Urteil
2 Bf 539/19.A
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2021:1108.2BF539.19.A.00
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Leitsätze
1. Die in § 60 Abs 8 S 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) genannten Straftaten müssen die im zweiten Halbsatz genannten Tatmodalitäten bereits strafrechtlich als ein qualifizierendes Merkmal aufweisen. Vermögensstraftaten werden vom Tatbestand des § 60 Abs 8 S 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht erfasst.(Rn.40)
2. Der Wechsel eines iranischen Staatsangehörigen vom muslimischen zum christlichen Glauben setzt diesen immer noch der Gefahr einer Verfolgung i.S.d. § 3a Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) aus, wenn der Übertritt zum Christentum für ihn nach wie vor identitätsprägend ist.(Rn.49)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. November 2019 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens für den Kläger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in § 60 Abs 8 S 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) genannten Straftaten müssen die im zweiten Halbsatz genannten Tatmodalitäten bereits strafrechtlich als ein qualifizierendes Merkmal aufweisen. Vermögensstraftaten werden vom Tatbestand des § 60 Abs 8 S 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht erfasst.(Rn.40) 2. Der Wechsel eines iranischen Staatsangehörigen vom muslimischen zum christlichen Glauben setzt diesen immer noch der Gefahr einer Verfolgung i.S.d. § 3a Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) aus, wenn der Übertritt zum Christentum für ihn nach wie vor identitätsprägend ist.(Rn.49) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. November 2019 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens für den Kläger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Berufungsgericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht zu Recht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf die zulässige Klage des Klägers den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2017 als rechtswidrig aufgehoben hat. Darin hat die Beklagte unter Ziff. 1. die dem Kläger zuerkannte Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht widerrufen. Mit der Aufhebung dieses Widerrufs fehlt es an einem Anlass nach § 73 Abs. 3 AsylG für die unter Ziff. 2. getroffene negative Feststellung zum subsidiären Schutzstatus und die Entscheidung unter Ziff. 3. zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, womit diese gegenstandslos werden und der Bescheid insgesamt aufzuheben war. Der Widerruf der dem Kläger mit dem Bescheid vom 16. August 2012 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft ist rechtswidrig, weil entgegen § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Voraussetzungen dieser Zuerkennung nach § 3 AsylG weiterhin vorliegen. Zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nach § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen werden (1.). Andere Widerrufsgründe, welche das Berufungsgericht umfassend zu prüfen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.6.2015, 1 C 2.15, InfAuslR 2015, 401, juris Rn. 14 m.w.N.), liegen nicht vor, insbesondere sind die Umstände, die zu der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei dem Kläger geführt haben, nicht weggefallen (2.). 1. Nach § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG kann von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder es sich um eine Straftat nach § 177 StGB handelt. Im Fall des Klägers sind die Voraussetzungen dieses Widerrufsgrundes nicht erfüllt, so dass dahinstehen kann, ob die Beklagte eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über das Absehen von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG getroffen hat. Die den Verurteilungen des Klägers vom 7. Dezember 2010 (a) und 14. März 2017 (b) zugrundeliegenden Straftaten gehören nicht zu dem Katalog der in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG aufgezählten Delikte. Selbst wenn man der anderslautenden Ansicht der Beklagten folgt, würde es an der hinreichenden Wiederholungsgefahr in der Person des Klägers fehlen (c). Es kann daher offenbleiben, ob die den Urteilen vom 7. Dezember 2010 und 14. März 2017 zugrundeliegenden Straftaten in den zeitlichen Anwendungsbereich dieses Widerrufsgrundes fallen. Deren letzte wurde am 2. März 2015 begangen, während § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG erst mit dem Ausweisungserleichterungsgesetz vom 11. März 2016, in Kraft getreten am 17. März 2016 (BGBl. I S. 394), zuletzt geändert am 10. November 2016 (BGBl. I S. 2460), eingeführt worden ist. Ob zur Vermeidung einer womöglich unzulässigen Rückwirkung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.3.2021, 2 BvL 1/11, juris Rn. 51) der Anwendungsbereich dieser Vorschrift zeitlich einzugrenzen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. auch VGH München, Beschl. v. 11.9.2017, 20 ZB 17.30673, juris Rn. 2). a) Von vornherein nicht zu berücksichtigen sind diejenigen Straftaten, die mit dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2010 geahndet worden sind. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Betrugsdelikte und damit Straftaten gegen das in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG nicht genannte Rechtsgut Vermögen (Perron in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, Vorb §§ 263 ff. Rn. 1; BGH, Urt. v. 16.8.1961, 4 StR 166/61, BGHSt 16, 321, juris Rn. 12). Derartige Vermögensstraftaten werden von § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG nicht erfasst (vgl. Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 60 AufenthG Rn. 62; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Jan. 2021, § 60 AufenthG Rn. 134, § 54 AufenthG Rn. 30; a.A. Koch in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2021, § 60 AufenthG Rn. 56), denn dieser definiert den Kreis der berücksichtigungsfähigen Straftaten allein über im Strafrecht etablierte und entsprechend definierte Begriffe. Hierbei handelt es sich entweder um eine Deliktsbezeichnung (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bzw. § 177 StGB) oder das angegriffene Rechtsgut (Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung, Eigentum). Zudem unterscheidet das Aufenthaltsgesetz selbst zwischen Betrug und Eigentumsdelikten. So trennt es durch den mit dem Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) eingeführten § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG Straftaten nach § 263 StGB von den in dem zugleich neugefassten § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. d) AufenthG erwähnten Straftaten gegen das Eigentum. b) Die dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 14. März 2017 zugrundeliegenden Diebstähle nach den §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB stellen zwar vorsätzliche Straftaten gegen das Eigentum dar, doch fehlt es an ihrer notwendigen strafschärfenden Verknüpfung mit einer Tatmodalität, d.h. der Begehung mit List, Gewalt oder unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben. Infolgedessen kann dahinstehen, ob im Falle einer Gesamtstrafenbildung die von § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG geforderte Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, ähnlich wie in § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG (dazu: BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 17.12, BVerwGE 146, 31, juris Rn. 12), bereits für eine der Einzelstrafen verwirkt worden sein muss; die höchste Einzelstrafe betrug für den Kläger nach dem vorgenannten Urteil hingegen nur sechs Monate. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann nicht auf die Feststellung einer der Tatmodalitäten verzichtet werden, weil der Kläger seine Taten serienmäßig begangen habe. Eine serienmäßige Begehung von Straftaten führt bereits seit dem Erlass des Ausweisungserleichterungsgesetzes im Jahre 2016 nur zu der Qualifizierung eines Ausweisungsinteresses in § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG als besonders schwer. Dieses Merkmal bezieht sich hingegen auch nach der Begründung dieses Gesetzes nicht auf die Bestimmung einer der Katalogstraftaten des gleichzeitig eingeführten § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG (vgl. BT-Drs. 18/7537, S. 8). Es kann dahinstehen, ob die Ansicht der Beklagten zutreffend ist, dass der Kläger seine konkreten Straftaten in listiger Weise begangen hat, denn diese Begehungsweise sieht das Strafrecht bei Straftaten gegen das Eigentum, im Gegensatz zur Anwendung von Gewalt oder einer Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben wie bei § 249 StGB, nicht als ein qualifizierendes, strafschärfendes Merkmal an. Die Delikte des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG müssen die im zweiten Halbsatz genannten Tatmodalitäten bereits strafrechtlich als ein qualifizierendes Merkmal aufweisen. Dies folgt aus einer teleologisch-systematischen Auslegung im Einklang mit den relevanten völker- und unionsrechtlichen Vorschriften (vgl. schon zu § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG: BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 17.12, BVerwGE 146, 31, Rn. 12 ff.). Diese Auslegung nimmt ihren Ausgangspunkt in der Feststellung, dass der auf §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 4 AsylG gestützte Widerruf einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG die konkrete Gefahr der Wiederholung der dort genannten Straftaten voraussetzt. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift und zum anderen aus der Erwägung, dass die damit möglich werdende Abschiebung eines politisch Verfolgten in den Verfolgerstaat einen Eingriff in den Kernbereich der verfassungs- und völkerrechtlich verankerten Schutzgewährung bedeutet, der nur zulässig sein darf, wenn bei einer Würdigung der gesamten Umstände des einzelnen Falles die Sicherheit des Zufluchtstaates und der in ihm lebenden Menschen ein Zurücktreten des Schutzes für den politisch Verfolgten erfordert (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 11; Urt. v. 16.11.2000, 9 C 6.00, BVerwGE 112, 185, juris Rn. 12). Nichts Anderes kann für die Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG gelten, der gleichfalls von einer Gefährdung der Allgemeinheit durch den Schutzsuchenden ausgeht und bei herabgesetzten Anforderungen an die von diesen begangenen Straftaten und nach einer