Beschluss
11 B 28/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0223.11B28.23.00
21Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Geltendmachung einer geänderten Sachlage im Rahmen eines Abänderungsantrag bezüglich einer Ausweisungsverfügung: Vorlage einer „eidesstattliche Versicherung“ der Lebensgefährtin des Ausländers, in welcher sie angibt, diesen ehelichen zu wollen.(Rn.10)
2. Ein Abschiebungshindernis besteht nur dann, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Dies setzt voraus, dass ein zeitnaher Eheschließungstermin vor dem zuständigen Standesbeamten bestimmt ist.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Geltendmachung einer geänderten Sachlage im Rahmen eines Abänderungsantrag bezüglich einer Ausweisungsverfügung: Vorlage einer „eidesstattliche Versicherung“ der Lebensgefährtin des Ausländers, in welcher sie angibt, diesen ehelichen zu wollen.(Rn.10) 2. Ein Abschiebungshindernis besteht nur dann, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Dies setzt voraus, dass ein zeitnaher Eheschließungstermin vor dem zuständigen Standesbeamten bestimmt ist.(Rn.10) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der am 20. Februar 2023 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Das Gericht legt den Antrag gemäß § 122 VwGO in Verbindung mit § 88 VwGO präzisierend dahingehend aus, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 20. Februar 2023 gegenüber dem Bescheid vom 11. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2023 erhobenen Klage (Az. 11 A 46/23) begehrt. Der so verstandene Antrag ist als neuerlicher Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits unzulässig, da ihm die Rechtskraft der Entscheidung der Kammer vom 30. Januar 2023 (Az. 11 B 8/23; vgl. S. 17 f. des Beschlusses) in Gestalt des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2023 (Az. 4 MB 3/23; vgl. S. 20 des Beschlusses) entgegensteht (vgl. hierzu etwa OVG Bautzen, Beschl. v. 17.09.2020 – 6 B 290/20 –, juris Rn. 1 f.; VG München, Beschl. v. 29.11.2001 – M 1 S 01.70162 –, juris Rn. 15; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 126). Der Umstand, dass der Antragsteller nunmehr Klage erhoben hat (Az. 11 A 46/23), führt vor dem Hintergrund der vorgenannten Entscheidungen der Kammer und des Beschwerdegerichts nicht dazu, dass für die gerichtliche Prüfung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage erneut ein Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet wäre. Gegenstand des ersten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO war die Frage der Vollziehbarkeit des Bescheides vom 11. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2023 bis zu seiner Unanfechtbarkeit – beziehungsweise bei Abweisung der Klage im ersten Rechtszug bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. näher zum Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO: OVG B-Stadt, Beschl. v. 23.09.2016 – 1 Bs 100/16 –, juris Rn. 17). Mit der rechtskräftigen Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist über diesen Streitgegenstand abschließend entschieden worden. Damit steht zwischen den Beteiligten bindend fest, dass es bei der Vollziehbarkeit des vorgenannten Bescheides bleibt und den dagegen eingelegten Rechtsmitteln des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung zukommt. Da der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO keinen Erfolg hatte, bleibt es während des gesamten „Schwebezustands“ bei der Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes, so dass eine Korrektur nur nach Maßgabe des § 80 Abs. 7 VwGO möglich wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.03.2012 – OVG 10 S 17.11 –, juris Rn. 5 m.V.a. OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.07.1995 – 2 M 18/95 –, juris Rn. 31; Beschl. v. 02.05.2011 – 2 M 34/11 –, juris Rn. 7; OVG B-Stadt, Beschl. v. 23.09.2016 – 1 Bs 100/16 –, juris Rn. 19). Selbst wenn man den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, trotz der rechtsanwaltlichen Vertretung des Antragstellers, als hilfsweise gestellten Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO wegen veränderter oder ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände ansieht, bleibt dieser Abänderungsantrag mangels Begründetheit ohne Erfolg (vgl. zur Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts für einen Abänderungsantrag nach der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens: Schoch, in: ders./Schneider, 43. EL August 2022, VwGO § 80 Rn. 562 m.w.N.). Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung – hier also der Beschluss der Kammer vom 31. Januar 2023 in Gestalt des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2023 – formell und materiell richtig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2008 – 2 VR 1.08 –, juris Rn. 5). Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung über einen zulässigen Abänderungsantrag ist, ob nach der jetzigen Sach- oder Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2011 – 8 VR 2.11 –, juris Rn. 8). Prozessrechtliche Voraussetzung für die Ausübung der dem Gericht der Hauptsache eröffneten Abänderungsbefugnis ist somit eine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf welche die frühere Entscheidung gestützt war. Liegt eine derartige Änderung nicht vor, ist dem Gericht eine Entscheidung in der Sache grundsätzlich verwehrt, weil sie auf eine unzulässige Rechtsmittelentscheidung hinausliefe (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 24.07.2019 – 2 BvR 686/19 –, juris Rn. 36). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antragsteller keine beachtliche nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage dargelegt, die eine Abänderung der vorgenannten gerichtlichen Eilentscheidung der Kammer in Gestalt des Beschlusses des Beschwerdegerichts rechtfertigen würde. Er hat zudem nicht dargetan, ohne Verschulden gehindert gewesen zu sein, bereits im ursprünglichen Verfahren bestehende Umstände rechtzeitig geltend zu machen. Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Antrages ausführt, dass sich die Tatsachengrundlage, auf welcher eine ihm gegenüber ergangene Ausweisungsverfügung vom 6. Juli 2020 ergangen sei, geändert habe, wiederholt er lediglich seinen Vortrag aus dem Ausgangsverfahren und macht allenfalls – in dem vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigungsfähige – Einwände gegenüber der materiellen Richtigkeit der Ausgangsentscheidung geltend. Eine geänderte Sach- und Rechtslage ist hieraus unzweifelhaft nicht herzuleiten. Der Antragsteller offenbart in der Antragsschrift auch selbst, dass lediglich die nunmehr als Anlagen „K7“ bis „K9“ übersandten Unterlagen nicht in die „Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts einbezogen“ worden seien. Es handele sich insoweit um neue Tatsachen, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigten. Auch mit diesem Vorbringen dringt der Antragsteller nicht durch. Soweit er als Anlage „K7“ eine „eidesstattliche Versicherung“ seiner Lebensgefährtin vorlegt, in welcher diese angibt, den Antragsteller ehelichen zu wollen, ergibt sich hieraus bereits nicht, dass ein derartiger Entschluss erst im Nachgang der rechtskräftigen Ausgangsentscheidung(en) gefasst worden wäre. Allein das Datum der Ausstellung der „eidesstattlichen Versicherung“ gibt hierüber keinen hinreichenden Aufschluss. Insofern kann dahinstehen, ob die bereits im Beschwerdeverfahren eingereichte „eidesstattliche Versicherung“ (vgl. Bl. 37 ff., 42 d. Gerichtsakte zum Az. 4 MB 3/23) vom Beschwerdegericht noch berücksichtigt worden konnte oder ob dies aufgrund einer bereits zuvor erfolgten Beschlussfassung nicht der Fall gewesen ist. Der Antragsteller macht im Übrigen nicht geltend, dass er im Ausgangsverfahren ohne Verschulden an einer (rechtzeitigen) Geltendmachung dieses Umstandes gehindert gewesen wäre. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass insoweit eine berücksichtigungsfähige Änderung der Sachlage vorläge, rechtfertigt dies kein abweichendes Ergebnis. Ein Duldungsanspruch im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG folgt auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes nicht aus einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht aus Art. 8 EMRK. Die Lebensgemeinschaft des Antragstellers zu seiner Lebensgefährtin ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Art. 8 EMRK umfassend berücksichtigt und gewürdigt worden. Der vor dem Eindruck der erstinstanzlichen Entscheidung und der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung intensivierte Vortrag, der Antragsteller und seine Lebensgefährtin wollten eine Ehe schließen, vermag nichts an dem Umstand zu ändern, dass der Eingriff verhältnismäßig ist, weil er einen gerechten Ausgleich zwischen dem Recht des Antragstellers auf Achtung seines Privatlebens einerseits und der Verhütung von Straftaten andererseits herstellt (OVG Schleswig, Beschl. v. 08.02.2023 – 4 MB 3/23 –, S. 18 des Beschlusses). Der Vortrag zu einer beabsichtigten Eheschließung führt auch im Übrigen nicht zu einer von der Ausgangsentscheidung abweichenden Bewertung. Die Frage, ob und gegebenenfalls wann ein Ausländer aus Gründen des Schutzes der Eheschließungsfreiheit einen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG hat, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt (OVG Bremen, Beschl. v. 28.09.2016 – 1 B 153/16 –, Rn. 2 juris m.V.