Urteil
2 K 6629/15
Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger ist – dies ist von keiner Seite bestritten worden – deutscher Staatsangehöriger. 2 Gleichwohl stellte der Kläger am 25. Oktober 2015 bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 9. November 2015 mit, dass der Antrag vom 25. Oktober 2015 in Ermangelung eines Sachentscheidungsinteresses nicht beschieden werde. Denn es sei unstreitig, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger sei. 3 Der Kläger hat am 9. Dezember 2015 Klage erhoben, die sich in ihrem ursprünglichen Umfang auf die Unterlassung einer Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit bezieht. 4 Der Kläger hat darüber hinaus schriftsätzliche Anregungen, formuliert als „Antrag 01“ bis „Antrag 05“ vorgebracht, aber dem gerichtlichen Hinweis, dass darin keine neuen Klagegegenstände lägen, nicht widersprochen, sondern sie als „zum ursprünglichen Hauptverfahren“ gehörend bezeichnet. 5 Für den klägerischen Vortrag wird auf die Schriftsätze verwiesen. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass er deutscher Staatsangehöriger ist, 8 sowie unter Erweiterung der Klage, 9 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass er Staatsangehöriger der Freien und Hansestadt Hamburg ist. 10 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Dezember 2016 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 11 Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind die Sachakten der Beklagten. Darauf sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Der Entscheidung über die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2017 nach § 101 Abs. 1 VwGO steht das Ausbleiben der Beklagten gemäß § 102 Abs. 2 VwGO nicht entgegen, da sie bei der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. I. 13 Die Klage hat in ihrem ursprünglichen Umfang (hierzu unter 1.) sowie im Umfang der Klageerweiterung (hierzu unter 2.) keinen Erfolg. 14 1. Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, den am 25. Oktober 2015 bei der Beklagten beantragten Verwaltungsakt auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit zu erlassen, ist die Klage unzulässig (hierzu unter a.) und wäre im Übrigen auch unbegründet (hierzu unter b.). 15 a. Die Klage ist bereits unzulässig. 16 Die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage ist an den Voraussetzungen einer zulässigen Untätigkeitsklage zu messen. Denn begrifflich ist eine Untätigkeitsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 3 VwGO gegeben. Die Beklagte hat es unterlassen, eine Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Verwaltungsakt festzustellen. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers vom 25. Oktober 2015 auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit insbesondere nicht durch ablehnenden Verwaltungsakt beschieden, sondern im Gegenteil dem Kläger mit Schreiben vom 9. November 2015 mitgeteilt, dass der Antrag vom 25. Oktober 2015 in Ermangelung eines Sachentscheidungsinteresses nicht beschieden werde. 17 Eine Verpflichtungsklage ist in der Gestalt der Untätigkeitsklage nur ausnahmsweise und zwar dann zulässig, wenn die Behörde über den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Eine Verpflichtungsklage ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme des begehrten Verwaltungsaktes abgelehnt und daraufhin das Widerspruchsverfahren als Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Dies folgt aus § 75 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. § 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Für die Verpflichtungsklage gilt dies gemäß § 68 Abs. 2 VwGO entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist. Zwar hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Vornahme eines Verwaltungsaktes nicht in der Form eines Verwaltungsaktes, dessen Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft werden könnten, abgelehnt. Doch geht aus § 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO hervor, dass dann, wenn die Behörde über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes nicht entschieden hat, die Verpflichtungsklage nur in dem Fall abweichend von § 68 VwGO zulässig ist, dass die Behörde ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. 