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Beschluss

13 C 56/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf vorläufige Zulassung zu einem zulassungsbeschränkten Studium fehlt es regelmäßig an einem Anordnungsgrund, wenn dem Bewerber ein zulassungsfreier Studienplatz an einer anderen Hochschule zur Verfügung steht. • Art. 12 Abs. 1 GG gewährt nur ein Teilhaberecht an Ausbildungsmöglichkeiten, das durch die begrenzten Kapazitäten und das Gebot des Möglichen begrenzt ist. • Die Unzumutbarkeit, an einer anderen Hochschule zu studieren, ist schlüssig darzulegen; bloße familiäre Betreuungsbedürftigkeit oder allgemeine Wunschschwerpunkte genügen ohne überzeugende Sachvorträge nicht. • Fragen der Schwerpunktwahl, die erst nach Abschluss des Grundstudiums relevant werden, rechtfertigen allein keine vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz: keine vorläufige Studienzulassung bei verfügbarer Alternative • Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf vorläufige Zulassung zu einem zulassungsbeschränkten Studium fehlt es regelmäßig an einem Anordnungsgrund, wenn dem Bewerber ein zulassungsfreier Studienplatz an einer anderen Hochschule zur Verfügung steht. • Art. 12 Abs. 1 GG gewährt nur ein Teilhaberecht an Ausbildungsmöglichkeiten, das durch die begrenzten Kapazitäten und das Gebot des Möglichen begrenzt ist. • Die Unzumutbarkeit, an einer anderen Hochschule zu studieren, ist schlüssig darzulegen; bloße familiäre Betreuungsbedürftigkeit oder allgemeine Wunschschwerpunkte genügen ohne überzeugende Sachvorträge nicht. • Fragen der Schwerpunktwahl, die erst nach Abschluss des Grundstudiums relevant werden, rechtfertigen allein keine vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester. Der Antragsteller begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester des Studiengangs Rechtswissenschaft außerhalb der festgesetzten Kapazität. Die Antragsgegnerin lehnte die Zulassung ab. Der Antragsteller machte geltend, er könne das Studium an einer anderen Hochschule (Universität H.) nicht zumutbar aufnehmen, insbesondere wegen der Betreuung seiner Tante und wegen der gewünschten Schwerpunktwahl an der Antragsgegnerin. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag aus Gründen des fehlenden Anordnungsgrundes zurück. Der Antragsteller legte Beschwerde ein, mit dem Vorbringen, die Aufnahme an anderen Hochschulen sei unzumutbar und seine fachlichen Wünsche bedürften der durchgesetzten Zulassung. Der Senat überprüfte nur das Beschwerdevorbringen und bezog sich auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses. • Fehlender Anordnungsgrund: Der Antragsteller kann ohne Zulassungsbeschränkung an einer anderen Hochschule (Universität H.) Rechtswissenschaft studieren; damit fehlt ihm regelmäßig das Rechtsschutzinteresse an einer vorläufigen Zulassung an der Hochschule der Wahl. • Verfassungsrechtliche Rahmung: Art. 12 Abs. 1 GG begründet ein Teilhaberecht an Ausbildungsmöglichkeiten, das jedoch durch die begrenzten Studienkapazitäten und das Gebot des Möglichen eingeschränkt ist; deshalb besteht kein Anspruch auf Übermaß an öffentlichen Ausbildungskapazitäten. • Unzumutbarkeitsvorbringen nicht schlüssig: Die behauptete Betreuungspflicht für die Tante ist nicht so substantiiert dargelegt, dass nicht eine andere geeignete Person die Aufgaben übernehmen könnte; finanzielle Unzumutbarkeit wurde nicht glaubhaft gemacht. • Irrelevanz der Schwerpunktwahl für die Entscheidung: Die konkret begehrte Schwerpunktzuordnung ist erst nach Bestehen der Zwischenprüfung relevant, sodass dies für die Zulassung zum ersten Fachsemester keine Gründe schafft. • Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung: Entscheidung stützt sich auf §123 Abs.1 VwGO, §122 Abs.2 Satz3 VwGO und ständige Rechtsprechung des OVG NRW sowie verfassungsrechtliche Vorgaben des BVerfG zur Zulassungsrechtsprechung. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; der Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität ist mangels Anordnungsgrund erfolglos. Der Senat folgt der Auffassung, dass die Möglichkeit, das Studium zulassungsfrei an einer anderen Universität aufzunehmen, das Rechtsschutzinteresse gegen eine Ablehnung einer vorläufigen Zulassung an der Wunschhochschule beseitigt. Das Vorbringen zur familiären Betreuung und zur Schwerpunktwahl ist nicht schlüssig und begründet keine Unzumutbarkeit der Aufnahme des Studiums an einer anderen Hochschule. Damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache bestehen und die Kosten- und Streitwertfestsetzungen wurden bestätigt.