Gerichtsbescheid
16 A 808/15
Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Ziffer 2. des Bescheides vom 2. Februar 2015 (Abschiebungsanordnung nach Bulgarien) wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass ihm in Deutschland kein Asylrecht zustehe und mit dem sie die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet hat. 2 Der Kläger ist am 29. September 2014 in Hamburg geboren und ist syrischer Staatsangehöriger. Seine Eltern – gleichfalls syrische Staatsangehörige – reisten im Juli 2013 von Syrien in die Türkei und von dort zunächst weiter nach Bulgarien, wo ihre Fingerabdrücke genommen wurden und wo sie Asylanträge stellten. Daraufhin erhielten sie am 9. Dezember 2013 den Status als subsidiär Schutzberechtigte. Einige Monate später reisten sie weiter und kamen am 19. März 2014 nach Deutschland, wo sie am 25. März 2014 wiederum Asylanträge stellten. Nach einem Eurodac-Treffer für Bulgarien richtete die Beklagte am 7. Mai 2014 ein Wiederaufnahmegesuch an den bulgarischen Staat und erhielt mit Schreiben vom 15. Mai 2014 die Antwort, dass der Status als subsidiär Schutzberechtigte zugesprochen worden sei, weshalb eine Aufnahme nach dem Dublin III-Abkommen nicht Platz greifen könne und hierfür ein Antrag nach dem Rückübernahmeabkommen bei der Grenzpolizei in Sofia gestellt werden solle. Daraufhin lehnte die Beklagte den erneuten Asylantrag der Eltern mit Bescheid vom 20. Mai 2014 ab. Unter Ziffer 1. stellte sie fest, dass ihnen in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, und ordnete unter Ziffer 2. ihre Abschiebung nach Bulgarien an. Zur Begründung führte sie aus, dass die Kläger aus einem sicheren Drittstaat eingereist seien und sich deshalb nach § 26a Abs. 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen könnten. Die Ausnahmen des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG lägen nicht vor. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Gegen diesen Bescheid erhoben die Eltern des Klägers am 28. Mai 2014 Klage. 3 Nach der Geburt des Klägers zeigte die Ausländerbehörde dies der Beklagten am 29. Januar 2015 unter Übersendung der Geburtsurkunde an und bat um Einleitung eines Asylverfahrens im Wege eines fiktiven Asylantrages wegen der Familieneinheit mit seinen Eltern. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Februar 2015 gemäß § 26a Abs. 1 AsylVfG ab und stellte – wie bei den Eltern - unter Ziffer 1. des Bescheides fest, dass ihm in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, und ordnete unter Ziffer 2. seine Abschiebung nach Bulgarien an. Die Prüfung des Asylantrages obliege gem. § 20 Abs. 3 Dublin III-VO Bulgarien. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. 4 Hiergegen hat der Kläger am 11. Februar 2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Bescheid sei rechtswidrig. Bei dem Kläger handele es sich um ein neugeborenes Kind und damit um eine Person mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU, die nach einer Einzelfallprüfung entsprechend einzustufen sei. Die Lage für nach Bulgarien zurückgeführte Flüchtlinge werde schon im Allgemeinen als prekär eingeschätzt. Da diese Einschätzung auf einer Betrachtung der Situation für „durchschnittliche“ Flüchtlinge beruhe, stelle sich die Lage insbesondere für besonders schutzbedürftige Personen, wie dem Kläger, als absolut nicht mehr hinnehmbar dar. Damit die EU-Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen zum Schutz der Asylbewerber nachkomme, obliege es ihnen, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Staat“ zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein könne, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat bestünden, also ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorlägen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCharta ausgesetzt zu sein. In Bulgarien sei nach der Auskunftslage die faire, effektive und menschenwürdige Aufnahme von Flüchtlingen derzeit nicht möglich. Bulgarien sei als ärmstes Land der Europäischen Union mit der Aufnahme von Flüchtlingen völlig überfordert. Darauf habe unter anderem der UNHCR hingewiesen und die Eltern des Klägers hätten dies bei ihrem Aufenthalt in dem dortigen „Flüchtlingszentrum“ auch selbst erlebt. So hätten u.a. untragbare hygienische Zustände geherrscht und die Unterbringung in Räumen mit mehr als 40 Personen habe ihnen keine Intimsphäre geboten; sie hätten weder finanzielle noch materielle Hilfe erhalten und hätten keinen ausreichenden Zugang zu Lebensmitteln und Medikamenten gehabt. Eine ausreichende Gesundheitsversorgung sei in Bulgarien nicht gewährleistet. Hinzu seien erhebliche Probleme mit rechtsradikalen und ausländerfeindlichen Gruppierungen gekommen. Schließlich sei auch die Rückführungsfrist nach Bulgarien abgelaufen. