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Beschluss

1 S 164/25

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0205.1S164.25.00
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Leitsätze
1. Das Recht auf Chancengleichheit der Parteien kann gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt einen Teilhabeanspruch an einer Wahlsendung begründen, wenn der streitgegenständlichen Sendung hohes publizistisches Gewicht zukommt und aufgrund einer nach ihrer politischen Bedeutung nicht gerechtfertigten Differenzierung zwischen den Parteien die Gefahr einer nachhaltigen Verschlechterung der Wahlchancen der nicht berücksichtigten Partei besteht.(Rn.17) 2. Zur Ermittlung der politischen Bedeutung von Parteien kann jedenfalls bei erheblichen politischen Gewichtsverschiebungen auch auf eine Gesamtschau der Ergebnisse in den letzten Monaten durchgeführter Wahlumfragen abgestellt werden.(Rn.22)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2025 - 1 K 145/25 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Recht auf Chancengleichheit der Parteien kann gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt einen Teilhabeanspruch an einer Wahlsendung begründen, wenn der streitgegenständlichen Sendung hohes publizistisches Gewicht zukommt und aufgrund einer nach ihrer politischen Bedeutung nicht gerechtfertigten Differenzierung zwischen den Parteien die Gefahr einer nachhaltigen Verschlechterung der Wahlchancen der nicht berücksichtigten Partei besteht.(Rn.17) 2. Zur Ermittlung der politischen Bedeutung von Parteien kann jedenfalls bei erheblichen politischen Gewichtsverschiebungen auch auf eine Gesamtschau der Ergebnisse in den letzten Monaten durchgeführter Wahlumfragen abgestellt werden.(Rn.22) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2025 - 1 K 145/25 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart, mit dem ihm im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben wurde, die Spitzenkandidaten des Antragstellers für die Bundestagswahl 2025, für Baden-Württemberg xxx und für Rheinland-Pfalz xxx, zu der jeweiligen Sendung „Wahlarena Baden-Württemberg bzw. Rheinland-Pfalz“ am 12.02.2025 einzuladen und an der dortigen Diskussion mit dem Studiopublikum teilnehmen zu lassen, hat keinen Erfolg. Der Senat entscheidet zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) – wie vom Antragsgegner ausdrücklich erbeten – vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist. Der Antragsgegner hat seine Beschwerde bereits in der Beschwerdeschrift begründet. Der Antragsteller hatte Gelegenheit, sich zu der Beschwerdeschrift zu äußern, und davon Gebrauch gemacht. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. I. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller wegen der in Kürze bevorstehenden Sendungen einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hätten bei redaktionell gestalteten Sendungen vor Wahlen das Recht der Bewerber aus Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG auf gleiche Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen zu beachten. Der Ausschluss des Antragstellers von den geplanten Sendungen „Wahlarena Baden-Württemberg“ bzw. „Wahlarena Rheinland-Pfalz“ könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass sich der Antragsgegner dazu entschieden habe, Kandidaten der fünf Parteien einzuladen, die in Baden-Württemberg bzw. Rheinland-Pfalz die größte Relevanz hätten. Zur Ermittlung der Bedeutung einer Partei im Rahmen der abgestuften Chancengleichheit müsse – weil der Antragsteller bislang nicht im Bundestag vertreten sei – auf seine Erfolgsaussichten in der bevorstehenden Wahl abgestellt werden. Maßgeblich für die Betrachtung seien die Erfolgsaussichten auf Bundesebene. Da es sich um eine Bundestagswahl handele, dürften – auch bei regionaler Ausrichtung der Sendung – nicht die Erfolgsaussichten in den einzelnen Bundesländern isoliert betrachtet werden. In den aktuellen Wahlumfragen erziele der Antragsteller nur zum Teil gleiche Ergebnisse wie die FDP, meist lägen seine Werte über denen der FDP. Die aktuellen Erfolgschancen rechtfertigten daher, werden die Vertreter der FDP eingeladen, einen Ausschluss des Antragstellers nicht. Hinsichtlich weiterer Kriterien wie Zeitdauer des