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Urteil

9 K 1521/17

VG Hamburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2021:0315.9K1521.17.00
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Leitsätze
1. Ein Nachbarrechtsbehelf hemmt den Ablauf der Geltungsdauer eines Bauvorbescheides (Aufgabe der in dem Urteil vom 24. Juni 2014, 9 K 1839/11, juris) vertretenen Auffassung.(Rn.23) (Rn.29) 2. Zur Zulässigkeit einer Kindertagesstätte im reinen Wohngebiet nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 2013. (Rn.38) 3. Zur Anwendbarkeit von § 245a Abs. 1 BauGB.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Nachbarrechtsbehelf hemmt den Ablauf der Geltungsdauer eines Bauvorbescheides (Aufgabe der in dem Urteil vom 24. Juni 2014, 9 K 1839/11, juris) vertretenen Auffassung.(Rn.23) (Rn.29) 2. Zur Zulässigkeit einer Kindertagesstätte im reinen Wohngebiet nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 2013. (Rn.38) 3. Zur Anwendbarkeit von § 245a Abs. 1 BauGB.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne (erneute) mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben. II. Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als Anfechtungsklage statthaft. Der angegriffene Vorbescheid ist nicht gemäß § 73 Abs. 2 HBauO erloschen. Klagegegenstand ist damit ein noch nicht erledigter Verwaltungsakt. Allerdings ist die Geltungsdauer eines Vorbescheides gemäß § 73 Abs. 2 HBauO auf zwei Jahre begrenzt. Eine Verlängerung des Vorbescheides gemäß § 73 Abs. 3 HBauO ist nicht erfolgt. Der dem Beigeladenen erteilte Vorbescheid ist gleichwohl nicht mit Ablauf von zwei Jahren nach Zustellung des Bescheides vom 5. Oktober 2015 ungültig geworden. a) Für das Baugenehmigungsverfahren, das Gegenstand des Verfahrens 9 K ist, entfaltet der Vorbescheid weiterhin Bindungswirkung, soweit die Baugenehmigung die Regelungen des Vorbescheides übernommen hat, weil das Baugenehmigungsverfahren innerhalb der zweijährigen Geltungsdauer des Vorbescheides eingeleitet worden ist (Opitz, in: Alexejew, HBauO, Stand Mai 2020, § 63_Rn. 45). b) Der Ablauf der Geltungsdauer des Vorbescheides ist durch den Nachbarrechtsbehelf der Klägerin des vorliegenden Verfahrens jedoch auch darüber hinaus gehemmt. Die Kammer hält an der in dem Urteil vom 24. Juni 2014 (9 K 1839/11, juris Rn. 24 ff.) vertretenen entgegenstehenden Auffassung nicht fest. Anders als in den Bauordnungen Niedersachsens und Sachsens, nach denen ein Rechtsbehelf gegen den Vorbescheid die Hemmung des Fristablaufs bewirkt, ist die Hemmung des Ablaufs der Geltungsdauer eines Vorbescheides durch einen Nachbarrechtsbehelf in der Hamburgischen Bauordnung allerdings nicht geregelt. Auch die Hemmung des Fristablaufs von Baugenehmigungen durch Rechtsbehelfe ist - anders als in den Bauordnungen Bayerns, des Saarlands und Thüringens - in der Hamburgischen Bauordnung nicht geregelt. Zu Vorbescheiden hatte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht aufgrund der bis 2005 geltenden Fassung der Hamburgischen Bauordnung 1986 die Auffassung vertreten, dass die in § 97 Abs. 1 Satz 2 HBauO a.F. vorgeschriebene Geltungsdauer des Vorbescheides nicht laufe, solange gegen diesen ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage des Nachbarn mit aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO anhängig sei (OVG Hamburg, Urt. v. 28.11.1985, OVG Bf II 27/85, HmbJVBl. 1986, 34). Für Vorbescheide aufgrund der aktuell geltenden Hamburgischen Bauordnung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht - soweit ersichtlich - noch keine Entscheidung getroffen. In Auseinandersetzung mit der genannten Entscheidung haben die Kammern 7 und 9 des Verwaltungsgerichts Hamburg dagegen die Auffassung vertreten, dass der Ablauf der Geltungsdauer eines Vorbescheides nicht dadurch gehemmt wird, dass ein Nachbar einen Rechtsbehelf gegen den Vorbescheid einlegt (Urt. v. 24.6.2014, 9 K 1839/11; juris Rn. 24 ff.; Urt. v. 31.5.2013, 7 K 751/12, n.v.). Die Kammer hat dazu ausgeführt, der Umstand, dass der Gesetzgeber der Hamburgischen Bauordnung allein die Verlängerung der Geltungsdauer auf Antrag des Bauherrn (und nicht die Hemmung oder Unterbrechung) im Gesetz ausdrücklich vorgesehen habe, deute darauf hin, dass er diese als geeignetes und ausreichendes Instrument dafür angesehen habe, die maßgeblichen konfligierenden Interessen von Bauherren und Bauaufsichtsbehörde in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Angesichts der Regelung der Verlängerungsmöglichkeit hinsichtlich der Geltungsdauer des Vorbescheides fehle es wohl bereits an einer Regelungslücke, zu deren Ausfüllung die Vorschriften über die Hemmung der Verjährung (§§ 203 ff. BGB) entsprechend herangezogen werden könnten. Gegen eine Hemmung spreche davon unabhängig der Zweck der beschränkten Geltungsdauer des Vorbescheides. Dieser bestehe darin, die Bauaufsichtsbehörde nur für einen überschaubaren Zeitraum an den Regelungsgehalt des Vorbescheides zu binden. Eine mit Anfechtungsrechtsbehelfen verbundene Hemmung oder Unterbrechung der Geltungsfrist würde die Bindung der Behörde an den Inhalt des Vorbescheides verlängern und ihr - unter Umständen für ein Mehrfaches der gesetzlichen Geltungsdauer- die Möglichkeit nehmen, auf Veränderungen der materiellen Baurechtslage zu reagieren. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit der Bauaufsichtsbehörde, bei einem Nachbarrechtsbehelf den Vorbescheid unter den erleichterten Bedingungen des § 50 HmbVwVfG aufzuheben, kein gleich geeignetes Mittel sei um sicherzustellen, dass die Behörde nur für einen überschaubaren Zeitraum an den Inhalt eines Vorbescheides - insbesondere ihre Ermessensentscheidungen - gebunden sei. Denn § 50 HmbVwVfG ermögliche der Behörde ein Aufheben des Vorbescheides unter erleichterten Bedingungen aufgrund eines Nachbarrechtsbehelfs nur, wenn und soweit Rechte des Nachbarn verletzt würden. Eine Hemmung des Ablaufs der Geltungsdauer des Vorbescheides folge auch nicht aus der - möglicherweise gegebenen - aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs eines Nachbarn gegen den Vorbescheid. Zwar habe das Hamburgische Oberverwaltungsgericht 1985 entschieden, dass der Ablauf der Geltungsdauer durch einen Nachbarrechtsbehelf 91: hemm t werde, weil in diesen Fällen der Bauherr von dem Vorbescheid wegen der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs keinen Gebrauch machen könne. Durch die aufschiebende Wirkung verliere der Vorbescheid nämlich seine (innere) Wirksamkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folge, führe die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs jedoch nicht zur vorübergehenden Unwirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, sondern hemme lediglich seine Vollziehbarkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.2008, 3 C 13/08, juris Rn. 12; Urt. v. 17.8.1995, 3 C 17/94, juris Rn. 32 f. m.w.N.). Wenn die Wirksamkeit des Vorbescheides von der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs eines Nachbarn