Ermessensentscheidung ihn vor die gleichen Folgen wie Satz 1 stellt. Rechtfertigt daher bereits die Überschreitung der notwendigen Gefahrenschwelle den Rechtsentzug, von dem im Ermessenswege, insbesondere aufgrund einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, nur abgesehen werden kann, hat deren Bestimmung ebenfalls den unions- und völkerrechtlichen Rahmen zu berücksichtigen, auf dem die Schutzgewährung beruht. Ohne zumindest eine hinreichende Schwere der Straftat lassen aber beide Rechtskreise keine Abschiebung eines Flüchtlings zu, weshalb bei weniger schweren Taten das Abschiebungsverbot erhalten bleiben muss. Ein Absehen von ihm auszuschließen gelingt nur mit der erforderlichen Sicherheit, wenn dies bereits durch eine restriktive Auslegung der Katalogstraftaten des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG berücksichtigt wird. Diese Annahme wird durch die Entstehungsgeschichte und den Zweck der Vorschrift bestätigt. Sie beruht auf Art. 14 Abs. 4 lit. b) der Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie), der - wie zuvor die (Qualifikations-)Richtlinie 2004/83/EG an gleicher Stelle - Art. 33 Abs. 2 GFK und der darin normierten Ausnahme vom völkerrechtlichen Refoulement-Verbot nachgebildet ist. Sie soll Gefahren von dem Aufnahmestaat und dessen Bevölkerung abwehren, die ein Flüchtling durch dessen kriminelles Verhalten verursacht (BT-Drs. 18/ 7537, S. 8). Die Auslegung der Anerkennungsrichtlinie hat aufgrund von Art. 78 Abs. 1 AEUV die Regeln der Genfer Flüchtlingskonvention zu wahren (EuGH, Urt. v. 14.5.2019, C-391/16 u.a., EuGRZ 2019, 220, Rn. 74), so dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nur in Betracht kommt, wenn der Flüchtling im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GFK rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 14.5.2019, a.a.O., Rn. 93; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Jan. 2021, § 60 AufenthG Rn. 130; Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 3 Rn. 79). Hiervon weicht § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG nicht ab, mit dem über die bis dahin bestehende Rechtslage hinaus, also vor allem in Ergänzung zu § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, der Rahmen für den Widerruf einer Asyl- und Flüchtlingsanerkennung weiter ausgeschöpft werden soll (BT-Drs. 18/7537, S. 9), ohne dessen Grenzen zu überschreiten (siehe BT-Drs. 18/7537, S. 6, Ziff. V.). Aus den gleichen Gründen wie bei § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG muss die Vorschrift daher restriktiv so ausgelegt werden, dass die Sicherungen insbesondere des völkerrechtlichen Flüchtlingsrechts gegen eine Abschiebung in den Verfolgerstaat nicht relativiert werden. Der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsgewährung kann deshalb gegenüber kriminellen Flüchtlingen nur als ultima ratio in Betracht kommen, wenn ihr kriminelles Verhalten die Schwelle der besonders schweren Strafbarkeit überschreitet (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.). Diese Definition der Gefahrenschwelle ergibt sich nicht nur aus dem Merkmal der „besonders schweren Straftat“ nach dem deutschen Wortlaut von Art. 14 Abs. 4 lit. b) der Anerkennungsrichtlinie (ABl. L 337/9). Sie fußt ebenso auf den in der deutschen Übersetzung von Art. 33 Abs. 2 GFK verwendeten Begriffen „Verbrechen oder besonders schweres Vergehen“ (BGBl. 1953 II S. 559, 572) sowie den für die Auslegung jener Vorschrift auch innerhalb der Unionsrechtsordnung (dazu: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2018, § 11 Völkerrecht Rn. 6; Thym in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2021, AEUV Art. 78 Rn. 5) aufgrund von Art. 33 Abs. 1 der Wiener Vertragsrechtskonvention maßgeblichen (dazu Heintschel von Heinegg in: Ipsen, Völkerrecht, 7. Aufl. 2018, § 15 Rn. 22) authentischen englischen („particularly serious crime“) und französischen („un crime ou délit particulièrement grave“) Fassung (siehe: Wennholz, Ausnahmen vom Schutz vor Refoulment im Völkerrecht, 2013, S. 253 f.;Stenberg, Non-Expulsion and Non-Refoulment, 1989, S. 222 ff.; Hruschka/Mantel in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, § 60 AufenthG Rn. 57). Die Entstehungsgeschichte der Genfer Flüchtlingskonvention bestätigt zudem die Erforderlichkeit einer restriktiven Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG, lag doch der schließlich verabschiedeten Textfassung die Einschätzung zu Grunde, dass die Abschiebung eines Flüchtlings nur ausnahmsweise und als Reaktion auf sein besonders schwerwiegendes kriminelles Verhalten zulässig sei, wenn eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder der Allgemeinheit bestehe (siehe BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 17; Thym, NVwZ 2016, 409, 415). Die demgemäß für die Auslegung von § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG maßgebliche Genfer Flüchtlingskonvention knüpft nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte für den Ausschluss von dem Abschiebungsverbot des Art. 33 Abs. 1 GFK nur an die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens eines Flüchtlings an. Ist für jenen Ausschluss das Gewicht seiner Verfehlung maßgebend, ist dieses und damit die