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Urteil

3 K 2817/12

VG Hamburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2013:0307.3K2817.12.0A
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Leitsätze
1. Es ist von einem besonderen Härtefall auszugehen, wenn - ohne dass die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 RGebStV (§ 4 Abs. 1 RBStV) vorliegen - eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann. Ein besonderer Härtefall scheidet aber für solche Sachverhalte aus, die nach der Systematik und dem Sinn und Zweck der Befreiungsregelung durch die in § 6 Abs. 1 RGebStV (§ 4 Abs. 1 RBStV) aufgezählten, speziellen Befreiungstatbestände abschließend geregelt werden.(Rn.29) 2. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV) enthält keine abschließende, einen besondere Härtefall ausschließende Regelung dahin, dass eine Befreiung generell nur erfolgen kann, wenn die Sozialleistung durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Sozialbehörde gewährt und tatsächlich an den Berechtigten ausgezahlt wird. Eine Befreiung gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV (§ 4 Abs. 6 RBStV) kann dann erteilt werden, wenn der Teilnehmer auf die Sozialleistung zwar verzichtet, jedoch eine vollständige, nicht nur überschlägige Bedarfsberechnung der zuständigen Sozialbehörde vorlegt, aus der Art, Höhe und Dauer der zu gewährenden Sozialleistung hervorgehen.(Rn.31)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Juni 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2012 verpflichtet, die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 31. Dezember 2012 von der Rundfunkgebührenpflicht und vom 1. Januar 2013 bis zum 30. September 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist von einem besonderen Härtefall auszugehen, wenn - ohne dass die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 RGebStV (§ 4 Abs. 1 RBStV) vorliegen - eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann. Ein besonderer Härtefall scheidet aber für solche Sachverhalte aus, die nach der Systematik und dem Sinn und Zweck der Befreiungsregelung durch die in § 6 Abs. 1 RGebStV (§ 4 Abs. 1 RBStV) aufgezählten, speziellen Befreiungstatbestände abschließend geregelt werden.(Rn.29) 2. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV) enthält keine abschließende, einen besondere Härtefall ausschließende Regelung dahin, dass eine Befreiung generell nur erfolgen kann, wenn die Sozialleistung durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Sozialbehörde gewährt und tatsächlich an den Berechtigten ausgezahlt wird. Eine Befreiung gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV (§ 4 Abs. 6 RBStV) kann dann erteilt werden, wenn der Teilnehmer auf die Sozialleistung zwar verzichtet, jedoch eine vollständige, nicht nur überschlägige Bedarfsberechnung der zuständigen Sozialbehörde vorlegt, aus der Art, Höhe und Dauer der zu gewährenden Sozialleistung hervorgehen.(Rn.31) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Juni 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2012 verpflichtet, die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 31. Dezember 2012 von der Rundfunkgebührenpflicht und vom 1. Januar 2013 bis zum 30. September 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). II. Der Klageantrag ist dahin zu verstehen, dass die Klägerin bis zum 31. Dezember 2012 die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sowie ab dem 1. Januar 2013 die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht begehrt (§ 88 VwGO). Die so verstandene Klage ist zulässig. Zwar hat die Klägerin ihren Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 5. Juni 2012 nicht innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO schriftlich erhoben. Der am 10. Juli 2012 durch einfache E-Mail erhobene Widerspruch genügt nicht der nach § 70 Abs. 1 VwGO erforderlichen Schriftform (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 70 Rn. 2, m.w.N.). Die nachträgliche „schriftliche Bestätigung“ des Widerspruchs mit Schreiben vom 6. September 2012 erfolgte erst nach Ablauf der Monatsfrist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, ist das Fristversäumnis bei belastenden Verwaltungsakten ohne Drittwirkung jedoch unbeachtlich, wenn sich die Widerspruchsbehörde nicht auf den Ablauf der Widerspruchsfrist beruft und zur Sache entscheidet (BVerwG, Urt. v. 4.8.1982, 4 C 42/79, juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 28.10.1982, 2 C 4/80, juris Rn. 10 f. - jeweils m.w.N.). So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat sich nicht auf das Fristversäumnis berufen und den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. III. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Dezember 2012 sowie auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht vom 1. Januar 2013 bis zum 30. September 2013. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Juni 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2012 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Befreiung der Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht für die Zeit bis zum 31. Dezember 2012 ist die Vorschrift des § 6 Abs. 3, 5 RGebStV und für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 die Regelung des § 4 Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 RBStV. Die Klägerin kann vorliegend zwar keine Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV) beanspruchen. Nach diesen Regelungen werden natürliche Personen auf Antrag befreit, wenn sie Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII sind. Die Klägerin ist nicht Empfänger solcher Leistungen. Diese hat ausdrücklich darauf verzichtet, die Hilfe zum Lebensunterhalt zu beantragen. Dementsprechend ist die Sozialleistung weder durch einen Bewilligungsbescheid gewährt noch an die Klägerin ausgezahlt worden. Es kann weiter offen bleiben, ob die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV) im Fall der Klägerin entsprechend anzuwenden ist oder ob es wegen des abschließenden Charakters des Katalogs in § 6 Abs. 1 RGebStV (§ 4 Abs. 1 RBStV) an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Eine im Wege der Analogie zu schließende Regelungslücke liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV) nicht erfasste Fall als besonderer Härtefall im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV (§ 4 Abs. 6 RBStV) anzuerkennen und der Rundfunkteilnehmer deshalb zu befreien ist. Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV (§ 4 Abs. 6 Satz 1 RGebStV) einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Rundfunkbeitragspflicht) für den streitgegenständlichen Zeitraum. Nach § 6 Abs. 3 RGebStV kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Abs. 1 in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Diese Voraussetzungen sind jeweils erfüllt: 1. Ein besonderer Härtefall liegt im Fall der Klägerin vor. Von einem besonderen Härtefall ist insbesondere dann auszugehen, wenn - ohne dass die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 RGebStV (§ 4 Abs. 1 RBStV) vorliegen - eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann (vgl. Gesetzesbegründung, Bü-Drs. 18/1515, S. 22; BVerwG, Beschl. v. 18.6.2008, 6 B 1/08, juris Rn. 18). Die Regelung in § 6 Abs. 3 RGebStV (§ 4 Abs. 6 RBStV) enthält jedoch keine allgemeine Härte-Auffangklausel. Ein besonderer Härtefall scheidet vielmehr für solche Sachverhalte aus, die nach der Systematik und dem Sinn und Zweck der Befreiungsregelung durch die in § 6 Abs. 1 RGebStV (§ 4 Abs. 1 RBStV) aufgezählten, speziellen Befreiungstatbestände abschließend geregelt werden. Dabei ist jeweils auch zu berücksichtigen, ob es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG geboten ist, den nicht durch § 6 Abs. 1 RGebStV (§ 4 Abs. 1 RBStV) erfassten Sachverhalt als besonderen Härtefall anzuerkennen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.11.2011, 1 BvR 665/10, juris Rn. 11 ff., m.w.N.). Nach dieser Maßgabe ist vorliegend ein besonderer Härtefall anzunehmen. Im Einzelnen: Die Klägerin hat eine der dem Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV) vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen. Diese hat durch die Vorlage der Bedarfsberechnung des Bezirksamts Eimsbüttel - Fachamt Grundsicherung und Soziales - vom 6. Februar 2013 dargelegt, dass in dem streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII zur Aufstockung der Erwerbsunfähigkeitsrente zu bewilligen wären. Das Schreiben des Bezirksamts Eimsbüttel führt hierzu die konkret durchgeführte Bedarfsberechnung auf. Es stellt weiter fest, welche Sozialleistung (Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII), für welchen Zeitraum (1. Mai 2012 bis 30. September 2013) und in welcher Höhe zu bewilligen wäre. Das vorgelegte Schreiben vom 6. Februar 2013 enthält damit, unabhängig davon ob es sich insoweit um einen feststellenden Verwaltungsakt oder eine bloße Mitteilung handelt, die für eine Bewilligung erforderliche Berechnung des Bedarfs sowie die daraus folgenden Angaben zur Art, Dauer und Höhe der Sozialleistung. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV) enthält nach ihrem Sinn und Zweck auch keine abschließende, einen besondere Härtefall ausschließende Regelung dahin, dass eine Befreiung generell nur erfolgen kann, wenn die Sozialleistung durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Sozialbehörde gewährt und tatsächlich an den Berechtigten ausgezahlt wird. Nach dem Normzweck kann eine Befreiung gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV (§ 4 Abs. 6 RBStV) jedenfalls dann erteilt werden, wenn der Teilnehmer - wie hier die Klägerin - auf die Sozialleistung zwar verzichtet, jedoch eine vollständige, nicht nur überschlägige Bedarfsberechnung der zuständigen Sozialbehörde vorlegt, aus der Art, Höhe und Dauer der zu gewährenden Sozialleistung hervorgehen: Der Gesetzgeber hat mit dem in § 6 Abs. 1 RGebStV (§ 4 Abs. 1 RBStV) eingeführten Katalog und der Bindung der Befreiung an die jeweiligen Bewilligungsbescheide der Sozialbehörden eine Verfahrenserleichterung bezweckt. In der Gesetzesbegründung heißt es insoweit: „Mit der Neuregelung wird eine deutliche Erleichterung des Verfahrens erreicht: Sämtliche Befreiungstatbestände knüpfen an bestehende soziale Leistungen an (Absatz 1), so dass insbesondere die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 und 8 der Befreiungsverordnung entfallen können.“ Durch die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV sollte den als sozial bedürftig anerkannten Personen die Möglichkeit zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht eröffnet und eine „bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit“ geschaffen werden. Ergänzend hierzu sollte die Möglichkeit der Ermessensentscheidung bei der Befreiung in besonderen Härtefällen erhalten bleiben (Bü-Drs. 18/1515, S. 21 f.). Grund für die Befreiung ist somit die Entlastung der Rundfunkanstalten, nicht aber eine etwaige inhaltliche Verbindung der Sozialleistung einerseits und der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht andererseits. Vor diesem Hintergrund soll die Befreiung - erstens - an eine bestehende, gesetzlich geregelte Sozialleistung und - zweitens - an die Berechnung und Bewilligung der hierfür (allein) zuständigen Sozialbehörden geknüpft werden. Dieser auf die Entlastung der Rundfunkanstalten zielende Normzweck bleibt auch dann gewahrt, wenn der Teilnehmer, wie hier die Klägerin, zwar keine Bewilligung des Sozialleistung beantragt, jedoch eine konkrete Bedarfsberechnung der zuständigen Sozialbehörde vorlegt, die der im Fall der Bewilligung vorgenommen Bedarfsberechnung entspricht. Denn auch in diesem Fall knüpft die Befreiung an eine durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV anerkannte Sozialleistung sowie an eine Feststellung der zuständigen Sozialbehörde an. Die Rundfunkanstalt ist in diesem Fall nicht zu einer eigenständigen Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse angehalten. Mit Blick auf den genannten Normzweck sind der vorliegende Fall und der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV (§ 4 Abs. 1 RBStV) ausdrücklich geregelte Fall einer „bescheidgebundenen Befreiung“ auch nicht deshalb anders zu behandeln, weil allein im zweiten Fall ein förmlich bindender Bewilligungsbescheid der zuständigen Sozialbehörde vorliegt. Zum einen hat der Gesetzgeber mit der Regelung in § 6 Abs. 3 RGebStV (§ 4 Abs. 6 RBStV) bewusst die Möglichkeit eröffnet, auch über eine „bescheidgebundene Befreiung“ hinaus in Einzelfällen von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien (vgl. Bü- Drs. 18/1515, S. 22). Zum anderen folgt die in den Fällen des § 6 Abs. 1 RGebStV (§ 4 Abs. 1 RBStV) geregelte Anknüpfung an die Bewilligung bestimmter Sozialleistungen nicht unmittelbar aus der Bindungswirkung des jeweiligen Bewilligungsbescheids der Sozialbehörde. Denn dieser regelt jeweils nur die Bewilligung der Sozialleistung selbst und entfaltet nur insoweit unmittelbare Bindungswirkung (Tatbestandswirkung). Die weitergehende Bindungswirkung für das Befreiungsverfahren beruht auf der