Beschluss
6 E 3507/25
VG Hamburg 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2025:0702.6E3507.25.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU.(Rn.5)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU eine Bescheinigung über die Einreichung seines Antrags vom 7.5.2025 auf Erteilung einer Aufenthaltskarte auszustellen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU.(Rn.5) Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU eine Bescheinigung über die Einreichung seines Antrags vom 7.5.2025 auf Erteilung einer Aufenthaltskarte auszustellen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Mit entsprechendem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO, dessen Bestimmungen auch im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren jedenfalls entsprechend anwendbar sind (vgl. Peters, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 87a Rn. 3 m.w.N.), durch den Berichterstatter anstelle der Kammer. II. Der zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes, der insbesondere die Eilbedürftigkeit der vorläufigen Regelung begründet, sowie eines Anordnungsanspruchs, mithin des materiellen Anspruchs, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, glaubhaft gemacht werden. Begehrt der Antragsteller außerdem nicht nur eine vorläufige Regelung, sondern der Sache nach eine Vorwegnahme der Hauptsache, ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist, und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.11.2013, 6 VR 3.13, NVwZ-RR, 2014, 558). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch, als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, und dies in einer Weise, die auch die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt. 1. Der Antragsteller hat nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung einen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU, worauf sein Antrag in der Sache allein gerichtet ist (vgl. Antragsschrift vom 23.5.2025, S. 2). § 5 Abs. 1 FreizügG/EU dient der Umsetzung der Regelungen des Art. 10 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, Amtsbl. EU, L 158/77) in deutsches Recht. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU wird freiheitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU erhält der Familienangehörige unverzüglich eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Freizügigkeitsrichtlinie ist hingegen unverzüglich eine Bescheinigung über die Einreichung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte auszustellen. Einen Antrag in diesem Sinne hat der Antragsteller mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 7.5.2025 an die Antragsgegnerin gerichtet. Der Antragsteller erfüllt außerdem die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausstellung der hier in Rede stehenden Bescheinigung. So setzt Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Freizügigkeitsrichtlinie insoweit – was aus dem Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 1 Satz 1 der Freizügigkeitsrichtlinie folgt – lediglich voraus, dass der Betreffende einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers gestellt hat. Dies trifft auch auf den Antragsteller zu. Ohne Relevanz ist es für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Freizügigkeitsrichtlinie hingegen, dass der Antragsteller tatsächlich auch Familienangehöriger i.S.v. Art. 2 Nr. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a FreizügG/EU ist. Diese Frage ist vielmehr erst im Verfahren auf Ausstellung der Aufenthaltskarte selbst zu klären. Die jeweilige Antwort kann dann auch zu deren Versagung führen. Die Erteilung einer Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung der Aufenthaltskarte ist demgegenüber nicht davon abhängig, dass der Antragsteller die für deren Ausstellung erforderlichen Dokumente bereits vorgelegt hat und dass keine Gründe für den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gegeben sind (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 23.12.2021, 2 V 1621/21, juris Rn. 18; OVG Münster, Beschl. v. 11.11.2020, 18 B 544/19, juris Rn. 3). Die Bescheinigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Freizügigkeitsrichtlinie stellt mithin eine bloße "Eingangsbestätigung" dar. Die zuständige Behörde hat es in der Hand, deren Verwendungszeitraum durch zügige Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltskarte möglichst kurz zu halten (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 11.3.2022, 18 B 242/22, juris Rn. 10; VG Bremen, Beschl. v. 16.2.2024, 2 V 3051/23, n.v.). Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat der Antragsteller damit nicht nur einen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Freizügigkeitsrichtlinie – eine solche hat die Antragsgegnerin erteilt –, sondern auch auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 16.4.2024, 2 V 3051/23, n.v.). Zwar ist der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU insoweit enger gefasst als der des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Freizügigkeitsrichtlinie. Eine dem Wortlaut nach defizitäre Umsetzung des Unionsrechts (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 11.11.2020, 18 B 544/19, juris Rn. 10) führt indes nicht dazu, dass in Fällen eines Anspruchs nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Freizügigkeitsrichtlinie der Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU ausgeschlossen wäre. Insoweit ist die nationalrechtliche Bestimmung in unionsfreundlicher Weise und ihrem Sinn und Zweck – der Umsetzung des Unionsrechts (vgl. Art. 40 Abs. 1 Freizügigkeitsrichtlinie) – nach dahingehend auszulegen, dass die darin geregelte Bescheinigung auch in den Fällen des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Freizügigkeitsrichtlinie auszustellen ist (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 11.11.2020, 18 B 544/19, juris Rn. 10; VG Bremen, Beschl. v. 16.2.2024, 2 V 3051/23, n.v.). Denn ein zu enges, allein am Wortlaut orientiertes, die unionsrechtlichen Vorgaben hingegen außer Betracht lassendes Verständnis der nationalen Bestimmung würde im Ergebnis aufgrund der damit für den Betroffenen verbundenen faktischen Einschränkungen zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des Freizügigkeitsrechts führen, was nur durch eine dahingehende Auslegung der Norm ausgeschlossen werden kann, dass auch die Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU als "Antragsbescheinigung" bzw. "Eingangsbestätigung" (vgl. insoweit auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 28.9.2023, 1 K 3074/23, juris Rn. 16) verstanden wird, die bei Einreichung des Antrags auszustellen ist (vgl. Geyer, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 5 FreizügG/EU Rn. 4). Gründe, aus denen anzunehmen wäre, dass dem Antragsteller offensichtlich kein Freizügigkeitsrecht zustehen könnte, sein Antrag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU mithin von vornherein keinerlei Erfolgsaussichten hätte, sind nicht ersichtlich und werden von der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht. 2. Zugunsten des Antragstellers besteht auch ein Anordnungsgrund. Er kann für die Erlangung der in Rede stehenden Bescheinigung nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Dies folgt bereits aus der zu prognostizierenden Dauer eines solchen sowie daraus, dass eine Bescheinigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Freizügigkeitsrichtlinie unverzüglich auszustellen ist, wobei dieser Maßstab angesichts der obigen Ausführungen auch für die Anwendung des nationalen Rechts zu gelten hat (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 16.2.2024, 2 V 3051/23, n.v.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Streitwerts entsprechend den Empfehlungen unter Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit kommt aufgrund des Umstands, dass der Antragsteller in der Sache eine Vorwegnahme der Hauptsache angestrebt hat, nicht in Betracht.