Beschluss
1 AE 2930/21
VG Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Es spricht nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens viel dafür, dass der Antragsteller in einem noch anzustrengenden Hauptsacheverfahren die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 1. wird erstreiten können, ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans festzustellen. (Rn.5)
(Rn.6)
Ein solches Abschiebungsverbot ergibt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. In der Person des Antragstellers sind aufgrund seiner mangelnden Sozialisierung in Afghanistan und einer nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens plausibel attestierten PTBS gefahrerhöhende Umstände verwirklicht, die angesichts der humanitären Bedingungen in Afghanistan die Gefahr einer Verelendung begründen.(Rn.25)
(Rn.26)
Tenor
Der Antragsgegnerin zu 1. wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der für den Antragsteller zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller nicht abgeschoben werden darf, solange nicht über seinen auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans gerichteten Antrag vom 1. Juli 2021 bestandskräftig entschieden worden ist.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin zu 1. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2. trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es spricht nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens viel dafür, dass der Antragsteller in einem noch anzustrengenden Hauptsacheverfahren die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 1. wird erstreiten können, ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans festzustellen. (Rn.5) (Rn.6) Ein solches Abschiebungsverbot ergibt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. In der Person des Antragstellers sind aufgrund seiner mangelnden Sozialisierung in Afghanistan und einer nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens plausibel attestierten PTBS gefahrerhöhende Umstände verwirklicht, die angesichts der humanitären Bedingungen in Afghanistan die Gefahr einer Verelendung begründen.(Rn.25) (Rn.26) Der Antragsgegnerin zu 1. wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der für den Antragsteller zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller nicht abgeschoben werden darf, solange nicht über seinen auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans gerichteten Antrag vom 1. Juli 2021 bestandskräftig entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin zu 1. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2. trägt der Antragsteller. I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Einzelrichter. II. Der zulässige Antrag zu 1. ist begründet [hierzu unter 1.]. Der Antrag zu 2. ist bereits unzulässig [hierzu unter 2.]. 1. Der zulässige Antrag zu 1., mit dem der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin zu 1. zu verpflichten, der Ausländerbehörde Hamburg mitzuteilen, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den am 1. Juli 2021 gestellten Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ergehen dürfen, ist begründet. Er ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO zu qualifizieren. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, d.h. eines materiellen Anspruchs, der durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll, und eines Anordnungsgrunds, d.h. die drohende Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch [hierzu unter a)], als auch einen Anordnungsgrund [hierzu unter b)] gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO glaubhaft gemacht. a) Der Anordnungsanspruch folgt daraus, dass nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens viel dafür spricht, dass der Antragsteller in einem (noch anzustrengenden) Klageverfahren gegen den Bescheid der Antragsgegnerin zu 1. vom 5. Juli 2021 (Gesch.-Z. 8466738 -423) die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 1. wird erstreiten können, ein nationales Abschiebungsverbot festzustellen. Er hat aller Voraussicht nach einen dahingehenden Anspruch auf Abänderung des bestandskräftigen Bescheides vom 13. April 2015 (Gesch.-Z. 585319-423). Ob der Antragsteller bereits nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG das Wiederaufgreifen seines Verfahrens beanspruchen kann, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls besteht mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Abänderung aus § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null ist dann anzunehmen, wenn ein Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung über ein Abschiebungsverbot zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde (BVerwG, Urt. v. 20.1.2004, 1 C 15/03, juris Rn. 16; OVG Münster, Beschl. v. 2.8.2018, 4 A 2385/14.A, juris Rn. 14). Jedenfalls im vorliegenden Fall dürften diese Voraussetzungen gegeben sein. Ein nationales Abschiebungsverbot ergibt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (hierzu unter aa)) aufgrund der humanitären Lage in Afghanistan (hierzu unter bb)) und unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Maßstäbe [hierzu unter cc)] für den Antragsteller [hierzu unter dd)]. Dem steht nicht die Rechtskraft des Urteils des VG Hamburg vom 29. März 2017 (1 A 2464/15) entgegen [hierzu unter ee)]. aa) Ein Ausländer darf gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Zu prüfen sind insoweit lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, BVerwGE 146, 12, juris Rn. 35). Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S.d. Art. 3 EMRK droht (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 36). Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann dessen Verantwortlichkeit nach der Konvention begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben (EGMR, Urt. v. 7.7.1989, Nr. 1/1989/161/217, NJW 1990, 2183 Rn. 90 f. – Soering/Vereinigtes Königreich; Urt. v. 28.2.2008, Nr. 37201/06, NVwZ 2008, 1330 Rn. 125 – Saadi/Italien). Erforderlich ist nach Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr („real risk“) der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (EGMR, Urt. v. 17.7.2008, Nr. 25904/07, juris Rn. 40 – NA/Vereinigtes Königreich). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, BVerwGE 146, 67, juris Rn. 32 m.w.N.), d.h. der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschl. v. 19.3.2014, 10 B 6/14, NVwZ 2014, 1039, juris Rn. 9). Auch wenn schlechte humanitäre Bedingungen nicht auf das Handeln eines verantwortlichen Akteurs zurückgeführt werden, können sie dennoch als Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Erforderlich ist zwar keine Extremgefahr i.S.d. Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG (BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018, 1 B 25/18, NVwZ 2019, 61, juris Rn. 13). Doch müssen die gegen die Abschiebung sprechenden Gründe „zwingend“ sein (EGMR, Urt. v. 28.6.2011, Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, NVwZ 2012, 681, Rn. 280; BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, InfAuslR 2019, 455, juris Rn. 12; Urt. v. 13.6.2013, 10 C 13/12, BVerwGE 146, 12, juris Rn. 24 f.; VGH München, Urt. v. 6.7.2020, 13a B 18.32817, Rn. 42; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.1.2019, 9 LB 93/18, juris Rn. 51; VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, a.a.O., Rn. 169). Dabei können Ausländer aus der Konvention kein Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen (EGMR, Urt. v. 27.5.2008, Nr. 26565/05, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42 – N/Vereinigtes Königreich; vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 23). Maßgeblich ist die Fähigkeit des Betroffenen, im Zielgebiet elementare Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu decken, die Verletzlichkeit durch Misshandlungen und die Aussicht auf Verbesserung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens (EGMR, Urt. v. 21.1.2011, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, 413, Rn. 254 – M.S.S./Belgien und Griechenland; Urt. v. 28.6.2011, Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, NVwZ 2012, 681, Rn. 283 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich; daran anknüpfend VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, A 11 S 1704/17, juris Rn. 168; Urt. v. 24.7.2013, A 11 S 697/13, juris Rn. 80). Darauf abzustellen ist, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (zur Parallelvorschrift Art. 4 GRCh: EuGH, Urt. v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.; Urt. v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 92 ff.). Die Annahme einer unmenschlichen Behandlung durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen setzt danach ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraus (VGH München, Beschl. v. 30.9.2015, 13a ZB 15.30063, juris Rn. 5), das nur unter strengen Voraussetzungen erreicht wird (OVG Münster, Beschl. v. 13.5.2015, 14 B 525/15.A, juris Rn. 15). Kann der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren, rechtfertigt Art. 3 EMRK keinen Abschiebungsschutz (BVerwG, Beschl. v. 25.10.2012, 10 B 16/12, InfAuslR 2013, 45, juris Rn. 10). Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen u.s.w. (VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, a.a.O., Rn. 172). Hinsichtlich der Gefahrprognose ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (EGMR, Urt. v. 28.6.2011, a.a.O., Rn. 265, 301, 309; BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, BVerwGE 146, 12, juris Rn. 26). Dieser Ort ist im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan Kabul (VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, a.a.O., Rn. 192 f.). Die vorausgesetzten individuellen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, die Träger des gleichen Merkmals sind bzw. sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, a.a.O., Rn. 171 unter Bezugnahme auf EGMR, Urt. v. 13.12.2016, Nr. 41738/10, NVwZ 2017, 1187 Rn. 187, 189 – Paposhvili/Belgien), so dass eine ganze Bevölkerungsgruppe betroffen ist (VGH München, Urt. v. 23.3.2017, 13a B 17.30030, AuAS 2017, 175, juris Rn. 15). Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG hinsichtlich allgemeiner Gefahren steht nicht entgegen. Gemäß dieser Vorschrift sind Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, nur bei Anordnungen der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG über die Aussetzung der Abschiebung zu berücksichtigen. Diese Sperrwirkung wird in verfassungskonformer Anwendung nur durchbrochen im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, BVerwGE 146, 12 Rn. 38). Weder nach Wortlaut noch Sinn und Zweck findet der im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG zu prüfende Satz 6 indessen im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK Anwendung. Verstieße eine Abschiebung völkerrechtlich gegen Art. 3 EMRK, führt dies nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu einem Abschiebungsverbot, selbst wenn damit einer allgemeinen Gefahr begegnet wird. Es bedarf keiner Durchbrechung einer grundsätzlichen Sperrwirkung nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG. Dieses Verständnis liegt auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018, a.a.O.) zugrunde, die im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG keine Extremgefahr verlangt, wie sie zur Durchbrechung der Sperrwirkung für allgemeine Gefahren im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG erforderlich wäre. bb) Nach Angaben des Auswärtigen Amtes ist Afghanistan nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Das rapide Bevölkerungswachstum mache es dem afghanischen Staat nahezu unmöglich, alle Grundbedürfnisse der gesamten Bevölkerung angemessen zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, bereitzustellen. Die wirtschaftliche Entwicklung des Landes bleibe zudem geprägt von der schwierigen Sicherheitslage sowie schwacher Investitionstätigkeit. Die Schaffung von Arbeitsplätzen sei eine zentrale Herausforderung für Afghanistan und der Anteil formaler Beschäftigungsverhältnisse extrem gering. Vor diesem Hintergrund sei die Grundversorgung für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, was in besonderem Maße für Rückkehrer gelte. Darüber hinaus träten Dürre, Überschwemmungen oder extreme Kälteeinbrüche regelmäßig auf. Dürren der vergangenen Jahre hätten dazu beigetragen, dass ca. zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren als akut unterernährt gälten. Eine medizinische Versorgung in rein staatlicher Verantwortung finde kaum bis gar nicht statt. Insbesondere im Zuge der COVID-19-Pandemie zeigten sich Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems. Zwar sei die medizinische Grundversorgung nach der Verfassung für alle Staatsangehörigen kostenlos. Die Verfügbarkeit und die Qualität der Grundbehandlung sei jedoch mangels gut ausgebildeter Ärzte und Assistenzpersonal, mangels Verfügbarkeit von Medikamenten, aufgrund schlechten Managements sowie schlechter Infrastruktur begrenzt und deshalb ebenfalls korruptionsanfällig. Viele Afghanen suchten daher, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten für Diagnose und Behandlung variierten stark und müssten von den Patienten komplett selbst getragen werden. Daher sei die Qualität der Gesundheitsversorgung stark einkommensabhängig. Insbesondere Rückkehrern werde die Reintegration stark erschwert, wenn sie lange Zeit im Ausland gelebt oder Afghanistan mit der gesamten Familie verlassen hätten, da es in diesem Fall wahrscheinlich sei, dass lokale Netzwerke nicht mehr existierten oder der Zugang zu diesen erheblich erschwert sei. Der Mangel an Arbeitsplätzen stelle für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar, da der Zugang zum Arbeitsmarkt maßgeblich von lokalen Netzwerken abhänge (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juni 2020, 16.7.2020 i.d.F. 14.1.2021, nachfolgend: Lagebericht, S. 4, 22 ff.). Im Hinblick auf den Zugang zu Unterkunft, grundlegender Infrastruktur und grundlegender Versorgung, hebt das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen die Bedeutung sozialer Netzwerke hervor, die bereit und trotz der prekären humanitären Lage zur Unterstützung fähig sind (UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 30.8.2018, S. 124 f.). Nach einem Bericht des European Asylum Support Office (EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan Networks, Februar 2018) sei der afghanische Staat schwach sowie Netzwerke und nicht der Staat seien entscheidend für die Sicherheit, den Schutz, die Unterstützung und die Pflege vulnerabler Personen. Die Treue zu Familie, Clan und örtlichen Anführern sei stärker als die Bindung an den Staat oder die Behörden. Die erweiterte Familie sei die Grundsäule der afghanischen Gesellschaft. Die wechselseitige Verpflichtung zu Hilfe und Unterstützung innerhalb der erweiterten Familie sei stark (S. 13). Nach