Urteil
3 K 2768/21
VG Hamburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2023:0120.3K2768.21.00
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Leitsätze
Zum notwendigen Rechtsschutzbedürfnis für eine auf die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage, wenn der Kläger bereits für den in Rede stehenden Zeitraum über eine Aufenthaltserlaubnis nach einer anderen Rechtsgrundlage verfügt.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum notwendigen Rechtsschutzbedürfnis für eine auf die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage, wenn der Kläger bereits für den in Rede stehenden Zeitraum über eine Aufenthaltserlaubnis nach einer anderen Rechtsgrundlage verfügt.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. A. Mit Einverständnis beider Beteiligter (vgl. Bl. 2, 46 d.A.) ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer. Sie ergeht außerdem mit Einverständnis beider Beteiligter gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren (vgl. Bl. 55, 57 d.A.). B. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits nicht zulässig. Es mangelt dem Kläger im Hinblick auf die mit der Klage allein begehrte Verpflichtung der Beklagten, ihm rückwirkend für den Zeitraum vom 27.11.2018 bis zum 29.4.2020 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen, am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis, da er in diesem gesamten Zeitraum bereits Inhaber der ihm durch die Beklagte erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG war. Zwar bewirkt das u.a. aus § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abgeleitete Trennungsprinzip, dass der Ausländer, wenn er die Voraussetzungen für einen von ihm begehrten Aufenthaltstitel aufgrund einer bestimmten Rechtsgrundlage erfüllt, nicht auf einen anderen – nicht gewollten – Aufenthaltstitel verwiesen werden kann, dessen Erteilungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung mehrerer Aufenthaltstitel basierend auf mehreren Rechtsgrundlagen erfüllt, kann er auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf Grund dieser mehreren Grundlagen begehren, um die jeweiligen Vorteile dieser Aufenthaltstitel zu kumulieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.3.2013, 1 C 12.12, EZAR NF 24 Nr. 15; VGH Kassel, Beschl. v. 31.10.2013, 3 A 840/13, BeckRS 2014, 45829; Maor, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 35. Ed., Stand: 10/2022, § 7 AufenthG, Rn. 6a). Macht der Ausländer jedoch – wie vorliegend der Kläger – die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum geltend, setzt ein solcher Anspruch ebenso wie die Zulässigkeit einer hierauf gerichteten Klage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein diesbezüglich schutzwürdiges Interesse voraus. Dies gilt unabhängig davon, ob der Aufenthaltstitel für einen späteren Zeitraum bereits erteilt worden ist oder nicht. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Zeitpunkt der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels für die weitere aufenthalts-rechtliche Stellung des Ausländers erheblich sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2010, 1 C 19.09, juris, Rn. 13; Urt. v. 9.6.2009, 1 C 7.08, juris, Rn. 13). Für den vorliegend in Rede stehenden Zeitraum ist ein in diesem Sinne schutzwürdiges Interesse auf Seiten des Klägers jedoch nicht ersichtlich. Ein Interesse des Klägers, ihm für den vorliegend in Rede stehenden und bei Klageerhebung bereits abgelaufenen Zeitraum zusätzlich zu der von ihm innegehabten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen, wäre vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann schutzwürdig, wenn ihm aus der zusätzlichen rückwirkenden Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG auch ein zusätzlicher, über den sich aus der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ergebenden Vorteil hinausgehender Vorteil zukommen würde. Ein solcher ist indes nicht ersichtlich. Der (Gesamt-) Zeitraum des Innehabens einer Aufenthaltserlaubnis kann zwar für den späteren Status eines Ausländers, etwa im Hinblick auf eine Einbürgerung oder die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, von Bedeutung sein (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 8.2.2018, 13 LB 45/17, BeckRS 2018, 2134, Rn. 25). Vorliegend würde der Gesamtzeitraum des Innehabens einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger auch bei einem Erfolg seiner Klage jedoch nicht verlängert, da er in dem Zeitraum, auf den sich die Klage bezieht, stets auch über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG verfügt hat (vgl. Bl. 214, 218, 223 d. Ausländerakte). Im gesamten Zeitraum ist sein Aufenthalt im Bundesgebiet bereits basierend auf dieser Aufenthaltserlaubnis legal gewesen. Wie sich die rückwirkende Erteilung einer zusätzlich auf § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG basierenden Aufenthaltserlaubnis darüber hinaus positiv auf die Rechtsposition des Klägers auswirken könnte, ist nicht ersichtlich. Verfügt(e) ein Ausländer – wie der Kläger – im gesamten Zeitraum, für den die rückwirkende Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels geltend gemacht