragsgegnerin den Stellen des Lehrpersonals zugewiesen hat. Der von der Antragsgegnerin vorlegte Verwaltungsgliederungsplan (Stand: 1.4.2012) weist zu dem nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 KapVO für den Berechnungszeitraum bestimmten Stichtag, dem 1.4.2012 die Stellensituation in einer den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Art und Weise aus. Insbesondere ist der Grundsatz des Stellenprinzips im gebotenen Umfang beachtet und dies dokumentiert worden (OVG Hamburg, Beschluss v. 11.8.2011, 3 Nc 66/10; Beschluss v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, juris; Beschluss v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris). Die hamburgischen Hochschulen erhalten auf der Grundlage einer dreijährigen Bedarfs- und Entwicklungsplanung jährlich eine Globalzuweisung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 HmbHG) und haben als staatliche Auftragsangelegenheit die Bewirtschaftung der ihnen zugewiesenen Haushaltsmittel einschließlich des Rechnungswesens wahrzunehmen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 HmbHG). Die Antragsgegnerin hat gemäß § 3 Absatz 3 HmbHG mit Beschluss des Hochschulrats vom 30.07.2009 einen Struktur- und Entwicklungsplan (STEP) aufgestellt, der die Planungen der Antragsgegnerin (ohne Medizin) bis 2012 aufzeigt. Dabei sind Grundlage der Planung die Strukturentscheidungen der staatlichen Hochschulplanung. An diese ist die Antragsgegnerin gebunden (vgl. § 3 Abs. 3 HmbHG). Diese Rahmenvorgaben haben ihre Grundlage bzw. sind konkretisiert in den „Leitlinien für die Entwicklung der Hamburger Hochschulen“ des Senats der FHH vom 17.06.2003 (Bürgerschafts-Drucksache 17/2914) und in der Bürgerschaftsdrucksache 18/7224 „Steigerung der Profil- und Wettbewerbsfähigkeit der Universität Hamburg“ vom 23.10.2007. Wegen der weiteren Einzelheiten des Planungs- und Entscheidungsprozess wird insoweit auf die entsprechende Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 28.05.2010 („Mittelzuweisung und Kapazität – Planungsgrundsätze und rechtliche Verbindlichkeiten“) sowie ihre Antwort vom 31.08.2010 auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 13.08.2010 (beide in Generalakte Zulassung WS 10/11) verwiesen. Danach ist davon auszugehen, dass die Mittelverteilung den oben dargelegten rechtlichen Anforderungen in Hinblick auf das Stellenprinzip jedenfalls unter Zugrundelegung des derzeitigen Erkenntnisstands der Kammer über die Planungs- und Entscheidungsprozesse und vorbehaltlich einer weiteren Überprüfung in kommenden Berechnungszeiträumen entspricht. bb) Der Antragsgegnerin stehen 83,5 Stellen für Lehrpersonal zur Verfügung, die entgegen der Angaben im Kapazitätsbericht ein Lehrdeputat von insgesamt 552,25 SWS erfüllen. Mit dem Verwaltungsgliederungsplan ist es der Antragsgegnerin grundsätzlich gelungen, die so beschlossene und ausfinanzierte Personalstruktur in ausreichendem Maße abzubilden. Es finden sich Angaben zu Fakultät, Fachbereich/ Studiengang/ VGP-Nr., Name, Funktion, BesGr/EG, Lehrverpflichtung. Es werden nach den Angaben der Antragsgegnerin, an denen zu zweifeln die Kammer nach Überprüfung der vorgelegten Unterlagen keinen Anlass sieht, die besetzten und nichtbesetzten finanzierten Stellen abgebildet ggf. mit entsprechenden Vermerken. Auch etwaige am STEP orientierte Stellenveränderungen, die in der sog. „Wiss-Pers-Datei“ und deren von der Antragsgegnerin vorgelegten Auswertung erkennbar sind, werden hinreichend deutlich. Damit sind auch die vom Verwaltungsgliederungsplan abweichenden Angaben in der Kapazitätsberechnung nachvollziehbar: Der Verwaltungsgliederungsplan enthält zwar lediglich neun W 1-Stellen. Dem Kapazitätsbericht liegen aber zutreffend zehn W 1-Stellen zugrunde, weil der „Wiss-Pers-Datei“ eine weitere, offenbar neu geschaffene Stelle (100.0020,15 – Seevölkerrecht) zu entnehmen ist. Dem Kapazitätsbericht ist im Ergebnis auch die zutreffende Zahl der wissenschaftlichen Mitarbeiter zugrunde gelegt worden. Der Verwaltungsgliederungsplan enthält insoweit zwar nur 1,5 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter nach § 28 Abs. 3 HmbHG ohne Lehrverpflichtung, während der Kapazitätsbericht drei Stellen benennt. Aus der „Wiss-Pers-Datei“ ergibt sich eine abweichende Verwendung von insgesamt 2,0 wM28 (1)-Stellen (100.1060,03; 100.1060,04; 100.1060,05) und – umgekehrt eine abweichende Nutzung von 0,5 wM 28 (3)-Stellen als wM28(1)-Stelle (100.0020,02), so dass sich daraus im Ergebnis drei wM28(3)-Stellen ohne Lehrverpflichtung ergeben. Damit weicht die Fakultät zwar vom STEP ab, der lediglich zwei solche Stellen vorsieht. Diese Abweichung geht aber nicht zu Lasten der Kapazität, da das Lehrdeputat der unbefristeten Mitarbeiter höher ist als das der befristeten Mitarbeiter und weil die Zahl der (tatsächlich) befristet angestellten Mitarbeiter von 40,5 Stellen die Vorgabe des STEP (40,3) nicht unterschreitet. Die Zahl der wM28(1)-Stellen ist mit 37,25 zwar um 4 Stellen zu niedrig angegeben, weil die Antragsgegnerin diese Funktionsstellen im Kapazitätsbericht nicht