nicht berührt werde, sei der Bauherr nicht gehindert, einen an den Vorbescheid anknüpfenden Bauantrag zu stellen, und die für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige Behörde sei auch an den noch nicht bestandskräftigen Vorbescheid gebunden, solange dessen Geltungsdauer nicht abgelaufen sei. Die Hemmung der Vollziehbarkeit des Vorbescheides durch den eingelegten Rechtsbehelf führe nicht dazu, dass die Behörde daran gehindert sei, dem Bauherrn auf dessen Antrag eine Baugenehmigung zu erteilen. Denn die Erteilung der Baugenehmigung bei einem bestehenden Vorbescheid sei keine Vollziehung des Vorbescheides. Vielmehr sei der Vorbescheid ein vorweggenommener Teil der späteren Baugenehmigung. Mit dem Vorbescheid werde bereits über einen Teil der für die Baugenehmigung beachtlichen Anforderungen vor Stellung eines Bauantrags und vor Erteilung der Baugenehmigung endgültig entschieden. Die Baugenehmigung entscheide also nicht erneut (etwa in Form eines Zweitbescheides) über die Fragen, über die der Vorbescheid entschieden habe, sondern nehme den Inhalt des Vorbescheides ohne erneute Regelung auf. Diese Aufnahme des Inhalts des Vorbescheides in die Baugenehmigung sei keine Vollziehung. Vielmehr werde der Vorbescheid als endgültig feststellender ode regelnder Teil der Baugenehmigung erst durch die Umsetzung der Baugenehmigung, also den Baubeginn, vollzogen. Die Kommentierung zur Hamburgischen Bauordnung ist in der Folgezeit unklar geblieben (Hemmung bejahend: Opitz, in: Alexejew, HBauO, Stand Mai 2020, § 63 Rn. 40 unter Hinweis auf die vorstehende Rechtsprechung und die Kommentierung zu § 73 Rn. 13 ff., aber Hemmung verneinend: Opitz a.a.O., § 73 Rn. 13 ff.). Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht vertritt allerdings in einer nach den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ergangenen, nicht auf diese Bezug nehmenden Entscheidung die Auffassung, dass Rechtsbehelfe gegen Baugenehmigungen zur Hemmung des Fristablaufs für die Geltungsdauer der Genehmigung führen (OVG Hamburg, Beschl. v. 29.10.2014, 2 Bs 179/14, juris Rn. 22 ff.). Es hat dazu ausgeführt, der Umstand, dass die Hamburgische Bauordnung keine ausdrückliche Regelung zur Hemmung oder Unterbrechung der Laufzeit einer Baugenehmigung enthalte, zwinge nicht dazu, die Frist des § 73 Abs. 1 HBauO als absolut anzusehen und eine Verlängerung der Laufzeit nur anzunehmen., wenn die Behörde sie auf Antrag nach § 73 Abs. 3 HBauO gewährt habe. Der in § 73 Abs. 1 HBauO enthaltene angemessene Interessenausgleich zwischen dem Schutz des Vertrauens, das der Bauherr in die Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens setze, und dem öffentlichen Interesse daran, die Übereinstimmung eines in angemessener Zeit nicht begonnenen Vorhabens mit den möglicherweise veränderten baurechtlichen Zulässigkeitsanforderungen herzustellen, bedürfe der richterlichen Rechtsfortbildung. Denn die in § 73 Abs. 1 HBauO enthaltene Regelung behandele nicht die denkbaren Störfaktoren, die außerhalb der Sphäre des Bauherrn lägen und die ihn daran hindern könnten, die ihm gesetzte Frist zur Umsetzung seiner Baugenehmigung auszunutzen. In diesen Fällen gebiete die Effektivität des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine einschränkende Auslegung des § 73 Abs. 1 HBauO. Auch die Regelung in § 73 Abs. 3 HBauO werde dem nicht gerecht. Denn diese Verlängerung beinhalte erhebliche Nachteile für den Bauherrn. Zum einen könne sie jeweils nur für den Zeitraum eines Jahres ausgesprochen werden. Zum anderen stelle sie eine - wenn auch verfahrensmäßig erleichterte - Neuerteilung der Baugenehmigung dar, mit der Folge, dass sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage verändere und dass die bisher bestehende Legalisierungswirkung nicht ohne weitere Prüfung verlängert werde. Dadurch laufe der Bauherr Gefahr, seine Baugenehmigung zu verlieren. Dass der Bauherr vor diesem Hintergrund auch dann auf die Möglichkeit der Verlängerung seiner Baugenehmigung nach § 73 Abs. 3 BauGB verwiesen werde, wenn die Gründe, die ihn an einem früheren Baubeginn gehindert hätten, nicht in seiner Sphäre gelegen hätten, könne daher nicht gefordert werden. Dass auch die Neufassung der Hamburgischen Bauordnung zum 1. April 2006 keine spezialgesetzliche Regelung zur Unterbrechung oder Hemmung der Frist des § 73 Abs. 1 HBauO enthalte, zwinge ebenfalls nicht zu dem Schluss, dass für den Gesetzgeber nur im Rahmen des § 73 Abs. 3 HBauO eine Laufzeitverlängerung in Betracht komme. Dem Hamburgischen Gesetzgeber dürfe im Jahr 2005 bekannt gewesen sein, dass neben anderen Gerichten auch der Beschwerdesenat die Rechtsauffassung vertreten habe, die Laufzeit einer Baugenehmigung werde nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen u.a. dann verlängert, wenn es dem Bauherrn wegen Nachbarwiderspruch und Nachbarklage zuvor nicht zumutbar gewesen sei, die Baugenehmigung auszunutzen. Hätte der Hamburgische Gesetzgeber die richterliche Rechtsfortbildung zur Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung ausschließen oder beschränken wollen, wäre ihm dies insbesondere anlässlich der Neufassung der Hamburgischen Bauordnung möglich gewesen. Er habe stattdessen trotz der genannten obergerichtlichen Rechtsprechung auf eine solche Regelung verzichtet und damit die fortgesetzte Anwendung der richterlichen Rechtsfortbildung nicht unterbunden oder konkretisiert. Im Wege der Rechtsfortbildung könnten Rechtsgedanken wie z.B. der des § 209 BGB in Verbindung mit § 206 BGB, wonach die Verjährung einer Forderung gehemmt sei, wenn der Gläubiger durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert sei, auch auf Fristen übertragen werden, die Gegenstand des öffentlichen Rechts seien. Dasselbe gelte für § 204 BGB bezüglich der Hemmung der Verjährung einer Forderung durch Rechtsverfolgung oder für § 203 BGB, wonach die Verjährung einer Forderung bei Verhandlungen mit dem Schuldner gehemmt sei. Es gebe keinen Anlass, auf die Laufzeit einer Baugenehmigung lediglich den Rechtsgedanken des § 206 BGB anzuwenden, der auf die rechtliche und tatsächliche (Un-)Möglichkeit der Rechtsverfolgung - bzw. hier der Umsetzung des Bauvorhabens - abstelle. Denn die Einräumung der dreijährigen Frist des § 73 Abs. 1 HBauO geschehe in Ansehung des Umstandes, dass einem Bauherrn nicht nur für die endgültige Entscheidungsfindung ein Zeitraum eingeräumt werden solle, sondern dass er für die Umsetzung eines Bauvorhabens eine Vorbereitungs- und Planungsfrist - u.a. zur Kapitalbeschaffung und zur Beauftragung von Bauunternehmen - benötige. Da die Vorbereitungsarbeiten bereits selbst mit der Eingehung von vertraglichen Verpflichtungen über ein erhebliches finanzielles Volumen verbunden seien, könnten sie vom Bauherrn erst dann erwartet werden, wenn er auf den Bestand seiner Baugenehmigung vertrauen könne. Würde ein Nachbarrechtsbehelf nicht zur Laufzeitverlängerung führen, hätte ein Nachbar es in der Hand, den Bauherrn entweder zu kostspieligen Investitionen