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Februar 2015 die Beklagte zu verpflichten, 7 festzustellen, dass - der Kläger Asylberechtigter ist - und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§ 3 Abs. 4 AsylVfG); 8 hilfsweise festzustellen, 9 dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. 13 Dem parallel zu dieser Klage gestellten Eilantrag hat das Gericht mit Beschluss vom 18. März 2015 (Az. 8 AE 809/15) stattgegeben. Mit weiterem Beschluss vom 13. Januar 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Mit Schreiben vom selben Tag hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass er beabsichtige, über die Klage durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und den Beteiligten Gelegenheit gegeben, binnen 2 Wochen ihren Vortrag zu ergänzen. 14 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Asylakte des Klägers, die dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen hat, sowie den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe I. 15 Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, da die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss auf ihn übertragen hat (§ 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind vorher gehört worden. II. 16 Die gegen den Asylbescheid vom 2. Februar 2015 gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage, nicht aber als Verpflichtungsklage zulässig (BVerwG, Urt. vom 14.12.2016, 1 C 4/16, und vom 27.10.2015, 1 C 32/14; VGH München, Urt. v. 20.10.2016, 20 B 14.30320, jeweils juris). Soweit sich der Kläger gegen die in dem Asylbescheid getroffene Feststellung wendet, dass ihm in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, hat die Klage in der Sache keinen Erfolg (dazu 1.). Mit seinem gegen die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien gerichteten Klageantrag dringt er hingegen durch (dazu 2.). 17 1. Die Regelung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides ist nicht aufzuheben. Die Feststellung, dass dem Kläger kein Asylrecht zustehe, ist rechtmäßig und verletzt ihn daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 Die Beklagte hat dem Asylantrag des Klägers zu Recht nicht entsprochen. Die für die Entscheidung des Gerichts maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung in analoger Anwendung. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Dem minderjährigen Kläger, der in Deutschland geboren ist, ist zwar nicht selbst internationaler Schutz in Bulgarien gewährt worden, aber seinen Eltern. 19 a) Diese in Bulgarien erfolgte Schutzgewährung ist nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auch für den Kläger maßgeblich. Denn nach dieser Vorschrift ist die Situation eines Minderjährigen zum Zweck des Asylverfahrens untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen – hier seiner Eltern - verbunden, wenn dies seinem Wohle entspricht, was angesichts des sich noch im Kleinkindalter befindlichen Klägers außer Frage steht. Selbst wenn ein Kind erst in Deutschland geboren ist – wie hier der Kläger – wird Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO zur Wahrung der Familieneinheit bei vorheriger sekundärer Migration der Eltern in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verbreitet herangezogen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.6.2016, 2 LB 399/15, n.V.; VG Cottbus, Beschl. v. 11.8.2014, 5 L 190/14.A; VG Gießen, Beschl. v. 3.6.2014, 8 L 1624/14.Gl.A; VG Meiningen, Beschl. v. 4.12.2014, 5 E 20238/14 Me; jeweils Juris). Dem ist zu folgen, denn die Verfahrenssituation der minderjährigen Kinder an die seiner Eltern zu koppeln - so wie es in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO vorgesehen ist – wird auch durch den Erwägungsgrund in Nr. 15 Dublin III-VO unterfüttert. Danach kann mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat sichergestellt werden, dass die diesbezüglichen Entscheidungen kohärent sind und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden. 20 Ein anderes Verständnis des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO dahin, dass sich die Situation eines minderjährigen Kindes, welches nach einer sekundären Migration seiner schutzberechtigter Eltern in einem anderen EU-Mitgliedstaat geboren worden ist, gelöst von denen seiner Eltern zu beurteilen wäre, mit der Folge, dass sich die Zuständigkeit für nach der Sekundärmigration von den Eltern erneut gestellten Asylanträgen nach dem EU-Mitgliedstaat richten würde, in dem das Kind geboren worden ist, womit sich insgesamt die Zuständigkeit für die Familie auf den gewählten Zielstaat