Beschluss
3 Nc 40/09
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2010:1026.3NC40.09.0A
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Leitsätze
1. Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2009/2010.(Rn.2)
2. Ein Bedarf an Dienstleistungen für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang (§ 11 KapVO) darf in die Kapazitätsberechnung nicht eingestellt werden, wenn keine Nachfrage nach den Lehrveranstaltungen mehr besteht. (Rn.8)
3. Bei der Schwundberechnung nach dem sogenannten Hamburger Modell kommt es für die jeweiligen Erstsemesterzahlen auf die Zahl der Studierenden an, die ihr Studium in diesem Semester tatsächlich begonnen haben, nicht darauf, ob deren Zulassung kapazitätsrechtlich nach den Rechtsverhältnissen dieses oder eines anderen Semesters erfolgt ist.(Rn.70)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2009 geändert:
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig einen Studienplatz des 1. Fachsemesters im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zuzuweisen, sofern der Antragsteller die vorläufige Einschreibung bis zum 2. November 2010 beantragt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2009/2010.(Rn.2) 2. Ein Bedarf an Dienstleistungen für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang (§ 11 KapVO) darf in die Kapazitätsberechnung nicht eingestellt werden, wenn keine Nachfrage nach den Lehrveranstaltungen mehr besteht. (Rn.8) 3. Bei der Schwundberechnung nach dem sogenannten Hamburger Modell kommt es für die jeweiligen Erstsemesterzahlen auf die Zahl der Studierenden an, die ihr Studium in diesem Semester tatsächlich begonnen haben, nicht darauf, ob deren Zulassung kapazitätsrechtlich nach den Rechtsverhältnissen dieses oder eines anderen Semesters erfolgt ist.(Rn.70) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2009 geändert: Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig einen Studienplatz des 1. Fachsemesters im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zuzuweisen, sofern der Antragsteller die vorläufige Einschreibung bis zum 2. November 2010 beantragt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. I. Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Verhältnissen des Berechnungszeitraums 2009/2010. Der Verordnungsgeber setzte die Zulassungszahl für Studienanfänger im Studienfach Medizin, das nur zum Wintersemester begonnen werden kann, entsprechend dem Festsetzungsvorschlag der Antragsgegnerin aufgrund des Kapazitätsberichts 2009/2010 mit der Verordnung über Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2009/2010 vom 22. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 241) auf 362 fest. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2009 hat das Verwaltungsgericht Hamburg den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn vorläufig zum Studium im Studiengang Medizin (hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zuzulassen, abgelehnt. Es hat eine Aufnahmekapazität von 359 Studienplätzen errechnet. Da über die festgesetzten 362 Studienplätze hinaus von der Antragsgegnerin durch Überbuchung weitere 10 Studienplätze vergeben worden seien, verbliebe kein Studienplatz, der an den Antragsteller verteilt werden könne. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Beteiligten weiter um die vorläufige Zulassung zum Studium streiten, prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem der jeweilige Antragsteller darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass – ausgehend von den Annahmen des Verwaltungsgerichts - über die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts belegten 372 Studienplätze hinaus mindestens ein weiterer Studienplatz zur Verfügung stehen würde. 1. Zu Recht wendet sich die Beschwerde u. a. gegen den Ansatz des Verwaltungsgerichts von 48,34 SWS für den von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringenden Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (E). Tatsächlich sind hierfür nur 35,23 SWS anzusetzen: a) Für den Studiengang Informatik/BSc ist kein Dienstleistungsexport festzustellen. Dass der Studiengang zulassungsfrei ist, hindert die Berücksichtigung von Dienstleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin für diesen Studiengang zwar grundsätzlich nicht. Denn § 11 Abs. 1 KapVO stellt nicht darauf ab, ob die Dienstleistung für einen zulassungsbeschränkten oder zulassungsfreien Studiengang erfolgt. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Dienstleistungspflicht besteht, d. h., Lehrveranstaltungen erbracht werden müssen, die nach der Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind und auch tatsächlich nachgefragt werden. Das ist nach den Ausführungen der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 aber nicht festzustellen, sodass die Berücksichtigung eines Dienstleistungsexport in diesen Studiengang nicht gerechtfertigt erscheint. Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, dass seit der Einführung des Bachelor in der Informatik tatsächlich keine Nachfrage nach Veranstaltungen der Medizin mehr bestanden habe. Dass die fehlende Nachfrage zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtags am 2. Mai 2009 nicht vorhersehbar gewesen sein soll - worauf die Antragsgegnerin sich beruft -, ist angesichts der Tatsache, dass der Bachelor in der Informatik als einer der ersten Bachelorstudiengänge bereits zum Wintersemester 2005/2006 eingeführt wurde, nicht nachvollziehbar. b) Der Curricularanteil von 0,7733 für den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin ist nicht zu korrigieren. Die gegen den Wert erhobenen Einwände veranlassen den Beschwerdesenat nicht zu einer Neuberechnung. Hierzu hat der Beschwerdesenat in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2008 (3 Nc 90/07, juris) ausgeführt, dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer Nach- oder Neuberechnung des Curricularanteils nicht vorlägen; weder die Betreuungsrelation für die Einführungsvorlesung in Physiologie noch die geringe Zahl der Studierenden im Studiengang Zahnmedizin mit einem Vor- oder Zweitstudium der Humanmedizin rechtfertigten eine Veränderung des