trotz unsicherer Rechtslage zu zwingen oder aufgrund der Länge eines Rechtsbehelfsverfahrens die Baugenehmigung zum Erlöschen zu bringen. Die gegenteilige Auffassung, die in der Einlegung eines Nachbarrechtsbehelfs ohne aufschiebende Wirkung noch kein laufzeitverlängerndes Bauhindernis erkenne, würde des Weiteren zur Benachteiligung desjenigen Bauherrn führen, der sich rechtstreu verhalten und die Schaffung rechtswidriger Zustände vermeiden wolle. Auch die Vorgaben des öffentlichen Bauordnungs- und Bauplanungsrechts stünden insoweit einer Übertragung des Rechtsgedankens des § 203 BGB und der Berücksichtigung der Zumutbarkeit des Baubeginns nicht entgegen. Denn mit der Erteilung einer Baugenehmigung werde kein Zwang zur Umsetzung des Bauvorhabens innerhalb der Dreijahresfrist begründet. Vielmehr werde im Wege des Dauerverwaltungsakts lediglich die Legalität eines geplanten Bauvorhabens bestätigt, auf die sich der Bauherr während der dreijährigen Frist auch dann berufen könne, wenn sich die Rechtslage zu seinen Lasten zwischenzeitlich geändert haben sollte. Schließlich stehe die Vorschrift des § 212a Abs. 1 BauGB, welche die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung ausschließe, der genannten Rechtsauffassung nicht entgegen. Denn diese Norm verschaffe dem Bauherrn lediglich die Möglichkeit, sein Bauvorhaben trotz eines laufenden Nachbarrechtsbehelfs zu beginnen, führe aber nicht dazu, dies trotz des Kostenrisikos für zwingend und nach dem Rechtsgedanken des § 203 BGB für zumutbar zu halten, um das Erlöschen der erteilten Genehmigung zu verhindern. Bezweckt worden sei damit eine Begünstigung, auch während laufender Verfahren bauen zu dürfen, aber nicht die Verpflichtung, dies tun zu müssen, um das Erlöschen der Baugenehmigung zu verhindern. In Anlehnung an die in den §§ 203 und 205 BGB genannten Fallgruppen seien somit auch die Konstellationen als laufzeitverlängernd anzusehen, in denen dem Bauherrn der mit erheblichen Kosten verbundene Baubeginn wegen einer unsicheren Rechtslage und fehlenden Vertrauens auf den Bestand der Genehmigung und die Umsetzbarkeit des Bauvorhabens nicht zugemutet werden könne. Dies sei während noch nicht bestandskräftig oder rechtskräftig abgeschlossener Rechtsmittelverfahren nach der Einlegung eines Nachbarwiderspruchs bzw. einer Nachbarklage der Fall. Dieser Rechtsprechung zur Hemmung des Ablaufs der Geltungsdauer einer Baugenehmigung durch einen Nachbarrechtsbehelf hat sich die Kammer angeschlossen (VG Hamburg, Urt. v. 18.1.2021, 9 K4697/18, n.v.). Vor diesem Hintergrund hält die Kammer an der in dem Urteil vom 24. Juni 2014 (9 K 1839/11, juris Rn. 24 ff.) vertretenen Auffassung, ein Nachbarrechtsbehelf hemme den Ablauf der Geltungsdauer eines Vorbescheides nicht, nicht fest. Es sprechen überwiegende Gründe dafür, Vorbescheide im Hinblick auf die Hemmung des Ablaufs ihrer Geltungsdauer durch Nachbarrechtsbehelfe mit Baugenehmigungen gleich zu behandeln. Die Kammer hält allerdings daran fest, dass Argumentationsansätze, die auf der Annahme einer aufschiebenden Wirkung des Nachbarwiderspruchs gegen einen Vorbescheid beruhen, im Hinblick auf die Fristhemmung nicht tragfähig sind. Diese Argumentation setzt nämlich voraus, dass die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruchs zur vorläufigen Unwirksamkeit des Vorbescheides führt. Diese Voraussetzung ist nach der Auffassung der Kammer unzutreffend. Insoweit wird auf das Urteil vom 24. Juni 2014 Bezug genommen. Die Kammer sieht keinen Anlass, davon abzuweichen. Dem Hamburgischen Gesetzgeber war jedoch bei der letzten Änderung des § 73 HBauO im Jahr 2018 (G. v. 23.1.2018, HmbGVBl. S. 19) die unterschiedliche Rechtsprechung der Hamburgischen Verwaltungsgerichte zur Geltungsdauer der Baugenehmigungen einerseits (OVG Hamburg, Beschl. v. 29.10.2014, 2 Bs 179/14) und zu den Vorbescheiden andererseits (Entscheidungen der Kammern 7 und 9 des Verwaltungsgerichts aus den Jahren 2013 und 2014) bekannt. Ihm war damit bekannt dass die vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht richterrechtlich angenommene Hemmung des Ablaufs der Geltungsdauer einer Baugenehmigung durch einen Nachbarrechtsbehelf eine unter Umständen mehrjährige Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung ohne Baubeginn und ohne Verlängerungsentscheidung der Behörde verursachen kann. Obwohl der Gesetzgeber die Notwendigkeit gesehen hat, Bauherren zu motivieren, genehmigte Bauvorhaben zeitnah zu realisieren, und aus diesem Grund sowie zur Vermeidung des Verwaltungsaufwandes durch wiederholte Verlängerungsanträge die Zahl der Verlängerungsanträge für Baugenehmigungen auf zwei zu begrenzen (Bü-Drs. 21/11416 vom 19.12.2017, S. 1), hat er keinen Anlass gesehen, Regelungen zur Hemmung des Fristlaufs bei Nachbarrechtsbehelfen gegen Baugenehmigungen und/oder Vorbescheide in das Gesetz aufzunehmen. Auch hat er die Zahl der möglichen Verlängerungsanträge für Vorbescheide nicht begrenzt. Wäre der Gesetzgeber mit der den Ablauf der Gültigkeitsdauer von Baugenehmigungen potentiell mehrjährig hinauszögernden Rechtsfortbildung durch das Oberverwaltungsgericht nicht einverstanden gewesen, hätte er Gelegenheit gehabt, Regelungen hierzu zu treffen. Dies rechtfertigt es, die Rechtsfortbildung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu Baugenehmigungen auf Vorbescheide zu übertragen. Denn normativ sind diese - mit Ausnahme der zahlenmäßig begrenzten Verlängerungsmöglichkeit von Baugenehmigungen - gleich geregelt. Eine unterschiedliche Behandlung von Vorbescheid und Baugenehmigung im Hinblick auf eine hemmende Wirkung von Nachbarrechtsbehelfen würde lediglich dazu führen, dass Bauantragstellern zugemutet würde, bei unveränderter Sach- und/oder Rechtslage wiederkehrend Verlängerungsanträge zu stellen. Die Verwaltung wäre dann für die Dauer der Nachbarrechtsbehelfsverfahren in einjährigen Abständen mit der Bearbeitung von Verlängerungsanträgen belastet. Die Bindung der Verwaltung an die positiven Entscheidungen aus dem Vorbescheid könnte der Bauherr gleichwohl auch bei einer Änderung der Sach- und/oder Rechtslage während der Geltungsdauer des Vorbescheides erreichen. Zwar dürfte die Verwaltung die Verlängerung des Vorbescheides in diesem Fall versagen. Der Bauherr könnte - und müsste - dann auf der Grundlage des Vorbescheides eine Baugenehmigung beantragen. Für die Entscheidung darüber wäre die Verwaltung aber an den Vorbescheid gebunden. Der Ablauf der Geltungsdauer des Vorbescheides während des Genehmigungsverfahrens würde daran nichts ändern (Opitz, in: Alexejew, HBauO, Stand Mai 2020, § 63 Rn. 40 ff.). Damit entfällt in Folge der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zur Hemmung des Ablaufs der Geltungsdauer von Baugenehmigungen der entscheidende Grund für die seinerzeit von der Kammer vertretene Auffassung, ein Nachbarrechtsbehelf hemme den Ablauf der Geltungsdauer eines Vorbescheides, nämlich die zeitliche Begrenzung der Bindung der Verwaltung an die Entscheidung im positiven Vorbescheid