Beschluss
7 E 1842/18
VG Hamburg 7. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Auch bei hohen Vorbelastungen ist keine einschränkende Auslegung von Ziffer 3.2.1 Abs. 2 S. 1 TA Lärm vor- bzw. keine Ausnahme von der Regelvorschrift in Ziffer 3.2.1 Abs. 2 S. 2 TA Lärm derart anzunehmen, als eine Zusatzbelastung stets als relevant betrachtet werden müsste, wenn der jeweils einschlägige Immissionsrichtwert nach Ziffer 6.1 TA Lärm durch die Vor- bzw. Gesamtbelastung um mehr als 1 db(A) überschritten wird.(Rn.15)
2. Bei den Bestimmungen in Ziffer 3.2.1 Abs. 2 und Abs. 3 TA Lärm handelt es sich jeweils um eigenständige Ausnahmen von der Regelung in Ziffer 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm. Für die Anwendbarkeit der Irrelevanzklausel in Ziffer 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm müssen daher nicht zugleich die Voraussetzungen der Bestimmung in Ziffer 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm eingehalten sein(Rn.16)
.
3. Für die umweltrechtliche Vorprüfung ist der denkmalrechtliche Belang für Vorhaben im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg wegen der Rückbindung an seine spezifische landesrechtliche Ausformung regelmäßig kaum von Bedeutung. Diese Prüfung ist räumlich, nämlich auf die unmittelbare Umgebung im Sinne von § 8 DSchG (juris: DSchG HA), und in der Sache, nämlich auf die Umstände, die sich auf die jeweils einschlägige Denkmalschutzkategorie iSv. § 4 Abs. 2 DSchG (juris: DSchG HA) auswirken können, deutlich gegenüber einer allgemeinen, auf verschiedenste, weiträumige Blickwinkel und Schutzanliegen bezogenen Betrachtung beschränkt.(Rn.58)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden den Antragstellern je zur Hälfte auferlegt.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch bei hohen Vorbelastungen ist keine einschränkende Auslegung von Ziffer 3.2.1 Abs. 2 S. 1 TA Lärm vor- bzw. keine Ausnahme von der Regelvorschrift in Ziffer 3.2.1 Abs. 2 S. 2 TA Lärm derart anzunehmen, als eine Zusatzbelastung stets als relevant betrachtet werden müsste, wenn der jeweils einschlägige Immissionsrichtwert nach Ziffer 6.1 TA Lärm durch die Vor- bzw. Gesamtbelastung um mehr als 1 db(A) überschritten wird.(Rn.15) 2. Bei den Bestimmungen in Ziffer 3.2.1 Abs. 2 und Abs. 3 TA Lärm handelt es sich jeweils um eigenständige Ausnahmen von der Regelung in Ziffer 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm. Für die Anwendbarkeit der Irrelevanzklausel in Ziffer 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm müssen daher nicht zugleich die Voraussetzungen der Bestimmung in Ziffer 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm eingehalten sein(Rn.16) . 3. Für die umweltrechtliche Vorprüfung ist der denkmalrechtliche Belang für Vorhaben im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg wegen der Rückbindung an seine spezifische landesrechtliche Ausformung regelmäßig kaum von Bedeutung. Diese Prüfung ist räumlich, nämlich auf die unmittelbare Umgebung im Sinne von § 8 DSchG (juris: DSchG HA), und in der Sache, nämlich auf die Umstände, die sich auf die jeweils einschlägige Denkmalschutzkategorie iSv. § 4 Abs. 2 DSchG (juris: DSchG HA) auswirken können, deutlich gegenüber einer allgemeinen, auf verschiedenste, weiträumige Blickwinkel und Schutzanliegen bezogenen Betrachtung beschränkt.(Rn.58) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden den Antragstellern je zur Hälfte auferlegt. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Seine Zulässigkeit begegnet Zweifeln, dürfte derzeit aber noch anzuerkennen sein (1.); er ist jedenfalls unbegründet (2.). 1. Das Gericht geht derzeit von der Zulässigkeit des Antrags aus. a) Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – soweit der Betrieb der drei streitgegenständlichen Anlagen „S.“, „H.“ und „N.“ betroffen ist – ist gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Var. VwGO statthaft, da den Widersprüchen der Antragsteller vom 13.11.2017 und 11.12.2017 gegen die der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs- bzw. Änderungsbescheide vom 28.12.2016, 29.6.2017 und 22.11.2017 durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 27.11.2017 gem. §§ 80a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. In Bezug auf die Anlage „S.“, deren Errichtung und Betrieb bestandskräftig genehmigt sind, und die nur von dem angegriffenen Änderungsbescheid und dem Bescheid zu dessen Änderung erfasst ist, in denen es um eine Ausweitung des Nachtbetriebs geht, legt das Gericht dabei die Auslegung des Eilantrags zugrunde, dass die Antragsteller insoweit lediglich die Einstellung dieses erweiterten Nachtbetriebs begehren. b) Die für die Zulässigkeit des Antrags weiter erforderliche Antragsbefugnis begegnet Zweifeln, die derzeit indes zurückzustellen sind. Für die erforderliche Antragsbefugnis muss ein Antragsteller entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO substantiiert geltend machen, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Zur Geltendmachung dieser Rechte ist es in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, dass er konkrete Tatsachen vorträgt, die es im Einzelfall möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist. Insbesondere genügen unsubstantiierte Ausführungen eines Antragstellers, die lediglich die allein theoretische Möglichkeit einer Verletzung von drittschützenden Normen belegen können und nur dazu dienen, im Rahmen des vermeintlich zulässigen Rechtsbehelfs Fragen der objektiven Rechtmäßigkeit zur näheren Prüfung zu stellen, d.h. insbesondere Rügen gegen die Ordnungsmäßigkeit einer durchgeführten Umweltverträglichkeitsvorprüfung geltend machen zu können, nicht. Diesen Darlegungsanforderungen wären die Antragsteller nicht gerecht geworden, wenn die von ihnen aufgeworfene Frage der Anwendbarkeit der Irrelevanzklausel der Ziffer 3.2.1 Abs. 2 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26.8.1998 in der Fassung vom 1.6.2017, im Folgenden: TA Lärm) auf ein Vorhaben wie das vorliegende als hinreichend geklärt zu bewerten wäre. Dies dürfte derzeit indes noch nicht der Fall sein (im Einzelnen vgl.u., 2. b) aa)). Vorliegend kann dies im Ergebnis dahinstehen, da der Antrag, wie im Folgenden dargelegt, auch im Hinblick auf die geltend gemachten Rügen gegen die Ordnungsmäßigkeit der durchgeführten Umweltverträglichkeitsvorprüfung, die im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfs zu prüfen wären (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2017, 1 Bs 14/17, juris Rn. 15; OVG Schleswig, Beschl. v. 31.8.2016, 1 MB 5/16, juris Rn. 16 jeweils m.w.N.), jedenfalls unbegründet ist. 2. Der Wiederherstellungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die sofortige Vollziehung ist hinsichtlich des Betriebs der streitgegenständlichen Windenergieanlagen in dem Bescheid vom 27.11.2017 formell ordnungsgemäß angeordnet worden (a). Die vorzunehmende Interessenabwägung der widerstreitenden Interessen fällt zu Lasten der Antragsteller aus (b). a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist hinsichtlich des Betriebs der streitgegenständlichen Windenergieanlagen in dem Bescheid vom 27.11.2017 formell ordnungsgemäß ergangen. Insbesondere ist die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gem. § 80 Abs. 3 VwGO mit dem erforderlichen Einzelfallbezug – auf die inhaltliche Richtigkeit der Ausführungen kommt es an dieser Stelle bekanntlich nicht an – schriftlich begründet worden, indem die Antragsgegnerin seinerzeit dort ausgeführt hat, dass aufgrund der fehlenden Erfolgsaussicht der Widersprüche der Antragsteller in einer Abwägung die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen, der im Fall einer weiteren Verzögerung der Inbetriebnahme der Windenergieanlagen zusätzliche erhebliche finanzielle Mehrbelastungen drohten, überwiegen würden. b) Das Vollzugsinteresse der Beigeladenen überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller. Die Widersprüche vom 13.11.2017 und 11.12.2017 gegen die der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs- bzw. Änderungsbescheide vom 28.12.2016, 29.6.2017 und 22.11.2017 für die drei streitgegenständlichen Windenergieanlagen „S.“, „H.“ und „N.“ dürften nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg haben, da die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der streitgegenständlichen Anlagen die Antragsteller voraussichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt (aa) und auch die Umweltverträglichkeitsvorprüfung ordnungsgemäß durchgeführt sein dürfte (bb). Das Vollzugsinteresse der Beigeladenen überwiegt auch im Übrigen (cc). aa) Der von den drei streitgegenständlichen Windkraftanlagen ausgehende Lärm ist für die Antragsteller voraussichtlich nicht unzumutbar. Ab welchem Maß an Immissionen ein Vorhaben den Nachbarn gegenüber rücksichtslos ist, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImschG, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und betreiben sind, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen, d.h. keine Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. In Bezug auf Schallimmissionen wird der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen durch die TA Lärm konkretisiert, welche auf Windkraftanlagen anzuwenden ist und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im Gerichtsverfahren Bindungswirkung entfaltet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, 4 C 8/11, juris Rn. 17,19; Urt. v. 29.8.2007, 4 C 2/07, juris Rn. 12 f.). Die in Ziffer 6.1 TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte sind maßgeblich für die Frage, ob der von den Windkraftanlagen ausgehende Lärm die Grenze des Zumutbaren überschreitet. Hier sind gem. Ziffer 6.1 e) TA Lärm die Immissionsrichtwerte von 55 db(A) tags und von 40 db(A) nachts einzuhalten, da für die Grundstücke der Antragsteller in dem Bebauungsplan F. ein Kleinsiedlungsgebiet festgesetzt worden ist. aaa) Der nächtliche Immissionsrichtwert von 40 db(A) – dessen Einhaltung hier allein im Streit steht – wird zwar entsprechend dem von der Beigeladenen vorgelegten Schallimmissionsgutachten (Revision 6.0) vom 7.11.2017 (dort S. 55) an dem (dem Grundstück des Antragstellers zu 1) entsprechenden) Immissionsort 7 durch eine ermittelte Gesamtbelastung i.H.v. 44 db(A) und an dem (in einer Entfernung von ca. 80 m zu dem Grundstück des Antragstellers zu 2) nördlich gelegeneren) Immissionsort 8 durch eine ermittelte Gesamtbelastung i.H.v. 42 db(A) überschritten. Unzumutbare Schallimmissionen durch die drei hier streitgegenständlichen Windenergieanlagen liegen jedoch nicht vor, da der allein durch diese Anlagen verursachte Immissionsbeitrag gem. Ziffer 3.2.1 Abs. 2 S. 1 TA Lärm als nicht relevant anzusehen ist. Hiernach darf eine Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Dieser sogenannten Irrelevanzklausel liegt die einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG zugrunde, dass einer Anlage nicht jede von ihr hervorgerufene, insbesondere nicht jede geringfügige Immission als kausaler Beitrag zu einer schädlichen Umwelteinwirkung zugerechnet werden darf. Ein nicht relevanter Immissionsbeitrag stellt keine Verletzung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG dar. Deshalb kommt es entscheidend darauf an, inwieweit der Immissionsbeitrag als erhebliche Belästigung ins Gewicht fällt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.3.2010, 12 LA 157/08, juris Rn. 7). Eine weitere Konkretisierung hierfür ist Ziffer 3.2.1 Abs. 2 S. 2 TA Lärm zu entnehmen, wonach in der Regel eine Irrelevanz zu bejahen ist, wenn die von der Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 db(A) unterschreitet. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass Änderungen des Schalldruckpegels bis zu etwa 1 dB(A), soweit sich der Geräuschcharakter dabei nicht signifikant ändert, vom menschlichen Gehör im Allgemeinen subjektiv nicht wahrgenommen werden. Die energetische Addition zweier Schallpegel, die sich um 6 dB(A) unterscheiden, ergibt indes einen Summenschallpegel, der um 1 dB(A) über dem größeren der beiden Schallpegel liegt. Damit führt die Zusatzbelastung einer Anlage, deren Beurteilungspegel den maßgeblichen Immissionsrichtwert um 6 dB(A) unterschreitet, in der Regel nur zu einer subjektiv nicht wahrnehmbaren Erhöhung des Geräuschniveaus um maximal 1 dB(A), die wiederum nach Ziffer 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm als nicht relevant eingestuft wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.3.2010, 12 LA 157/08, juris Rn. 7). Die in Ziffer 3.2.1 Abs. 2 S. 2 TA Lärm normierte Regelvorschrift entfaltet eine starke Vermutungswirkung, von der eine abweichende Beurteilung nur in besonderen Einzelfällen zulässig ist, in denen sich unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks des § 1 BImSchG und anderer Relevanzkriterien eine andere Relevanzbewertung aufdrängt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 30.7.2009, 8 A 2358/08, juris Rn. 87; OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.3.2010, 12 LA 157/08, juris Rn. 7; VGH Kassel, Urt. v. 25.7.2011, 9 A 103/11, juris Rn. 61). Die Voraussetzungen von Ziffer 3.2.1 Abs. 2 S. 1 und 2 TA Lärm liegen hier vor. So wird in dem Schallimmissionsgutachten (Revision 6.0) vom 7.11.2017 (dort S. 55) für die drei streitgegenständlichen, von der Beigeladenen betriebenen Anlagen „S.“, „H.“ und „N.“, die für die Ermittlung der Zusatzbelastung i.S.v. Ziffer 2.4 TA Lärm als Gesamtheit zu betrachten sind (vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 14. Ausgabe, 2017, S. 89 und 105), hinsichtlich der Immissionsorte 7 und 8 eine Zusatzbelastung von lediglich 33 und 34 db(A) – wobei die Zusatzbelastung für das Grundstück des Antragstellers zu 2) aufgrund der südlicheren Lage zum Immissionsort 8 und damit der weiteren Entfernung zu den streitgegenständlichen Anlagen tatsächlich wohl noch (geringfügig) niedriger ausfallen dürfte – ermittelt, die um mindestens 6 db(A) unter dem Immissionsrichtwert von 40 db(A) liegt. bbb) Entgegen den Ausführungen der Antragsteller ist vor dem Hintergrund, dass der nächtliche Immissionsrichtwert von 40 db(A) angesichts der im Wesentlichen durch andere Windenergieanlagen und in der Nähe gelegene Industrieanlagen (Aluminiumwerke) verursachten hohen Vorbelastung von 44 und 42 db(A) an den Immissionsorten 7 und 8 um deutlich mehr als 1 db(A) überschritten wird, keine einschränkende Auslegung von Ziffer 3.2.1 Abs. 2 S. 1 TA Lärm vor- bzw. keine Ausnahme von der Regelvorschrift in Ziffer 3.2.1 Abs. 2 S. 2 TA Lärm derart anzunehmen, als eine Zusatzbelastung stets als relevant betrachtet werden müsste, wenn der Immissionsrichtwert durch die Vor- bzw. Gesamtbelastung um mehr als 1 db(A) überschritten wird (ebenso Agatz, Windenergie-Handbuch, 14. Ausgabe, 2017, S. 105: „[...] unabhängig davon, wie hoch die bestehende Vorbelastung bereits ist.“). Eine solche einschränkende Auslegung bzw. die Annahme einer Ausnahme von Ziffer 3.2.1 Abs. 2 S. 2 TA Lärm allein aufgrund des Überschreitens des Immissionsrichtwerts durch die Vor- bzw. Gesamtbelastung um mehr als 1 db(A) widerspricht der in Ziffer 3.2.1 TA Lärm angelegten Systematik. Anders als die Regelungen in Ziffer 3.2.1 Abs. 3 und 4 TA Lärm ist die Höhe der Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch die Vorbelastung oder Gesamtbelastung für die Anwendung des Irrelevanzkriteriums in Ziffer 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm nicht relevant. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass in Ziffer 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm lediglich von einer „Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung“ die Rede ist, ohne dass diese Überschreitung bspw. wie in Ziffer 3.2.1 Abs. 3 S. 1 TA Lärm auf 1 db(A) beschränkt wird. Auch aus Ziffer 3.2.1 Abs. 6 S. 2 TA Lärm, wonach die Bestimmung der Vorbelastung im Hinblick auf Absatz 2 entfallen könne, wenn die Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 db(A) unterschreite, wird deutlich, dass für die Anwendung von Ziffer 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm die Höhe der Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch die Vorbelastung nicht relevant sein kann. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass, wie anscheinend von den Antragstellern angenommen, für die Anwendung von Ziffer 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm zusätzlich auch die Voraussetzungen von Ziffer 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm vorliegen müssten. Bei den Regelungen der Ziffer 3.2.1 Abs. 2 bis 5 TA Lärm handelt es sich jeweils um eigenständige Ausnahmen von Ziffer 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm, deren Voraussetzungen nicht kumulativ vorliegen müssen (vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Kommentar, Band IV, 85. EL, Stand: Dezember 2017, TA Lärm Nr. 3 Rn. 13). Dies wird dem eindeutigen Wortlaut nach bereits durch die Formulierung „Unbeschadet der Regelung in Abs. 2“ in Ziffer 3.2.1 Abs. 3 und 4 TA Lärm geklärt. Für die Eigenständigkeit der in den jeweiligen Absätzen geregelten Ausnahmen sprechen zudem nach der Systematik die unterschiedlichen Rechtsfolgen. So sieht Ziffer 3.2.1 Abs. 2 S. 1 TA Lärm eine gebundene Entscheidung hinsichtlich der Genehmigungserteilung vor („darf nicht versagt werden“), während die Ausnahmeregelungen in Ziffer 3.2.1 Abs. 3 und 4 TA Lärm eine intendierte Ermessensentscheidung normieren („soll nicht versagt werden“). Soweit die Ausführungen in dem seitens der Antragsteller angeführten Windenergie-Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8.5.2018 unter Ziffer 5.2.1.1 „Bei Anwendung der Irrelevanzregelung der Nummer 3.2.1 Absatz 2 TA Lärm ist zu beachten, dass eine Vielzahl von Einzelanlagen, die auf einen Immissionspunkt einwirken, zu einer relevanten Erhöhung des Immissionspegels führen können. In diesem Fall ist eine Sonderfallprüfung durchzuführen. Die Irrelevanz einer Anlage ist dabei im Einzelfall nachzuweisen. Die Gesamtbelastung durch alle Anlagen darf nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte von mehr als 1 dB(A) gemäß Nummer 3.2.1 Absatz 3 TA Lärm führen.“ demgegenüber so zu verstehen sein sollten, dass für die Anwendung der Ziffer 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm kumulativ auch die Voraussetzungen von Ziffer 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm vorliegen müssten, so überzeugt dies nicht. Einem solchen Verständnis wäre angesichts der fehlenden Verbindlichkeit dieses ministerialen Runderlasses (überdies: eines anderen Bundeslandes) für die Auslegung der TA Lärm sowie des BImSchG (vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 30.7.2009, 8 A 2358/08, juris Rn. 96 für die Einordnung als „Orientierungshilfe“) und angesichts der oben angeführten Argumente nicht zu folgen. Die seitens der Antragsteller angeführte einschränkende Auslegung bzw. Annahme einer Ausnahme von Ziffer 3.2.1 Abs. 2 S. 2 TA Lärm allein aufgrund des Überschreitens des Immissionsrichtwerts durch die Vor- bzw. Gesamtbelastung um mehr als 1 db(A) wäre auch nicht mit dem oben bereits dargelegten Sinn und Zweck der Irrelevanzregelung in Ziffer 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm zu vereinbaren. So wird durch das Irrelevanzkriterium umgesetzt, dass nach dem BImSchG keine naturwissenschaftliche, sondern eine qualitative Kausalitätsbetrachtung erforderlich ist. Immissionsbeiträge, die lediglich rechnerisch zu ermitteln sind, die aber weder ein Schadensrisiko noch die Erheblichkeit einer Belästigung oder eines Nachteils verändern können, sind im Hinblick auf den Schutzzweck des BImSchG nicht relevant. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die Immissionsbelastung qualitativ verändert (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.3.2010, 12 LA 157/08, juris Rn. 8). Eine solche qualitative Betrachtung würde zulasten des Anlagenbetreibers und der grundsätzlich von Art. 14 GG geschützten Errichtung und des Betriebs einer Anlage wiederum aufgegeben, wenn bei Vorbelastungen, die den Immissionsrichtwert um mehr als 1 db(A) überschreiten, jegliche, noch so geringe Zusatzbelastungen, wie seitens der Antragsteller auch ausdrücklich angenommen, als relevant betrachtet würden und zur Versagung der Genehmigung führen müssten, obwohl bei diesen den maßgeblichen Immissionsrichtwert um 6 dB(A) unterschreitendenden Zusatzbelastungen – wie den hier von den streitgegenständlichen Anlagen ausgehenden Immissionen – eine für den Menschen nicht wahrnehmbare Erhöhung des Gesamtgeräuschniveaus gegeben wäre. Vielmehr wäre in solchen Fällen den Überschreitungen des Immissionsrichtwerts durch Überwachungsmaßnahmen bzw. nachträglichen Anordnungen nach Ziffer 5 TA Lärm gegenüber den die Vorbelastung verursachenden Anlagen zu begegnen. Eine Versagung einer qualitativ nicht kausalen, irrelevanten Zusatzbelastung wäre auch physikalisch nicht sachgerecht, da die Zusatzbelastung nicht ursächlich für den Verstoß gegen die Anforderungen der TA Lärm ist und somit ihre Versagung auch keine relevante Verbesserung der bestehenden Situation erbringen kann (vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 14. Ausgabe, 2017, S. 105). Dies gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass, wie seitens der Antragsgegnerin und Beigeladenen dargelegt, der nunmehr genehmigte Betrieb der Anlagen „S.“, „H.“ und „N.“ gegenüber dem ursprünglichen Betrieb der drei (nunmehr rückgebauten) Altanlagen der Beigeladenen und von „S.“ zu einer Reduzierung der Zusatzbelastung führt. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den seitens der Antragsteller angeführten Gerichtsentscheidungen. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.2.1992 (4 NB 11/91, juris) betrifft schon nicht die Auslegung der Irrelevanzregelung in Ziffer 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm bzw. die Frage einer qualitativen Betrachtungsweise von Lärmimmissionen im Rahmen des BImSchG und vermag deswegen schon nichts zur hier streitgegenständlichen Auslegung der Ziffer 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm bzw. des BImSchG beizutragen. Vielmehr befasst sich das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung im Rahmen einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO mit der Abgrenzung des notwendigen Abwägungsmaterials und stellt fest, dass im Einzelfall aufgrund besonderer Gegebenheiten auch das Interesse an der Vermeidung einer Verkehrszunahme zum notwendigen Abwägungsmaterial zählen könne, selbst wenn die damit verbundene Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar sei. Entsprechendes gilt für die Entscheidung des OVG Lüneburg (Beschl. v. 10.3.2014, 1 MN 209/13, BeckRS 2015, 54423), in der im Rahmen eines Normkontrollantrags das Interesse an der Vermeidung einer geringen, unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegenden Schallpegelzunahme aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall als abwägungserheblich eingeordnet worden ist. Auch sind hier keine sonstigen Umstände ersichtlich, die eine Ausnahme von der (starken) Regelvermutung in Ziffer 3.2.1 Abs. 2 S. 2 TA Lärm rechtfertigen könnten. Insbesondere wird die Irrelevanzregelung hier, wie seitens der Antragsgegnerin dargelegt, in diesem Bereich erstmals von einem Betreiber für die hinzukommenden (Windkraft-)Anlagen in Anspruch genommen, so dass die Ausnahme von der Regelvermutung nicht im Hinblick auf die Gefahr einer unbegrenzten stufenweisen Erhöhung der Zumutbarkeitsgrenze durch eine mehrfache Inanspruchnahme der Irrelevanzregelung begründet werden könnte (vgl. OVG Münster, Urt. v. 30.7.2009, 8 A 2358/08, juris Rn. 93; Schenk in Birkl (Hg.), Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechts, Band II, 90. EL, Stand: März 2018, F Rn. 89a). ccc) Durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit der der Schallimmissionsprognose in dem Gutachten (Revision 6.0) vom 7.11.2017 zugrunde gelegten Werte, insbesondere der ermittelten Zusatzbelastung, werden weder seitens der Antragsteller substantiiert vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Wenn die Antragsteller zunächst bemängeln, dass im Rahmen der Schallimmissionsprognose (Revision 6.0) vom 7.11.2017 das Interimsverfahren nur für die Zusatzbelastung angewendet worden sei, trifft dieser Einwand – ungeachtet der Frage, inwiefern ein solcher Einwand hinsichtlich der Ermittlung der Vorbelastung im Rahmen von Ziffer 3.2.1. Abs. 2 und 6 S. 2 TA Lärm entscheidungserheblich wäre – schon teils tatsächlich nicht zu bzw. ist teils in der Sache unberechtigt. So wird auf S. 6 des Gutachtens vom 7.11.2017 dargelegt, dass für den durch Windkraftanlagen (ohne dass hierbei zwischen Vorbelastung und Zusatzbelastung unterschieden wird) verursachten Schall das