der patrilinearen Gesellschaftsstruktur Afghanistans gehörten Kinder zur Familie ihres Vaters. Die Familie der Mutter könne aber zum individuellen Netzwerk gehören (S. 14). Das ethnische Zugehörigkeitsgefühl sei stark (S. 16). Allein aufgrund der gleichen ethnischen Zugehörigkeit könne jedoch keine Unterstützung erwartet werden (S. 16 f.). Ein Zugang zum Arbeitsmarkt sei ein entscheidender Faktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung. Dieser sei herausfordernd und die Arbeitslosenquote sei hoch. Auch für die Hochgebildeten und gut Qualifizierten sei es schwer, ohne Netzwerk oder Empfehlung einen Arbeitgeber zu finden. Vetternwirtschaft sei weit verbreitet und die meisten höheren Positionen in Verwaltung und Gesellschaft würden auf Grundlage von Beziehungen oder Bekanntschaft vergeben. Aus Sicht eines Arbeitgebers sei es praktisch, jemanden aus dem eigenen Netzwerk anzustellen, weil er genau wisse, was er bekomme. Der Schlüssel, um eine Beschäftigung zu erlangen, liege in den persönlichen Beziehungen und Netzwerken, denen Arbeitgeber mehr Wert beimessen als formalen Qualifikationen (S. 27 f.). Infolge der weltweiten Corona-Pandemie hat sich diese prekäre humanitäre Lage in Afghanistan weiter verschärft. Die COVID-19-Pandemie führt insbesondere zu einer weiteren Anspannung des auch vorher schon hart umkämpften Arbeitsmarktes in Afghanistan. Während sich der landwirtschaftliche Sektor aufgrund guter Witterungsbedingungen positiv entwickelt habe, seien der Industrie- und der Dienstleistungssektor aufgrund des Lockdowns und der Grenzschließungen stark eingebrochen (World Bank Group, Surviving the Storm, Juli 2020, S. II, 3, nachfolgend: „World Bank Group 2020“). Aufgrund des Lockdowns der Innenstädte könnten hunderttausende Pendler, Händler und Tagelöhner kein Einkommen mehr generieren (Konrad Adenauer Stiftung, Die COVID-Krise in Afghanistan: Welche Auswirkungen auf die humanitäre und politische Lage?, Stand: Juli 2020, S. 5, nachfolgend: „KAS 2020“). Zwei Drittel der Einkommen in den afghanischen Städten würde von Berufsgruppen, wie Einzelhändlern, Tagelöhnern, Bauarbeitern, Landwirtschaftshelfern oder Personaldienstleistern, erzielt, die besonders sensibel auf den pandemiebedingten Lockdown sowie dessen Auswirkungen reagierten. Ärmere Haushalte seien gezwungen, die Quantität und die Qualität ihrer Nahrung zu verringern, da es ihnen aufgrund ihres geringen Ausgangsniveaus nicht mehr möglich sei, ihren Verbrauch weiter zu reduzieren oder mangels Kreditwürdigkeit einen Kredit aufzunehmen. Dies könne insbesondere bei Kindern zu negativen Langzeitwirkungen führen (World Bank Group 2020, S. 20, 23). Humanitäre Hilfsorganisationen seien insbesondere besorgt über die Auswirkungen des Lockdowns auf vulnerable Personen, wie behinderte Menschen und Familien, die abhängig vom Tagelohn seien (OCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi Sectoral Response, 22.7.2020, S. 1). Die insgesamt drastischen Einkommensverluste sowie ein wahrgenommener Anstieg der Kriminalität führten dazu, dass sich viele Branchen ohne Zugang zu ausländischer Unterstützung nur langsam von der wirtschaftlichen Krise würden erholen können (KAS 2020, S. 7). Über die unmittelbaren Auswirkungen des Lockdowns hinaus werde der afghanische Arbeitsmarkt durch die anhaltende Rückkehr afghanischer Gastarbeiter und Flüchtlinge insbesondere aus dem Iran, aber auch aus Pakistan, strapaziert. Seit Beginn der COVID-19-Pandemie habe sich die Rückkehr bzw. die Abschiebung aus dem Iran besonders problematisch entwickelt (KAS 2020, S. 4). Die Anzahl der Rückkehrer aus dem Iran sei weiterhin auf einem hohen Stand – in den ersten vier Monaten 2020 seien 271.000 Afghanen aus dem Iran zurückgekehrt, im Jahr 2019 insgesamt 485.000 und 2018 775.000 (Lagebericht 2020, S. 18, 24). Diese fortdauernde Rückkehr führe ebenfalls zu einem Anstieg der Lebenshaltungskosten sowie zu einem erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt (Lagebericht 2020, S. 18). Der internationale Lockdown habe in Afghanistan außerdem zu einer aktuellen Nahrungsmittelkrise geführt, die einem Einkommensausfall vieler Haushalte bei gleichzeitig gestiegenen Lebensmittelpreisen folge (KAS 2020, S. 5; s.a. OCHA, COVID-19 Multi Sector Humanitarian Country Plan Afghanistan, 24.3.2020, S. 6 f; BAMF, Briefing Notes, 20.7.2020, S. 2). Die Preise einiger Grundnahrungsmittel seien im ersten Halbjahr 2020 um bis zu 20 % gestiegen (World Bank Group 2020, S. II, siehe im Einzelnen zu den Nahrungsmittelpreisen: OCHA, Afghanistan: COVID-19 Sectoral Response, 22.7.2020; World Food Programme, Afghanistan Countrywide Weekly Market Price Bulletin, 29.7.2020). Die Armutsrate werde infolgedessen vermutlich auf bis zu 72 % ansteigen, da die Einkommen bei steigenden Nahrungsmittelpreisen fielen (World Bank Group 2020, S. II). International wird dabei die Armutsgrenze bei verfügbaren 1,90 USD pro Person und Tag gezogen (OCHA, Humanitarian Needs Overview 