wird, bereits über eine durchgehend verlängerte Aufenthaltserlaubnis, kann von einem schutzwürdigen Interesse im vorliegend erforderlichen Sinne vielmehr nicht ausgegangen werden (vgl. VG Bayreuth, Beschl. v. 10.8.2021, B 6 S 21.790, juris, Rn. 38). Ein anderes Ergebnis ist insbesondere auch nicht im Hinblick auf eine (mögliche) Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des Klägers nach § 31 AufenthG i.V.m. § 28 Abs. 3 AufenthG geboten. Zwar soll das Innehaben einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für den Ausländer nicht zur Erreichung eines Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 AufenthG ausreichend sein, sondern nur das Innehaben einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 oder § 30 AufenthG (vgl. Zimmerer, in: Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, 13. Ed., Stand: 10/2022, § 31 AufenthG, Rn. 9 m.w.N.). Vorliegend kann sich ein rechtlicher Vorteil aus der rückwirkenden Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG für den Kläger in dieser Hinsicht gleichwohl nicht ergeben. Die Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des Klägers nach § 31 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist ohnehin zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Ergehens dieser Entscheidung (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.12.2013, 11 S 1770/13, juris, Rn. 70) ausgeschlossen, da der Kläger nicht mit einer deutschen Staatsangehörigen bzw. einer entsprechend stammberechtigten Person nach bürgerlichem Recht verheiratet ist (vgl. Tewocht, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 35. Ed., Stand: 10/2021, § 28 AufenthG, Rn. 11). Die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis durch den Kläger nach § 31 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Vaterschaft des Klägers für sein deutsches Kind ist schon deshalb ausgeschlossen, weil § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG solche Fälle nicht erfasst. Der Verweis in § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf § 31 AufenthG erfasst nicht die Fälle des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, sondern nur den Ehegattennachzug nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Ein ausländischer Elternteil eines deutschen Kindes – wie der Kläger – kann im Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG deshalb kein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 31 AufenthG erwerben (so ausdr. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.4.2019, 1 Bs 58/19, BeckRS 2019, 7073, LS; OVG Münster, Beschl. v. 19.11.2018, 18 B 1520/18, BeckRS 2018, 30449, LS; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.9.2017, OVG 12 N 46.17, BeckRS 2017, 162818, LS; Nr. 28.3.3 AufenthGAVwV; Tewocht, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 35. Ed., Stand: 10/2021, § 28 AufenthG, Rn. 37). Eine den §§ 31 und 34 AufenthG vergleichbare Regelung für nachgezogene Eltern existiert nicht. Wird das Kind volljährig endet prinzipiell die Aufenthaltserlaubnis des Elternteils, sofern nicht ein Verlängerungsanspruch nach § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG besteht (vgl. Tewocht, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 35. Ed., Stand: 10/2021, § 28 AufenthG, Rn. 37). Den Verlängerungsanspruch kann der Kläger, sollten die übrigen Voraussetzungen im dann zu betrachtenden Zeitpunkt erfüllt sein, indes auch ohne die mit der vorliegenden Klage begehrte rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG geltend machen, da er schon jetzt über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG verfügt, ein bestimmter Zeitraum jedoch in der Norm nicht vorgesehen ist. Sonstige Aspekte, aus denen sich zugunsten des Klägers aus der zusätzlichen rückwirkenden Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch basierend auf § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ein rechtlicher Vorteil ergeben könnte, sind auch seitens des Klägers nicht vorgebracht worden. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur rückwirkenden Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger, ägyptischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2014 in das Bundesgebiet ein und stellte hier zunächst einen Asylantrag (vgl. Bl. 3 d. Ausländerakte). Hierbei gab er den Namen ... an. Den Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 20.1.2015 als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an (vgl. Bl. 38 f. d. Ausländerakte). Dem Kläger wurde hieraufhin eine Duldung mit Gültigkeitsdauer bis zum 15.6.2015 erteilt (vgl. Bl. 49 d. Ausländerakte). Nachdem ein Versuch gescheitert war, den Kläger nach Italien abzuschieben, da der Kläger untergetaucht war, wurde er unter dem 1.12.2017 zur Fahndung ausgeschrieben (vgl. Bl. 73, 76 d. Ausländerakte). Unter dem 21.11.2017 richtete der Kläger, nunmehr unter seinem richtigen Namen, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels inklusive einer Niederlassungserlaubnis an die Beklagte. Hierbei gab er als seine Ehegattin die deutsche Staatsangehörige ... an sowie ein am 23.9.2017 geborenes Kind (vgl. Bl. 106 f. d. Ausländerakte). Er fügte eine Übersetzung eines