trotz Änderung der Sach- und/oder Rechtslage, faktisch weitgehend. Demgegenüber wiegen die Nachteile eines Festhaltens an der Entscheidung aus dem Jahr 2014 schwerer. Trotz gleicher Regelung in § 73 HBauO würden Vorbescheid und Baugenehmigung im Hinblick auf die Geltungsdauer unterschiedlich behandelt. Die Verwaltung würde durch unbegrenzt häufig wiederholte Verlängerungsanträge während manchmal langwieriger Rechtsbehelfsverfahren gegen Vorbescheide belastet. Zudem müsste der Bauherr trotz unsicherer Rechtslage den unter Umständen erheblichen planerischen und finanziellen Aufwand der Fertigung eines Baugenehmigungsantrages tätigen, um eine durch den Vorbescheid erworbene günstige Rechtsposition während der Dauer des Nachbarrechtsbehelfsverfahrens zu erhalten. Auch wenn der Aufwand, der mit der Stellung eines Baugenehmigungsantrages verbunden ist, ungleich geringer ist als die Verwirklichung eines vom Nachbarn angegriffenen Bauvorhabens, kann der Aufwand den Bauherrn bei komplexer zu planenden Vorhaben erheblich belasten. Dies ist nicht zumutbar, wenn auf der anderen Seite, wie dargestellt, die Begrenzung der Bindung der Verwaltung an die positive Entscheidung aus dem Vorbescheid durch den Ausschluss der Hemmung des Ablaufs der Geltungsdauer des Vorbescheides faktisch weitgehend nicht erreichbar ist. Zu diesem Ergebnis kommen bei ebenfalls fehlender gesetzlicher Regelung zur Hemmung für Vorbescheide und Baugenehmigungen in dem jeweiligen Bundesland mit sehr unterschiedlicher Begründung auch die überwiegende Rechtsprechung und Kommentierung in anderen Bundesländern (VG Berlin, Urt. v. 16.12.2019, 19 K 285/18, juris Rn. 18; VG Bremen, Urt. v. 26.11.2014, 1 K 840/12, juris Rn. 18; OVG Münster, Urt. v. 30.1.2014, 7 A 2555/11, juris Rn. 36 m.w.N.; OVG Bautzen zu § 66 SächsBauO a.F., Urt. v. 2.10.1996, 1 S 639/96, SächsVBl 1998, 94; VG Schleswig, Urt. v. 9.12.2019, 8 A 26/19, juris Rn. 25; Weiblen, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, § 57 Rn. 59.1; Sauter, LBO B-W, 3. Aufl., § 57 Rn. 11; Hornmann, Hessische Bauordnung, 3. Aufl. 2019, § 77 Rn. 78; Johlen, in: Gädtke/Johlen/Wenzel/Hanne/Kaiser/Koch/Plum, BauO NRW, 13. Aufl. 2019, § 77 Rn. 45; Hartmann, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 71 Rn. 11; Jeromin, LBauO Rh-Pf, 4. Aufl. 2010, § 72 Rn. 29; a.A. Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hagen/Busch/Gammerl, LBO B-W, 8. Aufl. 2020, § 57 Rn. 28). 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Vorbescheid für die Erweiterung der Kindertagesstätte verletzt die Klägerin weder in ihrem Gebietserhaltungsanspruch (dazu a) noch in ihrem Anspruch auf Erhalt der typischen Gebietsprägung (dazu b). Das Vorhaben verletzt die Klägerin schließlich nicht in ihrem Anspruch auf Rücksichtnahme (dazu c). a) Das Vorhaben verletzt die Klägerin nicht in ihrem Anspruch auf Gebietserhaltung. Die Kammer hält insoweit an den Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 2018 zum Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes (9 E) gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung fest. Auf die Ausführungen in jenem Beschluss wird Bezug genommen. Auf das in einem reinen Wohngebiet gelegene Vorhaben ist gemäß § 245a Abs. 1 Satz 1 BauGB die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11. Juni 2013 (BauNVO 2013), anzuwenden, Danach sind in reinen Wohngebieten Kindertageseinrichtungen, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienen, regelmäßig zulässig. Durchgreifende Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des § 245a Abs. 1 Satz 1 BauGB ergeben sich auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Klageverfahren nicht. Die Anwendung von § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 2013 ist nicht analog § 245a Abs. 1 Satz 2 BauGB ausgeschlossen. Nach dieser Norm gilt die Überleitungsvorschrift des § 245a Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht in Bezug auf Anlagen zur Kinderbetreuung, wenn vor dem 20. September 2013 die ausnahmsweise Zulässigkeit dieser Anlagen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der vom 27. Januar 1990 bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung durch Festsetzungen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1, Absatz 8 und 9 BauNVO ausgeschlossen worden ist. Im Bebauungsplan Z hat der Plangeber einen solchen Ausschluss nicht festgesetzt. Hierfür bestand, wie die Klägerin zutreffend ausführt, kein Anlass, weil nach der seinerzeit für diesen Bebauungsplan geltenden Fassung der Baunutzungsverordnung 1962 Kinderbetreuungseinrichtungen auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden konnten. Dies rechtfertigt im vorliegenden Fall jedoch nicht die analoge Anwendung von § 245a Abs. 1 Satz 2 BauGB auf den aufgrund der Baunutzungsverordnung 1962 erlassenen Bebauungsplan aufgrund des mutmaßlichen Willens des Plangebers. Unabhängig davon, ob § 245a Abs. 1 Satz 2 BauGB insoweit eine planwidrige Regelungslücke aufweist, lässt sich nicht annehmen, dass der Plangeber des Bebauungsplans Z Kinderbetreuungseinrichtungen ausgeschlossen hätte, hätte es nach § 3 BauNVO 1962 bereits die Möglichkeit der ausnahmsweisen Zulassung solcher Einrichtungen in reinen Wohngebieten gegeben. Der Begründung des Bebauungsplans ist dafür nichts zu entnehmen. Darin heißt es lediglich, in Anlehnung an den Bestand sei im Plangebiet überwiegend reines Wohngebiet ausgewiesen worden. Nähere Angaben, aus denen sich darauf schließen ließe, dass der Plangeber die ausnahmsweise Zulassung von Kinderbetreuungseinrichtungen ausgeschlossen hätte, wenn eine solche Ausnahmevorschrift damals bereits bestanden hätte, enthält die Planbegründung nicht. Dagegen spricht zudem, dass in dem hier maßgeblichen Plangebiet bereits im Jahr 1954 - gegen den damaligen Widerstand von Anwohnern - eine Kindertageseinrichtung mit 30 Betreuungsplätzen genehmigt worden war. Das Vorbringen der Klägerin, es bedürfe keiner Erweiterung der Kindertagesstätte des Beigeladenen, weil der Bedarf des Wohngebiets jedenfalls durch die bestehende Kindertagesstätte des Beigeladenen und die anderen Kindertagesstätten, deren Einzugsbereiche sich mit dem des Vorhabens überschnitten, gedeckt sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Kammer hält an der der Entscheidung im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zur Baugenehmigung zu Grunde liegenden Auffassung fest, dass eine Anlage zur Kinderbetreuung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 2013 den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dient, wenn die Anlage nach ihrer Größe einen Gebietsbezug aufweist (vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 24.10.2019, 3 S 2343/19, juris Rn. 12; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB, Stand: Februar 2017, § 3 BauNVO Rn. 68 d). Das ist der Fall, wenn die Kinderbetreuungsanlage in der geplanten Größe in dem Einzugsgebiet nach der Bevölkerungsdichte und -zusammensetzung den Bedürfnissen der Bewohner dient. Dies hat die Kammer im Beschluss vom 2018 (9 E) im Einzelnen dargelegt. Hierauf wird Bezug genommen. Auf das Vorliegen eines ungedeckten Bedarfs an Kinderbetreuungsplätzen in dem betreffenden Gebiet kommt es hingegen für die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nicht an. Eine solche Bedarfsprüfung ist dem Wortlaut der Norm nicht zu entnehmen. Auch der Gesetzgeber hat (lediglich) zum Ausdruck gebracht, dass die allgemeine Zulassung von Kinderbetreuungsanlagen in reinen Wohngebieten einer Größenbegrenzung unterworfen werden soll (ST-Drucks. 