Interimsverfahren entsprechend Ziffer 2 der LAI-Hinweise Schallimmissionsschutz WKA 2016, Stand: 30.6.2016, angewendet wird. Nichts anderes ergibt sich aus den seitens der Antragsteller angeführten Ausführungen auf S. 33 des Gutachtens vom 7.11.2017. Diese Ausführungen betreffen jedoch nicht die Frage der Anwendung des Interimsverfahrens oder des allgemeinen Verfahrens nach DIN ISO 9613-2 im Rahmen der Ermittlung des Schalldruckpegels bzw. Beurteilungspegels (vgl. hierzu allgemein Schmidt/Sailer, ZNER 2018, S. 124-130 m.w.N.), sondern lediglich die Ermittlung des Schallleistungspegels, also die Frage der Schallemission an der Quelle. In der Sache unbedenklich ist ebenso die auf S. 6 des Gutachtens vom 7.11.2017 dargelegte Anwendung des allgemeinen Verfahrens nach DIN ISO 9613-2 bzgl. der Vorbelastung durch die Industrieanlagen, da es sich hierbei um bodennahe Quellen handelt und sich die Frage der Anwendbarkeit des Interimsverfahrens schon nicht stellt. Auch der Einwand der Antragsteller, die Methodik der Schallimmissionsprognose in dem Gutachten vom 7.11.2017 sei insgesamt nicht nachvollziehbar, da eine Abbildung der vorliegenden Konstellation in dem Berechnungsprogramm „Windfarmer“ nicht möglich sei und die stattdessen erfolgte „händische“ Berechnung des Gutachters per Excel-Tabelle nicht ansatzweise nachvollzogen werden könne, legt durchgreifende Bedenken gegen die Schallimmissionsprognose nicht substantiiert dar. Wie auf S. 41 des Gutachtens vom 7.11.2017 nachvollziehbar beschrieben, war für die vorliegende Konstellation das Berechnungsprogramm „Windfarmer“ nicht anwendbar, da dieses die Berücksichtigung von Bodendämpfung bzgl. der Industrieanlagen sowie schallhartem Untergrund für die Windkraftanlagen und auch das Auftreten von Schallbeugungen aufgrund der auf einer Art Plateau gelegenen Industrieanlagen nicht gleichzeitig abbilden kann. Daher hat der Gutachter die jeweiligen Werte, wie auf S. 41 und 42 des Gutachtens vom 7.11.2017 beschrieben, in Abgleich mit Einzelberechnungen mit „Windfarmer“ mittels des Programms „Microsoft Excel“ anhand der Formeln des Interimsverfahrens bzw. des allgemeinen Verfahrens nach DIN ISO 9613-2 bestimmt, wobei diese Detailberechnungen exemplarisch für den Immissionsort 7 im Anhang des Gutachtens vom 7.11.2017 dargelegt sind und für den Immissionsort 8 durch die Antragsgegnerin ergänzend vorlegt worden sind (Anlage AG-2). Wie seitens der Antragsgegnerin dargelegt, waren die so erzielten (Zwischen-)Ergebnisse aus der Sicht der für Lärmschutz zuständigen Stelle in der Umweltbehörde plausibel und nachvollziehbar. Hiermit setzten sich die Antragsteller nicht einmal ansatzweise auseinander, sondern machen lediglich pauschal und damit rechtlichen unbeachtlich eine fehlende Nachvollziehbarkeit der Berechnungen geltend. Soweit die Antragsteller schließlich die in Übereinstimmung mit den LAI-Hinweisen Schallimmissionsschutz WKA 2016 erfolgte Rundung der im Gutachten ermittelten Werte rügen und mutmaßen, dass hierdurch tatsächlich relevante Überschreitungen der Richtwerte unerkannt blieben, kann hier offen bleiben, ob eine solche Rundung zulässig ist, da die Antragsteller schon nicht darlegen, inwiefern die erfolgte Rundung der Zusatzbelastung für die hier relevante Anwendung der Irrelevanzregelung nach Ziffer 3.2.1. Abs. 2 TA Lärm entscheidungserheblich sein sollte. Hinsichtlich der Zusatzbelastung von 33 db(A) für den Immissionsort 7 sind die Voraussetzungen von Ziffer 3.2.1 Abs. 2 S. 2 TA Lärm schon unabhängig von einer etwaigen Auf- oder Abrundung erfüllt. Für den Immissionsort 8 ist den seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Detailberechnungen des Schallgutachters (Anlage AG-2) zu entnehmen, dass die Zusatzbelastung vor Rundung 33,9 db(A) betrug, womit auch ohne die hier sogar zugunsten der Antragsteller erfolgte Aufrundung auf 34 db(A) die Irrelevanzregelung in Ziffer 3.2.1 Abs. 2 S. 2 TA Lärm anzuwenden wäre. bb) Die Antragsteller haben nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens keinen Anspruch auf Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2017, 1 Bs 14/17, juris Rn. 29) der der Beigeladenen erteilten immissionsrechtlichen Genehmigungs- bzw. Änderungsbescheide vom 28.12.2016, 29.6.2017 und 22.11.2017 aus § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b), S. 2 i.V.m. Abs. 3 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a) UmwRG. Hiernach kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b) UmwRG weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Dies gilt gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 UmwRG auch dann, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt wurde, diese jedoch nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 des UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) genügt. Diese Fassung findet gemäß § 74 Abs. 1 UVPG in der durch Artikel 2 Absatz 14b des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geänderten Fassung noch Anwendung, weil die allgemeine Vorprüfung vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet worden ist; die zwei Nachbesserungen bzw. Überarbeitungen (2. Prüfungsvermerk vom 23.11.2017 und 3. Prüfungsvermerk vom 20.4.2018 (Anlage AG-3)) des Prüfungsvermerks vom 21.10.2016 sind nicht als eigenständige Verfahren zu bewerten, sondern als Ergänzungen des im September 2016 eingeleiteten Vorprüfungsverfahrens (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2018, 1 Bs 248/17, juris Rn. 30). Die erforderliche – wie den seitens der Beigeladenen eingereichten „Unterlagen für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG“ vom 9.8.2016 zu entnehmen ist, liegt eine Windfarm (vgl. zu den Voraussetzungen einer Windfarm BVerwG, Urt. v. 30.6.2004, 4 C 9/03, juris Rn. 33) mit 10 Windkraftanlagen nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG a.F. vor – allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat stattgefunden, maßgeblich ist hier der überarbeitete Vorprüfungsvermerk vom 20.4.2018 (Anlage AG-3), der am 4.5.2018 veröffentlicht wurde (aaa). Die darin dokumentierte Vorprüfung ist entsprechend den Vorgaben des § 3c S. 1 UVPG a.F. ordnungsgemäß durchgeführt worden und die abschließende Einschätzung, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind, ist nachvollziehbar (bbb). aaa) Für die nach §§ 3a S. 1, 3c S. 1 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG a.F. erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens ist hier die überarbeitete Vorprüfung vom 20.4.2018 (Anlage AG-3), die am 4.5.2018 veröffentlicht wurde, maßgeblich. Zur Zulässigkeit der Nachholung bzw. Nachbesserung einer unterbliebenen oder unzureichenden Vorprüfung und in Entgegnung auf die seitens der Antragssteller hiergegen vorgetragenen Einwände – insbesondere dass das mehrfache Nachbessern der ursprünglich stets fehlerhaften Vorprüfung zu einem Umgehen der unionsrechtlichen Vorgaben i.S.d. EuGH-Rechtsprechung führe und dass eine ergebnisoffene Prüfung durch die Behörde nur bei der Durchführung der Vorprüfung vor Genehmigungserteilung möglich sei – wird auf die überzeugenden Ausführungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2018, 1 Bs 248/17, juris Rn. 32 ff.) verwiesen, denen sich die Kammer anschließt: „Es bestehen vorliegend keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die zuständige Behörde der Beigeladenen daraufhin einen neuerlichen Vorprüfungsvermerk (Vermerk vom 15. August 2017) erstellt hat. Das Gleiche gilt, soweit die Behörde in einem neuen Vorprüfungsvermerk vom 3. Januar 2018 die Kritik des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 14. September 2017 aufgegriffen und die dort genannten Defizite hinsichtlich der Bewertung von Störfall- und Unfallrisiken bezogen auf das Wasserschutzgebiet (Beschluss S. 20) sowie hinsichtlich der fehlenden Bewertung der Auswirkungen auf Denkmäler (Beschluss S. 21 f.) zu beheben versucht hat. Zwar weisen die Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass die verfahrenslenkende Funktion einer Vorprüfung am ehesten verwirklicht wird, wenn diese vor Erteilung der Projektgenehmigung durchgeführt wird; so war es im hier zu beurteilenden Fall auch geschehen (Vorprüfungsvermerk vom 25. November 2015, Genehmigung vom 20. April 2016). Es ist aber seit langem anerkannt, dass eine unterbliebene oder unzureichende Vorprüfung nachgeholt werden kann, und zwar in einem anhängigen Verfahren bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.8.2008, 4 C 11.07, BVerwGE 131, 352, juris Rn. 24 ff.). Die Folgen eines sich erst am Ende eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens herausstellenden entsprechenden Fehlers bedürfen vorliegend keiner näheren Erörterung (siehe insoweit jetzt §§ 4 Abs. 1b, 7 Abs. 5 UmwRG i.d.F. der Bek. vom 23.8.2017, BGBl. I S. 3291). Das Nachholen einer bisher nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführten bzw. nicht nachvollziehbar begründeten Vorprüfung verstößt nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Auf eine Vorlagefrage hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urt. v. 26.7. 2017, C-196/16 und C-197/16, DVBl. 2017, 1365, juris, Rn. 43) geantwortet, dass das Unionsrecht, wenn für ein Projekt die nach der Richtlinie 85/337 erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden ist, zum einen erfordert, dass die Mitgliedstaaten die rechtswidrigen Folgen dieses Versäumnisses beheben, und zum anderen nicht verbietet, dass nach dem Bau und der Inbetriebnahme der betreffenden Anlage zu ihrer Legalisierung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, sofern – die diese Legalisierung gestattenden nationalen Vorschriften den Betreffenden nicht die Gelegenheit bieten, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden, und – die zur Legalisierung durchgeführte Prüfung nicht nur die künftigen Umweltauswirkungen dieser Anlage umfasst, sondern auch die seit deren Errichtung eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigt." Dabei ist auch zu bedenken, dass es in dieser Entscheidung um die Frage ging, ob nach rechtskräftiger Aufhebung einer Genehmigung wegen (aufgrund gesetzgeberischer Akte) unionsrechtswidrig unterbliebener Vorprüfung eine Vorprüfung [Anmerkung: Gemeint sein dürfte unter Bezugnahme auf die EuGH-Entscheidung die Nachholung der Umweltverträglichkeitsprüfung, nicht lediglich der Vorprüfung] nach Errichtung der Anlage noch möglich sei (kritisch zur Argumentationsweise des EuGH: Berkemann, DVBl. 2017, 1367 ff.). Nicht unmittelbar angesprochen ist dort hingegen die Frage nach den Voraussetzungen bzw. den Folgen der Nachholung einer Vorprüfung, wenn bereits während eines laufenden Widerspruchsverfahrens die erkannten Fehler behoben werden sollen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern hierbei die Voraussetzungen für eine Nachholung strenger sein sollten (vgl. auch Seibert, NVwZ 2018, 97 ff., 101). Insbesondere ist zu beachten, dass dann, wenn eine nachgeholte oder korrigierte Vorprüfung zum Ergebnis kommt, dass eine (volle) Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt werden muss, die Nachholung sich hierin erschöpft. Dann hat dies nämlich keine Auswirkung auf die bereits erteilte, noch nicht bestandskräftige Genehmigung; die Fehlerkorrektur beschränkt sich auf die Heilung des Vorprüfungsfehlers (so auch Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, Stand Juli 2017, § 4 UmwRG Rn. 19 [Kommentierungsstand April 2012]). So hat auch das OVG Münster zu Streitigkeiten über Windenergieanlagen in mehreren Beschlüssen vom 8. Februar 2018 (z.B. 8 B 1621/17, juris Rn. 11 ff.) entschieden, dass selbst nach Errichtung der Anlage eine fehlende Vorprüfung nachgeholt bzw. eine bisher fehlerhafte Vorprüfung geheilt werden kann. Dabei hat es sich ausdrücklich auch auf die oben genannte Entscheidung des EuGH berufen (a.a.O., Rn. 16 f.). Ohne Erfolg machen die Antragsgegner geltend, im vorliegenden Fall dürfe nur auf den Vorprüfungsvermerk vom 15. August 2017 abgestellt werden, da nicht ersichtlich sei, dass die daran anschließende erneute Nachholung der Vorprüfung wegen besonderer außergewöhnlicher Umstände die Ausnahme sei. Vielmehr zeige die hamburgische Praxis der Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen, dass die Nachholung von Vorprüfungen die ausnahmslose Regel sei (Schriftsatz vom 1.2.2018, S. 6). Dieser Einwand übersieht, dass auch eine – ggf. wiederholt – nachgeholte Vorprüfung am Maßstab des § 3a Satz 4 a.F.UVPG gerichtlich überprüft werden kann. Damit wird der Gefahr, dass eine Behörde die Umweltauswirkungen nicht ergebnisoffen prüft, entgegengewirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.8.2008, a.a.O., juris Rn. 26 a.E.).