Curricularanteils. Für die Prognose der Studienanfängerzahl zum Berechnungsstichtag ist nicht auf die nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zugelassenen Studienanfänger im Studiengang Zahnmedizin abzustellen, sondern auf die Zahl der Studienanfänger, die ihr Studium im Wintersemester 2008/2009 - z. B. auch aufgrund von Zulassungen nach den Rechtsverhältnissen früherer Berechnungszeiträume - tatsächlich begonnen haben. Im Gegensatz zur Annahme des Verwaltungsgerichts sind dies 80 - und nicht 79 - Studienanfänger gewesen. Die Antragsgegnerin hatte einschließlich einer Überbuchung 78 Studierende zu dem Studium zugelassen. Hinzu kamen 2 Studienanfänger aufgrund vorläufiger Zulassung durch das Verwaltungsgericht. Anhaltspunkte, dass weitere Studienanfänger nach den Rechtsverhältnissen früherer Berechnungszeiträume zugelassen worden sein könnten, bestehen nicht. Für den Berechnungszeitraum 2007/2008 hatte das Beschwerdegericht keine weiteren vorläufigen Zulassungen, die zum Wintersemester 2008/2009 ihr Studium hätten aufnehmen können, beschlossen. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 zudem bestätigt, dass im Wintersemester 2008/2009 tatsächlich 80 Studierende das Studium der Zahnmedizin begonnen haben. Der Schwundfaktor ist zu korrigieren. Im Hinblick auf § 11 Abs. 2 KapVO kommt ihm die Funktion zu, den in der Studienanfängerzahl enthaltenen Schwundausgleich wieder zu eliminieren. Dies erfordert die Verwendung des Schwundausgleichsfaktors, mit dem die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Studienanfängerzahl ermittelt wurde. Die Antragsgegnerin hat erklärt, dass sie die Studienanfängerzahlen nach den Verhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 bestimmt habe. Der Schwundausgleichsfaktor für das Wintersemester 2008/2009 beträgt laut Kapazitätsbericht 2008/2009 für die Lehreinheit Zahnmedizin 0,8134. c) Der nicht zugeordnete Studiengang Pharmazie belastet die Lehreinheit Vorklinische Medizin gemäß dem Kapazitätsbericht 2009/2010 (Seite 252) wie in den Vorjahren unverändert mit einem Curricularanteil von 0,080. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 hat die Antragsgegnerin diesen Wert nachvollziehbar belegt. Von den Lehrveranstaltungen im Studiengang Pharmazie leistet die Lehreinheit Vorklinische Medizin die beiden Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ I und II, die einen Curricularanteil von zusammen 0,05 benötigen. Hinzu kommt das Praktikum „Kurs der Physiologie“ mit einem Curricularanteil von 0,03. Dass die beiden Vorlesungen im Umfang von jeweils 2 SWS nur im Wintersemester oder Sommersemester stattfinden, führt nicht dazu, dass sie beim Dienstleistungsbedarf lediglich zur Hälfte zu berücksichtigen sind, weil der Dienstleistungsbedarf nur auf der Basis eines Semesters berechnet wird. Mit dem Curricularanteil wird der gesamte Dienstleistungsbedarf der Studienanfänger des nicht zugeordneten Studiengangs für ihr gesamtes Studium erfasst. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die tatsächliche Erstsemesterzahl im Wintersemester 2008/2009 (auf die für die Berechnung abzustellen ist) bei 47 gelegen hat. Der für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs maßgebliche Schwundsausgleichsfaktor ist dem Kapazitätsbericht 2008/2009 zu entnehmen. Er beträgt 0,9200 (S. 265). d) Durch die Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 20. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 237) wurde für das Studienfach Molecular Life Science ein Curricularnormwert von 3,7 für den Bachelorstudiengang (und von 3,0 für den Masterstudiengang) festgesetzt. Insoweit gehen die Angriffe wegen fehlender normativer Festsetzung des CNW ins Leere. Auch hindert die fehlende Akkreditierung des Studiengangs die Berücksichtigung des Dienstleistungsbedarfs für diesen Studiengang nicht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris). Der Curricularanteil für den Studiengangs Molecular Life Science ist in Abweichung von den Annahmen der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts mit 0,5088 zu bemessen. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 ausgeführt, dass der Curricularanteil für den Bachelorstudiengang 0,5208 und für den Masterstudiengang 0,26131 betrage. Beigefügt war eine Berechnung aufgrund der Studienpläne, die diese Curricularanteile belegt. Hinsichtlich des Curricularanteils für den Bachelorstudiengang mag bei einigen Annahmen noch ein Erläuterungsbedarf bestehen. Aber es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Berechnung fehlerhaft sein könnte. Gleichwohl kürzt der Beschwerdesenat den Curricularanteil, der auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin entfällt. Denn die Summe der Curricularanteile für das gesamte Bachelorstudium überschreitet den festgesetzten Curricularnormwert von 3,7 um 0,0875. Bei einer gleichmäßigen Kürzung der Curricularanteile auf den festgesetzten Curricularnormwert beträgt der Dienstleistungsbedarf, der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen ist, nur noch 0,5088 (3,7 x 0,5208 : 3,7875). Einen Dienstleistungsexport aus der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Masterstudiengang Molecular Life Science sieht der Kapazitätsbericht 2009/2010 für die Lehreinheit Vorklinische Medizin, auf dem die normative Festsetzung der Zulassungszahl beruht, nicht vor. Der Grund wird darin liegen, dass der Studiengang im Berechnungszeitraum 2009/2010 erstmals angeboten wird und noch keine Lehrkapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin benötigt. Ein Dienstleistungsbedarf für den Masterstudiengang ist deshalb nicht zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 hat die Antragsgegnerin die tatsächliche Studienanfängerzahl für das Wintersemester 2008/2009 mit 40 bestätigt. Der berücksichtigte Schwundausgleichsfaktor beruht auf den Angaben im Kapazitätsbericht 2008/2009 (Seite 271). 