Urteil
5 A 3903/19
VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2022:0422.5A3903.19.00
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Leitsätze
1. Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Fulla (Peul) in Guinea begründet keine beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen.(Rn.30)
(Rn.31)
(Rn.33)
2. Im Grundsatz wird ein junger, arbeitsfähiger, volljähriger Mann mit Kenntnissen des Landes und einer Landessprache ohne Unterhaltslasten bei Rückkehr nach Guinea auch ohne dort vorfindliches familiäres Netzwerk voraussichtlich seine grundlegenden Bedürfnisse („Brot, Bett, Seife“) decken können und nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald wegen der humanitären Bedingungen einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein(Rn.86)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Fulla (Peul) in Guinea begründet keine beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen.(Rn.30) (Rn.31) (Rn.33) 2. Im Grundsatz wird ein junger, arbeitsfähiger, volljähriger Mann mit Kenntnissen des Landes und einer Landessprache ohne Unterhaltslasten bei Rückkehr nach Guinea auch ohne dort vorfindliches familiäres Netzwerk voraussichtlich seine grundlegenden Bedürfnisse („Brot, Bett, Seife“) decken können und nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald wegen der humanitären Bedingungen einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein(Rn.86) Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung trifft im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter an Stelle der Kammer. II. Einer Entscheidung aufgrund der mündlichen Verhandlung nach § 101 Abs. 1 VwGO steht das Ausbleiben der Beklagten gemäß § 102 Abs. 2 VwGO nicht entgegen, da sie bei der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. III. Die zulässige Klage ist in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung gemäß § 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO in allen Anträgen unbegründet. 1. Die Beklagte versagt dem Kläger mit Bescheid vom 30. Juli 2019 zu Recht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da er diese nicht beanspruchen kann. a) Mit dem für den Kläger gestellten Asylantrag, über den das Bundesamt entscheidet, ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG internationaler Schutz beantragt. Internationaler Schutz umfasst nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt gemäß § 3 Abs. 1 AsylG voraus, dass ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen (Nr. 1) seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 2) außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Diese Verfolgung muss gemäß § 3c AsylG ausgehen von (Nr. 1) dem Staat, (Nr. 2) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (Nr. 3) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i.S.d. § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 oder 3 AsylG gegeben ist oder wenn interner Schutz nach § 3e AsylG zur Verfügung steht, d.h. in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannte Verfolgung aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, BVerwGE 146, 67, juris Rn. 19). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, a.a.O., Rn. 32). Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG begehrt, kann sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 10 C 11/08, NVwZ 2009, 1237, juris Rn. 13 m.w.N.) nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Im Falle einer Vorverfolgung greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. b) Diese Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt der Kläger danach nicht wegen einer Gruppenverfolgung. Der Kläger gehört zwar der Ethnie der Fulla an. Doch begründet die Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe in Guinea keine beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 5 A 2368/18, n.v.). Es entspricht der Erkenntnislage des Gerichts, dass in Guinea immer wieder interethnische Spannungen insbesondere zwischen den Fulla (Peul) und den Mandinka (Malinké) auftreten, wobei es sowohl zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den ethnischen und politischen Gruppen als auch zu (zum Teil exzessiver) Gewaltanwendung seitens der Sicherheitskräfte kommen kann (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea, Stand: Januar 2021, v. 7.4.2021, 2021/1 – Lagebericht, S. 8; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Guinea v. 2.8.2021 - BFA, S. 9). Anhaltspunkte dafür, dass die beschriebenen Spannungen ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmaß erlangt haben könnten oder für eine staatliche oder staatlich geduldete Gruppenverfolgung der Fulla bestehen derzeit gleichwohl nicht. Das erkennende Gericht hat insoweit mit Urteil vom 19. Juli 2021 (5 A 3274/19, n.v.) ausgeführt: „Die Fulla stellen mit einem Anteil von 40 % die zahlenmäßig größte Ethnie im Land dar, gefolgt von den Malinké (30 %) und den Sussu (20 %) (vgl. Lagebericht v. 7.4.2021, S. 8). Anhaltspunkte für eine staatliche oder staatlich geduldete Gruppenverfolgung der Fulla bestehen nach den vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln nicht. Die Verfassung Guineas führt den Grundsatz der Gleichbehandlung auch hinsichtlich der ethnischen Zugehörigkeit mehrfach auf (Gleichstellungs- bzw. Gleichbehandlungsgebot in Art. 8); eine ethnisch diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis besteht nicht. Alle der drei zahlenmäßig größten Ethnien sind in Parlament, Kabinett und in hohen Verwaltungsämtern (wenn auch bezüglich der Fulla deutlich unterproportional zu ihrer Bevölkerungsstärke) vertreten und betätigen sich z. B. gemeinsam in guineischen Menschenrechtsorganisationen. Zwar traten in den letzten Jahren immer wieder inter-ethnische Spannungen auf, vor allem da die politischen Eliten Guineas teilweise nach wie vor dazu neigen, ethnische Identität im Sinne eigener Machtinteressen zu instrumentalisieren. Politische Loyalitäten und Parteien werden noch immer auch ethnisch konstituiert wahrgenommen. So sehen sich Angehörige der Ethnie der Fulla, die mehrheitlich die Oppositionspartei UFDG wählen, politisch benachteiligt gegenüber den Malinké, die mehrheitlich für die Regierungspartei RPG stimmen. Eine systematische Diskriminierung der Fulla auf Basis ihrer ethnischen Zugehörigkeit ist damit jedoch nicht verbunden (Lagebericht v. 7.4.2021, S. 8). Vor diesem Hintergrund fehlt es selbst unter der Annahme vereinzelter Benachteiligungen jedenfalls an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte.“ An diesen Ausführungen hält das erkennende Gericht (ebenso bereits VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 5 A 2368/18, n.v.) fest. Auch im Hinblick auf die berichteten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den Fulla und den Mandinka fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass diese ein Ausmaß erreicht haben könnten, bei dem für jeden Angehörigen des Stammes der Fulla die aktuelle Gefahr einer Betroffenheit anzunehmen wäre. Eine Gruppenverfolgung von Fulla findet auch nach dem Anfang September 2021 in Guinea erfolgten Militär-Putsch weiterhin nicht statt (VG Berlin, Urt. v. 11.2.2022, 31 K 88.19 A, juris Rn. 28; Urt. v. 8.9.2021, 31 K 809.18 A, juris Rn. 20 f.; unausgesprochen ebenso VG Kassel, Urt. v. 22.3.2022, 2 K 1720/19.KS.A, juris Rn. 36 ff.). c) Der Kläger kann die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ebenso wenig wegen einer anlassgeprägten Einzelverfolgung beanspruchen. Denn eine solche droht ihm nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Insbesondere kommt er nicht in den Genuss einer Beweiserleichterung, da er nicht vorverfolgt ausgereist ist. Zwar bringt der Kläger vor, er sei in seinem Herkunftsland an einem Motorradunfall beteiligt gewesen. Der Unfallgegner habe einer anderen Ethnie angehört und sei verstorben. Er sei von der Familie des Verstorbenen für dessen Tod verantwortlich gemacht worden und verletzt worden. Doch kann weist dieser Vortrag nicht in dem Maße Glaubhaftigkeitsmerkmale auf, dass das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugung hätte erlangen können, es handele sich um wahren Vortrag. Der Vortrag ist nicht substantiiert, an Details arm und in sich widersprüchlich und nicht aussagekonstant. Im Einzelnen: In der Anhörung vor dem Bundesamt schilderte der Kläger die Situation einer von den Hinterbliebenen geführten Angriffs wenig anschaulich und vage dargestellt worden. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes und verweist gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen im Bescheid vom 30. Juli 2019. Die Angaben des Klägers in der Klagebegründung zeichnen aus sich heraus ebenfalls kein lebensnahes Bild eines tatsächlich erlebten körperlichen Angriffs. In der Anhörung vor dem erkennenden Gericht unterließ der Kläger von sich aus substantiierte Angaben und wich darüber hinaus den Fragen und Nachfragen nach den angeblichen Geschehnissen aus. So bekundete der Kläger auf die Frage des Gerichts, ob er nach Guinea zurückgehen könne, zunächst seinen Wunsch, „Deutsch lernen“ zu wollen - was aufenthaltsrechtlich, aber nicht asylrechtlich relevant sein mag. Erst sodann fügte er an, er könne auch nicht zurückgehen, er habe „mit Leuten Stress gehabt und so.“ Auf Nachfrage, warum genau er nicht mehr zurückgehen könne, teilte er nur knapp mit: „Ich habe einen Unfall gehabt und dann haben die Leute immer Stress gewollt, egal wo ich hingehe.“, um sodann nahtlos wieder auf seinen Bildungswunsch zurückzukommen: „Ich wollte meine Schule machen bis zur 12. Klasse und dann die Universität besuchen, das hat nicht geklappt. Ich möchte da weitermachen.“ Auf Nachfrage nach dem Unfall schilderte er nur lapidar: „Ich bin Motorrad gefahren mit einem Kollegen. Das Motorrad gehörte meinem Vater. Ich habe jemanden getroffen, der war ein älterer Mann, 60 bis 70 Jahre. Ich bin draufgegangen. Er hatte dann viele Probleme. Er hatte keinen Schutz für seinen Körper. Er war drei Wochen im Krankenhaus und er hatte einen Schock, er hat nicht überlebt. Das ist das, was ich meine mit dem Problem.“ Auf Nachfrage, was dann passiert sei, äußerte er lediglich: „Meine Eltern haben gesagt, dass Leute kommen, die mich schlagen wollen. Ich habe dann gesagt, dass ich weg will. Ich bin dann nach Marokko gegangen und dann weiter hierhin.“ Auf Frage, ob er einmal erlebt habe, dass jemand ihn habe schlagen wollen und bitte, davon zu erzählen, teilte der Kläger allein mit: „Ich bin am Kopf geschlagen worden und hier verletzt worden. […] Einmal sind die Jungs zu unserer Wohnung gekommen, sie haben viel kaputtgemacht. Danach bin ich nicht mehr zu Hause geblieben, sondern in eine andere Stadt gegangen, wo mein Vater gesagt hat, dass ich bleiben kann. Dann bin ich weggegangen.“ Auf Nachfrage, noch einmal genau zu beschreiben, als er verletzt worden sei, ließ er sich dahingehend pauschal ein: „Ich bin zweimal verletzt worden, einmal bei dem Unfall als ich ihn geschubst habe bin ich so gesprungen über das Motorrad und habe mich verletzt. Das andere Mal bin ich verletzt worden, er gehörte einer anderen Ethnie an als den Fullah. Manche Ethnien können in Guinea alles machen.“ Auf Nachfrage dazu, zu Hause geschlagen worden zu sein, äußerte er: „Einmal bei mir zu Hause sind sie gekommen zu der Zeit als es passiert ist. Sie haben gesagt, dass wir alles übernehmen sollen, also ihm Essen bringen sollen ins Krankenhaus und alles übernehmen. Es gab dann auch große Diskussion. Am Ende war es so, dass er nicht überlebt hat. Das war nicht meine Schuld.“, obwohl dieses Ereignis zum Zeitpunkt eines Krankenhausaufenthalts des Unfallgegners hätte gewesen sein müssen, er also nicht - wie vorgetragen - für den Tod des Unfallgegners hätte verantwortlich gemacht werden können. Auf mehrfache Nachfrage, wann die Verletzungen passiert seien und was genau passiert sei, als er geschlagen wurde äußerte der Kläger nur: „Sie sind zu uns nach Hause gekommen. Sie dachten, es gibt keinen Stress.