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Urteil

1 A 5327/17

VG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes setzt eine überzeugend darstellbare individuelle Gefährdungslage voraus; widersprüchlicher und realitätsferner Vortrag kann das Vertrauen in die Glaubhaftigkeit erschüttern. • Für die Annahme subsidiären Schutzes wegen bewaffneter Konflikte ist abzustellen auf die konkrete Gefährdung in der Herkunftsregion; eine Individualisierung der allgemeinen Gefährdung erfordert entweder gefahrerhöhende persönliche Umstände oder ein sehr hohes Niveau willkürlicher Gewalt. • Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG kommt nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen in Betracht; bloße allgemeine humanitäre Notlagen begründen es nicht ohne spezifische individuelle Umstände. • Bei der Prognose zur Existenzsicherung in Afghanistan ist die Verfügbarkeit von sozialen Netzwerken zentral; mangelnde Sozialisation im Heimatkulturkreis erschwert die Annahme, dass Rückkehrer ohne vorhandenes Netzwerk existenzsichernd handeln können.
Entscheidungsgründe
Fehlende Glaubhaftigkeit und keine Aussicht auf internationalen oder nationalen Abschiebungsschutz • Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes setzt eine überzeugend darstellbare individuelle Gefährdungslage voraus; widersprüchlicher und realitätsferner Vortrag kann das Vertrauen in die Glaubhaftigkeit erschüttern. • Für die Annahme subsidiären Schutzes wegen bewaffneter Konflikte ist abzustellen auf die konkrete Gefährdung in der Herkunftsregion; eine Individualisierung der allgemeinen Gefährdung erfordert entweder gefahrerhöhende persönliche Umstände oder ein sehr hohes Niveau willkürlicher Gewalt. • Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG kommt nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen in Betracht; bloße allgemeine humanitäre Notlagen begründen es nicht ohne spezifische individuelle Umstände. • Bei der Prognose zur Existenzsicherung in Afghanistan ist die Verfügbarkeit von sozialen Netzwerken zentral; mangelnde Sozialisation im Heimatkulturkreis erschwert die Annahme, dass Rückkehrer ohne vorhandenes Netzwerk existenzsichernd handeln können. Der Kläger, 2014 als Asylbewerber nach Deutschland eingereist, begehrte Anerkennung als Flüchtling, subsidiären Schutz oder hilfsweise Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots für Afghanistan. Er schilderte ein Gewaltereignis in Faryab, das er mit einem Vorwurf der zina, Nacktexposition und Gewalt durch Angehörige eines einflussreichen Onkels sowie familiären Misshandlungen verband; hierauf sei er geflohen. Das BAMF wies den Antrag mit Bescheid vom 3.5.2017 ab und drohte Abschiebung an. Der Kläger erhob Klage, nahm Teile zurück und hielt im Verfahren an den verbleibenden Anträgen fest. Das Gericht führte eine mündliche Verhandlung, hörte den Kläger und prüfte die Akte sowie Lageberichte zur Sicherheits- und Humanitätslage in Afghanistan. Das Gericht stellte erhebliche Widersprüche und Realitätslücken im Vortrag des Klägers fest und erstellte eine Gefahrenprognose für die Provinz Faryab. Ergebnis war die teilweise Einstellung und ansonsten Abweisung der Klage. • Zulässigkeit: Die Klage war zulässig; das Verfahren wurde insoweit eingestellt, wie der Kläger zurückgenommen hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage ist das Ende der mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylG i.V.m. VwGO). • Flüchtlingseigenschaft: Voraussetzung ist begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines asylerheblichen Merkmals (§§ 1,3 AsylG); der Vortrag des Klägers muss überwiegend überzeugen. Der Kläger konnte nicht die notwendige Überzeugungskraft erzielen, da sein Vortrag widersprüchlich, in zentralen Punkten realitätsfern und ohne hinreichende Realkennzeichen war; somit fehlt die Überzeugung, dass er wegen Vorverfolgung ausgewandert ist (§ 3c, § 108 VwGO). • Subsidiärer Schutz: Erforderlich ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens (§ 4 AsylG). Weder wegen zu erwartender Todesstrafe noch wegen Folter oder einer individualisierten Gefährdung durch bewaffneten Konflikt konnte subsidiärer Schutz bejaht werden. Quantitative Daten für Faryab (UNAMA) ergeben eine jährliche Opferwahrscheinlichkeit deutlich unter der Schwelle, die eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr rechtfertigt (§ 4 Abs.1, 3 AsylG). • Nationales Abschiebungsverbot (§ 60 AufenthG): Weder § 60 Abs.7 (gesundheitliche Gefährdung) noch § 60 Abs.5 (EMRK/Art.3) begründen ein Abschiebungsverbot. Für Art.3-Relativierung ist ein konkretes, überzeugend dargelegtes Risiko erforderlich; die allgemeine humanitäre Lage in Afghanistan rechtfertigt dies nicht ohne spezielle individuelle Umstände. Die Prognose zur Rückkehr nahm insbesondere die Möglichkeit der Unterstützung durch das familiäre Netzwerk und die geringe individuelle Gefährdungswahrscheinlichkeit in Faryab an. • Abschiebungsandrohung: Die Androhung der Abschiebung war form- und materienrechtlich gerechtfertigt (§ 34 AsylG i.V.m. §§ 59, 60 Abs.10 AufenthG). • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Kostenentscheidung fiel zugunsten der beklagten Behörde; der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage wurde insoweit eingestellt, als sie zurückgenommen war; im Übrigen wurde sie abgewiesen. Der Kläger erhielt weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiären Schutz; ihm wurde auch kein nationales Abschiebungsverbot für Afghanistan zuerkannt, weil sein Vortrag in wesentlichen Punkten nicht überzeugend und teils widersprüchlich war und die Gefahrenprognose für seine Heimatregion keine individuelle Verfolgungs- oder Extremgefährdung im Sinne der einschlägigen Normen ergab. Die Abschiebungsandrohung des BAMF bleibt rechtmäßig bestehen. Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.