2020, Dezember 2019, S. 9). Die COVID-19-Krise werde sich auch ernsthaft und nachhaltig auf Afghanistans Wirtschaft auswirken. Insgesamt werde erwartet, dass auch das Brutto-Inlandsprodukt von Afghanistan aufgrund der COVID-19-Pandemie um bis zu 7,4 % sinken werde. Es werde mittelfristig unterhalb des Niveaus vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie bleiben (World Bank Group 2020, S. IV, 18, 15). Eine Erholung der Volkswirtschaft werde erwartungsgemäß mehrere Jahre andauern und sei nicht vor 2023 oder 2024 zu erwarten (World Bank Group 2020, S. 15). Diese wirtschaftliche Rezession führe zu einer weiteren Belastung der privaten Haushalte (Lagebericht 2020, S. 22). Infolgedessen werde die Nachfrage für Konsumgüter und Dienstleistungen weiter stark reduziert (World Bank Group 2020, S. 3). Auch die mit der Pandemie verbundenen Grenzschließungen seien für die afghanische Wirtschaft und die humanitäre Lage einschneidend (KAS 2020, S. 3). cc) Die Gefahrenprognose ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erstellen. Dem Rückkehrer nach Afghanistan droht dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine dem Abschiebstaat zurechenbare unmenschliche Behandlung, wenn er sein Existenzminimum an Nahrung, Unterkunft und Hygiene voraussichtlich nicht zu sichern vermag. Dabei wird in einer arbeitsteiligen Gesellschaft jeder Rückkehrer darauf angewiesen sein, mit anderen Beziehungen zu knüpfen und zu pflegen. Indessen wird grundsätzlich ein Geben und Nehmen zum gegenseitigen Vorteil ausreichen und keine Vollversorgung durch andere ohne Gegenleistung erforderlich sein. Zu prüfen ist, ob der Rückkehrer die zur Befriedigung seiner elementarsten Bedürfnisse notwendigen Beziehungen selbst aufbauen oder insoweit auf ein vor Ort vorhandenes Netzwerk zurückgreifen kann. Dabei schließt sich der Einzelrichter der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 52 ff. m.w.N.) an: Danach sind auch angesichts der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie auf die humanitären Verhältnisse in Afghanistan im Falle der Rückkehr eines jungen, erwachsenen, gesunden und alleinstehenden Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen dorthin die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK derzeit regelhaft nicht erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn in dessen Person keine besonderen begünstigenden Umstände wie erhebliches Vermögen, finanzielle Unterstützung aus dem Ausland oder ein vorbestehendes familiäres bzw. sonstiges soziales Netzwerk in Afghanistan gegeben sind (Rn. 52). Für die Gruppe junger, erwachsener, gesunder und alleinstehender Männer grundsätzlich davon auszugehen, dass sie die erforderliche Resilienz für einen Neubeginn in Afghanistan bzw. Kabul auch alleine und unabhängig davon aufweisen, ob sie bereits Erfahrungen auf dem afghanischen Arbeitsmarkt und mit schwerer körperlicher Tätigkeit, wie sie insbesondere auf dem Tagelöhnermarkt gefordert wird, gemacht haben (Rn. 193). Eine andere Bewertung kann bei Hinzutreten gewichtiger erschwerender Umstände im Einzelfall angezeigt sein. Die Vermutung besonderer, für ein Überleben unter den aktuellen humanitären Bedingungen grundsätzlich hinreichender Resilienz kann allerdings im Einzelfall dadurch widerlegt sein, dass individuelle Umstände in der Person des Asylbewerbers durchgreifende Zweifel daran begründen, dass dieser die für ein Überleben in Afghanistan bzw. Kabul erforderliche Anpassungs-, Durchsetzungs- und (auch wirtschaftliche) Durchhaltefähigkeit aufweist. Solche Merkmale bilden neben dem Nichtbeherrschen mindestens einer Landessprache (Dari/Farsi oder Paschto) insbesondere das Fehlen einer hinreichenden Sozialisation im Kulturkreis des Herkunftslandes. Bei der ergänzenden Betrachtung individueller Umstände in der Person des jeweiligen Asylbewerbers sind neben solchen für diesen nachteiligen, also gefahrerhöhenden Aspekten auch günstige Umstände berücksichtigungsfähig, welche die allgemeine Vermutung der hinreichenden Anpassungs-, Durchsetzungs- und Durchhaltefähigkeit im Einzelfall bestätigen oder bekräftigen; im Einzelfall können diese günstigen Aspekte auch erschwerende Umstände von geringerem Gewicht aufwiegen (Rn. 55, 58, 180). Zu den Umständen, die nach dieser obergerichtlichen Rechtsprechung begünstigend zu berücksichtigen sind, gehört insbesondere eine Unterstützung durch ein Netzwerk vor Ort (vgl. Rn. 54). Je nach Aufnahmefähigkeit und -bereitschaft des Netzwerks kann dieses erschwerende Umstände wie Krankheit, Behinderung, hohes Alter, fehlende Sprachkenntnisse sowie fehlende Sozialisation des Asylbewerbers aufwiegen. Die Aufnahmefähigkeit und -bereitschaft des Netzwerks sind nach den zur Verfügung stehenden sachlichen Mitteln und personalen Mitteln zu beurteilen. In Betracht kommt insbesondere, welche Unterstützungsleistungen das Netzwerk in der Vergangenheit geleistet hat und in welcher Weise sich die Ressourcen des Netzwerks verändert haben (vgl. VG