Bestehens, Kontinuität, Mitgliederzahl, Organisationsnetz, Vertretung im Parlament und Beteiligung an der Regierung in Bund oder Ländern werde auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 05.06.2024 - 13 B 494/24 - zu einer Wahlsendung betreffend die Europawahl 2024 verwiesen. Hinzu komme, dass der Antragsteller zwischenzeitlich in zwei Landesregierungen vertreten sei. Das Gesamtprogramm des Antragsgegners biete ferner keinen Ausgleich für den Ausschluss des Antragstellers von den streitgegenständlichen Sendungen. Die Teilnahme von Vertretern des Antragstellers in den Sendungen „Wahlarena Baden-Württemberg/Rheinland-Pfalz“ führe auch nicht dazu, dass der Antragsgegner das Konzept für diese Sendungen nicht mehr umsetzen könne. II. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d.h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Welche Anforderungen zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs an die Erfolgsaussichten im jeweiligen Einzelfall zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Ist eine überwiegende Erfolgsaussicht hingegen nicht feststellbar, kann eine Regelungsanordnung nur ergehen, wenn dem Betroffenen andernfalls schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existentielle Gefahren für Leben und Gesundheit drohen. Dabei sind die grundrechtlichen Positionen des Antragstellers und – bei wie hier ausnahmsweise gleichzeitiger Grundrechtsberechtigung und -verpflichtung – des Antragsgegners gegeneinander abzuwägen. Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen – unter Berücksichtigung der mit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eintretenden Folgen für kollidierende Rechtspositionen – wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden. Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und – auch im Hinblick auf kollidierende Rechtspositionen – unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. Senat, Beschl. v. 13.03.2024 - 1 S 401/24 - juris Rn. 5 m.w.N.). Ausgehend hiervon hat der Antragsteller, sowohl einen Anordnungsanspruch (1.) als auch einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht. 1. Der Senat geht – wie im Ergebnis auch das Verwaltungsgericht – davon aus, dass dem Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit ein im Wege der einstweiligen Anordnung sicherungsfähiger Anspruch auf (chancengleiche) Teilhabe gemäß Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG an den streitgegenständlichen Sendungen zusteht und dieser die Vorwegnahme der Hauptsache nach den vorstehend dargelegten Maßstäben trägt. a) Soweit die Beschwerde geltend macht, dass der mit der vom Verwaltungsgericht tenorierten Verpflichtung verbundene Eingriff in die Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 2 GG einer einfachgesetzlichen Grundlage bedürfe, vermag dies den vom Verwaltungsgericht angenommenen Anordnungsanspruch nicht in Frage zu stellen. Der Antragsgegner führt mit seiner Beschwerde an anderer Stelle selbst aus, dass die Belange der Parteien in Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich zutreffend verortet seien und im Rahmen der Vorwahlberichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu berücksichtigen seien. Dabei verpflichte „der – selbstverständlich gültige – Anspruch der Antragstellerin, von der öffentlichen Gewalt im Wege der abgestuften Chancengleichheit gleichbehandelt zu werden, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Rahmen seiner journalistisch-redaktionellen und damit ebenfalls grundrechtlich geschützten Tätigkeit und eben zur inhaltlichen Ausgewogenheit“. Vor dem Hintergrund dieses – dem Grunde nach vom Antragsgegner akzeptierten – unmittelbar verfassungsrechtlichen Anspruchs aus Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG vermag der Senat die Notwendigkeit einer weiteren (einfach-)gesetzlichen Konkretisierung nicht zu erkennen. Dementsprechend hat es auch das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet, das Begehren auf Teilnahme an einer redaktionell gestalteten Vorwahlsendung unmittelbar an Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG zu messen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.10.1990 - 2 BvR 1316/90 – juris und Beschl. v. 30.08.2002 - 2 BvR 1332/02 - juris). b) Soweit der Antragsgegner mit der Beschwerde weiter geltend macht, dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Programmentscheidung auf eine bloße Willkürkontrolle, im Sinne einer nach journalistisch-redaktionellen Maßstäben auf unvertretbaren Überlegungen beruhenden Entscheidung beschränkt sei, folgt der Senat dieser Rechtsauffassung für den hier maßgeblichen Aspekt der Bewertung der politischen Bedeutung einer Partei nicht. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Auswahl des Teilnehmerkreises bei redaktionellen Sendungen sich aus Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden und gerichtlich kontrollierbaren Einschränkungen der abgestuften Chancengleichheit unterliegt. Sie folgen aus dem im Wege der praktischen Konkordanz herbeizuführenden Ausgleich zwischen dem Schutz der Rundfunkfreiheit und dem Recht der Parteien auf Chancengleichheit (vgl. zuletzt OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 13.09. 2024 - 3 S 103/24 - juris Rn. 3 m.w.N.). Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben danach die Parteien auch in redaktionellen Sendungen vor Wahlen entsprechend ihrer Bedeutung zu berücksichtigen. Die Bewertung der politischen Bedeutung einer Partei ist dabei Grundlage für die Gewährleistung der Chancengleichheit der Parteien. Eine Rücknahme der gerichtlichen Kontrolle in diesem Bereich auf eine bloße Willkürkontrolle würde daher im Ergebnis zu einem nahezu vollständigen Zurücktreten des Rechts auf Chancengleichheit des Antragstellers gegenüber der Rundfunkfreiheit des Antragsgegners führen. Dies wird der hohen Bedeutung des Rechts auf Chancengleichheit für den politischen Willensbildungsprozess nicht gerecht und trägt auch nicht dem Umstand Rechnung, dass dem Gebot der Chancengleichheit – nach den auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßstäben – grundsätzlich schon dann Rechnung getragen ist, wenn das Programm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt insgesamt inhaltlich ausgewogen ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 05.06.2024 - 13 B 494/24 - juris Rn. 8 m.w.N.; OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 13.09. 2024 - 3 S 103/24 - juris Rn. 5). Hat die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt – wie hier – bereits der Teilnehmerauswahl für eine einzelne Sendung die politische Relevanz der Parteien als (zulässiges) Auswahlkriterium bei nach ihrem redaktionellen Sendekonzept notwendiger Beschränkung des Teilnehmerkreises zugrunde gelegt, führt dies ebenfalls nicht zu einer Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich der Gewährleistung der Chancengleichheit der Parteien. Vielmehr kommt es auch insoweit – ungeachtet der Folgen einer ggf. schon im Hinblick auf das eigene Auswahlkriterium der Rundfunkanstalt fehlerhaften Auswahlentscheidung – darauf an, ob die betroffene Partei entsprechend ihrer politischen Bedeutung im Gesamtprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt unter Einbeziehung der konkreten Sendung angemessen berücksichtigt ist. c) Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass das Recht des Antragstellers auf (abgestufte) Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG durch den Ausschluss des Antragstellers von den streitgegenständlichen Sendungen bei gleichzeitiger Einladung der FDP mit hoher Wahrscheinlichkeit verletzt ist und unter Zugrundelegung der derzeit geplanten Gestaltung der Sendung ein sicherungsfähiger Teilhabeanspruch besteht. Je enger – in zeitlicher und/oder inhaltlicher Hinsicht – die Beziehung der betreffenden Sendung zu der bevorstehenden Wahl und je größer ihr publizistisches Gewicht ist, umso mehr gebietet der Grundsatz der Chancengleichheit eine Einschränkung des grundrechtlich geschützten Spielraums der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Gestaltung der konkreten Sendung und der Auswahl des Teilnehmerkreises (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 05.06.2024 - 13 B 494/24 - juris Rn. 8). Im Einzelfall kann dies bei nicht angemessener Berücksichtigung einer Partei entsprechend ihrer politischen Bedeutung in Abwägung mit dem damit verbundenen Eingriff in die grundrechtlich geschützte redaktionelle Gestaltungsfreiheit jedenfalls dann zu einer Pflicht zur Einbeziehung in den Teilnehmerkreis einer konkreten