benannt hat. Im Übrigen lässt sich die Zahl aber zutreffend dem Verwaltungsgliederungsplan bzw. der „Wiss-Pers-Datei“ entnehmen: Der Verwaltungsgliederungsplan enthält 44,5 Stellen für befristet angestellte Mitarbeiter. Hiervon werden 3,25 Stellen für wM28(2)-Stellen verwendet. Abzüglich der 4 Funktionsstellen bleiben 37,25 Stellen, wobei insgesamt 1,5 Stellen als wM28(3)-Stellen verwendet werden, gleichzeitig aber weitere 1,5 Stellen ausweislich der „Wiss-Pers-Datei“ offenbar zusätzlich geschaffen wurden, die nicht im Verwaltungsgliederungsplan enthalten sind (100.0020,05; 100.0020,06; 100.0020,20). Das Lehrdeputat der verfügbaren Stellen ergibt sich aus der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen vom 21.12.2004 (zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 11.5.2010, HmbGVBl. 346, 349 – LVVO). Soweit die LVVO Bandbreiten oder Regelwerte für den Umfang der Lehrverpflichtung vorgibt, akzeptiert die Kammer die von der Antragsgegnerin angesetzten durchschnittlichen Lehrdeputate im Ergebnis ohne den Nachweis individueller Festlegungen. Dies ergibt sich insbesondere für Professorinnen und Professoren aus § 10 Abs. 3 LVVO, wonach die durchschnittliche Lehrverpflichtung aller Professorinnen und Professoren an der Universität Hamburg neun LVS betragen soll. Soweit den jeweiligen Kapazitätsberechnungen der betroffenen Lehreinheit dieser durchschnittliche Wert zugrunde gelegt wurde, gab es keinen Anlass die gem. § 10 Abs. 2 LVVO individuell festgelegten Deputate aufzuklären. Entsprechendes gilt für die Juniorprofessorenstellen, die entsprechend der LVVO je nach Anstellungsphase entweder mit 4 SWS oder 6 SWS zu berücksichtigen sind (OVG Hamburg, 3 Nc 163/11). In der zweiten Anstellungsphase kann die Lehrverpflichtung auf Antrag der Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren auf bis zu 4 SWS abgesenkt werden (§ 10 Abs. 4 LVVO). Ein entsprechender Antrag und daraufhin ergangener Dekanatsbeschluss vom 25.5.2011 lag zum Berechnungsstichtag lediglich im Fall des Prof. L. vor. Der von der Antragsgegnerin für sämtliche W 1-Stellen am 11.9.2012 gefasste Dekanatsbeschluss führt nicht zu einer Absenkung der Lehrverpflichtung, weil dem kein entsprechender Antrag der Betroffenen zugrunde lag und weil der Beschluss erst nachträglich – nach dem Berechnungsstichtag – gefasst wurde, und daher gem. § 5 KapVO nicht zu berücksichtigen wäre. Drei der vier in der zweiten Anstellungsphase befindlichen Juniorprofessorinnen bzw. Juniorprofessoren sind daher für die Kapazitätsberechnung mit einem Deputat von 6 SWS zu berücksichtigen. Vergleichbares gilt im Ergebnis für die Lehrverpflichtung befristet angestellter wissenschaftlicher Mitarbeiter nach § 28 Abs. 1 HmbHG. Nach § 14 Abs. 2 LVVO „darf die Lehrverpflichtung höchstens auf 5 Lehrveranstaltungsstunden festgelegt werden“. Die Festlegung erfolgt in den individuellen Arbeitsverträgen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10; Beschluss v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11). Soweit die Antragsgegnerin den Umfang der Lehrverpflichtung ihrer wissenschaftlichen Mitarbeiter in ihrer Kapazitätsberechnung nicht voll ausschöpft und dadurch ihre Aufnahmekapazität mindert, trägt sie im Ergebnis die Darlegungslast dafür. Genügt sie dieser nicht, ist die von ihr auszuschöpfende Kapazität höher. Die Antragsgegnerin hat auf eine entsprechende Aufklärungsverfügung keine Arbeitsverträge vorgelegt, in denen der Umfang der Lehrverpflichtung für wissenschaftliche Mitarbeiter festgelegt wäre. Soweit die Antragsgegnerin für einen größeren Teil der Mitarbeiterstellen Funktionsbeschreibungen vorgelegt hat, ergibt sich aus ihnen zum maßgeblichen Stichtag nur für einen kleineren Teil eine wirksame Festlegung der Lehrverpflichtung. Nach der Rechtsprechung des OVG Hamburg bedürfen solche Funktionsbeschreibungen einer Einbindung in das individuelle Arbeitsverhältnis, indem die Funktionsbeschreibung zum Vertragsbestandteil wird – sei es durch konkrete Verweisung im Vertrag, durch Vertragsänderung oder durch gesonderte Unterzeichnung der Funktionsbeschreibung (vgl. OVG Hamburg, Beschluss v. 4.4.2012, 3 Nc 74/11; Beschluss v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11). Für die folgenden Stellen liegen Funktionsbeschreibungen vor, die vor dem Berechnungsstichtag 1.4.2012 von der Verwaltung der Antragsgegnerin und den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterzeichnet wurden bzw. die zu diesem Zeitpunkt von der Antragsgegnerin unterzeichnet war und offenbar Bestandteil des danach begonnenen Arbeitsverhältnisses wurden: 100.0130,09, Stellenumfang 1,0, Lehrverpflichtung 4,5 SWS; 100.0630,23, Stellenanteil 0,5, Lehrverpflichtung 2,25 SWS; 100.0661,06, Stellenanteil 0,5, Lehrverpflichtung 2,25; 100.1030,13, Stellenanteil 0,5, Lehrverpflichtung 2,25; 100.1030,15, Stellenanteil 0,5, Lehrverpflichtung 2,25; 100.1330,04, Stellenanteil 0,5, Lehrverpflichtung 2,25; 100.1530,02, Stellenanteil 0,5, Lehrverpflichtung 2,25; 100.1830,03, Stellenanteil 0,5, Lehrverpflichtung 2,25; 100.1830,03, Stellenanteil 