17/11468, S. 2, 10, 18). Eine Prüfung ungedeckten Betreuungsbedarfes in dem Wohngebiet ist damit nicht verbunden (vgl. VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 14). Mit dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht geht die Kammer weiter davon aus, dass das Vorhaben des Beigeladenen gebietsverträglich ist. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat dazu in seinem Beschluss im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zur Baugenehmigung (Beschl. v. 31.5.2018, 2 Bs 62/18, juris Rn. 32 f.) ausgeführt: „Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt zudem nicht gegen das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung, bei dem auf die Auswirkungen abzustellen ist, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art ausgehen. Ein im reinen Wohngebiet regelhaft zulässiges Vorhaben (§ 3 Abs. 2 BauNVO) gefährdet den Gebietscharakter und ist gebietsunverträglich, wenn es - bezogen auf den Gebietscharakter des reinen Wohngebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Zu fragen ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, das Wohnen in einem reinen Wohngebiet zu stören. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen. Das Korrektiv des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist hier nicht maßgebend. Die Vorschrift besitzt eine andere Aufgabe. Sie ermöglicht bei singulären Vorhaben eine Vermeidung gebietsunverträglicher Auswirkungen nach Anzahl, Lage, Umfang und Zweckbestimmung im Einzelfall. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO entscheidet nicht, ob ein Vorhaben überhaupt - also gerade unabhängig vom Einzelfall - mit der Eigenart des Gebietes verträglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.2002, BVerwGE 116, 155, juris Rn. 12 ff.: Beschl. v. 28.2.2008, Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 19, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2015, NordÖR 2016, 209, juris Rn. 21; v. 27.7.2009, 2 Bs 99/09, n.v.). Die Einrichtung des Beigeladenen wirkt aufgrund ihrer typischen Nutzungsweise bezogen auf den Gebietscharakter des reinen Wohngebiets nicht störend: Kindertageseinrichtungen sind hinsichtlich der Geräuscheinwirkungen durch die Kinder gemäß §§ 22 Abs. 1a, 3 Abs. 1 BImSchG immissionsschutzrechtlich privilegiert, so dass in der Regel von keinen erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft auszugehen ist. Die Größe des betrieblichen Einzugsbereichs der Einrichtung des Beigeladenen, die auf eine wohnortnahe Betreuung der Kinder ausgerichtet ist, lässt typischerweise nicht erwarten, dass die Eltern der Kinder auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, um die Einrichtung zu erreichen. Der dennoch anfallende An.: und Abfahrtsverkehr wird lediglich in zwei Stoßzeiten von nicht länger als ca. eine halbe Stunde und außerhalb der für ein Wohngebiet störungsempfindlichen Zeiten erfolgen (vgl. oben unter 1.b) aa) a.E.). Auf die besondere pädagogische Ausrichtung der Einrichtung des Beigeladenen und ihre denkbaren Auswirkungen auf den Umfang des An- und Abfahrtsverkehrs kommt es bei der insoweit gebotenen typisierenden Betrachtungsweise nicht an (siehe oben unter 1.a) a.E.).“ Das weitere Vorbringen der Klägerin gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Zwar dürfte es entgegen der dargestellten Annahme des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts nicht nur eine Stoßzeit zur Abholung der Kinder geben, sondern drei, weil der Beigeladene Betreuungszeiten bis 13.00 Uhr, 14.00 Uhr und 16.00 Uhr anbietet (fünf-, sechs- und achtstündige Betreuung; https://www„de). Die gestaffelte Betreuungsdauer führt jedoch gleichzeitig dazu, dass sich der Umfang der Beeinträchtigur19 in den einzelnen Stoßzeiten vermindert. Zudem ist der Betrieb auf die Wochentage Montag bis Freitag beschränkt, so dass das besonders störungsempfindliche Wochenende von Beeinträchtigungen verschont bleibt. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe in einem Merkblatt von 2010 selbst beschrieben, bis zu welcher Größe Kinderbetreuungseinrichtungen im reinen Wohngebiet zulässig seien, greift dies nicht durch. Nach diesem Merkblatt sollten nur kleine Einrichtungen bis maximal 25 Kinder als ausnahmsweise gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 zulässige Kindertageseinrichtungen in reinen Wohngebieten zugelassen werden, in reinen Wohngebieten nach früheren Fassungen der Baunutzungsverordnung könnten Kindertageseinrichtungen mangels Ausnahmeregelung nur im Befreiungswege zugelassen werden. Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass das Vorhaben des Beigeladenen nach der in diesem Merkblatt zum Ausdruck kommenden Auffassung nicht gebietsverträglich wäre. Die planungsrechtliche Grundlage hat sich jedoch - was die Klägerin ausblendet - durch § 245a Abs. 1 Satz 1 BauGB und die Aufnahme von Kindertageseinrichtungen in den Kanon der im reinen Wohngebiet gemäß § 3 Abs. 2 BauNVO 2013 regelhaft zulässigen Nutzungen geändert. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 waren Kinderbetreuungseinrichtungen in reinen Wohngebieten nur ausnahmsweise als soziale Einrichtungen, die den Bedürfnissen der Einwohner dienen, zulässig. Nach früheren Fassungen waren soziale Einrichtungen in reinen Wohngebieten nicht zulässig. Mit der Gesetzesänderung aus dem Jahr 2013 hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er Kinderbetreuungseinrichtungen als regelhaft zum Wohnen zugehörig einstuft. Diese Regelung hat der Gesetzgeber mit § 245a Abs. 1 Satz 1 BauGB rückwirkend unter bewusstem Eingriff in die Planungshoheit der Gemeinden auch auf die früheren Fassungen der Baunutzungsverordnung erstreckt. Damit sollte eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch die Erhöhung der Zahl der Kindertagesstätten und in bauplanungsrechtlicher Hinsicht eine eindeutige Stärkung der wohnortnahen Kinderbetreuung in reinen Wohngebieten erreicht werden (BT-Drs. 17/11468, S. 10, 17). Die Zweckbestimmung in § 3 Abs. 1 BauNVO, wonach reine Wohngebiete (allein) dem Wohnen dienen, ist gleichwohl unverändert geblieben. Der Gesetzgeber hat damit einen Wandel im Verständnis des Verhältnisses von Wohnen und Kinderbetreuung zum Ausdruck gebracht. Dieser Wandel steht der Annahme entgegen, regelhaft in einem reinen Wohngebiet zulässige Kinderbetreuungseinrichtungen dürften keinen größeren Umfang haben als die früher nur ausnahmsweise oder im Befreiungswege als soziale Einrichtungen