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Beschluss

OVG 7 S 16.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0722.OVG7S16.14.0A
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Leitsätze
Zur gerichtlichen Kontrolle der dauerhaften Zuweisung von Tätigkeiten an Beamte der Postnachfolgeunternehmen im vorläufigen Rechtsschutz.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur gerichtlichen Kontrolle der dauerhaften Zuweisung von Tätigkeiten an Beamte der Postnachfolgeunternehmen im vorläufigen Rechtsschutz.(Rn.5) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Rechtsbehelf vorgebrachten Gründe rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Gemessen an dem hiernach durch den Beschwerdevortrag begrenzten Prüfungsstoff hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 30. Mai 2013 gegen den Bescheid der Deutsche Telekom AG vom 27. Mai 2013 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die angefochtene Zuweisung enthalte hinreichend bestimmte Angaben, denen sich ein Aufgabenkreis entnehmen lasse, der einem abstrakt-funktionellen Amt gleichkomme und die darüber hinaus ein diesem abstrakten Tätigkeitsfeld entsprechendes konkretes Tätigkeitsfeld beschrieben. Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung bei einer dauerhaften Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG) vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325) in der hier maßgeblichen Fassung vom 21. November 2012 (BGBl I S. 2299) erfordert die Übertragung eines dem jeweiligen Statusamt entsprechenden Aufgabenbereichs. Es ist daher notwendig, dass die Übertragung zum einen eines allgemein bei dem betreffenden Unternehmen möglichen Aufgabenkreises, die wie bei einem abstrakt-funktionellen Amt den Kreis der dort amtsangemessenen Tätigkeiten festlegt, und zum anderen eines konkreten Aufgabenbereichs, die - als Teilmenge des allgemein möglichen Aufgabenbereichs - wie bei einem konkret-funktionellen Amt den Kreis der aktuell zu erfüllenden amtsangemessenen Aufgaben bestimmt. In der Zuweisungsverfügung dürfen und müssen die dem Beamten möglichen und die von ihm aktuell konkret zu erfüllenden Aufgabenbereiche - entsprechend dem abstrakt-funktionellen Amt und dem konkret-funktionellen Amt - festgelegt werden (BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 – 2 B 70.12 – juris Rn. 21). Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass der Antragstellerin sowohl ein „abstraktes“ Tätigkeitsfeld eines „Sachbearbeiters der Besoldungsgruppe A 9 entsprechend im nichttechnischen Bereich“ als auch eine konkrete Tätigkeit als „Sachbearbeiter Backoffice“ im Unternehmen V... in U..., die mit der Darstellung der 20 Einzelaufgaben beschrieben ist, zugewiesen worden ist. Gegen die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die abstrakte und konkrete Tätigkeitsbeschreibung hinreichend genau sei (entsprechend ebenfalls zur Tätigkeit als „Sachbearbeiter/in Backoffice“: Nieders. OVG, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 – 5 LA 260/12 – juris Rn. 26 und vom 18. Mai 2011 – 5 ME 5/11 – juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschluss vom 15. April 2013 – 6 ZB 12.2691 – juris Rn. 5; Hamb. OVG, Beschluss vom 30. März 2012 – 1 Bs 51/12 – juris Rn. 24; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 1 B 1084/11 – juris Rn. 30 f.), dringt die Beschwerde nicht durch. Die hinreichende Genauigkeit soll im Interesse der betroffenen Beamten sicherstellen, dass die Dienstherrenbefugnisse durch das Postnachfolgeunternehmen selbst wahrgenommen werden (BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014, a.a.O., Rn. 21) und nicht ihre wesentliche Konkretisierung durch die aufnehmende Gesellschaft erfahren. Exakte Vorgaben hinsichtlich der zeitlichen und mengenmäßigen Aufteilung der Einzelaufgaben sind dabei nicht erforderlich (Bay. VGH, Urteil vom 19. Juni 2012 – 6 BV 11.2713 – juris Rn. 25, 30). In der Auseinandersetzung mit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Tätigkeitsfestlegung der Antragsgegnerin den Anforderungen genüge, hätte es der Antragstellerin oblegen, Einwände gegen diese Bewertung dazulegen. Der bloße Hinweis der Antragstellerin auf die Fülle der übertragenen Aufgaben zieht die Annahme des Verwaltungsgerichts noch nicht in Zweifel. Denn mit Blick auf den Inhalt der 20 im Bescheid aufgelisteten Aufgaben liegt es nicht ohne Weiteres auf der Hand, dass die V... nach Belieben den Einsatz der Antragstellerin variieren könnte, ohne die ihr durch den Zuweisungsbescheid gezogenen Grenzen zu verletzen. Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die Rügen der Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sie amtsangemessen beschäftigt werde. Die Kritik der Antragstellerin an dem vom Verwaltungsgericht nicht beanstandeten Bewertungsverfahren in Orientierung an der tariflichen Eingruppierung der zugewiesenen Tätigkeit steht in diesem Zusammenhang ebenso wie das Verlangen der Antragstellerin nach einem Funktionsvergleich zwischen der zugewiesenen Tätigkeit und dem früheren Dienstposten bei der Deutschen Bundespost. Es ist indes mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2014 geklärt, dass es der (zweite) Zweck der abstrakten und der konkreten Tätigkeitsbeschreibung im Zuweisungsbescheid ist, der Sicherung der amtsangemessenen Beschäftigung zu dienen (a.a.O., Rn. 21). Eine zusätzliche Herleitung in der Begründung des Bescheids oder eine gesonderte Dokumentation ist vom Postnachfolgeunternehmen nicht ohne Weiteres geschuldet (anders noch der früher für das Bundesbeamtenrecht zuständige 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2011 – OVG 6 S 28.11 – juris Rn. 16). Die Überlegungen, auf denen die Antragsgegnerin ihre Tätigkeitszuteilungen aufbaut, erlangen erst dann Bedeutung, wenn die Amtsangemessenheit der zugewiesenen Beschäftigung ernstlichen Zweifeln unterliegt. Die Antragsgegnerin bewertet die hier im Streit befindliche Tätigkeit mit der Besoldungsgruppe A 9. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Bestimmung der Wertigkeit von Tätigkeiten und die Zuordnung zu Ämtern und damit Besoldungsgruppen nach § 8 Satz 1 PostPersRG i.V.m. § 18 BBesG in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn liegen und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 – juris Rn. 28). Angesichts dessen hätte es der als Fernmeldehauptsekretärin nach der Besoldungsgruppe A 8 alimentierten Antragstellerin oblegen, in Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts darzulegen, warum die ihr zugewiesene Tätigkeit unterwertig sei. Sie hätte angesichts des von ihr vermissten Funktionsvergleichs mit den Agenden einer Fernmeldehauptsekretärin der Deutschen Bundespost ihre früheren Aufgaben mit den nunmehr zugedachten vergleichen können. Dazu verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht. Der Senat braucht deswegen hier nicht die Modalitäten eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der früheren Bundespost (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 – 2 C 126.07 – juris Rn. 12) zu klären. Einer Perpetuierung früherer Verhältnisse stünden jedenfalls nicht nur die gravierenden Änderungen in der Informations- und Kommunikationstechnik und damit in den Tätigkeitsbereichen seit der Privatisierung der Deutschen Bundespost entgegen, sondern auch die in Art. 87f und 143b GG verfassungsrechtlich verankerte geänderte unternehmerische Ausrichtung der Postnachfolgeunternehmen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 19. Juni 2012, a.a.O., Rn. 36, nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 – 2 B 70.12 – juris; Hamb. OVG, Beschluss vom 30. März 2012, a.a.O., Rn. 15; Nieders. OVG, Beschluss vom 22. Dezember 2011 – 5 NE 359.11 – juris Rn. 23). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).