Schwere der Straftat deshalb allein nach strafrechtlichen Kategorien zu bemessen. Dies hat zur Folge, dass die von § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG zur Bestimmung der Schwere der Straftat geforderte Kombination von Delikt und Tatmodalität bereits im Strafrecht selbst angelegt sein muss. Die Straftaten des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG müssen daher die im zweiten Halbsatz genannten Tatmodalitäten als ein qualifizierendes, strafschärfendes Merkmal aufweisen (so zutreffend: Koch in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2021, § 60 AufenthG Rn. 56). c) Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG auch deshalb nicht, weil nicht mit hinreichender Sicherheit durch ihn die Gefahr einer Begehung der in der Vorschrift genannten Delikte in der in Halbsatz 2 beschriebenen Art und Weise besteht. Eine aufgrund der mehrfachen Verurteilungen des Klägers womöglich latent bestehende abstrakte Gefahr weiterer Straftatbegehungen reicht nicht aus. Aufgrund des unter b) dargestellten unions- und völkerrechtlichen Rahmens, in dem sich die Vorschrift bewegt, muss bei § 60 Abs. 8 Satz 3 ebenso wie bei § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 11) eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt werden können (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Jan. 2021, § 60 AufenthG Rn. 138). Dieser Feststellung steht entgegen, dass dem Kläger die mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 14. März 2017 verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren zwischenzeitlich mit dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 30. April 2021 (248a BwR-Ds 13/17) nach § 56g Abs. 1 StGB erlassen worden ist. Der Kläger hat demnach aufgrund seiner Straffreiheit während der Bewährungszeit von vier Jahren der mit der Aussetzung der Strafe zur Bewährung verbundenen Erwartung entsprochen, sich das Urteil vom 14. März 2017 zur Warnung dienen zu lassen und auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr zu begehen (vgl. § 56 Abs. 1 StGB). Konkrete Anhaltspunkte, auf die eine davon abweichende Prognose gestützt werden könnte, hat weder die Beklagte vorgetragen noch sind sie anderweitig ersichtlich; der von dem Berufungsgericht eingeholte Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 3. November 2021 enthält keine Verurteilung des Klägers nach dem 14. März 2017. 2. Andere Widerrufsgründe als einen Ausschluss des Klägers nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Der Kläger hat weder eine der in § 3 Abs. 2 AsylG genannten Taten begangen noch einen der in § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG angeführten Gefährdungstatbestände verwirklicht. Anhaltspunkte dafür, dass gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylG die beim Kläger von der Beklagten im Bescheid vom 16. August 2012 festgestellte Verfolgungsgefahr wegen dessen Konversion zum christlichen Glauben aus persönlichen Gründen oder wegen einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Iran weggefallen sein könnte, bestehen nicht. Der Kläger hat bestätigt, dass der Übertritt zum Christentum für ihn nach wie vor identitätsprägend sei, was von der Beklagten nicht bezweifelt wird. Ebenso wenig hat sich nach dem 16. August 2012 die Verfolgungssituation im Iran verändert. Der Wechsel eines iranischen Staatsangehörigen vom muslimischen zum christlichen Glauben setzt diesen, nach Auswertung der dem Berufungsgericht vorliegenden aktuellen Erkenntnisquellen, immer noch der Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG aus (siehe zum Folgenden insbes.: OVG Münster, Urt. v. 7.6.2021, 6 A 2115/19.A, juris Rn. 72 ff.) In der iranischen Verfassung werden zwar Christen als religiöse Minderheit anerkannt, doch müssen sich deren Angehörige bei den Behörden registrieren lassen. Dies ist denjenigen unmöglich, die nicht beweisen können, dass ihre Familie bereits vor dem Jahr 1979 christlichen Glaubens war. Konvertierte können daher ihre Religionszugehörigkeit nicht registrieren lassen, gelten somit weiterhin als Angehörige des Islams und genießen deshalb nicht die gleichen Rechte wie anerkannte Christen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung von Konvertiten, vom 7.6.2018, S. 5; US Department of State, Iran 2020 International Religious Freedom Report, S. 6 f.). Im Iran droht (ehemaligen) Muslimen bei einer Teilnahme an religiösen christlichen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr, an Leib, Leben oder in ihrer Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Auch wenn das iranische Strafgesetzbuch die Konversion zum Christentum straftatbestandlich nicht erfasst (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung von Konvertiten, vom 7.6.2018, S. 5 f.