gesetzliche Anordnung in § 6 Abs. 1 RGebStV (§ 4 Abs. 1 RBStV) (erweiterte Tatbestandswirkung bzw. Feststellungswirkung; vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 43 Rn. 24 ff.). Grund für die Anordnung der erweiterten Tatbestandswirkung bzw. Feststellungswirkung ist - wie ausgeführt - nicht die förmliche Bindungswirkung des Bewilligungsbescheids selbst, sondern die Entlastung der Rundfunkanstalten im Befreiungsverfahren. Diese Entlastungsfunktion wird wie gezeigt auch bei Vorlage einer entsprechend konkreten Bedarfsberechnung der zuständigen Sozialbehörde erfüllt. Einer Befreiung steht im vorliegenden Fall auch nicht die Systematik der Befreiungsvorschriften entgegen. Nach § 2 Abs. 2 RGebStV (§ 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV) sind die Voraussetzungen für die Befreiung durch Vorlage einer Bestätigung des Leistungsträgers im Original oder Vorlage des entsprechenden Bescheids im Original nachzuweisen. Die von der Klägerin vorgelegte konkrete Bedarfsberechnung der Sozialbehörde stellt insoweit eine ausreichende Bestätigung des Leistungsträgers dar, da sie Art, Höhe und Dauer der Sozialleistung bestimmt. Weiter ist nach § 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV (§ 4 Abs. 4 Satz 3 RBStV) die Befreiung in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV (§ 4 Abs. 1 RBStV) jeweils nach der Gültigkeitsdauer des Bescheids zu befristen. Insoweit wird es für die Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV (§ 4 Abs. 6 RBStV) in entsprechender Anwendung der Vorschrift (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 3 RBStV) erforderlich und zugleich ausreichend sein, dass die Bestätigung der Sozialbehörde jeweils bestimmt, für welchen Zeitraum die Sozialleistung im Fall der Bewilligung gewährt würde. Diese Voraussetzung ist im Fall der Klägerin erfüllt. Soweit schließlich die Unwirksamkeit, Rücknahme oder der Widerruf des Bewilligungsbescheids der Sozialbehörde unverzüglich mitzuteilen sind (§ 6 Abs. 6 Satz 3 RGebStV, § 4 Abs. 5 RBStV), ist der befreite Rundfunkteilnehmer in dem hier vorliegenden Fall in entsprechender Anwendung der genannten Vorschriften verpflichtet, etwaige Änderungen der Bedarfsberechnung der zuständigen Rundfunkanstalt unverzüglich mitzuteilen. Die Annahme eines besonderen Härtefalls ist auch mit Blick auf den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) geboten. Eine mit dem Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV) vergleichbare Bedürftigkeit der Klägerin liegt wie ausgeführt vor. Eine Unterscheidung beider vergleichbarer Sachverhalte ist nicht hinreichend gerechtfertigt. Zwar ist der Gesetzgeber insbesondere im Fall der Masseverwaltung grundsätzlich befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalisieren und insoweit im Einzelfall vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln. Hierbei ist jedoch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit der Ungleichbehandlung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfG, Beschl. v. 9.11.2011, 1 BvR 665/10, juris Rn. 15; BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10, juris Rn. 17). In der vorliegenden Fallkonstellation ist die Ungleichbehandlung jedoch regelmäßig ohne Schwierigkeiten zu vermeiden. Insbesondere ist die Rundfunkanstalt nicht verpflichtet, den Bedarf selbst zu ermitteln und hierzu eigene Nachforschungen anzustellen. Diese kann vielmehr auf die Bedarfsberechnung der zuständigen Sozialbehörde zurückgreifen. Es sind demnach keine hinreichend gewichtigen Gründe ersichtlich, den Fall der Klägerin aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität anders zu behandeln als den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV) geregelten Fall der Befreiung. Die Anwendung von § 6 Abs. 3 RGebStV (§ 4 Abs. 6 RBStV) führt im Ergebnis auch nicht dazu, dass allein das ideelle Interesse der Klägerin, nicht als „Sozialhilfeempfängerin dazustehen“ und staatliche Sozialleistungen nicht in Anspruch nehmen zu müssen, als Befreiungsgrund anerkannt wird. Die Annahme eines besonderen Härtefalls beruht nicht auf einem solchen ideellen Interesse, sondern auf der mit den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV) vergleichbaren materiellen Bedürftigkeit der Klägerin, die diese durch die Bedarfsberechnung der zuständigen Sozialbehörde konkret nachgewiesen hat. Auf die Frage, ob das Interesse