Sendung führen, wenn anderenfalls die Gefahr einer nachhaltigen Verschlechterung der Wahlchancen einer Partei besteht (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 18.09.1991 - 1 B 53/91 - juris Rn. 8 sowie BVerfG, Beschl. v. 10.05.1990 - 1 BvR 559/90 - juris Rn. 15 und Beschl. v. 30.08.2002 - 2 BvR 1332/02 - juris Rn. 7). Die Voraussetzungen eines solchen Teilhabeanspruchs sind hier mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt. Aufgrund des hohen publizistischen Gewichts der streitgegenständlichen Sendungen und ihrer (faktischen) Werbewirkung (dazu unter aa) besteht aufgrund der nach ihrer politischen Bedeutung nicht gerechtfertigten Differenzierung zwischen dem Antragsteller und der FDP (dazu unter bb) die Gefahr einer nachhaltigen Verschlechterung der Wahlchancen des Antragstellers, welche auch nicht durch die Berücksichtigung des Antragstellers in der sonstigen Vorwahlberichterstattung des Antragsgegners ausgeglichen wird (dazu unter cc). Demgegenüber tritt das Recht des Antragsgegners auf freie Programmgestaltung (teilweise) zurück (dazu unter dd). aa) Den Sendungen der Wahlarena im Programm des Antragsgegners kommt ein besonderes publizistisches Gewicht zu, da es sich nach ihrem geplanten Inhalt und Gesamtkontext um eine, wenn nicht sogar die zentrale Sendung im Rahmen der Vorwahlberichterstattung des Antragsgegners handelt. Die Sendungen heben sich schon nach ihrem Titel „Baden-Württemberg [bzw.] Rheinland-Pfalz wählt – Die Wahlarena“ vom regulären Programm des Antragsgegners ab. Die Bezeichnung „Wahlarena“ impliziert zudem eine Wettkampfsituation und damit die Nähe zu den „TV-Duellen“ in ARD und ZDF. Im Internetauftritt des Antragsgegners wird die „Wahlarena“ dementsprechend als einzige Sendung im Programm des Antragsgegners im Kontext dieser bundesweiten TV-Duelle genannt (vgl. https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/bundestagswahl/wahlomat-umfragen-tv-duell-wahlzettel-neuwahlen-deutschland-2025-erklaert-102.html). Die besondere publizistische Bedeutung der „Wahlarena“ wird auch durch den Sendeplatz um 20.15 Uhr, die Live-Sendung mit Onlinebegleitung durch einen Live-Ticker (vgl. Anlage AG8, S. 3) sowie die Teilnahme der Spitzenkandidaten der jeweiligen Landeslisten deutlich. Dies unterscheidet die Sendung aus Zuschauersicht maßgeblich von den im Wesentlichen über Online-Kanäle ausgespielten Interviews der einzelnen Spitzenkandidaten sowie dem Format „Zur Sache Baden-Württemberg! vor Ort“, das sich mit einem jeweils begrenzten Teilnehmerkreis regionalen Themen widmet (vgl. Anlage AG8, S. 5). Für die herausgehobene Stellung der „Wahlarena“ im Programm des Antragsgegners spricht auch, dass die Sendung als singuläres Format außerhalb der regelmäßigen Informationssendungen des Antragsgegners (wie z.B. „Zur Sache Baden-Württemberg“, „SWR Aktuell“) und in engem zeitlichen Kontext zur Bundestagswahl, die nur elf Tage später stattfindet, ausgestrahlt wird. Inhaltlich spiegelt sich die besondere publizistische Bedeutung in dem umfassenden – bundespolitischen – Themenspektrum wider. Sowohl in Rheinland-Pfalz wie auch in Baden-Württemberg sollen sich die Sendungen mit fünf großen Themenkomplexen (Wirtschaft, Klima/Umwelt, Zuwanderung, Krieg und Frieden sowie Soziales) auseinandersetzen, die nach den Ergebnissen einer von dem Antragsgegner in Auftrag gegebenen repräsentativen Umfrage für die Menschen in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg und ihre Wahlentscheidung von besonderer Bedeutung sind (vgl. Rn. 11 bis 19, Rn. 36 und 106 Beschwerdeschriftsatz). Die Sendungen der „Wahlarena“ dienen zudem nach ihrem Konzept in wesentlichen Teilen der Selbstdarstellung der in der Sendung vertretenen Parteien, sodass sie als zumindest faktisch wahlwerbend einzustufen sind (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BayVGH, Beschl. v. 08.10.1990 - 25 CE 90.2929 - NVwZ 1991, 581). Der Antragsgegner sieht als zentrales Element der Sendung, dass die Teilnehmer auf aus dem Publikum gestellte – zu den oben dargestellten für die Wahlentscheidung maßgeblichen Themen – Fragen antworten und miteinander diskutieren, sodass das Publikum einen Überblick über verschiedene politische Ansätze bekomme sowie über Nachfragen die Gelegenheit bestehe, in einen Dialog mit den Spitzenkandidatinnen zu treten (S. 7 Beschwerdeschriftsatz). Der Sache nach bieten die Sendungen den Teilnehmern damit Gelegenheit, ihr politisches Programm für die anstehende Bundestagswahl vorzustellen und in Auseinandersetzung mit den Positionen des politischen Gegners zu bewerben. bb) Weder die bundesweite politische Bedeutung noch die – nach dem Vortrag des Antragsgegners zusätzlich – in den Blick zu nehmende regionale Bedeutung der Parteien rechtfertigen die vom Antragsgegner vorgenommene Differenzierung zwischen der FDP und dem Antragsteller. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann als Indiz für die gegenwärtige Bedeutung der an einer Wahl beteiligten Parteien in der Regel zwar das vorhergehende Wahlergebnis herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.05.1962 - 2 BvR 158/62 - juris Rn. 45). Dieses Kriterium erweist sich in Bezug auf den Antragsteller und die FDP jedoch schon deshalb als nicht tragfähig, weil der Antragsteller zur letzten Wahl noch nicht angetreten ist und es seither zu einer erheblichen Verschiebung der politischen Gewichte der Parteien gekommen ist, die sich für die FDP sowohl in den Ergebnissen der Landtagswahlen der zurückliegenden zwei Jahre wie auch dem Ergebnis der Europawahl zeigt. Ein Abstellen auf das Ergebnis der letzten Bundestagswahl zur Bemessung der Bedeutung der beiden Parteien würde daher zu einer Fortschreibung eines Status führen, der die politische Wirklichkeit nicht mehr widerspiegelt. In einer solchen Situation kann daher zur Ermittlung der politischen Bedeutung der betroffenen Parteien maßgeblich auf eine Gesamtschau der Ergebnisse der in den letzten Monaten durchgeführten Wahlumfragen sowie die Ergebnisse der Europawahl 2024 als letzter bundesweiter Wahl, zu der sowohl der Antragsteller als auch die FDP angetreten sind, abgestellt werden. Danach sind Unterschiede in der politischen Relevanz beider Parteien, die eine abgestufte Einladungspraxis rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass Wahlumfragen nur ein begrenztes Maß an Genauigkeit aufweisen – hinsichtlich der vom Antragsgegner in Auftrag gegebenen Studien „Baden-Württemberg [bzw.] Rheinland-PfalzTREND Dezember 2024“ weist infratest dimap beispielsweise auf eine Schwankungsbreite von 2 % bei einem Anteilswert von 10 % hin – und zudem eine bloße Momentaufnahme darstellen. Ungeachtet dessen lässt sich für den Senat aus den vom Verwaltungsgericht und dem Antragsgegner in Bezug genommenen Umfragewerten sowie der weiteren Umfragewerte seit dem Bruch der Regierungskoalition im November 2024 (abrufbar bspw. unter www.wahlrecht.de oder www.dawum.de) in einer Gesamtschau die Schlussfolgerung ziehen, dass der Antragsteller und die FDP sich in einem ähnlichen Korridor von Ergebnissen zwischen überwiegend 4 % und 6 % bewegen und damit aufgrund der Sperrklausel nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BWahlG um den Einzug in den Bundestag kämpfen. Diese Umfragewerte stellen sich für den Senat als hinreichend belastbar für die Bemessung der Bedeutung der betroffenen Parteien dar, weil sie sich nicht aus einer einzelnen Umfrage ergeben, sondern aus einer Gesamtschau der Umfragen von acht Meinungsforschungsinstituten über einen mehrmonatigen Zeitraum (vgl. allgemein die Relevanz von Wahlumfragen bejahend auch SaarlVerfGH, Beschl. v. 16.03.2017 - LV 3/17 - juris Rn. 28 sowie HmbOVG, Beschl. v. 09.09.1993 - Bs III 335/93 -, juris Rn. 9; NdsOVG, Beschl. v. 08.03.1994 - 10 M 1470/94 - juris Rn. 2; OVG RhPf, Beschl. v. 13.09.2005 - 2 B 11292/05 - juris Rn. 4). Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang eine notwendige Anpassung der Sendungskonzepte bis zur letzten Minute befürchtet, kann dem ohne Weiteres durch einen vom Antragsgegner im Hinblick auf seine Programmabläufe festzusetzenden Stichtag begegnet werden. Die genannten Umfragewerte korrespondieren mit den Ergebnissen der letzten (bundesweiten) Europawahl, bei der die FDP 5,2 % und der Antragsteller 6,2 % der Stimmen erzielen konnte. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners vermag der Senat auch keine die unterschiedliche Behandlung von FDP und des Antragsgegners rechtfertigende regionale Besonderheiten erkennen. So bestätigen die vom Antragsgegner in Auftrag gegebenen Umfragen im Dezember 2024 die aus den bundesweiten Umfragen und der Europawahl abgeleitete politische Bedeutung der Parteien mit Ergebnissen zwischen 4 % und 5 %. Der „Vorsprung“ der FPD vor dem Antragsteller bei Betrachtung der Landesergebnisse der Europawahl (2,3 % in Baden-Württemberg und 1,2 % in Rheinland-Pfalz) rechtfertigt für sich genommen ebenfalls keine abweichende Beurteilung, da sich diese Ergebnisse noch im Bereich der zuletzt bundesweit erzielten Ergebnisse halten und weder bei der FDP noch bei dem Antragsteller auf das sichere Erreichen der Fünf-Prozent-Hürde auch nur bezogen auf die einzelnen Länder schließen lassen. Soweit der Antragsgegner im Weiteren auf die Regierungsbeteiligung der FDP in Rheinland-Pfalz Bezug nimmt, weist er in anderem Zusammenhang selbst darauf hin, dass sich die Bedeutung einer Partei zwischen Landes- und Bundesebene signifikant unterscheiden kann (Rn. 144 Beschwerdeschriftsatz), sodass auch insoweit keine unterschiedliche Bewertung gerechtfertigt ist. Dies gilt erst recht, da die FDP bei der vergangenen Landtagswahl in Rheinland-Pfalz einen Stimmenanteil von 5,5 % erzielt hat und damit in der Schwankungsbreite ihrer derzeitigen Umfrageergebnisse und der Nähe ihres Wahlergebnisses bei der Europawahl liegt. Jedenfalls stellen sich die vom Antragsgegner angeführten regionalen Besonderheiten für den Senat damit nicht als derartig gewichtig dar, dass sie im Rahmen der Wahlberichterstattung für eine bundesweite Wahl, bei der die Wähler auch das Erreichen der bundesweiten Sperrklausel bei ihrer Wahlentscheidung in den Blick nehmen, eine unterschiedliche Gewichtung der politischen Bedeutung der Parteien rechtfertigen. Die weiteren vom Antragsgegner der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.05.1962 - 2 BvR 158/62 - juris Rn. 45 ff.) entnommenen Kriterien zur Beurteilung der Bedeutung einer Partei führen ebenfalls zu keiner abweichenden Bewertung. Zutreffend weist der Antragsgegner zwar darauf hin, dass die FDP jedenfalls hinsichtlich Zeitdauer des Bestehens, Mitgliederzahl, Anzahl der Parlamentsmandate und Regierungsbeteiligung „vor“ dem Antragsteller liegen dürfte. Auf der anderen Seite ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass es dem Antragsteller innerhalb von knapp einem Jahr seit Gründung der Partei gelungen ist, bei drei Landtagswahlen und der Europawahl anzutreten, dabei teilweise deutlich über dem Ergebnis der FDP liegende Ergebnisse zu erzielen sowie in der Folge in zwei Landesregierungen einzutreten, und er im Übrigen auch im Bundestag vertreten ist. Ferner hat der Antragsteller in diesem Zeitraum eine Organisationstruktur mit 16 Landesverbänden aufgebaut und erhebliche Geldmittel eingeworben, die unabhängig von der Zahl der Spender, jedenfalls für die finanzielle Stabilität des Antragstellers sprechen. Dass die Mitgliederzahl auf niedrigem Niveau liegt, kann ihm hingegen mit Blick auf die Neugründung der Partei – auch aufgrund seiner Organisationsfreiheit – nicht entscheidend vorgehalten werden. Vor dem Hintergrund dieses innerhalb kurzer Zeit gelungenen Aufbaus einer bundesweiten Organisationsstruktur und den erzielten Wahlergebnissen vermag der Senat derzeit jedenfalls keine erheblichen Unterschiede in der Bedeutung beider Parteien zu erkennen, welche eine abgestufte Einladungspraxis im Hinblick auf die Relevanz der Parteien tragen könnten. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den vom Antragsgegner in den Vordergrund seiner Argumentation gestellten Kriterien, um Hilfskriterien zur Ermittlung der Bedeutung der Partei in der politischen Wirklichkeit handelt (vgl. auch Rn. 138 Beschwerdeschriftsatz sowie BVerfG, Beschl. v. 30.05.1962 - 2 BvR 158/62 -juris Rn. 42 „voraussichtlich die weitere Entwicklung bestimmen wird“ und BVerfG, Beschl. v. 09.05.1978 - 2 BvC 2/77 - juris Rn. 24 „Rolle in der politischen Wirklichkeit“). Ist die politische Wirklichkeit aber – wie im vorliegenden Fall – von erheblichen Gewichtsverschiebungen gekennzeichnet, darf die schematische Anwendung dieser Kriterien nicht dazu führen, dass ein nicht mehr existenter Status fortgeschrieben wird. In diesem Zusammenhang ist außerdem zu berücksichtigen, dass gerade eine abgestufte Berücksichtigung von Parteien, bei