Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids vom 14.5.2020 verpflichtet, zugunsten der Kläger jeweils ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans festzustellen. Die Kläger tragen 5/6 und die Beklagte 1/6 der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der nach eigenen Angaben 1977 in I. in Afghanistan geborene Kläger zu 1) und die im Jahr 1981 ebenfalls in I. geborene Klägerin zu 2) sind Eltern der 2007 in I. geborenen Klägerin zu 3) und des 2009 geborenen Klägers zu 4). Nach ihren Angaben im Asylverfahren verließen die Kläger zusammen mit den beiden weiteren volljährigen Söhnen der Kläger zu 1) und zu 2) am 22.3.2019 Afghanistan und reisten etwa drei Monate später in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asylanträge stellten. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 6.8.2019 gab der Kläger zu 1) im Wesentlichen an, vor seiner Ausreise mit seinen vier Kinder, seiner Ehefrau und seinem Bruder zusammen in I. gelebt zu haben. Sein Bruder sei jedoch ermordet worden. Er habe außerdem noch einen weiteren Sohn, der etwa 14 oder 1 Jahre alt sei und den er und seine Frau direkt nach der Geburt freiwillig an seine Schwester abgegeben hätten, die keine Kinder bekommen könne. Seine Eltern seien bereits verstorben. In Afghanistan lebten jedoch noch seine Geschwister, deren wirtschaftliche Verhältnisse durchschnittlich seien. Er selbst habe die Schule bis zur zehnten Klasse besucht. Anschließend habe er als Maler gearbeitet. Dabei hätten ihm auch seine älteren Söhne geholfen. Seine eigene wirtschaftliche Situation sei gut gewesen. Die Klägerin zu 2) gab in ihrer Anhörung am selben Tag ebenfalls an zusammen mit ihrem Mann, dessen Bruder und ihren vier Kindern in I. gelebt zu haben. In Afghanistan lebten neben ihrer Mutter noch ihre Geschwister. Deren wirtschaftliche Verhältnisse seien durchschnittlich. Sie selbst habe die Schule bis zur 3. Klasse besucht und sei Hausfrau. Mit Bescheid vom 14.5.2020, zugestellt am 4.6.2020, lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab. Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4). Den Klägern wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise-und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Die Kläger haben am 9.6.2020 Klage erhoben. Im Klageverfahren haben die Kläger ergänzend vorgetragen nicht mehr über ein ausreichendes familiäres Netzwerk in Afghanistan zu verfügen. Sie verfügten auch über kein Vermögen mehr in Afghanistan, da sie dies für die Flucht hätten aufwenden müssen. Mittlerweile seien die Geschwister des Klägers zu 1), bis auf eine Schwester, in die USA sowie nach Pakistan und Iran ausgereist. Gleiches gelte für die Brüder und Schwestern der Klägerin zu 2). In Afghanistan lebe lediglich noch die Schwester U. des Klägers zu 1), bei der sich auch der an diese Schwester nach der Geburt abgegebene minderjähre Sohn der Kläger zu 1) und zu 2) aufhalte. Diese seien jedoch mittellos und auf die Unterstützung anderer Personen angewiesen. Die ursprünglich gegen die Ziffern 1 sowie 3 bis 6 des Bescheids gerichtete Klage haben die Kläger teilweise zurückgenommen und beantragen nunmehr sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 14.5.2020 zu verpflichten, festzustellen, dass jeweils ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 28.4.2022 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Beklagte hat in ihrer u. a. an die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichte gerichteten allgemeinen Prozesserklärung vom 27.6.2017 unter Vorbehalt des Widerrufs erklärt, in allen bei den Verwaltungsgerichten erster Instanz anhängigen und künftig anhängigen asylrechtlichen Streitigkeiten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein. Mit Schreiben vom 23.12.2020 an dieselben Adressaten hat sie mitgeteilt, die allgemeine Prozesserklärung mit Wirkung zum 1.1.2021 aufzuheben. Mit Schreiben vom 20.1.2021 hat sie erklärt, das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung für alle bis zum 1.1.2021 anhängig gewordenen Verfahren zu widerrufen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22.6.2020, die Kläger mit Schriftsatz vom 28.4.2022 einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und den vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. II. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) und durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Insbesondere das in der allgemeinen Prozesserklärung vom 27.6.2017 erklärte Einverständnis der Beklagten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist weiterhin wirksam. Vgl. hierzu ausführlich u.a. VG Köln, Urteile vom 18. und 19.2.2021 – 14 K 378/17.A, 14 K 3724/17.A und 14 K 3838/17.A –, juris. III. Die zulässige Klage ist in dem Umfang, in dem noch über sie zu entscheiden ist, begründet. Die Regelungen der Ziffern 4 bis 6 des angefochtenen Bescheids sind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Afghanistans. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, die nicht einem verantwortlichen Akteur zuzurechnen sind, können nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen und damit zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen. Dies kommt nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht und erfordert ein sehr hohes Schädigungsniveau. Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 278, 282 f.; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 89 ff. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dies der Fall, wenn sich ein Rückkehrer unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen bei einer Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt dagegen jedenfalls dann nicht vor, wenn es dem Rückkehrer möglich ist, durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen zu erzielen und er sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann. Vgl. EGMR, Urteil vom 13.10.2011 – 10611/09, Husseini/ Schweden –, juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23 und 39; EuGH, Urteil vom 17.2.2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 22; EuGH, Urteil vom 19.3.2019, C-297/17, juris, Rn 89; EuGH, Urteil vom 19.3.2019, C-163/17 (Jawo), juris, Rn 90; BVerwG, Urteil vom 18.2.2021 – 1 C 4/20 –, Rn. 65, juris Rn. 65; OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 113 f. Im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d. h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. Erforderlich ist danach die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung. Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen. Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681; BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 22. Für die Beurteilung ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 26; EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 265, 301, 309. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK kann nicht beanspruchen, wer auf eine interne/innerstaatliche Fluchtalternative („internal flight alternative“) zurückgreifen kann. Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen. Ein anderer Ort im Zielstaat kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, wenn dort keine hinreichenden sozialen Bedingungen herrschen, die ein menschenwürdiges Dasein einschließlich des Zugangs zu einer Grundversorgung sowie der erforderlichen sanitären Einrichtungen für die individuell betroffene Person ermöglichen. Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681 Rn. 266; VGH Bad.-Würt., Urteil vom 3.11.2017 – A 11 S 1704/17 –, juris, Rn. 197. Für die Prognose, welche Gefahren dem einzelnen Ausländer bei Rückkehr in das Herkunftsland drohen, ist auf der Basis einer möglichst realitätsnahen – wenngleich notwendig hypothetischen – Betrachtung im Regelfall von einer gemeinsamen Rückkehr der Kernfamilie auszugehen, wenn diese auch im Bundesgebiet tatsächlich „gelebt“ wird. Dies gilt auch dann, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45.18 -, juris, Rn. 15 ff. 2. Ausgehend von diesen Maßstäben liegt in der Person der Kläger aktuell und auf absehbare Zeit jeweils ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK vor. Schon vor der Machtübernahme durch die Taliban Mitte August 2021 wurde in der Rechtsprechung für die Frage des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes für Familien mit minderjährigen Kindern maßgeblich auf die Bedeutung eines unterstützungsfähigen und –bereiten familiären Netzwerks abgestellt. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.12.2020 – 13a B 19.34211 –, juris, Rn. 26 ff., im Allgemeinen ein Abschiebungsverbot für Familien mit minderjährigen Kindern bejahend, wenn nicht im Einzelfall z.B. Familienangehörige aufgrund überdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Unterstützung willens und in der Lage sind, m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung; vgl. auch Urteile der Kammer vom 20.7.2020 – 14 K 516/17.A –, vom 17.9.2019 – 14 K 9530/16.A –, und vom 15.12.2017 – 14 K 2089/17.A –, jeweils n.v.; VG Hamburg, Urteile vom 19.1.2021 – 1 A 5327/17 –, juris, Rn. 83 und vom 11.6.2021 – 1 A 1132/19 –, juris, Rn. 67; VG Lüneburg, Urteil vom 10.7.2018 – 3 A 171/16 –, juris, Rn. 22; VG Stuttgart, Urteil vom 29.6.2017 – A 1 K 4522/16 –, juris, Rn. 22; VG Freiburg, Urteil vom 5.3.2021 – A 8 K 3716/17 –, juris, Rn. 68 (anders als bei alleinstehenden Männern sei bei Familien regelmäßig ein Abschiebungshindernis zu bejahen). Die Kammer geht in Ansehung der aktuellen Lage in Afghanistan und den zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel davon aus, dass bereits im Falle eines erwachsenen, alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen Mannes bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland aktuell die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Afghanistans regelmäßig erfüllt sind, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen. Solche besonderen begünstigenden Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt. Eine vorhandene Arbeitserfahrung in Afghanistan, die berufliche Qualifikation, eine besondere Belastbarkeit oder Durchsetzungsfähigkeit sind aktuell keine Umstände, die für sich allein bewirken, dass ein Rückkehrer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, dort aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt zumindest am Rande des Existenzminimums zu sichern. Vgl. ausführlich das Urteil der Kammer vom 31.8.2021 – 14 K 6369/17.A –, juris, Rn. 38ff.; vgl. schon VG Köln (2. Kammer), Urteil vom 13.7.2021 – 2 K 15223/17.A –, juris, Rn. 27 ff.; vgl. nunmehr auch OVG Hamburg, Urteil vom 23. Februar 2022 – 1 Bf 282/20.A –, juris, Rn. 38. Hieran hält der Berichterstatter fest. Die humanitäre Lage in Afghanistan hat sich seither nicht in Richtung einer positiveren Prognose entwickelt, sondern weiter verschlechtert. Das Auswärtige Amt geht in seinem letzten Lagebericht mit Stand 21.10.2021 nunmehr davon aus, dass die Wirtschaftslage in Afghanistan vor dem vollständigen Kollaps steht und Rückkehrende nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan, Stand 21.10.2021, S. 14. Dies deckt sich mit den Angaben in weiteren aktuellen Erkenntnismitteln. Nach Angaben des World Food Programme sind 22,8 Mio. Afghanen, also mehr als die Hälfte der Bevölkerung akut von Hunger betroffen, davon befinden sich etwa 8,7 Millionen an der Grenze zur Hungersnot. Dies ist die höchste jemals für Afghanistan festgestellte Zahl bedrohter Personen. 95 % der afghanischen Bevölkerung sind nur unzureichend mit Nahrungsmitteln besorgt. Betroffen sind alle Landesteile, auch die Hauptstadt I.. Ausgehend von einer Armutsgrenze bei einem Einkommen von 2.268 Afghani pro Person pro Monat (je nach Wechselkurs etwa 23,- €) lebten nach Schätzungen im Jahr 2020 47 % der afghanischen Bevölkerung in Armut. Diese Zahl stieg durch die Corona-Pandemie auf 72 % an. Das UN-Entwicklungsprogramm UNDP prognostiziert, dass bis Mitte des Jahres 97 % der Afghanen unter die Armutsgrenze fallen könnten. In einer Umfrage zwischen September und Oktober 2021 zu sozio-ökonomischen Lebensbedingungen unter 300 repräsentativen Afghanen (150 Frauen, 150 Männer zwischen 16 und 35 Jahren) aus den drei größten Städten I., Herat und Masar-e Sharif im Auftrag der österreichischen Asylbehörden gaben ca. 65 % der Befragten an, sie seien arbeitslos (6,5 % hätten ihre Arbeit seit der Machtergreifung durch die Taliban verloren) und nur 23 % seien durchgehend beschäftigt, ca. 90 % von ihnen hätten ein Gehalt von weniger als umgerechnet 80 EUR im Monat, nur ca. 4% von ihnen könnten genug Nahrung oder andere lebenswichtige Güter für ihre Familien zum Überleben bereit stellen. Vgl. UN Report of the Secretary General, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace an security, 28.1.2022, V. Humanitarian Assistance; BAMF-Briefing Notes, 24.1.2022, 2; UN-Development Programme (UNDP), Afghanistan: Socio-Economic Outlook, 2021-2022, 30.11.2021, S. 16 und 24 m.w.N.; UNDP, Economic Instability and Uncertainty in Afghanistan after August 15, 9.9.2021; World Food Programme (WFP), Afghanistan, Situation Report, 28.1.2022; WFP, Afghanistan Food Security Update, January 2022, 16.2.2022; vgl. außerdem den ausführlichen Bericht des Afghan Analyst Network (AAN) vom 11.11.2021, „Killing the Goose that Laid the Golden Egg: Afghanistans economic distress post -15 August“ sowie die Anfragebeantwortung zu Afghanistan von ACCORD vom 6.12.2021, Humanitäre Lage. Auch die Auszahlung von Rückkehrhilfen ist weiterhin ausgesetzt. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 6, 28.1.2022, S. 179; https://www.returningfromgermany.de/en/countries/afghanistan/ abgerufen am 24.5.2022. Vor diesem Hintergrund steht bei einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht gelingen würde, in Afghanistan ihr Existenzminimum zu sichern und ihnen daher nach einer Rückkehr in ihr Heimatland alsbald eine Verelendung drohen würde. Die Kläger sind schon kein alleinstehender, gesunder und arbeitsfähiger junger Mann, sondern eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern. Der Kläger zu 1) müsste alleine für das Einkommen der Familie sorgen. Dies wird ihm angesichts der oben beschriebenen Verhältnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in ausreichendem Maße gelingen. Insoweit ist es zur Überzeugung des Gerichts unerheblich, dass der Kläger zu 1) bis zu seiner Ausreise mit seinem damals betriebenen Malergeschäft wirtschaftlich erfolgreich war. Insoweit ist die Angabe der Kläger plausibel in Afghanistan über kein Vermögen mehr zu verfügen, da dies für die Ausreise veräußert worden sei. Das Malergeschäft des Klägers zu 1) gibt es seit über drei Jahren nicht mehr. Die wirtschaftliche Situation hat sich seit der Machtübernahme der Taliban zudem signifikant verschlechtert, so dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass es dem Kläger zu 1) gelingen würde sich erneut ein solches Geschäft aufzubauen. Dabei kann er insbesondere nicht auf ein ausreichend tragfähiges und soziales Netzwerk zurückgreifen. Die Kläger zu 1) und 2) haben ausführlich dargelegt, dass und wie ihre Geschwister nach der Machtübernahme durch die Taliban Afghanistan verlassen haben. Anlass an diesen Angaben zu Zweifeln sieht das Gericht nicht. Auch kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass die einzig noch in Afghanistan verbliebene Schwester des Klägers zu 1) ein ausreichendes soziales Netzwerk darstellt. Bereits in ihren Anhörungen vor dem Bundesamt deutlich vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch Afghanistans Ende 2021 haben die Kläger zu 1) und zu 2) angegeben, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse Ihrer Geschwister lediglich durchschnittlich seien. Anhaltspunkte dafür, dass diese in der Lage wären, neben den eigenen Familien noch vier weitere Personen mitzuversorgen sind nicht ersichtlich. Sonstige besondere Umstände, die den Schluss zuließen, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wären, für sich das Existenzminimum zu sichern, liegen nicht vor. Mit der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG bedarf es keiner Entscheidung zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mehr, da es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8.9.2011 – 10 C 14.10 –, juris, Rn. 17; Sächs. OVG, Urteil vom 18.3.2019 – 1 A 348/18.A –, juris, Rn- 89. Ist nach alledem ein Abschiebungsverbot festzustellen, sind auch die Regelungen der Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Bescheids aufzuheben, weil die rechtlichen Voraussetzungen für diese Regelungen nicht vorliegen bzw. sie ins Leere gehen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG und entspricht der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Kostenquotelung in einer vergleichbaren Fallgestaltung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.6.2009 – 10 B 60.08 u.a. –, juris, Rn. 9. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.