Hamburg, GB. v. 26.2.2021, 1 A 53/19, juris Rn. 52 f.). dd) Nach diesen Maßstäben steht einer Abschiebung des Antragstellers nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK entgegen. Der Einzelrichter hat zum jetzigen Zeitpunkt durchgreifende Zweifel daran, dass der Antragsteller in Afghanistan seine elementarsten Bedürfnisse („Brot, Bett, Seife“) wird decken können und somit nicht der Gefahr der Verelendung ausgesetzt wäre. Die vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht aufgestellte Regelvermutung, wonach bei jungen, gesunden, erwachsenen und alleinstehenden Männern die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nicht erfüllt sind, kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Denn in der Person des Antragstellers sind gefahrerhöhende Umstände verwirklicht, die in der Gesamtschau durchgreifende Zweifel an seiner Anpassungs-, Durchsetzungs- und Durchhaltefähigkeit begründen dürften. Zum einen ist der Antragsteller bereits im Alter von 13 Jahren aus Afghanistan ausgereist und hat somit keine vollständige Sozialisierung in diesem Land bzw. in Ländern desselben Kulturkreises erfahren (vgl. zu allgemein zu diesem Kriterium OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 58). Er ist in Afghanistan nur fünf Jahre zur Schule gegangen und hat dort keinen Abschluss erworben. Er verfügt mithin – trotzdem er die Sprache Dari zumindest mündlich beherrschen dürfte – nicht über hinreichende sozial-kulturelle Kompetenzen, die für das Bestehen auf dem afghanischen Arbeitsmarkt notwendig sind. Dies gilt umso mehr aufgrund des Umstandes, dass sich der Antragsteller seit dem Jahr 2009 in der Bundesrepublik aufhält und daher nur schwerlich an die in der Kindheit und in der frühen Jugend erlernten Gepflogenheiten anknüpfen können dürfte. Aus diesem Grund fallen auch die Erfahrungen, die der Antragsteller nach seiner Schulzeit in Afghanistan bei der Hilfe im Autoteileverkauf seines Vaters gesammelt hat, nicht nennenswert ins Gewicht. Aufgrund der prekären humanitären Lage in Afghanistan ist die Wahrscheinlichkeit eines Bestehens auf dem Arbeitsmarkt im Falle des Antragstellers aber Voraussetzung für eine positive Prognose hinsichtlich der Verelendungsgefahr. Denn für den Antragsteller liegen keine weiteren begünstigenden Umstände vor. Er kann in Afghanistan nicht auf ein bestehendes soziales Netzwerk zurückgreifen. Es leben dort keine Verwandten oder sonstige dem Antragsteller nahestehenden Personen, die ihn in finanzieller oder sozialer Hinsicht unterstützen könnten. Auch die auf dem deutschen Arbeitsmarkt erworbenen Fähigkeiten des Antragstellers führen zu keiner anderen Betrachtung. Nach der ohne Abschluss beendeten Schulausbildung absolvierte er ein Praktikum bei einem Friseur und arbeitete vier Monate bei Burger King. Hierauf folgte ein anderthalbmonatiges Praktikum im Bereich Maurerarbeiten im Herbst 2014 (vgl. die Feststellungen des AG Hamburg-Wandsbek, Jugendrichter, Urt. v. 21.6.2016, Bl. 362 d. Ausländerakte). Hierauf folgten eine ca. dreimonatige Anstellung als Verkaufskraft in einer Bäckerei Anfang 2017 und eine seit dem 24. August 2020 aufgenommene Tätigkeit als Verkäufer im Einzelhandel. Somit ist der Antragsteller in der Bundesrepublik nur sporadisch und kurzfristig Beschäftigungen nachgegangen. Es ist nach Auffassung des Einzelrichters fernliegend, dass er im Rahmen dieser Beschäftigungen Fähigkeiten erworben hat, die ihm zur Sicherung seines Lebensunterhaltes zum Vorteil gereichen könnten. Zum anderen besteht nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ein gefahrerhöhender Umstand darin, dass der Antragsteller ausweislich der als Anlage 1 eingereichten Fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. med. ... und der Fachärztin für Psychotherapie ... vom 30. Juni 2021 (Bl. 10 ff. der Gerichtsakte) unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (F43.2 nach ICD-10) und einer rezidivierenden depressiven Störung leidet. Der Einzelrichter legt diese Stellungnahme seiner rechtlichen Wertung zugrunde. Sie erfüllt, unabhängig davon, ob es darauf im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG ankommt, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2c AufenthG und ist auch sonst plausibel und ausreichend substantiiert. Die Diagnose ist insbesondere deshalb nachvollziehbar, weil sie jedenfalls auch auf ein konkretes traumatisches Erlebnis des Antragstellers in Afghanistan – den gewaltsamen Angriff von Talibankämpfern auf seinen Vater – zurückgeführt wird. Daran, dass dieses Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, hat der Einzelrichter zumindest keine durchgreifenden Zweifel. Denn der Antragsteller hat dieses Ereignis – anders als die Antragsgegnerin zu 1. in ihrem Bescheid vom 5. Juli 2021 feststellt – bereits in seiner ursprünglichen Anhörung am 10. August 2009 vorgetragen. Die Antragsgegnerin zu 1. hat dieses Ereignis auch bei der positiven Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft des Vaters in ihrem Bescheid vom 24. September 2009 zugrunde gelegt. Ferner erscheint die Diagnose auch deshalb nachvollziehbar, weil das Krankheitsbild nicht etwa erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen wurde (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 11.9.2007, 10 C 17/07, juris Rn. 15). Vielmehr wurde der Antragsteller bereits im April 2011 vorübergehend in eine Kinder- und Jugendpsychiatrie aufgenommen, wo eine Störung des Sozialverhaltens und auch das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung erwogen wurde (Feststellungen des AG Hamburg-Barmbek, Jugendschöffengericht, Urt. v. 18.6.2013, Bl. 235 d. Ausländerakte). Auch das als Anlage 2 eingereichte Attest des Dipl. Psychologen ... vom 26. Februar 2019, das ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, stützt die Annahme einer langfristigen Erkrankung. Die aus der Stellungnahme vom 30. Juni 2021 hervorgehenden Auswirkungen der Krankheit des Klägers führen mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu, dass die Sicherung seines Lebensunterhalts auf dem afghanischen Arbeitsmarkt erheblich erschwert werden würde. So leide er nach dem Punkt 2. der Stellungnahme, „Psychopathologischer Befund“, u.a. unter einer ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörung und Antriebsminderung. Unter Punkt 3. „Diagnostische Einschätzung“, wird ein Vermeidungsverhalten in Form von Vermeidung, um Ecken zu gehen sowie sozialer Rückzug, festgestellt. Unter Punkt 5., „Prognose“, wird festgehalten, dass sich die Symptomatik in erheblichem Maße verschlechtern werde und eine Rückführung nach Afghanistan mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Reaktivierung des Traumas führen werde. Weiter werde die Gefahr gesehen, dass die Destabilisierung zu suizidalen Handlungen führen könne. Aus der Gesamtschau dieser Feststellungen ergibt sich für den Einzelrichter, dass es dem Antragsteller wesentlich erschwert sein wird, auf dem afghanischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und sich hierdurch sein Existenzminimum zu sichern. Der Antragsteller wird mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner instabilen Psyche und seiner sozialen Vermeidungshaltung nicht die notwendige Durchsetzungs- und Überzeugungskraft aufbieten können, um sich beispielsweise auf dem Tagelöhnermarkt in Kabul (vgl. hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 108) ein Einkommen sichern zu können, um einer Verelendung zu entgehen. Angesichts der praktisch nicht existenten medizinischen Versorgung psychisch Kranker in Kabul (vgl. EASO, Afghanistan Sozioökonomische Schlüsselindikatoren, August 2020, S. 65), kann der Antragsteller auch nicht auf eine dortige Behandlungsmöglichkeit verwiesen werden. Die trotz der obigen Ausführungen verbleibenden Zweifel an der vollständigen Plausibilität der Stellungnahme, die sich daraus ergeben, dass der Antragsteller sich nur in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Abschiebung in psychiatrische Betreuung begeben hat, vermögen im Rahmen des Eilverfahrens nicht zu einer anderen Betrachtung zu führen, sondern sind im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens aufzuklären. Dort wird auch die Frage zu klären sein, ob und inwieweit die von dem Antragsteller „möglicherweise“ beherrschten Anpassungsstrategien und seine „wahrscheinlich überdurchschnittlich hohe Intelligenz“, auf die das Urteil des VG Hamburg vom 29. März 2017 (1 A 2464/16) unter Bezug auf eine Kurzstellungnahme durch das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf vom 11. Dezember 2013 hinweist, die ggf. bestehenden psychischen Beeinträchtigungen aufwiegen. Die Prognose der voraussichtlichen Durchsetzungsfähigkeit des Antragstellers in Afghanistan wird nach dem Erkenntnisstand im Eilverfahren auch nicht dadurch begünstigt, dass er eine besondere Robustheit im Umgang mit roher Gewalt in der Bundesrepublik gezeigt hat (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 19.1.2021, 1 A 5327/17, juris Rn. 78). Der Antragsteller ist zwar in der Vergangenheit erheblich straffällig geworden und wurde unter anderem wegen besonders schwerer Vergewaltigung (AG Hamburg-Barmbek, Jugendschöffengericht, Urt. v. 18.6.2013) sowie Diebstahl in zwei Fällen sowie Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung (AG Hamburg-Barmbek, Jugendschöffengericht, Urt. v. 11.8.2014) strafrechtlich verurteilt. Die diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Handlungen haben allerdings bereits 2013 bzw. 2014 stattgefunden. Die letzte aus den Akten ersichtliche Handlung, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hat, fand 2016 statt (AG Hamburg-Wandsbek, Jugendschöffengericht, Urt. v. 16.2.2017). Nach Auffassung des Einzelrichters vermögen jedenfalls diese Handlungen alleine aufgrund der beträchtlichen Zeitspanne, die seither vergangen ist, keine Aussagekraft über das Persönlichkeitsbild des Antragstellers zum nach § 77 Abs. 1 