0,5, Lehrverpflichtung 2,25. Im Ergebnis lagen damit zum Berechnungsstichtag für 5 wM28(1)-Stellen wirksame Vereinbarungen über den Umfang der Lehrverpflichtung von 4,5 SWS vor. Die später – im Wesentlichen im September 2012 – unterzeichneten Funktionsbeschreibungen lagen am Berechnungsstichtag nicht vor und sind damit grundsätzlich der Kapazitätsberechnung nicht zugrunde zu legen. Sie waren auch nicht als noch folgende Änderung „erkennbar“ im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO. Feststellbar war lediglich die Absicht des Dekanats der rechtswissenschaftlichen Fakultät, die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter grundsätzlich auf 4,5 SWS festzulegen, wie sich aus den entsprechenden Dekanatsbeschlüssen vom 27.1.2011 bzw. vom 20.1.2012 ergibt. Für welche Stellen im Einzelnen und zu welchem Zeitpunkt eine entsprechende Umsetzung erfolgen würde, war nicht sicher vorhersehbar. Sofern (vor dem Beginn des Berechnungszeitraums) tatsächlich wirksame Festlegungen der Lehrverpflichtung erreicht wurden, hätte die Antragsgegnerin gem. § 5 Abs. 3 KapVO eine Neuermittlung durchführen können, was aber nicht erfolgte. Sie wirken damit erst in kommenden Berechnungszeiträumen. Entsprechendes gilt für die wissenschaftlichen Mitarbeiter für zusätzliche wissenschaftliche oder künstlerische Aufgaben nach § 28 Abs. 2 HmbHG bzw. wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter gem. § 28 Abs. 3 HmbHG: Deren Lehrverpflichtung richtet sich zunächst nach der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle, konkret aber wiederum nach der vertraglichen Regelung, die sich innerhalb der Bandbreiten der LVVO bewegen muss (§§ 10 Abs. 5, 14 Abs. 1 LVVO; vgl. OVG Hamburg, Beschluss v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11). Bei reiner Lehrtätigkeit beträgt die Lehrverpflichtung zwischen 12 LVS und 16 LVS, im Übrigen bei den wM28(2)-Stellen bis zu 6 LVS. Der Lehrumfang der wM28(3)-Stellen in Höhe von 16 SWS bzw. ohne reine Lehrtätigkeit 9 SWS ist nicht zu beanstanden. Das verminderte Deputat der Mitarbeiterin von 4 SWS erkennt die Kammer – wie in den vergangenen Berechnungszeiträumen – weiterhin als Funktionsstelle zur Betreuung der Ostrechtsbibliothek an. Das Lehrdeputat der wM28(2)-Stellen ist aber bei 2,25 Stellen auf 6 SWS zu erhöhen. Die Antragsgegnerin hat lediglich für eine der insgesamt 3,25 Stellen eine am Berechnungsstichtag wirksame Funktionsbeschreibung vorgelegt, mit der das Lehrdeputat für eine volle Stelle (100.0630,30) auf 4,5 SWS beschränkt. Hieraus ergibt sich folgendes Lehrdeputat: 8,5 Stellen C 4, jeweils mit 9 SWS insgesamt 76,5 SWS 1 Stelle W 3, mit 12 SWS insgesamt 12 SWS 15,5 Stellen W 3, jeweils mit 9 SWS insgesamt 139,5 SWS 1 Stelle W 2, mit 9 SWS insgesamt 9 SWS 1 Stelle C 2, mit 4,5 SWS insgesamt 4,5 SWS 7 Stellen W 1, jeweils mit 4 SWS insgesamt 28 SWS 3 Stellen W 1, jeweils mit 6 SWS insgesamt 18 SWS 1 Stelle wM28(2), mit 4,5 SWS insgesamt 4,5 SWS 2,25 Stellen wM28(2), mit 6 SWS insgesamt 13,5 SWS 2 Stellen wM28(3)Lehre, jeweils mit 16 SWS insgesamt 32 SWS 3 Stellen wM28(3)Sonst, jeweils mit 9 SWS insgesamt 27 SWS 1 Stelle wM28(3), mit 4 SWS insgesamt 4 SWS 5 Stellen wM28(1), jeweils mit 4,5 SWS insgesamt 22,5 SWS 32,25 Stellen wM28(1), jeweils mit 5 SWS insgesamt 161,25 SWS ___________ Summe: 552,25 SWS Soweit insgesamt 4 Funktionsstellen wM28(1) bei der Berechnung der Kapazität außer Betracht geblieben sind, ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich begrifflich weder um Minderungen der Lehrverpflichtung, die in der Regel vorübergehend und nicht auf Dauer zu bewilligen sind, noch um Stellen, bei denen nicht das nach der LVVO maximale Lehrangebot ausgeschöpft wird. Es handelt sich um Stellen, die aus besonderen Gründen der Lehre ganz entzogen sind, so dass sie ihre Eigenschaft als Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals im Sinne von § 8 Abs. 1 KapVO verlieren (BVerwG, Urteil v. 20.7.1990, 7 C 90/88, NVwZ-RR 1991, 78, Rn. 10 bei juris). Grundsätzlich gehört die Lehre zwar gem. §§ 12, 27 Abs. 1 Satz 1 HmbHG zu den Aufgaben des wissenschaftlichen Personals. Im Einzelfall richten sich Art und Umfang der Aufgaben aber gem. §§ 12 Abs. 7, 27 Abs. 2 HmbHG nach der Funktionsbeschreibung der Stelle. In der Rechtsprechung der Hamburgischen Verwaltungsgerichte sind Funktionsstellen – als singuläre Erscheinung – akzeptiert worden. Daraus ist zwar nicht zu folgern, dass es sich hierbei um eine im Organisationsermessen der Antragsgegnerin stehende, „ausbaufähige“ Variable handelt. Voraussetzung für die Anerkennung einer Funktionsstelle sind spezielle Dienstaufgaben, die im Hinblick auf Art und Umfang "ausnahmsweise die Wahrnehmung von Lehraufgaben und damit die Zuordnung der Stelleninhaber zum wissenschaftlichen Lehrpersonal verbieten" (BVerwG, Urt. v. 20.07.1990, NVwZ-RR 1991, 78, Rn. 10 bei juris; Hess. VGH, Beschl. v. 12.09.1986, NVwZ 1987, 714). Funktionsstellen müssen allerdings wegen des Bezugs zu Art. 12 Abs. 1 GG die Ausnahme bilden. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 13.11.2003, 3 Nc 146/02, juris) hat in einem vergleichbaren Zusammenhang ausgeführt: „Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen, die den wissenschaftlichen Mitarbeitern obliegen, gehören - soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist - Lehrleistungen in Form der Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten sowie der Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden (unselbständige Lehre), § 53 Abs. 2 HRG (i.d.F. der Bekanntmachung v. 19.1.1999 – BGBl. I S. 18 – bis zum Inkrafttreten des 5. HRGÄndG v. 16.2.2002 – BGBl. I S. 693) - HRG a.F. - , § 23 Abs. 2 Satz 1 HmbHG 1991, § 27 Abs. 2 HmbHG 2001. Der Bedarf an solcher Lehre ist in zulassungsbeschränkten Studiengängen ohne weitere Prüfung zu unterstellen. Der Staat darf im Falle eines Bewerberüberhangs wegen Art. 12 Abs. 1 GG das in den wissenschaftlichen Mitarbeitern verkörperte Ausbildungspotential nicht ungenutzt lassen, sondern muss grundsätzlich auch diesen Personenkreis zur Lehre heranziehen„. Gemessen daran besteht kein Anlass, weitere Funktionsstellen in das Lehrdeputat einfließen zu lassen. Die eingerichteten Funktionsstellen werden von der Kammer nicht beanstandet: Das verminderte Deputat der wissenschaftlichen Mitarbeiterin von 4 SWS statt 9 SWS ist weiterhin ausreichend damit begründet, dass ihr die Betreuung der ehemaligen Ostrechtsbibliothek (allein) übertragen ist. Die insgesamt 4 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter ohne Lehrverpflichtung bleiben in Bezug auf die Zahl aller Stellen die Ausnahme. Die inhaltliche Begründung der Stellenanteile für die Internetredaktion (100.0010,02) bzw. die Koordination der Masterprogramme „Law and Economics“ (100.1771,03; 100.1771,04) und European and European Legal Studies“ (100.0881,03) ist nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für die der Graduiertenschule AMBSL (Albrecht Mendelssohn Bartholdy School of Law) zugeordneten Stellen (100.0020,01; 100.0020,02). Deren Einrichtung ist eine vom STEP 2012 gedeckte Maßnahme zur Nachwuchsförderung, die im Jahr 2012 erreicht sein sollte (Struktur- und Entwicklungsplan 2012, S. 81). Demnach ist das Lehrdeputat in der Lehreinheit Recht mit 552,25 SWS anzusetzen. b) Bei den Lehrauftragsstunden sind wie von der Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht ausgewiesen 40,5 SWS anzusetzen. Nach § 10 Satz 1 KapVO sind für die Berechnung die Lehrauftragsstunden aus den dem Berechnungsstichtag 1.4.2012 vorausgehenden zwei Semestern (SS 11 und WS 11/12) im Durchschnitt in die Berechnung einzustellen. Dies hat die Antragsgegnerin ausweislich der vorgelegten Aufstellungen trotz fehlerhafter Bezeichnung im Kapazitätsbericht in der Sache getan, in dem scheinbar Werte für das WS 10/11 eingestellt waren. Das Gericht folgt daher der von der Antragsgegnerin vorgelegten Liste über Lehraufträge, in denen richtigerweise alle bezahlten und unbezahlten Lehrauftragsstunden, die curriculumsrelevant sind, in die Kapazitätsberechnung eingeflossen sind. Lehraufträge, die durch Studiengebühren finanziert wurden, sind gem. § 6 b Abs. 7 Satz 4 HmbHG bzw. § 2 Abs. 2 Satz 3 HZG und § 3 Abs.2 Satz 3 KapVO nicht in die Berechnung einzustellen (OVG Hamburg, Beschluss v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10 mit ausführlicher Begründung). Denn grundsätzlich besteht kein Anspruch auf die Zurverfügungstellung eines bestimmten Betrages zur Finanzierung der Hochschulausbildung, es besteht nur ein Anspruch auf Ausschöpfung der zur Verfügung gestellten Mittel. Bei den Studiengebühren handelt es sich – soweit sie wie oben beschrieben eingesetzt werden – um zusätzliche Mittel, die von den Studierenden selbst erbracht werden. Solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Antragsgegnerin durch die Erhebung von Studiengebühren diesen Grundsatz unterläuft, spricht jedenfalls keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Verfassungswidrigkeit der entsprechenden landesrechtlichen Regelung, dass die studiengebührenfinanzierte Lehre bei der Kapazitätsberechnung unberücksichtigt bleiben muss. Entsprechendes gilt gem. § 6 b Abs. 7 Satz 1 HmbHG bzw. § 2 Abs. 2 Satz 3 HZG für Haushaltsmittel, die ggf. zur Kompensation der im Sommersemester 2012 letztmalig erhobenen Studiengebühren bereitgestellt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschluss v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10). Anhaltspunkte dafür, dass solche staatlichen Mittel bzw. aus solchen Mitteln finanzierte Lehraufträge kapazitätsvermindernd zu Unrecht oder in überhöhtem Umfang unberücksichtigt blieben, sind nicht ersichtlich. Auch Lehre, die aus Mitteln für Stellenvakanzen finanziert worden ist, ist gem. § 10 Satz 2 KapVO nicht in die Berechnung einzustellen. Ebenso sind bezahlte und unbezahlte Lehraufträge, mit denen nicht curriculumsrelevante Veranstaltungen angeboten werden, bei der Berechnung der Kapazität nicht zu berücksichtigen, da sie der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nicht im Sinne von §§ 10 Satz 1, 13 Abs.1 KapVO zur Verfügung gestanden haben. Nach diesen