“ und auf weitere Nachfrage: „Ich war beim Fernsehen, bin aber dann ins Zimmer reingegangen. Sie haben mit meiner Mutter gesprochen. Sie haben mich dann nicht so viel geschlagen, denn ich habe mich versteckt. sowie auf zusätzliche Nachfrage: „Ich bin ins Zimmer reingegangen, sie waren im Wohnzimmer und haben gesprochen. Sie sind dann aber hart geworden. Ich bin rausgegangen und habe mich versteckt. Sie haben auch viel kaputtgemacht, z.B. den Laden meiner Eltern.“ Das Gericht teilte dem Kläger daraufhin ausdrücklich mit, nicht zu verstehen, was passiert sein solle. Daraufhin hat der Kläger geäußert: „Sie sind gekommen und haben mit meinen Eltern geredet, dass jemand bezahlen muss für das Krankenhaus. Sie haben sich hingesetzt und sind dann laut geworden. Sie haben mich gesehen wie ich draußen war. Sie haben mich dann reingeholt und zugesperrt. Sie haben den Fernseher zerschlagen und draußen haben sie mich geschlagen.“ Auf Nachfrage zu dem Kleiderschrank äußerte er: „Ich bin freiwillig dort reingegangen aber es wurde abgeschlossen.“ Auf gerichtlichen Vorhalt der abweichenden Angaben in der Klagebegründung, es habe eine Demonstration gegeben unter Teilnahme von Fullah und Malinke und der Kläger sei mit seiner Familie zu Hause gewesen, dann habe die Familie des Klägers bemerkt, dass die Familie des verstorbenen Mannes dem Haus nähere, ließ sich der Kläger dahingehend ein, ohne Versuch, die eklatanten Widersprüche aufzuklären: „Ich war nicht auf der Demo, sondern zu Hause. Ich war auch auf der Demo und wurde dort geschlagen.“ nur ergänzt durch den - Widersprüche nicht ausräumenden - Ansatz: „Ich hatte auch viel Stress, vielleicht hatte ich etwas vergessen.“ 2. Ebenso zu Recht verweigert die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 30. Juli 2019 die Zuerkennung subsidiären Schutzes, da er darauf keinen Anspruch hat. a) Subsidiärer Schutz setzt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG voraus, dass der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG (Nr. 1) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, (Nr. 2) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder (Nr. 3) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die Gefahr eines ernsthaften Schadens muss gemäß § 4 Abs. 3 AsylG von Akteuren entsprechend § 3c Nr. 1 bis 3 AsylG ausgehen. Nicht auf bestimmte Handlungen eines solchen Akteurs zurückführbare individuelle Gefahren sind deshalb nicht geeignet, subsidiären Schutz zu begründen. Anzulegen ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, bei einer Vorgefährdung unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung. Von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ist ausgeschlossen, wer einen Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2 AsylG verwirklicht. Subsidiärer Schutz wird nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. § 3e AsylG dem nicht zuerkannt, wer internen Schutz in Anspruch nehmen kann. b) Diese Voraussetzungen subsidiären Schutzes sind nicht gegeben. Dem Kläger droht kein ernsthafter Schaden nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG. Insbesondere leitet sich aus seinem zur Begründung seines Asylantrags angebrachten Vortrags keine Gefahr ab, da dieser Vortrag nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht (s.o. 1. c)). 3, Zu Recht verwehrt die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 30. Juli 2019 ferner die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Guineas. Sie hat, da der Kläger aufgrund seines Asylantrags nicht als Asylberechtigter anerkannt und ihm internationaler Schutz einschließlich subsidiären Schutzes nicht zuerkannt wird, nach § 31 Abs. 3 AsylG festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach diesen Vorschriften bildet dabei einen einheitlichen Streitgegenstand (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.9.2011, 10 C 14/10, NVwZ 2012, 240, juris Rn. 9). a) Ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Guineas folgt für den Kläger nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von einer Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, die insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten soll. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt nach Satz 5 in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Daran gemessen ist § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. Der Kläger hat eine gegenwärtige lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung bereits nicht dargelegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Unabhängig davon hat er kein qualifiziertes fachärztliches Attest vorgelegt. b) Ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Guineas leitet sich für den Kläger ebenso wenig aus § 60 Abs. 5 AufenthG her. Ein Ausländer darf gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Zu prüfen sind insoweit lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, BVerwGE 146, 12, juris Rn. 35). Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S.d. Art. 3 EMRK droht (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 36). Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann dessen Verantwortlichkeit nach der Konvention begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben (EGMR, Urt. v. 7.7.1989, Nr. 1/1989/161/217, NJW 1990, 2183 Rn. 90 f. – Soering/Vereinigtes Königreich; Urt. v. 28.2.2008, Nr. 37201/06, NVwZ 2008, 1330 Rn. 125 – Saadi/Italien). Erforderlich ist nach Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr („real risk“) der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (EGMR, Urt. v. 17.7.2008, Nr. 25904/07, juris Rn. 40 – NA/Vereinigtes Königreich). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, BVerwGE 146, 67, juris Rn. 32 m.w.N.), d.h. der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschl. v. 19.3.2014, 10 B 6/14, NVwZ 2014, 1039, juris Rn. 9). Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen; nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (BVerwG, Pressemitteilung Nr. 25/2022 v. 21.4.2022, in der Sache ebenso bereits OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris, Rn. 127, 131, 138, 139). Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in der Person des Klägers nicht vor. Das Gericht geht nach den vorliegenden Erkenntnismitteln über die Lage in Guinea nicht davon aus, dass die dortigen humanitären Verhältnisse so schlecht sind, dass aufgrund dessen und unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Klägers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen wäre, er fiele nach Rückkehr alsbald einer Verelendung anheim. Die humanitäre Lage in Guinea stellt sich nach den Erkenntnissen des Gerichts wie folgt dar: Guinea zählt nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt. Trotz deutlicher allgemeiner positiver Wirtschaftswachstumszahlen Guineas in den letzten Jahren sowie großer wirtschaftlicher Ressourcen (vor allem Bauxit, Gold, Diamanten), blieb ein Breitenwachstum für die Bevölkerung bisher aus. Ein Großteil der Bevölkerung lebt daher weiterhin unter prekären wirtschaftlichen Bedingungen. Circa 50 % der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle, wobei es keine staatliche Unterstützung für bedürftige Personen gibt (Lagebericht, S. 16). Spezielle Einrichtungen für Rückkehrer befinden sich im Rahmen eines Programms von IOM erst im Aufbau (Lagebericht, S. 16). Die Arbeitslosigkeit wird von der Weltbank auf etwa 2 % geschätzt, aber die Unterbeschäftigung ist sicherlich viel höher (BFA, S. 19). Die Möglichkeiten einer verstärkten wirtschaftlichen Dynamik sind angesichts der guten Voraussetzungen aufgrund der mineralischen Ressourcen, guten Böden mit großem landwirtschaftlichem Anbaupotenzial und des Wasserreichtums zwar gegeben. Entscheidend wird jedoch sein, ob es gelingt, Maßnahmen zum Ausbau der Basisinfrastruktur und zur guten Regierungsführung umzusetzen (Lagebericht, S. 16; BFA, S. 19). Dafür, dass sich die dargestellten sozio-ökonomischen Verhältnisse in Guinea durch den Militär-Putsch von Anfang September (weiter) verschlechtert haben oder sich absehbar verschlechtern werden, vermag das Gericht derzeit keine belastbaren Anhaltspunkte zu erkennen (vgl. hierzu auch VG Berlin, Urt. v. 8.9.2021, 31 K 809.18 A, juris Rn. 34 ff.). Das staatliche Gesundheitswesen ist, wie sich im Rahmen der