18 Der in § 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorausgesetzte Ausnahmefall, dass die Behörde ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat, liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Behörde nicht gehalten war, über den Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes sachlich zu entscheiden. Zwar obliegt es der Behörde regelmäßig auch dann, einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes zu bescheiden, wenn er unzulässig ist; in Fall der Bescheidung ist der Antrag als unzulässig abzulehnen. Dabei ist eine sachliche Entscheidung i.S.d. § 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO nicht nur eine Ablehnung des Antrags als unbegründet, sondern jede verbindliche behördliche Entscheidung zur Hauptsache, auch die Ablehnung des Antrags als unzulässig (Dolde/Porsch, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 31. EL Juni 2016, § 75 Rn. 5a). Doch besteht zumindest dann kein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers daran, dass die Behörde einen unzulässigen Antrag bescheidet und als unzulässig ablehnt, wenn die Behörde bereits in einer Mitteilung an den Antragsteller zu Recht das Sachbescheidungsinteresse verneint hat. Der Antragsteller hat in diesem Fall nicht nur kein schutzwürdiges Interesse an einer Bescheidung seines Antrags in der Sache, sondern auch kein schutzwürdiges Interesse an einer Bescheidung des Antrags als unzulässig. Es verstieße gegen Treu und Glauben, die nur ausnahmsweise gegebene Zulässigkeit der Untätigkeitsklage mit der Kostenfolge des § 161 Abs. 3 i.V.m. § 75 VwGO damit zu begründen, dass die Behörde den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes nicht durch hoheitliche Entscheidung als unzulässig abgelehnt, sondern schlicht mitgeteilt hat, dass der Antrag unzulässig ist. 19 Dabei kann dahinstehen, ob die Zulässigkeit eines auf § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (ber. Fassung, BGBl. III, FNA 102-1, m. spät. Änd. – StAG) gestützten Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit in jedem Fall die positive Darlegung eines besonderen Feststellungsinteresses voraussetzt. So wird zum Teil vertreten, der Antragsteller müsse kein besonderes Interesse an der Entscheidung nachweisen (Maaßen, in Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, StAG, § 30 Rn. 3), zum Teil wird vertreten, der Nachweis eines berechtigten Interesses sei erforderlich (Marx, in GK-StAR, Stand: April 2010, § 30 StAG Rn. 18). Zumindest findet aus den folgenden Erwägungen die Annahme, jedermann könne jederzeit die Feststellung beantragen (so aber Oberhäuser, in Hofmann, AuslR, § 30 StAG Rn. 2) im Gesetz keine Grundlage. 20 Nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen setzt, ebenso wie die Zulässigkeit einer Klage ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, die Zulässigkeit eines bei der Behörde gestellten Antrags ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers an der Bescheidung in der Sache voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.6.2013, 9 C 4/12, BVerwGE 147, 1, juris Rn. 15). Das Rechtsschutzbedürfnis im Verwaltungsprozess – und in Entsprechung dazu das Sachbescheidungsinteresse im Verwaltungsverfahren – ist zwar im Regelfall zu bejahen und bedarf nur in besonderen Fällen der Begründung. Doch fehlen das Rechtsschutzbedürfnis und Sachbescheidungsinteresse insbesondere dann, wenn die Entscheidung nutzlos ist, d.h. wenn sie demjenigen, der sie erstrebt, offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (BVerwG, Urt. v. 23.3.1973, IV C 49/71, BVerwGE 42, 115, juris Rn. 14; Urt. v. 17.10.1989, 1 C 18/87, BVerwGE 84, 11, juris Rn. 13; Urt. v. 22.2.2012, 6 C 11/11, BVerwGE 142, 48, juris Rn. 27 m.w.N.). Das Sachbescheidungsinteresse ist grundsätzlich eine Zulässigkeitsvoraussetzung jedes bei der Behörde gestellten Antrags, unabhängig von den sich aus der jeweils Rechtsgrundlage des Fachrechts ergebenden Rechtsgrundlage. 21 Die für die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag einschlägige Rechtsgrundlage macht von diesen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen keine Ausnahme. Zwar setzt die antragsabhängige Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StAG im Gegensatz zur amtswegigen Feststellung nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG nicht zusätzlich ein öffentliches Interesse voraus. Daraus folgt jedoch nur, dass das Gesetz für die Antragstellung keine besonderen Voraussetzungen bezeichnet (Marx, a.a.O., Rn. 17), d.h. keine Voraussetzungen, die über das Sachbescheidungsinteresse als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung hinausgingen. Doch ist der Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen unzulässig, wenn kein schutzwürdiges Interesse an der behördlichen Feststellung besteht (VG Magdeburg, Urt. v. 9.9.2016, 1 A 88/16, juris Rn. 19; VG Potsdam, Urt. v. 14.3.2016, VG 8 K 4832/15, juris Rn. 17). Weder aus dem Wortlaut, der Systematik noch dem Zweck des Gesetzes geht hervor, dass von dem Erfordernis eines Sachbescheidungsinteresses als allgemeiner Zulässigkeitsvoraussetzung befreit würde. Der Gesetzgeber wollte nicht abweichend von allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen ein voraussetzungsloses Feststellungsverfahren einführen (Marx, a.a.O., Rn. 18). 