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [im Folgenden: BMF], Länderreport 35, Iran, Stand: 05/2021, S. 10, Fn. 41), kann diese dennoch den islamrechtlichen Tatbestand der Apostasie erfüllen und eine Verurteilung zur Folge haben. Dieses Vorgehen beruht auf Art. 4 der iranischen Verfassung, wonach die Scharia Grundlage des iranischen Rechts ist, und Art. 167, wonach islamisch-religiöses Recht das kodifizierte Recht ergänzt. Gemäß der insoweit maßgeblichen Meinung der Rechtsgelehrten im Iran kann Apostasie mit der Todesstrafe (Männer) bzw. einer lebenslangen Haftstrafe (Frauen) bestraft werden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung von Konvertiten, vom 7.6.2018, S. 5 f.; BMF, Länderreport 10, Iran, Stand: 3/2019, S. 9; Auswärtiges Amt [im Folgenden: AA], Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand: Dezember 2020, vom 5.2.2021, S. 14 f.; Amnesty International Report Iran 2020, vom 7.4.2021, S. 7). Auch wenn eine Todesstrafe aufgrund einer Konversion in den letzten Jahren nicht vollstreckt worden ist und derzeit wohl eine Anweisung vorliegt, wegen eines Religionswechsels nicht die Todesstrafe zu verhängen, findet eine Strafverfolgung dennoch unter Heranziehung anderer Straftatbestände wie etwa „Verschwörung gegen die/Gefährdung der nationalen Sicherheit“, gemäß Art. 286 des iranischen Strafgesetzbuches 2013, oder „Beleidigung des Propheten“, gemäß Art. 262 des iranischen Strafgesetzbuches 2013, statt (The Norwegian Country of Origin Information Centre, Landinfo: Iran: Christian converts and house churches (2) - arrests and prosecutions, vom 29.11.2017, S. 10; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung von Konvertiten, vom 7.6.2018, S. 10; BMF, Länderreport 10, Iran, Stand: 3/2019, S. 10; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand: Dezember 2020, vom 5.2.2021, S. 15; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Länderinformation der Staatendokumentation, Iran, vom 2.7.2021, S. 51 f.). Derartige strafrechtliche Konsequenzen sind indes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nur im Falle des aktiven Auslebens des Glaubens zu befürchten, so dass die unerkannt gebliebene Konversion und das anonyme bzw. jedenfalls unauffällige und insbesondere nicht mit Missionierung verbundene Ausleben der Religion ohne schutzrelevante Konsequenzen möglich bleibt (Danish Immigration Service, Iran: House Churches and Converts, vom 23.2.2018, S. 7; UK / Home office, Country Policy and Information Note, Iran: Christians and Christian converts, vom 26.2.2020, S. 8 [2.4.10], 27 f.; Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iran, vom 14.4. 2020, S. 33 (3.56); BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Länderinformation der Staatendokumentation, Iran, vom 2.7.2021, S. 54 unten). Die Rückkehr eines Konvertiten in den Iran führt zwar nicht zwingend zu dessen Verfolgung; die Situation der im Ausland Konvertierten ist die gleiche wie derjenigen, die im Iran konvertiert sind (Danish Immigration Service, Iran: House Churches and Converts, vom 23.2.2018, S. 8; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung von Konvertiten, vom 7.6.2018, S. 20 oben; BMF, Länderreport 10, Iran, Stand: 3/2019, S. 11 (8.5); Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iran, vom 14.4.2020, S. 33 (3.57); BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Länderinformation der Staatendokumentation, Iran, vom 2.7.2021, S. 55 oben). Bereits das Praktizieren des Glaubens in nicht öffentlichen Hauskirchen kann indes zu Verfolgungsmaßnahmen führen. Dort werden Razzien durchgeführt, die mit willkürlichen Verhaftungen verbunden sein können, wobei auch dies bei niedrig profilierter Aktivität und einem Unterbleiben von Missionierungstätigkeit weniger wahrscheinlich ist (BMF, Länderreport 10, Iran, Stand: 3/2019, S. 10; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand: Dezember 2020, vom 5.2.2021, S. 14; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Länderinformation der Staatendokumentation, Iran, vom 2.7.2021, S. 52-54; Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iran, vom 14.4.2020, S. 33 (3.55); Danish Immigration Service, Iran: House Churches and Converts, vom 23.2.2018, S. 5 und 7; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung von Konvertiten, vom 7.6.2018, S. 8 und 15; UK / Home office, Country Policy and Information Note, Iran: Christians and Christian converts, vom 26.2.2020, S. 7 (2.4.7)). So wurden z.B. im August 2016 fünf Angehörige einer Hauskirche, darunter Pastor Victor Bet Tamraz, verhaftet und im Jahre 2017 aufgrund ihrer religiösen Aktivitäten zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt (The Norwegian Country of Origin Information Centre, Landinfo: Iran: Christian converts and house churches (2) - arrests and prosecutions, vom 29.11.2017, S. 14 f., Fälle weiterer Verhaftungen auf S. 15 ff.; Danish Immigration Service, Iran: House Churches and Converts, vom 23.2.2018, S. 10; Amnesty International, Urgent Action, Wegen Glaubens Inhaftiert, vom 23.8.2018; Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iran, vom 14.4.2020, S. 33 (3.53), unter 3.54 weitere Fälle von Verurteilungen; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Länderinformation der Staatendokumentation, Iran, vom 2.7.2021, S. 53 mit Informationen über weitere Verhaftungen). Hingegen gibt es keine Erkenntnisse darüber, dass allein der formale Glaubenswechsel im Wege der Taufe für sich genommen bereits mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine hinreichend sichere Verfolgungsgefahr begründet (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Länderinformation der