“ bbb) Die auf einer Vorprüfung des Einzelfalls beruhende Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, ist gemäß § 3a S. 4 UVPG a.F. in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a.F. durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die gesetzlichen Vorgaben für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c S. 1 UVPG a.F. gehen dahin, dass die zuständige Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführten Kriterien einzuschätzen hat, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG a.F. zu berücksichtigen wären. Nach § 3c S. 3 UVPG a.F. ist bei der Vorprüfung auch zu berücksichtigen, inwieweit durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, liegen nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung muss vielmehr durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014, 4 C 36/13, juris Rn. 28; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2018, 1 Bs 248/17, juris Rn. 39 jeweils m.w.N.). Die Genehmigungsbehörde darf im Rahmen der Vorprüfung nicht bereits mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger vorgelegte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Genehmigungsbehörde ergänzt werden können. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014, 4 C 36/13, juris Rn. 28 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 31.7.2017, 1 Bs 179/16, n.v. BA S. 15 f.). Die in § 3a S. 4 UVPG a.F. genannte Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verdeutlicht, dass der Genehmigungsbehörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ebenfalls ein Einschätzungsspielraum zusteht. Rechtsfehler, die die Nachvollziehbarkeit bzw. Plausibilität der Einschätzung der Behörde ausschließen, liegen erst dann vor, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie auf die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses durchschlagen, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen liegt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.2.2010, 5 Bs 24/10, juris Rn. 19). Bei der Plausibilitätskontrolle ist die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014, 4 C 36.13, juris Rn. 30.; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2017, 1 Bs 14/17, juris Rn. 32 m.w.N.). Dabei können unter Umständen auch Unterlagen mitberücksichtigt werden, die vom Vorhabenträger eingereicht wurden, wenn hierauf im Vorprüfungsvermerk Bezug genommen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.2. 2013, 7 VR 13/12, juris Rn. 15). Nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, können für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung jedoch nicht maßgeblich sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014, 4 C 36.13, juris Rn. 30). Gemessen an diesem Maßstab wurde die allgemeine Vorprüfung durch die Antragsgegnerin ordnungsgemäß durchgeführt und es sind keine Rechtsfehler ersichtlich, die die Nachvollziehbarkeit der Einschätzung, dass das streitgegenständliche Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwarten lässt, ausschließen könnten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der seitens der Antragsteller gerügten Kriterien, nämlich im Hinblick auf die Lage der Windenergieanlagen in dem Wasserschutzgebiet Süderelbmarsch/Harburger Berge ((1)), auf eine Versiegelung, Befestigung sowie Verdichtung des Bodens ((2)), auf etwaige Beeinträchtigungen in der Nähe befindlicher Denkmäler ((3)), auf ein Hervorrufen die Nachbarn beeinträchtigender Lärmimmissionen ((4)), sowie auf eine etwaige Steigerung des Tötungsrisikos von Mäusebussarden ((5)), Seeadlern ((6)) und Fledermäusen ((7)). (1) Zunächst ist der überarbeitete Vorprüfungsvermerk vom 20.4.2018 hinsichtlich der Einschätzung nachvollziehbar, durch die streitgegenständlichen Windenergieanlagen seien aufgrund ihrer Lage in dem Wasserschutzgebiet Süderelbmarsch/Harburger Berge, Schutzzone III, keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. In dem Vorprüfungsvermerk (S. 1017) beschreibt die Antragsgegnerin zunächst die in dem Vorhabengebiet zahlreich vorhandenen Be- und Entwässerungsgräben sowie Beregnungsteiche und erwähnt deren wasserwirtschaftliche und ökologische Funktionen als Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Das Gebiet liege in der Schutzzone III des Wasserschutzgebiets Süderelbmarsch/Harburger Berge. Südlich in einer Entfernung von ca. 800 m befänden sich die Schutzzonen I und II mit Förderbrunnen zur Trinkwassergewinnung. Der diesbezügliche Einwand der Antragsteller, ein Ermittlungsfehler liege dergestalt vor, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Vorprüfung nicht berücksichtigt habe, dass in der Nähe gelegene Oberflächengewässer Ausgleichsmaßnahmen nach dem BNatSchG darstellten, vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche Funktion als Ausgleichsmaßnahme für sich allein genommen zu einer erhöhten Schutzbedürftigkeit im Rahmen der Vorprüfung führen würde. Insbesondere in der Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG a.F. wird die Funktion einer Fläche als Ausgleichsmaßnahme i.S.d. BNatSchG nicht erwähnt. Da die Antragsgegnerin in dem Vorprüfungsvermerk aber, wie oben ausgeführt, die in dem Gebiet vorhandenen Oberflächengewässer und auch deren wasserwirtschaftliche und ökologische Funktion hervorhebt sowie diesbezüglich das Vorliegen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen betrachtet, ist nicht ersichtlich, inwieweit die fehlende Erwähnung der Funktion nahegelegener Oberflächengewässer als Ausgleichsmaßnahmen auf die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung durchschlagen soll. Soweit die Antragsteller weiterhin allgemein, ohne nähere Darlegung, geltend machen, dass der Bereich des Wasserschutzes nur zu einem geringem Ausmaß ermittelt und bewertet worden sei und sich im Vergleich zur Prüfung des Denkmalschutzes eine qualitativ nicht gleichmäßige Bearbeitung und Prüfung der umweltrechtlichen Belange ergebe, lassen diese unsubstantiierten Ausführungen der Antragsteller keine relevanten Ermittlungsfehler bzw. einen falschen – d.h. von den Vorgaben des § 3c UVPG a.F. abweichenden –, zugrunde gelegten Prüfungsmaßstab der Vorprüfung im hier relevanten Bereich des Wasserschutzes erkennen. Im Übrigen scheint sich dieser Einwand auf die unberechtigte Annahme zu beziehen, im Bereich des Denkmalschutzes liege durch das Einholen des denkmalfachlichen Gutachtens vom 27.3.2018 (Anlage BG-1) eine sogenannte „Übererfüllung“ vor (vgl. insoweit die Ausführungen unter (3)). Für die Beurteilung, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, betrachtet die Antragsgegnerin eine Gefährdung des Wasserhaushalts durch die Errichtung der Windenergieanlagen ((a)), durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen während des Regelbetriebs der Anlagen ((b)) und der Bauphase ((c)) sowie durch Störfall- und Unfallrisiken der Anlagen ((d)) und kommt dabei jeweils nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu befürchten sind. Unzutreffend ist dabei zunächst der allgemeine Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin wähle einen falschen Prüfungsmaßstab, der dem wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz nicht ausreichend Rechnung trage. Der Besorgnisgrundsatz sei darauf gerichtet, jede auch noch so geringe Wahrscheinlichkeit einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit nach Möglichkeit auszuschließen. Hierbei übersehen die Antragsteller, dass im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung auch für das Medium Wasser der in § 3c S. 1 UVPG a.F. geregelte Prüfungsmaßstab, nämlich die konkrete Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge, gilt. Erst bei der – hier nicht streitgegenständlichen – Frage der wasserrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens wäre hingegen der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz heranzuziehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2018, 1 Bs 248/17, juris Rn. 40). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der seitens der Antragsteller angeführten Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/4599 S. 95), in der der Prüfungsmaßstab der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen vielmehr bestätigt wird. (a) Im Rahmen des Baus und der Errichtung der Windenergieanlagen betrachtet die Antragsgegnerin insbesondere die möglichen Auswirkungen der gewählten Gründungsart (S. 1019 f.). Die seitens der Beigeladenen beantragte und im Schreiben vom 16.12.2016 sowie in den bauchtechnischen Prüfberichten konkretisierte Tiefgründung mittels bis zu 24 m langen Stahlbetonfertigrammpfählen stelle sicher, dass eine dauerhafte Verbindung zwischen Geländeoberfläche und erstem Hauptgrundwasserleiter infolge von Umläufigkeit am Pfahl ausgeschlossen werden könne und dass sich die Pfähle insbesondere ohne Zwischenräume in die umgebenden Schichtenfolgen einbinden. Da bei den verwendeten Fertigbetonpfählen der Beton bereits ausgehärtet sei, sei bei einem Kontakt mit dem Grundwasser keine auch nur kurzfristige Veränderung der Grundwasserqualität zu erwarten. Durch eine ausreichende chemische Widerstandsfähigkeit des gewählten Betons könne sichergestellt werden, dass es nicht zu einer langfristigen Auswaschung von Betoninhalten komme. Dabei ist davon auszugehen, dass die Beigeladene die Auswahl des Betons, wie in dem Vorprüfungsvermerk angenommen, entsprechend dem Stand der Technik vornimmt, nämlich unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem mit dem Antrag eingereichten Bodengutachten vom 15.8.2016, in dem das Grundwasser am Standort der Anlagen entsprechend den Vorgaben der DIN 4030 in die Expositionsklasse „XA1“ eingeordnet worden ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2018, 1 Bs 248/17, juris Rn. 59, wo von einer „bautechnischen Routineangelegenheit“ gesprochen wird). Angesichts all dessen ist die Einschätzung der Antragsgegnerin, die Errichtung der Windkraftanlagen, insbesondere deren Gründung, lasse keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen für den Wasserhaushalt erwarten, nachvollziehbar. (b) Weiterhin befasst sich der Vorprüfungsvermerk mit dem Regelbetrieb, insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (S. 1020). Unschädlich ist hierbei der Verweis der Antragsgegnerin auf eine mögliche Befreiung von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung, da aus den übrigen Ausführungen deutlich wird, dass die Antragsgegnerin erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht erst aufgrund der möglichen Erteilung einer solchen Befreiung verneint, sondern bereits aufgrund der vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen i.S.v. § 3c S. 3 UVPG a.F. in Form der aufgezählten Schutzvorkehrungen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2018, 1 Bs 248/17, juris Rn. 60). Die im Vorprüfungsvermerk aufgezählten Schutzvorkehrungen konnte die Antragsgegnerin auch als Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen i.S.v. § 3c S. 3 UVPG a.F. berücksichtigen, da diese, wie in dem Vorprüfungsvermerk ausgeführt, dem Stand der Technik entsprechen (vgl. Dienes in Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl., 2012, § 3c Rn. 18) und seitens der Beigeladenen vorgesehen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2018, 1 Bs 248/17, juris Rn. 56 und 60 zu der Problematik, dass im Fall der Vorprüfung nach Beginn des Verfahrens i.S.v. § 3a S. 1 Var. 3 UVPG a.F. grundsätzlich nur seitens des Vorhabenträgers vorgesehene Maßnahmen als Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen i.S.v. § 3c S. 3 UVPG a.F. berücksichtigt werden dürfen). Die entsprechenden im Vorprüfungsvermerk angeführten Schutzvorkehrungen wurden seitens der Beigeladenen in den Antragsunterlagen 10 vorgesehen. Eine aktualisierte Fassung der „Angaben zu den wassergefährdenden Stoffen“ vom 21.10.2016 und des Dokuments „Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ vom 31.10.2016 findet sich in der Sachakte. In dem erstgenannten Dokument sind die verschiedenen eingesetzten wassergefährdenden Stoffe nach Menge, Wassergefährdungsklasse und Anwendungsbereich tabellarisch aufgeführt. Die Angaben