Beschluss
20 K 7517/17
VG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verfahren wird gemäß Art.100 Abs.1 GG i.V.m. §§13 Nr.11, 80 BVerfGG ausgesetzt und Fragen zur Verfassungsmäßigkeit landesrechtlicher Besoldungsregelungen dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
• Für Feststellungsklagen wegen angeblicher Unteralimentation ist die Feststellungsklage statthaft; der Klägerin steht ein Feststellungsinteresse ab dem Jahr 2011 zu, weil sie ihre zu geringe Alimentation rechtzeitig gerügt hat.
• Bei der Prüfung der Alimentationsgerechtigkeit ist das dreistufige Prüfmodell des Bundesverfassungsgerichts anzuwenden: Indizienprüfung anhand von fünf Parametern, Gesamtabwägung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien, und Verfassungsrechtfertigung durch kollidierende Verfassungswerte.
• Die Besoldung der Besoldungsgruppe A 9 in Hamburg für die Jahre 2012–2019 erweckt den überwiegenden Eindruck der Verfassungswidrigkeit wegen Unteralimentation; in den Jahren 2017 und 2018 begründet die Erfüllung der Mehrzahl der Parameter eine Vermutung, die sich in der Gesamtwürdigung bestätigt.
• Finanzielle Notlagen oder die Schuldenbremse rechtfertigen eine Unterschreitung des Alimentationsgrundsatzes nur, wenn die Maßnahme Teil eines schlüssigen, gleichheitsgerecht ausgestalteten Haushaltskonsolidierungskonzepts ist.
Entscheidungsgründe
Vorlage an das BVerfG wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der A‑9‑Besoldung (2012–2019) • Das Verfahren wird gemäß Art.100 Abs.1 GG i.V.m. §§13 Nr.11, 80 BVerfGG ausgesetzt und Fragen zur Verfassungsmäßigkeit landesrechtlicher Besoldungsregelungen dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. • Für Feststellungsklagen wegen angeblicher Unteralimentation ist die Feststellungsklage statthaft; der Klägerin steht ein Feststellungsinteresse ab dem Jahr 2011 zu, weil sie ihre zu geringe Alimentation rechtzeitig gerügt hat. • Bei der Prüfung der Alimentationsgerechtigkeit ist das dreistufige Prüfmodell des Bundesverfassungsgerichts anzuwenden: Indizienprüfung anhand von fünf Parametern, Gesamtabwägung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien, und Verfassungsrechtfertigung durch kollidierende Verfassungswerte. • Die Besoldung der Besoldungsgruppe A 9 in Hamburg für die Jahre 2012–2019 erweckt den überwiegenden Eindruck der Verfassungswidrigkeit wegen Unteralimentation; in den Jahren 2017 und 2018 begründet die Erfüllung der Mehrzahl der Parameter eine Vermutung, die sich in der Gesamtwürdigung bestätigt. • Finanzielle Notlagen oder die Schuldenbremse rechtfertigen eine Unterschreitung des Alimentationsgrundsatzes nur, wenn die Maßnahme Teil eines schlüssigen, gleichheitsgerecht ausgestalteten Haushaltskonsolidierungskonzepts ist. Die Klägerin, seit 2004 Amtsinspektorin im Justizdienst (Besoldungsgruppe A 9), rügte mit Widerspruch vom 12.12.2011 und Klage vom 20.08.2012, ihre Besoldung sei seit 2011 verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Anlass war die Reduzierung der jährlichen Sonderzahlung ab 2011; die Klägerin machte jedoch umfassend geltend, zahlreiche Besoldungs‑ und Versorgungsreformen hätten insgesamt zu einer dauerhaften Unteralimentation geführt. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück und verwies auf den gesetzlichen Gestaltungsspielraum und die haushaltsrechtlichen Zwänge. Das Verwaltungsgericht holte umfangreiche amtliche Daten ein und setzte das Verfahren zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht aus, weil die Entscheidung der Verfassungsmäßigkeit mehrerer Fassungen der Anlage VI HmbBesG (2012–2019) für die Entscheidung entscheidungserheblich sei. • Vorlagebefugnis und -notwendigkeit: Die Kammer kann nicht selbst über die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen landesrechtlichen Besoldungsregelungen entscheiden und erfüllt die formellen Voraussetzungen für eine Vorlage nach Art.100 GG und §80 BVerfGG. • Zulässigkeit der Feststellungsklage: Die Feststellungsklage ist statthaft (§43 VwGO). Die Klägerin hat ein Feststellungsinteresse ab 2011, weil sie die zu niedrige Alimentation mit dem Widerspruch rechtzeitig gerügt hat; weitere Widersprüche für Folgejahre waren entbehrlich, weil der Dienstherr die gesetzlichen Vorgaben für bindend erklärte. • Prüfmaßstab: Anzuwenden ist das dreistufige Prüfmodell des BVerfG: erste Stufe Indizienprüfung anhand fünf Parameter (Tarifentwicklung, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex, Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau / systeminterner Vergleich, Quervergleich Bund/Länder), zweite Stufe Gesamtabwägung alimentationsrelevanter Kriterien, dritte Stufe Prüfung verfassungsrechtlicher Rechtfertigungen. • Ergebnis der ersten Stufe: Für die Jahre 2017 und 2018 erfüllen die Mehrzahl der Parameter und begründen damit die Vermutung verfassungswidriger Unteralimentation; in 2012, 2014–2016 und 2019 sind zwei Parameter, in 2013 ein Parameter erfüllt. Besonders durchgehend verletzt ist der vierte Parameter (Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau). • Ergebnis der zweiten Stufe: Unter Einbeziehung weiterer Kriterien (Ansehen des Amtes, Anforderungen, Entwicklung der Sonderzahlungen, Kürzungen in Beihilfe/Versorgung, regionale Lebenshaltungskosten) bestätigt die Gesamtwürdigung die Vermutung und ergibt für 2012–2016, 2017–2018 und 2019 eine verfassungswidrige Unteralimentation der A 9‑Besoldung in Hamburg. • Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (dritte Stufe): Eine Rechtfertigung aus haushaltswirtschaftlichen Gründen bzw. dem Verbot der Neuverschuldung scheitert, weil die Beklagte kein schlüssiges, hinreichend konkretisiertes und gleichheitsgerecht ausgestaltetes Konsolidierungskonzept nachgewiesen hat; bloße Verweisungen auf Sparzwänge genügen nicht. • Verfahrensfolge: Da die Entscheidung der materiellen Verfassungsmäßigkeit entscheidungserheblich ist, hat die Kammer das Verfahren auszusetzen und die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zu richten, ob die genannten landesrechtlichen Regelungen (Anlage VI HmbBesG, Fassungen 2012–2019) mit Art.33 Abs.5 GG vereinbar sind. Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art.100 Abs.1 GG i.V.m. §§13 Nr.11, 80 BVerfGG die Frage vorgelegt, ob die in der Tenoraufstellung genannten Fassungen der Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes für die Kalenderjahre 2012 bis 2019 insoweit mit Art.33 Abs.5 GG vereinbar sind, wie sie die Besoldungsgruppe A 9 betreffen. Das Verwaltungsgericht ist überzeugt, dass die A 9‑Besoldung in Hamburg für die Jahre 2012–2019 materiell nicht mehr amtsangemessen bemessen war; auf der angewandten Indizien- und Gesamtprüfung sprechen insbesondere die Mehrzahl erfüllter Parameter in 2017/2018, die durchgehende Verletzung des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau sowie weitere alimentationsmindernde Maßnahmen dafür. Eine Verfassungsrechtfertigung aus haushaltswirtschaftlichen Erwägungen wurde nicht festgestellt, weil ein schlüssiges, gleichheitsgerechtes Konsolidierungskonzept in den Gesetzgebungsmaterialien nicht erkennbar ist. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.