der Sekundärmigration – hier Deutschland – verlagern würde, lässt sich mit dem in dieser Vorschrift verankerten Prinzip, dass sich die Situation eines minderjährigen Kindes nach der seiner Eltern auszurichten hat (und nicht umgekehrt), nicht vereinbaren. Ein solches Verständnis würde auch dem Sinn und Zweck der Dublin III-VO zuwiderlaufen, eine verbindliche normative Zuständigkeitsverteilung zwischen den EU-Mitgliedstaaten vorzugeben, die es ausschließt, dass sich Schutzsuchende den für die Prüfung ihres Schutzbegehrens zuständigen Mitgliedstaat selbst aussuchen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.03.2016 – 1 C 10/15 -, Juris Rn. 26, und vom 09.09.2016 – 1 C 6/16 -, Juris Rn. 23). Die normative Zuständigkeitsordnung kann deshalb auch nicht durch die Weiterwanderung von bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat als international schutzberechtigt anerkannten Ausländern in einen anderen EU-Mitgliedstaat, der sog. sekundären Migration, und anschließende Geburt eines Kindes außer Kraft gesetzt werden mit der Folge, dass an dessen Stelle den binnenmigrierenden Ausländern durch die Wahl ihres tatsächlichen Aufenthaltsortes im Gebiet der Europäischen Union die Bestimmung der Zuständigkeit zwischen den Mitgliedstaaten überlassen wird. 21 b) Ist die Situation der Eltern – wie hier - dadurch kennzeichnet, dass sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz erhalten haben, ist zur Wahrung des in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO angelegten Prinzips, die Situation eines minderjährigen Kindes für die Zwecke des Asylverfahrens an die Situation seiner Eltern zu koppeln, eine analoge Anwendung der nationalen Bestimmung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG geboten. Denn anders als im Wege einer Analogie lässt sich eine Konformität des nationalen Asylgesetzes mit der europarechtlichen Regelung in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO nicht herstellen. Das Asylgesetz enthält nämlich keine ausdrückliche Vorschrift bezogen auf die Behandlung von Asylanträgen minderjähriger Kinder, die sich nach einer Sekundärmigration bzw. einer EU-Binnenmigration mit ihren in einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannt international schutzberechtigten Eltern in Deutschland aufhalten. Bezogen auf die verfahrensmäßige Behandlung von minderjährigen Antragstellern in einer solchen Situation liegt im Asylgesetz eine planwidrige Lücke vor. Es fehlt an einer Vorschrift, die - so wie in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO vorgegeben - eine verfahrensmäßige Akzessorietät zwischen dem Minderjährigen und seinen bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannt schutzberechtigten Familienangehörigen regelt. Insofern setzt diese europarechtliche Vorschrift auch den Maßstab für die Schließung dieser - nach ihr festgestellten - Regelungslücke im nationalen Asylrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2017, 6 C 2.16, Juris). 22 In Betracht kommt zwar auch eine Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG (so bisher VG Hamburg, Beschl. v. 27.1.2017, 16 A 7528/16, n.V.), wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für den Asylantrag zuständig ist. Diese Vorschrift führt aber nur dann zu einem Gleichklang der Situation der Eltern mit denen des minderjährigen Kindes, wenn ihr Asylverfahren in dem für sie zuständigen EU-Mitgliedstaat noch nicht abgeschlossen ist, nicht aber - wie hier -, wenn ihnen in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz gewährt wurde. 23 2. Die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien, wie sie in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides vom 2. Februar 2015 ausgesprochen worden ist, erweist sich hingegen als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Es steht nämlich nicht fest, dass die Abschiebung nach Bulgarien durchgeführt werden kann. Dies hat das Gericht ausführlich in dem zwischen den Eltern und der Beklagten ergangenen Gerichtsbescheid vom heutigen Tag (Az. 16 A 2755/14) dargelegt, auf den Bezug genommen wird. Anzumerken bleibt, dass es angesichts der Aufhebung der Abschiebungsanordnung keiner weiteren Entscheidung des Gerichts darüber bedarf, ob wegen der Lebensbedingungen für Flüchtlinge im Zielstaat Bulgarien Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2016, 5 Bf 197/15.AZ, n.V.). Darüber wird vielmehr die Beklagte gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu befinden haben, sobald sie erneut einen Verwaltungsakt zur Aufenthaltsbeendigung erlassen will. III. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 83b AsylG, 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.