der Klägerin, keine Leistungen nach dem SGB XII in Anspruch zu nehmen, als solches schutzwürdig ist, kommt es somit nicht an. Die Annahme eines besonderen Härtefalls steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV (§ 4 Abs. 6 RBStV) ausscheidet, wenn dem Teilnehmer Hilfe zum Lebensunterhalt zwar zustünde, diese aber nicht beantragt wird (BVerwG, Urt. v. 18.6.2008, 6 B 1/08, juris; vgl. BVerwG, Urt. v. 12.10.2011, 6 C 34/10, juris; ferner OVG Lüneburg, Beschl. v. 1.3.2007, 4 LA 222/07, juris; vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.11.2007, 4 Bf 245/07.Z). Den Entscheidungen lagen jeweils Sachverhalte zugrunde, bei denen - anders als im Fall der Klägerin - der Anspruch auf die Gewährung der Sozialleistung nicht durch eine konkrete Bedarfsberechnung der zuständigen Sozialbehörde dargelegt, sondern allgemein unter Hinweis auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse geltend gemacht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat vor diesem Hintergrund unter anderem ausgeführt, dass es mit der Intention des Gesetzgebers nicht zu vereinbaren sei, dass die Rundfunkanstalt die Vermögens- und Einkommensverhältnisse prüfe (BVerwG, Beschl. v. 20.4.2011, 6 C 10/10, juris Rn. 20 ff., 22; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 12.11.2007, 4 Bf 245/07.Z: lediglich behaupteter Sachverhalt genügt nicht). Eine solche Konstellation ist wie ausgeführt im Fall der Klägerin gerade nicht gegeben, zumal die Ablehnung eines besonderen Härtefalls bei grundsätzlich vergleichbarer materieller Bedürftigkeit mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG jeweils einer besonderen Rechtfertigung bedarf (vgl. BVerfG, 1 BvR 665/10, Beschl. v. 9.11.2011, juris Rn. 13 ff., 15; BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10, juris Rn. 17 ff.). 2. Soweit die Klägerin eine Befreiung ab dem 1. Januar 2013 begehrt, ist diese nach § 4 Abs. 6 RBStV zwingend zu befreien, da die Vorschrift dem Beklagten kein Ermessen einräumt. Soweit die Klägerin eine Befreiung bis zum 31. Dezember 2012 begehrt, ist das nach § 6 Abs. 3 RGebStV eröffnete Ermessen des Beklagten vorliegend dahin reduziert, die Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Dabei kann offen bleiben, ob das Ermessen der Rundfunkanstalt bei der Annahme eines besonderen Härtefalls intendiert und der Teilnehmer regelmäßig zu befreien ist. Das Ermessen des Beklagten ist im vorliegenden Fall jedenfalls mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG auf null reduziert. Die Klägerin hat, wie ausgeführt, eine mit den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV vergleichbare Bedürftigkeit durch eine konkrete Bedarfsberechnung der zuständigen Sozialbehörde nachgewiesen. Insoweit ist die Klägerin nicht anders zu behandeln als bedürftige Rundfunkteilnehmer in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV, für die eine Befreiung zwingend vorgesehen ist. Besondere Umstände, die es im Fall der Klägerin gleichwohl rechtfertigen, eine Befreiung zu versagen, hat der Beklagte nicht geltend gemacht und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. 3. Die Klägerin ist gemäß § 6 Abs. 5 RGebStV ab dem 1. Mai 2012 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Diese hat am 18. April 2012 die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aufgrund eines Härtefalls beantragt. Dabei ist unschädlich, dass die Klägerin einen ausreichenden Nachweis der Sozialbehörde erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt hat. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen genügt es, wenn im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Nachweis vorliegt (VG Hamburg, Beschl. v. 10.2.2010, 10 K 3525/09, m.w.N.). Die Befreiung ist entsprechend § 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV bzw. gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3, Abs. 4 Satz 3 RBStV bis zum 30. September 2013 zu gewähren, da der Klägerin ausweislich der Bedarfsberechnung des Bezirksamts Eimsbüttel - Fachamt Grundsicherung und Soziales - bis zu diesem Zeitpunkt Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII zu bewilligen wäre. Zwar sind bei der Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalls, bei der es im Regelfall an einer verlässlichen zeitlichen Fixierung der geltend gemachten wirtschaftlichen Notlage fehlt, die gerichtliche Prüfung und damit eine etwaige Befreiung regelmäßig auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier Widerspruchsbescheid) zu beschränken (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 10.12.2008, 10 K 2969/07, m.w.N.). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Befreiung - wie hier - auf der Grundlage einer konkreten Bedarfsberechnung der Sozialbehörde erfolgt, die den Zeitraum des Leistungsanspruchs genau bestimmt. Denn in diesem Fall ist die Bedürftigkeit, wie in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV), durch den Nachweis der Sozialbehörde zeitlich eingegrenzt. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.4.2011, 6 C 10/10, juris Rn. 3). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Rundfunkgebühren- bzw. der Rundfunkbeitragspflicht für die Zeit von Mai 2012 bis einschließlich September 2013. Die Klägerin ist seit 2010 als Rundfunkteilnehmerin unter der Teilnehmernummer ... mit einem Radio und einem Fernseher gemeldet. Die Klägerin erhält derzeit durch den Träger der Rentenversicherung - Deutsche Rentenversicherung Bund - eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese betrug zuletzt nach Abzug der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung monatlich Euro 881,15. Am 18. April beantragte die Klägerin die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Es liege ein Härtefall vor. Das Einkommen sei geringer als das eines Sozialleistungsempfängers. Die Klägerin reichte hierzu unter anderem ein Schreiben des Bezirksamts Eimsbüttel - Fachamt für Grundsicherung und Soziales - vom 14. Mai 2012 mit folgendem Inhalt ein: „[...] hiermit bestätige ich Ihnen, dass nach den vorgelegten Unterlagen voraussichtlich ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt von monatlich ca. 80,-- Euro bestehen würde. Der Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt wurde heute von Ihnen mündlich zurückgenommen. Bezüglich des Leistungsanspruchs handelt es sich um ein allgemeines Informationsschreiben zwecks Vorlage bei der GEZ." Mit Bescheid vom 5. Juni 2012 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab. Ein Härtefall gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV liege nicht vor. Die Klägerin habe darauf verzichtet, einen Antrag auf die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt zu stellen. Der Verzicht auf eine der in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Leistungen führe nicht zu einem Befreiungsanspruch aufgrund eines Härtefalls gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV. Denn § 6 Abs. 3 RGebStV stelle keinen Auffangtatbestand dar, der stets eingreife, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung zwar vorlägen, aber aus persönlichen Gründen kein Antrag auf eine entsprechende Sozialleistung gestellt werde. Auch das Bundesverfassungsgericht habe keinen generellen Befreiungsanspruch aufgrund geringfügigen Einkommens bejaht. Dieses habe lediglich festgestellt, dass ein Härtefall vorliege, wenn ein Rundfunkteilnehmer zwar keine der in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Leistungen erhalte, weil sein Einkommen die dort genannten Regelsätze übersteige, der den Regelsatz übersteigende Betrag jedoch geringer sei als die zu zahlende Rundfunkgebühr. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Im Übrigen stehe es der Klägerin frei, die Bewilligung der entsprechenden Sozialleistungen zu beantragen und nach Vorliegen des Bewilligungsbescheids einen Befreiungsantrag zu stellen. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit E-Mail vom 10. Juni 2012 sowie mit Schreiben vom 6. September 2012 Widerspruch: Ihr Einkommen liege unter dem Regelsatz. Ihr Sohn unterstütze sie deshalb bis zur Höhe des Regelsatzes. Sie wolle keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen. Dies sei ihre persönliche Sache. Die Befreiung könne nicht schon deshalb abgelehnt werden, weil sie keine Sozialleistungen in Anspruch nehme. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2012 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV lägen nicht vor. Sämtliche Befreiungstatbestände knüpften an den Empfang bestimmter staatlicher Leistungen oder an eine Behinderung an. Insbesondere könnten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RGebStV auch Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Der Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung allein begründe dagegen noch keinen Befreiungsanspruch. Auch ein Härtefall nach § 6 Abs. 3 RGebStV liege nicht vor. Insoweit fehle es an einem atypischen Sachverhalt. Der Gesetzgeber habe den Kreis der Rentenempfänger gerade nicht von der Rundfunkgebühr befreit. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses habe in seiner Entscheidung vom 9. November 2011 einen besonderen Härtefall nur bejaht, wenn eine Person allein deshalb keine der in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Leistungen erhalte, weil das die Regelsätze übersteigende Einkommen geringer sei als die zu zahlenden Rundfunkgebühren. Das habe die Klägerin jedoch nicht nachgewiesen. Aus der vorgelegten Bescheinigung des Bezirksamts Eimsbüttel gehe vielmehr hervor, dass diese einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von Euro 80,-- habe, diese Leistung jedoch bewusst nicht in Anspruch nehmen wolle. In einem solchen Fall könne nicht allein aufgrund des freiwilligen Verzichts auf eine vergleichbare Bedürftigkeit mit Empfängern entsprechender Sozialleistungen ausgegangen werden. Die Klägerin hat Oktober 2012 Klage erhoben. Zur Begründung verweist die Klägerin auf ihre Widerspruchsbegründung. Sie trägt ergänzend vor: Es sei rechtsfehlerhaft und vom Gesetzgeber nicht gewollt, dass einerseits bei einer Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfolge, diese jedoch bei einem freiwilligen Verzicht auf entsprechende staatliche Sozialleistungen verweigert werde. Ihr stehe ein Wahlrecht zu, ob sie die Sozialleistung annehme oder nicht. Dieses Wahlrecht könne nicht durch Verweigerung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ausgeschlossen werden. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass sie staatliche Leistungen allein deshalb in Anspruch nehmen müsse, um von der Rundfunkgebührenpflicht befreit zu werden. Von ihrem Sohn erhalte Sie eine monatliche freiwillige Unterstützung in Höhe von Euro 50,--. Dies könne jedoch für ihren Anspruch auf entsprechende Sozialleistungen wie auch auf den Befreiungsanspruch keinen Einfluss haben. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 5. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2012 für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. September 2013 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht der Beklagte sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht könne nicht gewährt werden, solange die Klägerin nicht die ihr zustehenden Sozialleistungen in Anspruch nehme. Es stehe der Klägerin zwar frei, ob sie staatliche Leistungen in Anspruch nehme. Sofern sie sich jedoch gegen eine Annahme der Leistung entscheide, habe sie auch die aus den gesetzlichen Regelungen folgenden Nachteile zu tragen. Die Klägerin hat im Februar 2013 ein auf den gleichen Tag datiertes Schreiben des Bezirksamts Eimsbüttel - Fachamt Grundsicherung und Soziales - vorgelegt. In dem Schreiben heißt es unter anderem: „[...] mit Bezug auf Ihre Vorsprache am 4. Februar 2013 wurde eine Bedarfsberechnung durchgeführt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass sie grundsätzlich - in der Zeit vom 1.5.12 - 30.6.12 einen Leistungsanspruch i.H.v. Euro 99,88 gehabt hätten, - in der Zeit vom 1.7.12 - 31.12.12 einen Leistungsanspruch i.H.v. Euro 81,05 gehabt hätten und - in der Zeit ab 1.1.13 einen Leistungsanspruch i.H.v. Euro 90,22 hätten. Da Sie jedoch mitgeteilt haben, keine Leistungen in Anspruch nehmen zu wollen, wurde auf eine formelle Leistungsbescheidung verzichtet und Ihnen stattdessen die nachfolgende Berechnungsübersicht Ihrer Bedarfe erstellt. […] Da Sie eine bis 30.9.2013 befristete Erwerbsminderungsrente erhalten, würde Ihnen Hilfe zum Lebensunterhalt gem. des 3. Kapitels SGB XII gewährt werden. Da die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich bereits bei Ihrer Vorsprache im Mai 12 vorlagen, wäre die Bewilligung ab Mai 12 erfolgt. Die Bewilligung würde, vorbehaltlich etwaiger Änderungen, zunächst bis zum Ablauf des Zeitraums, in welchem die Erwerbsminderungsrente gewährt wird, gelten, wobei bei Vorliegen der weiteren Gewährung der Erwerbsminderungsrente ab 1.10.13 eine weitere Gewährung des grundsätzlich bestehenden Anspruchs in Aussicht gestellt würde. [...]“ Die Beteiligten haben sich durch die Schriftsätze vom 19. Oktober 2012 und vom 21. November 2012 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.