Grundsätzen sind die von der Antragsgegnerin in ihrem Kapazitätsbericht selbst in Ansatz gebrachten Lehrauftragsstunden für das Sommersemester 2011 37 Lehrauftragsstunden und für das Wintersemester 2011/12 44 Lehrauftragsstunden zu berücksichtigen. Nach § 10 Satz 1 KapVO ergibt sich dann, dass 40,5 SWS (37 SWS + 44 SWS / 2 = 81 / 2 = 40,5 SWS) zur Verfügung stehen. c) Die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Deputatsverminderungen haben keinen Bestand. Es fehlt an einer nach § 19 Abs. 2 S. 1 LVVO vorausgesetzten Festlegung in einer aktuellen Ziel- und Leistungsvereinbarung. Ohne eine solche Festlegung entstehen keine Kontingente für Lehrentlastungen gem. §§ 16, 17 LVVO (OVG Hamburg, Beschluss v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10; Beschluss v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11). Die Verordnung selbst regelt nicht den Umfang solcher Kontingente, sondern delegiert dessen Festlegung an die Vertragspartner der Ziel- und Leistungsvereinbarungen gem. § 2 Abs. 3 HmbHG. Die Kammer hatte für den vergangenen Berechnungszeitraum festgestellt, dass kein Raum mehr dafür ist, die zuletzt in der Ziel- und Leistungsvereinbarung 2007 geregelten Kontingente als dauerhaft vereinbart zu betrachten (vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Beschluss v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, Beschluss v. 4.4.2012, 3 Nc 74/11). Die Antragsgegnerin hat zwar eine am 7. August 2012 mit der Behörde für Wissenschaft und Forschung geschlossene „Ziel- und Leistungsvereinbarung zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung für das Wintersemester 2012/13 und das Sommersemester 2013“ vorgelegt. Die Kammer hat aber bereits erhebliche Zweifel daran, ob eine Ziel- und Leistungsvereinbarung im Sinne von § 19 Abs. 2 LVVO geschlossen wurde, denn damit ist ersichtlich keine Sonderregelung zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung gemeint, sondern eine die Hochschule insgesamt steuernde im Sinne von § 2 Abs. 3 HmbHG. Da der Umfang der Lehrverpflichtung einen unmittelbaren Einfluss auf die Kapazität der Antragsgegnerin hat, wird ihre isolierte Regelung dem Anspruch der konkretisierenden Steuerung der Hochschule zur Aufteilung der Globalzuweisung unter Anwendung entsprechender Kennzahlen und Indikatoren erkennbar nicht gerecht. Der mittelbaren Kapazitätsminderung und damit der Verpflichtung zur Gegenleistung für die global zugewiesenen Mittel steht keine Regelung zur Gewährleistung der Aufgabenerfüllung gegenüber. Dies dürfte nach Auffassung der Kammer den Rahmen der Ermächtigung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 HmbHG überschreiten. Jedenfalls konnte die Vereinbarung im Rahmen der vorgelegten Kapazitätsberechnung zum deutlich vor dem 7. August 2012 liegenden Berechnungsstichtag am 1.4.2012 tatsächlich nicht berücksichtigt werden. Sie gehörte nicht zu den „Daten“ des Stichtages im Sinne von § 5 Abs. 1 KapVO. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Abschluss dieser Vereinbarung im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO „erkennbar“ gewesen wäre. Hierzu hat die Antragsgegnerin nichts vorgebracht. Schließlich fehlt es an einer Neuermittlung und Neufestsetzung der Kapazität nach wesentlicher Änderung der Daten im Sinne von § 5 Abs. 3 KapVO. d) Das unbereinigte Lehrangebot (S), das sich aus der Summe der Deputatsstunden und der Lehrauftragsstunden unvermindert um die nicht anerkannten Deputatsverminderungen ergibt, beträgt danach: Deputatsstunden 552,25 SWS zzgl. Lehrauftragsstunden 40,5 SWS Ergebnis: 592,75 SWS e) Das so ermittelte unbereinigte Lehrangebot ist gemäß § 11 KapVO um den Dienstleistungsbedarf (E) zu vermindern. Dienstleistungsbedarf in diesem Sinne sind die SWS, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Er errechnet sich aus der Summe des Produkts der Curricluaranteile der nicht zugeordneten Studiengänge, der von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist (CAq, vgl. § 13 Abs.4 KapVO), mit der hälftigen Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs (Aq: 2, vgl. § 11 Abs.2 KapVO). Kapazitätsmindernd darf nur der Aufwand berücksichtigt werden, der für bestimmte Studiengänge einer anderen Lehreinheit berechnet worden ist. Pauschale Abzüge für Wahlbereiche oder Lehre im Nebenfach sind nicht anzuerkennen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11; Beschluss v. 4.4.2012, 3 Nc 74/11). Nach der Rechtsprechung des OVG Hamburg (Beschluss v. 4.4.2012, 3 Nc 74/11 mit ausführlicher Begründung) ist auch der Lehraufwand für internationale und interdisziplinäre Masterstudiengänge nicht anzuerkennen, wenn diese nicht dem Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung unterfallen, weil ein Curricularnormwert weder festgesetzt noch festsetzbar ist, und weil die anderen beteiligten Partner der Masterprogramme nicht dem Berechnungssystem des Kapazitätsrechts unterliegen. Dem schließt sich die Kammer an. Die Antragsgegnerin hat den Dienstleistungsbedarf mit insgesamt 25,74 SWS angesetzt. Dies ist nur in folgendem Umfang anzuerkennen: Der Dienstleistungsbedarf für die „Studiengänge“ „Nebenfach Diplom/Mag.