22 Dass § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StAG für die antragsbedingte Feststellung von dem sich aus allgemeinen Regeln ergebenden Erfordernis eines privaten Interesses nicht befreit, bestätigt in systematischer Hinsicht die Regelung über die amtswegige Feststellung in § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG. Der Gesetzgeber hat darin bestimmt, dass bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses die Feststellung „auch“ von Amts wegen erfolgen kann, d.h. dann, wenn die Entscheidung nicht allein für den Betroffenen und seine Abkömmlinge von Bedeutung sind, z.B. bei Auswirkungen auf ein Beamtenverhältnis oder zur Klärung des passiven oder aktiven Wahlrechts (Maaßen, a.a.O., Rn. 3). Daraus folgt zwingend, dass bei Vorliegen nur eines privaten Interesses eine Feststellung nur auf Antrag eröffnet ist. Die gesetzliche Hervorhebung des – für eine amtswegige Feststellung vorausgesetzten – öffentlichen Charakters der Interessen an der Feststellung belegt darüber hinaus jedoch auch das Vorverständnis des Gesetzgebers, dass die antragsanhängige Feststellung wenigstens ein privates Interesse voraussetzt. 23 Der vom Gesetzgeber mit der Einführung eines Antragsverfahrens zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit in § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StAG verfolgte Zweck streitet ebenso wenig gegen, sondern im Gegenteil für eine Prüfung des Sachbescheidungsinteresses als einem allgemeinen Zulässigkeitserfordernis. In der Begründung des einschlägigen Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 16/5065, S. 231 f.) ist ausgeführt: 24 „Mit § 30 wird die behördliche Entscheidung in einem Verfahren zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit als rechtsgestaltender Verwaltungsakt ausgestaltet. Dies ist erforderlich, weil bisher ein von einer deutschen Staatsangehörigkeitsbehörde auf Antrag ausgestellter Staatsangehörigkeitsausweis nur den Charakter einer widerlegbaren Vermutung hat; er ist nicht verbindlich, so dass die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung verbindlich für alle Behörden festgestellt werden kann. […] Zur Herstellung von Rechtssicherheit für den Betroffenen ist deshalb auch für den Nachweis der Staatsangehörigkeit eine Verbindlichkeitsregelung geboten, wie sie z. B. für den Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft in § 15 des Bundesvertriebenengesetzes gesetzlich geregelt ist.“ 25 Nach dem verfolgten Gesetzeszweck tritt die behördliche Feststellung gemäß § 30 Abs. 1 StAG – es handelt sich um einen feststellenden Verwaltungsakt (Marx, a.a.O, Rn. 29 ff., zust. BVerwG, Urt. v. 19.2.2015, 1 C 17/14, BVerwGE 151, 245, juris Rn. 13) – an die Stelle einer nur bei einem berechtigten Interesse zulässigen gerichtlichen Feststellung gemäß § 43 Abs. 1 VwGO und dient der Herstellung der Rechtssicherheit. Ausgehend davon ist eine Rechtsunsicherheit über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Feststellung. In Übereinstimmung damit geht die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 19.2.2015, 1 C 17/14, BVerwGE 151, 245, juris Rn. 13) davon aus, dass „[b]ei Streit“ über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 1 StAG nunmehr die verbindliche Klärung durch einen feststellenden Verwaltungsakt zu erfolgen hat. Dahin stehen kann, ob dies in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall – in dem das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit in der Sache verneint worden ist – tragend geworden ist. Jedenfalls ist darin die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausdruck gelangt, nur „bei Streit“, d.h. bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Betroffenen und öffentlichen Stellen über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit, sei eine Feststellung eröffnet. Auch für die in der Gesetzesbegründung in Bezug genommene Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes (i.d.F. der Bek. v. 10.8.2007, BGBl. I S. 1902, m. spät. Änd. – BVFG) wird ein Sachbescheidungsinteresse vorausgesetzt (dazu BVerwG, Urt. v. 16.7.2015, 1 C 29/14, BVerwGE 152, 283, juris Rn. 34). 