Covid-19-Pandemie erneut gezeigt hat, trotz Verbesserungen und internationaler Hilfe im Zuge der Ebola-Epidemie 2014 unzureichend. Ärzte sind oftmals schlecht ausgebildet, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies gilt sowohl für die staatlichen als auch die privaten Krankenhäuser, deren Ausstattung mangelhaft ist. In der Regel steht die gesamte erweiterte Familie in der Pflicht, für notwendige Behandlungskosten aufzukommen. Das Angebot an meist aus Frankreich importierten Medikamenten ist für die verbreitetsten Krankheiten ausreichend, allerdings übersteigen die Preise die Kaufkraft der großen Bevölkerungsmehrheit erheblich. Auf dem Schwarzmarkt zirkuliert eine Vielzahl gefälschter und meist unsauber hergestellter Generika (Lagebericht, S. 16). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten vermittelt freiwillig Rückkehrenden, die nach Guinea im REAG/GARP-Programm ausreisen, eine Übernahme der Reisekosten (Fahrpreis), eine finanzielle Unterstützung für die Reise (200 Euro für jede volljährige Person) sowie eine einmalige finanzielle Starthilfe (1.000 Euro für eine Einzelperson) und als StarthilfePlus nach sechs bis acht Monaten eine ergänzende Reintegrationsunterstützung (1.000 Euro für eine Einzelperson). Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch und wegen der Pandemie kann es zu Verzögerungen kommen (vgl. BAMF, Informationsblatt REAG/GARP 2022). Im Grundsatz wird ein junger, arbeitsfähiger, volljähriger Mann mit Kenntnissen des Landes und einer Landessprache ohne Unterhaltslasten bei Rückkehr nach Guinea auch ohne dort vorfindliches familiäres Netzwerk voraussichtlich seine grundlegenden Bedürfnisse („Brot, Bett, Seife“) decken können und nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald wegen der humanitären Bedingungen einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein (diesen Grundsatz teilend VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 5 A 2368/18, n.v.; VG Kassel, Urt. v. 22.3.2022, 2 K 1720/19.KS.A, juris Rn. 61; VG Berlin, Urt. v. 11.2.2022, 31 K 88.19 A, juris Rn. 29, 35; VG Würzburg, Urt. v. 11.12.2020, W 10 K 19.32233, juris Rn. 30; VG Köln, Urt. v. 4.11.2020, 26 K 11896/17.A, juris Rn. 51 f.; VG Augsburg, Urt. v. 5.6.2020, Au 3 K 18.30428, juris Rn. 22; den Grundsatz bejahend auch VG Wiesbaden, Urt. v. 22.12.2021, 1 K 452/16.WI.A, juris, allerdings unter nicht überzeugender Annahme einer Ausnahme im Einzelfall). Diese Voraussetzungen liegen für den Anfang 2002 geborenen Kläger vor. Er ist jung, ohne Unterhaltslasten, eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist nicht durch geeignete Atteste belegt. Der Kläger hat nach seinem eigenen Vortrag bis 2016 oder 2017 in Guinea gelebt und sich danach allein auf den Weg nach einem achtmonatigen Aufenthalt in Marokko, einem kurzen Aufenthalt in Spanien und einen „paar Monate“ währenden Aufenthalt in Frankreich Ende 2018 nach Deutschland begeben. In Deutschland ist er nicht als vulnerabel aufgefallen. Vielmehr hat er sich seinerseits des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht und andererseits einen ersten Schulabschluss erworben. Unabhängig davon und selbständig tragend ist bereits deshalb nicht zu erwarten, dass der Kläger bei Rückkehr nach Guinea alsbald einer Verelendung anheimfallen würde, weil er in seinem Herkunftsland über ein familiäres, voraussichtlich zu seiner Unterstützung fähiges und bereites Netzwerk vorfinden wird. Seine Eltern leben weiterhin in der Hauptstadt Conakry - nach seinen Angaben in Lambaje, nach Angaben der Zeugin in Cimenteri. Er hat zu ihnen nach wie vor mit ihnen Kontakt - nach Angaben ein- oder zweimal im Monat über WhatsApp mit seiner Mutter, mit seinem Vater per Telefon vielleicht einmal im Jahr. Der schriftsätzliche Vortrag, dass sein Vater ihn verstoßen habe, ist damit nicht wiederholt. Der Kläger ist nicht gehindert, zu seinen Eltern zurückzukehren. Der zur Begründung seines Asylgesuchs angebrachte Vortrag ist nicht glaubhaft (s.o. 1. b)). Es ist nicht anzunehmen, dass die Eltern des Klägers bei Rückkehr nicht zumindest vorübergehend wiederaufnehmen würden. 