“ bzw. „Wahlbereich Bachelor“, ist nicht anzuerkennen, denn er ist bereits keinem bestimmten Studiengang zugeordnet. Der Dienstleistungsbedarf ist insoweit weder plausibel dargelegt noch nachprüfbar (so auch OVG Hamburg, Beschluss v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11). Der Lehrexport für die Studiengänge Internationale Kriminologie/MA und Osteuropastudien/BA ist entsprechend der Angabe im Kapazitätsbericht anzuerkennen. Die dabei zugrunde gelegten Studienanfängerzahlen Aq hat die Antragsgegnerin zulässigerweise mit den Studienanfängerzahlen des Wintersemesters 2011/12 erläutert (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO: „bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen“). Der Dienstleistungsbedarf für die beiden Masterprogramme ist nicht anzusetzen, weil es sich jeweils nicht um der Lehreinheit nicht zugeordnete Studiengänge im Sinne des § 11 Abs. 1 KapVO handelt. Den entsprechenden Ausführungen des OVG Hamburg (Beschluss v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, Rn. 51 bis 59 bei juris), denen die Antragsgegnerin nicht mit neuen Gesichtspunkten entgegengetreten ist, schließt sich die Kammer an. Der Dienstleistungsbedarf (E) ist somit im Umfang von insgesamt (gerundet) 6,577 SWS anzuerkennen. f) Damit beträgt das bereinigte Lehrangebot (Sb) nach der Formel Sb = S - E = 592,75 SWS - 6,577 SWS = 586,173 SWS. 2. Aufnahmekapazität vor Schwund Die Aufnahmekapazität vor Schwund ist der Quotient aus dem zweifachen bereinigten Lehrangebot und dem gewichteten Curricularanteil. Dabei können trotz rechtlicher Bedenken die festgelegten Curricularnormwerte und Curricularanteile zugrunde gelegt werden, soweit diese Werte plausibel begründet sind (hierzu unter a). Nach dieser Maßgabe ist zunächst der für die Lehreinheit maßgebliche Curricularanteil zu bestimmen (hierzu unter b), bevor die jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit vor Schwund zu ermitteln ist (c). a) Die Kammer übernimmt grundsätzlich für die Berechnung die von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen und in der Kapazitätsverordnung festgesetzten Curricularnormwerte. Die Kammer folgt dabei weiterhin der Rechtsauffassung, die sich aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.1991 (BVerfGE 85, S. 36) herausgebildet hat. Danach kommt der verwaltungsgerichtlichen Inhaltskontrolle von Festsetzungen des Verordnungsgebers bei kapazitätsbestimmenden Regelungen besondere Bedeutung zu. Der Curricularnormwert (CNW) bestimmt neben dem personellen Lehrangebot die Aufnahmekapazität der Hochschule in dem jeweiligen Studiengang. Er ist das Ergebnis einer komplexen Modellrechnung, in die eine bestimmte Betreuungsrelation für jede einzelne Lehraktivität eingegangen ist. Dieser Berechnung liegen rechtstatsächliche Annahmen zugrunde, die der Normgeber als typisch, erwünscht oder unerwünscht wertet. Von der Nachvollziehbarkeit der maßgebenden Annahmen und der Modellrechnung hängt es ab, ob die Festsetzung des CNW als Ergebnis rationaler Abwägung gelten kann. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung sind dem Gestaltungsspielraum des Normgebers Grenzen gesetzt: Er muss von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen und Kapazitätsminderungen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken. Die Verwaltungsgerichte haben zu prüfen, ob die Rechtsverordnung den Erfordernissen rationaler Abwägung genügt. Für die durch Zahlenwerte ausgedrückten Quantifizierungen muss der Ableitungszusammenhang den Anforderungen rationaler Abwägung entsprechen; Begründungslücken und Fehler des Ableitungszusammenhangs können den Schluss auf unzureichende Kapazitätsausschöpfung rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist es nicht ausreichend, wenn die Hochschule darlegt, welche personellen Kapazitäten für einen Studiengang vorhanden sind und welche Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. Vielmehr muss für jede einzelne Lehrveranstaltung aufgrund pädagogisch-didaktischer Überlegungen festgelegt werden, wie viele Studierende maximal daran teilnehmen können, mit welcher Betreuungsrelation also die Veranstaltung durchgeführt werden soll. Hieraus ist dann der CNW abzuleiten, der die Betreuungsrelation für den genannten Studiengang repräsentiert. Diese Anforderungen erfüllt die vorgenommene Festsetzung der CNWe vordergründig indes nicht. Aus der Entstehungsgeschichte der Festsetzung der CNWe durch die Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 14. Juli 2010 (HmbGVBl. 