26 In der vorliegenden prozessualen Konstellation einer Untätigkeitsklage (zur Versagungsgegenklage vgl. jedoch VG Potsdam, Urt. v. 14.3.2016, a.a.O., Rn. 13) ist das Interesse an einer behördlichen Sachbescheidung auch nicht erst als Voraussetzung der Begründetheit der Klage zu prüfen, sondern bereits inzident im Rahmen der Zulässigkeit der Klage. Zwar ist aus der Sicht des späteren Prozesses das Sachbescheidungsinteresse des Antragstellers eine materiell-rechtliche, nämlich verwaltungsverfahrensrechtliche Voraussetzung für den geltend gemachten Verpflichtungsanspruch (BVerwG, Beschl. v. 30.6.2004, 7 B 92/03, NVwZ 2004, 1240, juris Rn. 25). Doch ist im Fall der Untätigkeitsklage nach dem Vorstehenden das behördliche Sachbescheidungsinteresse im Rahmen der gerichtlichen Zulässigkeitsvoraussetzung des § 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO zu prüfen. 27 Ausgehend davon sind die Voraussetzungen einer zulässigen Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO nicht erfüllt. Die Behörde hat über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes nicht entschieden, doch steht ihr dafür ein zureichender Grund zur Seite. Der Kläger hat weder ein schutzwürdiges Interesse an der behördlichen Bescheidung seines Antrags in der Sache noch an der behördlichen Bescheidung seines – unzulässigen – Antrags. Die Beklagte hat dem Kläger bereits mit Schreiben vom 9. November 2015 zu Recht mitgeteilt, dass sein Antrag mangels Sachbescheidungsinteresses unzulässig ist. Ein Sachbescheidungsinteresse fehlt dem Kläger deshalb, weil die begehrte Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit für ihn ohne Nutzen ist. Das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird von keiner Seite bestritten. 28 b. Wäre die Klage zulässig, mithin eine gerichtliche Sachentscheidung eröffnet, wäre die Klage gemäß § 113 Abs. 5 VwGO unbegründet, hätte mithin in der Sache keinen Erfolg. Die Unterlassung des begehrten Verwaltungsaktes auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger kann von der Beklagten keine Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit beanspruchen. Die Beklagte musste dem vom Kläger am 25. Oktober 2015 gestellten Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht stattgegeben, da dem Kläger mangels Streits über das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit das bereits für eine Zulässigkeit dieses Antrags erforderliche Sachbescheidungsinteresse fehlt (s.o. a.). 29 2. Soweit der Kläger klagerweiternd die Verpflichtung der Beklagten begehrt, einen vorprozessual bei der Beklagten nicht beantragten Verwaltungsakt auf Feststellung der Staatsangehörigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg zu erlassen, ist die Klage ebenfalls unzulässig (hierzu unter a.) und wäre im Übrigen auch unbegründet (hierzu unter b.). 30 a. Die Klage ist auch im Umfang der Klageerweiterung unzulässig. Es fehlt insbesondere an der Klagebefugnis. Nach § 42 Abs. 2 Var. 3 VwGO setzt die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage voraus, dass der Kläger geltend macht, durch die Unterlassung eines Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies setzt voraus, dass unter Zugrundelegung der Darlegungen des Klägers die Verletzung eines ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechts möglich erscheint, woran es insbesondere dann fehlt, wenn sein Begehren auf einen in der Rechtsordnung nicht existenten staatsangehörigkeitsrechtlichen Status gerichtet ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.11.2016, 19 A 1457/16, juris Rn. 6 ff.). So liegt der Fall hier. Ein Anspruch auf eine Feststellung der Staatsangehörigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg kommt von vornherein deshalb nicht in Betracht, weil im nach Art. 70 Abs. 1 GG geltenden Landesrecht eine solche Staatsangehörigkeit nicht geregelt ist. 31 b. Wäre die Klage im Umfang der Klageerweiterung zulässig, wäre sie nach § 113 Abs. 5 VwGO – offensichtlich – unbegründet, weil sie auf ein Ziel gerichtet ist, das die Rechtsordnung nicht kennt. II. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Danach hat der Kläger als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da kein Fall des § 75 VwGO vorliegt, in dem der Kläger vor Klageerhebung mit seiner Bescheidung rechnen durfte (s.o. I. 1. a.), fallen die Kosten nicht gemäß § 161 Abs. 3 VwGO der Beklagten zur Last. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.