2. Unter Berücksichtigung des vom Verwaltungsgericht angenommenen unbereinigten Lehrangebots von 360,75 SWS, des Eigenanteils der Lehreinheit für das Medizinstudium von 1,8469 und des Schwundausgleichsfaktors von 0,9409 errechnet sich aufgrund der Korrektur des Dienstleistungsexports eine jährliche Aufnahmekapazität für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin von (gerundet) 375 Studienplätzen: Danach hätte das Verwaltungsgericht noch 3 weitere Studienplätze verteilen müssen. 3. Die danach erforderliche Überprüfung der gesamten Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den Berechnungszeitraum 2009/2010 ergibt eine Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang Medizin von 389 Studienplätzen. Davon sind 355 Studienplätze kapazitätswirksam besetzt worden. Von den verbleibenden 34 Studienplätzen vergibt das Beschwerdegericht einen an den Antragsteller. III. Zur Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin im Wintersemester 2009/2010 ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO zunächst die personelle Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu bestimmen. 1. Für die Berechnung des Lehrangebots sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Dass dies - wie Antragsteller meinen - durch einen normativen Stellenplan erfolgen müsste, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Die Zuordnung erfolgt in den medizinischen Fächern durch den Stellenbesetzungsplan (= Verwaltungsgliederungsplan) der Antragsgegnerin und nicht etwa durch den Personalplan als Teil des Wirtschaftsplans des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, juris; Beschl. v. 15.10.2007, 3 Nc 45/06, juris). Maßgeblicher Stellenplan im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO ist der Verwaltungsgliederungsplan. Der im Wirtschaftsplan für das Universitätsklinikum enthaltene Personalplan ist hingegen nicht mit dem für das Kapazitätsrecht maßgeblichen Stellenplan gleichzusetzen; er tritt auch nicht an dessen Stelle. Dieser Plan muss keine Auflistung der einzelnen Stellen (mit Nummer und Inhaber) und der jeweiligen Organisationseinheit enthalten, sondern gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 UKE-Satzung nur die Anzahl der Stellen, ihre Aufteilung nach Funktionsgruppen, die entsprechenden Ist-Zahlen des Vorjahres und eine Erläuterung der Abweichungen. Mit einer solchen zusammenfassenden (das gesamte Klinikum betreffenden) Übersicht lässt sich die personelle Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht errechnen; es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Personalplan eine solche Funktion zukommen soll. 2. Für Drittmittelbedienstete, die der Lehreinheit Vorklinische Medizin angehören, sind keine Lehrverpflichtungen in Ansatz zu bringen. Drittmittelbeschäftigte sind beim Lehrangebot grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris). Zudem gibt es keine Hinweise auf eine (tatsächliche) Lehrtätigkeit von Drittmittelbediensteten. 3. Die im Verwaltungsgliederungsplan aufgeführten sog. „E-Stellen“ sind nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen. Nach der Erläuterung im Verwaltungsgliederungsplan handelt es sich um Stellen, die als Ausgleich für länger abwesende Mitarbeiter geschaffen worden sind. Mit ihnen wird keine Erhöhung der Lehrkapazität beabsichtigt. Insoweit handelt sich nicht um Stellen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, a. a. O.; Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris). 4. Für die zu berücksichtigende Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen ist im vorliegenden Berechnungszeitraum auf die Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen (LVVO) vom 21. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 497) in der Fassung der Änderung vom 20. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 86) abzustellen (= LVVO 2004). Das Beschwerdegericht hält dabei an seiner Auffassung fest, dass sich die bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigende Lehrverpflichtung von angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 LVVO 2004 allein nach der arbeitsvertragsrechtlichen Ausgestaltung ihres Arbeitsverhältnisses richtet (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, m. weit. Nachw., a. a. O., insbes. Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris). Der Antragsgegnerin steht es im Rahmen des § 14 Abs. 2 LVVO 2004 grundsätzlich frei, welche Lehrdeputate im Einzelnen mit angestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern vereinbart werden. Den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz zur Lehrverpflichtung an wissenschaftlichen Hochschulen lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Die maßgebliche Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen) vom 12. Juni 2003 enthält keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die in § 14 Abs. 2 Satz 2 LVVO 2004 festlegten Höchstgrenzen - die gerade keine Regellehrverpflichtung darstellen - für die Vereinbarung von Lehrveranstaltungsstunden von wissenschaftlichen Mitarbeitern auszuschöpfen. Auch bei Studiengängen mit bundesweiter Zulassungsbeschränkung und hohem Bewerberüberhang - wie dem vorliegenden - ist von der geschuldeten Lehrtätigkeit auszugehen und muss bei vertraglichen Abreden kein höheres Deputat als das vereinbarte in Ansatz gebracht werden. § 10 Abs. 3 LVVO 2004, der gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 LVVO 2004 auch für die Arbeitsverhältnisse der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Antragsgegnerin gilt, ermöglicht zwar bei Vorliegen besonderer Gründe die zeitlich befristete Anhebung der Zahl der Lehrveranstaltungsstunden auf 6 bzw. 12. Der Umstand, dass für das Studium der Medizin wegen des Bewerberüberhangs eine bundesweite Zugangsbeschränkung besteht, ist jedoch kein besonderer Grund im Sinne des § 10 Abs. 3 LVVO. Gemeint sind vielmehr vorübergehende personelle Engpässe, wie sie etwa durch krankheitsbedingten Ausfall von Lehrpersonal entstehen können. Unabhängig hiervon müsste eine zeitlich befristete Erhöhung der Lehrverpflichtung aber auch im Arbeitsvertrag vereinbart werden, um Berücksichtigung finden zu können. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin aufgrund von § 10 Abs. 3 LVVO Arbeitsverträge mit einer erhöhten Lehrverpflichtung abgeschlossen haben könnte. 