zulässigen Kinderbetreuungseinrichtungen. b) Der Anspruch der Klägerin auf Erhalt der Gebietsprägung wird durch das Vorhaben ebenfalls nicht verletzt. Der Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Grundstücks wird in seinem kraft Bundesrechts nachbarschützenden Gebietserhaltungsanspruch auch dann verletzt, wenn ein im Baugebiet seiner Art nach regelhaft zulässiges Vorhaben genehmigt wird, obwohl es im Einzelfall gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Die Vorschrift vermittelt einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets. Die Eigenart des Baugebiets ergibt sich zum einer[xxx]:i aus seiner allgemeinen Zweckbestimmung, zum anderen wird sie durch die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans geprägt. Die typisierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung sind allerdings nicht allein entscheidend. Vielmehr lässt sich die Eigenart eines Baugebiets nur auf die Weise abschließend bestimmen, dass zusätzlich die jeweilige örtliche Situation, in die ein Gebiet „hineingeplant“ worden ist, sowie der jeweilige Planungswille, soweit dieser in den Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden. Dagegen kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung für die Bestimmung der Eigenart des Gebiets grundsätzlich nicht an. Sie ist nur insoweit beachtlich, als sie sich im Rahmen der durch die Festsetzungen zum Ausdruck gebrachten städtebaulichen Ordnungsvorstellungen für das Baugebiet hält (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, 2 Bs 26/09, juris Rn. 11 ff. m.w.N.; Beschl. v. 11.7.2017, 2 Bs 114/17, juris Rn. 7). Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets ist anzunehmen, wenn die Unangemessenheit des Vorhabens gegenüber dem von dem Plangeber gezogenen Rahmen bei objektiver Betrachtungsweise augenscheinlich ist. Eine gewisse Beeinträchtigung der typischen Gebietsprägung oder das Fehlen einer Entsprechung in jederlei Hinsicht sind unschädlich (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 8.10.2009, 2 Bs 176/09, juris Rn. 9). Hinsichtlich des Umfangs der baulichen Anlage ist ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets zu bejahen, wenn die Quantität in Qualität umschlägt, mithin der Umfang der Anlage oder ihrer Nutzung die Art der baulichen Nutzung erfasst (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 20.12.2011, 2 Bs 205/11, juris Rn 13; v. 8.10.2009, 2 Bs 176/09, juris Rn. 7). Die Kammer ist gemessen an diesem Maßstab im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zur Baugenehmigung davon ausgegangen, dass der Gebietsprägung nach den vorhandenen Festsetzungen im Bebauungsplan (WR Max. II, GRZ 0,2, GFZ 0,3, maximal 2 Wohneinheiten), die auf einen besonderen Schutz der Wohnruhe ausgerichtet seien, lediglich eine Kinderbetreuungseinrichtung mit zwei Elementargruppen und einer Krippengruppe entspreche, woraus sich ein Umfang von 65 Betreuungsplätzen ergebe. Daran hält die Kammer nicht fest. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zur Baugenehmigung (Beschl. v. 31.5.2018, 2 Bs 62/18, juris Rn. 35 ff.) unter eingehender Darstellung des rechtlichen Hintergrundes der seinerzeitigen Festsetzungen im Zusammenhang mit der Förderung von Familienheimen ausgeführt, den Festsetzungen des Bebauungsplans sei nicht zu entnehmen, dass der Plangeber die Wohnruhe im reinen Wohngebiet offener Bauweise besonders habe schützen wollen. Die Begründung des Bebauungsplans biete für eine derartige Zielsetzung ebenfalls keine Anhaltspunkte. Zudem habe sich die Eigenart des Baugebiets durch die gemäß § 245a Abs. 1 Satz 1 BauGB auf den Regelungsgehalt des vorliegenden Bebauungsplans zurückwirkende Änderung von § 3 BauNVO zu Gunsten der Zulässigkeit von Kinderbetreuungseinrichtungen verschoben. Dies gelte umso mehr, als der Plangeber das reine Wohngebiet in eine örtliche Situation „hineingeplant“ habe, die bereits seit 1954 durch das Nebeneinander von Kindergarten und Wohnbebauung charakterisiert gewesen sei. Unter der vor Planerlass geltenden Baupolizeiverordnung sei anerkannt gewesen, dass Kindergärten in Wohngebieten den Wohngebieten dienten und grundsätzlich nicht wegen der gebotenen Wohnruhe in Mischgebiete und Geschäftsgebiete abgedrängt werden durften, wo die Kinder in der Regel nicht gewohnt hätten. Weder die mit Befreiungen zugelassene Vergrößerung des Baukörpers und dessen Lage noch die Nutzungsintensivierung durch Ausweitung der Kapazität auf 76 Kinder einschließlich des dadurch verstärkten An- und Abfahrtsverkehrs seien so bedeutend, dass sie bereits die Art der Nutzung erfassten. Das Vorhaben widerspreche daher nicht der Eigenart des Wohngebiets. Diese Auffassung macht sich die Kammer zu Eigen. Auch das vorliegende Klageverfahren betreffend den Vorbescheid hat keine Gesichtspunkte ergeben, die eine andere Beurteilung zulassen. Der Umstand, dass sich der Abfahrtsverkehr nicht auf eine halbstündige Stoßzeit außerhalb der mittäglichen Ruhezeit von Montag bis Freitag beschränkt, sondern auch in die Ruhezeiten fällt, wirkt sich nicht maßgeblich auf die Gebietsprägung aus, zumal sich daran durch die Vergrößerung der Kindertagesstätte, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, nichts geändert hat. c) Das Vorhaben ist der Klägerin gegenüber schließlich nicht rücksichtslos. Das Vorhaben erweist sich weder hinsichtlich der baulichen Erweiterung noch hinsichtlich der Nutzungsintensivierung gegenüber der Klägerin als rücksichtslos. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004, 4 C 1/04, juris Rn. 22, m.w.N.). Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind dann gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, 4 C 14/87, juris Rn. 14). Bloße Lästigkeiten lösen einen Schutzanspruch nicht aus (BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, a.a.O., Rn. 20). Maßgeblich ist stets, inwieweit das genehmigte Bauvorhaben zu tatsächlichen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des benachbarten Grundstücks führt. Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen, die über bloße Lästigkeiten hinausgehen, liegen hier nicht vor. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, durch den Erweiterungsbau würden das Rücksichtnahmegebot verletzende Einsichtsmöglichkeiten in ihren Garten entstehen, ist dies anhand der örtlichen Verhältnisse und des konkreten Bauvorhabens nicht nachvollziehbar. Der nach der Bauvorlage 19/26 zum Vorbescheid 4,86 m über die Geländeoberfläche aufragenden Anbau soll etwa 15 m, beziehungsweise mit der Eingangstreppe und der verschalten Fluchttreppe etwa 14 m von der Grenze zum Grundstück der Klägerin entfernt bleiben. Zudem soll er an seiner dem Grundstück der Klägerin zugewandten Nordseite lediglich ein Lamellenfenster entlang der Treppe zur Schlafgalerie aufweisen. Angesichts der Höhe des Erweiterungsbaus und der Entfernung zum Grundstück der Klägerin kommt auch eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens nicht einmal im Ansatz in Betracht. Ebenso wenig kann die Klägerin mit Erfolg eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen eines Verstoßes gegen die in das Grundbuch gemäß § 1018 BGB eingetragene Grunddienstbarkeit geltend machen. Diese gibt dem jeweiligen Eigentümer auf, auf dem Grundstück keine anderen Wohnhäuser als Einfamilienhäuser zu errichten. Bei der Grunddienstbarkeit handelt es sich um ein privates Recht. Der Vorbescheid wird jedoch gemäß §§ 63 Satz 2, 72 Abs. 4 HBauO unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Die Klägerin ist also durch den Vorbescheid nicht gehindert, ihre privaten dinglichen Rechte gegen den Beigeladenen geltend zu machen. Aus der Grunddienstbarkeit lassen sich aber keine subjektiv-öffentlichen Rechte auf Aufhebung des Vorbescheides ableiten (so bereits OVG Hamburg zur Baugenehmigung, Beschl. v. 31.5.2018, 2 Bs 62/18, juris Rn. 25 f.). Soweit die Klägerin geltend macht, der durch die Vergrößerung der Kindertageseinrichtung zunehmende Bring- und Abholverkehr führe zu einer die Grenze der Rücksichtslosigkeit überschreitenden Zunahme an Lärmimmissionen und Verkehrsbeeinträchtigungen, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Auf die Ausführungen der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zur Baugenehmigung wird Bezug genommen. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass sich der Bring- und Abholverkehr entgegen der Annahme der Kammer im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes erhöhen kann, weil sich die Zahl der zu betreuenden Kinder nicht nur um eins, sondern um 12 Kinder erhöht. Auch mag es sein, dass diese Kinder teilweise auf gesonderten Fahrten von den Eltern abgeholt werden und dass diese Fahrten teilweise mit dem PKW durchgeführt werden, selbst wenn die Krippenplätze nach den Angaben des Beigeladenen vornehmlich Geschwisterkindern bereits betreuter Kindergartenkinder zur Verfügung stehen sollen. Schließlich ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass der Abholverkehr nicht auf eine Zeit am Nachmittag begrenzt ist, sondern gestaffelt zwischen 13.00 Uhr und 16.00 Uhr stattfinden wird. Der zu erwartende Verkehrslärm wird die Grenze zur Rücksichtslosigkeit jedoch gleichwohl nicht überschreiten. Zu berücksichtigen ist, dass das Baugebiet schon bei Erlass des Bebauungsplans im Jahr 1968 durch das Nebeneinander von Wohnnutzung und der Kindertageseinrichtung geprägt war. In der Straße mit lediglich sieben Häusern war der genehmigte Kindergarten mit 30 bis 35 Betreuungsplätzen seinerzeit bereits seit 14 Jahren ansässig. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der von den die Kindertageseinrichtung nutzenden Kindern ausgehende Lärm gemäß der gesetzlichen Wertung des § 22 Abs. 1a BImSchG in der Regel nicht als beeinträchtigend anzusehen ist. Gründe, hier einen von der Regel abweichenden Fall anzunehmen, sind nach den vorstehenden Ausführungen nicht erkennbar. Verkehr von planungsrechtlich zulässigen Nutzungen ist zudem grundsätzlich hinzunehmen Soweit Beeinträchtigungen auf verkehrsordnungswidriges Verhalten der Eltern der Kindergartenkinder oder Lieferanten des Beigeladenen zurückzuführen sind, sind sie schon nicht dem Vorhaben zuzurechnen. Dass die Beeinträchtigungen auch bei verkehrsordnungsgemäßem Verhalten der Eltern und Lieferanten entstehen, ist nicht dargelegt. Insoweit sieht das Gericht auch keinen Anhaltspunkt für eine weitere Sachaufklärung, zumal sich aus den Lichtbildern, mit denen die Klägerin ihren Vortrag substantiierend unterfüttert hat, kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass die E-Straße durch Fahrzeuge der die Kinder bringenden oder holenden Eltern so vollgestellt wird, dass für PKW oder LKW eine Passage unmöglich ist. Soweit mit den Bildern dokumentiert worden ist, dass die Grundstückszufahrt der Klägerin durch ein Wohnmobil beziehungsweise einen LKW zugeparkt worden ist, handelt es sich um verkehrsordnungswidriges Verhalten, gegen das erforderlichenfalls verkehrsrechtlich vorzugehen wäre. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nach billigem Ermessen für erstattungsfähig zu erklären und der Klägerin als unterliegender Beteiligter aufzuerlegen. Zwar hat der Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit auch gemäß § 154 Abs. 3 VwGO kein Kostenrisiko übernommen. Er hat das Verfahren durch seine Stellungnahmen jedoch gefördert. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen einen dem Beigeladenen erteilten Vorbescheid zur Erweiterung einer Kindertagesstätte um einen Anbau für eine Kinderkrippe mit 12 Plätzen. Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks X. Auf diesem betreibt er eine Kindertagesstätte mit 64 Plätzen. Die Klägerin ist Eigentümerin des unmittelbar nördlich angrenzenden Grundstücks Y dieser Gemarkung. Das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Klägerin sind mit dem Bebauungsplan Z überplant. Sie werden dort als reines Wohngebiet mit maximal zweigeschossiger Bebauung (WR Max. II), einer Grundflächenzahl von 0,2, einer Geschossflächenzahl von 0,3 und maximal 2 Wohneinheiten festgesetzt. Die Bebauungstiefe ist für Wohngebiete offener Bauweise auf höchstens 25 m, gemessen von der Baugrenze, festgesetzt. Für das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Klägerin sind gemäß § 1018 BGB in das Grundbuch Grunddienstbarkeiten eingetragen, die dem jeweiligen Eigentümer aufgeben, auf dem Grundstück keine anderen Wohnhäuser als Einfamilienhäuser zu errichten. Der Klägerin wurden von dem Beigeladenen Neu- und Ausbaupläne für den Kindergarten und den Anbau einer Kinderkrippe zur Verfügung gestellt, aus denen sich ergab, dass der Anbau der Kinderkrippe ursprünglich auf der Nordseite des Grundstücks in knapp 50 cm Entfernung zum Grundstück der Klägerin errichtet werden sollte. Dies nahm die Klägerin zum Anlass, sich gegen das Vorhaben zu wenden. Nach ihrer Auffassung sei die Kindertageseinrichtung im reinen Wohngebiet nicht zulässig. Das Vorhaben verstoße zudem gegen die Grunddienstbarkeit. Mit dem Vorhaben seien auch unzulässige Abweichungen von der hinteren Baugrenze sowie der Grund- und Geschossflächenzahl verbunden. Bei einem Zukauf von Flächen des Grundstücks O... 62 sei zweifelhaft, ob dann auf jenem Grundstück die zulässige Grund- und Geschossflächenzahl eingehalten würden. Am 5. Oktober 2015, der Klägerin zugegangen am 9. Oktober 2015, erteilte die Beklagte dem Beigeladenen einen Vorbescheid für die Errichtung einer Kinderkrippe für zwölf Kinder als Erweiterung des A-Kindergartens. Die - nunmehr auf der Südseite des Bestandsgebäudes in Verlängerung eines bestehenden Anbaus vorgesehene - bauliche Erweiterung der bestehenden Kindertagesstätte sei planungsrechtlich genehmigungsfähig. Einer Überschreitung der in § 2 Nr. 