werden weiterhin in der E-Mail der Firma V. vom 22.1.2018 dahingehend konkretisiert, dass für jede der acht in einer Anlage vorhandenen Azimutantriebseinheiten Schmierstoffe/Öle der WGK II von bis zu 0,8 l verwendet werden. Zudem erfolgt in einem weiteren Schreiben der Firma V. vom 9.11.2017 die Klarstellung, dass im Fall von Alternativangaben, vorrangig der Stoff mit der niedrigeren WGK gewählt werde. Der diesbezügliche Einwand der Antragsteller angesichts der Alternativangaben verbleibe unklar, welcher wassergefährdende Stoff tatsächlich verwendet werde, vermag einen relevanten Ermittlungsfehler nicht darzulegen. Die Alternativangaben in den „Angaben zu den wassergefährdenden Stoffen“ vom 21.10.2016 sind aufgrund gleicher Menge und WGK teils für die Beurteilung der Gefährdung des Wasserhaushalts irrelevant oder sind bezüglich der eingesetzten Stoffe in den Azimutantriebseinheiten durch die E-Mail der Firma V. vom 22.1.2018 im Hinblick auf die hier relevante Menge und WGK konkretisiert worden. Die weiteren im Vorprüfungsvermerk vorgesehenen Schutzvorkehrungen finden sich detailliert in dem Dokument „Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ vom 31.10.2016. Dies sind die kontinuierliche Fernüberwachung der Anlagen und das automatische Auslösen eines Notstopps bei Fehlermeldungen, um das weitere Nachfließen wassergefährdender Stoffe zu verhindern, das Auffangen ausgelaufener Flüssigkeit in Auffangbehältern und Auffangwannen unter Angabe der jeweils möglichen Rückhaltemengen, die Vornahme des Wechsels von wassergefährdenden Stoffen durch Fachunternehmen mit einem Spezialtankfahrzeug und speziellen Schlauchleitungen, Verwendung eines Trockentransformators im Maschinenhaus sowie regelmäßige Wartungen der Anlagen – wobei keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beigeladene den in dem Dokument als Voraussetzung für die Funktionstüchtigkeit genannten Wartungsvertrag mit der Firma V. nicht abgeschlossen hat. Soweit die Antragsteller einwenden, dass unklar verbleibe, ob die Auffangwannen geeignet seien, sämtliche wassergefährdenden Stoffe im Bereich der Gondel aufzunehmen, verbleibt dieser Einwand gänzlich unsubstantiiert und setzt sich nicht mit den detaillierten Angaben zu den Auffangvolumen in dem Dokument „Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ vom 31.10.2016 auseinander. Verfehlt als Vortrag zu einem besseren Stand der Technik ist auch der unsubstantiierte Hinweis der Antragsteller auf ein Ölauffangsystem der Firma R. GmbH aus dem Jahr 2015, dass nach Angaben der Antragsgegnerin weltweit nur bzw. erst in 19 Windkraftanlagen eingesetzt wird. Die weitere im Vorprüfungsvermerk angeführte Schutzvorkehrung, dass Arbeiten mit dem Bordkran nur bei günstigen Witterungsverhältnissen durchgeführt werden, ergibt sich jedenfalls als „Inhalts- und Nebenbestimmung“ aus der wasserrechtlichen Befreiung vom 28.7.2017, wobei davon ausgegangen werden kann, dass die Beigeladene diese, wie im Vorprüfungsvermerk ausgeführt (S. 1020), dem Stand der Technik entsprechende, behördliche Forderung bisher tatsächlich erfüllt hat und dies auch in Zukunft tun wird. Auch diese Schutzvorkehrung durfte daher als Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahme i.S.v. § 3c S. 3 UVPG a.F. berücksichtigt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2018, 1 Bs 248/17, juris Rn. 56). Der Einwand der Antragsteller, diese Schutzvorkehrung verbleibe in wesentlichen Punkten unklar, vermag schon im Ansatz nicht zu überzeugen. Eine ausreichende Bestimmtheit wird durch die weitere Konkretisierung der Witterungsverhältnisse und der Durchführung der Arbeiten mit einer am Boden Aufsicht führenden Person in der wasserrechtlichen Befreiung vom 28.7.2017 sichergestellt. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass die hier beschriebenen Maßnahmen, wie im Vorprüfungsvermerk angenommen, technische Standardmaßnahmen sind, an deren Wirksamkeit keine durchgreifenden Zweifel bestehen. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung nachvollziehbar, dass durch die konstruktiv vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen nachteilige Umwelteinwirkungen infolge der Verwendung wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 3c Satz 3 a.F. UVPG offensichtlich ausgeschlossen sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2018, 1 Bs 248/17, juris Rn. 62). (c) Auch behandelt der überarbeitete Vorprüfungsvermerk vom 20.4.2018 nunmehr bauzeitliche Risiken (S. 1020). Dabei kann dahinstehen, ob im Fall einer nachgeholten bzw. nachgebesserten Vorprüfung ausschließlich in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene Risiken einer Beurteilung unterzogen werden müssen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2018, 1 Bs 248/17, juris Rn. 67 m.w.N.). Das dort ausgeführte abgestufte System von Sicherungsmaßnahmen, nämlich der Betankung außerhalb des Wasserschutzgebiets, dem Errichten einer Betankungsfläche sowie der Sicherung der Betankung durch Folien und Wannen, lässt die Einschätzung nachvollziehbar erscheinen, dass auch durch den Umgang mit wasserstoffgefährdenden Stoffen während der Bauphase erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Wasserhaushalt nicht zu befürchten waren. Ob diese Sicherungsmaßnahmen seitens der Beigeladenen vorgesehen worden sind oder ob es sich insoweit um behördliche Forderungen handelt, ist zwar nicht eindeutig erkennbar. Immerhin ergibt sich aus dem Schreiben vom 21.9.2017 in der Sachakte, dass die Sicherungsmaßnahme in Form der Sicherung der Betankung durch Folien und Wannen seitens der Beigeladenen vorgesehen worden war. Zumal die betrachteten Sicherungsmaßnahmen zudem als „Inhalts- und Nebenbestimmungen“ Bestandteil der wasserrechtlichen Befreiung vom 28.11.2017 (1. Änderung) geworden sind, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass diese Sicherungsmaßnahmen durch die Beigeladene bei der (abgeschlossenen) Errichtung der Windkraftanlagen eingehalten worden sind. Die Sicherungsmaßnahmen konnten daher als Vermeidungs- bzw. Verminderungsmaßnahmen i.S.v. § 3c S. 3 UVPG a.F. berücksichtigt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2018, 1 Bs 248/17, juris Rn. 56 und 60). (d) Schließlich befasst sich der Vorprüfungsvermerk mit Störfall- und Unfallrisiken, insbesondere in Form einer Havarie der Anlagen (S. 1020 f.). Das Ergebnis dieser Ausführungen, dass auch im Hinblick auf solche Risiken erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu befürchten seien, erscheint zunächst vor dem Hintergrund der dargelegten äußerst geringen Wahrscheinlichkeit eines Turmversagens nachvollziehbar. Aufgrund einer Typenprüfung der Standsicherheit für Windkraftanlagen sowie der erheblichen Weiterentwicklung der Sicherungssysteme moderner Windkraftanlagen, die über eine kontinuierliche Zustandsüberwachung und Maschinendiagnostik zur Vermeidung von Havarien verfügten, bestehe unter Bezug auf einschlägige Fachliteratur für solche modernen Windkraftanlagen nur noch die sehr geringe Versagenswahrscheinlichkeit von ca. 10-6 Ereignissen pro Jahr. Zuletzt in Deutschland bekannt gewordene Schadensfälle betrafen alte, um das Jahr 2000 errichtete Anlagen, die aufgrund der erheblichen technischen Weiterentwicklung in den letzten Jahren für die Beurteilung der Versagenswahrscheinlichkeit moderner Windkraftanlagen – wie den streitgegenständlichen Anlagen der Beigeladenen – nicht aussagekräftig seien. Dem können die von den Antragstellern eingereichten Bilder von vier umgestürzten oder brennenden Windkraftanlagen (Anlage AST-9) nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. Da sämtliche der abgebildeten Havarien Fälle im Ausland betrafen, ist schon nicht ersichtlich, inwiefern diese Fälle für die Beurteilung der Versagenswahrscheinlichkeit moderner, unter der Beachtung der deutschen bautechnischen Vorgaben errichteten Windkraftanlagen aussagekräftig sein sollten. Wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 20.4.2018 im Einzelnen darlegt, betrafen diese vier Fälle teils veraltete Anlagen, aufgerüstete Testanlagen oder nicht in Deutschland errichtete Anlagentypen. Zudem können die Antragsteller mit lediglich vier aufgezeigten Schadensfällen weltweit schon keine wesentlich höhere als die oben genannte Versagenswahrscheinlichkeit darlegen. Auf einen darüber hinaus gehenden geradezu denklogischen Ausschluss eines völligen Versagens kommt es nicht an, um im Rahmen einer Vorprüfung anlässlich der geplanten Errichtung von Windenergieanlagen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu verneinen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2018, 1 Bs 248/17, juris Rn. 65). Die Nachvollziehbarkeit der Einschätzung der Antragsgegnerin, im Hinblick auf Störfall- und Unfallrisiken seien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu befürchten, ergibt sich auch daraus, dass in dem Vorprüfungsvermerk weiterhin dargelegt wird, dass im unwahrscheinlichen Fall eines Freiwerdens wassergefährdender Stoffe bei einem Turmversagen die Folgen beherrschbar seien (S. 1021). Selbst im Fall des Versickerns wassergefährdender Stoffe, die überwiegend der schwach wassergefährdenden Wassergefährdungsklasse 1 zuzuordnen sein dürften, seien ausreichende Sanierungsmaßnahmen des Bodens im Hinblick auf die schwer durchlässigen Weichschichten sowie auf die ca. 800 m entfernten Schutzzonen I und II, die zur öffentlichen Wasserversorgung genutzt werden, zeitlich möglich. Im ebenfalls im Vorprüfungsvermerk betrachteten Brandfall, dem mit in modernen Windkraftenergieanlagen installierten Blitzschutzsystemen, der kontinuierlichen Zustandsüberwachung sowie einem elektrischen Schutzkonzept vorgebeugt werde, sei ergänzend zu den möglichen Sanierungsmaßnahmen schon damit zu rechnen, dass wassergefährdende Stoffe vor Erreichen des Bodens verbrennen würden. Gegenteiliges wird seitens der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Die diesbezügliche Mutmaßung, dass im Brandfall nicht alle wassergefährdenden Stoffe verbrennen würden und solche Stoffe in die beiden südlich gelegenen Gräben gelangen könnten, legt nicht substantiiert dar, dass in diesem Fall die seitens der Antragsgegnerin berücksichtigten etwaigen Sanierungsmaßnahmen des Bodens zum Schutz des Grundwassers (zeitlich) nicht mehr möglich seien. Da die Antragsgegnerin aufgrund der äußerst geringen Wahrscheinlichkeit eines Turmversagens und weitgehenden Beherrschbarkeit der Folgen im Schadensfall das Befürchten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen nachvollziehbar verneint, musste entgegen den Ausführungen der Antragsteller auch nicht die weitere Minderungsmaßnahme in Form des Einsatzes getriebeloser Anlagen im Vorprüfungsvermerk angesprochen werden – dies gilt erst recht, da diese Minderungsmaßnahme seitens der Beigeladenen nicht vorgesehen worden war. (2) Weiterhin ist der überarbeitete Vorprüfungsvermerk vom 20.4.2018 hinsichtlich der Einschätzung nachvollziehbar, im Hinblick auf eine Verdichtung, Befestigung und Versiegelung des Bodens seien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu befürchten. Wie im Vorprüfungsvermerk (S. 1016) ausgeführt, führe die Errichtung der Anlagen H. und N. zu einer Befestigung von bisher unbefestigten Böden in einer Größenordnung von 5.553 qm, was sich aus der Fläche von 868 qm für die Zuwegung, einer Fläche von 3.854 qm für die Herrichtung zweier Kranstellflächen zur Errichtung der Anlagen und den dauerhaft versiegelten Flächen von 831 qm für die Turmfundamente zusammen setze. Durch den Rückbau von drei Altanlagen durch die Beigeladene würde demgegenüber als Verminderungsmaßnahme eine Fläche von 918 qm entsiegelt, wobei neu ausgehobener Boden, wie im Einzelnen im Landschaftspflegerischen Begleitplan vom 16.11.2016 (dort S. 55) beschrieben, zur Auffüllung genutzt werden soll und zwischenzeitlich auf einer Fläche von ca. 2128 qm artenarmen Grünlands gelagert werden soll. Weitere Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden durch Bodenverdichtungen seien durch des Befahren der Zuwege mit Fahrzeugen und den Einsatz von Baumaschinen zu befürchten. Als Verminderungsmaßnahme hiergegen, wie jeweils seitens der Beigeladenen in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan vom 16.11.2016 im Einzelnen beschrieben, sei der Einsatz von Baggermatten, die die Auswirkungen in einem reversiblen Maße halten würden, die Begrenzung der notwendigen (Montage-)Stellflächen auf die geringstmögliche Ausdehnung sowie die anschließende Wiederherstellung der in Anspruch genommenen Flächen, was durch Lockerung und Einsäen mit einer Landschaftsrasenmischung geschehen kann, zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, wenn die Antragsgegnerin angesichts des Verhältnisses der nur kleinflächig erfolgenden Bodenversiegelungen zu der Flächengröße der schützenswerten Marschenböden sowie der Verminderungsmaßnahmen der Beigeladenen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen verneint. Mit ihren Einwänden legen die Antragsteller keine Rechtsfehler dar, die die Nachvollziehbarkeit der Einschätzung der Antragsgegnerin ausschließen könnten. Soweit die Antragsteller zunächst einwenden, der überarbeitete Vorprüfungsvermerk vom 20.4.2018 berücksichtige, insbesondere bei der Angabe der zu entsiegelnden Fläche, den Rückbau der dritten Altanlage nicht, ist dies unzutreffend. Wie seitens der Antragsgegnerin und Beigeladenen dargelegt, wurde diese dritte Altanlage „C.