5. Das Deputat unbesetzter Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst das Beschwerdegericht nach deren Potential für eine Lehrverpflichtung künftiger Stelleninhaber (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, a. a. O.; Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, a. a. O.; Beschl. v. 15.10.2007, 3 Nc 45/06, a. a. O.). Unbesetzte Stellen sind danach, sofern im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine andere Einstufung vorliegen, mit 5 SWS in das Lehrangebot einzuberechnen. Die Auffassung, unbesetzte Stellen hätten generell ein Potential von 9 SWS, deshalb müsse nach dem abstrakten Stellenprinzip von der Erwartung ausgegangen werden, dass bei künftigen Arbeitsverträgen in der Nebenabrede hinsichtlich der Lehrverpflichtung eine entsprechend erhöhte Lehrverpflichtung vereinbart werde, entspricht offenbar nicht der Praxis der Antragsgegnerin, die bisher in der Regel bei der Besetzung freier Stellen die Lehrverpflichtung entgegen der Erwartung auch des Beschwerdegerichts auf 4 SWS begrenzt. 6. Bei der Feststellung des Lehrangebots sind die vom Dekan des Fachbereichs Medizin der Universität Hamburg - der gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 und 4 LVVO 2004 für die Verwaltung des in § 17 LVVO 2004 genannten Kontingents des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf verantwortlich ist und die Entscheidungen über die Ermäßigung oder Aufhebung der Lehrverpflichtung trifft - festgesetzten Deputatsverminderungen zu berücksichtigen. Sie entsprechen den gesetzlichen Vorgaben und sind auch im Übrigen - mit Ausnahme der Ermäßigung für die Prodekane - nicht zu beanstanden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, a. a. O.). Ohne Erfolg wird gegen die Deputatsverminderungen eingewandt, die Verlagerung der Entscheidung über den Umfang von Deputatsreduzierungen auf Ziel- und Leistungsvereinbarungen sei nicht mit dem Gesetzesvorbehalt nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar, weil es im Hinblick auf die Ziel- und Leistungsvereinbarung keine wirklich überprüfbaren Maßstäbe für Deputatsreduzierungen mehr gebe. Eine formelle verfassungsrechtliche Anforderung dahin, dass die Anerkennung von Deputatsverminderungen im Rahmen der Kapazitätsberechnung in ihrem Einzel- und Gesamtumfang einer gesonderten gesetzlichen Regelung bedarf, besteht nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat es mit der Anforderung aus Art. 12 Abs. 1 GG, objektive und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln, für vereinbar angesehen, dass das Kapazitätsermittlungsrecht ohne eine eigene verordnungsrechtliche Normierung für die Lehrverpflichtungen auf das Dienstrecht für das wissenschaftliche Personal Bezug nimmt; dienstrechtliche Lehrverpflichtungen müssen nicht zum Zweck der Kapazitätsberechnung normiert werden, wenn dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung auf andere weise wirkungsvoll Geltung verschafft wird (BVerfG, Beschl. v. 3.6.1980, BVerfGE 54, 173, 192 ff; Beschl. v. 22.10.1991, BVerfGE 85, 36, 55). Gleiches wird für die Kürzung der Deputate mit Rücksicht auf die Wahrnehmung besonderer Aufgaben außerhalb der Lehre gelten. Dem entspricht die Vorschrift in § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO, nach der die Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen hat, wenn und soweit die Regellehrverpflichtung nach anderen Vorschriften vermindert wird. Derartige Vorschriften enthalten §§ 16, 17, 19 LVVO 2004 in der Ausgestaltung, dass den Hochschulen bzw. dem UKE Kontingente von Deputatsverminderungen für die darin bestimmten Aufgaben auf dem Wege der Ziel- und Leistungsvereinbarung zugewiesen werden. Das Instrument der Ziel- und Leistungsvereinbarung ist in § 2 Abs. 3 HmbHG gesetzlich normiert. Nach § 17 Abs. 2 LVVO 2004 steht dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf ein zahlenmäßig bestimmtes Kontingent an Lehrveranstaltungsstunden für Aufgaben nach § 17 Abs. 1 LVVO 2004 zwecks Ermäßigung oder Aufhebung der Lehrverpflichtung zur Verfügung. Das Kontingent ist durch die am 20. Mai 2009 unterzeichnete Ziel- und Leistungsvereinbarung 2009 zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg/Behörde für Wissenschaft und Forschung und der Antragsgegnerin (in Punkt 10.2) auf 41 SWS festgelegt worden. Der Dekan des Fachbereichs Medizin der Universität Hamburg hatte bereits vorher mit Entscheidung vom 30. April 2009 im Hinblick auf die Ziel- und Leistungsvereinbarung 2009 eine Verminderung der Lehrverpflichtung aufgrund von § 17 Abs. 1 LVVO 2004 im Umfang von 35 SWS festgesetzt und begründet. Davon entfallen in der Lehreinheit Vorklinische Medizin 2 SWS auf Prof. Guse für seine Funktion als Prodekan, 4 SWS auf Prof. Beisiegel für ihre Tätigkeit als Mitglied des Wissenschaftsrates und Vorsitzende der Wissenschaftlichen Kommission des Wissenschaftsrates, je 0,5 SWS auf Prof. Rune und Prof. Schuhmacher für die Fachleitung des Bereichs Anatomie, je 0,5 SWS auf Prof. Beisiegel und Prof. Mayr für die Fachleitung des Bereichs Biochemie, je 0,5 SWS auf Prof. Engel und Prof. Ehmke für die Fachleitung des Bereichs Physiologie, je 0,33 SWS auf Prof. Trojan, Prof. von dem Knesebeck und Nachfolge Prof. Koch-Gromus für die Fachleitung des Bereichs Med. Soziologie/Med. Psychologie sowie 1 SWS auf Prof. Mayr für die Leitung des Zentrums Experimentelle Medizin. Die Deputatsverminderung für Prof. Guse um 2 SWS für seine Funktion als Prodekan ist dabei nicht anzuerkennen, weil diese Verminderung der Lehrverpflichtung durch eine diesem Zweck gewidmete Stelle in der Fakultätsverwaltung (Nr. 09957892) kompensiert wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, a. a. O.). Dass die Stelle zum Berechnungsstichtag unbesetzt war, hindert ihre Berücksichtigung nicht. Sie ist keine Stelle, die der Lehreinheit Vorklinische Medizin direkt zugeordnet ist, weil die Zuordnung der jeweiligen Prodekane zu einer der medizinischen Lehreinheiten unbestimmt ist; sie wird deshalb zu Recht im Verwaltungsgliederungsplan der Fakultätsverwaltung geführt. Anders als im Beschluss des Verwaltungsgerichts ist die Stelle nicht unmittelbar im Verwaltungsgliederungsplan für die Lehreinheit