Satz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung zu vermitteln. Auch wird der Antragsteller nicht von den finanziellen Rückkehrhilfen REAG, Starthilfe Plus (vgl. hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A juris Rn. 125 ff.) profitieren können, da Bedingung für deren Auszahlung eine freiwillige Ausreise ist. Das Förderprogramm ERRIN bietet zwar auch abgeschobenen Personen Reintegrationsleistungen sowie Sachleistungen in Höhe von 1.700,- Euro an (https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/erin/). Unabhängig davon, ob der Umfang dieser Leistungen ausreicht, um die Verelendungsgefahr verneinen zu können, ist es aber nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller dieses an eine Antragstellung geknüpfte Angebot tatsächlich auch wahrnimmt. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass er hierüber informiert wurde. ee) Dem voraussichtlichen Abänderungsanspruch des Antragstellers stünde mit einiger Wahrscheinlichkeit auch nicht die Rechtskraft des Urteils des VG Hamburg vom 29. März 2017 (1 A 2464/15) entgegen, mit dem die Klage des Antragstellers gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 13. April 2015 auch insoweit abgewiesen wurde, als darin festgestellt wurde, dass kein Abschiebungsverbot besteht. Die Rechtskraftwirkung eines Urteils nach § 121 VwGO endet, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den damals gegebenen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eine erneute Sachentscheidung gerechtfertigt ist. (BVerwG, Urt. v. 18. 9. 2001, 1 C 7/01, juris Rn. 10 ff.). Eine solche entscheidungserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage ist durch die erheblichen Auswirkungen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus auf die humanitäre Situation und den Arbeitsmarkt Afghanistans eingetreten. Unter anderem durch den Anstieg der Lebensmittelpreise (vgl. FEWS NET, Food Security Outlook Februar bis September 2021, S. 1) und durch die deutlich zugespitzte Konkurrenzsituation am Arbeitsmarkt (vgl. Friedrich Ebert Stiftung, On Shaky Grounds, Covid-19 and Afghanistan’s social, political and economic capacities for sustainable peace, November 2020, S. VIII) hat sich die Situation für Rückkehrer ohne soziales Netzwerk erheblich verschlechtert. Die sozio-ökonomischen Folgen werden als „dramatisch“ bezeichnet (OCHA, Strategic Situation Report: COVID-19, No. 95 v. 22.4.2021, S. 2). Dies führt im Verhältnis zur Sachlage am 29. März 2017 zu einer entscheidungserheblichen Verschlechterung der Chancen des Antragstellers, ohne soziales Netzwerk auf dem afghanischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und dadurch einer Verelendung zu entgehen. b) Der Anordnungsgrund folgt aus der bevorstehenden Abschiebung, aufgrund derer der Antragsteller bereits in Abschiebehaft befindlich ist. 2. Der Antrag zu 2., mit dem der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zum Eingang der Mitteilung zu Ziff. 1 durch die Antragsgegnerin zu 1. keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller zu ergreifen, ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Es besteht im vorliegenden Fall kein Bedürfnis dafür, neben der für den vorliegend geltend gemachten Anordnungsanspruch originär passivlegitimierten Antragsgegnerin zu 1. auch die Antragsgegnerin zu 2. zu verpflichten. Gegenüber der Ausländerbehörde kommt – unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG – vorläufiger Rechtsschutz nur dann in Betracht, wenn effektiver Rechtsschutz gegenüber dem Bundesamt nicht erlangt werden kann, etwa weil die Ausländerbehörde im Einzelfall die Abschiebung so organisiert, dass das Bundesamt keinen Zugriff auf die Durchführung der Abschiebung hat oder wenn die Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde, dass die Abschiebung nicht zu erfolgen habe, zu spät käme (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 14.1.2019, 7 B 11544/18, juris Rn. 4; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.11.2018, 12 S 2504/18, juris Rn. 18). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Vielmehr geht der Einzelrichter davon aus, dass beide Behörden in ständigem Austausch zueinander stehen und dass angesichts der beträchtlichen Zeitspanne zwischen der Zustellung dieser Entscheidung und dem Abflugzeitpunkt des Sammelcharters die Antragsgegnerin zu 2. rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden kann, um einen Abschiebungsstopp zu gewährleisten. Über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe konnte der Einzelrichter nicht entscheiden, da zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keine Unterlagen nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorlagen. III. Gerichtskosten sind nach § 83b AsylG nicht zu erheben. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung sowohl im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1., als auch im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 2. aus § 154 Abs. 1 VwGO.