denen das Erreichen der Fünf-Prozent-Hürde des § 4 Abs. 2 BWahlG unsicher ist, besonderer – hier nach vorstehenden Ausführungen nicht gegebener – Rechtfertigung bedarf, da bereits geringfügige Stimmenverschiebungen über den Einzug in den Bundestag entscheiden können (vgl. im Rahmen einer Folgenabwägung auch BVerfG, Beschl. v. 10.05.1990 - 1 BvR 559/90 - juris Rn. 15). cc) Die durch den Antragsgegner vorgenommene Nichtberücksichtigung des Antragstellers bei gleichzeitiger Berücksichtigung der FDP begründet entgegen der Auffassung des Antragsgegners die Gefahr einer nachhaltigen Verschlechterung der Wahlchancen des Antragstellers. Insoweit ist zu beachten, dass es sich bei den streitgegenständlichen Sendungen um Vorwahlberichterstattung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der anstehenden Bundestagswahl handelt. Ein Ausgleich etwaiger Beeinträchtigungen oder Bevorzugungen kann daher nur kurzfristig erfolgen. Der Antragsgegner verweist diesbezüglich zwar auf seine weitere Berichterstattung. Diese vermag jedoch keinen Ausgleich, im Sinne einer insgesamt hinreichenden inhaltlichen Ausgewogenheit der Berichterstattung zu schaffen. Denn es handelt sich – wie oben dargelegt – bei den Sendungen der „Wahlarena“ um publizistisch besonders bedeutsame Sendungen mit entsprechendem Einfluss auf die politische Meinungsbildung. Sie erwecken gerade durch die relativ hohe Zahl von Teilnehmern unter Berücksichtigung auch einer „kleineren“ Partei den Eindruck, dass hier die für die Wahl relevanten Parteien mit realistischen Einzugschancen in den Bundestag vertreten sind. Diese Bedeutung des Sendungsformats wird durch – in Gänze ohnehin nur „online“ verfügbare – Interviewformate nicht ausgeglichen, zumal hier eine Gegenüberstellung der politischen Positionen für den Zuschauer erschwert ist und dieses Format sowohl dem Antragsteller als auch der FDP Gelegenheit zur Vorstellung gibt. Gleiches gilt für die nur für Baden-Württemberg und im Vorfeld der „Wahlarena“ ausgestrahlte Sendung „Zur Sache Baden-Württemberg Vor Ort“, die nach ihrer Konzeption einen regionalen Zuschnitt hat und im Rahmen des Sendeformats „Zur Sache Baden-Württemberg“ ausgestrahlt wird. Unabhängig davon hat der Antragsgegner im Hinblick auf die dortige Nichtberücksichtigung der FDP ausdrücklich auf ein Rundfunkinterview mit der Spitzenkandidatin bei SWR1-Leute verwiesen (vgl. Bl. 139 und 155 Verfahrensakte Verwaltungsgericht). Eine solche „Kompensation“ hat der Antragsgegner nach seinem Vortrag in seinem redaktionellen Gesamtkonzept für die Nichtberücksichtigung des Antragstellers in den Sendungen der „Wahlarena“ – folgerichtig zur von ihm vorgenommenen Differenzierung der Parteien – jedoch gerade nicht vorgesehen. Soweit der Antragsgegner auf die bundesweite Kandidatenschlussrunde in der ARD und dort mögliche Reaktionen des Antragstellers verweist, bezieht sich diese gerade nicht auf die Spitzenkandidaten der Landeslisten und berücksichtigt nicht, dass in dieser Schlussrunde auch die FDP vertreten ist. Eine inhaltliche Ausgewogenheit wird so ebenfalls nicht hergestellt. Die Gefahr einer nachhaltigen Verschlechterung der Wahlchancen ergibt sich schließlich auch aus der Reichweite der Sendung des Antragsgegners. Zwar mag es an einer bundesweiten Relevanz der Diskussion der Spitzenkandidaten der jeweiligen Landeslisten fehlen. Die Sendungen wenden sich jedoch allein im Kernsendegebiet des Antragsgegners an ca. 17 % der Wahlberechtigten. An dieser Stelle fällt erneut ins Gewicht, dass die Parteien im Hinblick auf die Sperrklausel des § 4 Abs. 2 BWahlG auch bei geringfügigen Verschiebungen der Stimmenanteile mit dem Nichteinzug in den Bundestag rechnen müssen. dd) Der Senat verkennt schließlich nicht, dass das journalistisch-redaktionelle Konzept der Sendungen der „Wahlarena“ unter dem Schutz der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG steht und mit der Einladung weiterer Parteien das Sendekonzept nach dem schlüssigen Vortrag des Antragsgegners erheblich angepasst werden muss (Redezeit der Teilnehmer, Zahl der Themen und/oder inhaltliche Tiefe des geplanten Dialogs, vgl. Rn. 228 Beschwerdeschriftsatz). Eine vollständige Vereitelung des Sendekonzepts kann der Senat bei entsprechenden Anpassungen zwar nicht erkennen. Der