2010, 491 ff.) ist vielmehr belegt, dass der Festsetzung der jeweiligen CNWe gerade keine in diesem Sinne nachvollziehbare Berechnung zugrunde liegt, sondern es sich eher um ein pauschaliertes Verfahren handelt. Dennoch dürfte die Antragsgegnerin den oben genannten formalen Anforderungen an die Begründung der Betreuungsrelation die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der CNWe im Ergebnis genügen. Denn die Antragsgegnerin kann die mit der BWF vereinbarten CNW nachvollziehbar durch die den jeweiligen Aufklärungsverfügungen beigefügten Ausfüllrechnungen herleiten. Nach diesen Ausfüllrechnungen liegen die festgesetzten CNWe in der Regel unter den errechneten Werten oder erreichen diese gerade, so dass aus den normierten CNWe keine kapazitären Nachteile für die Studienanfänger folgen. Nur dann, wenn im Einzelfall der nach der Ausfüllrechnung errechnete CNW zum Nachteil der Studienanfänger von dem festgesetzten Wert abweichen sollte, wäre eine gerichtliche Korrektur veranlasst (so auch OVG Hamburg, Beschluss v. 11.8.2011, 3 Nc 66/10). b) Im Studiengang Rechtswissenschaft unterschreitet der festgesetzte CNW von 2,2 rechnerisch den der in sich schlüssigen Ausfüllrechnung mit einem CNW von 2,229, in die zulässigerweise auch die Examensvorbereitungskurse einfließen, weil sie nach der Studienordnung im siebten und achten Semester vorgesehen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschluss v. 21.6.2012, 3 Nc 75/11). Der für den Studiengang Arbeits- und Sozialmanagement festgesetzte CNW von 2,5 überschreitet den mit der in sich schlüssigen Ausfüllrechnung errechneten CNW von 2,431 und kann damit nicht die Grundlage bilden. Allerdings beruht die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin bereits nur noch auf dem sich aus der Ausfüllrechnung ergebenden Curricularanteil von 1,608. Der Curricularanteil von 1,659 für den Studiengang Finanzen und Versicherung überschreitet zusammen mit den anderen Curricularanteilen mit 2,534 den festgesetzten CNW von 2,5. Er kann daher nicht in voller Höhe angesetzt werden. Bei anteiliger Kürzung (2,5/2,534 x 1,659) ist daher ein CA von 1,637 anzusetzen. Die von der Antragsgegnerin zu bestimmenden Curriculareigenanteile der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge, die sich aus der Subtraktion der in der Anlage 2 zu § 13 Abs.1 KapVO festgesetzten Curricularnormwerte und der Curricularfremdanteile ergeben bzw. durch die substituierten Werte ergeben, werden dabei mit dem jeweiligen Anteil der Studiengänge gewichtet, d.h. multipliziert, und diese Faktoren anschließend addiert. Die Curriculareigenanteile (CAp), d.h. der in Deputatstunden gemessene Aufwand für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten, und die Anteilquoten (zp) sind für die zugeordneten Studiengänge wie folgt zu berücksichtigen: Zugeordneter Studiengang Curriculareigenanteil Anteilquote Rechtswissenschaft 2,2 0,849 Finanzen und Versicherungen 1,637 0,058 Arbeits- und Sozialmanagement 1,608 0,058 Rechtwissenschaft/BA NF 0,709 0,035 Durch Multiplikation der Curriculareigenanteile mit der jeweiligen Anteilquote ergeben sich folgende gewichtete Curriculareigenanteile für die zugeordneten Studiengänge: Zugeordneter Studiengang Gewichteter Curriculareigenteil Rechtswissenschaft 1,868 Finanzen und Versicherungen 0,095 Arbeits- und Sozialmanagement 0,093 Rechtwissenschaft/BA NF 0,025 Der gewichtete Curricularnormwert, der die Aufnahmekapazität der Lehreinheit insgesamt bestimmt, beträgt demnach entsprechend dem Kapazitätsbericht 2,081. c) Nach der Formel ___ 2 * Sb / CA = A (vor Schwund) 2 * 586,173 / 2,081 = 563,36 (gerundet) errechnet sich mithin eine jährliche Aufnahmekapazität vor Schwund von (gerundet) 563 Studienanfängerplätzen für die Lehreinheit Recht. Die Aufnahmekapazität des jeweiligen Studiengangs ergibt sich wiederum aus der Multiplikation der Aufnahmekapazität der zugeordneten Lehreinheit mit der Anteilsquote (z). A * z = Ap 563,36 * 0,849 = 478,29 Die Aufnahmekapazität im Studiengang Rechtswissenschaft beträgt im Berechnungszeitraum ohne Schwundausgleich demnach 478 Studienanfängerplätze. 3. Aufnahmekapazität nach Schwundausgleich Das Berechnungsergebnis ist mit Hilfe des Ausgleichsfaktors für den Studienverlaufsschwund (SF) nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO zu berichtigen. Dieser Parameter hat die Funktion, dafür zu sorgen, dass die durch Studienabbrecher oder -wechsler freiwerdende Kapazität durch vermehrte Zulassung von Studienanfängern wieder genutzt wird. Entsprechend ist der Schwundfaktor für den jeweiligen Studiengang zu ermitteln (hierzu unter a). Die Aufnahmekapazität nach Schwund errechnete sich dann je Studiengang (vgl. OVG Hamburg, Beschluss v. 5.8.2011, 3 Nc 48/10) aus der Aufnahmekapazität der Lehreinheit multipliziert mit der Anteilsquote (z) und dem jeweiligen Schwundausgleichsfaktor (SF) (hierzu unter b). a) Bei der Ermittlung der Schwundfaktoren geht die Kammer von folgenden Überlegungen aus: Soweit dem in die Kapazitätsberechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor eine konkrete und nachvollziehbare Berechnung zugrunde liegt, die einer rechnerischen Kontrolle standhält, ist dieser Wert in die weitere Berechnung einzustellen. Dies gilt jedenfalls bei einer Berechnung nach dem empirisch basierten sog. Hamburger Modell (vgl. OVG Hamburg, 21.6.2012, 3 Nc 75/11). Probleme ergeben sich jedoch nach wie vor vor dem Hintergrund der Einführung einer Vielzahl von neuen Bachelor- und Masterstudiengänge, auch wenn zunehmend Erfahrungswerte vorliegen. Es