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Z festgesetzten Bebauungstiefe von 25 m um 7,83 m durch den zu errichtenden Anbau werde zugestimmt. Eine entsprechende Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB werde erteilt, weil die ausreichende und gebietsnahe Versorgung mit Betreuungsplätzen für Kinder aller Altersstufen dem Wohl der Allgemeinheit diene. Die planungsrechtliche Befreiung könne unter der Bedingung erteilt werden, dass naturschutzrechtliche Auflagen und Anforderungen sowie denkmalschutzrechtliche Auflagen betreffend den als Grundstückserweiterung vorgesehenen Teil des Grundstücks B umgesetzt würden. Bei diesem Grundstücksteil handele es sich um den denkmalgeschützten Obst- und Gemüsegarten des Denkmalensembles C. Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 6. November 2015 Widerspruch gegen den Vorbescheid. Das Vorhaben verletze ihren Gebietserhaltungsanspruch. Es sei als Anlage für soziale Zwecke im reinen Wohngebiet gemäß der Baunutzungsverordnung 1962 unzulässig. Die Überleitungsregelung des § 245a Abs. 1 BauGB finde keine Anwendung, weil sie gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Normklarheit verstoße. Selbst wenn die Norm anwendbar und der Prüfung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 2013 zu Grunde zu legen sei, sei das Vorhaben unzulässig, weil eine Kinderbetreuungseinrichtung mit 76 Plätzen nicht den Bedürfnissen der Bewohner des Baugebiets diene. Die Einrichtung diene als 0-Kindergarten aufgrund der Art der dort betriebenen Erziehung schon grundsätzlich nicht der Versorgung des Plangebiets. Es sei auch anerkannt, dass in reinen Wohngebieten nur kleine gebietstypische Einrichtungen in Betracht kämen. Einrichtungen mit 60 und mehr Plätzen seien für hamburgische Verhältnisse jedoch überdurchschnittlich groß. Das Vorhaben verletze auch den Gebietsprägungserhaltungsanspruch der Klägerin aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Das Gebiet sei als Zweifamilienhausgebiet geprägt. Damit sei eine Kindertageseinrichtung mit 76 Plätzen nicht vereinbar. Die Befreiung von der festgesetzten Bebauungstiefe um 7,83 m verletze die Klägerin ebenfalls in eigenen Rechten. Zwar sei die Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung nicht nachbarschützend. Die Befreiung verstoße jedoch gegen das Rücksichtnahmegebot. Es komme zu unzumutbaren Einblickmöglichkeiten in den rückwärtigen Garten der Klägerin. Das Vorhaben sei im Übrigen mit der Grunddienstbarkeit nicht vereinbar. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 30. Dezember 2016, zugestellt am 4: Januar 2017, zurück. Das Vorhaben verletze den Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin nicht. Gemäß § 245a Abs. 1 Satz 1 BauGB finde auf das Vorhaben § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 2013 Anwendung. Danach seien in reinen Wohngebieten Kindertageseinrichtungen zur Deckung des Bedarfs der Bewohner des Gebiets zulässig. Darunter falle das Vorhaben. Das der Einrichtung zu Grunde liegende pädagogische Konzept sei bodenrechtlich ohne Relevanz. Die geplante Erweiterung sehe eine in der Einrichtung bislang nicht gegebene Betreuungsmöglichkeit für bis zu 12 Kinder im Alter von ein bis drei Jahren vor, für deren Betreuung ein Bedarf im Geltungsbereich des Bebauungsplans bestehe. Die Überschreitung der Bebauungstiefe um 7,83 m sei gegenüber der Klägerin nicht rücksichtslos. Die Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück würden nicht unzumutbar erweitert. Zu berücksichtigen sei, dass es sich bei den Nutzern überwiegend um Kinder handele, die durch das Betreuungspersonal von der Belästigung der Nachbarn abgehalten werden könnten. Es bestehe auch die Möglichkeit, im Baugenehmigungsverfahren weitere, die Einsichtnahmemöglichkeiten in das Grundstück der Klägerin beschränkende, Maßnahmen zu treffen. Die Klägerin hat am 6. Februar 2017, einem Montag, Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft die Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Aus der Klageschrift ergibt sich der Antrag, den Vorbescheid vom 5. Oktober 2015, Geschäftszeichen: ..., und den Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2016, Aktenzeichen: ..., aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, auf die Grunddienstbarkeit komme es nicht an, weil eine Baugenehmigung gemäß § 72 Abs. 4 HBauO unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt werde. Im Übrigen nimmt die Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er macht geltend, § 245a Abs. 1 BauGB sei verfassungsgemäß und die Erweiterung des Kindergartens diene den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets. Dabei geht er davon aus, dass die Bedürfnisse der Bewohner des gesamten im Bebauungsplan ausgewiesenen reinen Wohngebiets und damit der überwiegenden Fläche des Plangebiets maßgeblich seien. Das Bauvorhaben halte sich im Rahmen der Bebauung in der Nachbarschaft. Die pädagogische Ausrichtung des Kindergartens könne eine andere Bewertung nicht rechtfertigen. Anderenfalls könnte kein Kindergarten mit besonderer pädagogischer oder konfessioneller Ausrichtung in einem reinen Wohngebiet zugelassen werden. Es handele sich auch nicht um eine überdurchschnittlich große Einrichtung. Der Beigeladene verweist auf andere hamburgische Kindertageseinrichtungen mit 80 bis über 150 Plätzen. Das Vorhaben sei auch nicht rücksichtslos. Der Anbau werde in einem Abstand von etwa 15 m zum Grundstück der Klägerin errichtet und könne mit einer Höhe von 4,71 m keine erdrückende Wirkung entfalten. Unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten entstünden nicht. An der nordwestlichen Gebäudeaußenwand sei nur ein schmales Fenster vorgesehen. Unzumutbare Lärmimmissionen seien nicht zu erwarten. Zahlreiche Kinder würden zu Fuß oder mit dem Fahrrad gebracht, die Eltern der übrigen würden regelmäßig aufgefordert, außerhalb der E-Straße zu parken und einige Schritte zu Fuß zu gehen. Der trotzdem in der E-Straße entstehende Verkehr könne in beide Richtungen abfließen. Zudem gälten gestaffelte Bring- und Abholzeiten, morgens ab 8.00 Uhr. Die Bringzeit ab 7.30 Uhr sei für Notfälle vorgesehen und werde nur von wenigen Kindern genutzt. Um 16.00 Uhr schließe der Kindergarten. Die Krippengruppe solle eingerichtet werden, weil es seit Jahren einen großen Bedarf an der Betreuung jüngerer Geschwisterkinder gebe. Der Kindergarten garantiere Geschwisterkindern einen Betreuungsplatz und im Einzugsbereich des Kindergartens gebe es zahlreiche kinderreiche Familien. Der Vorbescheid ist nach Auskunft der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht verlängert worden. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, binnen eines Monats ab dem Tag der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2021 ergänzend, insbesondere zur Hemmung der Frist des § 73 Abs. 2 HBauO durch einen Nachbarrechtsbehelf, vorzutragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Die Sachakten der Beklagten und die Prozessakten der Verfahren 9 E und 9 K betreffend die aufgrund des Vorbescheides erteilte Baugenehmigung sind zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. Auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Prozessakte des vorliegenden Verfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand es Bezug genommen.