Vorklinische Medizin aufzuführen. Aber sie ist gleichwohl unabhängig von den jeweiligen Stelleninhabern mit der Funktion des Prodekans verbunden und muss wie eine der jeweiligen Lehreinheit zugeordnete Stelle unabhängig von der konkreten Besetzung entsprechend ihrem Widmungszweck bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigt werden. Die Entscheidung des Dekans des Fachbereichs Medizin der Universität Hamburg vom 30. April 2009 über Verminderungen der Lehrverpflichtung lässt (wiederum) nicht erkennen, dass die Entlastung durch die Stelle Nr. 09957892 in die Entscheidung einbezogen und die Ermäßigung darüber hinaus gewährt werden sollte. Auch ist die Deputatsverminderung für die Fachleitung Medizinische Soziologie/Psychologie nicht deshalb zu reduzieren, weil es zum Berechnungsstichtag noch keinen Nachfolger für Prof. Koch-Gromus gab, dem für die Fachleitung eine Deputatsverminderung von 0,33 SWS gewährt wird. Denn die Deputatsverminderung für die Fachleitungen wurde funktionsbezogen gewährt, wobei diese Ermäßigungen auf die an der Leitung jeweils beteiligten Lehrpersonen zu verteilen sind. Für die Fachleitung Medizinische Soziologie/Psychologie war die Deputatsermäßigung von 1 SWS bei Prof. Trojan und Prof. von dem Knesebeck zu berücksichtigen, die den Bereich tatsächlich leiten. Der Umfang der Deputatsverminderung ist nicht zu beanstanden. Das Kontingent gemäß § 17 Abs. 2 LVVO 2004 für die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beträgt mit 41 SWS (nach Angabe der Antragsgegnerin) lediglich 1,5 % der Gesamtlehrverpflichtung und wurde mit der Verteilung von 35 SWS, von denen nur 11 auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin entfielen, sogar noch unterschritten. Hinzu kommt, dass die Verminderung der Lehrverpflichtung für die beiden Prodekane, von denen einer der Lehreinheit Vorklinische Medizin angehört, durch eine diesem Zweck gewidmete Stelle in der Fakultätsverwaltung kompensiert wird. Die Größenordnung der Deputatsverminderung in der vorklinischen Lehreinheit (9 SWS) hält sich damit in einem vertretbaren Rahmen. IV. Die Lehreinheit Vorklinische Medizin, der der Studiengang Medizin bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) - ÄAppO - mit den Stellen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2, Anlage 3 Abschnitt I KapVO zugeordnet ist, verfügt unter Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten aufgrund ihrer Stellen und Deputate über 375,05 Deputatstunden für Lehre (= unbereinigtes Lehrangebot S). 1. Die Anatomie trägt dazu nach folgender Berechnung 124,5 SWS bei: Die mit Dr. Bender besetzte Stelle Nr. 09347330 ist mit 9 SWS zu berücksichtigen. Diese Stelle war durch Umwandlung einer A-14-Stelle, für die eine Lehrverpflichtung von 9 SWS bestand, entstanden. Das Verwaltungsgericht hatte deshalb die Beschränkung der Lehrtätigkeit des Stelleninhabers in seinem Arbeitsvertrag auf 4 SWS nicht anerkannt, weil durch die Umwandlung der Stelle die Lehrverpflichtung aus der Stelle unzulässig gemindert worden sei. Demgegenüber hat das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 2008 (3 Nc 90/07, a. a. O.) die Stellenumwandlung mit der Folge der Beschränkung der Lehrverpflichtung nicht beanstandet. Trotz dieser der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag bekannten Entscheidung hat sie die Stelle nunmehr bei der Kapazitätsberechnung, die Grundlage für die normative Festsetzung der Zulassungszahl ist, mit 9 SWS berücksichtigt. Eine Korrektur dieser bewussten kapazitätsgünstigen Berücksichtigung ist deshalb nicht veranlasst. 2. Aus dem Bereich Biochemie/Molekularbiologie gehen nach der folgenden Berechnung 84,5 SWS in das Lehrangebot ein: a) Die bereits in den Entscheidungen des Beschwerdesenats zum Berechnungszeitraum 2007/2008 überprüfte Streichung der ehemals mit Prof. Seitz besetzten C3-Stelle Nr. 09347861 ist nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf den Beschluss des Beschwerdesenats vom 14. Oktober 2008 (3 Nc 90/07, a. a. O.) verwiesen. Das Gleiche gilt für die im vorherigen Berechnungszeitraum vorgenommene Streichung der Stelle Nr. 09343873 (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, a. a. O.). b) Der Beschwerdesenat berücksichtigt die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterin Dr. Siebrands (Stellennummer 09343881) weiterhin mit 4 SWS. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterin Dr. Siebrands nur 2 SWS betrage, weil ihre Lehrverpflichtung Mitte 2007 dahin abgeändert worden ist, dass die zu erbringende Lehrtätigkeit einen Umfang von 2 SWS grundsätzlich nicht überschreiten darf (BA S. 29). Diese Reduzierung kann kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, a. a. O.). Der Antragsgegnerin steht es nach der bisherigen Rechtsprechung des Beschwerdesenats - bei Neueinstellungen - zwar grundsätzlich frei, welche Lehrdeputate im Einzelnen mit angestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern vereinbart werden. Änderungen bestehender Verträge, die zu einem Kapazitätsabbau führen, bedürfen hingegen einer rechtfertigenden Begründung und gegebenenfalls eines Ausgleichs, wenn - wie im vorliegenden Fall - Lehrkapazität zugunsten der Forschung umgeschichtet wird. c) Die Stelle Nr. 09337300 ist bei der Ermittlung des Lehrangebots entsprechend der arbeitsrechtlichen Verpflichtung des Stelleninhabers Dr. Nalaskowski von der Antragsgegnerin und ihr folgend vom Verwaltungsgericht zu Recht mit 4 SWS berücksichtigt worden (BA S. 29). Eine Reduzierung der Lehrverpflichtung für den vorliegenden Berechnungszeitraum erfolgte nicht (mehr). d) Die Stelle Nr. 09347119 ist als unbesetzte Stelle mit 5 SWS zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, a. a. O.). Zwar wird nach dem Verwaltungsgliederungsplan nach wie vor Prof. Hampe auf dieser Stelle geführt. Aber da er nach dem Verwaltungsgliederungsplan gleichzeitig die W2-Stelle Nr. 09347887 besetzt, und es in der Übersicht der von der Antragsgegnerin übersandten Arbeitsverträge heißt, dass Prof. Hampe auf dieser Stelle (Nr. 09347119) inaktiv sei, muss die Stelle als unbesetzt angesehen und mit 5 SWS berücksichtigt werden. 