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.03.2014 – OVG 2 S 18.14, juris sowie Beschl. v. 04.04.2011 – OVG 11 S 9.11, juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.02.2010 – 3 Bs 238/09, StAZ 2001, 186; OVG Lüneburg, Beschl. v. 07.07.2010 – 8 ME 139/10, AuAS 2010, 219; OVG Münster, Beschl. v. 21.03.2007 – 18 B 2564/065, juris; siehe in diesem Sinne auch OVG Schleswig, Beschl. v. 01.02.2017 – 4 MB 12/17 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Ein Abschiebungshindernis besteht danach nur dann, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Dies setzt voraus, dass ein zeitnaher Eheschließungstermin vor dem zuständigen Standesbeamten bestimmt ist, was in dem vorliegend zu beurteilenden Fall weder vorgetragen noch ersichtlich ist. Im Übrigen ist nicht hinreichend ersichtlich, dass eine Eheschließung nicht in der Türkei oder im Kosovo erfolgen könnte. Aus den übrigen in der „eidesstattlichen Versicherung“ der Lebensgefährtin beschriebenen Umständen lässt sich gleichermaßen keine geänderte Sach- und Rechtslage herleiten. Die Dauer der Lebensgemeinschaft, die beabsichtigte Gründung eines gemeinsamen Hausstandes, die mit den räumlichen Trennungsphasen einhergehenden Belastungen und der derzeitige Lebensmittelpunkt der Lebensgefährtin des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland sind bereits Gegenstand der Ausgangsentscheidung gewesen. In Bezug auf das als Anlage „K8“ vorgelegte Schreiben der Hanseatischen Bahndienste ist auszuführen, dass sich aus dieser undatierten Mitteilung des vormaligen Ausbildungsbetriebes des Antragstellers keine nachträglich geänderte Sachlage erkennen lässt. Unterstellt man hilfsweise, dass der Antragsteller durch die Vorlage des Schreibens der Hanseatischen Bahndienste nunmehr das Bestehen eines aktuellen Ausbildungs- und ggf. anschließenden Arbeitsplatzangebotes glaubhaft gemacht hätte, rechtfertigt auch dies keine Abänderung der Ausgangsentscheidung. Es lässt sich nach wie vor nicht feststellen, dass dem Antragsteller bislang eine nachhaltige wirtschaftliche Integration gelungen wäre. Die Kammer nimmt insoweit auf ihre Ausführungen im Beschluss vom 30. Januar 2023 sowie die Entscheidungsgründe des Beschwerdegerichts vom 8. Februar 2023 Bezug. Es bleibt dabei, dass es dem Antragsteller bislang nicht gelungen ist, eine formale berufliche Qualifikation zu erwerben oder seinen Lebensunterhalt eigenständig zu sichern. Allein die Aussicht, dass dem Antragsteller im Falle der Fortführung bzw. des Neubeginns der Ausbildung und einer gegebenenfalls anschließenden Beschäftigung hypothetisch zukünftig eine nachhaltige wirtschaftliche Integration gelingen könnte, rechtfertigt die Annahme einer nachhaltigen wirtschaftlichen Integration nicht. Schließlich lässt auch die „eidesstattliche Versicherung“ der Schwester des Antragstellers (Anlage „K9“) keine berücksichtigungsfähige Änderung der Sach- und Rechtslage erkennen. Bereits im Ausgangsverfahren ist vorgetragen worden, dass sich die Familienangehörigen des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland befänden. Dies hat die Kammer im Rahmen ihrer Entscheidung entsprechend berücksichtigt (vgl. Beschl. v. 30.01.2023 – 11 B 8/23 –, S. 9, 12 f. des Beschlusses). Hiervon ist auch das Beschwerdegericht ersichtlich ausgegangen (vgl. Beschl. v. 08.02.2023 – 4 MB 3/23 –, S. 6, 17 f. des Beschlusses). Die Sprachkenntnisse des Antragstellers sind ebenfalls Gegenstand des Ausgangsverfahrens gewesen (vgl. Bl. 83 d. Gerichtsakte zum Az. 11 B 8/23). Selbst wenn man davon ausginge, dass dies nicht der Fall gewesen wäre, wäre nicht dargetan, aus welchem Grund der Umstand mangelnder Sprachkenntnisse unverschuldet nicht bereits im Ausgangsverfahren hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen rechtfertigt der Vortrag auch in der Sache keine abweichende Entscheidung. Eine Unmöglichkeit der (Re-)Integration des Antragstellers im Kosovo ist nicht feststellbar. Insoweit ist insbesondere darauf zu verweisen, dass bereits das Beschwerdegericht hierzu ausgeführt hat (vgl. Beschl. v. 08.02.2023 – 4 MB 3/23 –, S. 17 des Beschlusses): „Zwar mögen die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Heimatland nicht nennenswert ausgeprägt sein, doch überzeugt es deshalb noch nicht ohne weiteres, dass dem in einem kosovarischstämmigen Elternhaus aufgewachsenen Antragsteller die “heimatstaatlichen Verhältnisse” und “Kenntnisse in der heimatstaatlichen Sprache” völlig fremd sein sollen. Vor allem aber hat der Antragsteller weder gegenüber der Ausländerbehörde noch im gerichtlichen Verfahren jemals bestritten, sich im Sommer 2012 – also in einem Alter von 21 Jahren – freiwillig in den Kosovo begeben zu haben, was dafür spricht, dass ihm sein Heimatland so fremd nicht sein kann“. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht gegeben, § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO. Die Kammer nimmt insoweit auf die vorstehenden Ausführungen Bezug. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.