4. Zu Recht droht die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 30. Juli 2019 die Abschiebung an. Die Abschiebungsandrohung ist aufgrund § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzes, höchsthilfsweise die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Guineas und wendet sich gegen die Abschiebungsandrohung. Die Polizei Hamburg traf den Kläger am 2. Oktober 2018 an und überstellte ihn an den Kinder- und Jugendnotdienst. Der Kläger meldete sich am 4. Oktober 2018 beim Ankunftszentrum/bei der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung in Hamburg als Asylbewerber Mit den Angaben: Name A., Vorname B., Geburtsdatum 3. Januar 2002, Geburtsort Conakry, Staatsangehörigkeit Guinea, Volkszugehörigkeit Peul, Familienstand ledig, Einreisedatum 2. Oktober 2018, Sprachkenntnisse Fulla, Französisch, Verwandte/Familie in Hamburg Schwester „…“ (gemeint wohl: C., …-261). Eine Duldung wurde erstmals am 12. Oktober 2018 ausgestellt. Bei der Beklagten beantragte der Kläger durch seinen Amtsvormund am 4. April 2019 Asyl - beschränkt auf internationalen Schutz. Der Kläger legte in Kopie einen „Acte de Naissance“ der Commune de Ratoma vom 11. Juni 2018 sowie einen „Jugement suppletif tenant lieu d’acte de naissance“ des Tribunal de première instance de dixinn, Conakry II. Bei der Anhörung gemäß § 25 AsylG am 19. Juni 2019 gab er an: Er gehöre zum Volk der Fulah. Er sei Moslem. Er habe eine Geburtsurkunde (im Original) sowie einen (von seinem Vater besorgten, in Marokko an Schlepper „verlorenen“ Reisepass) besessen. Es gebe die Möglichkeit, bei seinem Vater nach dem Original der Geburtsurkunde zu fragen. Seine Eltern stammten aus Dalaba. Seine letzte Adresse im Herkunftsland sei seit 2009 im Stadtteil Wanindra in Conakry in einer Wohnung mit Vater (…), Mutter (…), zwei jüngeren Brüdern und einer jüngeren Schwester. Sie seien nicht mehr dort, sondern in den Stadtteil „Cimenteri“ umgezogen aus dem Grund, aus dem er Guinea verlassen habe. Seine Eltern seien aus Dalaba. Er habe seine letzte Adresse „vertauscht“. Er habe Guinea im Juli 2018 verlassen und sei mit dem Flugzeug nach Marokko, über das Mittelmeer nach Spanien, mit dem Bus nach Frankreich sowie mit dem Zug am 2. Oktober 2018 nach Deutschland gelangt. Sein Vater habe die Reise bezahlt. In Deutschland habe er eine Halbschwester C., von der er glaube, dass sie seit vier oder fünf Jahren in Deutschland sei. Zu seinen Eltern (C. A. und D.) habe er selten Kontakt. Seine Eltern hätten einen Laden auf dem Markt und verkauften „Nährmittel“. Er wisse nicht genau, ob seine Eltern ihren Laden hätten wiederherstellen können. Sie hätten etwas zu essen und könnten ihre Miete bezahlen. Er habe einen Onkel mütterlicherseits in Conakry und nach Angaben seiner Halbschwester einen ihm unbekannten Onkel in Belgien. Befragt nach dem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag gab er an: An einem Tag, er glaube im Mai 2018, habe er mit dem Motorrad seines Vaters einen „Unfall gebaucht“. Danach seien er und der andere Beteiligte im Krankenhaus gewesen. Nach der Entlassung sei eine Person gestorben. „Sie“ hätten ihm die ganze Schuld gegeben. „Sie“ seien zu ihnen gekommen, hätten randaliert und geschlagen. „Sie“ hätten ihn mit einem Messer am Rücken und am Bauch verletzt. Der Kläger zeigte Narben im Bereich des Bauchs und des Rückens. Deshalb sei die Familie umgezogen. Sein Vater habe dann gesehen, dass er Guinea verlassen müssen. Dies sei auch der Grund, dass er seinen Namen von Mamadou B. A. geändert habe in B. A.. Sein Vater habe ein Motorrad gehabt, das er manchmal genommen habe. Er habe versucht, sich zu befreien und sei weggelaufen. Glücklicherweise seien dann die anderen Jugendlichen gekommen. Die Beklagte lehnte mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juli 2019 (Nr. 1) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, (Nr. 2) subsidiären Schutz ab, (Nr. 3) stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, (Nr. 4) drohte die Abschiebung