“ aufgrund eines Maschinenschadens bereits im Juni 2016 auf ca. 4 m Sockelhöhe rückgebaut. Es ist daher zutreffend, wenn in der Sachverhaltsdarstellung des Vorprüfungsvermerks lediglich von dem vollständigen Rückbau der zwei Altanlagen „B.“ und „A.“, der, wie seitens der Beigeladenen mitgeteilt, zwischenzeitlich erfolgt ist, gesprochen wird. Richtigerweise wird in dem Vorprüfungsvermerk hingegen die Entfernung der Flachfundamente aller drei Altanlagen berücksichtigt. Dies geschieht auch im Rahmen der Angabe der zu entsiegelnden Fläche in einer Größenordnung von 918 qm, wobei sich die Berücksichtigung der zu entsiegelnden Fläche der Altanlage „C.“ günstiger hinsichtlich des Mediums Boden auswirken würde und eine etwaige fehlende Berücksichtigung die Nachvollziehbarkeit der Einschätzung, es seien keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten, schon nicht ausschließen könnte. Insoweit nimmt der Vorprüfungsvermerk auf den seitens der Beigeladenen eingereichten Landschaftspflegerischen Begleitplan vom 16.11.2016 (dort S. 28 ff.) Bezug, aus dem ersichtlich wird, dass die im Vorprüfungsvermerk angeführte zu entsiegelnde Fläche von insgesamt 918 qm die zurückzubauenden Wege mit einer Fläche von 499 qm und die Fundamente und Türme aller drei Altanlagen mit einer Fläche von 347 qm und 72 qm berücksichtigt. Soweit die Antragsteller weiterhin einwenden, in dem überarbeiteten Vorprüfungsvermerk fänden sich keine Angaben zu der versiegelten Fläche im Bereich der Anlage „S.“, geht dieser Einwand von einem unzutreffenden Prüfungsgegenstand aus. Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen und auch der Umweltverträglichkeitsvorprüfung, wie dies auch im Titel des Vermerks vom 20.4.2018 abzulesen ist, ist die Errichtung und der Betrieb der Anlagen „H.“ und „N.“ sowie die Regelung des Nachbetriebs der Windfarm bestehend aus den Anlagen „H.“, „N.“ und „S.“. Gerade nicht Gegenstand der Umweltverträglichkeitsvorprüfung war die bestandskräftig genehmigte Errichtung der bereits im Jahr 2014 gebauten Windkraftanlage „S.“ (vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 14. Ausgabe, 2017, S. 24 f.). Auch der weitere Einwand, die Bewertung der Antragsgegnerin, die Errichtung der Windkraftanlagen führe nur zu einer kleinflächigen Versiegelung, lasse den angelegten Maßstab nicht erkennen und berücksichtige neben der Versiegelung zudem nicht die im Vorprüfungsvermerk festgestellte Befestigung von schützenswerten Flächen, vermag nicht zu überzeugen. Wie durch den Bezug auf den Bodenschutz der Marschenböden in dem Vorprüfungsvermerk (S. 1021) ersichtlich, ist Vergleichsmaßstab der Antragsgegnerin für die angenommene Kleinflächigkeit das mehrere Quadratkilometer umfassende Gebiet Francoper Marsch. Da die Antragsgegnerin zudem in dem Vorprüfungsvermerk vom 20.4.2018 die befestigten Flächen ihrer Größe nach benennt (S. 1016) und auf „Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden [...] aus den erforderlichen Befestigungen [...]“ (S. 1018) hinweist, kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass sie diese befestigten Flächen neben den versiegelten Flächen im Rahmen ihrer Einschätzung ebenso berücksichtigt hat. Zudem liegt entgegen den Ausführungen der Antragsteller kein Ermittlungsfehler dahingehend vor, dass die Antragsgegnerin die im Bodengutachten vom 15.8.2016 genannten Bodeneigenschaften im Hinblick auf die zu befürchtende Bodenverdichtung nicht berücksichtigt habe. Auf S. 1018 des Vorprüfungsvermerks vom 20.4.2018 beschreibt die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan vom 16.11.2016 die Bodenzusammensetzung im Plangebiet sowie die besondere Schutzwürdigkeit diese Bodenstrukturen. Zudem nimmt sie auf das Bodengrundachten vom 15.8.2016 in dem Vorprüfungsvermerk Bezug (S. 1016). Schließlich erschüttern die Antragsteller die Nachvollziehbarkeit der Einschätzung der Antragsgegnerin auch nicht durch den Hinweis auf eine erhebliche Verdichtungsempfindlichkeit der vorliegenden Bodenstruktur im Plangebiet und eine Bauzeit in Phasen hoher Bodenwassergehalte. Die Antragsteller legen damit nicht substantiiert dar, dass trotz der vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, nämlich den Einsatz von Baggermatten, die Begrenzung der notwendigen (Montage-)Stellflächen auf die geringstmögliche Ausdehnung sowie die anschließende Wiederherstellung der in Anspruch genommenen Flächen – die Antragsteller sprechen unzutreffend nur von einer Maßnahme – die Einschätzung im Landschaftspflegerischen Begleitplan vom 16.11.2016 (dort S. 27 f.), die Auswirkungen der Bodenverdichtung seien nur kleinflächig und hielten sich in einem reversiblen Rahmen, auf die der Vorprüfungsvermerk vom 20.4.2018 erkennbar Bezug nimmt (S. 1016, auf S. 1018 ausdrücklich), und damit auch die Einschätzung insgesamt, dass es im Hinblick auf das Schutzgut Boden keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, nicht mehr nachvollziehbar sei. Die gegenteilige Einschätzung der Antragsteller scheint wiederum darauf zu beruhen, dass diese unzutreffender Weise als Prüfungsmaßstab der Umweltverträglichkeitsvorprüfung nicht das Befürchten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen gem. § 3c S. 1 UVPG a.F. zugrunde legen, sondern im Sinne eines Besorgnisgrundsatzes bereits jegliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden für die Erforderlichkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung genügen lassen wollen. Wie bereits oben im Rahmen der Betrachtung der Umweltauswirkungen auf das Wasserschutzgebiet ausgeführt, ergibt sich ein solcher Prüfungsmaßstab weder aus § 3c S. 1 UVPG a.F. noch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/4599 S. 95). Auch der Verweis der Antragsteller auf Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, Lfg. 3/06, Bd. 1, § 3c UVPG, Rn. 51 ergibt nichts Gegenteiliges. Dort wird in dem Sinne von einem Besorgnisgrundsatz gesprochen, als eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu besorgen seien, nicht jedoch, dass bereits das Besorgen jeglicher Beeinträchtigungen genüge. (3) Der überarbeitete Vorprüfungsvermerk vom 20.4.2018 ist auch hinsichtlich der Einschätzung nachvollziehbar, durch die streitgegenständlichen Windenergieanlagen seien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen bezüglich in der Nähe befindlicher Denkmäler zu befürchten. Die Frage, ob die im Vorprüfungsvermerk vom 20.4.2018 festgestellten zusätzlichen Belastungen in der Nähe gelegener Denkmäler durch die geplanten Windkraftanlagen bereits die Schwelle der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne von § 3c S. 2 UVPG a.F. überschreiten, ist nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts dann zu bejahen, wenn voraussichtlich eine denkmalschutzrechtliche Genehmigungspflicht besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2018, 1 Bs 248/17, juris Rn. 75). Im vorliegenden Zusammenhang war demzufolge im Rahmen der Vorprüfung einzuschätzen, ob nach § 8 DSchG voraussichtlich durch das Vorhaben eine Veränderung der „unmittelbaren Umgebung“ von Denkmälern bewirkt wird, durch die „die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden“. Ob darüber hinaus eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erteilt werden könnte, ist hingegen für die Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, irrelevant. Der im Vorprüfungsvermerk vom 20.4.2018 enthaltene, nicht näher ausgeführte Hinweis darauf, dass im Rahmen einer Genehmigungserteilung die Abwägung nach § 9 Abs. 2 DSchG zugunsten des Einsatzes erneuerbarer Energien vorgenommen werden könne (S. 1022), ist daher an dieser Stelle verfehlt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2018, 1 Bs 248/17, juris Rn. 75). Da es sich aber um eine rein theoretische Alternativerwägung handelt – eine Genehmigungspflicht nach § 8 DSchG wird in dem Vorprüfungsvermerk gerade mangels wesentlicher Beeinträchtigungen verneint – ist dies für die Nachvollziehbarkeit der Vorprüfung auch unschädlich (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 28.9.2017, 9 E 6698/17, n.v. BA S. 38). Zu weit ist entsprechend der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts hingegen der Maßstab der Antragsteller, wonach die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bereits bei einer bloßen Möglichkeit der Beeinträchtigung oder bei einem Vorliegen optischer Beeinträchtigungen unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle des § 8 DSchG erforderlich sei. Ein solcher Maßstab wird demnach der gesetzlichen Regelung des § 3c Satz 2 a.F. UVPG nicht gerecht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2018, 1 Bs 248/17, juris Rn. 76). Die dort geforderte Erheblichkeit der nachteiligen Umweltauswirkungen gilt im Bereich des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes erst als erreicht, wenn etwaige Beeinträchtigungen in der Nähe befindlicher Denkmäler als wesentlich i.S.v. § 8 DSchG bzw. als, insoweit identisch (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, juris Rn. 27), erheblich zu bewerten sind und damit eine (denkmalrechtliche) Genehmigungspflicht ausgelöst wird. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem seitens der Antragsteller angeführten Einleitungssatz von Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG a.F. Die dortige Formulierung „das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird“ bezieht sich auf das zu beurteilende Gebiet, nicht auf dessen ökologische Empfindlichkeit; sie umschreibt damit lediglich den räumlichen Einwirkungsbereich eines Vorhabens, auf den sich eine Vorprüfung erstrecken soll. (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2018, 1 Bs 248/17, juris Rn. 76). Ob eine die Genehmigungsbedürftigkeit auslösende, wesentliche Beeinträchtigung i.S.v. § 8 DSchG vorliegt, ist jeweils wertend anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, juris Rn. 25). Die Beurteilung setzt eine an den für die Denkmalwürdigkeit maßgeblichen Kriterien orientierte (kategorienadäquate) Betrachtung voraus. Es ist darauf abzustellen, welche der in § 4 Abs. 2 DSchG genannten Merkmale die Schutzwürdigkeit des Denkmals konkret begründen, und mit Rücksicht auf diese Merkmale wertend einzuschätzen, ob seine Eigenart und sein Erscheinungsbild durch die Veränderung seiner unmittelbaren Umgebung Schaden nehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13, juris Rn. 5). Hierbei genügt nicht jede Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit eines Denkmals. Es ist vielmehr eine Beeinträchtigung oberhalb der Bagatellgrenze erforderlich, die die Wahrnehmung des Denkmals bereits spürbar stört (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, juris Rn. 26). Auf der anderen Seite ist eine wesentliche Beeinträchtigung unter der Schwelle des baurechtlichen Verunstaltungsverbots einzuordnen. Es ist also nicht erforderlich, dass eine Situation eintritt, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen dem benachbarten Vorhaben und dem Denkmal hervorgerufen wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung ist schon dann anzunehmen, wenn das benachbarte Vorhaben das Denkmal gleichsam erdrückt, verdrängt oder übertönt oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lässt. Die Anforderungen an die denkmalrechtliche Rücksichtnahme beim Umgebungsschutz werden umso höher, je näher das Vorhaben an das Denkmal heranrückt. Denn bei geringeren räumlichen Abständen kommt es zwangsläufig zu stärkeren optischen Wechselwirkungen, die sich für das Denkmal beeinträchtigend auswirken können (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, juris Rn. 31 f.). Zusammengefasst: Für die umweltrechtliche Vorprüfung ist der denkmalrechtliche Belang für Vorhaben im Bereich der Antragsgegnerin wegen der Rückbindung an seine spezifische landesrechtliche Ausformung danach regelmäßig - und so auch hier - kaum von Bedeutung. Diese Prüfung ist räumlich, nämlich auf die unmittelbare Umgebung im Sinne von § 8 DSchG, und in der Sache, nämlich auf die Umstände, die sich auf die jeweils einschlägige Denkmalschutzkategorie iSv. § 4 Abs. 2 DSchG auswirken können, deutlich gegenüber einer allgemeinen, auf verschiedenste, weiträumige Blickwinkel und Schutzanliegen bezogenen Betrachtung beschränkt. Wird danach für die Betrachtung richtigerweise auf die räumlich unmittelbare Umgebung abgestellt, so sind die in Bezug auf die angeführten Denkmäler nur den Landschaftshintergrund ausmachenden Windenergieanlagen von vorn herein ohne Belang. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 DSchG gehören zu einem Baudenkmal zwar auch sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden; damit ist aber auch im Gegenschluss geklärt, dass sich dieser Denkmalschutz nicht auf das gesamte Baugrundstück oder - worauf es vorliegend ankäme - gar das gesamte Hinterland bis zur nächsten Erschließungsstraße und dessen unmittelbare Umgebung erstreckt. Selbst wenn ein Außenbereich als Gartendenkmal gemäß § 4 Abs. 4 DSchG geschützt wäre - was hier nicht der Fall ist - so bliebe auch insoweit die Betrachtung auf diesen Bereich und sein unmittelbares Umfeld beschränkt. Jedenfalls steht das "Alte Land", auch wenn es eine bedeutende Kulturlandschaft ist, unstreitig nicht insgesamt unter Denkmalschutz; das auf einzelne Objekte (bis hin zu Ensembles, § 4 Abs. 3 DSchG) bezogene Denkmalschutzrecht begründet keinen Schutz der Umfeldeindrücke bzw. der Landschaft. Zu demselben Ergebnis führt die Prüfung des Bezugs der Vorhaben zu den möglichen Kategorien, die einen Schutz der genannten Gebäude rechtfertigen könnten - nach keiner Betrachtungsweise ergeben sich Anhaltspunkte für eine wesentliche Beeinträchtigung durch die Windenergieanlagen. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG kommt es für Baudenkmäler darauf an, ob ihre Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt. Einzig die Schutzkategorie der "charakteristischen Eigenheit des Stadtbildes" könnte geeignet sein, erheblich ausweitend auf die Bestimmung dessen zurückzuwirken, was als "unmittelbare Umgebung" iSv. § 8 DSchG anzusehen wäre. Auch insoweit kann indes dahinstehen, ob bzw. welchem der einzelnen Baudenkmäler auch eine Stadtbilderheblichkeit zuzuerkennen wäre, denn auch insoweit könnten in der Tiefe des Hinterlandes errichtete Windenergieanlagen zwar einen Kontrast schaffen, nicht jedoch die Stadtbildwirkung des Denkmals beeinträchtigen. Nach diesem Maßstab begegnet die Bewertung in dem Vorprüfungsvermerk keinerlei Bedenken. Der Vermerk kommt vielmehr selbst unter Anlegung seines nach den obigen Ausführungen für das Vorhaben zu strengen Maßstabs - mit dem die Antragsgegnerin das rechtserhebliche Umfeld räumlich zu weit gezogen und im Ansatz, erst relativiert durch den Blick auf Vorbelastungen, zu Unrecht mit derselben Schutzkategorie wie das Denkmal selbst belegt hat - zu der in sich überzeugenden Einschätzung, dass eine denkmalschutzrechtliche Genehmigungspflicht nicht ausgelöst wird. Im Einzelnen: Für ihre Beurteilung stützt sich die Antragsgegnerin in dem Vorprüfungsvermerk vom 20.4.2018 insbesondere auf die eingeholte Stellungnahme des Denkmalschutzamtes (Anlage AG-4) sowie auf in der Sachakte befindliche „Visualisierungen der künftigen Situation im Vergleich mit dem Bestand in verschiedenen bedeutsamen Blickachsen“ (S. 1022). Unzutreffend schon in tatsächlicher Sicht ist daher der Einwand der Antragsteller, durch das eingeholte denkmalfachliche Gutachten vom 27.3.2018 (Anlage BG-1) liege eine „Übererfüllung“ derart vor, dass die durch das Gutachten erreichte Prüfungstiefe der im Rahmen der Vorprüfung gebotenen überschlägigen Prüfung nicht mehr gerecht werde. Es ist an keiner Stelle des Vorprüfungsvermerks vom 20.4.2018 ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin auf dieses denkmalfachliche Gutachten als Beurteilungsgrundlage bezogen hätte. Vielmehr ist dieses Gutachten durch die Beigeladene in Auftrag gegeben und im Rahmen dieses gerichtlichen Eilverfahrens vorgelegt worden, um ihren Vortrag, wesentliche Beeinträchtigungen in der Nähe befindlicher Denkmäler lägen nicht vor, zu stützen. Im Übrigen wäre die seitens der Antragsteller geltend gemachte „Übererfüllung“ erst dann als relevanter Rechtsfehler einzuordnen, wenn das Ergebnis der Antragsgegnerin, im Hinblick auf in der Nähe gelegene Denkmäler seien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen, nur aufgrund einer etwaigen größeren Prüfungstiefe – hier also den weiteren Erkenntnissen aus dem denkmalfachlichen Gutachten vom 27.3.2018 – nachvollziehbar erschiene. Dies ist hier jedoch nicht ersichtlich, da sich die Nachvollziehbarkeit der fehlenden Genehmigungsbedürftigkeit nach § 8 DSchG, wie im Folgenden dargelegt, bereits aus der im Vorprüfungsvermerk in Bezug genommenen, eingeholten Stellungnahme des Denkmalschutzamtes und der dortigen Erläuterung der erheblichen Vorbelastung ergibt. Angesichts all dessen ist die sich im Wesentlichen auf die Stellungnahme des Denkmalschutzamtes gründende Beurteilung im Vorprüfungsvermerk vom 20.4.2018 nachvollziehbar, die zusätzliche (visuelle) Beeinträchtigung bestimmter in der Nähe befindlicher Denkmäler überschritte nicht die Schwelle der Wesentlichkeit i.S.v. § 8 DSchG. Ausgehend von der (einzig vorliegenden) Denkmalwertbegründung für das Baudenkmal vom 3.7.1985, wonach die Unterschutzstellung zur Bewahrung des Gebäudes erfolgte, das auf die typische Siedlungsform hinweise und in Verbindung mit der umgegebenen Kulturlandschaft stehe, wird nachvollziehbar dargelegt (S. 1022), dass die nähere Umgebung der oben aufgezählten Denkmäler bereits deutlich durch die bestehenden Windkraftenergieanlagen, die Hochspannungsleitungen und die Industrieanlagen des Hafens im Bereich Francop vorgeprägt sei. Die Denkmäler und die sie umgebende Kulturlandschaft seien bereits ohne die zu errichtenden Windenergieanlagen der Beigeladenen durch den optischen Einfluss technischer Bauwerke beeinträchtigt. Zutreffend weist die Antragsgegnerin auch auf die gesteigerte Vorbelastung durch die bereits im Jahr 2014 errichtete Windkraftenergieanlage „S.“ hin. Der Eindruck, die Denkmäler befänden sich in einer von neuzeitlicher Technik gänzlich frei gehaltenen Landschaft, bestände schon seit Jahrzehnten nicht mehr. Vielmehr entspreche die Wahrnehmung von Denkmälern in diesem Gebiet zusammen mit Windkraftanlagen dem üblichen Erscheinungsbild. Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, wenn die durch die erhöhten streitgegenständlichen Windenergieanlagen hervorgerufenen zusätzlichen (visuellen) Beeinträchtigungen der oben genannten Denkmäler als nicht erdrückend oder verdrängend eingeordnet werden. (4) Ebenso ist der überarbeitete Vorprüfungsvermerk vom 20.4.2018 – unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Anwendung des Irrelevanzkriteriums – auch hinsichtlich der Einschätzung nachvollziehbar, beim Betrieb der Windenergieanlagen seien im Hinblick auf Lärmimmissionen keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten. Die Antragsgegnerin nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Schallimmissionsprognose vom 7.11.2017, in der nunmehr für die Windenergieanlagen das Interimsverfahren angewendet werde, und kommt unter Berücksichtigung des für die Windenergieanlagen „H.“ und „N.“ seitens der Beigeladenen am 7.11.2017 beantragten und mit Änderungsbescheid vom 22.11.2017 so genehmigten nächtlichen Betriebsmodus 4 zu dem Ergebnis, dass im Hinblick auf Lärmimmissionen keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten seien (S. 1024 f.). Unschädlich für die Nachvollziehbarkeit dieser Einschätzung ist aufgrund der Bezugnahme auf die Schallimmissionsprognose vom 7.11.2017 dabei, dass im Vorprüfungsvermerk selbst hinsichtlich des Nachtbetriebs nicht näher nach den einzelnen Immissionsorten differenziert und auf die Anwendung des Irrelevanzkriteriums bzgl. der Immissionsorte 7 und 8 eingegangen wird. Gegen die Nachvollziehbarkeit der Einschätzung, im Hinblick auf Lärmimmissionen seien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten, sprechen auch nicht die seitens der Antragsteller angeführten Einwände gegen die Nachvollziehbarkeit der in Bezug genommenen Schallimmissionsprognose vom 7.11.2017. Diese Einwände legen weder, wie oben dargelegt, durchgreifenden Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Schallimmissionsprognose dar noch belegen sie die seitens der Antragsteller behauptete besondere Komplexität der Schallimmissionsprognose in diesem Fall. (5) Der überarbeitete Vorprüfungsvermerk vom 20.4.2018 ist auch hinsichtlich der Einschätzung nachvollziehbar, die streitgegenständlichen Windenergieanlagen führten unter Berücksichtigung der seitens der Beigeladenen vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Kollisions- und Tötungsrisikos für den Mäusebussard und damit auch nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen. Diese Einschätzung stützt die Antragsgegnerin im Wesentlichen auf das seitens der Beigeladenen vorgelegte avifaunistische Gutachten vom 23.6.2016. Im Rahmen einer Horstkartierung des Mäusebussards wurden dabei drei Horste innerhalb eines 500 m-Radius, drei weitere Horste innerhalb eines 1000 m-Radius und weitere Horste südlich und westlich des 1000 m-Radius gefunden (S. 1018). Zwar sei durch den Betrieb der Windkraftanlagen grundsätzlich ein erhöhtes Kollisions- und Tötungsrisiko zu erwarten. Die Antragsgegnerin legt jedoch nachvollziehbar dar, inwiefern durch das Zusammenspiel der verschiedenen, durch die Beigeladene vorgesehenen (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan vom 16.11.2016 S. 67 f.) und so im Wesentlichen auch in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 28.12.2016 als „Naturschutzrechtliche Anforderungen“ festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen insgesamt keine signifikante Erhöhung des Kollisions- und Tötungsrisikos für den Mäusebussard zu erwarten sei (S. 1023). Die erste Vermeidungsmaßnahme besteht aus Gestaltungsvorgaben im Mastfuß-Umfeld, um Grünland- oder Brachestreifen in unmittelbarer Nähe der Anlagen zu verhindern. Hierdurch sollen die verfügbaren Nagerbestände im Risikobereich verringert werden, wodurch weniger Mäusebussarde zur Nahrungssuche in den Risikobereich fliegen würden. Weiterhin ist als Vermeidungsmaßnahme vorgesehen, dass Abschaltzeiten von drei Tagen für die Anlagen angeordnet werden, wenn Ernte- bzw. Mäharbeiten auf benachbarten Flächen stattfinden. Damit soll das Tötungsrisiko weiter vermindert werden, da der Mäusebussard Mäuse bevorzugt in der Phase, in der das Gras relativ niedrig ist, jage. Eine solche Abschaltzeit von drei Tagen genüge, da sich die meisten Tiere innerhalb eines kurzen Zeitraums auf entsprechende, gemähte Flächen konzentrieren würden. Schließlich wird durch die Entfernung des nördlich der Anlagen gelegenen Horstbaums, einer stark beschädigten Erle, die laut avifaunistischem Gutachten im Jahr 2016 schon nicht mehr als Brutstätte in Gebrauch war, weitgehend verhindert, dass es zu Flügen von Mäusebussarden zwischen dieser potentiellen Brutmöglichkeit nördlich der Anlagen und den vor allem im Süden gelegenen Nahrungshabitaten und damit zu Flügen im Wirkungsbereich der Anlagen kommt. Wenn die Antragsteller hiergegen geltend machen, dass nicht ersichtlich sei, ob die Beigeladene eine für die Fällung des nördlichen Horstbaums erforderliche Genehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erhalten habe und ob der Baum inzwischen gefällt worden sei, ist dieser Einwand schon im Tatsächlichen unzutreffend. Unabhängig von der Frage, ob hier im Hinblick auf § 44 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BNatSchG eine Genehmigungsbedürftigkeit bestand, ist der Beigeladenen mit dem Genehmigungsbescheid vom 28.12.2016 (dort S. 3 unten) eine entsprechende