auf ihn lautenden Auszugs aus dem Geburtenregister bei, ebenso einen islamischen Ehevertrag des islamischen Zentrums Hamburg vom 16.8.2016 über die Eheschließung mit Frau ... (noch lautend auf deren früheren Ehenamen ...) nach islamischem Recht sowie eine Ablichtung der Geburtsurkunde des Kindes ..., geb. am 23.9.2017, in welcher der richtige Name des Klägers als Vater eingetragen ist (vgl. Bl. 108 f. d. Ausländerakte). Weiterhin legte er einen auf seinen richtigen Namen lautenden ägyptischen Nationalpass mit einer Gültigkeitsdauer vom 26.9.2012 bis 25.9.2019 vor (vgl. Bl. 115 d. Ausländerakte) sowie eine notarielle Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung des Klägers für das Kind ... und die Zustimmung der Mutter hierzu (vgl. Bl. 121 f. d. Ausländerakte). Das Kind besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Mit Schreiben an die Beklage vom 22.11.2017 beantragte der heutige Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen u.a., dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG, weiter hilfsweise nach jeder sonst in Betracht kommenden Rechtsgrundlage zu erteilen. Zur Begründung verwies er insbesondere auf die Geburt des genannten Kindes (vgl. Bl. 128 d. Ausländerakte). Am 31.1.2018 gelangte außerdem eine weitere notarielle Urkunde an die Beklagte, in welcher der Kläger und Frau ... erklären, die elterliche Sorge für das Kind ... gemeinschaftlich zu übernehmen. Weiterhin vorgelegt wurden Meldebestätigungen, aus denen sich eine gemeinsame Wohnung ergibt (vgl. Bl. 174 f. d. Ausländerakte). Dem Kläger wurde eine Duldung erteilt, die in der Folgezeit mehrfach verlängert wurde (vgl. Bl. 180, 183, 193, 201, 205 d. Ausländerakte). Mit Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19.9.2018 (vgl. Bl. 209 d. Ausländerakte) teilte die Beklagte diesem ihre Rechtsauffassung mit, wonach ein Aufenthaltstitel aufgrund der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und den Falschangaben des Klägers zu seiner Person sowie aufgrund seines zeitweise illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet dem Kläger nur nach den Bestimmungen des Abschnitts 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden könnte. Da aufgrund der familiären Lebensgemeinschaft und dem Sorgerecht für das deutsche Kind des Klägers ein rechtliches Ausreisehindernis bestehe, könne dem Kläger aber eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden. Die beantragte Niederlassungserlaubnis dürfte zu versagen sein. Für den Fall der Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis werde die Beklagte ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilen und diese künftig auch entsprechend verlängern. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärte hieraufhin unter dem 25.9.2018, der Kläger nehme unter Bezugnahme auf das Schreiben der Beklagten vom 19.9.2018 den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zurück (vgl. Bl. 210 d. Ausländerakte). Die Beklagte erteilte dem Kläger hieraufhin am 26.11.2018 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG mit Gültigkeitsdauer bis zum 24.5.2019 (vgl. Bl. 214 f. d. Ausländerakte), welche im Anschluss mehrfach verlängert wurde (vgl. Bl. 218, 223, 236, 246, 259 d. Ausländerakte). Unter dem 23.1.2020 teilte Frau ... der Beklagten mit, sie und der Kläger würden zwar ihre Beziehung fortsetzen, es sei aber eine räumliche Trennung gewollt (vgl. Bl. 226 d. Ausländerakte). Unter dem 30.4.2020 wurde in der Ausländerakte ein auf den 6.6.2019 datierendes Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers veraktet, in welchem dieser auf sein Schreiben vom 22.11.2017 und den darin enthaltenen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bezug nahm. Dieser Antrag sei bislang nicht beschieden, obwohl die Einreise des Klägers in das Bundesgebiet ohne Visum spätestens seit der ersten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gemäß § 39 Nr. 1 AufenthV nicht mehr entgegenstehe. Es werde daher der Antrag „bekräftigt“, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG rückwirkend ab dem 27.11.2018 zu erteilen (vgl. Bl. 227 d. Ausländerakte). Diesem Schreiben fügte er einen Fax-Sendebericht bei, wonach das besagte Schreiben am 6.6.2019, 14:21 Uhr, an die Zielnummer 0427312261 übertragen worden sei (vgl. Bl. 228 d. Ausländerakte). Die Beklagte teilte ihm hieraufhin zunächst telefonisch mit, ein Eingang dieses Schreibens im Jahr 2019 könne nicht festgestellt werden. Mit Bescheid vom 19.5.2020 (vgl. Bl. 231 f. d. Ausländerakte) lehnte die Beklagte „den Antrag vom 6.6.2019“ ab. Sie verwies auf § 10 Abs. 3 AufenthG. Dem Kläger komme kein strikter Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu. Aufgrund der unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet und des sich an den Abschluss des Asylverfahrens anschließenden unerlaubten Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet bestehe ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Der Kläger sei im Jahr 2019 außerdem wegen Körperverletzung und Beleidigung strafrechtlich in Erscheinung getreten. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 27.5.2020 Widerspruch. Das angenommene Ausweisungsinteresse sei nach Maßgabe der Nr. 5.2.1.2 AufenthG-VwV verbraucht. Die als unerlaubt bewertete Ausreise dürfe nach der ersten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht als Indiz für den Fortbestand einer Gefahr im Sinne einer beachtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gewertet werden (vgl. Bl. 238 d. Ausländerakte). Mit Widerspruchsbescheid vom 8.6.2021 (vgl. Bl. 276 f. d. Ausländerakte) hob die Beklagte den Bescheid vom 19.5.2020 u.a. auf. Sie erteilte dem Kläger rückwirkend ab dem 29.4.2020 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zur Ausübung der Personensorge für sein Kind und lehnte den weitergehenden Antrag des Klägers auf die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 6.6.2019 sei erst am 29.4.2020 zur Akte gelangt und auch erst an diesem Tag bei der Beklagten eingegangen. Ein vorheriger Antrag sei nicht zu verzeichnen und auch nicht nachgewiesen. Die genutzte Faxnummer (427312261) könne nicht dem Amt für Migration der Beklagten zugeordnet werden. Der Anspruch auf die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab dem 27.11.2018 (bis zum 28.4.2020) sei verwirkt. Zwar sei ein Antrag nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG, gestellt worden. Nach entsprechender Mitteilung vom 19.9.2018, dass allein die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht komme, habe der Kläger dieses Angebot angenommen, ohne hiernach die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG weiter zu verfolgen. Das Antragsverfahren habe daher als erledigt angesehen werden können, ohne dass es einer förmlichen Bescheidung des ursprünglichen Antrags nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bedurft hätte. Auch bei nachfolgenden Verlängerungen der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sei kein weiterer Antrag nach § 28 AufenthG gestellt worden. Ein solcher wäre im Hinblick auf den damit verbundenen Zweckwechsel indes erforderlich gewesen. Die Beklagte habe daher davon ausgehen dürfen, dass dem Rechtsinteresse des Klägers mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG entsprochen worden sei. Erst am 29.4.2020 sei ein weiterer Antrag nach § 28 AufenthG gestellt worden, dem sie, die Beklagte, ebenfalls entsprochen habe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids Bezug genommen. Diesbezüglich teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers per E-Mail vom 14.6.2021 eine andere rechtliche Bewertung mit und verwies darauf, dass die betreffende Faxnummer von der Ausländerbehörde der Beklagten zur Kontaktaufnahme vorgesehen sei (vgl. Bl. 280 f. d. Ausländerakte). Am 20.6.2021 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren, auch für den Zeitraum vom 27.11.2018 bis zum 29.4.2020 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erhalten, weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er vor, die Beklagte habe den im Schreiben vom 27.11.2017 enthaltenen Hauptantrag nicht beschieden. Die Ansicht der Beklagten, der entsprechende Anspruch sei vom Kläger nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht mehr weiterverfolgt worden, sei mit dem Fax-Schreiben vom 6.6.2019 nicht in Einklang zu bringen. Die verwendete Fax-Nummer sei der Beklagten zuzuordnen, was von dieser auch so kommuniziert werde. Aus seinem Verhalten könne nicht abgeleitet werden, dass er eine Bescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht weiterverfolge. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sei nur unter der Voraussetzung der Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erfolgt. Ein Verzicht auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG könne hieraus nicht abgeleitet werden. Hinsichtlich einer Verwirkung eines hierauf bezogenen Anspruchs fehle es am Umstandsmoment. Er, der Kläger, lebe auch weiterhin mit seinem Sohn in familiärer Gemeinschaft. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter teilweiser Aufhebung ihres Widerspruchsbescheids vom 8.6.2021 rückwirkend für die Zeit vom 27.11.2018 bis zum 29.4.2020 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und betont erneut, sie habe nach der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an den Kläger davon ausgehen dürfen, hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG habe sich das Antragsverfahren in gegenseitigem Einvernehmen erledigt. Frühestens am 6.6.2019 habe der Kläger (wieder) einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG gestellt. Die verwendete Faxnummer sei ihr, der Beklagten, zwar zuzuordnen. Den Verbleib des Schreibens könne sie indes nicht aufklären. Auch bei der anschließenden Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG am 25.11.2019 habe der Kläger indes sich nicht auf § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bezogen, sondern er sei erst fünf Monate später, am 29.4.2020, auf das Schreiben vom 6.6.2019 zurückgekommen. Ab diesem Tag habe die Beklagte dem Begehren des Klägers entsprochen. Hinsichtlich davorliegender Zeiträume sei Verwirkung eingetreten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Ausländerakte Bezug genommen, welche dem Gericht bei seiner Entscheidungsfindung vorgelegen haben.