an und (Nr. 5) regelte ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Zur Begründung führte sie insbesondere aus: „Der Antragsteller führte aus, dass er nach dem Motorradunfall von der Familie des verstorbenen Mannes getötet werden sollte, da sie ihn für den Tod des Mannes verantwortlich machen. Er gab an, dass er einmalig von dieser Familie aufgesucht und mit einem Messer verletzt worden sei. Diese Situation ist von dem Antragsteller wenig anschaulich und vage dargestellt worden. Wie viele Personen und welche Familienmitglieder den Antragsteller Zuhause aufgesucht haben, konnte er nicht beantworten. Er bot auch keine Erklärung dafür an, weswegen er diese Frage unbeantwortet ließ. Wenn der Antragsteller von etwas tatsächlich Erlebtem berichtet, ist es nicht nachvollziehbar, weswegen seine Ausführungen zu diesem Kerngeschehen derart unpräzise sind. Des Weiteren gab der Antragsteller an, dass Jugendliche vom Volk Fulla Schlimmeres verhindert hätten und ihm Zuhilfe gekommen seien. Wie diese Jugendlichen konkret auf den Zwischenfall aufmerksam geworden sind und wie sie die Auseinandersetzung trotz bewaffneter Familienmitglieder unterbinden konnten, bleibt unklar. Der Antragsteller gab dazu keine genauen Einzelheiten an. Der Antragsteller habe sich anschließend für fünf Tage im Krankenhaus aufgehalten, der Familie des Mannes sei der Aufenthaltsort des Antragstellers bekannt gewesen. Wenn die Angehörigen des verstorbenen Mannes ein erhebliches Interesse an dem Antragsteller gehabt hätten, erklärt sich nicht, weswegen sie den Antragsteller nicht im Krankenhaus aufgesucht haben, um ihre Drohung in die Tat umzusetzen. Auch nach der Entlassung des Antragstellers sei es zu keinem weiteren Zusammentreffen gekommen, obwohl der Antragsteller sich noch für drei bis vier Wochen in Guinea aufgehalten habe. Auffallend ist auch, dass der Antragsteller zunächst angab, sich bis zu seiner Ausreise an seiner offiziellen Adresse in Conakry aufgehalten zu haben und sich im späteren Verlauf der Anhörung dahingehend korrigierte, dass er vor seiner Ausreise bei Freunden der Familie gewesen sei.“ Der Kläger hat durch den Amtsvormund am 15. August 2019 Klage erhoben. Zur Begründung bringt er vor: Er leide an Asthma und könne keinen schweren körperlichen Tätigkeiten ausüben. „Offensichtlich“ sei es der Frage zum Aufenthaltsort zu einem Missverständnis gekommen. Der Dolmetscher sei nicht in der Lage gewesen, sich differenziert und detailliert in Deutsch auszudrücken: „An jedem Vormittag fand eine Demonstration zwischen Fullah und Malinke statt, ich war mit meiner Familie zu Hause. Wir bemerkten, dass sich die Familie des verstorbenen Mannes unserem Haus näherte. […] Ich habe mich kurzerhand im Elternschlafzimmer in einem Kleiderschrank versteckt. […] Mein Vater hat mich verstoßen. Mein letztes Telefongespräch mit ihm habe ich von Spanien aus geführt. Ich bat ihn um Hilfe. […] Vor allem aber bin ich erst 17 Jahre alt und gehöre zu einer vulnerablen Gruppe.“ Während seines Aufenthalts in Deutschland hat der Kläger sich einerseits des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht, wie das Amtsgericht Hamburg-Harburg mit Urteil vom 8. April 2021 ausgesprochen hat. Andererseits hat er nach dem Zeugnis der Berufsvorbereitungsschule vom 27. Januar 2022 einen Abschluss der Ausbildungsvorbereitung erworben, der in seinen Berechtigungen dem erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss entspricht. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Juli 2019, soweit entgegenstehend, zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, höchsthilfsweise ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Guineas festzustellen. Die Beklagte hat schriftsätzlich den Antrag angekündigt, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger in Person angehört, C. als Zeugin vernommen, die Asylakte und Ausländerakte für den Kläger, die Asylakte für die Zeugin sowie die in einer Liste benannten Erkenntnisquellen zum Gegenstand gemacht. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.