Ausnahmegenehmigung (vorsorglich) erteilt worden und der Horstbaum wurde, wie seitens der Beigeladenen mitgeteilt, zwischenzeitlich gefällt. Mit der weiteren nicht näher substantiierten Behauptung, die oben dargestellten Maßnahmen genügten nicht für eine ausreichende Minderung des Tötungsrisikos, vermögen die Antragsteller ebenfalls nicht die Nachvollziehbarkeit der Ausführungen in dem Vorprüfungsvermerk vom 20.4.2018 in Zweifel zu ziehen. (6) Der überarbeitete Vorprüfungsvermerk vom 20.4.2018 ist zudem hinsichtlich der Einschätzung nachvollziehbar, die streitgegenständlichen Windenergieanlagen führten nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Kollisions- und Tötungsrisikos für den Seeadler und damit auch nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen. Diese Einschätzung stützt die Antragsgegnerin im Wesentlichen wiederum auf das seitens der Beigeladenen vorgelegte avifaunistische Gutachten vom 23.6.2016 sowie auf den in der Sachakte befindlichen Beitrag der Staatlichen Vogelschutzwarte der Antragsgegnerin vom 30.10.2017. Hiernach befinde sich ein Seeadlerhorst im Naturschutzgebiet Finkenwerder Süderelbe mit einem Abstand von ca. 2500 m nordwestlich der Anlagen (S. 1018). Aufgrund einer durch den Gutachter durchgeführten Raumnutzungsanalyse während eines Jahreszyklus mit erfolgreicher Brut konnte ermittelt werden, dass die Hauptnahrungshabitate des betreffenden Seeadlerpaars die westliche Alte Süderelbe und die Stromelbe mit entsprechenden Flugrouten nach Norden von dem Horst aus sind. Dies decke sich mit Beobachtungen des Vogelschutzbeauftragten der Firma Airbus und einer Abfrage der Seeadlerdaten von 2014 bis 2017 des Arbeitskreise Vogelschutzwarte Hamburg (S. 1024). Hingegen habe der Bereich der Anlagen aufgrund der Biotopverhältnisse (Obstbaumplantagen und Wiesen, Mangel an geeigneten Gewässern) sowie der intensiven Nutzung für den Seeadler keine Bedeutung als Nahrungshabitat. Entsprechend konnten bei der Raumnutzungsanalyse nur selten Flüge der Seeadler in Richtung Süden über die Alte Süderelbe hinaus beobachtet werden. Das Vorhabengebiet befinde sich weit außerhalb der Hauptflugrouten. Im Anlagenbereich und in einem Radius von 500 m konnten keine Flüge beobachtet werden. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse erscheint es nachvollziehbar, wenn der Gutachter und die sich hierauf beziehende Antragsgegnerin zu der Einschätzung gelangen, dass eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für den Seeadler nicht zu erwarten sei. Auch die Einwände der Antragsteller führen nicht zu durchgreifenden Bedenken gegen diese Einschätzung. Der Einwand, das avifaunistische Gutachten vom 23.6.2016 erfülle bezogen auf den Seeadler nicht die obligatorischen Anforderungen zu der Verteilung der Beobachtungstage, festgelegt in „Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) innerhalb der Abstandsgrenzen der sogenannten Potentiellen Beeinträchtigungsbereiche bei einigen sensiblen Großvogelarten – Empfehlungen für artenschutzfachliche Beiträge im Rahmen der Errichtung von WEA in Windeignungsräumen mit entsprechenden artenschutzrechtlichen Vorbehalten“, herausgegeben von dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein sowie des Landesamts für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein, Stand: Juli 2013 (im Folgenden MELUR 2013; aktuellere Fassung mit dem Stand: September 2016, insoweit im Folgenden MELUR 2016) S.10 und 22, trifft schon im Tatsächlichen nicht zu. Wie der Tabelle 6 in dem Gutachten vom 23.6.2016 (dort S. 24 ff.) zu entnehmen ist, sind die seitens der Antragsteller geforderten 30 Beobachtungstage für die Herbst- und Wintermonate erfüllt worden. Soweit die Antragsteller weiterhin einwenden, die im Gutachten angeführten Daten genügten nicht ansatzweise, um nach den Vorgaben in MELUR 2013 bzw. MELUR 2016 trotz des Abstands von 2500 m belegen zu können, dass das Vorhabengebiet mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von dem Seeadlerpaar genutzt werde, handelt es sich um pauschalen nicht weiter substantiierten Vortrag. Die Antragsteller setzen sich nicht mit der Tabelle 5 in dem Gutachten vom 23.6.2016 (dort S. 21), in der der Gutachter die ausreichende Datenerfassungsintensität in Anlehnung an MELUR 2013 darlegt, bzw. allgemein damit auseinander, weshalb die erfolgte Raumnutzungsanalyse des Gutachters mit erhöhter Qualität hier nicht als ausreichende Datengrundlage dienen könne. Auch legen die Antragsteller nicht dar, weshalb der die gutachterliche Raumnutzungsanalyse lediglich ergänzende Rückgriff der Antragsgegnerin auf die Seeadlerdaten der Jahre 2014 bis 2017 des Arbeitskreises der Vogelschutzwarte Hamburg sowie auf die Beobachtungen des Vogelschutzbeauftragten der Firma Airbus hier verfehlt wäre. Im Übrigen ist beiden Einwänden der Antragsteller entgegen zu halten, dass etwaige Vorgaben aus MELUR 2013 bzw. MELUR 2016 als Empfehlungen Schleswig-Holsteiner Ministerien bzw. Ämter für den vorliegenden Rechtsstreit keine rechtliche Verbindlichkeit entfalten (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 28.9.2017, 9 E 6698/17, n.v. BA S. 28; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 31.7.2017, 1 Bs 179/16, n.v. BA S. 19 für das „Helgoländer Papier“). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gutachter die entsprechenden Vorgaben bei der Gutachtenerstellung als verbindlich zugrunde gelegt habe. Wie dem Gutachten vom 23.6.2016 (dort S. 6 und 19) zu entnehmen ist, sollte die Raumnutzungsanalyse lediglich in Anlehnung an die Vorgaben aus MELUR 2013 erfolgen, ohne dass damit eine strenge Verbindlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsvorprüfung anerkannt werden sollte bzw. ein etwaiges Nichteinhalten der Vorgaben zur Annahme eines Ermittlungsfehlers führen könnte. (7) Schließlich ist der überarbeitete Vorprüfungsvermerk vom 20.4.2018 hinsichtlich der Einschätzung nachvollziehbar, die streitgegenständlichen Windenergieanlagen führten unter Berücksichtigung der seitens der Beigeladenen vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Kollisions- und Tötungsrisikos für Fledermäuse und damit auch nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen. Diese Einschätzung stützt die Antragsgegnerin im Wesentlichen auf den seitens der Beigeladenen vorgelegten Fachbeitrag Fledermäuse vom 26.4.2016, wonach im Untersuchungsgebiet die Arten Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus, Braunes Langohr, Teichfledermaus und Wasserfledermaus vorkommen. Im Wirkbereich der geplanten Anlagen befänden sich Funktionsräume für Fledermäuse mit maximal mittlerer Bedeutung (S. 1018; vgl. auch Karte 9 des Fachbeitrags). Zwar bestehe durch den Betrieb der Anlagen ein erhöhtes Kollisions- und Tötungsrisiko für die Arten Großer Abendsegler, Zwergfledermaus und Rauhautfledermaus. Die Antragsgegnerin legt jedoch unter Bezug auf den Fachbeitrag Fledermäuse vom 26.4.2016 nachvollziehbar dar (S. 1023), inwiefern aufgrund der durch die Beigeladene vorgesehenen (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan vom 16.11.2016 S. 66) und so im Wesentlichen auch in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 28.12.2016 als „Naturschutzrechtliche Anforderungen“ festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen insgesamt keine signifikante Erhöhung des Kollisions- und Tötungsrisikos für die entsprechenden Fledermausarten zu erwarten sei. Die bauliche Vermeidungsmaßnahme, alle Öffnungen und Spalten an den geplanten Anlagen durch Bürsten oder Maschendraht für Fledermäuse unzugänglich zu machen, versuche das Risiko von Erkundungsflügen zu den Windenergieanlagen zu minimieren. Die weitere Vermeidungsmaßnahme sieht Abschaltungen der Anlagen in Zeiträumen im April bis Mai sowie im Juli bis Oktober zu einer bestimmten Tageszeit (ab 30 min vor Sonnenaufgang) unter bestimmten Wetterbedingungen vor. Dies führt ebenfalls zu einer Verringerung des Kollisionsrisikos, da ein signifikanter Zusammenhang zwischen der Jahreszeit, Windgeschwindigkeit, Temperatur, Niederschlag und den Flugaktivitäten der Fledermäuse im Gondelbereich von Windkraftanlagen festgestellt worden sei. Mit dem Einwand, der Fachbeitrag Fledermäuse vom 26.4.2016 und der Vorprüfungsvermerk vom 20.4.2018 berücksichtigten nicht die im Rahmen des Neubaus der Autobahn BAB 26 gewonnenen Erkenntnisse zu den wichtigen Flug- und Jagdrouten sowie den Fortpflanzungs- und Ruhestätten südlich der Anlagen (vgl. die Karte Anlage AST-10) und der Fachbeitrag und der Vorprüfungsvermerk seien daher mangels einer genauen Erfassung des Vorkommens, der Flugrouten sowie Nahrungshabitate im südlichen Bereich lückenhaft, legen die Antragsteller keine durchgreifenden Bedenken gegen die Nachvollziehbarkeit des Fachbeitrags Fledermäuse vom 26.4.2016 und des hierauf gestützten Vorprüfungsvermerks dar. So sind die Untersuchungsergebnisse der Fledermauserfassungen im Rahmen des Neubaus der BAB 26 in dem Fachbeitrag Fledermäuse vom 26.4.2016 ausreichend berücksichtigt worden. Das entsprechende Gutachten wird in dem Literaturverzeichnis des Fachbeitrags (dort S. 70, „KIFL 2016“) ausdrücklich aufgezählt. Hinsichtlich der Raumnutzung der Zwergfledermaus und der Rauhautfledermaus werden die Untersuchungsergebnisse des Gutachtens zum Neubau der BAB 26 im Fachbeitrag berücksichtigt (dort S. 42 und 45). Entsprechende Flugrouten der Zwergfledermaus im Bereich der Windenergieanlagen werden in dem Fachbeitrag betrachtet (dort S. 56 f.). Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Kartierungen für die Zwergfledermaus (Karte 5 des Fachbeitrags) und für die Rauhautfledermaus (Karte 7 des Fachbeitrags) auch im südlichen Bereich sowie der Ermittlung eines südlich gelegenen Funktionsraums mit mittlerer Bedeutung (Karte 9 des Fachbeitrags) ist nicht ersichtlich, dass in dem Fachbeitrag vom 26.4.2016 der für die Anlagen relevante, südliche Bereich nur lückenhaft erfasst worden wäre. cc) Das Vollziehungsinteresse der Beigeladenen überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Auf Seiten der Beigeladenen ist deren wirtschaftliches Interesse an dem weiteren Betrieb der bereits errichteten Windenergieanlagen in die Abwägung einzustellen. In Betracht zu ziehen ist zudem das erhebliche öffentliche Interesse an der Versorgung mit umweltfreundlich gewonnener elektrischer Energie (vgl. § 1 EEG), das für die Standorte der streitgegenständlichen Anlagen in der Raumordnungsentscheidung weiteren Ausdruck gefunden hat. Auf Seiten der Antragsteller sind keine schutzwürdigen Interessen ersichtlich, die hier im Einzelfall (trotz der fehlenden Erfolgsaussichten der Widersprüche) dem Interesse an dem Betrieb der Anlagen mit Gewicht entgegengehalten werden könnten. Insbesondere können sich die Antragsteller an dieser Stelle nicht (erneut) auf ein öffentliches Interesse an der wirksamen Durchsetzung umweltverfahrensrechtlicher Vorschriften berufen (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2017, 1 Bs 14/17, juris Rn. 65). Diese Vorschriften sind eingehalten, so dass es zur ihrer Durchsetzung keiner Suspendierung von Zulassungsbescheiden bedarf. II. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit i.S.v. 162 Abs. 3 VwGO, die Kosten der Beigeladenen den unterlegenen Antragstellern aufzuerlegen, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt und damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko übernommen hat. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei orientiert sich das Gericht an den Ziffern 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 der nicht bindenden, jedoch als sachgerecht angesehenen Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 58), wonach für Klagen eines Drittbetroffenen gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung (auch von Windenergieanlagen) von einem Streitwert i.H.v. 15.000,00 Euro, mithin für beide Antragsteller nach Ziffer 1.1.3 Streitwertkatalog von einem Wert i.H.v. 30.000,00 Euro, auszugehen ist. Für das vorliegende Eilverfahren ist der Streitwert nach Ziffer 1.5 Streitwertkatalog auf 15.000,00 Euro zu halbieren. Eine darüber hinausgehende Multiplikation des Streitwerts mit der Anzahl der in der angefochtenen Behördenentscheidung genehmigten Anlagen erscheint im Abgleich mit sonstigen Fallgestaltungen im Streitwertkatalog nicht sachgerecht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2017, 1 Bs 14/17, juris Rn. 68 m.w.N.).