Leitsatz: 1. §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG sind grundsätzlich unionsrechtskon-form. Art. 33 Abs. 2 lit. d) in Verbindung mit Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU steht der Ab-lehnung eines mitgliedstaatsübergreifenden Folgeantrags als unzulässig nicht ent-gegen. Dies gilt sowohl für den Fall, dass der zuvor in einem anderen Mitgliedstaat gestellte Antrag auf internationalen Schutz durch eine bestandskräftige Entschei-dung dieses Mitgliedstaats abgelehnt wurde, als auch für den Fall, dass das in ei-nem anderen Mitgliedstaat zuvor betriebene Asylverfahren wegen der stillschwei-genden Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eingestellt wurde. 2. Voraussetzung für die Einstufung eines Asylantrags als Zweitantrag ist, dass die-ser Antrag gestellt wurde, nachdem das in dem anderen Mitgliedstaat durchgeführte Asylverfahren bestandskräftig abgeschlossen wurde; insoweit ist nicht auf den förmlichen Asylantrag (§ 14 AsylG), sondern auf das formlose Asylgesuch (§ 13 Abs. 1 AsylG) abzustellen. 3. Wurde das in dem anderen Mitgliedstaat durchgeführte Asylverfahren wegen der stillschweigenden Rücknahme des Antrags eingestellt, ist diese Entscheidung so-lange nicht bestandskräftig, solange der Antragsteller noch die Möglichkeit hat, um Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht nach Maßgabe der Art. 40 und 41 der Richtlinie 2013/32 geprüft wird; in-soweit ist auf die Rechtslage in dem anderen Mitgliedstaat abzustellen. 4. Als Folge der unterbliebenen Anpassung des § 71a Abs.1 AsylG an das Unions-recht ist diese Norm - wie § 71 Abs. 1 AsylG aF - unionsrechtskonform auszulegen. Es kommt mithin nicht auf die in § 71a Abs. 1 AsylG genannten Wiederaufgreifens-gründe des § 51 VwVfG, sondern darauf an, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitra-gen. Außerdem ist die Dreimonatsfrist (§§ 71a Abs. 1 AsylG, 51 Abs. 3 VwVfG) auf-grund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht anwendbar. 5. § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG findet keine Anwendung, wenn das Asylverfahren als solches in dem anderen Mitgliedstaat an systemischen Mängeln leidet und sich diese Mängel auf das konkrete Asylverfahren ausgewirkt haben. 6. Hinsichtlich sonstiger Verfahrensfehler, die diese Schwelle nicht erreichen, sind die Betroffenen darauf zu verweisen, diese in dem anderen Mitgliedstaat in einem Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. VG Minden, Beschluss vom 8. Mai 2025 - 1 L 521/25.A Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Gründe A. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von … ist jedenfalls deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die gemäß §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Damit bedarf keiner weiteren Vertiefung, ob der Antrag auch deshalb abzulehnen ist, weil die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig ausgefüllt wurde und nicht alle erforderlichen Belege beigefügt wurden. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88u.a. -, BVerfGE 81, 347 (juris Rn. 26 ff.), sowie vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, 1060 (juris Rn. 20 ff.). Gemessen daran bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. B. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 1761/25.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom … ausgesprochene Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere sind Antrag und Klage innerhalb der einwöchigen Antrags- (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) und Klagefrist (§§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) eingegangen. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs hat das Bundesamt den angefochtenen Bescheid am … als Einschreiben zur Post gegeben. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG gilt ein durch die Post per Einschreiben zugestelltes Dokument am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post (hier: …) als zugestellt. Damit wahren der am … eingegangene Antrag sowie die am selben Tag eingegangene Klage die einwöchige Antrags- bzw. Klagefrist. II. Der Antrag ist unbegründet. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen nicht. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat den Zweitantrag der Antragstellerin als unzulässig abgelehnt. §§ 71a Abs. 1 und 4, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG bestimmen, dass die Aussetzung der Abschiebung bei Vorliegen eines Zweitantrags nur dann angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass dieser einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99. "Angegriffen" im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der hier vorliegenden Art die Abschiebungsandrohung. Gegenstand dieses Verfahrens ist allein die Frage, ob die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§§ 71a Abs. 1 und 4, 36 Abs. 1 AsylG) erlassene Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 93. Dies setzt voraus, dass die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Zweitantrags als unzulässig vorliegen (§§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG), der Abschiebung der Antragstellerin in den in der Abschiebungsandrohung benannten Staat keine Abschiebungsverbote entgegenstehen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG), dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand der Antragstellerin entgegenstehen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), dass die Antragstellerin keinen Aufenthaltstitel besitzt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG) und die Abschiebungsandrohung auch sonst nicht zu beanstanden ist. Gemessen daran bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom … unter Ziffer 3 enthaltenen Abschiebungsandrohung. Das Bundesamt hat den Zweitantrag der Antragstellerin gestützt auf §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG zu Recht als unzulässig abgelehnt (1.). Es liegen auch keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor (2.) Dass die Antragstellerin einen Aufenthaltstitel besitzt, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden (3.). 1. Das Bundesamt hat den Zweitantrag der Antragstellerin zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt; die Voraussetzungen des § 71a Abs. 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen nicht vor. a. § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG bestimmt, dass ein Asylantrag unzulässig ist, wenn nach § 71a AsylG auf einen Zweitantrag kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist. Gemäß § 71a Abs. 1 AsylG ist dann, wenn ein Antragsteller nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG sind grundsätzlich unionsrechtskonform. Art. 33 Abs. 2 lit. d) in Verbindung mit Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU steht der Ablehnung eines mitgliedstaatsübergreifenden Folgeantrags als unzulässig nicht entgegen. Dies gilt sowohl für den Fall, dass der zuvor in einem anderen Mitgliedstaat gestellte Antrag auf internationalen Schutz durch eine bestandskräftige Entscheidung dieses Mitgliedstaats abgelehnt wurde, als auch für den Fall, dass das in einem anderen Mitgliedstaat zuvor betriebene Asylverfahren wegen der stillschweigenden Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eingestellt wurde. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 u.a. (Khan Yunis u.a.) -, juris Rn. 44 ff. und 69 ff.; VG Minden, EuGH-Vorlagen vom 28. Oktober 2022 - 1 K 1829/21 -, juris Rn. 55 ff., und 1 K 4316/21 -, juris Rn. 74 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2025 - 9 A 2129/22.A -, juris Rn. 7. Voraussetzung für die Einstufung eines Asylantrags als Zweitantrag ist aber, dass dieser Antrag gestellt wurde, nachdem das in dem anderen Mitgliedstaat durchgeführte Asylverfahren bestandskräftig abgeschlossen wurde. Dies folgt aus Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU, wonach ein Folgeantrag ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz ist, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 u.a. (Khan Yunis u.a.) -, juris Rn. 74; VG Bayreuth, Beschluss vom 9. Januar 2025 - B 3 S 24.33462 -, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 2025 - 29 L 3818/24.A -, juris Rn. 14 ff.; VG Bremen, Urteil vom 14. März 2025 - 6 K 2098/24 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2025 - 19 A 1899/24.A -, juris Rn. 8 f. Insoweit ist nicht auf den förmlichen Asylantrag (§ 14 AsylG), sondern auf das formlose Asylgesuch (§ 13 Abs. 1 AsylG) - zur Abgrenzung vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 15. August 2019 - 1 C 32.18 -, FamRZ 2019, 2035, Rn. 20 - abzustellen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 u.a. (Khan Yunis u.a.) -, juris Rn. 75 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Januar 2025 - 14a L 2054/24.A -, juris Rn. 22 f..; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 2025 - 29 L 3818/24.A -, juris Rn. 19 ["Der (förmliche) Asylantrag"]; unklar VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 - 33 K 519/24 A -, juris Rn. 20 ("Asylantragstellung"); VG Regensburg, Urteil vom 1. April 2025 - RO 11 K 25.30791 -, juris Rn. 21 ("Asylantrag"). Wurde das in dem anderen Mitgliedstaat durchgeführte Asylverfahren wegen der stillschweigenden Rücknahme des Antrags eingestellt, ist diese Entscheidung solange nicht bestandskräftig, solange der Antragsteller noch die Möglichkeit hat, um Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht nach Maßgabe der Art. 40 und 41 der Richtlinie 2013/32 geprüft wird - vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 u.a. (Khan Yunis u.a.) -, juris Rn. 78 -, wobei insoweit auf die Rechtslage in dem anderen Mitgliedstaat abzustellen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2016 - 1C 4.16 -, BVerwGE Rn. 33 ff. b. § 71a Abs. 1 AsylG ist unionsrechtskonform auszulegen. Diese Norm wurde - anders als § 71 Abs. 1 AsylG - nicht durch das Rückführungsverbesserungsgesetz an Art. 40 Abs. 3 RL 2013/32/EU angepasst. Deshalb verweist § 71a Abs. 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens weiterhin auf § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, obwohl es sich bei einem Zweitantrag unionsrechtlich gesehen ebenfalls um einen Folgeantrag i.S.d. Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU handelt, für den Art. 33 Abs. 2 lit. d) und Art. 40 bis 42 RL 2013/32/EU ebenso gelten wie für einen Folgeantrag i.S.d. § 71 Abs. 1 AsylG. Als Folge der unterbliebenen Anpassung des § 71a Abs.1 AsylG an das Unionsrecht ist diese Norm – wie § 71 Abs. 1 AsylG aF – unionsrechtskonform auszulegen. Es kommt mithin nicht auf die in § 71a Abs. 1 AsylG genannten Wiederaufgreifensgründe des § 51 VwVfG, sondern darauf an, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 9. Januar 2025 - B 3 S 24.33462 -, juris Rn. 23. Außerdem ist die Dreimonatsfrist (§§ 71a Abs. 1 AsylG, 51 Abs. 3 VwVfG) aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht anwendbar. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-18/20 (XY) -, ZAR 2021, 380, Rn. 54 ff.; zu § 71a Abs. 1 AsylG: VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 - 33 K 519/24 A -, juris Rn. 19; Dörig, NVwZ 2025, 174, 175. c. § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG findet keine Anwendung, wenn das Asylverfahren als solches in dem anderen Mitgliedstaat an systemischen Mängeln leidet - vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Juli 2020 - 13 A 10424/19 -, juris Rn. 30 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 3. November 2020 - 1 LB 28/20 -, juris Rn. 37 ff.; VG Bremen, Urteil vom 14. März 2025 - 6 K 2098/24 -, juris Rn. 25; Funke-Kaiser u.a., GK AsylG, § 71a Rn. 21 (Stand: November 2022) - und sich diese Mängel auf das konkrete Asylverfahren ausgewirkt haben. Vgl. EuGH, Urteile vom 29. Februar 2024 - C-392/22 (X) -, ZAR 2024, 171, Rn. 62 ff., und vom 19. Dezember 2024 – C-185/24 u.a. (Tudmur) -, juris Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - 1 B 22.23 -, InfAuslR 2024, 125, Rn. 10 und 15. Hinsichtlich sonstiger Verfahrensfehler, die diese Schwelle nicht erreichen sind die Betroffenen dagegen darauf zu verweisen, diese in dem anderen Mitgliedstaat in einem Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Systemische Mängel müssen nicht nur strukturell bedingt sein, sondern außerdem aus der Sicht des nunmehr zuständigen Mitgliedstaats offensichtlich sein. Es müssen Defizite vorliegen, die vorhersehbar sind, weil sie im Rechtssystem des jeweiligen Mitgliedsstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Juli 2020 - 13 A 10424/19 -, juris Rn. 35; OVG Bremen, Urteil vom 3. November 2020 - 1 LB 28/20 -, juris Rn. 41; Funke-Kaiser u.a., GK AsylG, § 71a Rn. 21 (Stand: November 2022). d. Bei Anlegung des vorstehend dargelegten rechtlichen Maßstabs ist die Entscheidung des Bundesamts, den Zweitantrag der Antragstellerin als unzulässig abzulehnen, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin ist mit Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 604/2013) am … gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 VO 604/2013 für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin zuständig geworden. Die Antragstellerin hat vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in Litauen ein Asylverfahren betrieben. Litauen ist als Mitglied der Europäischen Union und wegen seiner Bindung an die Richtlinie 2011/95/EU - vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2022 - C-497/21(SI u.a.) -, NVwZ-RR 2023, 68, Rn. 43 - ein sicherer Drittstaat i.S.d. §§ 71a Abs. 1, 26a Abs. 2 AsylG. Vgl. Funke-Kaiser u.a., GK AsylG, § 71a Rn. 18 f. (Stand: November 2022). Das von der Antragstellerin in Litauen betriebene Asylverfahren wurde erfolgslos abgeschlossen, bevor sie den streitgegenständlichen Zweitantrag beim Bundesamt gestellt hat (aa.). Systemische Mängel im litauischen Asylsystem, die das dort von der Antragstellerin betriebene Verfahren betreffen, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich (bb.). Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen nicht vor (cc.). aa. Das von der Antragstellerin in Litauen betriebene Asylverfahren wurde erfolgslos abgeschlossen, bevor sie den streitgegenständlichen Zweitantrag beim Bundesamt gestellt hat. Ausweislich der Mitteilung der litauischen Behörden vom … (Bl. 443 der Beiakte) wurde der in Litauen gestellte Asylantrag der Antragstellerin dort am … abgelehnt. Ihr gegen diese Entscheidung eingelegtes Rechtsmittel blieb ohne Erfolg, so dass der Ablehnungsbescheid nach Auskunft der litauischen Behörden am … in Bestandskraft erwuchs. Die Antragstellerin ist ihren eigenen Angaben zufolge am … in die Bundesrepublik Deutschland eingereist (Bl. 50 der Beiakte), ihr Asylgesuch datiert ausweislich des Verwaltungsvorgangs vom … (Bl. 13 der Beiakte). bb. Es lässt sich nicht feststellen, dass sich etwaige systemische Mängel des litauischen Asylsystems auf das Asylverfahren der Antragstellerin ausgewirkt haben. Diesbezüglich bestanden für den hier relevanten Zeitraum 2021/2022 insofern Bedenken, als dass damals auf Grundlage von Notstandsgesetzen und der Ausrufung des Ausnahmezustands unter Verstoß gegen Unionsrecht - vgl. EuGH, Urteil vom 30. Juni 2022 - C-72/22 (M.A.) -, InfAuslR 2022, 405, Rn. 51 ff. - pauschale Zurückschiebungen (Pushbacks) an den litauischen Außengrenzen vorgenommen, Asylanträge nicht entgegengenommen bzw. ohne inhaltliche Prüfung abgelehnt und Antragsteller ohne hinreichenden Grund inhaftiert worden sein sollen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2023 - 11 A298/23.A -, juris Rn. 12 ff.; VG München, Beschluss vom 30. März 2023 - M 19 S 23.50135 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 19. März 2025 - AN 18 S 25.50106 -, juris Rn. 44 f. Unabhängig davon, ob und in welchem Umfang diese Mängel tatsächlich bestanden haben, haben sie sich jedenfalls nicht auf das Asylverfahren der Antragstellerin ausgewirkt. Ihr wurde Zugang zum Asylverfahren gewährt und ihr Asylantrag wurde ausweislich des elfseitigen Bescheids vom … (Bl. 101 ff. der Beiakte) auch nicht ohne inhaltliche Prüfung abgelehnt. Dass sich etwaige Einschränkungen der Bewegungsfreiheit der Antragstellerin (Bl. 121 der Beiakte) oder etwaige ungenügende Aufnahmebedingungen auf das Ergebnis der Prüfung ihres Asylantrags ausgewirkt haben, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. cc. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen nicht vor. Es sind keine Elemente oder Erkenntnisse vorgetragen oder zu Tage getreten, die nicht bereits der ablehnenden Entscheidung der litauischen Behörden zugrunde lagen. Die Antragstellerin hat sich bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt auf die wirtschaftliche und gesellschaftliche Diskriminierung der Yesiden im Irak und auf einen Vorfall von 2019 berufen, bei dem sie mehrmals von einem Fahrer bedroht worden sei, dessen Heiratsantrag sie abgelehnt hatte. Der Mitteilung der litauischen Behörden vom … ist zu entnehmen, dass sie sich dort auf Diskriminierung und Bedrohungen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit berufen hat. Zudem hat die Antragstellerin am … gegenüber dem Bundesamt angegeben, sie habe keine neuen Gründe oder Beweismittel, die nicht in dem in Litauen durchgeführten Asylverfahren geltend gemacht worden seien (Bl. 51 der Beiakte). Aufgrund dieser Umstände ist das Gericht davon überzeugt, dass ihre dem wiedersprechenden Angaben gegenüber dem Bundesamt am …, sie habe sich gegenüber den litauischen Behörden nicht auf die Situation der Yesiden im Irak bezogen (Bl. 97 der Beiakte), nicht der Wahrheit entsprechen. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen aber auch dann nicht vor, wenn zugunsten der Antragstellerin unterstellt wird, sie hätte ihr gesamtes jetziges Vorbringen erstmals gegenüber dem Bundesamt vorgebracht. Denn in diesem Fall wäre ihr Vortrag zwar neu, jedoch wäre sie mit diesem Vortrag gemäß §§ 71 Abs. 1 AsylG, 51 Abs. 2 VwVfG wegen eines groben Verschuldens ausgeschlossen. Diese Regelung lässt sich auf Art. 40 Abs.4 RL 2013/32/EU zurückzuführen und steht dementsprechend mit Unionsrecht in Einklang. Dass § 51 Abs. 2 VwVfG abweichend von Art. 40 Abs. 4 RL 2013/32/EU ("eigenes Verschulden") ein grobes Verschulden fordert, begünstigt die Antragstellerin und ist deswegen gemäß Art. 5 RL 2013/32/EU unionsrechtlich nicht zu beanstanden, verletzt sie aber jedenfalls nicht in ihren Rechten. Vgl. VG Minden, Urteil vom 10. Februar 2022 - 2 K 41/19.A -, juris Rn. 45 f. Der danach erforderliche qualifizierte Schuldvorwurf ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn ein Antragsteller im früheren Verfahren nicht alle ihm bekannten Umstände zu dem ihn betreffenden Verfolgungsgeschehen angegeben hat. Vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 71 AsylG Rn. 23; Funke-Kaiser, GK-AsylG, § 71 Rn. 278 (Stand: Dezember 2021); Hailbronner, Ausländerrecht, § 71 AsylG Rn. 55 (Stand: März 2022). Danach träfe die Antragstellerin ein grobes Verschulden. Sie hat bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt nur von Gegebenheiten berichtet, die sich bereits vor ihrer Ausreise aus dem Irak zugtragen haben sollen. Ein nachvollziehbarer Grund, warum die Antragstellerin diese Angaben nicht bereits in ihrem in Litauen durchgeführten Asylverfahren hätte machen können, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. 2. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin im Irak landesweit - vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2006 - 1 B 116.06 -, juris Rn. 4, und Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, BVerwGE 142, 179, Rn 34 - eine Verletzung ihrer durch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2010 (BGBl. II, S. 1198; Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) geschützten Rechte, insbesondere dem Schutz des Art. 3 EMRK vor einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. a. Die Lage der Yesiden in der Provinz Ninive begründet kein Abschiebungsverbot (mehr). Auf diese Provinz ist abzustellen, weil die Antragstellerin ihren Angaben zufolge bis zu ihrer Ausreise in dem in dieser Provinz nördlich von Mossul gelegenen Ort Karana gewohnt hat. Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Yesiden droht dort aktuell weder durch den irakischen Staat noch durch die Terrororganisation Islamischer Staat oder durch sonstige nichtstaatliche Dritte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Religion anknüpfende Verfolgung als Gruppe. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 2023 - A 10 S 400/23 -, juris Rn. 30 ff.; OVG NRW, Urteile vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 45 ff., und vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 36 ff., sowie Beschluss vom 3. Februar 2025 - 9 A 2208/23.A -, juris Rn. 13 f.; OVG LSA, Beschluss vom 13. März 2025 - 2 L 2/25.Z -, juris Rn. 7 ff. Eine signifikante Änderung der Lage, die eine Gruppenverfolgung rechtfertigen könnte, lässt sich den dem Gericht vorliegenden aktuellen Erkenntnisquellen nicht entnehmen. Die von der Antragstellerin beklagte wirtschaftliche und gesellschaftliche Diskriminierung der Yesiden erreicht nicht den gemäß § 3a Abs. 1 und 2 AsylG erforderlichen Grad der Erheblichkeit. Vgl. VG Köln, Urteil vom 19. Mai 2021 - 10 K 141/19.A -, juris Rn. 51; VG Dresden, Urteil vom 17. Januar 2023 - 13 K 2189/21.A -, juris Rn. 21; VG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2024 - 8 A 3112/19 -, juris Rn. 44 ff. b. Individuelle Gründe dafür, dass die Antragstellerin im Falle ihrer Rückkehr an ihren früheren Wohnort im Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erleidet, liegen ebenfalls nicht vor. Die von ihr berichtete Bedrohung durch einen Fahrer erreicht ebenfalls nicht den gemäß § 3a Abs. 1 und 2 AsylG erforderlichen Grad der Erheblichkeit. Zudem hat sie sich ihren Angaben nach dieser Bedrohung schon dadurch entziehen können, dass sie diese Person nicht weiter als Fahrer engagiert und ihre Telefonnummer gewechselt hat. c. Die beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht auch nicht aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in der Provinz Ninive. Dazu wäre erforderlich, dass dort eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die so intensiv ist, dass jedem, der sich in dem betroffenen Gebiet aufhält mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht. Vgl. EGMR, Urteile vom 5. September 2013 - 886/11 (K.A.B./ Schweden) -, Hudoc Rn. 86, und vom 10. September 2015 - 4601/14 (R.H./Schweden) -, Hudoc Rn. 65. Eine solche extreme Situation allgemeiner Gewalt liegt in der Provinz Ninive nicht vor. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 2023 - A 10 S 400/23 -, juris Rn. 61 ff.; OVG NRW, Urteile vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 143 ff., 171 ff. und 240, und vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 123 ff., 148 ff. und 217, sowie Beschluss vom 3. Februar 2025 - 9 A 2208/23.A -, juris Rn. 19 f.; OVG LSA, Beschluss vom 13. März 2025 - 2 L2/25.Z -, juris Rn. 40 ff. Eine signifikante Änderung der Sicherheitslage, die die Annahme einer extremen Situation allgemeiner Gewalt rechtfertigen könnte, lässt sich den dem Gericht vorliegenden aktuellen Erkenntnisquellen nicht entnehmen. Dies illustrieren auch die aktuellen ACLED-Daten, denen zufolge in der Provinz Ninive, in der 2010 rund 3,2 Mio Personen lebten - vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Ninawa (abgerufen am 7. Mai 2025) -, im gesamten Jahr 2024 60 Personen bei bewaffneten Konflikten ums Leben kamen. Vgl. Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD), Irak, Jahr 2024: Kurzübericht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 5. Februar 2025. Diese Zahlen umfassen zudem sowohl Zivilpersonen als auch Kombatanten. d. Auch aus der humanitären Lage in der Provinz Ninive ergibt sich keine beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Diese ist trotz der anhaltenden wirtschaftlichen Erholung aber weiterhin anhaltender hoher Arbeitslosigkeit weiterhin angespannt. Jedoch rechtfertigen die derzeitigen humanitären Verhältnisse in der Provinz Ninive nicht für jede dorthin zurückkehrende Yezidin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Annahme eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 2023 - A 10 S 400/23 -, juris Rn. 74 ff.; OVG NRW, Urteile vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 241 und 252 ff., und vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 218 und 229 ff., sowie Beschluss vom 3. Februar 2025 - 9 A 2208/23.A -, juris Rn. 25 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. März 2023 - 4 ZB 23.30149 – juris Rn. 6 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 13. März 2025 - 2 L 2/25.Z -, juris Rn. 65. Ausgehend davon ist das Gericht davon überzeugt, dass es der Antragstellerin im Falle ihrer Rückkehr an ihren bisherigen Wohnort ggf. mit familiärer Hilfe, die im Rahmen der Rückkehrprognose zu berücksichtigen ist - vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 1 B 185/01 -, juris Rn. 2; s.a. BVerfG, Beschluss vom 27. August 2003 - 2 BvR 1064/03 -, juris Rn. 7 -, gelingen wird, ihr wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern. Die alleinstehende Antragstellerin verfügt ihren Angaben zufolge über ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Bereich Computer Science und über mehrjährige Berufserfahrung als Buchhalterin, als Schneiderin und in einem Reisebüro. Mit diesen Tätigkeiten hat sie vor ihrer Ausreise aus dem Irak eigenen Angaben zufolge 300 bis 400 $ im Monat verdient; die Antragstellerin hat ihre wirtschaftliche Lage vor ihrer Ausreise aus dem Irak als durchschnittlich bezeichnet. Anhaltspunkte dafür, dass die überdurchschnittlich gut ausgebildete Antragstellerin im Falle ihrer Rückkehr in den Irak nicht wieder an ihre berufliche Tätigkeit anknüpfen kann, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Zudem verfügt die Antragstellerin in Mossul und Shingal über ihre Eltern, einen Bruder und weitere Angehörige ihrer Großfamilie. Es sind keine Gründe dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die Antragstellerin nicht wie bis zu ihrer Ausreise aus dem Irak wieder bei ihren Eltern oder anderen Verwandten leben kann. Zudem kann die Antragstellerin zusammen mit ihrem Bruder S., dessen Asylantrag ebenfalls abgelehnt wurde und dessen Klage (1 K 2063/25.A) ebenfalls beim erkennenden Gericht anhängig ist, in ihre Herkunftsregion zurückreisen. Auch von ihren auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Geschwistern kann sie finanzielle Unterstützung erwarten. Damit sind ihre elementarsten Bedürfnisse ("Brot, Bett, Seife") ausreichend gesichert. Auf eine Unterbringung in einem Flüchtlingslager im Nordirak wird die Antragstellerin nicht angewiesen sein, so dass auf ihren diesbezüglichen Vortrag nicht weiter einzugehen ist. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin im Falle ihrer freiwilligen Rückkehr in den Irak über das Government Assisted Repatriation Programme (GARP) eine Starthilfe von 1.000,- € erlangen kann - vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/re ag-garp/ (abgerufen am 7. Mai 2025) -, die ihr für eine Übergangszeit die Befriedigung ihrer elementarsten Bedürfnisse, ermöglichen wird. 3. Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, insbesondere sind die formellen Voraussetzungen der §§ 34 AsylG, 59 und 60 Abs. 10 AufenthG gewahrt. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG steht der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ebenfalls nicht entgegen. Zwar leben den Angaben der Antragstellerin zufolge mehrere Brüder und eine Schwester von ihr in Deutschland. Die familiären Beziehungen der volljährigen Antragstellerin zu ihren volljährigen Geschwistern stehen ihrer Abschiebung in den Irak schon deshalb nicht entgegen, weil diese Personen nicht zu ihrer Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) gehören. Den unionsrechtlichen Vorgaben, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner "Gnandi"-Entscheidung vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - aufgestellt hat, ist die Antragsgegnerin durch die Aussetzung der Vollziehung bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht nachgekommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, Inf-AuslR 2020, 297, Rn. 54 ff. Die Einwände der Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung beziehen sich - wie die von ihr zitierten gerichtlichen Entscheidungen zeigen - auf die Verwaltungspraxis des Bundesamts vor der vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesamt hat diesen - damals - berechtigten Einwänden durch die nunmehrige Formulierung der Abschiebungsandrohung ausreichend Rechnung getragen. Ein etwaiger Verstoß des Bundesamts gegen seine Pflicht zur Information der Antragstellerin über die zu ihren Gunsten geltenden Verfahrensgarantien führt entgegen der Ausführungen der Antragstellerin nicht zur Aufhebung der Abschiebungsandrohung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, Inf-AuslR 2020, 297, Rn. 62 f., 67 ff. und 80. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).