Antragsgegner hat – unabhängig von der vom Verwaltungsgericht angenommenen Vergleichbarkeit des Sendekonzepts mit der zur Europawahl gesendeten „Wahlarena“ der ARD – nicht dargelegt, dass das redaktionelle Konzept der Sendung oder seine allgemeine Programmgestaltung etwa einer (geringfügigen) Verlängerung der Sendezeit entgegenstünde. Insoweit bliebe es zwar mit der Änderung der Teilnehmerzahl und Sendezeit bei einem erheblichen Eingriff in das Sendekonzept. Von einer Vereitelung kann jedoch bei gleichbleibendem Themen- und Dialoganteil keine Rede sein. Gleiches gilt bei der vom Antragsgegner geltend gemachten Berücksichtigung weiterer Parteien. Auch die Kürzung um einzelne Themen oder die Aufteilung der Fragen auf einzelne Teilnehmergruppen veränderte die Grundkonzeption der Sendung nicht dergestalt, dass von einer vollständigen Vereitelung des Sendekonzepts auszugehen wäre, da weiterhin ein Dialog zu den im Wahlkampf maßgeblichen Themen möglich ist. Ungeachtet dessen verbleibt es jedoch bei einem hohen Gewicht des Eingriffs in die Rundfunkfreiheit durch die Veränderung der Teilnehmerzahl. Die Programmfreiheit des Rundfunks gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet, dass der Rundfunk frei von externer Einflussnahme entscheiden kann, wie er seine publizistische Aufgabe erfüllt. Dazu gehört auch die Auswahl des Teilnehmerkreises und die durch die Zahl der Teilnehmer bedingte redaktionelle Gestaltung der Sendung. Im vorliegenden Fall hat diese Gestaltungsfreiheit dennoch hinter der Sicherung der Chancengleichheit des Antragstellers zurückzutreten. Dabei ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass sowohl der Rundfunkfreiheit als auch dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien im Hinblick auf die Sicherung der demokratischen Willensbildung eine hohe Bedeutung zukommt. Sie sind Bestandteil der demokratischen Grundordnung und haben dienende Funktion soweit sie eine freie Meinungs- und Willensbildung sichern (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.06.1973 - 1 BvR 536/72 - juris Rn. 47; BVerfG, Urt. v. 05.02.1991 - 1 BvF 1/85 -, juris Rn. 455 und BVerfG, Urt. v. 13.02.2008 - 2 BvK 1/07 - juris Rn. 102). Der Gewährleistung der Chancengleichheit der Parteien kommt im konkreten Fall im Hinblick auf die dargelegte publizistische Bedeutung der Sendungen und der Gefahr einer nachhaltigen Verschlechterung der Wahlchancen des Antragstellers jedoch besonderes Gewicht zu. Der Eingriff in die Rundfunkfreiheit wiegt hingegen bereits deshalb weniger schwer, weil es dem Antragsgegner wie ausgeführt unter grundsätzlicher Beibehaltung des Sendekonzepts möglich ist, die Sendung durchzuführen. Die Berücksichtigung der Parteien entsprechend ihrer politischen Bedeutung gibt dem Antraggegner weder eine (unmittelbare) inhaltliche Ausrichtung noch eine konkrete Teilnehmerzahl vor. Insgesamt verfügt der Antragsgegner über vielfältige Möglichkeiten der Programmgestaltung und -konzeption, solange die dargestellten Anforderungen des Grundsatzes der Chancengleichheit gewahrt sind. 2. Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsgrund für seinen Teilhabeanspruch glaubhaft gemacht, denn ihm kann mit Blick auf die heranrückende Bundestagswahl am 23.02.2025 nicht zugemutet werden, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Er begehrt zwar mit dem geltend gemachten Anspruch auf Einladung und Teilnahme an den streitgegenständlichen Sendungen des Antragsgegners eine Vorwegnahme der Hauptsache. Ohne Erlass der Regelungsanordnung drohen ihm durch die Verletzung der Chancengleichheit jedoch schwerwiegende und irreversible Nachteile, da etwaige Nachteile bei der Bundestagswahl für die anstehende Legislaturperiode nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Dies wiegt hier besonders schwer, weil bereits nur geringfügige Stimmenverschiebungen über den Einzug des Antragstellers in den Bundestag entscheiden könnten. Demgegenüber droht bei Klärung der hier streitigen Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren jedenfalls keine dauerhafte Verkürzung der publizistischen Freiheit des Antragsgegners (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.1990 - 1 BvR 559/90 - juris Rn. 11 ff.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).