fehlt teilweise noch an einer ausreichenden Datenbasis für die Berechnung des jeweiligen Schwundausgleichsfaktors, da diese Studiengänge erst seit z.T. wenigen Semestern durchgeführt werden. Der Antragsgegnerin kommt dabei nach der Rechtsprechung des OVG Hamburg (Beschluss v. 13.8.2012, 3 Nc 209/11; Beschluss v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11) ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Prognosespielraum zu. Korrekturen seien danach insbesondere möglich und geboten, wenn die Antragsgegnerin einen Schwundfaktor unter Verkennung wesentlicher Fakten prognostiziert hat. Der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Schwundfaktor basiert auf einer nachvollziehbaren Berechnung. Danach ergibt sich für den der Lehreinheit Recht zugeordneten Studiengang Rechtswissenschaft der Schwundfaktor 0,75. b) Die Aufnahmekapazität des Studiengangs ergibt sich unter Berücksichtigung des studiengangspezifischen Schwundfaktors durch die Division der vorstehend unter 2. berechneten Aufnahmekapazität durch dessen jeweiligen Schwundfaktor Aufnahmekapazität ohne SF / SF = Aufnahmekapazität mit SF 478,29 / 0,75 = 637,72 Die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Recht beträgt nach Schwundausgleich (gerundet) im Studiengang Rechtswissenschaft im gesamten Berechnungszeitraum 638 Studienanfängerplätze. Die Studienplätze sind im Studiengang Rechtswissenschaft entsprechend dem von der Antragsgegnerin angesetzten Verhältnis auf Wintersemester und Sommersemester aufzuteilen (300/247). Danach entfallen auf das Wintersemester 2012/13 (gerundet) 350 Studienanfängerplätze und auf das Sommersemester 2013 entsprechend 288. Entgegen der teilweise vertretenen Ansicht der Antragsteller erhöht sich die Kapazität nicht um eine vermeintlich in den vergangenen Semestern nicht ausgeschöpfte Kapazität, denn hierfür gäbe die maßgebliche Kapazitätsverordnung keinen Raum. C. Ergebnis Da die Antragsgegnerin im Bewerbungssemester 303 Studienanfänger im Studiengang Rechtswissenschaft zugelassen hat, die sich zu Semesterbeginn auch eingeschrieben haben, ist die Kapazität nicht erschöpft. Es stehen 47 weitere Studienplätze zur Verfügung. Diese sind mangels anderer Kriterien grundsätzlich entsprechend den allgemeinen Vorgaben für die Vergabe der Studienplätze wie folgt zu verteilen: 1. Ein Vorwegabzug im Rahmen der Ausländerquote gem. § 5 Abs.1 Nr.1 der Universitätszulassungssatzung – UniZS ist nicht vorzunehmen. Keiner der Antragsteller ist ein ausländischer Studienbewerber im Sinne von § 6 Abs. 1 UniZS. Zu diesen gehören insbesondere nicht die Bildungsinländer. 2. Zwei der 47 Studienplätze (47 x 0,05 = 2,35) sind entsprechend der Härtefallquote gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 UniZS zu vergeben. Dies sind die Antragstellerinnen der Verfahren 20 ZE xxx und 20 ZE xxx, die besonders an den Studienort Hamburg gebunden sind bzw. denen eine Wartezeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten sind. 3. Nach Vorwegabzug sind die 45 weiteren Plätze im Studiengang Rechtswissenschaft nach dem Grad der Qualifikation und nach dem Grad der Wartezeit zu verteilen. Bei der erforderlichen Verteilungsentscheidung legt die Kammer nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschluss v. 21.10.2009, 20 ZE REW 09/10, juris) eine Quote von 60 % nach dem Grad der Qualifikation und eine Quote von 40 % nach dem Grad der Wartezeit zu Grunde. Es spricht nämlich nach der in dem vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung sehr viel dafür, dass die vorgenommene Reduzierung der Wartezeitquote von früher 40 % (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 UniZVO) auf jetzt 10 % gem. § 4 Nr. 2 HZG verfassungswidrig sein dürfte. Mangels sonstiger Anhaltspunkte wird daher bis zu einer endgültigen Klärung dieser Frage die bis zum Inkrafttreten von § 4 Nr. 2 HZG geltende Regelung mit einer Quotenverteilung von 60 % nach Leistung und 40 % nach Wartezeit nach Abzug der Vorabquoten, wie sie in § 3 UniZVO festgeschrieben war, zugrunde gelegt. Eine solche Verteilung ist nach Auffassung der Kammer auch sachgerecht und würde auch dann zugrunde gelegt werden, wenn – wie das OVG Hamburg meint – die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität im Ermessen der Verwaltungsgericht steht (Beschluss v. 11.8.2011, 3 Nc 66/10). Bei einer Verteilung der Studienplätze bei einer Quotierung von 60 % : 40 % entfallen bei 45 zu vergebenden Studienplätzen im Fach Rechtswissenschaft 27 Studienplätze auf die Quote nach dem Grad der Qualifikation (60 % von 45 = 27) und 18 Studienplätze auf die Quote nach dem Grad der Wartezeit (40 % von 45 = 18). a) Nach dem Grad der Qualifikation entfallen die 27 Studienplätze entsprechend der Ranglistenbildung der Antragsgegnerin auf die Antragsteller der Verfahren 20 ZE usw. b) Nach dem Grad der Wartezeit entfallen die 18 Studienplätze entsprechend der Ranglistenbildung der Antragsgegnerin auf die Antragsteller der Verfahren 20 ZE usw. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs.1 VwGO, 53 Abs.3 i.V.m. 52 Abs.2 GKG.