3. Die von der Physiologie zu erbringenden Deputatstunden betragen 107 SWS: a) Der Beschwerdesenat hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 (3 Nc 90/07, a. a. O.) anerkannt, dass Dr. Siegel (Stelle Nr. 30004718) keine Lehrverpflichtung zuzuordnen ist. Zudem hat der Prodekan für Lehre in den Verfahren zum vorherigen Berechnungszeitraum bestätigt, dass Dr. Siegel auch tatsächlich nicht in der Lehre tätig ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, a. a. O.). b) Die im vorherigen Berechnungszeitraum neu eingerichtete Stelle Nr. 30007438, die mit Dr. Maye besetzt wurde, der nach seinem Arbeitsvertrag vom 24. April 2008 keine Lehre abzuleisten hat (auch wenn diese Vereinbarung fehlerhaft mit § 16 und § 19 der Hamburgischen Lehrverpflichtungsverordnung begründet wurde, was die Wirksamkeit der Nebenabrede aber nicht in Frage stellen dürfte), schafft nach ihrem Widmungszweck keine zusätzliche Lehrkapazität. Nach den Erläuterungen von Prof. Engel in seiner E-Mail vom 16. Oktober 2009, die in den Beschwerdeverfahren zum vorherigen Berechnungszeitraum zur Akte gereicht wurde, handelt es sich um eine Gruppenleiterstelle für das zu etablierende Gebiet Brain-Computer Interfaces (BCI) und damit um eine reine Funktionsstelle mit spezialisiertem Aufgabenbereich (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, a. a. O.). c) Die mit Dr. Wulfsen besetzte, in die Pharmakologie verlagerte Stelle 09347135 wurde bisher mit 4 SWS für die Lehreinheit Vorklinische Medizin fingiert, weil eine dem Abwägungsgebot entsprechende Begründung für die Stellenverlagerung fehlte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, a. a. O.). Hieran wird nicht festgehalten. Wie das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat (BA S. 38), wird diese Verlagerung durch die bewusst zu diesem Zweck mit Wirkung zum 1. Mai 2009 neu geschaffene Stelle Nr. 30007535 nunmehr kompensiert. 4. Die Medizinische Soziologie verfügt nach der folgenden Berechnung über 37,25 Deputatstunden: 5. Aus den vorhandenen Stellen der Lehreinheit mit ihren Deputaten errechnet sich damit ein Lehrangebot von 353,25 SWS: 6. Zusätzlich sind Lehrauftragsstunden im Umfang von 5,5 SWS zu berücksichtigen. Nach der erstinstanzlich von der Antragsgegnerin zur Akte gereichten Aufstellung sind im gemäß § 10 Satz 1 KapVO maßgebenden Zeitraum des Wintersemesters 2008/2009 und des Sommersemesters 2008 insgesamt Lehraufträge im Umfang von 11 SWS geleistet worden, die einen gemäß § 10 Abs. 1 KapVO in die Berechnung einzubeziehenden semesterlichen Durchschnitt von 5,5 SWS ergeben. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Aufstellung der Antragsgegnerin über die erbrachten Lehraufträge unvollständig sein könnte. 7. In entsprechender Anwendung von § 10 KapVO (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, a. a. O.) ist das Lehrangebot um weitere 1 SWS zu erhöhen, weil von Privatdozent Dr. Bächner im Sommersemester 2008 2 SWS Titellehre im Bereich des Pflichtcurriculums erbracht worden sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, a. a. O.). Darüber hinaus hat es nach der Erklärung der Antragsgegnerin vom 5. Oktober 2010 im Sommersemester 2008 und im Wintersemester 2008/2009 weitere Titellehre gegeben, die das Lehrangebot insgesamt (einschließlich der von Dr. Bächner geleisteten Titellehre) um 16,30 SWS (19,49 SWS + 13,1 SWS = 32,59 SWS : 2) erhöht: Soweit vorgetragen wird, es müsse aufgeklärt werden, ob es noch weitere Titellehre, insbesondere von den Privatdozenten Dr. Sultan und Dr. Kaiser, gegeben habe, weil jeder Privatdozent verpflichtet sei, Lehrveranstaltungen im Umfang von 2 SWS im Semester anzubieten, sieht der Beschwerdesenat dazu keine Veranlassung. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die von der Antragsgegnerin erst im Beschwerdeverfahren mitgeteilte Titellehre unvollständig sein könnte. Die von den Privatdozenten zu erbringende Titellehre muss nicht zwingend in der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht werden. Sie ist zudem nicht zu berücksichtigen, wenn sie außerhalb der Pflichtveranstaltungen erfolgt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07 a. a. O.). 8. Die in vorherigen Berechnungszeiträumen von der Antragsgegnerin als Dienstleistungsimport ausgewiesenen 16 SWS aus zwei Stellen der Gynäkologie und der Augenheilkunde, die der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zuzuordnen sind (vgl. Anlage 3 der KapVO), sind seit dem Berechnungszeitraum 2008/2009 nicht mehr zu veranschlagen. Insoweit wird auf die Entscheidung des Beschwerdesenats vom 19. Oktober 2009 (3 Nc 82/08, a. a. O.) verwiesen. V. Der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringende Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (E) wird - wie oben ausgeführt - mit 35,23 SWS angenommen. Danach beträgt das bereinigte Lehrangebot (Sb) der Lehreinheit Vorklinische Medizin 339,82 SWS: VI. Um die Aufnahmekapazität für das Studium der Medizin zum Wintersemester 2009/2010 zu bestimmen, ist der Curricularanteil zu ermitteln, der auf die Studiennachfrage in der Lehreinheit Vorklinische Medizin entfällt. Nach dem Kapazitätsbericht beträgt der Eigenanteil dieser Lehreinheit wie schon in den Vorjahren 1,8469; zusammen mit den Fremdanteilen wird für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin ein Nachfragewert von 2,4198 ausgewiesen. Das Beschwerdegericht sieht keinen Anlass, diese Werte zu verändern. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 19. Oktober 2009 (3 Nc 82/08, a. a. O.) verwiesen. Daraus errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin von 367,99 Studienplätzen (ohne Berücksichtigung des Schwundes): VII. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO ist das Ergebnis von 367,99 Studienplätzen anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu überprüfen. Insoweit ist die Zulassungszahl gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO zu erhöhen, weil zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). 1. Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Schwundberechnung von folgenden Studierenden-Zahlen ausgegangen: Daraus errechnet sich ein Schwundausgleichsfaktor von 0,9409, den der Beschwerdesenat gemäß folgender Berechnung auf 0,9449 korrigiert, weil im Wintersemester 2007/2008 tatsächlich nicht mehr als 406 Studienanfänger das Studium begonnen haben dürften: a) Soweit Antragsteller bezweifeln, dass die in die Schwundberechnung eingestellte tatsächliche Studienanfängerzahl für das Wintersemester 2007/2008 von 411 zum Erhebungsstichtag zutreffend ist, weil nach der Bürgerschaftsdrucksache 19/499 vom 13. Juni 2008 im Wintersemester 2007/2008 420 Personen, nach der Bürgerschaftsdrucksache 19/4288 vom 17. Dezember 2009 im Wintersemester 2007/2008 sogar 442 Studenten das Studium der Medizin begonnen haben sollen, veranlasst das den Beschwerdesenat nicht, eine (höhere) Zahl der Schwundberechnung zugrunde zulegen. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 erklärt, sie könne die Abweichung ihrer Belegungsdaten zu den Angaben in den Bürgerschaftsdrucksachen nicht nachvollziehen. Tatsächlich dürften höchstens 406 Studienfänger für das Wintersemester 2007/2008 in die Schwundberechnung eingestellt werden. Der Beschwerdesenat ist in seinen Beschlüssen zum Berechnungszeitraum 2007/2008 (u. a. Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, a. a. O.) davon ausgegangen, dass im Wintersemester 2007/2008 400 Studienplätze kapazitätswirksam besetzt worden sind; die mit diesen Beschlüssen ausgesprochene Verpflichtung der Antragsgegnerin, weitere 11 Studienbewerber vorläufig zum Studium der Medizin zuzulassen, konnte sich frühestens zum Wintersemester 2008/2009 auswirken. In den Beschlüssen des Beschwerdesenats zum Berechnungszeitraum 2006/2007 (u. a. Beschl. v. 10.10.2007, 3 Nc 23/06, juris) war die Antragsgegnerin verpflichtet worden, 12 weitere Studienbewerber vorläufig zum Studium der Medizin zuzulassen. Von diesen haben nicht alle ihr Studium zum Wintersemester 2007/2008 aufgenommen. Nach der von der Antragsgegnerin in den Beschwerdeverfahren zum Berechnungszeitraum 2007/2008 vorgelegten Immatrikulationsliste hatten 409 Studenten das Studium tatsächlich begonnen, darunter 6 Studienanfänger, deren Zulassung auf den Beschlüssen des Beschwerdegerichts vom 10. Oktober 2007 beruht. Nicht als kapazitätsdeckend angesehen wurden die Immatrikulationen von 3 Studienanfängern, die ihren Studienplatz bereits vor Vorlesungsbeginn durch Exmatrikulation wieder aufgegeben hatten. Diese sind bei der tatsächlichen Studienanfängerzahl ebenfalls nicht zu berücksichtigen. b) Entgegen der Auffassung von Antragstellern ist für das Wintersemester 2006/2007 nicht anstelle der Anfängerzahl von 438, die bisher in den vorherigen Berechnungszeiträumen unbeanstandet verwendet wurde, von 440 Studienanfängern auszugehen. Es trifft zu, dass sich im Wintersemester 2006/2007 tatsächlich 440 Studienanfänger immatrikuliert hatten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2007, 3 Nc 23/06, a. a. O.). Aber zwei Studienanfänger sind schon kurz nach Beginn der Lehrveranstaltungen am 26. Oktober 2006 und am 1. November 2006 wieder exmatrikuliert worden. Zum Zeitpunkt der Erfassung der Studierenden am 30. November 2006 gab es damit nur noch 438 Studienanfänger. Insoweit wird durch die von der Antragsgegnerin zum 31. Mai und 30. November eines jeden Jahres erhobenen Bestandszahlen nicht der Schwund der Studierenden erfasst, die zwischen der kapazitätsdeckenden Immatrikulation ab Vorlesungsbeginn und dem folgenden Erhebungsstichtag am 30. November wieder exmatrikuliert wurden. Aber eine Korrektur der von der Antragsgegnerin zum Stichtag erhobenen Erstsemesterzahlen, um auch diesen Schwund noch zu erfassen, hält das Beschwerdegericht nicht für erforderlich (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, a. a. O.). Dieser Schwund ist in der Regel gering. Seine Berücksichtigung würde zudem dazu führen, dass die Antragsgegnerin schon zum Vorlesungsbeginn ohne nennenswerten Effekt für die Schwundberechnung die Zahl der Studienanfänger erfassen müsste. c) Auch die von der Antragsgegnerin in die Berechnung einbezogene Zahl der Kohorten ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem seit langem praktizierten und anerkannten sogenannten Hamburger Modell, nach dem der Schwundausgleichsfaktor aus dem tatsächlichen Schwund in den letzten 6 Semestern vor dem Berechnungsstichtag zu berechnen ist. Durch die vor Jahren erfolgte Umstellung auf eine jährliche Zulassung hat sich der für ausreichend erachtete Betrachtungszeitraum von drei Jahren nicht verändert. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte, dass sich die Umstellung auf die Jahreszulassung auf das (Schwund-)Verhalten der Studierenden ausgewirkt haben könnte. d) Soweit Antragsteller die Richtigkeit der von der Antragsgegnerin ermittelten Zahl der Studierenden zu den Stichtagen bemängeln, weil aufgrund von Gerichtsentscheidungen in den Berechnungszeiträumen mehr Studienanfänger zugelassen worden seien als in der Schwundberechnung ausgewiesen, verkennen sie, dass es für die Schwundberechnung nicht darauf ankommt, welchen Berechnungszeiträumen Studienanfänger rechtlich zuzuordnen sind, sondern in welchem Berechnungszeitraum sie ihr Studium tatsächlich begonnen haben. Dabei kann sich in den Kohorten auch eine Erhöhung der Zahl der Studierenden im Übergang zum folgenden Fachsemester ergeben, wenn z. B. beurlaubte Studierende ihr Studium fortsetzen oder Studienanfänger wegen anrechenbarer Vorleistungen gleich nach ihrer Immatrikulation in ein höheres Fachsemester eingestuft werden. Dieser sogenannte positive Schwund ist nicht aus der Schwundberechnung zu eliminieren. Vielmehr sind nach § 16 KapVO sowohl die zu erwartenden Abgänge als auch die Zahl der Zugänge einzubeziehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, a. a. O.). e) Durch die gebotene Berücksichtigung des Schwundausgleichsfaktors erhöht sich die Zulassungszahl für die Studienanfänger auf (gerundet) 389 (367,99 : 0,9449 = 389,45). 