Staatendokumentation, Iran, vom 2.7.2021, S. 55 unten; OVG Münster, Urt. v. 7.6.2021, 6 A 2115/19.A, juris Rn. 82; VGH München, Beschl. v. 11.2.2021, 14 ZB 20.31143, juris Rn. 11; OVG Schleswig, Urt. v. 24.3.2020, 2 LB 20/19, juris Rn. 33; OVG Weimar, Urt. v. 28.5.2020, 3 KO 590/13, juris Rn. 79). Vor diesem Hintergrund droht zum Christentum konvertierten ehemaligen Muslimen bei einer Rückkehr in den Iran (allein) im Falle eines - wie bei dem Kläger - ernst gemeinten, einer festen Überzeugung folgenden Glaubenswechsels eine rechtserhebliche Verfolgung. Nur in diesem Fall ist davon auszugehen, dass sie auch nach einer Rückkehr in den Iran entsprechend ihren Glaubensvorstellungen leben und sich dadurch - nach den Umständen des Einzelfalls - einer Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Akteure aussetzen, respektive unter dem Druck der Verfolgungsgefahr in unzumutbarer Weise auf eine ihre Identität in religiöser Hinsicht prägende Glaubensbetätigung im Herkunftsland erzwungenermaßen verzichten (dazu: BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, BVerwGE 146, 47, Rn. 25 ff.; Beschl. v. 25.8.2015, 1 B 40.15, InfAuslR 2015, 457, juris Rn. 12; siehe auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 3.4.2020, 2 BvR 1838/15, NVwZ 2020, 950, juris Rn. 27 f.). II. Nach § 83b AsylG werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Beklagte hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sie das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils nach § 167 VwGO beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Ein Grund, die Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegt nicht vor. Der Rechtssache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu der Bestimmung der Katalogstraftaten des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG tragen nicht allein die Entscheidung, weil im Falle des Klägers zudem die erforderliche konkrete Wiederholungsgefahr fehlt. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung. Der 1978 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und reiste erstmals 1990 mit seiner Mutter im Zuge ihres Asylgesuchs in das Bundesgebiet ein. Er soll nach den Angaben seiner Mutter im September 1995 in den Iran zurück- und nach seinen eigenen Angaben im Mai 2000 wieder in das Bundesgebiet eingereist sein. Auf seinen dritten Folgeantrag hin, wurde ihm - neben seiner Ehefrau - durch die Beklagte mit Bescheid vom 16. August 2012 (xxxxxxxx-439) aufgrund der Konversion zum christlichen Glauben die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuerkannt. Der Kläger trat mehrmals strafrechtlich in Erscheinung. Der Bundeszentralregisterauszug vom 3. November 2021 verzeichnet zuletzt ein - Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2010 (246 Ls 396/10, 3490 Js 80/10) über eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten auf Bewährung wegen gemeinschaftlichen Betruges in 87 Fällen und Betruges in sechs Fällen, §§ 263 Abs. 1 und 3 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4, 25 Abs. 2, 53 Abs. 1 StGB, im Zeitraum vom 27. November bis 31. Dezember 2009; Straferlass nach Bewährung mit Wirkung vom 3. Januar 2014; und ein - Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 14. März 2017 (248a Ds 94/16, 3111 Js 195/14) über eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung für vier Jahre wegen Diebstahl, §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2, 53 StGB, in zwölf Fällen im Zeitraum vom 9. April 2014 bis 2. März 2015. Das Urteil vom 14. März 2017 enthielt folgende Feststellungen zur Tatbegehung: „II. Um sich durch die wiederholte Begehung von Diebstählen eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen, begab sich der Angeklagte … jeweils in die Geschäftsräume von Biomärkten oder Reformhäusern in Hamburg, entnahm den dortigen Verkaufsauslagen verschiedene Waren, insbesondere hochwertige Naturkosmetika und Nahrungsergänzungsmittel, um diese anschließend für sich und seine Familie zu verwenden. Bei den Taten 1. bis 9. war er jeweils in Begleitung seines damals noch nicht strafmündigen Sohnes, der das Vorgehen des Vaters beobachtete, die Tatbegehung teilweise mit seinem Körper abschirmte oder durch aufmerksames Beobachten des Umfeldes absicherte. Bei der Tat 8. legte der Sohn Stehlgut in den Einkaufstrolley und trug einen Beutel mit Stehlgut aus den Geschäftsräumen hinaus. Die Taten 2., 5., 7. und 8. beging der Angeklagte … im bewussten und gewollten Zusammenwirken und aufgrund eines gemeinsam gefassten Tatplans mit der Angeklagten …, die jeweils Behältnisse zum Transport des Stehlguts bereithielt und zur Verschleierung der Tatbegehung die Geschäftsräume im Anschluss daran zeitlich versetzt zu dem Angeklagten verließ … .“ Es enthielt folgende Feststellungen zur Strafzumessung: „V. … Demgegenüber war in erheblichem Maße strafschärfend zu werten, dass die Angeklagten ihren damals elf- bzw. zwölfjährigen Sohn bei den Diebstahltaten mitgenommen und ihn durch ihr Verhalten und dessen Vorbildwirkung praktisch zur Begehung solcher Straftaten angeleitet haben. … Unter Abwägung aller gemäß § 46 StGB relevanten Umstände hat das Gericht auf folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt: … Hinsichtlich des Angeklagten … für die Taten 2., 3., 4. und 6. sowie 9.