2. Die Zulassungszahl ist nicht gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 6, 18 KapVO zu vermindern, weil das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger ist als das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs. Nach der Berechnung im Kapazitätsbericht besteht im Berechnungszeitraum 2009/2010 unter Berücksichtigung eines Schwundausgleichsfaktors von 0,984 eine (patientenbezogene) Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Studiengangs von (gerundet) 281 Studierenden. Hieraus hat die Antragsgegnerin eine Zulassungszahl für die Studienanfänger von 331 errechnet, gleichwohl aber vorgeschlagen, die höhere Zulassung aufgrund des Berechnungsergebnisses des 2. Abschnitts der Kapazitätsverordnung mit Schwund festzusetzen. Dies ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Kapazität zu respektieren. Die Antragsgegnerin kann die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO höher als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil festsetzen, wenn sie - wovon sie ausweislich ihres Festsetzungsvorschlags auszugehen scheint - die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleisten kann. Die Antragsgegnerin hatte darüber hinaus sogar 372 Studienfänger akzeptiert. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Entscheidung nicht auch bei einer Zulassungszahl von 389 gelten soll. Auch hat sie sich im Beschwerdeverfahren nicht auf einen klinischen Engpass berufen, obwohl ihr aufgrund ihrer korrigierten Angaben im Beschwerdeverfahren deutlich sein musste, dass sich die Zulassungszahl über 372 Studienplätze hinaus erhöhen würde. VIII. Das Beschwerdegericht muss nach dem Erkenntnisstand im Beschwerdeverfahren annehmen, dass von den für das Wintersemester 2009/2010 zur Verfügung stehenden 389 Studienplätzen nur 355 kapazitätsdeckend besetzt sind. Erstinstanzlich hatte die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 19. Oktober 2009 eine Liste übersandt, nach der sich 372 Studienanfänger für den Studiengang Medizin immatrikuliert hatten. In den Beschwerdeverfahren zum vorliegenden Berechnungszeitraum übersandte die Antragsgegnerin auf Bitten des Gerichts erneut eine Liste der Studienanfänger im Fach Medizin. Diese Liste weist nur noch 362 Studienanfänger aus. Nach Auffassung der Antragsgegnerin, der das Beschwerdegericht folgt, sind von der dem Beschwerdegericht übersandten Liste 5 Studienplätze nicht als kapazitätsdeckend zu berücksichtigen, weil die Studienanfänger sich „nicht rückgemeldet“ haben. Trotz Immatrikulation haben sie ihr Studium offenbar nicht aufgenommen. Zwei weitere Studienplätze (Nr. 104, H...; Nr. 317 T...) sind nicht kapazitätsdeckend besetzt worden, weil diese Studierenden, wie sich aus der erstinstanzlich übersandten Liste entnehmen lässt, aufgrund eines Vergleichs von der Antragsgegnerin zum Studium zugelassen worden sind. Nach den von Antragstellern eingereichten Unterlagen zu T... und anwaltlicher Versicherung, dass für H... ein identischer Vergleich abgeschlossen worden sei, sind beide nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 endgültig zum Studium zugelassen worden. Die Studienanfängerin B... (Nr. 357) hat hingegen kapazitätsdeckend einen Studienplatz belegt. Sie hat sich lediglich beurlauben lassen, und das auch erst nach Vorlesungsbeginn seit dem 27. November 2009. Der Beschwerdesenat berücksichtigt nur solche Immatrikulationen nicht als kapazitätsdeckend, bei denen die Exmatrikulation bereits wieder vor Beginn der Lehrveranstaltungen erfolgt ist, weil diese Studierenden weder Lehrkapazität verbrauchen noch in den von der Antragsgegnerin praktizierten Schwundausgleich eingehen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2005 - 3 Nc 75/05 -, juris). Auch der Studienanfänger A... (Nr. 13), der auf der dem Verwaltungsgericht übersandten Liste noch nicht enthalten war, besetzt kapazitätsdeckend einen Studienplatz. Nach den Angaben der Antragsgegnerin in ihrer E-Mail vom 21. Oktober 2010 an ihre Prozessbevollmächtigten hatte er den Studienplatz mit der Studienanfängerin L..., die auf der dem Verwaltungsgericht übersandten Liste auch nicht aufgeführt war, getauscht. Dazu hat die Antragsgegnerin ausgeführt, zum Zeitpunkt der Erstellung der Liste für das Verwaltungsgericht sei vermutlich die Studienanfängerin L... bereits nicht mehr und der Studierende A... noch nicht im System erfasst worden. Da der Studierende A... danach seit dem Wintersemester 2009/2010 immatrikuliert ist, gibt es keinen Grund, ihn nicht kapazitätsdeckend zu berücksichtigen. Aus der E-Mail der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2010 an ihre Prozessbevollmächtigten, mit der sie die Abweichung zwischen der dem Verwaltungsgericht und dem Beschwerdegericht übersandten Immatrikulationsliste erklärt, lässt sich nicht entnehmen, dass über die 355 Studienplätze hinaus von weiteren kapazitätsdeckenden Immatrikulationen auszugehen ist. Die Abweichung hat die Antragsgegnerin mit ihrem EDV-System erklärt. Der Datenbestand verändere sich mit jeder zusätzlichen Einschreibung oder durch Exmatrikulationen. Nachträgliche Abfragen auf ein rückbezogenes Datum könnten nur durch manuellen Abgleich erfolgen, wobei Fehler angesichts der zu bewältigenden Datenmengen nie völlig auszuschließen seien. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang weiter ausführt, dass 11 von der Antragsgegnerin mit Matrikelnummern bezeichnete Studierende nicht mehr auf der dem Beschwerdegericht übersandten Liste stünden, weil im EDV-System kein Eintrag mehr vorhanden sei, woraus zu schließen sei, dass es in diesen Fällen nach der Übersendung der Liste an das Verwaltungsgericht zu Umständen gekommen sei, die zur Annulation der Immatrikulationen geführt hätten, sind auch diese Studierenden nicht zu berücksichtigen. Denn es handelte sich offenbar nicht um nach Beginn der Lehrveranstaltungen erfolgte Exmatrikulationen, die nach der Rechtsprechung des Beschwerdesenats trotz der Exmatrikulation kapazitätsdeckend zu berücksichtigen sind, sondern um Fälle, in denen die Immatrikulation ex tunc rückgängig gemacht wurde. IX. Einer Verteilung der danach zur Verfügung stehenden 34 Studienplätze bedarf es nicht, weil nur 27 Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht und ihre Beschwerde hinreichend begründet haben. X. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.