-12. jeweils eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, für die Taten 1., 5., 7. und 8. jeweils eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten. … Unter nochmaliger umfassender Würdigung der Angeklagten und ihrer Taten und unter Berücksichtigung des zeitlichen und situativen Zusammenhangs hat das Gericht diese Einzelstrafen wie folgt zurückgeführt: … für den Angeklagten … auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren.“ Angeregt durch eine Anfrage der Freien und Hansestadt Hamburg prüfte die Beklagte die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG anhand der beiden Verurteilungen und leitete gegen den Kläger am 15. August 2017 ein Widerrufsverfahren ein (xxxxxx-439). Sein Verfahrensbevollmächtigter wandte ein, dass die angeführten Straftaten einen Widerruf nicht rechtfertigen würden. Sie seien vor der Flüchtlingsanerkennung begangen worden, und die Glaubenskonversion des Klägers verbiete einen Widerruf. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2017, als Einschreiben am 11. Dezember 2017 zur Post gegeben, widerrief die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Kläger, zugleich versagte sie die Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus, stellte aber ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest. Zur Begründung des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft gab sie an, dass die den Verurteilungen vom 7. Dezember 2010 und 14. März 2017 zugrunde gelegten Straftaten die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG erfüllten. Soweit der Kläger dem entgegengehalte, dass die Straftaten lange vor seiner Flüchtlingsanerkennung im Jahre 2012 liegen würden, treffe dies auf die zur Verurteilung am 14. März 2017 führenden Taten aus den Jahren 2014 und 2015 nicht zu. Im Übrigen sei ein nachträglicher Widerruf ohnehin zulässig. Das insoweit eröffnete Ermessen werde zu Lasten des Klägers ausgeübt. Es sei zu berücksichtigen, dass er sich, wenn auch nicht durchgängig, seit 1990 im Bundesgebiet aufhalte und mit seiner Ehefrau und seinem Sohn zusammenlebe. Das überwiegende öffentliche Interesse an dem Widerruf ergebe sich aus seiner langjährigen Straffälligkeit, weshalb von einer erheblichen und konkreten Gefahr für die Allgemeinheit auszugehen sei. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, da der Kläger aufgrund der von ihm begangenen Straftaten nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG hiervon ausgeschlossen sei. Diese dem Bereich der mittleren Kriminalität angehörenden Taten seien aufgrund ihrer Vielzahl und gewerbsmäßigen Begehung sowie des von ihnen verursachten erheblichen Schadens als hinreichend schwer im Sinne jener Vorschrift anzusehen. Hingegen greife dieser Ausschlussgrund nicht bei dem nationalen Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG ein. Der Kläger dürfe nicht in den Iran abgeschoben werden, weil er aufgrund seiner Konversion zum Christentum Gefahr laufe, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu unterliegen. Der Kläger hat hiergegen mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2017, eingegangen am 18. Dezember 2017, Klage erhoben. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen den Gründen für den Widerruf und denen für die Flüchtlingsanerkennung. Die Verfolgungsgründe bestünden fort und die Straftaten würden nicht den Widerruf rechtfertigen. Überwiegend lägen sie lange zurück und seien noch vor der Anerkennung erfolgt. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 1. Dezember 2017 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen. Die Beklagte hat der Sache nach beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den angefochtenen Bescheid verteidigt und hinsichtlich des Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung ausgeführt, dass selbst wenn man die Betrugsstraftaten aus dem Urteil vom 7. Dezember 2010 außer Acht ließe, die serienmäßig begangenen Diebstähle in zwölf Fällen aus dem Urteil vom 14. März 2017 blieben. Bei serienmäßig begangenen Straftaten gegen das Eigentum käme es nach der Gesetzesbegründung nicht darauf an, ob die Tatmodalitäten vorlägen. List sei ein durch Rechtsprechung und Literatur strafrechtlich definiertes Merkmal. Der Kläger sei bei den abgeurteilten Diebstählen listig vorgegangen, insbesondere indem er sein Kind zur Tatbegehung und Verschleierung seiner wahren Zwecke eingesetzt habe, wie dem Urteil vom 14. März 2017 zu entnehmen sei. Das Verwaltungsgericht hat mit dem Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2019, unter Verweis auf den vorangegangenen Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2019, den Bescheid vom 1. Dezember 2017 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der dem Kläger zuerkannten Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG nicht vorlägen. Das Urteil vom 7. Dezember 2010 könne nicht herangezogen werden, weil es sich bei dem geahndeten Betrug um ein Vermögens- und nicht ein von dem Ausschlussgrund ausschließlich erfasstes Eigentumsdelikt handele. Auch das Urteil vom 14. März 2017 erfülle nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG, denn eine Begehung jener Taten mittels der Tatmodalität List sehe des Strafgesetzbuch nicht vor. Eine Begehung mittels List sei bei den Eigentumsdelikten kein Qualifikationsmerkmal und wirke sich nicht erhöhend auf deren Allgemeingefährlichkeit aus. Den Feststellungen des Amtsgerichts Hamburg sei nicht zu entnehmen, dass der Kläger bei den Diebstählen in listiger Art und Weise vorgegangen sei. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ergebe sich aus ihnen nicht, dass der Kläger seinen Sohn zur Verschleierung seiner wahren Zwecke und damit listig eingesetzt habe. Der Kläger habe seinen Sohn zur Tatbegehung eingesetzt, was das Gericht lediglich strafschärfend berücksichtigt habe. Hierauf komme es aber noch nicht einmal an, da die Anwendung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG voraussetze, dass die dort genannte Tatmodalität Teil des Tatbestands der strafrechtlichen Norm sei. Eine serienmäßige Tatbegehung lasse das Erfordernis der Tatmodalitäten nicht entfallen, denn eine derartige Einschränkung gelte nur für das Ausweisungsinteresse gemäß § 54 AufenthG, nicht hingegen bei § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG. Das Urteil ist der Beklagten am 27. November 2019 zugestellt worden. Auf ihren Antrag vom 11. Dezember 2019 hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 7. April 2020, der Beklagten zugestellt am 24. April 2020, die Berufung zugelassen. Zur Begründung der Berufung - erstmals mit dem Schriftsatz vom 28. April 2020 - trägt die Beklagte vor, der Wortlaut des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG lege nahe, dass dessen Vor-aussetzungen nicht deckungsgleich mit denen des Strafrechts zu beurteilen seien. Ein Strafurteil könne keine Feststellungen zu der listigen Begehung eines Diebstahls enthalten, weil dies kein Qualifikationsmerkmal der §§ 242 ff. StGB sei. Der Gesetzgeber habe aber die im zweiten Halbsatz aufgeführten Tatmodalitäten grammatikalisch nicht auf einen Teilbereich der im ersten Halbsatz genannten Straftaten beschränkt, sondern sie für alle dort genannten angeführt. In der Begleitung des Klägers bei der Tat durch seinen Sohn sei eine listige Begehung zu sehen. Die Begleitung durch Minderjährige sei nicht nur geeignet, diese zu Straftaten anzuleiten, sondern auch von der Tatbegehung abzulenken und diese zu verdecken. Dies gelte im strafrechtlichen Sinne als Einsatz von List. Eine Verschleierung liege auch hinsichtlich der Mittäterschaft der Ehefrau des Klägers vor. Diese habe Behältnisse zum Transport des Stehlguts bereitgehalten und zur Verschleierung der Tatbegehung die Geschäftsräume anschließend zeitlich versetzt zum Kläger verlassen. Durch die Hilfe beider habe der Kläger seine wahren Absichten verborgen, was strafrechtlich als listige Begehungsweise anzusehen sei. Im Falle einer Gesamtstrafenbildung - wie hier - sei es ausreichend, dass eine der einbezogenen Straftaten die Tatmodalitäten des § 60 Abs. 8 Satz 3 Halbs. 2 AufenthG erfülle. Ob die zu § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG gebildete Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, bei der Verurteilung zu einer Gesamtstrafe sei es erforderlich, dass zumindest eine der einbezogenen Einzelstrafen eine wenigstens dreijährige Freiheitsstrafe sei, auf den Ausschlussgrund des Satzes 3 übertragen und aufrechterhalten bleiben könne, sei nach dessen Einführung fraglich. Dessen Wortlaut verweise auf eine einzelne Strafe, die sich auf mehrere Straftaten beziehen könne, so dass der Gesetzgeber kontinuierliches Fehlverhalten unterhalb der Freiheitsstrafe von einem Jahr habe sanktionieren wollen. Weitere Widerrufsgründe hinsichtlich des Klägers seien nicht bekannt. Aus dem Berufungsvorbringen der Beklagten ergibt sich der Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburgs aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2019 hinsichtlich der Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Dezember 2017 zu ändern und die Klage abzuweisen. Aus dem Berufungsvorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf das angefochtene Urteil. Aus diesem ergebe sich nicht, dass er seinen strafunmündigen Sohn zur Verschleierung seiner wahren Zwecke eingesetzt habe. Eine Prüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ob eine listige Begehung vorgelegen habe, sei nicht durchzuführen; allein maßgeblich sei das strafrechtliche Verfahren. Im Übrigen habe sich an seiner christlichen Glaubensausrichtung bis zum heutigen Tage nichts geändert. Mit Beschluss vom 30. April 2021 hat das Amtsgericht Hamburg (248a BwR-Ds 13/17) die Strafe aus dem Urteil vom 14. März 2017 erlassen, da sich der Kläger bewährt habe und seine vierjährige Bewährungszeit abgelaufen sei. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung jeweils mit Schriftsätzen vom 4. Oktober 2021 erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die den Beteiligten mitgeteilten Erkenntnisquellen und auf die vom Berufungsgericht beigezogenen Sachakten der Beklagten sowie die dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 14. März 2017 zugrunde gelegten Gerichts- und Ermittlungsakten und das den Kläger betreffende Vollstreckungsheft Bezug genommen, die dem Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorgelegen haben.